B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2225/2012
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
X._______ AG, Schweiz,
handelnd durch Y._______, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutsch-
schweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anschlussverfügung.
C-2225/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 teilte die Sozialversicherungsanstalt des
Kantons St. Gallen (im Folgenden: SVA SG) der Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) mit, die
X._______ AG (im Folgenden: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin)
habe es unterlassen, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzu-
schliessen; die Aufforderung zum Anschluss sei am 22. April 2010 erfolgt
(Akten der Auffangeinrichtung [im Folgenden: act.] 1).
B.
Am 27. Juli 2011 orientierte die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin da-
hingehend, dass sie gemäss Meldung der Ausgleichskasse seit 1. April
2009 obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt habe. Trotz
Aufforderung der Ausgleichskasse sei bisher der Nachweis des Anschlus-
ses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht erbracht worden. Der
Arbeitgeberin wurde – unter Hinweis auf die massgebliche gesetzliche
Grundlage und die Gebühren gemäss Kostenreglement – Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben (act. 3). Mit Schreiben vom 29. Juli 2011
nahm jene Stellung und führte aus, sie habe die vom Revisor zugestellten
Unterlagen ausgefüllt und der zuständigen Stelle übermittelt; bis zum
"heutigen Zeitpunkt" würden die von der Auffangeinrichtung zu unter-
zeichnenden Unterlagen zurückerwartet (act. 4). Daraufhin wurde die Ar-
beitgeberin mit Datum vom 1. September 2011 darüber in Kenntnis ge-
setzt, dass ein freiwilliger Anschluss nicht mehr möglich sei und eine Ver-
fügung erlassen würde (act. 5).
C.
In der Folge erliess die Auffangeinrichtung am 11. April 2012 eine Verfü-
gung, mit welcher die Arbeitgeberin rückwirkend per 1. April 2009 der Auf-
fangeinrichtung angeschlossen wurde; jener wurden die Verfügungskos-
ten (Fr. 450.-), die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlus-
ses (Fr. 375.-) sowie die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung
gemäss Kostenreglement (Fr. 100.- pro Person und Jahr, mindestens
Fr. 200.-) in Rechnung gestellt (act. 6). Zur Begründung wurde ausge-
führt, aus den Lohnbescheinigungen 2009 und 2010 der zuständigen
Ausgleichskasse ergebe sich, dass die Arbeitgeberin einer seit dem
1. April 2009 dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmerin Lohn ausge-
richtet habe; ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 1j der Verordnung
vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
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denvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) sei nicht ersichtlich. Weiter könne
den Lohnbescheinigungen entnommen werden, dass durch die Lohnre-
duktion per 1. Januar 2010 unter die BVG-Eintrittsschwelle der Arbeit-
nehmerin A._______ per 31. Dezember 2009 ein Austritt durchgeführt
werden müsse, wodurch die Voraussetzungen für den Anschluss nach
Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) an die
Auffangeinrichtung erfüllt seien. Die Arbeitgeberin habe sich innert der ihr
angesetzten Frist zwar geäussert, jedoch keinen Nachweis erbringen
können, welcher einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht not-
wendig erscheinen lasse.
D.
Hiergegen erhob die Arbeitgeberin beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 24. April 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der Verfügung vom 11. April 2012 betreffend Kostenauflage (act. im Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend,
sie habe am 29. Juli 2011 auf das Schreiben vom 27. Juli 2011 geantwor-
tet. Am 23. September 2009 sei die Anschlussvereinbarung, der Frage-
bogen zur Anmeldung eines Betriebs sowie die Anmeldung eines Arbeit-
nehmers der Auffangeinrichtung zugestellt worden. Leider sei nie eine
Antwort erfolgt, weshalb eine Bestrafung in Form einer Auferlegung von
Gebühren als ungerecht erachtet werde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2012 wurde die Beschwerdeführerin –
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-
act. 4).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2012 beantragte die Vorin-
stanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein-
zutreten sei (B-act. 12).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Lohnbe-
scheinigungen der SVA SG beschäftige die Beschwerdeführerin erst seit
dem 1. April 2009 eine BVG-pflichtige Arbeitnehmerin. Vor diesem Zeit-
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punkt habe noch keine Anschlusspflicht bestanden. Ein Anschluss an ei-
ne registrierte Vorsorgeeinrichtung sei indes trotz Aufforderung durch die
SVA SG am 22. April 2010 nicht erfolgt. Des Weiteren könne ein An-
schluss an die Vorinstanz auf freiwilliger Basis nur solange erfolgen, als
noch kein Leistungs- resp. Freizügigkeitsfall eingetreten sei. Entstehe der
gesetzliche Anspruch zu einem Zeitpunkt, in welchem der Arbeitgeber
noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sei, so werde der Arbeit-
geber von Gesetzes wegen angeschlossen. Mit dem Austritt der Arbeit-
nehmerin A._______ per 31. Dezember 2009 sei eine Freizügigkeitsleis-
tung geschuldet. Durch diesen Austritt sei die Beschwerdeführerin von
Gesetzes wegen an die Vorinstanz angeschlossen worden, was einen
freiwilligen Anschluss von vornherein ausschliesse.
