B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2227/2012
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Nicolas Pfister, Fürsprecher,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
C-2227/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1975) ist nigerianischer Staatsangehöriger.
Am 21. November 2000 gelangte er in die Schweiz und ersuchte ein ers-
tes Mal um Asyl. Nachdem dem Gesuch kein Erfolg beschieden und er
aus der Schweiz weggewiesen worden war (Verfügung des Bundesamts
für Flüchtlinge [BFF, heute: BFM] vom 23. Januar 2001, Urteil der damali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] vom 23. März 2001),
stellte der Beschwerdeführer am 6. Juni 2002 ein zweites Asylgesuch,
das erstinstanzlich erneut scheiterte (Verfügung des BFF vom 10. Juni
2002). Während der Rechtshängigkeit einer dagegen bei der ARK einge-
reichten Beschwerde heiratete der Beschwerdeführer am 24. Juni 2002
die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1978), wodurch die Wegweisung
hinfällig wurde. Der Beschwerdeführer zog sein Rechtsmittel zurück und
erhielt in der Folge im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau.
B.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer
am 24. Oktober 2006 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Die Ehegatten unterzeichneten am 11. März 2007 zu Handen des Einbür-
gerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, un-
getrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu-
sammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten be-
stünden. Gleichzeitig nahmen die Ehegatten unterschriftlich zur Kenntnis,
dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder wäh-
rend des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung
oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein-
schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.
Am 5. April 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.
Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kan-
tons Aargau und der Gemeinde Villnachern (AG).
C.
Im Zusammenhang mit den Bemühungen des Beschwerdeführers um
Regelung des Nachzugs von Familienangehörigen gelangte am 10. Feb-
ruar 2012 der Vorinstanz zur Kenntnis, dass die schweizerische Ehefrau
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des Beschwerdeführers am 21. Juni 2008 aus der ehelichen Wohnung
ausgezogen und die Ehe am 3. November 2009 rechtskräftig geschieden
worden war, worauf der Beschwerdeführer am 4. Januar 2011 in Nigeria
die nigerianische Staatsangehörige C._______ (geb. 1983) heiratete, mit
der zusammen er zwei am 15. Januar 2008 bzw. 10. März 2010 geborene
Kinder hat.
D.
Noch mit Schreiben vom gleichen Tag, d.h. vom 10. Februar 2012, orien-
tierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über ihre Erkenntnisse und
die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung seiner erleichterten
Einbürgerung. Sie habe gegenwärtig Grund zur Annahme, dass er die er-
leichterte Einbürgerung erschlichen und die Voraussetzungen für eine
Nichtigerklärung nach Art. 41 BüG erfüllt seien. Die Vorinstanz lud den
Beschwerdeführer zur Stellungnahme bis zum 28. Februar 2012 ein und
forderte ihn auf, sein Einverständnis zum Beizug der Akten des Schei-
dungs- und eines allfälligen Eheschutzverfahrens zu geben.
Da er sich nach dem Kenntnisstand der Vorinstanz zu jener Zeit ferien-
halber in Nigeria aufhielt und Kontakt mit der dortigen Schweizerischen
Vertretung aufnehmen wollte, versuchte die Vorinstanz den Beschwerde-
führer sowohl mit einer Adressierung des Schreibens an seine Schweizer
Adresse als auch an die Schweizerische Vertretung in Nigeria zu errei-
chen. Beides scheiterte. Die Sendung an die Schweizer Adresse wurde
als nicht abgeholt retourniert und zur erwarteten Kontaktnahme mit der
Schweizerischen Vertretung in Nigeria kam es nicht.
Am 7. März 2012 unternahm die Vorinstanz einen weiteren Zustellver-
such durch Adressierung des Schreibens vom 10. Februar 2012 an die
schweizerische Adresse des Beschwerdeführers. Im Begleitschreiben
nahm sie Bezug auf die bisherigen erfolglosen Zustellversuche und ge-
währte ihm eine "letzte Gelegenheit für eine abschliessende Stellung-
nahme" bis zum 15. März 2012. Ohne Stellungnahme innert gesetzter
Frist müsste aufgrund der Akten entschieden werden. Dieses Schreiben
erreichte den Beschwerdeführer am 12. März 2012.
E.
