B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2220/2013
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente.
C-2220/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1947 geborene, seit 1973 verheiratete spanische Staatsangehörige
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete
in den Jahren 1965 bis 2010 mit Unterbrüchen in der Schweiz bzw. bezog
hier Leistungen der Arbeitslosenversicherung und zahlte dabei die obliga-
torischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV) ein (Akten der Schweizerischen Aus-
gleichskasse [im Folgenden: act.] 9). Am 14. Mai 2012 stellte er beim
spanischen Versicherungsträger ein Gesuch um Bezug einer schweizeri-
schen Altersrente (Formular E 202, act. 3).
B.
Die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorin-
stanz) sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 4. September 2012
eine plafonierte, am 1. Oktober 2012 beginnende ordentliche Altersrente
in der Höhe von Fr. 1'621.- zu (act. 13). Der Rentenberechnung legte sie
ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 59'856.-,
eine unvollständige Beitragsdauer von 40 Jahren und 11 Monaten sowie
die Rentenskala 40 zugrunde.
C.
Am 13. September 2012 erhob der Versicherte Einsprache gegen die
Rentenverfügung vom 4. September 2012 und machte sinngemäss eine
längere Beitragszeit geltend. Nach Tätigung verschiedener Abklärungen
bestätigte die SAK ihre Rentenberechnung und wies die Einsprache mit
Entscheid vom 4. März 2013 ab (act. 26).
D.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe
vom 19. April 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte sinngemäss die Zusprache einer vollen Altersrente
(Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
E.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2013 auf Abwei-
sung der Beschwerde (B-act. 3).
F.
Der Beschwerdeführer reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein,
C-2220/2013
Seite 3
worauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom
26. Juni 2013 abgeschlossen wurde (B-act. 5).
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG,
SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und der Beschwerdeführer
ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse,
weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de vom 19. April 2013 ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet
der Einspracheentscheid vom 4. März 2013, mit dem die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer eine ordentliche Altersrente gestützt auf eine unvoll-
ständige Beitragsdauer von 40 Jahren und 11 Monaten und unter Anwen-
dung der Rentenskala 40 zugesprochen hat. Streitig und vom Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen ist die Höhe des Altersrentenanspruchs des
Beschwerdeführers, insbesondere, ob die Vorinstanz bei der Rentenbe-
rechnung die Beitragsdauer korrekt berücksichtigt hat.
3.
3.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Der Beschwerde-
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führer hat das 65. Altersjahr am (…) 2012 vollendet. Sein Anspruch auf
eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug ist demnach am 1. Oktober
2012 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit die-
jenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, namentlich
die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101).
3.2 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger (act. 3/21)
und wohnt heute in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer
Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Ver-
ordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September
2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates
Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 ab-
gelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Sys-
teme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbe-
handlung aller Staatsangehöriger der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte – wie hier – keine abweichenden Be-
stimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts-
rechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des
Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die
Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der
innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 E. 5). Demnach bestimmt
sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
AHV nach dem internen schweizerischen Recht, was sich auch mit dem
Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht
geändert hat.
4.
4.1 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1
AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelan-
gen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit
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vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die
Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Ja-
nuar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr
Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Ist die
Beitragsdauer im Sinn von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Bei-
tragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
zurückgelegt wurden zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet
(Art. 52b AHVV). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente
(Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen
den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahr-
gangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze be-
rücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
4.2 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Per-
son insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG
versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat
oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG auf-
weist. Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine
Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der
Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen
Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. UELI KIESER, Recht-
sprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., Zürich 2012,
Art. 29ter, Rz. 3).
4.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich nach den
Einträgen in den individuellen Konten des Versicherten (Art. 30ter AHVG),
die nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV das Beitragsjahr und die Beitrags-
dauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden
hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen
Konten eingetragen, sodass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht
ersichtlich ist (vgl. BGE 107 V 16 E. 6b). Versicherte können die Berichti-
gung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles
allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der
volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht
nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintra-
gungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleis-
teter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a).
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Seite 6
4.4 Art. 50a AHVV bestimmt unter der Überschrift "Ermittlung der Bei-
tragsdauer aus den Jahren 1948-1968", dass die Ausgleichskasse die
Beitragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen kann, für den
Fall dass eine in den Jahren 1948-1968 in der Schweiz erwerbstätige
Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland hatte und die Beitrags-
zeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäfti-
gungsdauer belegt werden (Abs. 1). Das Bundesamt stellt für die Ermitt-
lung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948-1968 verbindliche Tabellen
auf (Abs. 2). Diese mit Verordnung vom 26. September 1994 erlassene
Vorschrift kodifiziert die frühere gleich lautende Verwaltungspraxis ge-
mäss Rz. 5017 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; im Folgenden:
Rentenwegleitung), die in BGE 107 V 7 als gesetzmässig bezeichnet
wurde.
