B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-2233/2012
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Russland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Ausschluss aus freiwilliger Versicherung
(Einspracheentscheid vom 20. März 2012).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die in Russland wohnhafte schweizerische Staatsangehörige
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) aufgrund der Beitrittser-
klärung vom 2. November 2006 (Akten der Vorinstanz [im Folgenden:
SAK- act.] 11) seit dem 1. November 2006 bei der freiwilligen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert war,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorin-
stanz) die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Januar 2012 (SAK-
act. 27) wegen Nichteinreichen von Unterlagen aus der freiwilligen
(AHV/IV) ausschloss,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2012 gegen
die Ausschlussverfügung Einsprache erhob (SAK-act. 33),
dass die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 20. April 2012
(SAK-act. 36) abwies und den Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV
bestätigte,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid mit Ein-
gabe vom 17. April 2012 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung beantragte,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist, und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Alters- und-
Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
sind,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 48 VwVG beschwerdele-
gitimiert ist,
dass die Beschwerde fristgerecht (Art. 50 VwVG) eingereicht wurde und
ein Begehren, eine Unterschrift und eine Begründung enthält (Art. 52
VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
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dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3), und die Beurtei-
lung des am 19. Januar 2012 erfolgten Ausschlusses demzufolge nach
Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) in der seit
1. Juni 2001 geltenden Fassung sowie nach Art. 13 der Verordnung vom
26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (VFV, SR 831.111) in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung
erfolgt,
dass Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen wer-
den, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum
31. Dezember des Jahres, das auf das Beitragsjahr folgt, eingereicht ha-
ben (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VFV i.V. mit Art. 2 Abs. 3 AHVG),
dass die Ausgleichskasse den Versicherten vor Ablauf der Frist eine ein-
geschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zustellt (Art. 13
Abs. 2 VFV; vgl. auch vgl. BGE 117 V 103 E. 2c und Urteil des Bundesge-
richts H 224/04vom 28. April 2005 E. 4.3),
dass der Ausschluss rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres,
für das die Dokumente nicht beigebracht wurden, gilt (Art. 13 Abs. 3
VFV),
dass die Beschwerdeführerin das Formular "Einkommens- und Vermö-
genserklärung für die Periode 2010" sowie die Belege für die Festsetzung
ihrer Beiträge nicht bis zum 31. Dezember 2010 eingereichte,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 8. März 2011 eine erste
Mahnung zuschickte und sie aufforderte, innerhalb von 30 Tagen die ent-
sprechenden Unterlagen einzureichen (SAK-act. 19),
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2011 mit einge-
schriebener Post – mit dem Hinweis, dass die Nichteinreichung der Un-
terlagen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Unterlagen hätten
eingereicht werden müssen, den Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV
zur Folge habe – eine zweite Mahnung zuschickte und eine letzte Frist
von 30 Tagen gewährte (SAK-act. 20),
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dass die eingeschriebene Mahnung mit dem Vermerk "non reclamé" von
der russischen Post an die Vorinstanz zurückgesandt wurde (SAK-act.
21),
dass gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG eine Mitteilung, die nur gegen Unter-
schrift des Adressaten überbracht wird, spätestens am siebenten Tag
nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt und somit die
eingeschriebene Mahnung spätestens am letzten Tag der Abholfrist als
zugestellt gilt,
dass die Vorinstanz in der Folge die Beschwerdeführerin am
14. November 2011 telefonisch (SAK-act. 23) sowie am 13. Dezember
2011 und am 16. Dezember 2011 per E-Mail (SAK-act. 24, 25) mahnte
und eine Frist zum Einreichen der Unterlagen bis zum 31. Dezember
2011 festlegte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17. April 2012
(act. 1) angab, aufgrund einer telefonischen Bestätigung der Vorinstanz
betreffend die genügende Abdeckung ihrer Beiträge durch die Beitrags-
zahlungen des Ehemannes, die Einkommens- und Vermögensdeklaration
für das Jahr 2010 verspätet im Januar 2012 zusammen mit den Unterla-
gen für das Folgejahr eingereicht zu haben,
dass zusammenfassend feststeht, dass das Formular "Einkommens- und
Vermögenserklärung für die Periode 2010" sowie die Belege für die Fest-
setzung der Beiträge trotz wiederholter Mahnungen nicht innert der ge-
setzlichen Frist eingereicht wurden und daher die Voraussetzungen für
den Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV nach Art. 13 Abs. 1 Bst. c VFV
gegeben waren,
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb
sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG
i. V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist und da-
her im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Be-
schwerdeführerin einen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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