Am 10. Februar 2012, d.h. zeitgleich mit der Mitteilung der Eröffnung des
Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung an den
Beschwerdeführer, sandte die Vorinstanz seiner geschiedenen Ehefrau
einen Katalog von Fragen zur Ehe und deren Auflösung zu und bat sie
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um Beantwortung. Der Bitte der Vorinstanz kam die geschiedene Ehefrau
des Beschwerdeführers am 24. Februar 2012 nach.
F.
Am 7. März 2012 kontaktierte die Vorinstanz den Kanton Aargau als den
Heimatkanton des Beschwerdeführers und ersuchte mit Hinweis auf die
zeitliche Dringlichkeit um Erteilung der Zustimmung zur Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung. Diese Zustimmung wurde vom Kanton
Aargau am 8. März 2012 erteilt.
G.
Am 14. März 2012 gelangte Rechtsanwalt Peter Huber an die Vorinstanz,
legitimierte sich als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und ersuchte
um Akteneinsicht und Erstreckung der Frist für die Einreichung einer Stel-
lungnahme bis zum 31. März 2012. In der Sache teilte er der Vorinstanz
mit, der Beschwerdeführer bestreite die von der Vorinstanz dargestellten
Zusammenhänge und Schlussfolgerungen in aller Form. Er, der Rechts-
vertreter, sei jedoch noch in keiner Weise instruiert und dokumentiert.
Deshalb und wegen massiver Überlastung mit peremptorischen Fristen
sei er auf eine Fristerstreckung angewiesen.
H.
Mit Schreiben vom 16. März 2012, das per Post und zusätzlich per Fax
versendet wurde, gewährte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers Einsicht in die Verfahrensakten und entsprach seinem
Gesuch um Fristerstreckung teilweise, indem sie sich bereit erklärte, Stel-
lungnahmen zu berücksichtigen, die spätestens am Dienstagabend,
20. März 2012, bei ihr eingingen. Dieses Vorgehen begründete die Vorin-
stanz mit der zeitlichen Dringlichkeit der Angelegenheit, für die sie keine
Verantwortung trage. Einerseits drohe die 5-jährige Verwirkungsfrist des
Art. 41 Abs. 1 BüG in der massgebenden Fassung vom 29. September
1952 (AS 1952 1087) bereits am 5. April 2012 abzulaufen. Damit die frist-
gerechte Zustellung der Entscheidung gewährleistet sei, werde das BFM
diese am Mittwoch, 21. März 2011, fällen. Andererseits habe das BFM
vom Sachverhalt, der der Eröffnung des Verfahrens auf Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung zugrunde liege, erst am 10. Februar 2012
erfahren und in der Folge alles erdenkliche getan, um es voranzutreiben.
I.
Mit Schreiben vom 19. März 2012 protestierte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers gegen dieses Vorgehen. Das Schreiben des BFM mit
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der Mitteilung über die Eröffnung eines Nichtigerklärungsverfahrens und
der Aufforderung zur Stellungnahme bis 15. März 2012 habe den Be-
schwerdeführer ohne sein Verschulden erst am 12. März 2012 erreicht.
Bereits am 14. März 2012 habe er, der Rechtsvertreter, um Akteneinsicht
und Fristverlängerung ersucht. Mit Faxschreiben vom Freitag, 16. März
2012, 13:27 Uhr, als seine Kanzlei wegen auswärtiger Besprechung ge-
schlossen gewesen sei, habe ihm das BFM die Frist bloss bis zum mor-
gigen Tag, dem 20. März 2012, erstreckt. Das sei absolut ungenügend,
zumal ihm die Akten mit normaler Post erst am heutigen Tag, Montag,
den 19. März 2012, zugegangen seien. Mit einer Frist von einem Ar-
beitstag ab Empfang der Akten sei der Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht gewahrt. Dies gelte umso mehr, als der relevante Sachverhalt fast
fünf Jahre zurückliege. Aufgrund einer fehlerhaften Sachverhaltswürdi-
gung des BFM, mit der dieses dem Beschwerdeführer unterstelle, bereits
ab Frühjahr 2007 eine kontinuierliche Drittbeziehung zu seiner heutigen
Ehefrau gepflegt zu haben, müssten zwingend Informationen und Doku-
mente aus Nigeria in das hängige Verfahren eingebracht werden. Das
BFM werde daher erneut ersucht, die Frist zur abschliessenden Stellung-
nahme wenigstens bis Montag, den 26. März 2012, zu erstrecken. Für die
Eröffnung des Entscheides bis 5. April 2012 an seine Kanzleiadresse
bleibe noch hinreichend Zeit zur Verfügung.