Die in Art. 50a Abs. 2 AHVV erwähnten nach Erwerbszweigen geglieder-
ten "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jah-
ren 1948 bis 1968" sind im Anhang IX der Rentenwegleitung enthalten.
Auf die Anwendung dieser Tabellen darf nur verzichtet werden, wenn die
tatsächliche Dauer der Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnab-
rechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig
ausgewiesen ist (BGE 107 V 7 E. 3b), was auch unter Art. 50a AHVV gilt
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 317/02 vom 6. Ja-
nuar 2004 E. 2.2.1). Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis
erbringen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-134/2010 vom
16. Januar 2012 E. 3.2). Dessen ungeachtet ist auch der im Sozialversi-
cherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berück-
sichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initia-
tive und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Partei-
en abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwir-
kungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117
V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV], BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Versicherte des Jahrgangs 1947 – wie der Beschwerdeführer – wei-
sen bei Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2012 bei vollständiger Bei-
tragsdauer 44 Versicherungsjahre auf (vgl. die vom Bundesamt für Sozi-
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alversicherungen [BSV] herausgegebenen Rententabellen 2011). Die Vor-
instanz hat beim Beschwerdeführer eine Beitragsdauer von 40 Jahren
und 11 Monaten ermittelt. Sie hat sich dabei auf die Einträge im IK-
Auszug des Beschwerdeführers gestützt (act. 9), woraus sich ab dem
Jahr 1969 eine Beitragszeit von 38 Jahren und 6 Monaten ergibt. Die Vor-
instanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1965
bis 1968 keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, weshalb sie für die Ermitt-
lung der Beitragsdauer der Jahre 1965 bis 1968 die "Tabelle zur Ermitt-
lung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956 bis 1968" he-
rangezogen und gestützt darauf Beitragszeiten von fünf Monaten im Jahr
1965, sieben Monaten im Jahr 1966, acht Monaten im Jahr 1967 und
neun Monaten im Jahr 1968, also insgesamt 2 Jahre und 5 Monate, an-
gerechnet hat.
5.2 Der Beschwerdeführer bezweifelt die Richtigkeit der Ermittlung seiner
Beitragszeiten und macht insbesondere geltend, dass er von April 1965
bis Dezember 1968 in der C._______ AG in D._______ gearbeitet und zu
dieser Zeit auch Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Er stützt sich da-
bei auf eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde D._______.
6.
Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz zur Bestimmung der Beitrags-
zeiten des Beschwerdeführers in den Jahren 1965 bis 1968, in denen er
gemäss IK-Auszug für die C._______ AG in D._______ gearbeitet hat
(act. 9), zu Recht die "Tabelle zur Ermittlung der mutmasslichen Beitrags-
dauer in den Jahren 1956 bis 1968" herangezogen hat, was insbesonde-
re voraussetzt, dass er zu dieser Zeit keinen Wohnsitz in der Schweiz
hatte.
6.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und 2
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie
sich mit der Absicht des dauernden Verweilens aufhält, wobei niemand an
mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann. Der einmal be-
gründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines
neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ein Wohnsitz setzt demnach ob-
jektiv den physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden
Verbleibens voraus; letztere ist nur soweit von Bedeutung, als sie nach
aussen erkennbar ist (RKUV 2005 KV 344 S. 362 E. 3). Die Absicht dau-
ernden Verbleibens muss demzufolge aus der Gesamtheit der objektiven
Umstände hervorgehen; der Wille der Person ist nur soweit von Bedeu-
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Seite 8
tung, als er erkannt und nachgeprüft werden kann. Die Hinterlegung von
Ausweispapieren, die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung und die
Ausübung politischer Rechte beweisen die Begründung eines Wohnsitzes
nicht, sondern stellen lediglich Indizien dar. Das Gesetz stellt für den
Wohnsitzwechsel keine Vermutung auf; wer sich auf einen solchen
Wechsel beruft, hat dafür den Nachweis zu erbringen. So hat die Recht-
sprechung angenommen, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem
Ort befindet, den sie zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen
gemacht hat. Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Or-
ten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten
Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer per-
sönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres
Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte
(BGE 125 V 76 E. 2a; SVR 2000 IV Nr. 14 S. 44 E. 3b; ZAK 1990 S. 248
E. 3b, 1982 S. 179 f. E. 2a mit Hinweisen). Der Wohnsitzbegriff im Zu-
sammenhang mit Vorschriften zu den Berechnungsgrundlagen der AHV
ist eher eng auszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2007
vom 10. Oktober 2007 E. 6.2.2).
