B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2222/2015
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitrags-
dauer, Einspracheentscheid vom 23. März 2015.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1950 geborene, österreichische Staatsangehörige
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 29. Oktober 2014
ein Gesuch zum Bezug einer Rente der schweizerischen Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHV; vgl. Akten der Vorinstanz [act.] 4 S. 7). Die
Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) wies die-
ses Gesuch mit Verfügung vom 12. Januar 2015 mangels Erfüllung der
einjährigen Mindestbeitragsdauer ab (act. 10).
A.b Am 27. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
Einsprache (act. 11). Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 forderte die Vor-
instanz den Beschwerdeführer auf, seine Einsprache innert 10 Tagen mit
einem Rechtsbegehren und einer Begründung zu versehen (act. 12). Die-
ses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 29. Februar 2015 zuge-
stellt (act. 13). Der Aufforderung der Vorinstanz kam der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 2. Februar [recte: März] 2015 nach (act. 14; Eingang
bei der Vorinstanz am 9. März 2015). Im Einzelnen erklärte er, er glaube,
dass ihm ein Anspruch zustehe, obwohl er nur 10 Monate in der Schweiz
gearbeitet habe. Ferner sei er mit einer einmaligen Abschlagszahlung ein-
verstanden. Nach weiteren Abklärungen wies die Vorinstanz am 23. März
2015 die Einsprache des Beschwerdeführers ab (act. 19). Zusammenfas-
send führte die Vorinstanz aus, es liege nach wie vor kein volles Beitrags-
jahr vor, weshalb kein Anspruch auf Altersrente bestehe. Ferner sei im Frei-
zügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 und den dazugehörigen Verord-
nungen die Möglichkeit einer einmaligen Abfindung nicht vorgesehen.
B.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. März 2015 bei der Vor-
instanz Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2015.
Die Vorinstanz leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 1. April 2015 zu-
ständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiter (Akten im Be-
schwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Zur Begründung führte der Beschwer-
deführer aus, wenn die Vorinstanz die Rentenzahlung grundsätzlich ab-
lehne, sei er mit einer Abschlagszahlung einverstanden.
C.
Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer act. 3). Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, bei unterjähriger Versicherungszeit bestehe weder
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ein Anspruch auf Rente noch könnten die geleisteten AHV-Beiträge zurück-
erstattet oder sonst irgendwie vergütet werden.
D.
Der Instruktionsrichter nahm und gab mit Instruktionsverfügung vom
26. Juni 2015 zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer auf die Einrei-
chung einer Stellungnahme und von Beweismitteln verzichtet habe. Ferner
schloss er den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktions-
massnahmen ab (BVGer act. 6).
E.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor-
derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG
[SR 831.10]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen
Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG;
siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerde vom 30. März 2015
wurde frist- und formgerecht eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist
(Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom
26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
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3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Rente oder eine einmalige Abfindung hat.
3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, wohnt
aktuell in Österreich und übte in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus (vgl.
act. 6). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999
(FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regel-
werke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Im Übrigen richtet
sich der Anspruch auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht.
3.2 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben die rentenberechtig-
ten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl.
Art. 29 Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn
eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2
AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt
hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG
aufweist (Art. 50 AHVV [SR 831.101]).
3.3 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers
leistete er in der Zeit von August bis Dezember 1981 sowie von Januar bis
Mai 1982, mithin während 10 Monaten, aufgrund einer Erwerbstätigkeit in
der Schweiz Beiträge an die AHV (act. 6). Im Formular E 207 betreffend
Angaben über den Beschäftigungsverlauf des Versicherten vom 11. März
2010 hatte der Beschwerdeführer unter anderem angegeben, von 1990 bis
1991 bei der Firma B._______ in C._______ tätig gewesen zu sein (act. 1
S. 4). Gemäss Auskunft der Ausgleichskasse D._______ vom 17. März
2015 hätten nach Prüfung der Lohnabrechnungen 1990 und 1991 der
Firma B._______ keine Lohneintragungen für den Beschwerdeführer ge-
funden werden können (act. 18). Hinweise für weitere Beitragszeiten sind
aus den Akten nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch
nicht geltend gemacht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst im
Rahmen des Einspracheverfahrens ausdrücklich festhielt, nur 10 Monate
in der Schweiz gearbeitet zu haben (act. 14).
3.4 Demzufolge ist die Mindestbeitragsdauer von einem vollen Jahr nicht
erfüllt, womit kein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente besteht. Des
Weiteren ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer verlangte Ab-
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schlagszahlung im Sinne einer einmaligen Kapitalabfindung in den vorlie-
gend anwendbaren rechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen ist und
überdies mangels Bestehens eines Rentenanspruchs ohnehin nicht in Be-
tracht käme.
3.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass den Ausländern, die ihren
Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischen-
staatliche Vereinbarung besteht, bezahlte Beiträge rückvergütet werden
können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres
geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen (Art. 18
Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung
der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahl-
ten Beitrage [RV-AHV, SR 831.131.12]). Im vorliegenden Fall besteht je-
doch mit dem FZA und den dazugehörigen Verordnungen eine zwischen-
staatliche Vereinbarung mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers, wo-
mit eine Rückvergütung der bezahlten Beiträge von vornherein ausge-
schlossen ist.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder An-
spruch auf eine ordentliche Rente oder einmalige Kapitalabfindung der
AHV hat noch die Rückvergütung geleisteter AHV-Beiträge verlangen
kann. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG).
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz
jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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