G.
Im Rahmen der Replik vom 15. Oktober 2012 reichte die Beschwerdefüh-
rerin weitere Beweismittel ein und führte aus, sie sei immer gewillt gewe-
sen, sich der Auffangeinrichtung anzuschliessen. Am 21. Juni 2005 habe
der Revisor eine Kontrolle durchgeführt und mitgeteilt, sie, die Arbeitge-
berin, solle sich bei der Auffangeinrichtung anschliessen; dies habe jener
veranlasst. Wie aus den Akten ersichtlich sei, sei immer innert der ge-
wünschten Frist geantwortet worden.
H.
In ihrer Duplik vom 21. November 2012 hielt die Vorinstanz an ihren Aus-
führungen und den Anträgen in der Vernehmlassung vom 21. September
2012 fest und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (B-act. 16).
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2012 schloss die In-
struktionsrichterin den Schriftenwechsel.
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche
der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlichrechtliche Aufgaben des
Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis
BVG). Eine Ausnahme bezüglich des Sachgebietes ist vorliegend nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Ver-
waltungsakt der Auffangeinrichtung vom 11. April 2012 (act. 6), mit wel-
cher die Beschwerdeführerin der Vorinstanz rückwirkend per 1. April 2009
zwangsweise angeschlossen worden ist und der eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin
am 24. April 2012 (B-act. 1) fristgerecht (Art. 50 in Verbindung mit Art. 22a
Abs. 1 Bst. b VwVG) und formgerecht (52 VwVG) Beschwerde erhoben.
Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-
hebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Nachdem auch der geforderte
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, sind sämtliche Pro-
zessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und, wenn – wie hier – nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.4 Streitig und zu prüfen ist, ob der am 11. April 2012 verfügte Zwangs-
anschluss zu Recht erfolgt ist und in diesem Zusammenhang, ob die Be-
schwerdeführerin die ihr auferlegten Gebühren und Kosten zu tragen hat.
2.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Alters-
jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen
Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5
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BVV 2 erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Beschäf-
tigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind,
muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche
Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen oder eine sol-
che errichten. Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbende, die der obli-
gatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich freiwillig ver-
sichern lassen (Art. 4 Abs. 1 BVG).
2.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1
BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an
eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60
Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3
BVG).
2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 1. Satz BVG stellt die Auffangeinrichtung dem
säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in
Rechnung. Gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985
über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR
831.434; im Folgenden: Verordnung über die Ansprüche der Auffangein-
richtung) muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen
ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. De-
tailliert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auf-
fangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrati-
ven Umtrieben (B-act. 12 Beilage 3). Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben
die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen
Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrich-
tung angeschlossen hat. Diese werden von der Auffangeinrichtung er-
bracht. Art. 2 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung
sieht vor, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem
Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung ange-
schlossen wird, falls der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf
eine Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt ent-
steht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung ange-
schlossen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG). Diese Bestimmung muss im Zu-
sammenhang mit Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG betrachtet werden, wonach
die Auffangeinrichtung verpflichtet ist, die Leistungen nach Art. 12 BVG
auszurichten. Insofern regelt Art. 12 BVG einen Spezialfall gegenüber Art.
11 BVG (BGE 129 V 237 E. 5 mit Hinweisen).
2.4 Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsor-
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geeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2). Will sich der Arbeitgeber
verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss
er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem Gesetz un-
terstellten Arbeitnehmer versichert sind (Art. 7 Abs. 2 BVV 2).
