Abtei lung II I
C-2233/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Franklin Sedaj, Rr. UÇK Nr. 6 (Fah. Post. 7),
XZ-10010 Prishtinë, Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2233/2009
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1965 geborene, verheiratete, kososvarische Staats-
angehörige X._______ lebt in Kosovo. Er hat vom 1. Mai 1988 bis zum
30. November 1991 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz als Hilfsmaurer
gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 1, 2 und
71). Mit Gesuch vom 16. Januar 2008 (Posteingang bei der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA]; act. 1) hat er einen
Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV)
gestellt.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 (act. 92) hat die IVSTA gemäss
Vorankündigung im Vorbescheid vom 5. Dezember 2008 (act. 76) das
Leistungsgesuch von X._______ abgewiesen, da keine renten-
begründende Invalidität vorliege.
Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich folgende
Unterlagen bei: den Austrittsbericht und das Attest der Klinik
A._______ vom 24. Oktober 1995 (act. 25) und vom 28. Februar 2002
(act. 37), das Attest von Dr. B._______, Psychiater, vom 17. Februar
2004 (act. 39), eine Computertomographie des Schädels vom 4. Ja-
nuar 2005 (act. 51), das Attest von Ass. Dr. C._______, Neuro-
psychiater, vom 3. Februar 2005 (act. 55), das Attest von
Dr. D._______, Neuropsychiater, vom 20. Oktober 2001 (act. 58), das
Attest von Dr. E._______, Facharzt für innere Medizin und
Gastroenterologie, vom 14. Dezember 2004 (act. 62), das Attest von
Dr. F._______, Neuropsychiater, vom 1. März 2002 (act. 64), das
Attest von Dr. G._______, Facharzt für innere Medizin und
Diabetologie, vom 15. Dezember 2004 (act. 64), das Attest von
Dr. H._______, Facharzt für ORL, vom 31. Januar 2005 (act. 68) sowie
die Stellungnahmen von Dr. med. I._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin, des RAD Rhone vom 26. Oktober 2008 (act. 73)
und vom 17. Februar 2009 (act. 91).
C.
Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2009 hat X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Frank-
lin Sedaj, am 31. März 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
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gericht eingereicht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
27. Februar 2009 und die Zusprache einer Rente mit Wirkung ab
16. Januar 2008 sowie die Nachzahlung der seither aufgelaufenen
Rentenbetreffnise zuzüglich Zinsen von 4%; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der IVSTA. Zur Begründung führte er
aus, die IVSTA habe es unterlassen, ihn zu begutachten, weshalb sie
sich kein korrektes Bild seiner Situation habe machen können. Es sei
zudem ärztlich bescheinigt, dass sich sein Gesundheitszustand sehr
verschlimmert habe und er vollständig invalid sei.
D.
Am 23. April 2009 ist der mit Zwischenverfügung vom 9. April 2009
einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- beim Bun-
desverwaltungsgericht eingegangen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2009 hat die IVSTA die Abweisung
der Beschwerde beantragt. Zur Begründung führte sie aus, die Abklä-
rungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mehr in
der Lage sei als Hilfsmaurer zu arbeiten, eine leichte Verweistätigkeit
sei ihm jedoch ganztägig zumutbar, weshalb lediglich eine Erwerbsein-
busse von 5% resultiere und er somit keinen Anspruch auf eine Rente
habe.
F.
Mit Replik vom 9. September 2009 reichte der Beschwerdeführer ein
ärztliches Attest ein und hielt an seinen Anträgen fest.
G.
Mit Duplik vom 30. September 2009 hielt die IVSTA ebenfalls an ihrem
Antrag fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Seite 3
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In-
validenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwend-
bar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor-
schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati-
ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju-
goslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hin-
weis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehe-
maligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber
mit Serbien und (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo,
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neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit dem
Kosovo wird das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit
dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für den Beschwerdeführer
als Bürger des Kosovo findet demnach das schweizerisch-jugo-
slawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 insoweit
Anwendung, als Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem
1. April 2010 ereignet haben. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversiche-
rung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.2 Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur An-
wendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerde-
führers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Ver-
ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1).
Daher ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. De-
zember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
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Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
Neu normiert wurde dagegen die minmale Beitragsdauer, welche von
einem Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der
Fassung der 5. IV-Revision, AS 2007 5129]) und der Zeitpunkt des
Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraus-
setzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung
der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung
des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Hat das
Wartejahr allerdings vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen und
wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008
eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253
des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 12. Dezember
2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Anmeldung im Januar 2008
eingereicht, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob das Wartejahr
bereits im Jahr 2007 zu laufen begonnen hat.
