B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2229/2013
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Anordnung Begutachtung);
Verfügung der IVSTA vom 27. Februar 2013.
C-2229/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit zwei Verfügungen, beide vom 28. März 2000, sprach die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) dem im
Jahr 1957 geborenen, verheirateten, in seinem Heimatstaat wohnhaften
deutschen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherter), der
von 1974 bis 1996 (mit wenigen Unterbrüchen) in der Schweiz gearbeitet
und AHV/IV-Beiträge geleistet hatte, mit Wirkung ab dem 1. Februar 1996
bis 30. April 1996 eine halbe Invalidenrente (IV-Grad: 50%) und ab dem
1. Mai 1996 eine ordentliche ganze Invalidenrente (IV-Grad: 69%) zu
(Vorakten der IV-Stelle B._______ [IV-act.] 6).
A.b Nach Abschluss der ersten Rentenrevision im Jahr 2002 teilte die IV-
Stelle B._______ (nachfolgend: IV-Stelle B._______) dem Versicherten
am 30. April 2002 mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine
rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe und er weiterhin Anspruch
auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (IV-
act. 13).
B.
B.a Im Rahmen des zweiten Rentenrevisionsverfahrens, welches im Jahr
2007 eingeleitet wurde, stellte die IV-Stelle B._______ mit Vorbescheid
vom 1. Mai 2009 fest, dass der Invaliditätsgrad unter 40% liege; demnach
bestehe kein Rentenanspruch mehr und die Rente würde nach Zustellung
der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werden (IV-
act. 27).
B.b Mit Verfügung vom 17. März 2010 (IV-act. 42) hob die IVSTA die In-
validenrente nach Zustellung der Verfügung per 30. April 2010 – im We-
sentlichen unter Wiederholung der Begründung des Vorbescheids vom
1. Mai 2009 – auf. Im Weiteren führte sie aus, dass dem Versicherten ei-
ne Erwerbstätigkeit im angestammten Beruf seit Mai 1996 zwar nicht
mehr möglich, jedoch eine Verweistätigkeit ab Dezember 2007 vollzeitig
zumutbar gewesen sei. Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor,
dass höchstens leichte Einschränkungen bestehen würden. Im vorliegen-
den Fall sei ein Leidensabzug von 10% gewährt worden. Aus der Gegen-
überstellung des anrechenbaren Einkommens mit dem Einkommen vor
Eintritt des Gesundheitsschadens (ebenfalls indexiert auf das Jahr 2007)
ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 15%. Da der Invaliditätsgrad unter
40% liege, bestehe kein Rentenanspruch. Zudem seien mit der Einspra-
che des Versicherten vom 5. Juni 2009 keine neuen relevanten medizini-
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schen Befunde übermittelt worden, wodurch das Invalideneinkommen
nicht zu ändern sei.
C.
C.a Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 (IV-act. 46) erhob der Versicherte
(nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 17. März 2010.
C.b Mit rechtskräftigem Urteil des BVGer C-3272/2010 vom 16. März
2012 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 17. März 2010 aufgehoben und die Sache an
sie zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter neuer Abklärung im
Sinne der Erwägungen neu verfüge (IV-act. 109, 113). Insbesondere wer-
de die zuständige IV-Stelle angewiesen, für den Beschwerdeführer zu-
nächst das Ergreifen von zumutbaren Eingliederungsmassnahmen ab
dem 17. März 2010 abschliessend zu prüfen und, bei negativem Ergeb-
nis, ein ergänzendes, polydisziplinäres Gutachten (in neurologischer,
psychiatrischer, pneumologischer und orthopädischer Hinsicht) über die
aufgezeigten, diagnostizierten Beschwerden des Beschwerdeführers und
ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erstellen zu lassen (vgl. E. 7.2
im oben erwähntem Urteil). Gleichzeitig wurde das Gesuch des Be-
schwerdeführers vom 15. Dezember 2011 betreffend die Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welches mit Zwi-
schenverfügung vom 5. Juli 2010 (IV-act. 97) abgewiesen wurde, als ge-
genstandslos abgeschrieben und insoweit damit die Weiterausrichtung
der vorinstanzlich mit Verfügung vom 17. März 2010 eingestellten Rente
beantragt wurde, abgewiesen.
