Abtei lung II I
C-2223/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 0
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2223/2009
Sachverhalt:
A.
Der 1957 geborene, aus der Republik Mazedonien stammende
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer)
arbeitete in den Jahren 1990 bis 1996 in der Schweiz und entrichtete
angeblich während dieser Zeit die obligatorischen Beiträge an die
Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; act. der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden:
IVSTA oder Vorinstanz] 31). Nach der Rückkehr in seine Heimat war er
vom 1. Februar 1996 bis Ende Februar 2006 als Verwalter seines
eigenen Betriebs tätig (act. 13 und 16). Am 16. Januar 2007 meldete er
sich in Mazedonien zum Bezug von Leistungen der IV in Form einer
Rente an, welches Gesuch vom mazedonischen Versicherungsträger
am 20. April 2007 an die Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK)
weitergeleitet wurde (act. 1). Der Beschwerdeführer bezieht seit dem
13. Februar 2006 eine ausländische Invalidenrente (act. 3).
B.
Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
notwendigen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer
Hinsicht (act. 8 bis 58) führte Dr. med. B._______ (Spezialarzt Innere
Medizin FMH) vom medizinischen Dienst der IVSTA in seinem Bericht
vom 26. Januar 2009 aus, beim Versicherten bestehe als Folge des im
Mai 2002 erlittenen Herzinfarktes eine höchstens leicht ein-
geschränkte Kreislauffunktion; im Zusammenhang mit dem am 1.
Februar 2006 operierten Magenkarzinom lägen bisher keinerlei
Hinweise auf ein Wiederauftreten des Tumors vor (act. 61). Gestützt
auf die von Dr. med. B._______ abgegebene Beurteilung der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit – wonach der Versicherte für körperlich
schwere bis mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr relevant arbeitsfähig
sei, ihm jedoch körperlich leichte Tätigkeiten uneingeschränkt zu-
mutbar seien – stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid
vom 29. Januar 2009 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht
(act. 62). Im Anschluss an die vom Versicherten hiergegen am
25. Februar 2009 erhobenen Einwendungen (act. 63) erliess die IVSTA
am 13. März 2009 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende
Verfügung (act. 64).
C.
Gegen die Verfügung vom 13. März 2009 erhob der Versicherte beim
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Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVGer) mit Eingabe
vom 1. April 2009 Beschwerde und beantragte die Aufhebung dieser
Verfügung und die Gewährung einer IV-Rente. Sollte diesem Begehren
nicht entsprochen werden, werde eine Untersuchung durch die zu-
ständige schweizerische Invalidenkommission beantragt (act. im Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
den Nachweisen über den Krankheitsverlauf, die Operationen sowie
die Entscheidung der Ärztekommission der Renten- und Invalidenver-
sicherung Mazedoniens sei zu entnehmen, dass er keine Erwerbs-
fähigkeit mehr aufweise, weshalb ihm in Anwendung der
mazedonischen Rechtsvorschriften eine IV-Rente gewährt worden sei.
Er verstehe, dass in verschiedenen Ländern unterschiedliche Kriterien
gelten würden. Die Wirkung einer bestimmten Krankheit auf die
Arbeitsfähigkeit sei – abgesehen von den unterschiedlichen Kriterien –
für jeden Menschen in jedem Land dieselbe. Ausserdem dürfte die
Diskrepanz zwischen den unterschiedlichen Kriterien nicht allzu gross
sein. In Anbetracht dieser Kriterien dürfte ihm zumindest eine
Dreiviertelsrente zustehen.
D.
Nachdem die Vorinstanz am 17. April 2009 eine Eingabe des
Beschwerdeführers vom 30. März 2009 – worin insbesondere um die
Untersuchung durch Schweizer Ärzte ersucht wurde – an das BVGer
weitergeleitet hatte (B-act. 3), beantragte jene in ihrer Vernehmlassung
vom 18. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Ermangelung
neuer Sachverhaltselemente könne auf die der angefochtenen Ver-
fügung zugrunde liegende Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom
26. Januar 2009 (act. 61) verwiesen werden. Darin gelange der be-
urteilende IV-Arzt zur Schlussfolgerung, dass anhand der vorliegenden
medizinischen Dokumentation der Beschwerdeführer in seiner als
körperlich leicht einzustufenden letzten Tätigkeit als Verwalter gänzlich
in der Lage sei, vollschichtig zu arbeiten. Eine gesundheitliche Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. eine Renten begründende Er-
werbseinschränkung liege nicht vor. Hinsichtlich der geforderten zu-
sätzlichen Abklärungen in der Schweiz weise man darauf hin, dass
sich der beurteilende IV-Arzt – gestützt auf die explizit geforderten
medizinischen Angaben aus der Heimat des Beschwerdeführers – ein
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umfassendes und präzises Bild der Beschwerden habe bilden können,
weshalb von weiteren Untersuchungen abzusehen und zur Beurteilung
auf die bestehenden Akten abzustellen sei.