6.2 Laut der Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde D._______ vom
19. April 2013 (Kanton E._______; Beilage zu B-act. 1) war der Be-
schwerdeführer dort vom 14. April 1965 bis 20. Dezember 1968 gemeldet
und wohnhaft. In den Akten befindet sich weiter eine Niederlassungsbe-
willigung C des Beschwerdeführers, auf welcher als Einreisedatum in die
Schweiz der 15. Oktober 1971 vermerkt ist (act. 6). Dieses Einreisedatum
ist auch im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hinterlegt.
Vermerkt ist überdies, dass der Beschwerdeführer die Niederlassungs-
bewilligung C am 31. März 2010 erhalten hat (act. 8/2). Das Migration-
samt des Kantons E._______ teilte am 29. Januar 2013 auf entsprechen-
de Anfrage der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer in ihren Akten
nicht registriert sei. Gemäss dem ZEMIS sei er im Kanton F._______
wohnhaft gewesen (act. 20). Auch das Einwohneramt D._______ teilte
am 25. Februar 2013 auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz mit, dass
die Art der Bewilligung des Beschwerdeführers, mit der er sich vom
14. April 1965 bis 20. Dezember 1968 in der Gemeinde aufgehalten habe,
nicht bekannt sei (act. 25). Einem im Rahmen des vor-instanzlichen Ver-
fahrens an die Vorinstanz verfassten Schreiben des Beschwerdeführers
ist zu entnehmen, dass er in den Jahren 1965 während 7 Monaten, 1966
während 5 Monaten, 1967 während 4 Monaten sowie im Jahr 1968 wäh-
rend 3 Monaten in der Schweiz gearbeitet haben will (act. 22).
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6.3 Aufgrund der Akten ist unklar, ob der Beschwerdeführer in den Jahren
1965 bis 1968 Wohnsitz in der Schweiz hatte, insbesondere weil sich die
Angaben auf der Wohnsitzbescheinigung nicht mit denjenigen der frem-
denpolizeilichen Behörden decken. Zudem gilt es zu beachten, dass eine
Wohnsitzbescheinigung nur den Umstand belegt, dass eine betreffende
Person zu den genannten Zeiten in der betreffenden Gemeinde als
wohnhaft gemeldet war und lediglich als Indiz für die Begründung eines
Wohnsitzes herangezogen werden kann. Auf entsprechende Aufforderung
der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel im
Zusammenhang mit der Wohnsitzfrage eingereicht. Trotz Nachforschun-
gen der Vorinstanz beim Einwohneramt der Gemeinde D._______ und
dem Migrationsamt des Kantons E._______ konnte auch nicht ermittelt
werden, ob der Beschwerdeführer damals eine Aufenthaltsbewilligung
hatte, was für Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz im Sinn von
Art. 50a AHVV jedoch nötig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 6.2.2). Die Vorinstanz hat den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2013 aufgefordert
(act. 18), mitzuteilen, welcher Art seine Bewilligung während der Jahre
1965 bis 1968 gewesen sei und die Kopien dieser Bewilligungen einzu-
reichen, was er jedoch nicht getan hat. Da hier insgesamt keine weiteren
Anhaltspunkte für einen Wohnsitz in der Schweiz vorliegen, ist aufgrund
der Aktenlage nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis-
mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5)
nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeit-
raum von 1965 bis 1968 Wohnsitz in der Schweiz hatte.
6.4 Der Vorinstanz ist auch nicht vorzuwerfen, sie hätte den Sachverhalt
ungenügend abgeklärt, stellte sie doch Nachforschungen beim Einwohne-
ramt der Gemeinde D._______ und dem Migrationsamt des Kantons
E._______ an, woraus sich jedoch nichts zugunsten des Beschwerdefüh-
rers ableiten liess. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird auch vom Be-
schwerdeführer nicht aufgezeigt, welche weiteren Abklärungen hinsicht-
lich des Wohnsitzes und der Beitragsdauer noch hätten unternommen
werden können. Weitere Nachforschungen wären nur angezeigt gewe-
sen, wenn konkrete Anhaltspunkte diese nahelegen, was hier nicht der
Fall ist. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zulasten des Beschwerdeführers
aus, der aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass
der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum von 1965 bis 1968
keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Da er zudem weder Arbeitszeug-
nisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeit-
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Seite 10
gebers eingereicht hat, hat die Vorinstanz daher zur Ermittlung der Bei-
tragszeiten des Beschwerdeführers in den Jahren 1965 bis 1968 zu
Recht die "Tabelle zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den
Jahren 1956 bis 1968" herangezogen.
