Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2235/2009
Urteil vom 14. März 2011
Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Österreich
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung (Verfügung vom 26. Februar 2009).
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Sachverhalt:
A.
Die 1955 geborene, in ihrer Heimat Österreich wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) entrichtete in den
Jahren 1976 bis 1979 während insgesamt 28 Monaten Beiträge an die
obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war sie von September 1983 bis
Ende August 2007 an der B._______ als Fachlehrerin tätig. Am 16. April
1996 ersuchte sie bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
in Wien (im Folgenden: PVA) um Gewährung einer
Berufsunfähigkeitspension. Gleichentags beantragte sie Leistungen der
IV; die entsprechenden Formulare wurden von der PVA an die
Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) weitergeleitet (vorinstanzliche
Akten [im Folgenden: act.] 1 bis 5, 9, 10, 11, 19, 23 bis 27).
B.
Nachdem die PVA mit Bescheid vom 26. September 1996 den Antrag auf
eine Berufsunfähigkeitspension abgelehnt (act. 6) und die Versicherte
hiergegen kein Rechtsmittel ergriffen hatte (act. 12), stellte die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) der
Versicherten mit Vorbescheid vom 4. März 1997 die Abweisung des
Rentenbegehrens in Aussicht (act. 14; vgl. auch Beschluss vom 20.
Februar 1997 [act. 13]); die entsprechende, vom 1. Mai 1997 datierende
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act. 15).
C.
Mit Datum vom 6. Mai 2008 beantragte die Versicherte erneut eine
Berufsunfähigkeitspension und ersuchte bei der PVA um Leistungen der
IV; die entsprechenden Formulare gingen am 27. Mai 2008 bei der SAK
ein (act. 16 und 17). Nachdem die PVA am 23. Juli 2008 einen
abweisenden Bescheid erlassen und die Versicherte hiergegen Klage
erhoben hatte (act. 20 und 28), erhielt die IVSTA Kenntnis weiterer, für
die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendiger Unterlagen – unter
anderem des von Dr. med. C._______, Fachärztin für Neurologie und
Psychiatrie, am 22. Juni 2008 verfassten Gutachtens zum Antrag auf
Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension (act. 28 bis 44, 46). In der
Folge gab Dr. med. D._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, am 9.
November 2008 eine Stellungnahme ab (act. 47) und erliess die IVSTA
am 21. November 2008 einen Vorbescheid, mit welchem der
Versicherten erneut die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht
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gestellt wurde (act. 48). Hiergegen brachte die Versicherte am 17.
Dezember 2008 ihre Einwendungen vor und führte aus, ein
psychiatrisches Gutachten werde nachgereicht (act. 49). Nach Vorliegen
eines weiteren Befundberichts von Dr. med. E._______, Fachärztin für
Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapeutische Medizin, vom 15.
Januar 2009 (act. 50) und einer diesbezüglich von Dr. med. D._______
am 21. Februar 2009 abgegebenen Stellungnahme (act. 53) erliess die
IVSTA am 26. Februar 2009 eine dem Vorbescheid vom 21. November
2008 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 54).
D.
Die hiergegen von der Versicherten bei der Vorinstanz – unter Beilage
der Untersuchungseinladung der Psychiaterin und Neurologin Dr. med.
F._______ – erhobene Beschwerde vom 20. März 2009 wurde von der
IVSTA am 1. April 2009 zuständigkeitshalber dem
Bundesverwaltungsgericht überwiesen (Eingangsstempel: 7. April 2009;
Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 2).
Die Versicherte führte zur Begründung im Wesentlichen aus, sie sei aus Krankheitsgründen nicht
erwerbsfähig und von Dr. med. F._______ am 6. Oktober 2008 psychiatrisch untersucht worden. Auch
befinde sie sich in nervenärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung. Weiter ersuchte sie darum,
den Abschluss eines in Österreich hängigen Gerichtsverfahrens abzuwarten, und erwähnte, sie wolle sich
endlich von ihrer beruflich bedingten Burn-out-Krankheit und ihren starken, chronisch gewordenen und
wechselhaften heimtückischen Depressionen erholen dürfen. Sie hoffe, wieder arbeits- und erwerbsfähig
zu werden.