E.
In der Folge verzichtete der Beschwerdeführer – trotz Fristansetzung
durch den Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom
29. Juni 2009 (B-act. 6) – auf die Einreichung einer Replik.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2009 wurde der Beschwerde-
führer vom Instruktionsrichter aufgefordert, einen Kostenvorschuss von
Fr. 400.-- zu leisten (B-act. 8). Nachdem eine Zahlung über Fr. 388.--
erfolgt war (B-act. 9), erhielt der Beschwerdeführer mit prozess-
leitender Verfügung vom 17. September 2009 die Aufforderung, den
Differenzbetrag von Fr. 12.-- fristgerecht auf das Konto des BVGer
einzuzahlen (B-act. 10); dieser Aufforderung kam der Beschwerde-
führer in der Folge nach (B-act. 14).
G.
Nachdem beim BVGer am 18. September 2009 weitere medizinische
Akten eingegangen (B-act. 12) und diese der Vorinstanz mit prozess-
leitender Verfügung vom 6. Oktober zur Stellungnahme unterbreitet
worden waren (B-act. 15), hielt jene in ihrer Stellungnahme vom
17. November 2009 an der Abweisung der Beschwerde fest (B-
act. 18). Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme von
Dr. med. B._______ vom 13. November 2009 (act. 66), wonach der
neu eingereichte Bericht von Dr. med. C._______ vom 10. September
2009 keinerlei neuen Elemente enthalten würde.
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2009 schloss der
Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (B-act. 19).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der
Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA,
die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört
(Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu
nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Über-
gangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz
kommt aber dort nicht zur Anwendung, wo hinsichtlich des ver-
fahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine
Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue
Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 130 V 1 E. 3.2, 215
E. 3.2 und 560 E. 3.1, 129 V 113 E. 2.2; RKUV 1998 KV 37 S. 316
E. 3b; SVR 2004 AHV Nr. 3 S. 8 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art.
38 ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist
der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
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an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem
auch der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist geleistet
wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraus-
setzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.5 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
13. März 2009, mit welcher der Rentenanspruch des Beschwerde-
führers abgewiesen wurden. Streitig und zu prüfen ist, ob die Ab-
weisung zu Recht erfolgt war und in diesem Zusammenhang, ob sich
der Sachverhalt insbesondere in medizinischer Hinsicht als
rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt erweist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und
hat dort seinen Wohnsitz. Vorliegend findet damit das Abkommen vom
9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR
0.831.109.520.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung. Nach Art. 3
in Verbindung mit Art. 4 Abs.1 dieses Abkommens stehen die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus
den in seinem Art. 2 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Vorausset-
zungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie
der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine
im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz
der Gleichstellung der beidseitigen Staatsangehörigen vor. Die Frage
ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der IV be-
steht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften.
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli -
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf -
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
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men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass
der Verfügung vom 17. Februar 2009 in Kraft standen; weiter aber
auch solche Vorschriften, die am 17. Februar 2009 bereits ausser Kraft
getreten waren, für die Beurteilung eines allenfalls früher entstan-
denen Rentenanspruchs aber von Belang sind (das IVG ab dem 1.
Januar 1988 in der Fassung vom 9. Oktober 1986 [AS 1987 447; 2. IV-
Revision], ab dem 1. Januar 1992 in der Fassung vom 22. März 1991
[AS 1991 2377; 3. IV-Revision], ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung
vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1.
Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129;
5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2003 ist sodann
das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die
darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbs-
unfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den
bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der
Invalidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung
dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG
weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die
dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach der Ent-
stehung eines Leistungsanspruchs an, so werden IV-Leistungen
gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) lediglich für die der Anmeldung vorangehenden
12 Monate ausgerichtet – abgesehen von einer Ausnahme, die vor-
liegend ohne Belang ist. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer am 16. Januar 2006, d.h. 12 Monate vor der
Antragstellung, Anspruch auf Leistungen der IV hat oder ob ein
solcher Anspruch danach bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung (13. März 2009) entstanden ist.