D.
D.a Am 29. Juni 2012 (IV-act. 125) stellte die IV-Stelle B._______ dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid den Abschluss der Arbeitsvermittlung
in Aussicht. In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2013 war Dr.
C._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Auffassung,
dass im Rahmen der [zweiten] Rentenrevision eine allfällige Veränderung
der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom
28. März 2000 [vgl. Bst. A.a] mittels Gutachten (Neurologie, Psychiatrie,
Pneumologie und Orthopädie) zu prüfen sei. In diesem Zusammenhang
habe er aus medizinischer Sicht Fragen zusammengestellt, die zur
rechtsgenüglichen Klärung des Sachverhalts beitragen sollen (IV-act.
139, S. 2 f.).
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D.b Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 (IV-act. 140) teilte die IV-Stelle
B._______ dem Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertreterin,
lic. iur. Barbara Lind, mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche
eine umfassende medizinische Untersuchung (neurologisch, psychiat-
risch, pneumologisch und orthopädisch) als notwendig erachte und dem
Beschwerdeführer die Gelegenheit gebe, sich innert 10 Tagen zur vorge-
sehenen Begutachtung sowie zum Fragenkatalog, der von Medizinern
verfasst worden sei, zu äussern. Die IV-Stelle wies ausdrücklich darauf
hin, dass lediglich Zusatzfragen im Zusammenhang mit den zu prüfenden
Leistungen im IV-Verfahren eingereicht werden könnten. Nach Ablauf der
Frist und ohne begründeten Gegenbericht erfolge die Beauftragung be-
ziehungsweise Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art.
72bis IVV). Über Ort, Untersuchungstermine und die an der Abklärung be-
teiligten Ärztinnen und Ärzte werde der Explorand informiert, sobald wei-
tere Informationen vorliegen würden.
D.c In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2013 (IV-act. 141) bemängelte
die Rechtsvertreterin, es gehe aus dem Fragenkatalog für die polydiszi-
plinäre medizinische Begutachtung zuwenig hervor, dass es sich vorlie-
gend um einen Rentenrevisionsfall handle. Sie sei – entgegen der heute
allenfalls veränderten herrschenden Meinung zur Leistungsfähigkeit – der
Auffassung, dass einzig die Antwort auf die Frage, ob und wie sich der
Gesundheitszustand ihres Mandaten seit dem 30. April 2002 (vgl. BVGer
Urteil C-3272/2010 E. 6.2.1 f.) verbessert oder verschlechtert habe, zu
prüfen sei. Da die am 28. März 2000 rückwirkend per 1. Mai 1996 zuge-
sprochene ganze IV-Rente auf dem umfassenden polydisziplinären Gut-
achten der Klinik D._______ beruhe, sei dieses Gutachten als Reverenz
und Ausgangsbasis heranzuziehen. Damit würden sich einzig zwei Fra-
gen stellen, die den Gutachtern zu unterbreiten seien.
D.d Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 (IV-act. 146) und beinhaltender
Rechtsmittelbelehrung bestätigte die IVSTA das Schreiben der IV-Stelle
B._______ insofern, indem an der vorgesehenen polydisziplinären Be-
gutachtung und dem Fragenkatalog festgehalten werde. Zudem nahm sie
zur Kenntnis, dass gegen die Fachgebiete der geplanten Begutachtung
keine Einwände vorgebracht worden seien. Aus den mit Schreiben vom
4. Februar 2013 eingebrachten Fragen und Darlegungen könnten keine
fachmedizinischen Ausführungen entnommen werden, welche den Fra-
gestellungen der Invalidenversicherung entgegengehalten werden könn-
ten, weshalb keine Grundlage vorhanden sei, diesbezügliche Anpassun-
gen vorzunehmen. Die Begutachtung werde unter Einbezug der gesam-
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ten Aktenlage vorgenommen und beinhalte somit auch die verschiedenen
[medizinischen] Berichterstattungen, was selbstverständlich auch für die-
jenigen gelte, welche die beruflichen Massnahmen betreffen würden.
D.e In einem zweiten Schreiben vom 27. Februar 2013 (IV-act. 147) ver-
fügte die IVSTA über den Abschluss der Arbeitsvermittlung. Dagegen er-
hob der Beschwerdeführer am 18. April 2013 Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren C-2185/2013).
