B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-223/2018
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 4 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Österreich),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde,
Leistungsgesuch vom 20. Juli 2015.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
8. Januar 2017 [recte: 2018] eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsver-
weigerungsbeschwerde gegen die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IV-
STA (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht anhängig
gemacht hat, weil die Vorinstanz bis dato nicht über ihr Leistungsgesuch
vom 20. Juli 2015 entschieden bzw. eine Verfügung erlassen hat (Akten im
Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 4),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2018 beantragt
hat, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, eventualiter
abzuweisen mit der Begründung, die Vorinstanz sei zu keinem Zeitpunkt
untätig geblieben, weiter liege ein Vorbescheid vor, zu dem sich die Be-
schwerdeführerin äussern könne, damit im Anschluss eine Verfügung er-
lassen werde, daher sei ein schutzwürdiges, aktuelles und praktische Inte-
resse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht ersichtlich
(BVGer act. 6),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. April 2018 der Beschwerdefüh-
rerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 eine Viertelsrente der schweize-
rischen Invalidenversicherung zugesprochen hat (BVGer act. 16),
dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfecht-
baren Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 46a
i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG),
dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz
richtet, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergan-
gen wäre,
dass das Bundeverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA im Be-
reich der Invalidenversicherung zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d
VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]),
dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde wegen dahingefallenen
Rechtsschutzintereses gegenstandslos wird und das Beschwerdeverfah-
ren abzuschreiben ist, wenn während ihrer Rechtshängigkeit die verlangte
Verfügung erlassen wird (BGE 125 V 373 E. 1; vgl. auch Urteile des BVGer
C-4308/2016 vom 28. März 2017 E. 1.4.2; C-4602/2013 vom 15. Oktober
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2013; C-3017/2013 vom 30. September 2013 E. 1.5; C-299/2010 vom
9. März 2010 E. 1.2.2),
dass die Vorinstanz gemäss der in den Akten liegenden Verfügung vom
25. April 2018 während des hängigen Beschwerdeverfahrens über das
Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin entschieden hat,
dass demzufolge das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an
der vorliegenden Beschwerde entfallen ist,
dass unter diesen Umständen das Beschwerdeverfahren im einzelrichter-
lichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23
Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass im vorliegenden Fall die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz be-
wirkt worden ist,
dass aber unterliegenden Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt
werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für
die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinnge-
mäss anzuwenden ist,
dass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
da sie nicht anwaltlich vertretenen ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch
keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind
(Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass abschliessend darauf hingewiesen wird, dass im Rahmen der vorlie-
genden Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge-
rung die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Anspruch
der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenver-
sicherungen besteht, ohnehin nicht hätte geprüft werden können, es hätte
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lediglich geprüft werden können, ob eine Rechtsverzögerung oder eine
Rechtsverweigerung vorgelegen haben,
dass der Beschwerdeführerin, sollte sie mit der vorinstanzlichen Verfügung
vom 25. April 2018 nicht einverstanden sein, die Möglichkeit offen steht,
eine neue Beschwerde gemäss der in der genannten Verfügung ange-
brachten Rechtsmittelbelehrung einzureichen.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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