J.
Mit Fax vom 20. März 2012 lehnte die Vorinstanz das Fristerstreckungs-
gesuch ab. Es gehe darum, die fristgerechte Zustellung des Entscheids
nicht zu gefährden. Ein Nichtigkeitsverfahren innert weniger als zwei Mo-
naten durchzuführen, sei nur möglich, wenn der Sachverhalt offensichtlich
sei. Das sei vorliegend in einem Ausmass der Fall, dass der Antrag des
Rechtsvertreters auf Beizug von Informationen und Dokumenten aus Ni-
geria keinen Sinn mache. Der Beschwerdeführer habe immer noch die
Möglichkeit, gegen den negativen Entscheid Beschwerde einzulegen. Im
Rahmen des Rechtsmittelverfahrens könnten allfällige Argumente gegen
die Nichtigerklärung immer noch vollumfänglich geltend gemacht werden.
K.
Am 20. März 2012 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine
Stellungnahme ab, wobei er festhielt, dass in der vorgegebenen Frist eine
abschliessende Stellungnahme zur Richtigstellung der fehlerhaften Sach-
verhaltsannahmen des BFM nicht möglich sei. Der Verweis auf die Be-
schwerdemöglichkeit vermöge die gezielte Verletzung des Gehörsan-
spruchs nicht zu heilen.
C-2227/2012
Seite 6
L.
Mit Verfügung vom 21. März 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
M.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. und Ergänzung vom 24. April 2012 ge-
langte der zwischenzeitlich mandatiere Rechtsanwalt Nicolas Pfister na-
mens des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei
die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
ihm als amtlich bestellten Anwalt.
N.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin untermauerte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. Mai 2012 das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit zusätzlichen Informationen und Belegen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Nicolas Pfister als amt-
lich bestellten Rechtsbeistand gewährt.
P.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 die
Abweisung der Beschwerde.
Q.
Am 16. August 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer
eine Replik ein, in der am Rechtsmittel festgehalten wird, sowie eine Kos-
tennote für seine anwaltschaftlichen Bemühungen.
R.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als angebracht, vor der mate-
riellen Prüfung der Streitsache einige Bemerkungen zu der Art und Weise
anzubringen, wie die Vorinstanz das erstinstanzliche Verfahren führte.
3.1 Das für das Bundesverwaltungsverfahren in Art. 30 Abs. 1 VwVG ver-
ankerte Recht, sich vor Erlass einer Verfügung zu ihren sachverhaltmäs-
sigen und rechtlichen Grundlagen zu äussern, bildet das Kernelement
des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es kann zwar durch Ansetzung ei-
ner Frist beschränkt werden, innert der es auszuüben ist. Die Frist muss
jedoch angemessen, d.h. so ausgestaltet sein, dass es dem Berechtigten
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eine gehörige Wahrnehmung seines Äusserungsrechts auch tatsächlich
gestattet. Massgebend für die Bemessung der Frist sind die konkreten
Umstände. Dazu gehören einerseits die Komplexität der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen, der Umfang des Verfahrensstoffs und
die Person des Berechtigten, andererseits aber auch die Interessen der
Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleunigung (vgl. BERNHARD
WALDMANN / JÜRG BICKEL, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich
usw. 2009, Rz. 45 zu Art. 30). Ist der Berechtigte vertreten, so ist ihm das
rechtliche Gehör über seinen Vertreter zu gewähren (Art. 11 Abs. 3
VwVG). Kein Recht auf vorgängige Äusserung besteht unter anderem,
wenn Gefahr im Verzug ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Ver-
fügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts
einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet (Art. 30 Abs. 2
Bst. e VwVG).
