B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-222/2014
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
H._______, Kosovo,
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückvergütung von Beiträgen AHV/IV, Einspracheentscheid
der Vorinstanz vom 31. Oktober 2013.
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Sachverhalt:
A.
Der am 26. Juni 1947 geborene, kosovarische Staatsangehörige
H._______ (nachfolgend Versicherter) lebt im Kosovo. Er war von Sep-
tember 1971 bis Dezember 1995 mit Unterbrüchen in der Schweiz er-
werbstätig und hat Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (SAK-act. 34). Mit
Gesuch vom 21. Oktober 2012 (SAK-act. 1) beantragte der Versicherte
bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK die Rückvergütung seiner
geleisteten AHV-Beiträge. Mit Datum vom 4. Januar 2013 meldete er sich
ferner zum Bezug einer Altersrente der AHV an (SAK-act. 9).
B.
Mit Verfügung vom 23. April 2013 (SAK-act. 16) wies die SAK den Ren-
tenantrag des Versicherten mit der Begründung ab, dass zwischen der
Schweiz und der Republik Kosovo seit 1. April 2010 kein Sozialversiche-
rungsabkommen mehr bestehe, der Versicherte, welcher Wohnsitz aus-
serhalb der Schweiz habe, daher als Nichtvertragsausländer gelte und
entsprechend keine Rentenberechtigung gegeben sei. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft.
C.
Mit weiterer Verfügung vom 17. Juli 2013 (SAK-act. 20) hiess die SAK
das Gesuch um Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge gut und
sprach dem Versicherten eine Rückvergütung von Fr. 20'250.45 zu. Der
Betrag wurde dem Versicherten mit Valutadatum vom 12. August 2013
überwiesen (SAK-act. 21).
C.a Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Neffen, S._______, am
19. September 2013 Einsprache erheben (SAK-act. 24) und geltend ma-
chen, die Berechnung der Beitragsrückvergütung sei inkorrekt, nament-
lich seien die Einkommen, welche er von 1. September 1971 bis 1987
generiert habe, unberücksichtigt geblieben. Dies führe er darauf zurück,
dass zwei Versicherungsausweise auf ihn ausgestellt worden seien, wo-
bei das Geburtsdatum im ersten Ausweis nicht korrekt eingetragen sei.
C.b Die SAK traf daraufhin weitere Abklärungen und hiess die Einsprache
in der Folge mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013 gut (SAK-
act. 38). Die Abklärungen ergaben, dass der Versicherte auch in den Jah-
ren 1971 und 1972 sowie 1974 bis 1981 in der Schweiz erwerbstätig war
und AHV-Beiträge für ihn abgerechnet wurden. Mit Verfügung vom
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30. Oktober 2013 (SAK-act. 37) setzte die SAK den Rückvergütungsbe-
trag auf Fr. 32'500.75 fest und überwies dem Versicherten den Differenz-
betrag von Fr. 12'250.75 per 12. November 2013 (SAK-act. 40).
D.
Mit Eingabe vom 29. November 2013 (SAK-act. 42) an die SAK (nachfol-
gend Vorinstanz) erhob der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013. Er
beantragte die Neuberechnung des Rückvergütungsbetrages unter Be-
rücksichtigung der Einkommen der Jahre 1971 bis 1987 und machte gel-
tend, er habe in der Schweiz während dieses Zeitraums ohne Unterbruch
bei der Firma K._______AG (recte: C._______ AG) gearbeitet. Auf der
Basis des korrigierten Rückvergütungsbetrags sei seine monatliche Ren-
te zu berechnen. Des Weiteren seien ihm auch die an die Krankenversi-
cherung sowie die von seinen Arbeitgebern entrichteten Beiträge zurück-
zuerstatten. Die Vorinstanz übermittelte die Beschwerde am 13. Januar
2014 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht (act. 1).
E.
Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2014 (act. 4) beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und führte zu Begründung im We-
sentlichen aus, die vom Beschwerdeführer erneut geltend gemachten, ab
1971 zurückgelegten Beitragszeiten seien im Einspracheverfahren ge-
funden und das Individuelle Konto entsprechend korrigiert worden.