2.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 13. März 2009 (act. 64)
die gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des Ren-
tenanspruchs und dessen Entstehung (Art. 28 Abs. 1 und 2
bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung;
vgl. Art. 28 Abs. 1 und 1ter IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG in der vom
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung
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[vgl. hierzu ergänzend BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1]), die Bemes-
sung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG i.V.m. mit Art. 28a
Abs. 1 IVG; vgl. Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 IVG in der vom
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung
[vgl. hierzu ergänzend BGE 130 V 343 E. 3.4.2]) und die für die Beur-
teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit massgeblichen Kriteri-
en (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung)
zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann.
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Einglie-
derung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen-
te (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8
Rz. 7): ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer-
hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder
der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti -
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
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der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a;
AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien
gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be-
fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangen-
heit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be-
gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung,
welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an
die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab
anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45
E. 3.2.2, 1999 KV Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115 E. 3b ee).
3.
3.1 Vorliegend war der Versicherte wegen eines im Mai 2002 er-
littenen inferoposterioren Herzinfarkts im D._______ in E._______
hospitalisiert. Nach einer Woche wurde er wegen eines Reinfarktes ins
F._______ verwiesen, wo notfallmässig eine perkutane transluminale
koronare Angioplastie (PTCA) mit Stentimplantation durchgeführt
wurde; die Hospitalisation dauerte vom 27. bis 29. Mai 2002 (act. 18
bis 20, 29 bis 30, 35).
Die aus den stationären Klinikaufenthalten resultierende vollständige
Arbeitsunfähigkeit löste vorliegend keine Eröffnung der Wartezeit nach
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig ge-
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wesenen Fassung; Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung) aus. Der Versicherte war aufgrund der oben be-
schriebenen Leiden gemäss den ärztlichen Unterlagen und seinen
eigenen Ausführungen bloss während kurzer Zeit vollständig arbeits-
unfähig (act. 16 und 35). Dagegen, dass aufgrund der Infarkt -
problematik eine länger dauernde (rentenrelevante) Arbeits- und
Leistungsunfähigkeit resultiert hätte, spricht auch, dass dem Be-
schwerdeführer die Rente vom ausländischen Versicherungsträger erst
ab 13. Februar 2006 zugesprochen wurde (act. 2 und 3). Unter diesen
Umständen kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden, dass ab Mai 2002 eine erhebliche Arbeitsun-
fähigkeit ununterbrochen während mindestens eines Jahres im Sinne
von Art. 29ter IVV (vgl. dazu BGE 130 V 97 Erw. 3.2 mit Hinweisen)
bestanden hatte.
3.2 Der Beschwerdeführer arbeitete bis Ende Februar 2006 in der
Eigenschaft als Verwalter seines eigenen Betriebes und ging laut
seinen Beschreibungen seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach
(act. 8 und 9 resp. 12 und 13). Die Frage, ob, und wenn ja, ab wann
bei ihm eine allfällige rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit ein-
getreten ist, ist somit allein aufgrund der ärztlichen Angaben zu prüfen.
3.3 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der an-
gefochtenen Verfügung vom 13. März 2009 (act. 64) insbesondere auf
die Stellungnahmen von Dr. med. B._______, Spezialarzt Innere
Medizin FMH, vom medizinischen Dienst vom 26. Januar (act. 61) und
13. November 2009 (act. 66); letztere wurde nach Vorliegen des Be-
richts des Allgemeinmediziners Dr. med. C._______ vom 10.
September 2009 (act. 65) verfasst. Obwohl die Berichte der Dres. med.
C._______ und B._______ vom 10. September und 13. November
2009 nach dem massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung erlassen wurden, sind sie vorliegend ebenfalls zu
berücksichtigen und zu würdigen, da sie Rückschlüsse auf die im
Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende
Situation erlauben (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4 in fine mit Hinweis)
sowie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang
stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989
S. 111 E. 3b mit Hinweisen). Dies gilt im Übrigen auch für die im
Rahmen der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2009
nachgereichten ärztlichen Unterlagen (B-act. 20).