E.
E.a Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Beschwerde vom
18. April 2013 beantragte die von A._______ bevollmächtigte Partei-
vertreterin, lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung vom
27. Februar 2013 betreffend die Anordnung zur medizinischen Abklärung
(vgl. Bst. D.e), die Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechts-
pflege und die Beistellung der unterzeichneten Rechtsanwältin als
Rechtsbeistand. Unter sinngemässer Wiederholung der bereits dargeleg-
ten Begründung in der Stellungnahme vom 4. Februar 2013 (vgl. Bst.
D.d) wurde gerügt, dass die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen (Nichtauf-
nahme der beiden Zusatzfragen in den Fragenkatalog) die Mitwirkungs-
rechte des Beschwerdeführers und dessen rechtliche Gehörsansprüche
verletzt habe (Beschwerdeakte [B-] 1; B-act. 1/1).
E.b In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (B-act. 3). Beiliegend wurden die Vorakten und die undatierte
Stellungnahme der IV-Stelle B._______ übermittelt (B-act. 3/1 ff.).
E.c Am 11. Juli 2013 hielt die Parteivertreterin replikweise an den Anträ-
gen fest und rügte abermals die Verletzung der Mitwirkungsrechte ihres
Mandanten und dessen rechtliche Gehörsansprüche (B-act. 5).
E.d In der Duplik vom 27. August 2013 verzichtete die Vorinstanz auf wei-
tere Ausführungen ihrerseits und verwies auf die (undatierte) Stellung-
nahme der IV-Stelle B._______ sowie auf die übermittelten vollständigen
Vorakten (B-act. 7). Die Vorinstanz halte, wie bereits in der Vernehmlas-
sung vom 3. Juni 2013, an ihren Anträgen fest.
E.e Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2013 wurde dem Be-
schwerdeführer je ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 27. August
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2013 sowie der (undatierten) Stellungnahme der IV-Stelle B._______ zur
Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 8).
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstan-
zen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Die IVSTA ist eine Behörde
im Sinne von Art. 33 d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beim Bundesverwaltungsgericht anfecht-
bar.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). In-
des findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
2.
2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein als Verfügung bezeichnetes und
mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) vom
27. Februar 2013, in welchem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im
Wesentlichen mitteilte, sie halte an der im Schreiben der IV-Stelle
B._______ vom 17. Januar 2013 erwähnten medizinischen polydis-
ziplinären Begutachtung in den Disziplinen Neurologie, Psychiatrie,
Pneumologie und Orthopädie sowie am Fragenkatalog fest.
2.2 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zu-
ständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen (Art. 45 Abs. 1
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VwVG), ist eine Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig,
wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Bst. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen würde (Bst. b). Andernfalls sind Zwischenverfügungen nur
mit Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar (Abs. 2). Das be-
sondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit einer
Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die
Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde
gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 28 Rz. 84). Der
Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in
schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Inte-
ressen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlänge-
rung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 149 E.
2.2).
Da vorliegend weder Zuständigkeits- oder Ausstandsfragen geltend ge-
macht werden, noch mit einer Gutheissung der Beschwerde ein Endent-
scheid herbeigeführt würde und das Administrativverfahren durch den
Entscheid der Vorinstanz nicht abgeschlossen wurde (vgl. E. 3.1 mit wei-
teren Hinweisen zum Ablauf im Administrativverfahren), wäre auf die Be-
schwerde nur einzutreten, wenn dieser Zwischenentscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte.
2.3 Gemäss BGE 137 V 210 sind (bei fehlendem Konsens zu treffende)
Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen
Gutachten beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar (E. 3.4.2.6).