Sofern nachfolgend nicht anders vermerkt, wird jeweils die seit 1. Ja-
nuar 2008 geltende Fassung der anwendbaren Bestimmungen zitiert.
3.3 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesent-
lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG).
3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie-
derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich-
keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
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Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli -
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil -
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
3.5 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ). Gemäss Art. 29
Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ab-
weichende Regelung vorsehen, was für den Kosovo nicht der Fall ist.
3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.6.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prü-
fen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge-
statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medi-
zinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
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Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
3.6.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all -
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu
das Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom 26. Januar 2006
E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswür-
digung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat -
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti -
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.6.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien ge-
gen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be-
fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangen-
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heit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begrün-
det erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.7 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes
Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli -
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei zu
Unrecht nicht durch den medizinischen Dienst der IVSTA begutachtet
worden. Zudem habe die IVSTA ausser Acht gelassen, dass ihm fach-
ärztliche Berichte eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigten und ihm
daher selbst eine leichte Verweistätigkeit nicht mehr zumutbar sei.
4.2 Die IVSTA wendet demgegenüber ein, die ausländischen Berichte
unterlägen der freien Würdigung durch die Organe der schweize-
rischen Invalidenversicherung. Es lägen keine Berichte vor, die auf das
Vorliegen einer Einschränkung in leichteren Verweistätigkeiten schlies-
sen liessen; eine zusätzliche Untersuchung sei nicht notwendig, zumal
aufgrund der vorliegenden Akten eine ausreichende medizinische Be-
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urteilung möglich sei. Der ermittelte Invaliditätsgrad liege lediglich bei
5%, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente
habe.
4.3
4.3.1 Einleitend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sowohl
die einjährige (4. IV-Revision) als auch die dreijährige Mindest-
beitragsdauer (5. IV-Revision; vgl. E. 3.2 hiervor), welche je nach
(noch festzustellendem) Beginn des Wartejahres erfüllt sein muss,
unbestrittenermassen erfüllt hat.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen der (implizit geäusser-
ten) Meinung des Beschwerdeführers – keine Bindung an ausländi-
sche Entscheide besteht und somit die IVSTA grundsätzlich unab-
hängig von ausländischen Rentenentscheiden über das Leistungsge-
such befinden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Die am 22. Mai 2002 erfolgte
Zusprache einer Kriegsinvalidenrente im Kosovo (act. 7) hat somit
keinen Einfluss auf den Entscheid der IVSTA. Ferner ist darauf hinzu-
weisen, dass die IVSTA nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer
in der Schweiz untersuchen zu lassen, sofern die vorhandenen auslän-
dischen Gutachten den Anforderungen genügen und eine ausreichen-
de Grundlage bilden, um über den Anspruch des Beschwerdeführers
zu entscheiden. Diese Frage ist nachfolgend zu prüfen.
4.3.2 Dem Austrittsbericht und dem Attest der Klinik A._______ vom
24. Oktober 1995 und vom 28. Februar 2002, dem Attest von
Dr. B._______, Psychiater, vom 17. Februar 2004, der Computer-
tomographie des Schädels vom 4. Januar 2005, dem Attest von
Ass. Dr. C._______, Neuropsychiater, vom 3. Februar 2005, dem
Attest von Dr. D._______, Neuropsychiater, vom 20. Oktober 2001,
dem Attest von Dr. E._______, Facharzt für innere Medizin und
Gastroenterologie, vom 14. Dezember 2004, dem Attest von
Dr. F._______, Neuropsychiater, vom 1. März 2002, dem Attest von
Dr. G._______, Facharzt für innere Medizin und Diabetologie, vom
15. Dezember 2004, dem Attest von Dr. H._______, Facharzt für ORL,
vom 31. Januar 2005 sowie den Stellungnahmen von
Dr. med. I._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, des RAD Rhone
vom 26. Oktober 2008 und vom 17. Februar 2009 sind folgende Diag-
nosen zu entnehmen: Status nach Schädel-Hirn-Trauma, Gesichts-
und Körperprellung, reaktive Angst und depressive Störung gemischt,
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akute Mittelohrentzündung links, Status nach Kriegsverletzung durch
Schusswaffe am rechten Bein mit Verletzung des vorderen nervus
tibialis, multiple Hirnläsionen in beiden Grosshirnhemisphären,
Zeichen einer beidseitigen Mastoiditis, Deformation des (ersten Ab-
schnitts des) Zwölffingerdarms, organisches Psychosyndrom, arterielle
Hypertonie, posttraumatische Belastungsstörung, Lumbalsyndrom,
Schwindel und linksseitige Kyphose.
