B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2225/2008
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
F._______,
vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat,
Mühlenberg 7, Postfach 264, 4010 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
C-2225/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Serbien stammende Beschwerdeführer (geb. 1978) heiratete am
19. April 2001 in Reljan (Serbien) eine in der Schweiz niedergelassene
Landsfrau. Zwecks Verbleib bei der Ehegattin reiste er am 15. August
2001 definitiv in die Schweiz ein. Gestützt auf seine Ehe wurde ihm eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt, die in der Folge regelmässig verlängert
wurde.
B.
Nachdem sich die Ehefrau per 31. Dezember 2004 nach V._______ SG
abgemeldet hatte, nahm die zuständige Migrationsbehörde des Kantons
Basel Stadt die erfolgte Trennung zum Anlass, die anstehende Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung einer näheren Prüfung zu unterziehen.
Mit Schreiben vom 16. September 2005 teilte sie dem Beschwerdeführer
mit, dass aufgrund seiner guten Integration - trotz Wegfalls des An-
spruchs nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) - die
Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr verlängert werde. Im zentra-
len Ausländersystem (ZEMIS) wurde er weiterhin als verheiratet geführt.
C.
Am 4. Juni 2007 heiratete der Beschwerdeführer in seinem Heimatland
Serbien (…) erneut eine Landsfrau. Hierauf stellte er bei der zuständigen
Behörde des Kantons Basel-Stadt ein Familiennachzugsgesuch. Bei der
dadurch veranlassten Prüfung durch die Einwohnerkontrolle wurde be-
kannt, dass die am 19. April 2001 geschlossene Ehe mit Urteil des Amts-
gerichts P._______ vom 15. Juli 2005 aufgelöst worden war.
D.
Am 7. Dezember 2007 unterbreitete die zuständige kantonale Behörde
dem BFM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung.
E.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 stellte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer in Aussicht, die Zustimmung zur Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung zu verweigern, und gewährte ihm im Sinne des recht-
lichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer
behauptete in seinem Antwortschreiben vom 16. Januar 2008, bis zu sei-
ner Scheidung im Juli 2005 mit seiner damaligen Ehefrau zusammen ge-
C-2225/2008
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lebt und im Übrigen seit seiner Einreise in die Schweiz ununterbrochen
gearbeitet zu haben.
F.
Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 28. Februar 2008 die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg. Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe laut beglaubigter Überset-
zung des serbischen Scheidungsurteils nur kurze Zeit mit seiner nieder-
gelassenen Landsfrau zusammengelebt. Die Ehe sei zudem bereits von
Beginn weg zerrüttet gewesen. Die Ehegemeinschaft habe seit mindes-
tens Juli 2004 nicht mehr bestanden und somit seit Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz weniger als drei Jahre betragen. Im Übri-
gen sei auch die Integration des Betroffenen nicht besonders ausgeprägt
und es lägen keine wichtigen Gründe nach Art. 50 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) vor.
G.
Mit Eingabe vom 7. April 2008 erhob der anwaltlich vertretene Beschwer-
deführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben und demgemäss sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belas-
sen bzw. zu verlängern. Eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich
aufzuheben und der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Der Rechtsvertreter macht im Wesentlichen geltend, der gemein-
same Haushalt des Beschwerdeführers mit seiner damaligen Ehegattin
sei erst Ende 2004 aufgelöst worden und somit hätte deren eheliches Zu-
sammenleben über drei Jahre gedauert. Der Beschwerdeführer sei so-
wohl wirtschaftlich wie auch sprachlich gut integriert und weise einen ta-
dellosen Leumund auf, was die Vorinstanz in ihrer Sachverhaltsfeststel-
lung nicht erkannt habe; der vorinstanzliche Entscheid sei deshalb willkür-
lich. Im Weiteren macht der Rechtsvertreter für seinen Mandanten einen
Härtefall geltend, bei dem sämtliche Gesichtspunkte und Besonderheiten
des Einzelfalles zu berücksichtigen seien.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei festzustellen, dass
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und der Be-
schwerdeführer bis zum Vorliegen eines endgültigen Entscheids in der
Schweiz bleiben könne. Eventualiter sei ihm im Sinne einer vorsorglichen
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Seite 4
Massnahme zu bewilligen, bis zum Vorliegen eines Beschwerdeent-
scheids in der Schweiz bleiben zu dürfen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2008 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, die Vorinstanz habe von der Möglichkeit, einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, keinen Gebrauch
gemacht. Bei dieser Sachlage könne die von der Vorinstanz verfügte
Wegweisung zur Zeit noch keine Rechtswirkung entfalten, weshalb sich
die Anordnung entsprechender vorsorglicher Massnahmen erübrige.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2008 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde, dies insbesondere mit Bezug auf das Schei-
dungsurteil, aus welchem hervorgehe, dass die Ehegatten bereits zwei
Jahre vor der Scheidung (Juli 2003) nicht mehr zusammen gelebt hätten.
Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs sei der Inhalt des Schei-
dungsurteils bzw. dessen Übersetzung durch den Beschwerdeführer nicht
beanstandet worden. Ausserdem stütze sich die vorinstanzliche Verfü-
gung irrtümlicherweise auf das neue, für den Beschwerdeführer günstige-
re Recht. Ihm sei dadurch jedoch kein Nachteil erwachsen, weshalb die-
ser Mangel geheilt werden könne. Schliesslich gelangt die Vorinstanz
zum Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers kein Integrationsgrad
erreicht sei, der eine fremdenpolizeiliche Regelung gebiete. Sie verweist
auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie voll-
umfänglich festhalte.
J.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. Oktober 2008 an den ge-
stellten Anträgen vollumfänglich fest und verweist auf die Ausführungen in
der Beschwerdebegründung – insbesondere in Bezug auf die Beurteilung
des Kantons.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht zog am 7. April 2011 die kantonalen Akten
bei.
L.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer einen
Betreibungsregisterauszug, den Arbeitsvertrag per 1. Februar 2008 sowie
Lohnabrechnungen und Bestätigungsschreiben zu den Akten.
C-2225/2008
Seite 5
M.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin aktualisierte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2012 seine Beschwerde-
vorbringen. Er führte im Wesentlichen aus, er absolviere eine geschäftsin-
terne Ausbildung als Bohrmeister und habe im vergangenen Jahr den
Führerschein zum Stapelfahrer gemacht. Seine Freizeit verbringe er mit
Arbeitskollegen, die ihn sehr schätzen. In Serbien lebten lediglich noch
seine Eltern und seine Ehefrau. Die übrigen Familienmitglieder seien in
der Schweiz. Infolge der katastrophalen Wirtschaftslage und der hohen
Arbeitslosigkeit sei eine Rückkehr in die Heimat schlichtweg unzumutbar.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügun-
gen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Sofern kein An-
spruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung be-
steht und insoweit als die Verfügung die Wegweisung anordnet, entschei-
det das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und
Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
C-2225/2008
Seite 6
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG,
SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft – unter ande-
rem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtli-
chen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei ohne
Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1
AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit
Hinweisen). Die kantonale Migrationsbehörde leitete das Verfahren am
7. Dezember 2007 und damit vor Inkrafttreten des neuen Rechts ein. In-
soweit bleibt für die vorliegende Streitsache das alte materielle Recht
massgebend. Einschlägig sind dabei das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121), die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228),
die Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im
Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535)
und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791). Die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und der Wegweisungs-
vollzug dagegen unterstehen bereits dem neuen Recht, denn das ent-
sprechende Verfahren vor der Vorinstanz wurde erst nach dem Inkrafttre-
ten des neuen Rechts eingeleitet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-5810/2009 vom 27. Dezember 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Im
Übrigen gilt, dass grundsätzlich das neue Verfahrens- und Organisations-
recht zur Anwendung gelangt (Art. 126 Abs. 2 AuG).
C-2225/2008
Seite 7
Nachdem die zuständige Behörde des Kantons Basel-Stadt dem BFM
den vorliegenden Fall betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
zur Zustimmung unterbreitet hatte, verweigerte die Vorinstanz mit Verfü-
gung vom 28. Februar 2008 ihre Zustimmung. Dabei wendete das BFM
anstatt die Bestimmungen des ANAG irrtümlicherweise das neue mate-
rielle Recht (AuG) an. Da das neuere Recht jedoch in casu für den Be-
schwerdeführer günstiger ist, sind ihm dadurch – wie auch die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2008 richtig festhält – keine
Nachteile erwachsen.
