Abtei lung II I
C-2237/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
G._______, Portugal,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Starkl,
Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846,
6021 Emmenbrücke 1,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2237/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2003 (act. 46) hatte die IV-Stelle
Z._______ der am (...) 1963 geborenen portugiesischen
Staatsangehörigen G._______ mit Wirkung ab dem 1. Juni 2000
aufgrund langdauernder Krankheit eine ganze Invalidenrente gewährt.
Dieser Verfügung lagen namentlich eine Begutachtung von PD
Dr. med. A._______, Chefarzt Rheuma- und Rehabilitationsklinik
X._______, vom 24. Mai 2000 (act. 13), ein rheumatologisches
Gutachten von Dr. med. W._______, Rheumatologie FMH, vom 23. Juli
2002 (act. 34) sowie ein psychiatrisches Gutachten von
Dr. K._______, Chefarzt Psychiatrische Tagesklinik am Kantonsspital
Z._______, vom 11. September 2002 (act. 37) zugrunde.
A.a Das Gutachten von PD Dr. med. A._______ attestiert G._______
ein primäres Fibromyalgie-Syndrom mit Zeichen der sekundären
muskulären Dekonditionierung; einen Verdacht auf
Entwurzelungssymptomatik bei ungenügender sozialer Integration,
wahrscheinlich psychophysischer Überforderungs- und
Überlastungssituation sowie eine pneumologisch abgeklärte anam-
netisch chronische Bronchitis. Er ist zudem der Auffassung, die von
der Patientin geschilderten Beschwerden erschienen nachvollziehbar
und es könne in keiner Weise von einer Aggravation oder einer Si-
mulation gesprochen werden. Insgesamt sei die Patientin aus rheuma-
tologischer Sicht für leichte körperliche Tätigkeiten (mit Ausnahme von
repetitiven und stereotypen Bewegungsabläufen oder Überkopf-Arbei-
ten sowie Arbeiten in Zwangspositionen) grundsätzlich zu 100% ar-
beitsfähig, jedoch vorübergehend auf 50% eingeschränkt.
A.b Dr. med. W._______ stellte in ihrem Gutachten die Diagnose
einer somatoformen Schmerzstörung mit hysteriformen Zügen im
Rahmen einer mittelschweren Depression. Sie erachtete die Patientin
in diesem Zustand als 100% arbeitsunfähig und wies darauf hin, dass
es sich vorliegend im weitesten Sinn nicht um ein medizinisches,
sondern ein "sozialpsychologisch philosophisches Problem nach
Zumutbarkeit" handle.
A.c Mit dem Gutachten von Dr. K._______ wurde bei G._______ eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit
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Aggravation diagnostiziert. Zudem stellte er einen Konflikt aufgrund
mangelnder Integration in der Schweiz sowie einen Paarkonflikt
zwischen der Patientin und ihrem Ehegatten bezüglich der Frage nach
einer Rückkehr nach Portugal fest. Insgesamt erachtete er es vorerst
als nicht zumutbar, dass die Patientin ihre aus seiner Sicht
grundsätzlich noch bestehende Arbeitsfähigkeit von 50% in einer
leichten, wechselbelastenden Tätigkeit in der freien Wirtschaft
verwerte.
B.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2005 (act. 60) überwies die IV-Stelle
Z._______ die Akten von G._______ aufgrund ihres Umzuges nach
Portugal an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-
Stelle).
C.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2005 (act. 63) gab die IV-Stelle bei der
MEDAS Zentralschweiz erneut medizinische Untersuchungen in Auf-
trag, um abzuklären, ob eine Rentenrevision durchgeführt werden
müsse.
C.a Dr. med. J._______, Facharzt für physikalische Medizin und
Rehabilitation FMH, speziell Rheumaerkrankungen, hat in seinem
rheumatologischen Gutachten vom 21. November 2005 (act. 72)
gestützt auf die Untersuchung vom 16. November 2005 folgende
Diagnose gestellt: Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates
somatisches Korrelat. Er erachte deshalb die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Zimmermädchen als ungeeignet, halte jedoch für
zumutbar, dass die Patientin einer leichten wechselbelastenden
Tätigkeit, ohne repetitive und stereotype Bewegungsabläufe, ohne
Arbeiten in häufigen Zwangspositionen, Überkopfarbeiten oder solche
mit vornüber geneigtem Oberkörper, nachgehen könne.
C.b Dr. med. M._______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, hat in seinem Gutachten vom 28. Dezember 2005
(act. 73) gestützt auf die Untersuchung vom 16. November 2005 fol-
gende Diagnose gestellt: Hinweise für Somatisierungsstörung mit
deutlicher histrionischer Komponente (ICD-10: F45.0). Eine Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht mehr.