3.2 Der Beschwerdeführer erhielt, ohne dass er dafür verantwortlich ge-
macht werden könnte, erst am 12. März 2012 Kenntnis vom Verfahren
auf Nichtigerklärung seiner Einbürgerung. Für eine Stellungnahme hatte
er Zeit bis 15. März 2012. Zwei Tage später, am 14. März 2012, gelangte
sein Rechtsvertreter mit dem Ersuchen um Fristerstreckung und Akten-
einsicht an die Vorinstanz. Das Schreiben ging am 15. März 2012 bei der
Vorinstanz ein. Einen Tag später, am Freitag den 16. März 2012, gewähr-
te die Vorinstanz dem Rechtsvertreter eine Fristerstreckung bis folgen-
dem Dienstagabend, dem 20. März 2012. Das Schreiben selbst wurde
vorab per Fax an den Rechtsvertreter versandt, die Verfahrensakten
selbst folgten mit gewöhnlicher Post, sodass sie beim Rechtsvertreter
erst am Montag, den 18. März 2012 eingingen. Zu einer weiteren Frist-
erstreckung war die Vorinstanz nicht bereit. Somit standen dem Be-
schwerdeführer vom 12. bis 20. März 2012 gerade acht Tage für die Ab-
fassung einer Stellungnahme zur Verfügung, wobei sein Rechtsvertreter
die Verfahrensakten erst am Vortag des Fristablaufs in den Händen hielt.
Mit Blick auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer
und der Tatsache, dass der massgebende Sachverhalt teilweise fünf Jah-
re zurücklag, kann – ex ante betrachtet – die gesetzte Frist nicht mehr als
angemessen im Sinne der obenstehenden Erwägungen gelten.
3.3 Die Vorinstanz ging davon aus, sie sei zu diesem Vorgehen berech-
tigt, weil auf der Grundlage des ihrer (unzutreffenden [vgl. weiter unten
E. 5.4]) Auffassung nach anwendbaren Art. 41 Abs. 1 BüG in der bis
28. Februar 2011 geltenden Fassung (AS 1952 1087) die fünfjährige Frist,
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innert welcher die Nichtigerklärung ausgesprochen werden müsse, mögli-
cherweise bereits am 5. April 2012 ablaufe, sie keine Verantwortung für
die sich daraus ergebende Situation zeitlicher Dringlichkeit trage und der
Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, seinen Standpunkt ungeschmä-
lert in ein Rechtsmittelverfahren einzubringen. Dieser Rechtsstandpunkt
kann nicht geteilt werden. Wohl darf von einer vorgängigen Anhörung ab-
gesehen werden, wenn nach Massgabe von Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG
eine "Gefahr im Verzuge" ist und die anderen Voraussetzungen der zitier-
ten Bestimmung vorliegen. Damit sind unter anderem Fälle angespro-
chen, in denen eine mit der Anhörung verbundene Verzögerung wichtige
(öffentliche und private) Anliegen gefährden würde, denen gegenüber das
Interesse des Betroffenen an der ungeschmälerten Wahrung seiner Par-
teirechte zurückzustehen hat. Davon kann jedoch nicht leichthin ausge-
gangen werden, namentlich nicht bei drohendem Ablauf der Verwirkungs-
frist. Eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs, die der Behörde erst er-
möglicht, die Verwirkungsfrist zu wahren, wird in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts gerade aus diesem Grund als nicht heilbarer
Verfahrensfehler bewertet und führt zur ersatzlosen Aufhebung der Nich-
tigerklärung (vgl. dazu grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3445/2007 vom 24. August 2010 E. 6.3 mit Hinweisen, bestätigt im Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-4438/2008 vom 8. September 2010
E. 3.3). Ob die Vorinstanz für die Situation der zeitlichen Dringlichkeit
verantwortlich ist, ist dabei solange ohne rechtliche Bedeutung, als der
Partei selbst – wie es vorliegend der Fall ist – in diesem Zusammenhang
kein Vorwurf gemacht werden kann.
3.4 Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine unangemessen
kurze Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt wurde, impliziert
noch nicht das Vorliegen einer Gehörsverletzung. Entscheidend ist, ob
der Beschwerdeführer als Folge der zu kurzen Äusserungsfrist tatsächlich
nicht in der Lage war, seinen Standpunkt wirksam in das Verfahren ein-
zubringen. Das ist nicht der Fall. Am 19. März 2012 gab der Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers fristgerecht eine Stellungnahme ab. Obwohl
er von einer gezielten Verkürzung des Gehörsanspruchs sprach und gel-
tend machte, es sei ihm innert der vorgegebenen Frist nicht möglich, ab-
schliessend Stellung zu nehmen, zeigt seine Einlassung in der Sache,
dass er dazu sehr wohl in der Lage war. Der für das Rechtsmittelverfah-
ren bestellte neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte jeden-
falls keine neuen Gesichtspunkte in das Verfahren ein. Unter diesen Um-
ständen kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gespro-
chen werden. Der neu bestellte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
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erhebt denn auch keine entsprechende Rüge. Die ex ante betrachtet ob-
jektiv unangemessen kurze Äusserungsfrist zieht daher für die vorliegen-
de Streitsache keine weitere Rechtsfolge nach sich.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die er-
leichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG setzt ferner voraus, dass die
betroffene Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist,
die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche
Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es ins-
besondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft,
darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135
II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S.
403). Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet mehr als das formel-
le Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemein-
schaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht
zu erhalten. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die
Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame
Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am
Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise an-
gebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren-
nung oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. dazu und zum vorange-
henden BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen), der Gesuchsteller
während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des Bundesge-
richts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe
schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise ver-
hält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als
einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechterge-
meinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-3912/2008 vom 8. Juni 2009 E.3.2 mit Hinweisen).
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Seite 11
5.
5.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG),
d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arg-
list im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforder-
lich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw.
die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen
zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II
161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
5.2 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte
Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in
seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss,
dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich
aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtli-
chen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde
darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte
bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen er-
heblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenle-
gung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde
das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Ein-
bürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er
der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer
solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage
gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen
hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-5696/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.3 mit Hinweisen).
5.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die
Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheb-
lichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb
des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner
ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf
Jahren ab Einbürgerung. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ent-
C-2227/2012
Seite 12
schieden hat, ist Art. 41 Abs. 1bis BüG anwendbar auf alle Einbürgerungs-
fälle, in denen die altrechtliche Frist von fünf Jahren nicht bereits vor dem
Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht ver-
strichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die
relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten
Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts
zu laufen beginnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012
vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil
des Bundesgerichts 1C_ 516/2012 vom 29. Juli 2013).
6.
In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen des
Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis BüG erfüllt. Die von Abs. 1 geforderte Zu-
stimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zweijährige sowie
die absolute achtjährige Frist des Abs. 1bis wurden gewahrt.
7.
In materieller Hinsicht stellt sich die Streitsache gestützt auf die Aktenlage
wie folgt dar:
7.1 Nachdem der Beschwerdeführer mit einem ersten Asylgesuch keinen
Erfolg hatte und er verpflichtet wurde, die Schweiz zu verlassen, reichte
er ein zweites Asylgesuch ein, auf das erstinstanzlich nicht eingetreten
wurde. Während der Rechtshängigkeit eines dagegen eingeleiteten
Rechtsmittelverfahrens heiratete der Beschwerdeführer am 24. Juni 2002
eine Schweizer Bürgerin und sicherte sich so den weiteren Aufenthalt in
der Schweiz. Den Aussagen seiner geschiedenen Schweizer Ehefrau
kann entnommen werden, dass gerade der prekäre ausländerrechtliche
Status des Beschwerdeführers Grund dafür gewesen sei, auf seinen An-
stoss hin sehr rasch und im Nachhinein betrachtet zu rasch zu heiraten
(Antwort 1d und 1e). Am 24. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer um erleichterte Einbürgerung. Am 11. März 2007 unterzeichneten die
Ehegatten die gemeinsame Erklärung zum Zustand der ehelichen Ge-
meinschaft und am 5. April 2007 erfolgte die erleichterte Einbürgerung.
Noch im selben Monat – während eines Aufenthaltes in seinem Heimat-
land – zeugte der Beschwerdeführer mit einer Landsfrau ein Kind, das am
15. Januar 2008 geboren wurde. Knapp fünfzehn Monate nach der er-
leichterten Einbürgerung, am 21. Juni 2008, gaben die Ehegatten das
eheliche Zusammenleben auf und am 3. November 2009 wurde ihre Ehe
rechtskräftig geschieden. Am 10. März 2010 kam ein zweites gemeinsa-
mes Kind des Beschwerdeführers und seiner nigerianischen Landsfrau
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auf die Welt und am 4. Januar 2011 heiratete der Beschwerdeführer die
Mutter seiner Kinder.