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2009 ersuchte der
Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme
zum Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin (B-act. 3). Nach
Vorliegen der vorinstanzlichen Ausführungen vom 29. April 2009 (B-act.
4) wurde prozessleitend am 5. Mai 2009 das Sistierungsgesuch
abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist alle für
das österreichische Klageverfahren erstellten psychiatrischen sowie
weiteren medizinischen Dokumente einzureichen (B-act. 5). Dieser
Aufforderung kam sie mit Schreiben vom 30. Mai 2009 – in welchem
insbesondere Ausführungen zur Begutachtung von Dr. med. F._______
und zu den laufenden Behandlungen gemacht wurden – nach (B-act. 6).
F.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2009 das
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Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung weiterer medizinischer
Untersuchungen hingewiesen (B-act. 8) und die Vorinstanz hierzu am 25.
Juni 2009 Stellung genommen hatte (B-act. 9 und 10), wurde jene mit
prozessleitender Verfügung vom 30. Juni 2009 eingeladen, die
entsprechenden Unterlagen innert Frist einzureichen (B-act. 11). Am 8.
September 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die fraglichen
Unterlagen noch nicht erhalten habe (B-act. 12), worauf mit
prozessleitender Verfügung vom 11. September 2009 das vorliegende
Beschwerdeverfahren vorerst sistiert wurde (B-act. 13).
G.
Nach Vorliegen sämtlicher im Rahmen des österreichischen
Gerichtsverfahrens durchgeführten Untersuchungsergebnisse und
weiterer ärztlicher Dokumente sowie nachdem die Beschwerdeführerin
mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2010 unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten aufgefordert und dieser
fristgerecht geleistet worden war (B-act. 14 bis 26), erliess der
Instruktionsrichter am 24. Juni 2010 eine weitere prozessleitende
Verfügung; das Verfahren wurde wieder aufgenommen und die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ersucht (B-act. 27). In
der Folge reichte die Versicherte unaufgefordert weitere Unterlagen ein
(B-act. 28 und 30), welche im Doppel an die Vorinstanz gingen (B-act. 29
und 31).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 32).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, während der ärztliche Dienst im Rahmen seiner früheren
Beurteilungen das Bestehen einer vollen Arbeitsfähigkeit festgestellt habe (act. 47 und 53), werde nun
aufgrund der neu eingereichten eine durch die psychischen Befunde verursachte, ab Mai 2009 bestehende
gesundheitliche Verschlechterung konstatiert. Diese verursache im bisherigen Beruf als Lehrerin eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit, während in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten mit leichtem
psychischen Anforderungsprofil weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit festgestellt werde (act. 56). Gemäss
Einkommensvergleich würde bei vollschichtiger Ausübung einer solchen Verweisungstätigkeit eine
gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von 68 % resultieren. Unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung könne im vorliegenden Verfahren nur geprüft werden, wie sich die
invaliditätsmässigen Verhältnisse bis zum 26. Februar 2009 entwickelt hätten. Gemäss den Feststellungen
des ärztlichen Dienstes seien die gesetzlichen Voraussetzungen bis zum Datum der angefochtenen
Verfügung nicht erfüllt worden. Was die am 9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene
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Eingabe anbelange, bleibe festzuhalten, dass keine Bindung der IV an Entscheide der österreichischen
Sozialversicherung und Gerichte bestehe. Der vergleichsweise erfolgten Rentengewährung ab Juni 2009
komme dementsprechend keine präjudizierende Bedeutung zu. Aus dem Attest der behandelnden
Psychologin vom 1. Juli 2010 ergäben sich im Übrigen keine Aspekte, welche für die Beurteilung bis zum
26. Februar 2009 von Relevanz seien.
I.