Diejenigen untersuchenden Ärzte, die sich zur Arbeitsfähigkeit geäus-
sert haben, schätzten die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 60%
respektive 100% (Dr. F._______ und Dr. D._______) oder begnügten
sich mit dem Hinweis auf eine bestehende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, ohne diese zu beziffern (Dr. E._______). Allerdings
geht aus keinem der Atteste der begutachtenden Ärzte hervor, ob sich
die angegebene Einschränkung auf die bisher ausgeübte Tätigkeit als
Hilfsmaurer oder auch auf Verweistätigkeiten bezieht. Schliesslich ist
darauf hinzuweisen, dass selbst Ärzte desselben Fachgebietes die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unterschiedlich einschätzen
(vgl. die Einschätzungen der beiden Neuropsychiater Dr. D._______
[100% Arbeitsunfähigkeit] und Dr. F._______ [60% Arbeitsunfähigkeit]).
Hinzu kommt, dass keiner der genannten Ärzte seine Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit begründet hat.
Der beurteilende RAD-Arzt, Dr. med. I._______, geht davon aus, dass
der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit seit dem Jahr
1999 zu 100% arbeitsunfähig und in einer Verweistätigkeit voll ar-
beitsfähig sei. Er begründet dies damit, dass in den Vorakten der
untersuchenden Ärzte keinerlei Begründung für die vielfältigen gestell -
ten psychischen Diagnosen zu finden und somit davon auszugehen
sei, dass die psychischen Beschwerden nicht von einer solchen Er-
heblichkeit seien, dass sie einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
hätten. Die somatischen Beschwerden schliessten die Ausübung einer
angepassten Tätigkeit nicht aus, weshalb für Verweistätigkeiten eine
volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei.
4.3.3 Aufgabe des medizinischen Dienstes der IV-Stelle (bezie-
hungsweise des regionalen ärztlichen Dienstes) ist es, zu Handen der
Verwaltung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu
würdigen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizini-
schen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die
eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche
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Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil des BGer 9C_341/2007 vom
16. November 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine solche Zusammen-
fassung und Würdigung des medizinischen Sachverhalts liegt hier
nicht beziehungsweise nur in ungenügender Weise vor. Dabei fehlt
nicht nur eine Auseinandersetzung mit den abweichenden Ein-
schätzungen der örtlichen medizinischen Fachpersonen, sondern auch
mit den gestellten Diagnosen und deren möglichen Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch
Dr. med. I._______ ist daher weder nachvollziehbar noch schlüssig,
weshalb nicht darauf abzustellen ist.
Wie oben bereits ausgeführt, sind auch die anderen Atteste (inklusive
derjenigen, welche im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden) nicht
schlüssig respektive unvollständig und viel zu kurz, da sie in der Regel
lediglich die Diagnosen und die verordnete Medikation enthalten, so
dass gestützt darauf nicht beurteilt werden kann, ob und für welche
Tätigkeiten beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegenden
Kurzatteste die gesundheitliche Situation und deren Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden kann
und somit eine weitere, umfassende Beurteilung vorzunehmen ist. Die
Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung vom 27. Februar 2009 aufzuheben und die Sache ist zur er-
neuten Abklärung des medizinischen Sachverhalts in somatischer und
psychiatrischer Hinsicht an die IVSTA zurückzuweisen. Daher ist im
jetzigen Zeitpunkt auch nicht über den Antrag des Beschwerdeführers
auf Zusprache von Verzugszinsen zu entscheiden.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihm ist der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu geben-
des Konto zurückzuerstatten.
Seite 12
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Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Partei-
entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei-
tere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerde-
führer ist vorliegend anwaltlich vertreten. Ihm ist daher eine Partei-
entschädigung für die ihm entstandenen notwendigen Kosten zuzu-
sprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteient-
schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- erscheint unter
Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwandes als angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die ange-
fochtene Verfügung vom 27. Februar 2009 aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab-
klärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu ver-
füge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerde-
führer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird ihm
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung von Fr. 600.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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