Seite 10
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3.4
3.4.1 Nach Kenntnis verschiedener ärztlicher Dokumente aus der
Heimat des Versicherten – unter anderem der Berichte der Dres. med.
C._______ sowie G._______, H._______ und I._______ vom 13. März
2008 und 2. März 2007 (act. 26 und 30) – führte Dr. med. B._______ in
seiner ersten Stellungnahme vom 15. Mai 2008 aus, der Versicherte
werde im Bericht von Dr. med. C._______ vom 14. März 2008 als zu
80 % bzw. 100 % arbeitsunfähig betrachtet, doch die genauen
medizinischen Daten, auf denen diese Einschätzung basiere, seien in
den Unterlagen nicht ersichtlich. Je nach Ausmass der funktionellen
Einschränkungen wäre es möglich, dass der Versicherte zumindest
teilzeitig als Verwalter einer "Malerfirma" arbeiten könnte. Damit seien
zur definitiven Beurteilung die in der Anlage I genannten Unterlagen
zu besorgen (act. 32). Auch nach Würdigung weiterer mazedonischer
Arztberichte aus der Zeit von Mai 2002 bis März 2008 (act. 35 bis 42)
konnte Dr. med. B._______ den medizinischen Sachverhalt nicht
definitiv beurteilen (act. 43).
3.4.2 Nachdem sich Dr. med. B._______ ein Bild über die zusätzlich
eingeholten resp. bei der Vorinstanz eingegangenen ärztlichen
Dokumente vom 12. und 29. September 2008 (act. 50 bis 54) sowie
vom 1. und 2. Oktober 2008 (act. 55 bis 58) hatte machen können,
nahm er am 26. Januar 2009 erneut Stellung (act. 61). Er
diagnostizierte zur Hauptsache ein Adenokarzinom des Magens sowie
eine koronare Herzkrankheit und führte aus, die Herzkrankheit sei im
Jahre 2002 erfolgreich behandelt worden und das Magenkarzinom
habe im Februar 2006 zur vollständigen Entfernung des Magens ge-
führt. Aufgrund der im Gefolge seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2008
eingegangenen Dokumente bestünde als Folge des durchgemachten
Herzinfarktes eine höchstens leicht eingeschränkte Kreislauffunktion.
Im Zusammenhang mit dem operierten Magenkarzinom lägen bisher
keinerlei Hinweise auf ein Wiederauftreten des Tumors vor.
3.4.3 Nach Kenntnisnahme des vom Beschwerdeführer im Laufe des
Beschwerdeverfahrens am 11. September 2009 ins Recht gelegten
Berichts von Dr. med. C._______ vom 10. September 2009 (act. 65
resp. B-act. 12) hielt Dr. med. B._______ in seiner Stellungnahme vom
13. November 2009 dafür, der Bericht vom 10. September 2009
enthalte keinerlei neue Elemente, die eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten belegen würden (act. 66).
Seite 11
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3.5 Bei all den vorstehend erwähnten somatischen Leiden handelt es
sich nach konstanter Rechtsprechung um labile pathologische Ge-
schehen, d.h. um Leiden, die sich verschlimmern oder verbessern
können. Vorliegend gelangen demnach die Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG
(ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG) in Verbindung mit Art. 28
Abs. 1ter IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 29 Abs. 4 IVG) – welche Norm
keine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine Anspruchsvoraus-
setzung bildet (SVR 2006 IV Nr. 8 S. 31 E. 5.5) – zur Anwendung,
wonach der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in
welchem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesent-
lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 % arbeitsunfähig
gewesen war. Eine Ausnahme von diesem Prinzip, wie sie ab 1. Juni
2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt, welche Anspruch auf
Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union Wohnsitz haben, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. auch
E. 2.3 hiervor).
3.6
3.6.1 Hinsichtlich des Einflusses dieser Leiden auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers kam Dr. med. B._______ in
seinen Stellungnahmen vom 26. Januar und 13. November 2009 zum
Schluss, dass der Versicherte für körperlich schwere bis mittelschwere
Tätigkeiten sicher nicht mehr relevant arbeitsfähig sei. Körperlich
leichte Tätigkeiten wie die aktuell ausgeübte seien ihm indessen
uneingeschränkt zumutbar.