7.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Beitragszeiten des Beschwerde-
führers und seinen Rentenanspruch korrekt ermittelt hat.
7.1 In Bezug auf die Beitragsdauer ab dem Jahr 1969 ergibt sich aus dem
IK-Auszug eine Beitragszeit von 38 Jahren und 6 Monaten. Diese Bei-
tragszeiten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer korrekt angerech-
net. Die vom Beschwerdeführer in der Einsprache aufgeführte Tätigkeit
vom 2. April 1973 bis 15. November 1973 bei der C._______ AG in
D._______ ist im IK-Auszug aufgeführt und wurde demnach berücksich-
tigt. Hinsichtlich der Zeit vor dem Jahr 1968 ergeben sich aus dem IK-
Auszug des Beschwerdeführers Beiträge auf folgenden Einkommen:
Fr. 4'800.- (1965), Fr. 6'925.- (1966), Fr. 8'050.- (1967) und Fr. 9'375.-
(1968). Die Vorinstanz hat anhand der richtigen Tabelle (Erwerbszweig
26: Textilindustrie) fünf Beitragsmonate im Jahr 1965, sieben im Jahr
1966, acht im Jahr 1967 und neun im Jahr 1968 angerechnet, was kor-
rekt ist und im Übrigen mehr ist, als der Beschwerdeführer in seinem
Schreiben an die Vorinstanz vom Februar 2013 selbst geltend gemacht
hat (act. 22). Insgesamt ist die Vorinstanz damit richtigerweise von einer
gesamten Beitragsdauer von 40 Jahren und 11 Monaten ausgegangen,
wobei auch Jugendjahre im Sinn von Art. 52b AHVV berücksichtigt wur-
den. Da 40 volle Beitragsjahre vorliegen, hat die Vorinstanz zur Ermittlung
der Rente ebenfalls zu Recht die Rentenskala 40 herangezogen.
7.2 Aufgrund der vorliegenden Akten besteht kein Anlass anzunehmen
und wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, dass die Vorin-
stanz bei der Berechnung der Rente das massgebliche durchschnittliche
Jahreseinkommen falsch ermittelt, die Einkommensteilung im Sinn von
Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG nicht korrekt vorgenommen hätte oder bei der
Plafonierung der Rente falsch vorgegangen wäre. Die Vorinstanz hat die
Einkünfte des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 1'817'606.- anhand
der Eintragungen im individuellen Konto (act. 9) korrekt berechnet. Seine
Einkünfte während der Jahre 1974 bis 2009 wurden mit denjenigen seiner
Ehefrau geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Das
Verfahren nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG ist daher korrekt durchgeführt
worden. Das auf diese Weise ermittelte anrechenbare Einkommen des
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Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 1'534'192.- hat die Vorinstanz
gemäss erstem IK-Eintrag nach Zurücklegung des 20. Altersjahrs im Jahr
1968 (vgl. Rz. 5305 der Rentenwegleitung) sodann zu Recht mit dem
Faktor 1.281 aufgewertet und danach durch die Beitragszeit von insge-
samt 491 Monaten dividiert, anschliessend mit 12 multipliziert, um das
durchschnittliche Jahreseinkommen zu berechnen, welches Fr. 59'856.-
(in der Vernehmlassung der Vorinstanz wurde fälschlicherweise ein Be-
trag von Fr. 58'856.- angegeben) beträgt. Da die Summe der beiden Ren-
ten eines Ehepaars maximal 150 Prozent des Höchstbetrags der Alters-
rente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben, betra-
gen darf (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG; Plafonierung), hat die Vorinstanz
die beiden Renten richtigerweise im Verhältnis ihrer Anteile an der Sum-
me der ungekürzten Renten gekürzt (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Die Berech-
nung des anrechenbaren Einkommens und des massgeblichen durch-
schnittlichen Jahreseinkommens ergibt sich damit schlüssig und nach-
vollziehbar aus den Akten und der Vernehmlassung der Vorinstanz.
8.
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz die Bei-
tragszeiten des Beschwerdeführers von 1965 bis 1968 zu Recht anhand
der "Tabelle zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jah-
ren 1956 bis 1968" ermittelt hat und davon auszugehen ist, dass sie die
Beitragsdauer korrekt berechnet hat. Da im Übrigen keine Fehler bei der
Ermittlung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers geltend ge-
macht wurden und auch nicht ersichtlich sind, erweist sich die Beschwer-
de als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
9.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun-
desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend
dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-2220/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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