Im Rahmen der Replik vom 13. September 2010 reichte die
Beschwerdeführerin einen Bescheid der PVA vom 1. September 2010
sowie einen weiteren Bericht von Dr. med. E._______ vom 9. September
2010 ein und machte weitere Ausführungen zu ihren Leiden resp. zu den
Behandlungen (B-act. 34).
J.
Nachdem eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober
2010 (B-act. 36) der Vorinstanz zur Stellungnahme zugestellt worden war
(B-act. 37), beantragte diese in ihrer Duplik vom 18. Oktober 2010
weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 38). Sie hielt dafür, dass
es bei den in der Vernehmlassung vom 16. August 2010 getroffenen
Feststellungen bleibe, da aus den – im Rahmen der Eingaben vom 13.
September und 5. Oktober 2010 eingereichten – medizinischen
Unterlagen in Bezug auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Datum der
angefochtenen Verfügung entwickelt hätten, keine neuen Gesichtspunkte
ergäben.
K.
Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Oktober 2010 schloss der
Instruktionsrichter den Schriftenwechsel.
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen
Verfügung vom 26. Februar 2009 ist die Beschwerdeführerin berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb
einzutreten.
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 26.
Februar 2009 (act. 54), mit welcher das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente abgewiesen wurde. Streitig und zu
prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem
Zusammenhang insbesondere, ob der Sachverhalt in medizinischer
Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist.
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1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische
Staatsbürgerschaft und wohnt in Österreich, so dass vorliegend das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen, im Folgen-den: FZA, SR 0.142.112.681)
anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen
über die Personenfreizügigkeit im Ab-kommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die
Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im
Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
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Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V
11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember
2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der
bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer]
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des
Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art.
29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem
1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt
das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 26. Februar 2009 in Kraft standen;
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber
für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).
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Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen
Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die
versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende
Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des For-
derbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2
mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4).
Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres
Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr
nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach
einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E.
4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
2.5. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art.
28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art.
29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche
Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat
der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach der
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Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit
1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
2.6. Nach Art. 48 IVG (mit Wirkung ab 1. Januar 2008 durch Ziff. I des
IVG vom 6. Oktober 2006 aufgehoben [5. IV-Revision; AS 2007 5129])
erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren
seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Abs. 1).
Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug, so werden die
Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der
Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen
konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme
vornimmt (Abs. 2).
2.7. Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen
Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue
Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht,
dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger
Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 343 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine
Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b; ZAK 1991 S.
262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung
immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h.
keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
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befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b, 117 V 198 E.
4b).
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu
vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.
17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall
obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen
eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG
(heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 29) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE
130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen wie dem vorliegendem,
in dem seit der ersten Verfügung vom 1. Mai 1997 keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr
stattgefunden hat (für andere Fälle vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
2.8. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
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Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell
Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E.
2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung
einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist
für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender
spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt
(Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September
2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch
SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V
254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt
der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die
vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein
Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen
um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom
14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.7. hiervor), beurteilt sich die Frage, ob bei
der Beschwerdeführerin eine wesentliche Änderung eingetreten ist,
welche geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch im
Sinne von Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er zur Zeit der unangefochten in Rechtskraft
erwachsenen Verfügung vom 1. Mai 1997 (act. 15; vgl. auch Bst. B.
hiervor) bestanden hatte, mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2009 (act. 54)
eingetreten war.
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Seite 13
3.1. Im Rahmen der Verfügung vom 1. Mai 1997, mit welcher der
Rentenanspruch der Versicherten rechtskräftig verneint worden war,
stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die
Gutachten der Dres. med. G._______, Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie, und H._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 2. Juli und
2. August 1996 (act. 4 und 5).
Dr. med. G._______ führte aus, infolge einer länger dauernden beruflichen Überlastung und schwerer
familiärer Verluste habe bei der Versicherten ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom vorgelegen. In
der Zwischenzeit habe sich dieses durch die Psychotherapie erheblich gebessert. Mit einer weiteren
Erholung könne gerechnet werden. Dr. med. G._______ attestierte der Versicherten eine volle Arbeits- und
Leistungsfähigkeit.