7.2 Bereits gegenüber der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer gel-
tend – und an dieser Darstellung hält er fest –, dass die Zeugung eines
Kindes im April 2008 die ungewollte Folge eines einmaligen aussereheli-
chen sexuellen Kontakts mit einer ihm damals fremden Frau gewesen
sei, eines Seitensprungs also, wie er unter erwachsenen Menschen häu-
fig vorkomme und angesichts der gewandelten Sitten keine Rückschlüsse
auf den Ehewillen der Beteiligten zulasse. Seine damalige Sexualpartne-
rin und heutige Ehefrau bestätige denn auch schriftlich, dass er ihr in be-
sagter Nacht erzählt habe, er sei in der Schweiz glücklich verheiratet. Erst
Ende des Jahres 2008, als er bereits von seiner schweizerischen Ehefrau
getrennt gelebt habe und die Scheidung zur Diskussion gestanden sei,
habe er durch seinen Bruder von seiner möglichen Vaterschaft erfahren.
Im Sommer 2009 sei es zu einer Wiederbegegnung mit der Mutter seines
Kindes gekommen. Aufgrund der offensichtlichen Ähnlichkeit des Kindes
habe er seine Vaterschaft eingestehen müssen, wobei in der Folge nicht
nur zum Kind, sondern auch zur Mutter eine Beziehung entstanden sei.
Seine geschiedene Ehefrau habe erst im Dezember 2009, also nach
Rechtskraft der Scheidung, von diesen Vorgängen erfahren. Dass seine
Ehe gescheitert sei, habe ganz andere Gründe. Der Beschwerdeführer
verweist in diesem Zusammenhang auf die Aussagen seiner geschiede-
nen Ehefrau, die erste Schwierigkeiten der Ehe auf Ende des Jahres
2007 datiere und die Trennung und Scheidung in Zusammenhang bringe
mit seiner Schichtarbeit, unterschiedlichen finanziellen Vorstellungen und
Zukunftsplänen, wobei die Initiative zur Trennung und Scheidung von ihr
ausgegangen sei. Zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung sei die
Ehe jedoch intakt gewesen und die zuvor abgegebene Erklärung zum
Zustand der ehelichen Gemeinschaft habe in allen Teilen der Wahrheit
entsprochen, wie auch seine geschiedene Ehefrau bestätige.
7.3 Die Vorinstanz zeigt sich in der angefochtenen Verfügung von der
Darstellung des Beschwerdeführers nicht überzeugt. Sie geht davon aus,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens
falsche Aussagen zum Zustand seiner Ehe machte bzw. wesentliche Tat-
sachen verschwieg. Sie begründet ihre Auffassung mit dem prekären aus-
länderrechtlichen Status des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des
Eheschlusses sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unmittel-
bar nach seiner erleichterten Einbürgerung einen ausserehelichen sexu-
ellen Kontakt hatte, der zur Zeugung und Geburt eines Kindes führte. Da-
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bei spiele es keine Rolle, wann sich zwischen dem Beschwerdeführer
und der Kindsmutter schliesslich eine eigentliche Beziehung entwickelt
habe. Die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer anlässlich dieses
"One-Night-Stand" erzählt habe, er sei in der Schweiz glücklich verheira-
tet, wirke nicht glaubhaft. Wäre dem wirklich so gewesen, wäre es zum
fraglichen Kontakt nicht gekommen und dies sogar, ohne zu verhüten. Er
habe damit in Kauf genommen, seine schweizerische Ehefrau, die vom
Ganzen nichts gewusst habe, mit HIV anzustecken. Das sei verwerflich
und zeuge vom egoistischen Verhalten des Beschwerdeführers, der habe
wissen müssen, dass ihn seine schweizerische Ehefrau – hätte sie von
seiner Affäre gewusst – höchstwahrscheinlich verlassen hätte. Die ge-
samten Umstände wiesen vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdefüh-
rer unmittelbar nach seiner Einbürgerung kein Interesse gehabt habe, die
Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau weiterzuführen. Andernfalls hätte
er sie nicht mit einer anderen Frau betrogen, mit dieser zwei Kinder ge-
zeugt und diese schliesslich geheiratet.
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt im Ergebnis die Auffassung der
Vorinstanz.
