Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2219/2010
U r t e i l v om 1 0 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A._______, Sambia,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV (freiwillige Versicherung).
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Sachverhalt:
A.
Die 1952 geborene, ledige Schweizer Bürgerin A._______ war vom
1. Juli 2005 bis 30. April 2007 aufgrund eines Aufenthalts in Sambia vom
20. Juni 2005 bis 30. April 2007 in der freiwilligen Alters, Hinterlassenen
und Invalidenversicherung (AHV/IV; nachfolgend: freiwillige
Versicherung) versichert (act. 1 bis 4). Am 1. Mai 2007 kehrte sie in die
Schweiz zurück (act. 9).
B.
Mit Beitrittserklärung vom 6. August 2009 ersuchte A._______, nunmehr
wieder wohnhaft in Sambia, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
SAK (nachfolgend: SAK) erneut um Aufnahme in die freiwillige
Versicherung (act. 6).
C.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 wies die SAK das Beitrittsgesuch
von A._______ insbesondere mit der Begründung ab, mit dem
Beitrittsgesuch vom 6. August 2009 sei die einjährige Frist zur Erklärung
des Beitritts in die freiwillige Versicherung nicht eingehalten worden, da
sie sich bereits am 31. März 2008 nach Sambia abgemeldet habe
(act. 11).
D.
In ihrer Einsprache vom 12. Dezember 2009 beantragte A._______
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass eine Frist
bestehe. Im Jahre 2005/2006 habe sie den Beitrag problemlos leisten
können. Von Juli 2007 bis März 2008 habe sie in der Schweiz gearbeitet
und die Beiträge seien an die C._______ in X._______ einbezahlt
worden. Seit April 2008 arbeite sie wieder in Sambia. In der Hauptsaison
(Mai bis September) sei sie in einem Bushcamp ohne
Kommunikationsmöglichkeiten (act. 13).
E.
Mit Entscheid vom 22. März 2010 wies die SAK die Einsprache von
A._______ ab. Laut Angaben der Einwohnerkontrolle Y._______ habe sie
sich am 31. März 2008 abgemeldet. Sie sei demnach bis März 2008
"infolge Wohnsitz" der obligatorischen AHV unterstellt gewesen. Nach
ihrem Wegzug ins Ausland habe die obligatorische AHV von Gesetzes
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wegen aufgehört. Infolgedessen sei die Beitrittserklärung vom 6. August
2009 nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Jahresfrist eingereicht
worden. Die vom Gesetz auf Gesuch hin vorgesehene Fristverlängerung
von einem Jahr könne im vorliegenden Fall nicht gewährt werden, weil
die von A._______ dargelegte Situation es nicht verunmöglicht habe, sich
innert Frist anzumelden. Was die Unkenntnis der Fristen betreffe, könne
laut ständiger Praxis niemand aus der Unkenntnis des Gesetzes Vorteile
für sich beanspruchen. Die vom Gesetz geforderten ausserordentlichen
Umstände lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Abweisung des
Beitrittsgesuchs laut Verfügung vom 13. Oktober 2009 sei demnach zu
Recht erfolgt (act. 16).
F.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. März 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Einspracheentscheids und Aufnahme in die freiwillige
Versicherung. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass
aufgrund ihrer Arbeit im Bushcamp in der Saison von Mai bis September
eine Kommunikation sehr schwierig sei. In der Regenzeit sei sie wieder
im Dorf mit Zugang zum Internet.
Gleichzeitig reichte sie eine Vertretungsvollmacht für B._______ zu den
Akten.
G.
Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2010 beantragte die SAK im
Wesentlichen mit der bereits im angefochtenen Einspracheentscheid
vorgebrachten Begründung die Abweisung der Beschwerde. Ferner
führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin über das Beitrittsverfahren
informiert gewesen sei, habe sie doch bereits vorher, am 19. September
2005, ein Beitrittsgesuch gestellt und sei ab dem 1. Juli 2005 bis zu ihrer
Rückkehr in die Schweiz per 30. April 2007 Mitglied der freiwilligen
Versicherung gewesen.
H.