3.6.2 Vorab ist in einem ersten Schritt festzustellen, dass die Berichte
von Dr. med. B._______ vom 26. Januar und 13. November 2009 zwar
nicht auf eigenen Untersuchungen und Befunderhebungen durch den
Medizinischen Dienst basieren und nicht – analog der Berichte des
RAD – als Untersuchungsberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV zu
qualifizieren sind. Dennoch erfüllen diese Berichte die an den Beweis-
wert eines ärztlichen Berichts gestellten Kriterien. Sie sind
übereinstimmend, in sich schlüssig, nachvollziehbar begründet, und es
bestehen keine schwerwiegenden Indizien gegen deren Zuverlässig-
keit. Hinzu kommt, dass sie für die streitigen Belange umfassend sind,
die geklagten Beschwerden berücksichtigen und in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden. Demnach lässt sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im vorliegenden Ver-
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fahren grundsätzlich schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. zum
Ganzen E. 2.5 hiervor) und den Berichten des medizinischen Dienstes
der Vorinstanz kommt diesbezüglich volle Beweiskraft zu (vgl. BGE
125 V 351 E. 3b/bb). Weitere medizinische Abklärungen resp. eine
Untersuchung in der Schweiz – wie vom Beschwerdeführer
eventualiter beantragt – sind unter diesen Umständen nicht geboten
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b mit
Hinweisen).
3.6.3 Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegende koronare
Herzkrankheit ist festzustellen, dass im Juni 2002 (act. 23 bis 26),
März 2008 (act. 40) und September 2008 (act. 50 bis 51)
Echokardiografien durchgeführt wurden, wobei sich der EF(= Ejection
fraction)-Wert von Juni 2002 von 64 % auf 51 % im September 2008
verschlechterte. Diese Verschlechterung ist insofern kaum relevant, als
dass ein EF-Wert von 51 % bloss eine leichtgradig eingeschränkte
systolische LV-Pumpfunktion bedeutet (vgl. >
Guidelines > Chamber Quantification > Recommendations for
Chamber Quantification, JASE, December 2005). Es ist demnach mit
Blick auf die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen von
Dr. med. B._______ davon auszugehen, dass als Folge des
durchgemachten Herzinfarktes eine höchstens leicht eingeschränkte
Kreislauffunktion besteht, welche keine – auch mit Blick auf die leichte
Verschlechterung seit Juni 2002 bis September 2008 – relevante
Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in leichten
Tätigkeiten wie bspw. der zuletzt ausgeübten zur Folge hat (vgl. auch
E. 3.1 hiervor). Nicht abgestellt werden kann demgegenüber auf die
Beurteilung von Dr. med. C._______, wonach der Versicherte sowohl
in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Verweistätigkeit
keine Restarbeits- bzw. Leistungsfähigkeit mehr aufweist, denn Dr.
med. C._______ hatte keine rechtsgenügliche Begründung für die von
ihm attestierte vollständige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit geliefert.
Vielmehr gab er seine Sichtweise wieder, worauf wegen der Ver-
schiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag nicht abge-
stellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Hinzu kommt schliesslich, dass
Dr. med. C._______ im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Ver-
trauensstellung eher zugunsten des Beschwerdeführers ausgesagt
hatte (BGE 125 V 351 E. 3b cc).
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3.6.4 Hinsichtlich der Problematik im Zusammenhang mit dem von
Dr. med. B._______ in Übereinstimmung mit den ausländischen Arzt-
berichten diagnostizierten Adenokarzinom des Magens mit Status
nach totaler Gastrektomie ist darauf hinzuweisen, dass die am
29. September 2008 durchgeführten Untersuchungen (act. 52 bis 54)
eine Leber ohne Pathologie gezeigt hatten und die Bauchspeichel-
drüse und beide Nieren normal gewesen waren (act. 55 bis 59). Auch
die Transaminasenwerte lagen nicht ausserhalb der Norm. Die Blut-
werte bewegten sich ebenfalls innerhalb des Normbereichs (act. 57 bis
58). Unter diesen Umständen sind die Ausführungen von Dr. med.
B._______, wonach im Zusammenhang mit dem operierten
Magenkarzinom bisher keinerlei Hinweise auf ein Wiederauftreten des
Tumors vorlägen und dem Versicherten körperlich leichte Tätigkeiten
wie die bisher ausgeübte uneingeschränkt zumutbar sei, ohne
weiteres schlüssig und nachvollziehbar. Dies umsomehr unter dem
Gesichtspunkt, dass sich die aus der operativen Entfernung des
Magens resultierenden Beschwerden häufig durch eine geeignete
Diät, durch die Einnahme häufiger und kleiner Mahlzeiten, durch
Vermeiden unverträglicher Speisen und durch eine entsprechend
angepasste Lebensweise sowie Medikamente lindern lassen.