Bei fehlendem Konsens stellte das Bundesgericht in BGE 138 V 271 zu-
sammenfassend Folgendes fest: Für die Beurteilung des nicht wieder
gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsver-
fahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten müsse berücksichtigt
werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren
mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar
sei: Der Rechtsanwender sehe sich mangels ausreichender Fachkennt-
nisse kaum in der Lage, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektiv-
fachliche Mängel zu erkennen. Zugleich stehe die faktisch vorentschei-
dende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsent-
scheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Mög-
lichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend ge-
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ringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Diesen Umständen sei mit ver-
fahrensrechtlichen Garantien zu begegnen. Die Mitwirkungsrechte müss-
ten im Beschwerdeverfahren durchsetzbar sein. Sei dies durch Anfech-
tung des Endentscheids nicht mehr möglich, könne ein nicht wieder gut-
zumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwer-
deinstanz eröffne. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung ei-
nes Gerichtsgutachtens bestehe, sei das Administrativgutachten häufig
zugleich die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Be-
schwerdeverfahren. In solchen Fällen kämen die bei der Beweiseinholung
durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei
im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam
auszugleichen, müssten die gewährleisteten Mitwirkungsrechte durch-
setzbar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten würden. Mit Blick auf
das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwen-
denden Behörden genüge es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst
nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren, einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unum-
kehrbaren Nachteils spreche schliesslich auch, dass die mit medizini-
schen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen er-
heblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuteten.
Aus diesen Gründen habe das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraus-
setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanz-
liche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten in BGE 137 V 210 be-
jaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen
rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirke (BGE 138 V 271
E. 1.2 mit Hinweisen).
2.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es sich bei der vorliegend angefochte-
nen Verfügung vom 27. Februar 2013 um einen Zwischenentscheid han-
delt, der im Sinne von BGE 137 V 210, BGE 138 V 271 und BGE 139 V
349 selbständig angefochten werden kann.
2.4.1 Das Bundesgericht stützte sich in BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 auf das
Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über
das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI), welches die Verfah-
rensabläufe bei der Beauftragung und Durchführung einer medizinischen
Begutachtung mit folgendem Inhalt regelt: Die IV-Stelle teilt der versicher-
ten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt
werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung
(poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdiszip-
linen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versi-
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Seite 9
cherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwen-
dungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang
der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzu-
treffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfah-
rensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch
SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und
bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die
Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der
Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller
oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (vgl. KSVI, in
der Fassung vom 1. Februar 2013, Rz. 2080 ff.,
documents/view/3946/lang:deu/category:34>, abgerufen am 15. Mai
2014).
2.4.2 Zusammenfassend hielt das Bundesgericht in BGE 139 V 349 E.
5.4 fest, dass die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie
sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen um-
schrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidis-
ziplinäre Expertisen anwendbar seien. Das gelte sowohl für die justiziab-
len Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechts-
schutz) als auch für die appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210 (vgl.
BGE V 349 E. 5.4).
2.4.3 Das Bundesgericht hat die Frage der justiziablen Garantien, insbe-
sondere jene der Partizipationsrechte (z.B. Mitwirkungsrechte), in BGE
137 V 210 wie folgt beantwortet: Es sei zu prüfen, ob die Rechtsprechung
gemäss BGE 133 V 446 dahingehend geändert werden soll, dass der
versicherten Person vorgängig der Begutachtung über Art. 44 ATSG hin-
aus die Mitwirkungsrechte nach Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 19
VwVG und Art. 57 ff. BZP zustehen. In Erwägung 3.4.2.9 führte es an, es
sei sinngemäss aus den bisher dargelegten Gründen der versicherten
Person – unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446;
oben E. 3.4.1.5) – ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den
Gutachterfragen zu äussern (in diesem Sinne LEUZINGER-NAEF, a.a.O., S.
432 f.; im Hinblick auf die Weiterverwendung der Expertise im Beschwer-
deverfahren vgl. Urteil des EGMR Mantovanelli gegen Frankreich, Re-
cueil CourEDH 1997-II § 32; FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3.
Aufl. 2009, N. 179 zu Art. 6 EMRK). Mithin werden die IV-Stellen der ver-
sicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anord-
nung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen
C-2229/2013
Seite 10
zur Stellungnahme unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungs-
möglichkeit der betroffenen Person zu einer einzelfalladäquaten Frage-
stellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei
(vgl. dazu JEGER, Gute Frage - schlechte Frage: Der Einfluss der Frage-
stellung auf das Gutachten, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2009,
2010, S. 171 ff.).