Dr. med. H._______ verwies im Rahmen der Diagnosestellung auf das neurologische Gutachten und
erwähnte weiter, die interne Untersuchung habe einen altersentsprechend normalen Befund ergeben und
die Herzkreislaufverhältnisse seien ausgeglichen. Die Versicherte befinde sich in einem guten Allgemein-
und Ernährungszustand und von interner Seite könne sie leichte und mittelschwere Tätigkeiten
vollschichtig ausüben.
3.2. Im Zusammenhang mit der erneuten Anmeldung vom 6. Mai 2008
(vgl. Bst. C. hiervor) sind die – bis zum massgeblichen Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung (26. Februar 2009) vorliegenden
– medizinischen Gutachten und Berichte zusammengefasst
wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen.
3.2.1. Dr. med. C._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie,
erwähnte in ihrem Gutachten vom 22. Juni 2008 als gesundheitliche
Beeinträchtigungen eine ängstlich agitierte Depression mit
Somatisierungstendenz (ICD-10: F32.1) bei chronischer
Überlastungsreaktion seit Jahren sowie einen Zustand nach
Alkoholabusus (ICD-10: F10.8). Weiter führte sie aus, die Ausdauer und
die Belastbarkeit seien etwas reduziert. Geregelte Tätigkeiten seien der
Versicherten gemäss Leistungskalkül zumutbar (act. 38).
Dr. med. D._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom medizinischen Dienst der Vorinstanz hielt in
seiner Stellungnahme vom 9. November 2008 dafür, dass im Gutachten von Dr. med. C._______ trotz der
chronischen depressiven Symptomatik eine volle Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachtet werde. Die
Versicherte bringe die Depression mit der subjektiven Überlastung am Arbeitsplatz in Zusammenhang.
Diese reaktive psychische Problematik sei durch Anpassungen am Arbeitsplatz besserungsfähig; somit
bestehe kein invalidisierendes Leiden (act. 47).
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Dr. med. F._______, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Ärztin für Psychotherapeutische
Medizin, erwähnte in ihrem Gutachten vom 16. Dezember 2008 als psychiatrische Diagnose eine
Erschöpfungsdepression (ICD-10: F32.9) und führte im Zusammenhang mit dem von ihr erstellten
Leistungskalkül aus, zumutbar seien leichte körperliche Arbeiten ganztägig, mittelschwere halbzeitig, mit
einem der bisherigen Berufslaufbahn der Versicherten entsprechenden geistigen Anforderungsprofil, zu
den üblichen Arbeitszeiten, ohne zusätzliche Pausen. Ausgeschlossen seien Arbeiten unter dauernd
besonderem Zeitdruck sowie Nacht- und Schichtarbeit (Beilage 1 zu B-act. 1).
Dr. med. E._______, behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, diagnostizierte in ihrem
Bericht vom 15. Januar 2009 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10:
F32.2), eine Gastritis (ICD-10: K29.7), eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie eine Hypotonie (ICD-10:
I95.-) und führte weiter aus, die Belastbarkeit der Versicherten sei nach wie vor deutlich reduziert
(emotionale Instabilität, reduzierte bis fehlende Anpassungsfähigkeit an institutionelle oder kollegiale
Erfordernisse). Es liege keine Arbeitsfähigkeit vor; eine solche in einem dem alten Berufsfeld
entsprechenden Beruf sei zukünftig ausschliessbar (act. 50).
In Würdigung des Berichts von Dr. med. E._______ vom 15. Januar 2009 führte Dr. med. D._______ am
21. Februar 2009 aus, letztere mache keine weiteren genauen Angaben über die Symptomatik und
Schwere der diagnostizierten psychotischen Symptome und der Panikstörung. Hinsichtlich der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit sei das unabhängige Gutachten von Dr. med. C._______ weiterhin massgebend (act.