3.2. Gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG richtet sich das Verfahren mit dem In-
krafttreten des AuG nach neuem Recht. Als Teil des formellen Rechts um-
fasst das Verfahrensrecht diejenigen Bestimmungen, die das Zustande-
kommen und die Anfechtung von Verfügungen regeln (vgl. ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1611), wozu unter anderem auch Zu-
ständigkeitsnormen zu zählen sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 82; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
6170/2008 vom 18. Januar 2012 E. 2.2). Dementsprechend bestimmt
sich die zuständige Behörde zur Erteilung bzw. Verweigerung einer Bewil-
ligung sowie zur Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen – auch für
bereits hängige Verfahren – seit dem 1. Januar 2008 grundsätzlich nach
neuem Recht. Die Anwendung von neuem Verfahrensrecht auf pendente
Angelegenheiten gilt denn auch nicht als Rückwirkung im eigentlichen
Sinn (vgl. BGE 113 Ia 412 E. 6 S. 425, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 340). Diese neue Zuständigkeitsordnung entspricht im Übrigen derje-
nigen unter dem alten Recht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 3.1 sowie nachstehende Erwä-
gung 3.3.).
3.3. Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von
Bewilligungen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 der Verord-
nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
[Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt je-
doch die Zustimmung durch das BFM. Das Zustimmungserfordernis er-
gibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (Zu-
stimmungsverordnung, AS 1983 535) in Verbindung mit den Weisungen
und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt
(ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziffer
C-2225/2008
Seite 8
132.4 Bst. f vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines
Ausländers oder einer Ausländerin nach der Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft mit einem ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod
dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die
Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.
Ziffer 132.4 Bst. b der genannten Weisungen sieht schliesslich die Unter-
breitung zur Zustimmung vor, wenn das BFM es im Einzelfall verlangt.
Gemäss Art. 19 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949
zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAV, AS 1949 228) darf eine entsprechende kantonale Bewilligung erst
ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; ansonsten
ist sie ungültig. Die Kompetenz des BFM ist im vorliegenden Fall gegeben
(zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1, BGE 127 II 49 E. 3, BGE 120 Ib
6 E. 3a; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 12,
70.23 E. 10).
4.
4.1. Laut Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der Ehegatte eines Ausländers mit Nie-
derlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Nach
einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf
Jahren hat der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf eine Niederlassungsbe-
willigung. Die am 19. April 2001 geschlossene Ehe wurde nach vier Jah-
ren und knapp drei Monaten, am 15. Juli 2005 geschieden. Das eheliche
Zusammenleben in der Schweiz dauerte laut Angaben der damaligen
Ehefrau im Scheidungsurteil vom 15. Juli 2005 keine drei Jahre. Gemäss
den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers dauerte das eheli-
che Zusammenleben gar nur zwei Jahre. Die kantonalen Akten enthalten
indessen widersprüchliche Angaben, welche auf Mitte oder Ende 2004
hinweisen. Laut Beschwerdeschrift dauerte die gelebte Ehe bis Ende
2004, was drei Jahre und viereinhalb Monate ergibt. Keine dieser zeitli-
chen Angaben vermag die altrechtlich geforderte Dauer des Zusammen-
wohnens von fünf Jahren zu erfüllen.
4.2. Die Ehe wurde in jedem Fall aufgelöst, bevor dem Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG ein zivilstandsunabhängiger An-
spruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erwachsen konnte
(vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Eine andere Anspruchs-
grundlage des Landes- und Völkerrechts besteht nicht. Eine solche kann
namentlich nicht in Art. 50 AuG erblickt werden, der zwar neue Ansprüche
auf Verlängerung nach Auflösung der Ehe schafft, auf die vorliegende
C-2225/2008
Seite 9
Streitsache jedoch wegen der intertemporalen Unterstellung unter das al-
te Recht nicht anwendbar ist (vgl. oben E. 3.1, ferner Urteile des Bundes-
gerichts 2C_245/2008 vom 27. März 2008 E. 2.2.2 und 2C_451/2007
vom 22. Januar 2008 E. 1.2). Bei dieser Rechtslage liegt der Entscheid
über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung im pflichtgemäs-
sen Ermessen des BFM (Art. 4 ANAG). Eine Bindung an die kantonale
Beurteilung besteht nicht. Das gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebe-
ne ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3; ferner Entscheid des
EJPD vom 15.0 April 2005 E. 12 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehör-
den [VPB] 69.76).
5.
5.1. Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung" impliziert die
Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessensspiel-
räume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Ver-
waltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt der Verhält-
nismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits
und den durch die Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen des
Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 564 ff.).
5.2. Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die
Schweiz hinsichtlich des Aufenthaltes von Ausländerinnen und Auslän-
dern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehörige)
eine restriktive Einwanderungspolitik betreibt (vgl. BGE 137 I 247 E.
4.1.2). Diese migrationspolitischen Ziele finden ihren Ausdruck insbeson-
dere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der
Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige,
namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation
(Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO), unterworfen sind. Das
erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der
restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt
sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammen-
hang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die
Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art.