2.4.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer seitens der IV-Stelle
B._______ die Möglichkeit eingeräumt, allfällige Einwände gegen die Be-
gutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie für die Einrei-
chung von Zusatzfragen innert 10 Tagen einzureichen (vgl. Bst. D.b.; vgl.
auch KSVI, S. 44, Rz. 2082). Gemäss dem Kreisschreiben des BSV
(KSVI, S. 45, Rz. 2082.3) sind "in der Regel" die von einer versicherten
Person eingereichten Zusatzfragen unverändert und bezeichnet als Fra-
gen der versicherten Person den Gutachtern zuzustellen. Die Fragen soll-
ten einer rechtsgenüglichen Begutachtung förderlich sein.
Die Vorinstanz lehnte die Weiterleitung der vom Beschwerdeführer einge-
reichten beiden Zusatzfragen bereits im Stadium der Anordnung der Be-
gutachtung ab und beschränkte den Fragenkatalog auf die von Dr.
C._______ verfassten Expertisenfragen (vgl. Bst. D.d). Der explizite Aus-
schluss von Zusatzfragen im Fragenkatalog könnte einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil darstellen, zumal der Beschwerdeführer erst
im Beweisverfahren – also nach Kenntnisnahme des Gutachtens – Gele-
genheit zur Stellungnahme erhalten würde (vgl. E. 2.4, 3.1 ff. mit Hinwei-
sen zu den verfahrensrechtlichen Garantien). Zudem würde sich die
nachträgliche Berücksichtigung der Zusatzfragen durch die Begutachter
unter Umständen als aufwendig und schwierig gestalten. Aufgrund des
Dargelegten kann somit die Auffassung vertreten werden, dass Experti-
sen der Gutachter, die Zusatzfragen der versicherten Person beinhalten
können, die Art oder den Umfang der Begutachtung beschlagen (vgl. E.
3.1). Eine Verletzung der justiziablen Garantien, worunter auch der An-
spruch auf vorgängige Äusserung zu den Gutachterfragen zu subsumie-
ren ist (vgl. E. 3.3), kann grundsätzlich mit Beschwerde angefochten wer-
den. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwi-
schenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1
Bst. a VwVG angefochten werden kann (vgl. E. 2.2). Die Verfügungen der
IVSTA sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) direkt beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Da der Rechtsmittelweg einer an-
fechtbaren Zwischenverfügung demjenigen der Hauptsache folgt, ist das
C-2229/2013
Seite 11
Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
2.4.5 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Die Be-
schwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Die Par-
teiinteressen werden durch die bevollmächtigte Rechtsanwältin lic. iur.
Barbara Lind vertreten.
2.4.6 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 27. Februar 2013
und wurde am 4. März 2013 dem Beschwerdeführer eröffnet. Die am
18. April 2013 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde wurde
somit fristgemäss im Sinne von Art. 38 Abs. 4 und 60 Abs. 1 ATSG einge-
reicht. Auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind er-
füllt, so dass auf die Beschwerde in formell-rechtlicher Hinsicht einzutre-
ten ist.
3.
3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).
4.
Streitig und in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen ist, ob die vom Be-
schwerdeführer fristgerecht eingereichten Zusatzfragen zurecht nicht be-
rücksichtigt und allenfalls verfahrensrechtliche Garantien verletzt worden
sind. Zu prüfen ist insbesondere, ob die umstrittenen Zusatzfragen einer
rechtsgenüglichen Begutachtung förderlich sind (vgl. E. 2.4.4, erster Ab-
satz mit Hinweis zum KSVI, S. 45, Rz. 2082.3).
C-2229/2013
Seite 12
4.1 Mit Beschwerde vom 18. April 2013 beantragte der Beschwerdefüh-
rer, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Gutachtern (zusätz-
lich zu den bereits erstellten Fragen) die folgenden [zwei] Fragen zu un-
terbreiten:
– Inwieweit hat sich der Gesundheitszustand des Versicherten heute im
Vergleich zum polydisziplinären Gutachten der Klinik D._______ aus dem
Jahr 1997 verändert?
– Hat sich der Gesundheitszustand des Versicherten infolge des zusätzli-
chen chronischen WS-Syndroms im Vergleich zum Gutachten der
D._______ aus dem Jahr 1997 verschlechtert?
Dabei sei hinsichtlich des Referenzpunktes auf das polydisziplinäre Gut-
achten der Klinik D._______ aus dem Jahre 1997 abzustellen (B-act. 1).