53).
3.2.2. Die Gutachten der Dres. med. C._______ und F._______ erfüllen
die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten
Kriterien. Insbesondere sind sie für die streitigen Belange umfassend,
beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten
Beschwerden und wurden in Kenntnis der wichtigsten Vorakten
(Anamnese) abgegeben. Sie sind zudem in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen
begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich
der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin und dessen
Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im massgeblichen
Verfügungszeitpunkt vom 26. Februar 2009 schlüssig und zuverlässig
beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.9
hiervor).
Das Gutachten von Dr. med. C._______ wurde auch von Dr. med. D._______, welcher die medizinischen
Befunde nicht selber erhob, sondern diese in Form einer Hilfestellung für medizinische Laien aus
medizinischer Sicht würdigte (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 mit Hinweis auf
Urteil des BGer I 143/07 vom 14. September 2007, E. 3.3), insbesondere in dessen Stellungnahme vom 9.
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Seite 15
November 2008 nicht beanstandet. Da in erster Linie die Expertisen der Dres. med. C._______ und
F._______ die voll beweiskräftigen Entscheidgrundlagen bilden, fällt der Umstand, dass der
Allgemeinmediziner Dr. med. D._______ nicht über eine fachliche Qualifikation im Bereich der Neurologie
und/oder Psychiatrie/Psychotherapie verfügt, nicht weiter ins Gewicht.
Das Gutachten von Dr. med. F._______ steht in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Dres. med.
C._______ und D._______. Zwar bezeichnete Dr. med. F._______ im Rahmen der verwendeten
Klassifikation ICD-10 die depressive Episode nicht näher (ICD-10: F32.9). Dies ist jedoch angesichts des
Umstands, dass eine psychiatrische Diagnose für sich allein genommen keinen Schluss auf eine
gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulässt (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit
Hinweisen), nicht weiter von Relevanz. Dass der Beschwerdeführerin von Dr. med. F._______ in der
angestammten Tätigkeit als Fachlehrkraft und – damit einhergehend – in einer anderen, ähnliche
intellektuelle Anforderungen stellende resp. beinhaltende Tätigkeit eine volle Arbeits- und
Leistungsfähigkeit ohne nennenswerte leidensbedingte Einschränkungen attestierte, steht schliesslich auch
nicht im Widerspruch zu dem von Dr. med. C._______ abgegebenen Leistungskalkül, unter welches ohne
Weiteres auch die bisher von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit zu subsumieren ist.
3.2.3. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren aktenkundigen
Berichte nichts zu ändern.
Auf den Bericht von Dr. med. I._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 11. Januar 2007
kann nicht abgestellt werden. Zwar äusserte sich diese Fachärztin hautsächlich zur Arbeitssituation und
empfahl einen neuerlichen Krankenstand. Sie machte jedoch keine rechtsgenüglichen Angaben zur
Arbeitsfähigkeit in Prozenten im angestammten Beruf und hinsichtlich einer leidensadaptierten
Verweisungstätigkeit (act. 33). Beim Bericht von Dr. med. J._______, Fachärztin für Neurologie und
Psychiatrie, vom 28. Mai 2008 handelt es sich bloss um eine Behandlungsbestätigung; Angaben zur
Arbeits- und Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf und in einer den Leiden angepassten Tätigkeit
fehlen vollends (act. 36). Dasselbe gilt auch für den Bericht der K._______, Augenabteilung, vom 22.
August 2008 (act. 40). Weiter kann dem Bericht der Neurologin und Psychiaterin Dr. med. E._______ vom
8. September 2008 keine Beweiskraft zukommen. Einerseits wurde die Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit teilweise mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin begründet.
Andererseits lieferte Dr. med. E._______ keine rechtsgenügliche Begründung für die vom schlüssigen
Gutachten von Dr. med. C._______ abweichende Beurteilung. Schliesslich äusserte sich Dr. med.