Relevante Hinweise darauf, dass sich der Organismus des
Beschwerdeführers an die veränderten Verhältnisse nicht gewöhnt
hätte, lassen sich den Akten keine entnehmen; vielmehr bestätigen
diese, dass es im Bereich des Bauches zu keiner Säurebildung
gekommen war (act. 55 und 56).
3.6.5 Mangels rechtsgenüglicher Begründung der von den Dres. med.
G._______, H._______ und I._______ attestierten 80%igen
Arbeitsunfähigkeit kann auch auf deren Bericht vom 2. März 2007 (act.
23 bis 26) nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass sich diese
Fachärzte bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vom
subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers, er sei weder in der
angestammten noch in einer Verweistätigkeit arbeitsfähig,
offensichtlich hatten beeinflussen lassen.
3.6.6 Die weiteren ausländischen Arztberichte können schon deshalb
nicht als Entscheidgrundlage dienen, da sie sich weder generell zur
Arbeits- und Leistungsfähigkeit noch speziell zur dieser in der an-
gestammten resp. in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit äussern
(act. 36 bis 40, 50 bis 51, 55 bis 58; B-act. 20).
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3.6.7 Mit Blick auf die Ausführungen in der Eingabe an die Vorinstanz
vom 25. Februar 2009 (act. 63) ist der Beschwerdeführer ab-
schliessend darauf hinzuweisen, dass Diagnosen für sich allein noch
keinen Schluss auf die gesundheitlich bedingte Einschränkung in der
Arbeitsfähigkeit zulassen (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4).
3.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass beim Versicherte am 1. Februar 2006 eine totale
Gastrektomie (mit ösophago-jejunaler Anastomose, Omentektomie,
Splenektomie und Lymphadenektomie; act. 21 bis 26, 61) durchgeführt
wurde. Es ist unbestritten, dass im Zusammenhang mit der Operation
im Februar 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden und
demnach die einjährige gesetzliche Wartezeit (vgl. BGE 104 V 191
E. a) zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hatte. Selbst wenn im
Anschluss an diese Operation eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit un-
unterbrochen während mindestens eines Jahres im Sinne von Art. 29ter
IVV (vgl. dazu BGE 130 V 97 Erw. 3.2 mit Hinweisen) Bestand gehabt
hätte, wäre der Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartezeit im
Februar 2007 nicht rentenberechtigt. Denn aufgrund der schlüssigen
und überzeugenden Berichterstattung von Dr. med. B._______ ist
davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab
Februar 2007 eine körperlich leichte Tätigkeit wie die zuletzt
ausgeübte oder eine adäquate Verweisungstätigkeit ohne
Leistungsminderung zumutbar gewesen wäre. Der Umstand, dass
nach der vom 7. bis 9. Februar 2006 erfolgten Berichterstattung (act.
36, 37, 38, 39) erst am 2. März 2007 wieder ein ärztliches Dokument
verfasst wurde (act. 23 bis 26), stand offensichtlich primär mit dem am
16. Januar 2007 gestellten Leistungsgesuch (act. 1) und nicht mit der
medizinischen Situation im Zusammenhang.
4.
Im Zusammenhang mit der Bemessung der Invalidität kann angesichts
des Umstands, dass der Versicherte nach Ablauf der einjährigen
gesetzlichen Wartezeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in
einer adäquaten Verweisungstätigkeit eine volle Arbeits- resp.
Leistungsfähigkeit aufweist, von der Durchführung eines bezifferten
Einkommensvergleichs abgesehen werden; denn bereits ein Prozent-
vergleich ergibt, dass der Beschwerdeführer schon im Februar 2007,
dem frühest möglichen Ablauf der einjährigen Wartezeit gemäss
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig ge-
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wesenen Fassung; Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung; vgl. auch E. 2.3 hiervor), keine Renten be-
rechtigende Invalidität aufwies (vgl. hierzu bspw. Entscheid I 816/05
des EVG vom 7. Juni 2006, E. 4.3 mit Hinweisen), was zur Abweisung
der Beschwerde führt.
5.
5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde-
führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese
werden auf Fr. 400.-- festgesetzt.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend
dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
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- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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