F.
Nach Aufforderung durch den Instruktionsrichter gab der Beschwerdefüh-
rer am 10. März 2014 ein schweizerisches Zustelldomizil bekannt (act. 5
und 7).
G.
Der Beschwerdeführer liess sich zur Replik gemäss Einladung vom 19.
März 2014 (act. 10) nicht mehr vernehmen. Daher wurde mittels Verfü-
gung vom 16. Mai 2014 der Schriftenwechsel abgeschlossen (act. 11).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist – soweit für die Entscheidfin-
dung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die
Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen.
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einspracheverfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde,
ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind. Es ist demnach auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nach-
folgenden Erwägung 2.2 einzutreten.
2.
2.1 Das Anfechtungsobjekt und damit die Grenze der Überprüfungsbe-
fugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfü-
gung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren be-
stimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen
(Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht ent-
schieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Grün-
den der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu be-
urteilen (Urteile des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E.
2.1 und 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2).
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2.2 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einspracheent-
scheid vom 31. Oktober 2013 (SAK-act. 38), in welchem die Vorinstanz in
Gutheissung der Einsprache und Änderung ihrer Verfügung vom 17. Juli
2013 (SAK-act. 20) die Rückvergütung von AHV-Beiträgen neu auf
Fr. 32'500.75 festlegte. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens ist daher zunächst die Rechtmässigkeit der Beitragsrückvergütung.
Soweit die Vorinstanz darüber hinaus sinngemäss die weitere Einsprache
des Beschwerdeführers, wonach er eine monatliche Altersrente und nicht
die Rückvergütung der Beiträge fordere, abgewiesen hat, ist darin die fak-
tische Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs betreffend die rechts-
kräftige Verfügung vom 23. April 2013 (SAK-act. 16) zu erblicken, mit der
die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Altersrente mangels Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz verneint hat. Nachdem die Vor-
instanz zur Frage des Rentenanspruchs im Einspracheentscheid materiell
Stellung genommen hat, bildet der vom Beschwerdeführer gestellte An-
trag auf eine monatliche Altersrente ebenfalls Teil des Streitgegenstands
im Beschwerdeverfahren (vgl. die nachfolgende Erwägung 4.4). Hinge-
gen ist die vom Beschwerdeführer des Weiteren geltend gemachte Rück-
erstattung der an die Krankenversicherung sowie die von seinen Arbeit-
gebern entrichteten Beiträge nicht Gegenstand der angefochtenen Ein-
spracheverfügung und somit auch nicht Streitgegenstand im vorliegenden
Verfahren. Insoweit ist auf die Rügen nicht einzutreten.
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt
im Kosovo (vgl. vorne Sachverhalt A.). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien
seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr an-
wendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8), weshalb der Beschwerdeführer als
Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat und sich der An-
spruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen allein nach schweizeri-
schem Recht beurteilt.
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3.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Re-
geln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangs-
bestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E.
3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für die Beurteilung
eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen sind die im Zeitpunkt
des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar
(vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4).
Somit kommen vorliegend die im Oktober 2012 gültigen Bestimmungen
zur Anwendung, insbesondere diejenigen des AHVG und der Verordnung
über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-
AHV, SR 831.131.12).
4.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die mit Einspracheverfügung vom 31. Oktober 2013 vorgenommene Bei-
tragsrückvergütung rechtmässig ist, und ob der Beschwerdeführer An-
spruch auf eine monatliche Altersrente hat.
4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimat-
staat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinter-
lassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und
Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern
diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet wor-
den sind und keinen Rentenanspruch begründen.
4.2 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Bei-
trag von 4,2% erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Der Arbeitgeberbeitrag be-
trägt 4,2% der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten
massgebenden Löhne (Art. 13 AHVG).
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4.3 Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller
Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und
sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch
nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1
RV-AHV).