Replikweise äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass es
gerade Sinn und Zweck der Möglichkeit des Versicherten sei, Zusatzfra-
gen stellen zu können, so dass der Gutachter auch die Fragen beantwor-
ten könne, welche sich aus der Sicht des Versicherten stellen würden.
Damit würde der Gutachter nur einmal bemüht werden, ohne dass ihm –
im Falle der Gutheissung der Beschwerde – noch Zusatzfragen gestellt
werden müssten. Es gehe vorliegend nicht um die materiell-rechtliche
Frage der Rentenberechtigung und es entstehe der Beschwerdegegnerin
keinerlei Nachteil, wenn die Fragen des Beschwerdeführers zugelassen
würden. Im Sinne der Waffengleichheit und des Gehöranspruchs seien
die Zusatzfragen klarerweise neben den Fragen der Beschwerdegegnerin
zuzulassen und den Gutachtern zu unterbreiten (B-act. 5).
4.2 Die Vorinstanz respektive die IV-Stelle B._______ argumentierte in ih-
rer Vernehmlassung (B-act. 3, 3/1), dass selbst im Urteil des BVGer
C-3272/2010 vom 16. März 2012 auf den Referenzpunkt vom März 2000
Bezug genommen werde. Grundsätzlich bilde den zeitlichen Referenz-
punkt für die Prüfung einer anspruchserhebenden Änderung die letzte,
der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, weshalb die
erste Frage des Beschwerdeführers zurecht nicht von der IV-Stelle als
Zusatzfrage zu berücksichtigen gewesen sei. Im Weiteren sei nach An-
sicht der IV-Stelle B._______ auch die zweite Frage des Beschwerdefüh-
rers nicht zu berücksichtigen gewesen: Der RAD habe nach den vorlie-
genden Diagnosen gefragt, so dass, wenn weitere medizinische Diagno-
sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt würden – wie etwa
das WS-Syndrom –, diese entsprechend anzuführen und in die Beurtei-
lung der Arbeitsfähigkeit einzufliessen hätten, womit eine Gesamtbeurtei-
lung der Arbeitsfähigkeit aufgrund aller genannten Diagnosen erfolgen
C-2229/2013
Seite 13
würde. Denn träfen verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen aufein-
ander, so überschnitten sich deren erwerblichen Auswirkungen in der Re-
gel, weshalb der Grad der Arbeitsfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtli-
chen Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu
bestimmen sei. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funkti-
onsstörungen und Beschwerdebilder – hier das WS-Syndrom – geschätz-
ten Arbeitsunfähigkeitsgrade sei nicht zulässig (Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts [heute: Sozialrechtliche Abteilung des Bun-
desgerichts] I 850/02 vom 3. März 2003). Eine Fragestellung hinsichtlich
der Auswirkungen des WS-Syndroms allein werde obsolet und damit sei
auch die zweite Frage nicht von der IV-Stelle zuzulassen gewesen.
4.3 Die IV-Stelle gibt sinngemäss in ihrer Begründung zu verstehen, dass
die vom Beschwerdeführer eingereichten beiden Zusatzfragen den
massgeblichen Referenzpunkt – entgegen den Vorgaben des Bundes-
verwaltungsgerichts im Urteil C-3272/2010 vom 16. März 2012 (C-
32/2010) – in unzulässiger Weise ausweiten würde. Dazu ist folgendes
festzuhalten:
4.3.1 Im Urteil des BVGer C-3272/2010 vom 16. März 2012, welches in
Rechtskraft erwachsen ist, wurde in den Erwägungen 6.2 festgehalten,
dass der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserhebli-
chen Änderung die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige
Verfügung bilde, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten ei-
ner Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
standes) beruhe (BGE 133 V 108 E. 5.4). Allerdings habe das Bundesge-
richt seither im Urteil 9C_46/2009 darauf hingewiesen, dass auf eine Ver-
fügung verzichtbar sei, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten
Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse fest-
gestellt worden sei [wie dies bei der ersten abgeschlossenen Rentenrevi-
sion im April 2002 der Fall war (vgl. Bst. A.b)] und die bisherige Invaliden-
rente daher weiter ausgerichtet werde. Werde auf entsprechende Mittei-
lung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), sei jene in Bezug auf
den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung
gleichzustellen, wo ein neuer Einkommensvergleich nur durchgeführt
werden müsse, wenn dieser mit Blick auf die möglicherweise veränderten
Tatsachen notwendig erscheine. Diese Umschreibung zeige, dass offen-
sichtlich unveränderte Elemente und Voraussetzungen der Invalidität
nicht bei jeder Überprüfung der Dauerleistung erneut abgeklärt und im
C-2229/2013
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betreffenden Verwaltungsakt explizit abgehandelt worden sein müssten,
damit dieser als zeitlicher Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung
herangezogen werden könne (mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre-
chung).
