B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2221/2012
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X,_______,
vertreten durch Y._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision IV, Verfügung IVSTA vom 3. April 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA,
Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. April 2012 die bisher an X._______
ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2012 durch ei-
ne Viertelsrente ersetzte,
dass X._______ (Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung mit Eingabe
vom 20. April 2012 (Postaufgabe) sowie Ergänzung durch seinen Rechts-
vertreter vom 16. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhob und Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente sowie der Kin-
derrente beantragte,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2012 unter
Bezugnahme auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom
14. Oktober 2012 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der
erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 5. Dezember 2012 unter
Festhaltung an seiner Beschwerde im Wesentlichen dem Antrag der Vor-
instanz anschloss,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2012 darauf
hinwies, dass die seinerzeit anlässlich der Rentengewährung diagnosti-
zierte chronische Zephalgie, welche mit einer persistierenden somatofor-
men Schmerzstörung (F45.4) vergleichbar ist, mittels einer bidisziplinä-
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ren psychiatrischen, rheumatologischen, allenfalls neurologischen Begut-
achtung in der Schweiz eingehend untersucht werden muss, welche sich
insbesondere mit der fraglichen gesundheitlichen Verbesserung ausei-
nanderzusetzen hat,
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2012 der
Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und sinngemäss feststell-
te, dass die Verfügung vom 3. April 2012 auf einen mangelhaft eruierten
medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung entspre-
chender medizinischen Abklärungen in der Schweiz als notwendig er-
weist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2012 explizit eine
mangelhaft Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügte und
geltend machte, dass angesichts der ungenügenden medizinischen Ab-
klärungen sich eine spezialärztliche Begutachtung in der Schweiz auf-
dränge, zu welcher er sich mehrmals bereit erklärt habe,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der Vorinstanz nicht
entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 3. April 2012 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
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dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 eine
Honorarnote über den Gesamtbetrag (inkl. Mehrwertsteuer) von
Fr. 3'175.95 eingereicht hat,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des mit
Honorarnote geltend gemachten notwenigen Aufwandes, der Auslagen,
jedoch ohne die nicht geschuldete Mehrwertsteuer (vgl. Art. 9 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE resp. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 8 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG,
SR 641.20]) eine Parteientschädigung von Fr. 2'940.70 zu Lasten der
Vorinstanz auszurichten ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
3. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'940.70 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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