4.4 Der Beschwerdeführer ist wie erwähnt (vorne Erwägung 3.2) aus-
schliesslich kosovarischer Staatsangehöriger. Er lebt in seiner Heimat
und demzufolge im Ausland. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung ist das Sozialversicherungsabkommen mit der ehemaligen Volks-
republik Jugoslawien (SR 0.831.109.818.1) seit dem 1. April 2010 auf ko-
sovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3
bis 8). Infolgedessen existiert derzeit zwischen der Schweiz und dem Ko-
sovo kein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 2
und 3 AHVG sowie Art. 1 Abs. 1 RV-AHV. Da mit dem Kosovo keine ab-
weichende zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 2
AHVG besteht, wies die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerde-
führers mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. April 2013 wegen fehlen-
dem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ab (SAK-act.
16). Die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit an die AHV geleis-
teten Beiträge begründen mithin keinen Rentenanspruch.
4.5 Der Beschwerdeführer hat keine Kinder unter 25 Jahren in der
Schweiz. Ebenso wenig hat seine Ehefrau Wohnsitz in der Schweiz. Der
Rückvergütungsfall liegt vor.
4.5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe des Rückvergütungsbe-
trags und macht geltend, er habe nicht nur ab dem Jahr 1987, sondern
auch bereits von 1972 bis 1987 ohne Unterbruch in der Schweiz gearbei-
tet und entsprechend seien auch die in diesem Zeitraum geleisteten Bei-
träge zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, die vom
Beschwerdeführer erneut geltend gemachten, ab 1971 zurückgelegten
Beitragszeiten seien im Einspracheverfahren gefunden und das Individu-
elle Konto (IK) entsprechend korrigiert worden. Der Rückvergütungsbe-
trag sei gestützt auf die IK-Einträge korrekt berechnet worden.
4.5.2 Die Vorinstanz hat im Rahmen des Einspracheverfahrens die bei-
den Versicherungsnummern des Beschwerdeführers zusammenführen
lassen und den Rückvergütungsbetrag unter Berücksichtigung der in bei-
den Konten eingetragenen Einkommen neu berechnet (vgl. SAK-act. 34
und 35). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind im IK des Be-
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Seite 8
schwerdeführers für die Jahre 1971 bis 1995 während 153 Monaten (12
Jahre 9 Monate) Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 395'575.- re-
gistriert. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Belege eingereicht, aus wel-
chen zu entnehmen wäre, inwiefern die registrierten Einkommen der ein-
zelnen Jahre fehlerhaft sein sollten. Auf das Total dieser Einkommen wur-
den AHV-Beiträge in der Höhe von 5,2 % (1971 bis 1972), von 7,8 %
(1974 bis Juni 1975) sowie von 8,4% (Juli 1975 bis 1995) erhoben, was
einem Gesamtbetrag von Fr. 32'500.75 entspricht (vgl. IK-Auszug vom
21. Januar 2014, SAK-act. 34). Der ihm von der Vorinstanz mit Verfügung
vom 30. Oktober 2013 zugesprochene Betrag in dieser Höhe ist dement-
sprechend nicht zu beanstanden.
4.6 Nachdem gemäss Art. 6 RV-AHV aus rückvergüteten Beiträgen und
den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV und IV keine
Rechte abgeleitet werden können, ist der vom Beschwerdeführer gestell-
te Antrag auf eine monatliche Altersrente schon aus diesem Grund abzu-
weisen. Zur Information des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle noch
einmal klarzustellen, dass kosovarische Staatsangehörige bei fehlendem
Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz selbst dann keine
Altersrente beanspruchen können, wenn sie Beitragszeiten an die AHV
aufweisen. Eine anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarung im Sin-
ne von Art. 18 Abs. 2 AHVG liegt zwischen der Schweiz und dem Kosovo
- wie in der vorstehenden Erwägung 4.4 erwähnt - nicht vor. Insofern ist
die Rechtslage, die zur abweisenden Rentenverfügung am 23. April 2013
geführt hat, unverändert.
4.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den
Rückvergütungsbetrag korrekt ermittelt hat. Der angefochtene Einspra-
cheentscheid vom 31. Oktober 2013 erweist sich daher gestützt auf die
obigen Erwägungen als rechtens, weshalb die Beschwerde offensichtlich
unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2
VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
5.
5.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.2 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und
der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 31. Oktober
2013 wird bestätigt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
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enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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