4.3.2 Gemäss den Erwägungen E. 6.2 im zuvor erwähnten Urteil des
BVGer bildet vorliegend die Mitteilung vom 30. April 2002 den ersten Re-
ferenzpunkt. Im Sinne eines Obiter dictums hielt das Gericht darüber hin-
aus fest, dass selbst wenn von den ursprünglichen Verfügungen vom
28. März 2000 als erstem Referenzpunkt auszugehen sei, dies auf das
Ergebnis keinen Einfluss habe.
4.3.3 Damit ist der massgebliche Referenzpunkt (30. April 2002) rechts-
kräftig festgestellt worden. Die Rechtsvertreterin selbst vertritt unter Hin-
weis auf das BVGer Urteil C-3272/2010 E. 6.2.1 f. in der Stellungnahme
vom 4. Februar 2013 die Auffassung, es sei einzig die Antwort auf die
Frage, ob und wie sich der Gesundheitszustand ihres Mandaten seit dem
30. April 2002 verbessert oder verschlechtert habe, relevant für die vor-
gesehene medizinische Beurteilung (vgl. Bst. D.d). Nicht nachvollziehbar
ist daher, dass mit beiden Zusatzfragen die – rechtsprechungswidrige –
Berücksichtigung des Gesundheitszustandes vor diesem Zeitraum gefor-
dert wird.
4.4 Wie bereits die IV-Stelle B._______ unter Hinweis auf die bundesge-
richtliche Rechtsprechung zudem zurecht bemerkte, dringt der Be-
schwerdeführer mit seiner Forderung nach einer Berücksichtigung des
“zusätzlichen“ chronischen WS-Syndroms im Vergleich zum Gutachten
der Klinik D._______ aus dem Jahr 1997 nicht durch, da eine blosse Ad-
dition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerde-
bilder (hier das WS-Syndrom) geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht
zulässig ist (vgl. E. 4.2; vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-2865/2010 vom 5. April 2013 E. 5.8). Eine medizinische Begut-
achtung hat grundsätzlich unter Einbezug der gesamten Aktenlage zu er-
folgen und beinhaltet somit auch die verschiedenen [medizinischen] Be-
richterstattungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Auch ist der Vorinstanz
nicht der Vorwurf zu machen, dass die von Dr. C._______ verfassten Ex-
pertisenfragen nicht auf eine gesamtheitliche und den gesundheitlichen
Verlauf ausgerichtete Begutachtung des Gesundheitszustandes abzielen
würden – worunter notabene die medizinische Beurteilung hinsichtlich
des WS-Syndroms als auch eine allfällige Veränderung des Gesundheits-
zustandes seit letztem Referenzzeitpunkt zu subsumieren ist.
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Seite 15
Insoweit als die Fragen der IV-Stelle auch den Verlauf der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers beinhalten, ist nicht er-
sichtlich, inwiefern ihm aus der Nichtzulassung seiner Fragen ein Rechts-
nachteil erwachsen würde.
Soweit der Beschwerdeführer durch die Nichtberücksichtigung seiner Zu-
satzfragen schliesslich eine Verletzung seiner Mitwirkungsrechte und Ge-
hörsansprüche rügt, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Die in der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestätigten Verfahrensabläufe zur
Beauftragung von Gutachtern und Durchführung von Expertisen und die
damit verbundenen garantierten Partizipationsansprüche der versicherten
Person dürfen nicht dergestalt ausgelegt werden, dass ein eingeleitetes
Administrativverfahren verzögert oder gar verhindert wird. Zusatzfragen
sind zwar “in der Regel“ den Gutachtern in unveränderter und gekenn-
zeichneter Form zu übermitteln, jedoch können triftige Gründe (vgl. E.