7.4.1 Es mag zutreffen, dass die aussereheliche Zeugung eines Kindes
im April 2007 Ergebnis eines Seitensprungs mit einer dem Beschwerde-
führe damals noch fremden Frau gewesen war. Auch ist nicht auszu-
schliessen, dass sich das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Kinds-
mutter später so entwickelte, wie er behauptet (obwohl seine Darstellung
einem häufiger anzutreffenden Stereotyp entspricht, vgl. etwa Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-5696/2008 vom 12. Mai 2011 E. 7.2). Die
Tatsache, dass es überhaupt zum sexuellen Kontakt kam, bildet ein star-
kes Indiz gegen das Bestehen einer intakten Ehe zum damaligen Zeit-
punkt. Denn die sexuelle Treue gilt trotz gewandelter Moral nach wie vor
als zentrales Element einer Ehe, weshalb im Widerspruch dazu stehende
Verhaltensweisen typischer für nicht intakte Ehen sind als für intakte (zur
Beweiskraft von Indizien als Quotient von Merkmalwahrscheinlichkeiten
vgl. ROLF BENDER / ARMIN NACK / WOLF-DIETER TREUER, Tatsachenfest-
stellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, Rz. 679 ff.). Dass dem
Beschwerdeführer die Bedeutung der sexuellen Treue für eine stabile Be-
ziehung durchaus bewusst ist, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er be-
hauptet, er habe seine Frau über seinen Seitensprung und dessen Fol-
gen nicht informiert, gerade weil er nach wie vor mit ihr habe zusammen
sein wollen. In diesem Zusammenhang ist abschliessend hervorzuheben,
dass es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht darum geht, das
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Verhalten der Beteiligten moralisch zu werten. Der Rückgriff auf herr-
schende moralische Vorstellungen ist nur insofern von Bedeutung, als
diese zusammen mit dem Verhalten der Beteiligten Wahrscheinlichkeits-
schlüsse auf den Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Ein-
bürgerung zulassen.
7.4.2 Als weiteres belastendes Indiz – wenn auch untergeordneter Natur
– tritt die Tatsache hinzu, dass sich der Beschwerdeführer nur durch den
Eheschluss den weiteren Aufenthalt in der Schweiz sichern konnte und
die Ehe scheiterte, als sie für die Absicherung des weiteren Aufenthaltes
nicht mehr notwendig war. Den Angaben der geschiedenen Ehefrau in ih-
rem Antwortschreiben an die Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass sie
sich auf Initiative des Beschwerdeführers (Antwort 1d) nach bloss einem
halben Jahr Bekanntschaftszeit zur Heirat entschlossen hätten (Antwort
1c), wobei als Beweggrund für den Eheschluss ausdrücklich der unsiche-
re Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers genannt wurde, der – so die
geschiedene Ehefrau – sie gezwungen hätte, sehr rasch, im Nachhinein
betrachtet zu rasch über das Thema Heiraten zu sprechen (Antwort 1e).
Das heisst nun nicht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
schweizerische Ehefrau eine Ausländerrechtsehe bestanden hätte d.h.
eine Ehe, die ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Gründen ge-
schlossen wurde (zum Begriff der Ausländerrechtsehe vgl. MARTINA CA-
RONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern
2010, Rz. 9 ff. zu Art. 51). Es heisst aber immerhin, dass der Ehe zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seiner schweizerischen Ehefrau ein-
gestandenermassen auch wichtige ausländerrechtliche Motive zugrunde
lagen, deren Bestand und Wegfall einen Einfluss darauf haben kann, ob
und wann ein allfälliges Defizit in den gemeinsamen Lebensinteressen
der Ehegatten offen zu Tage tritt und zum Scheitern der Ehe führt.
7.4.3 Schliesslich fällt ins Gewicht, dass zwischen der erleichterten Ein-
bürgerung des Beschwerdeführers und dem Auszug seiner Ehefrau aus
der gemeinsamen Wohnung nur etwas mehr als vierzehn Monate liegen,
also eine Zeitspanne, die nach der Rechtsprechung die natürliche Vermu-
tung begründen kann, dass die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Ein-
bürgerung nicht intakt war, zumal wenn andere belastende Indizien hinzu-
treten (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1C_155/2012 vom 26. Juli
2012 E. 2.3 und 1C_172/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.3). Weshalb es so
rasch zur Trennung einer zuvor angeblich intakten und auf die Zukunft
ausgerichteten Ehe kam, dazu äussern sich der Beschwerdeführer und
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seine geschiedene Ehefrau nicht überzeugend. Sie machen kein ausser-
ordentliches Ereignis für das Scheitern der Ehe verantwortlich, sondern
bringen in allgemeiner und unverbindlicher Weise die Schichtarbeit des
Beschwerdeführers, finanzielle Fragen und unterschiedliche Zukunftsvor-
stellungen vor, auf die sie nicht weiter eingehen. Zudem wollen sie glau-
ben machen, dass eheliche Probleme erst Ende 2007 aufgetreten seien,
also rund ein halbes Jahr vor der Trennung. Dass von einem wesentlich
längeren Prozess des Auseinanderlebens ausgegangen werden muss,
lässt sich auch aus den Äusserungen der geschiedenen Ehefrau ent-
nehmen, die rückblickend feststellt, sie hätten sich unter dem Druck der
drohenden Wegweisung des Beschwerdeführers zu schnell zur Heirat
entschlossen.