3.
3.1 Die Arbeitgeberin machte am 24. April 2012 beschwerdeweise gel-
tend, sie habe der Vorinstanz am 23. September 2005 eine Anschluss-
vereinbarung sowie die Fragebögen zur Anmeldung eines Betriebs und
eines Arbeitnehmer übermittelt und nie eine Antwort erhalten (B-act. 1;
Beilagen 4 bis 7; vgl. auch Bst. D. hiervor). Es trifft mit Blick auf die auf
den Anmeldungen vom 23. September 2005 vermerkten Lohnsummen für
die Arbeitnehmenden (Fr. 12'000.- resp. Fr. 18'000.- (B-act. 1 Beilagen 6
und 7) zu, dass für diese im Jahre 2005 noch keine Anschlusspflicht be-
standen hatte, denn damals lag der Mindestjahreslohn resp. die Eintritts-
schwelle für das Obligatorium bei jährlich Fr. 19'350.- (Art. 3a Abs. 1 der
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenvorsorge in der ab 1. Januar 2005 gültig gewesenen
Fassung [Ziff. IV; Änderungen vom 27. Oktober 2004; AS 2004 4643]).
Jedoch lassen sich anhand der vorliegenden Akten die Fragen, ob die
Beschwerdeführerin die erwähnten Dokumente abgeschickt hat, und falls
ja, ob diese in den Herrschaftsbereich der Vorinstanz gelangt waren und
weshalb diese nach (allfälliger) Kenntnisnahme dennoch passiv geblie-
ben war, nicht beantworten. Die Beantwortung ist für den Entscheid je-
doch auch nicht relevant.
3.2
3.2.1 Nachdem die SVA SG bereits am 28. Januar und 3. März 2010 an
die Arbeitgeberin gelangt war, wurde diese mit Schreiben vom 22. April
2010 aufgefordert, sich bis zum 18. Juni 2010 einer registrierten Vorsor-
geeinrichtung anzuschliessen (act. 1). Dieser Aufforderung kam die Ar-
beitgeberin nicht nach. Weder schloss sie mit einer registrierten Vorsor-
geeinrichtung einen Anschlussvertrag ab noch setzte sie sich – auch nicht
bereits zu einem früheren Zeitpunkt – mit der Auffangeinrichtung zur Klä-
rung der Situation in Verbindung, obwohl sie gemäss ihren eigenen An-
gaben trotz Einreichung von ausgefüllten Dokumenten seit Jahren nichts
von dieser gehört hatte. Vielmehr war auf den Jahresabrechnungen (2009
vom 25. Januar 2010; 2010 vom 14. Januar 2011) explizit der Vermerk
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angebracht, keiner registrierten BVG-Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
zu sein (act. 2).
3.2.2 Unter diesen Umständen kann die Arbeitgeberin auch aus der Stel-
lungnahme vom 29. Juli 2011 (act. 4) – als Antwort auf die Gehörsgewäh-
rung der Vorinstanz vom 27. Juli 2011 (act. 3) – nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Durch den Umstand, dass gemäss Jahresabrechnung 2009 die
Arbeitnehmerin A._______ bereits per 31. Dezember 2009 (aus dem
BVG-Obligatorium) ausgetreten resp. in diesem Zeitpunkt ein Leistungs-
fall eingetreten war (vgl. act. 2), musste die Vorinstanz mangels Vorlie-
gens eines (freiwilligen) Anschlusses der Beschwerdeführerin an eine
Vorsorgeeinrichtung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 2 Bst. a
BVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Ansprüche
der Auffangeinrichtung handeln resp. die Beschwerdeführerin zwangsan-
schliessen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt resp. der Beschwer-
deführerin am 1. September 2011 mitgeteilt hat (act. 5), war ein freiwilliger
Anschluss nach dem Austritt von A._______ per 31. Dezember 2009 nicht
mehr möglich gewesen; ein Anschluss an die Auffangeinrichtung auf frei-
williger Basis hätte nur solange erfolgen können, als noch kein Leistungs-
resp. Freizügigkeitsfall eingetreten war (vgl. hierzu auch E. 2.3 hiervor).