13 Bst. f BVO überschreitet. Nach Aufgabe des ehelichen Zusammen-
wohnens, das sie von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zu-
lassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnimmt, muss
die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder
C-2225/2008
Seite 10
gegen sich gelten lassen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 letzter
Satz BVO den Höchstzahlen nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb
ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurtei-
len gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen
bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchset-
zung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dementspre-
chend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus,
dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der
Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen dar-
stellt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2524/2007 vom
13. August 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.3. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist demzufolge zu
prüfen, ob das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weite-
ren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffentliche In-
teresse an der dargelegten restriktiven Ausländerpolitik. In Bezug auf die
privaten Interessen ist zu untersuchen, ob es der ausländischen Person
in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden
kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurück-
zukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situati-
on im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüber
zu stellen. Dazu gehören einerseits allgemeine, von der Ehe unabhängi-
ge Elemente, wie die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, der Grad der
sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das
Alter und der gesundheitliche Zustand. Sind Kinder vorhanden, ist deren
Alter und schulische Integration mit einzubeziehen. Zu berücksichtigen
sind auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Hei-
mat. Andererseits sind auch ehespezifische Elemente, wie die Dauer der
Ehe und die Umstände, die zur Trennung geführt haben, zu beachten
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5358/2007 vom 29. Juli
2010 E. 4.2; ferner: Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
5.4. Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen Ver-
hältnissen ist mit Blick auf die Regelung des Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG
zu beurteilen. Diese Bestimmung vermittelt ausländischen Ehegatten von
Ausländern mit Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren ordnungs-
gemässen und ununterbrochenen Zusammenlebens in der Schweiz einen
vom weiteren Zusammenwohnen unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt.
Trennt sich das Ehepaar vor Ablauf von fünf Jahren, kommt es darauf an,
welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzel-
fall zukommt. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher
C-2225/2008
Seite 11
wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen kön-
nen. Umgekehrt rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als sich
die Härtesituation gerade nicht aus den oben genannten ehespezifischen
Elementen ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
5358/2007 vom 29. Juli 2010 E. 4.3).
6.
6.1. Die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers dauerte vier
Jahre und knapp drei Monate, wobei das eheliche Zusammenleben be-
reits nach zwei Jahren und elf Monaten definitiv aufgegeben wurde. Über
die Beziehung vor der Ehe ist nichts bekannt, doch scheint sie auf
Wunsch der Eltern geschlossen worden zu sein. Von Beginn an war das
Eheleben mit Schwierigkeiten verbunden. Trotz Bemühungen konnten die
Ehegatten ihre Differenzen nicht bereinigen. Die Ehe war alsbald zerrüt-
tet, weshalb die Lebensgemeinschaft nicht weiter aufrechterhalten wurde.
Die vergleichsweise kurze Dauer des Zusammenlebens von zwei Jahren
und elf Monaten kann nicht als derart lang bezeichnet werden, dass sie
im Sinne der vorstehenden Erwägungen besondere Berücksichtigung ein-
fordern würde. Ebenso verhält es sich mit den Begleitumständen des
Scheiterns seiner Ehe. Auch diesen kann nichts entnommen werden, was
die Anforderungen an die Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen
senken könnte. Somit rechtfertigt sich ein vergleichsweise strenger
Massstab bei der Gewichtung der privaten Interessen an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
546/2006 vom 14. August 2008 E. 9.1 und 9.4).
6.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit über zehn Jahren in der Schweiz
auf. Er ist als Bauarbeiter tätig und ist gemäss Arbeitsvertrag seit dem 1.
Februar 2008 im Genuss einer Festanstellung. Am Arbeitsplatz wird er
geschätzt, hat inzwischen den Führerschein zum Stapelfahrer erlangt und
bildet sich seit Januar 2012 intern zum Bohrmeister weiter. Sein Er-
werbseinkommen gestattet ihm, für den Lebensunterhalt ohne Inan-
spruchnahme von Sozialhilfe aufzukommen. Gemäss Betreibungsregis-
terauszug ist er schuldenfrei und kommt seinen finanziellen Verpflichtun-
gen, mit Ausnahme eines seinerzeitigen finanziellen Engpasses nach.