7.4.4 Aus den vorgenannten Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, dass zum Zeit-
punkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schwei-
zerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche
Gemeinschaft mehr bestand und er die Behörden über diesen Umstand
täuschte, sei es weil er diesbezüglich in der gemeinsamen Erklärung zum
Zustand der Ehe falsche Angaben machte, sei es weil er den Behörden
eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte. Da der Bestand einer
stabilen und auf Zukunft gerichteten Ehe im Anwendungsbereich von
Art. 27 Abs. 1 BüG eine erhebliche Tatsache darstellt, setzte der Be-
schwerdeführer durch die unterlassene Aufklärung der Behörden den
Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG.
Gründe, die es rechtfertigen würden, ermessensweise von der Regelfolge
der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung abzusehen, sind kei-
ne gegeben: Der Einwand des Beschwerdeführers, die Nichtigerklärung
sei eine viel zu harte Strafe für einen einfachen Seitensprung mit unge-
ahnten und ungewollten Folgen, geht an der Sache vorbei. Der Be-
schwerdeführer verkennt, dass die Nichtigerklärung keine Sanktion für
seine eheliche Untreue darstellt, sondern Rechtsfolge der Tatsache ist,
dass die Einbürgerungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Einbürgerung
nicht erfüllt waren und er die Behörden über diesen Umstand täuschte.
Wer jedoch durch Täuschung der Behörden die Einbürgerung erwirkt, hat
die negativen Folgen einer späteren Nichtigerklärung grundsätzlich zu
tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2008 vom 18. November
2008 E. 3). Die angefochtene Verfügung ist daher hinsichtlich des Be-
schwerdeführers zu bestätigen.
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8.
Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Famili-
enmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Ein-
bürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Im vor-
liegenden Fall sind die beiden nach der erleichterten Einbürgerung gebo-
renen Kinder des Beschwerdeführers und seiner heutigen Ehefrau betrof-
fen. Nun droht den Kindern, soweit bekannt, nicht die Staatenlosigkeit.
Zudem leben sie nicht in der Schweiz und befinden sich mit 5 ½ bzw. 3 ½
Jahren noch nicht in einem Alter, das unter dem Gesichtspunkt der Ver-
hältnismässigkeit dem Einbezug in die Nichtigerklärung entgegenstehen
könnte (vgl. dazu das Handbuch "Bürgerrecht", publiziert auf der Websei-
te des Bundesamtes für Migration Dokumen-
tation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben >
V. Bürgerrecht, Ziff. 6.6, besucht am 19. August 2013). Die angefochtene
Verfügung ist somit auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.
9.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Es sind ihm daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, und seinem
amtlich bestellten Rechtsbeistand ist gemäss Art. 12 i.V.m. Art. 9 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschä-
digung zuzusprechen. In seiner Kostennote macht der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers einen Arbeitsaufwand von 16.5 Stunden zu ei-
nem Stundenansatz von Fr. 250.- geltend. Während der Stundenansatz
zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (Art. 10 Abs. 2 VGKE), erscheint der
nicht weiter aufgeschlüsselte Arbeitsaufwand angesichts der vergleichs-
weise einfachen tatbeständlichen und rechtlichen Verhältnisse des Falles
sowie mit Blick auf andere Verfahren als zu hoch. Er ist auf 10 Stunden
zu reduzieren, woraus sich ein Honorar von Fr. 2'500.- ergibt. Zuzüglich
Auslagen von Fr. 63.50 und der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich die
Entschädigung auf insgesamt Fr. 2'770.-. Diesen Betrag hat der Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte
er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist für das
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht aus der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung in der Höhe von Fr. 2'770.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu be-
zahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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