3.2.3 Dieser Zwangsanschluss hat die Beschwerdeführerin zu vertreten,
da sie im Zeitpunkt der Anschlussverfügung vom 11. April 2012 (act. 6)
den Nachweis eines Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung
nicht fristgerecht hat erbringen können. Selbst wenn davon ausgegangen
würde, dass die Vorinstanz nach Erhalt der Unterlagen im September
2005 – offenbar mangels BVG-pflichtigen Arbeitnehmenden – untätig ge-
blieben wäre, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Es wäre Sache
der Beschwerdeführerin gewesen, sich diesbezüglich bei der Vorinstanz
zu erkundigen resp. sich mit Blick auf die Anschlusspflicht per 1. April
2009 einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Die von ihr zu verantwor-
tenden Verzögerungen führten letztlich dazu, dass die Vorinstanz andro-
hungsgemäss und in Anwendung der gesetzlichen Grundlagen
(vgl. E. 2.3 und 3.2.2 hiervor) den Zwangsanschluss hatte verfügen müs-
sen.
4.
4.1 Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz am 11. April 2012 zu Recht einen zwangsweisen
Anschluss rückwirkend per 1. April 2009 verfügt hat. Die Beschwerdefüh-
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Seite 9
rerin hat die daraus entstehenden rechtlichen Konsequenzen zu tragen.
Sie ist für den Aufwand der Vorinstanz im Zusammenhang mit der An-
schlussverfügung vom 11. April 2012 verantwortlich und hat deshalb die
Kosten, welche korrekterweise und reglementskonform auf Fr. 450.- für
die Verfügung und Fr. 375.- für den Zwangsanschluss festgesetzt wurden,
zu übernehmen (Art. 3 Abs. 4 Verordnung über die Ansprüche der Auf-
fangeinrichtung der beruflichen Vorsorge vom 28. August 1985 [SR
831.434]; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3291/2011
vom 2. Mai 2013, E. 6.1 mit Hinweisen). Hingegen nicht korrekt erhoben
wurden die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung, weil diese –
wie der Begriff bereits sagt – erst im Rahmen der (Beitrags-)Rechnungs-
stellung verfügt werden können. Vorliegend wurde erst der Zwangsan-
schluss verfügt, weshalb im heutigen Zeitpunkt noch keine Kosten für ei-
ne erst später zu erhebende Beitragsrechnung aufzuerlegen sind (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-6058/2010 vom 1. März 2012
E. 3.3).
4.2 Die Anschlussverfügung der Vorinstanz vom 11. April 2012 lässt sich
demnach insofern beanstanden, als darin die Kostenauferlegung für die
rückwirkende Rechnungsstellung erfolgt war. Somit ist die am 24. April
2012 erhobene Beschwerde teilweise gutzuheissen; im Übrigen ist sie
abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und über eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Der Ausgang des vorliegenden
Verfahrens entspricht in sehr geringem Ausmass einem Obsiegen und
grösstenteils einem Unterliegen der Beschwerdeführerin, welche damit
kostenpflichtig wird. Dementsprechend werden die Verfahrenskosten in
Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.
320.2) auf Fr. 750.- festgesetzt. Der von der Beschwerdeführerin geleiste-
te Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist mit den reduzierten Verfahrenskos-
ten von Fr. 750.- zu verrechnen und der Rest von Fr. 50.- ist der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von
ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Einer (teilweise) unter-
liegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
C-2225/2012
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5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 2 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versi-
cherung durchführt, ist gemäss Rechtsprechung, wonach Träger oder
Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen
Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4b), keine
Parteientschädigung zuzusprechen. Der teilweise obsiegenden, nicht ver-
tretenen Beschwerdeführerin, welche auch keine notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten geltend gemacht hat, ist ebenfalls keine Par-
teientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 24. April 2012 wird teilweise gutgeheissen und die
Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 11. April 2012 wird wie folgt abgeän-
dert: "Der Arbeitgeberin werden die Kosten für diese Verfügung in der
Höhe von CHF 450.00 in Rechnung gestellt. Zusätzlich werden Gebühren
für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von
CHF 375.00 in Rechnung gestellt." Im Übrigen wird die Beschwerde ab-
gewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 800.- verrechnet. Der Restbetrag (Fr. 50.-) wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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