E._______ auch nicht zur Leistungsfähigkeit in einer den Leiden bestmöglich angepassten
Verweisungstätigkeit (act. 42). Das gleiche gilt auch für ihren Bericht vom 15. Januar 2009, in welchem sie
explizit erwähnte, dass in einem dem alten Berufsfeld entsprechenden Beruf zukünftig keine
Arbeitsfähigkeit gegeben sei; erneut finden sich keine Angaben zu einem Leistungskalkül, das auch andere
Arbeiten als die angestammte Tätigkeit umfasst. Schliesslich kommt hinzu, dass – entsprechend den
überzeugenden Ausführungen von Dr. med. D._______ – Dr. med. E._______ hinsichtlich der
diagnostizierten schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome sowie der Panikstörung
keine weiteren genauen Angaben hinsichtlich Symptomatik und Schweregrad machte (act. 53).
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3.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten rentenabweisenden
Verfügung vom 1. Mai 1997 nicht in rentenrelevanter Weise
verschlechtert hatte (vgl. E. 3. und 3.1. hiervor) und die Versicherte im
Verfügungszeitpunkt (26. Februar 2009) gemäss den fachärztlich
formulierten, in Übereinstimmung stehenden Zumutbarkeitsprofilen
sowohl in der angestammten als auch in einer anderen (Verweisungs-
)Tätigkeit noch eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgewiesen
hatte. Da die Beschwerdeführerin im Falle der Verwertung der ihr
zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als
Fachlehrerin ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen von mehr
als 60 % des massgebenden Valideneinkommens erzielen könnte und
bereits dieser Prozentvergleich zweifelsfrei ergibt, dass ihr kein
Invalidenrentenanspruch zusteht, erübrigt sich die Durchführung eines
bezifferten Einkommensvergleiches (BGE 114 V 313 E. 3a mit
Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteil I 816/05 des EVG vom 7. Juni 2006, E.
4.3).
4.
4.1. Betreffend die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom
26. Februar 2009 im Rahmen des hängigen resp. zwischenzeitlich
sistieren Beschwerdeverfahrens eingegangenen ärztlichen Berichte und
Gutachten ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht die
Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem
Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war.
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweis).
4.2. Die vom 13. Mai 2009 bis 29. September 2010, und somit nach
Verfügungserlass, erstellten ärztlichen Dokumente (vgl. B-act. 6 [Beilage
12], 14 [Beilagen 1 bis 3], 17 [Beilagen 4 und 5], 19 [Beilagen 2, 5 bis 7,
10], 26, 28 [Beilage 2], 34 [Beilage 2] und 36/1; act. 56) erlauben keine
Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des
Verwaltungsverfahrens am 26. Februar 2009 bestehende Situation. Mit
anderen Worten sind diese Dokumente also nicht geeignet, die
Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses entscheidend zu
beeinflussen (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine und BGE 116 V 80 E. 6b).
Diese sind aber an die Vorinstanz zu überweisen, damit sie den
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Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach dem Zeitpunkt der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2009 beurteilt.
Dass die Prüfung der weiteren (gesundheitlichen) Entwicklung ab diesem
Datum im Rahmen eines weiteren Verwaltungsverfahrens zu prüfen ist,
stellte auch die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 18. Oktober 2010 (B-act.
38) nicht in Abrede.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass sich die angefochtene Verfügung vom 26. Februar
2009 als korrekt erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde
vom 20. März 2009 abzuweisen ist. Die Akten sind an die Vorinstanz zur
Prüfung des Leistungsanspruchs nach dem Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 26. Februar 2009 zu überweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese werden auf Fr. 400.- festgesetzt und sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
6.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden
Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Seite 18
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 20. März 2009 wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden an die Vorinstanz überwiesen zur Prüfung des
Leistungsanspruchs nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 26. Februar 2009.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
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– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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