Am 16. Juni 2010 wiederholte die Beschwerdeführerin sinngemäss ihre
bisher gestellten Anträge. Ferner führte sie aus, dass sie im Hauptcamp
zwar über einen Internetanschluss verfüge, jedoch vorwiegend im
Nationalpark in einem Bushcamp "mit Radiokontakt" arbeite. In der Regel
sei sie zweimal im Monat im Hauptcamp. Sie räume ein, dass in dieser
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Zeit der Termin für die Anmeldung der AHV nicht ihre oberste Priorität
gewesen sei und sie nicht daran gedacht habe, dass B._______ die
Sache für sie erledigen könnte. Im Jahre 2006 habe sie ihr Gesuch
"unwissentlich in Bezug auf die Jahresfrist" rechtzeitig eingereicht. Leider
sei sie nicht korrekt informiert gewesen. Eine Kollegin habe ihr gesagt,
dass sie sich innerhalb eines Kalenderjahres, und nicht innerhalb eines
Jahres nach der Ausreise aus der Schweiz, anmelden müsse.
I.
Mit Duplik vom 8. Juli 2010 hielt die Vorinstanz ihre bisher gestellten
Anträge aufrecht.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
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1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59
ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 22. März 2010)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das
vorliegende Verfahren sind deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft
getretene ATSG sowie das AHVG und die Verordnung vom 26. Mai 1961
über die freiwillige Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
(VFV, SR 831.111) anwendbar.
2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist zu prüfen, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht
nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat.
3.1. Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten
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können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf
aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können Personen der freiwilligen Versicherung
beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1
AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens
der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei der
Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung
innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der
obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser
Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.
Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu
vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die
Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken.
Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu
treffen (Art. 11 VFV). Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen
für die Annahme von ausserordentlichen Verhältnissen und der daraus
folgenden Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV sehr streng.
Mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten
gehört nicht zu den Fällen, in welchen eine Verlängerung der Frist
möglich ist (vgl. BGE 97 V 213 E. 2 mit Hinweisen).
3.2. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bis März
2008 in der Schweiz gearbeitet hat und obligatorisch versichert war (vgl.
Art. 1a Abs. 1 AHVG). Seit dem 15. April 2008 wohnt sie wieder in
Sambia. Zum Zeitpunkt der Anmeldung zur freiwilligen Versicherung im
August 2009 war die einjährige Beitrittsfrist somit bereits abgelaufen,
sodass die Anmeldung zu spät erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin macht
beschwerdeweise geltend, sie sei nicht korrekt informiert gewesen. Eine
Kollegin habe ihr gesagt, sie müsse sich innerhalb eines Kalenderjahres
anmelden und nicht innerhalb eines Jahres nach der Ausreise aus der
Schweiz. Diesbezüglich kann auf die zuvor erwähnte Rechtsprechung
verwiesen werden, wonach die Beschwerdeführerin aus mangelndem
Wissen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. E. 3.1 hiervor). Aus
den Akten ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dass die SAK die
Beschwerdeführerin bzw. ihre Bekannte falsch informiert hätte. Auch der
Hinweis auf die erschwerten Kommunikationsmöglichkeiten im
"Bushcamp" führt nicht zu der Annahme von ausserordentlichen
Verhältnissen im Sinne von Art. 11 VFV, war es der Beschwerdeführerin
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doch durchaus möglich, vom "Hauptcamp" aus – wo sie sich gemäss
eigenen Angaben in der Regel zweimal monatlich aufhielt – die
Beitrittserklärung innert Jahresfrist einzureichen. Ferner räumte die
Beschwerdeführerin ein, der Termin für die Anmeldung sei in dieser Zeit
nicht ihre "oberste Priorität" gewesen und sie habe nicht daran gedacht,
dass B._______ die Sache für sie erledigen könnte. Demnach sind die
Voraussetzungen für die Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11
VFV, welche rechtsprechungsgemäss nur in sehr seltenen Fällen
gegeben sind, vorliegend nicht erfüllt.
3.3. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob die
Beschwerdeführerin die Voraussetzung der fünfjährigen
Versicherungszeit nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllt.
3.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung zu
spät eingereicht hat und die SAK das Beitrittsgesuch daher zu Recht
abgewiesen hat. Die Beschwerde ist demzufolge im einzelrichterlichen
Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3
AHVG abzuweisen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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