4.3.3) dem entgegenstehen. Damit sind die von Versicherten eingereich-
ten Zusatzfragen nicht in jedem Fall zu berücksichtigen und ist vorab von
der Vorinstanz abzuklären, ob die Zusatzfragen der rechtsgenüglichen
Abklärung des Sachverhalts förderlich sind. Die IV-Stelle B._______ hatte
zurecht die Zusatzfragen eingehend geprüft und ausführlich begründet,
weshalb sie nicht berücksichtigt werden können. Im Übrigen waren die
Zusatzfragen vor Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2013 weder in
den Expertisenkatalog aufzunehmen noch an die Gutachter zu senden,
da einerseits die Gutachter noch gar nicht ausgewählt und namentlich
bekannt waren und andererseits die Beauftragung der Gutachter nach
dem Zufallsprinzip – aufgrund der Anfechtung der erwähnten Verfügung
vom 27. Februar 2013 – eingestellt wurde. Damit liegt keine unzulässige
Verletzung der Gehörsansprüche vor.
In Bezug auf die angebliche Verletzung der Mitwirkungsrechte ist zu er-
wähnen, dass der Beschwerdeführer seitens der IV-Stelle B._______ die
Gelegenheit erhalten hatte, Zusatzfragen einzureichen. Zu betonen ist,
dass die Behörde den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerk-
sam gemacht hatte (vgl. Bst. D.c), lediglich Zusatzfragen im Zusammen-
hang mit den zu prüfenden Leistungen im IV-Verfahren einzureichen. Mit
Blick auf das oben Gesagte ist auch die Rüge der Verletzung der Mitwir-
kungsrechte nicht haltbar.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit sei-
nen Rechtsbegehren, die Vorinstanz sei zu verpflichten, die beiden Zu-
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satzfragen an die Gutachter zu übermitteln, nicht durchdringt. Ebenso
wenig konnte eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Garantien fest-
gestellt werden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Februar 2013 ist daher zu be-
stätigen und die Beschwerde abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG). Soweit sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege vom 18. April 2013 auf die unentgeltliche Prozessführung
bezieht, ist dieses gegenstandslos, da das vorliegende Verfahren nicht
eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen betrifft, weshalb keine Verfahrenskosten geschuldet und auf-
zuerlegen sind (Art. 61 Bst. a und d ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis Satz 1
i.V.m. Abs. 2 IVG e contrario; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2152/2013 vom 5. Dezember 2013).
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Be-
schwerdeführer ist aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
6.3 Der Beschwerdeführer beantragte allerdings, dass ihm für das vorlie-
gende Verfahren die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beizustellen sei. Die Voraussetzungen zur Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung sind in Art. 65 Abs. 2 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 37 VGG geregelt.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in
schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechts-
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vertreters erforderlich machen (BGE 122 I 49 E. 2c/bb S. 51, BGE 122 I
275 E. 3a S. 276; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f. mit Hinweisen). Vorlie-
gend war der Beschwerdeführer einzig aufgefordert, sich zur vorgesehe-
nen polydisziplinären Begutachtung zu äussern und allfällige Zusatzfra-
gen zum Fragenkatalog der IV-Stelle einzureichen. Aufgrund dessen er-
gibt sich, dass sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht kei-
ne besonderen Schwierigkeiten vorliegen, die eine Verbeiständung durch
die Rechtsvertreterin erforderlich machten. Insbesondere stellen die (vor-
liegend umstrittenen) Zusatzfragen des Beschwerdeführers wie dargelegt
eine unzulässige Ausweitung des massgeblichen Referenzzeitpunktes
dar, die den Vorgaben im rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-3272/2010 vom 16. März 2012 widersprechen; zudem enthält
der Fragenkatalog der IV-Stelle durchaus die Frage nach dem Verlauf der
gesundheitlichen Beschwerden und berücksichtigt damit revisionsrechtli-
che Aspekte.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist deshalb abzuweisen, womit der Be-
schwerdeführer auch keinen Anspruch auf Gewährung eines amtlichen
Honorars aus der Gerichtskasse hat.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos
abgeschrieben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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