Was die sprachliche Integration angeht, weist der Beschwerdeführer in
einem Schreiben vom 21. November 2007 (vgl. kantonale Akten) darauf
hin, dass er einen Deutschkurs belegt habe, gute mündliche Kenntnisse
der deutschen Sprache besitze, seine schriftlichen Kenntnisse indessen
weniger gut seien. In eben diesem Schreiben erwähnt der Beschwerde-
führer seine neue aus seiner Heimat stammende Lebensgefährtin, wel-
C-2225/2008
Seite 12
che er habe heiraten müssen, um sie in die Schweiz zu holen. Seine so-
zialen Kontakte beschränken sich nach eigenen Angaben auf seine Ar-
beitskollegen. Es fällt auch auf, dass er - anders als behauptet - einen
starken Bezug zu seiner Heimat hat. So ist er wiederum mit einer Lands-
frau verheiratet, welche derzeit dort lebt. Es kann folglich davon ausge-
gangen werden, dass er regelmässig in seine Heimat zurückkehrt, um
seine Ehefrau zu besuchen. Mit ihr sowie seinen Eltern leben die nächs-
ten Bezugspersonen nicht etwa in der Schweiz, sondern in Serbien. An-
gesichts dieses starken Bezugs zur Heimat sowie den in Serbien üblichen
Familienstrukturen ist vom Bestehen eines soliden Beziehungsnetzes
auszugehen, wozu nunmehr auch die Familie seiner heutigen Ehefrau
gehört. Auf diesen eher grossen sozialen Rückhalt wird er bei einer
Rückkehr abstellen können.
6.3. Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers - insbesondere
die beruflichen - verdienen Anerkennung, gehen jedoch nicht über das
hinaus, was von jeder ausländischen Person mit vergleichbarem Aufent-
halt verlangt werden kann und muss. Darüber hinaus werden weder be-
sonders engen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, noch sind
solche aus den Akten ersichtlich, deren Abbruch zu einer massgeblichen
Härte führen könnte. Vielmehr führt die vorliegende Beurteilung zum Er-
gebnis, dass die sozialen Bindungen zur Heimat stärker sein dürften als
jene zur Schweiz. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdefüh-
rer seine Heimat erst im Alter von 23 Jahren verlassen hat und daher
nicht nur mit den Verhältnissen dort bestens vertraut ist, sondern nun-
mehr mit einer dort lebenden Landsfrau verheiratet ist und über ein ge-
wachsenes verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz verfügt,
deutet somit nichts darauf hin, dass einer Wiedereingliederung in Serbien
unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen könnten. Dabei wird vom
Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerde-
führer bei seiner Rückkehr in wirtschaftlicher Hinsicht eine schwierige Si-
tuation vorfinden wird, die ihm die berufliche Wiedereingliederung nicht
leicht machen dürfte. Es ist aber davon auszugehen, dass ihm bei der
Stellensuche seine langjährige Berufserfahrung in der Schweiz sowie die
hierzulande erworbenen Sprachkenntnisse von Nutzen sein werden und
es ihm deshalb möglich sein wird, sich mit Hilfe seines Beziehungsnetzes
wieder einzugliedern.
6.4. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nie negativ in Erscheinung
getreten. Gleichwohl kann sein Leumund nicht als makellos bezeichnet
werden. So hat er in Missachtung seiner Mitwirkungspflichten die Behör-
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den bis 2007 nicht über seinen zivilrechtlichen Status informiert und diese
somit im Glauben gelassen, er sei noch verheiratet. Auf diese Weise er-
langte er einen Aufenthaltstitel ohne die entsprechende Berechtigung da-
zu.
6.5. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer zur
Schweiz keine so starke Bindung aufgebaut hat, dass ihm die Aufgabe
des Aufenthalts in der Schweiz und die Rückkehr in sein Herkunftsland
nicht zugemutet werden könnten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass
seine erste Ehe kinderlos blieb und der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers einer Rückkehr offenbar nicht entgegen steht.
7.
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüber stehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter den gege-
benen Umständen das private Interesse des Beschwerdeführers an der
weiteren fremdenpolizeilichen Regelung seines Aufenthaltes in der
Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der
restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Die Verweigerung der
Zustimmung der Vorinstanz ist deshalb – entgegen der Vorbringen des
Beschwerdeführers – als verhältnismässige und angemessene Mass-
nahme zu bestätigen.
8.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Wei-
teres die Rechtmässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers (vgl.
Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Weg-
weisung Hindernisse entgegenstehen, ob namentlich eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Heimat wegen der dortigen Situation oder aus
gesundheitlichen Gründen mit einer konkreten Gefahr verbunden und der
Vollzug daher unzumutbar wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Umstände, die den
Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich er-
scheinen liessen, sind aus den Akten keine ersichtlich. Die angefochtene
Verfügung erweist sich daher auch diesbezüglich als rechtmässig.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge ab-
zuweisen.
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10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 20. April 2008 geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS 1.667.396 retour)
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (ad Ref. A 62025910)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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