Das Wegfallen psychosozialer Belastungssituationen (schlechte kultu-
relle und vor allem sprachliche Integration in der Schweiz; Paarkonflikt
wegen des Wunschs der Explorandin nach Portugal zurückzukehren)
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habe nach vollzogener Rückkehr nach Portugal zu einer psychischen
Erholung geführt, welche keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
mehr attestieren lasse.
C.c Dr. med. B._______, Gutachter der MEDAS Zentralschweiz, und
Dr. med. J._______, Chefarzt MEDAS Zentralschweiz, haben den
MEDAS-Aufenthalt von G._______ vom 15./16. November 2005 unter
Würdigung der neu erstellten Berichte und der Vorakten mit Bericht
vom 9. Februar 2006 (act. 74) zusammenfassend gewürdigt und dabei
Folgendes festgehalten: G._______ leide an einem Ganzkörper-
schmerzsyndrom ohne adäquates somatisches Korrelat, bei Somati-
sierungsstörung mit histrionischer Komponente. Als Nebenbefunde
ohne Krankheitswert nannten sie minimes Übergewicht, Myopie, Le-
bersteatose und Hypercholesterinämie. In ihrer bisherigen Tätigkeit er-
achteten sie sie als 100% arbeitsunfähig. In einer leichten, wechselbe-
lastenden Tätigkeit bestehe hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit.
D.
Dr. med. R._______ vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle schloss sich
mit Stellungnahme vom 26. Juni 2006 (act. 78) den Feststellungen der
Gutachter der MEDAS Zentralschweiz an und stellte fest, dass bei
G._______ seit dem 16. November 2005 in einer Verweistätigkeit eine
volle Arbeitsfähigkeit vorliege.
E.
Am 15. August 2006 führte die IV-Stelle schliesslich einen Einkom-
mensvergleich durch und ermittelte eine Erwerbseinbusse von 15,12%
(act. 79).
Mit Vorbescheid vom 28. August 2006 (act. 80) informierte die IV-Stelle
G._______ über die geplante Aufhebung der Rente.
Mit Stellungnahmen vom 9. Oktober 2006 und 31. Oktober 2006
(act. 86 und 88) führte G._______, vertreten durch Rechtsanwältin
Claudia Starkl, aus, sie sei der Ansicht, ihr Gesundheitszustand habe
sich nicht verbessert, weshalb sie nach wie vor einen Anspruch auf
Leistungen der Invalidenversicherung habe. Mit Schreiben vom
9. November 2006 (act. 92) reichte sie ein Kurzattest des Centro
Hospitalar D._______ vom 23. Juni 2006 (act. 90) und ein Attest von
Dr. P._______ vom 27. Oktober 2006 (act 91) ein, welche bestätigen,
dass sich der Gesundheitszustand von G._______ nicht verändert
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habe. Zudem bemängelte sie den von der MEDAS organisierten
anlässlich der Untersuchung vom 15./16. November 2005 anwesenden
Dolmetscher, da sie diesen persönlich gekannt habe und daher
gehemmt gewesen sei, in seiner Anwesenheit Aussagen über ihren
Gesundheitszustand, insbesondere über ihre psychischen Probleme,
zu machen.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2007 (act. 95) hielt Dr. med. R._______
vom medizinischen Dienst der IV-Stelle an ihren bisherigen
Ausführungen fest, da die eingereichten Atteste keine neuen Er-
kenntnisse brächten, welche nicht bereits beim MEDAS-Gutachten be-
rücksichtigt worden seien.
F.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2007 (act. 97) hat die IV-Stelle die IV-
Rente von G._______ per 1. April 2007 aufgehoben, da aufgrund ihres
verbesserten Gesundheitszustandes kein Anspruch mehr auf eine
Rente bestehe. Bezüglich der Kritik am Dolmetscher führte die IV-
Stelle aus, zu Beginn der Begutachtung habe die Möglichkeit
bestanden, den Dolmetscher abzulehnen, was G._______ jedoch
unterlassen habe. Einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
G.
Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2007 hat G._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin
Claudia Starkl, am 26. März 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragte die Aufhebung der
Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente sowie die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die
Beschwerdeführerin machte geltend, es liege kein Revisionsgrund vor,
da es sich vorliegend lediglich um eine andere Beurteilung des gleich
gebliebenen Sachverhalts handle. Aus psychiatrischer Sicht bestehe
weiterhin eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; ihr
Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Vorsorglich bestreite
sie zudem die Berechnungsgrundlagen. Sie sei nicht in der Lage, ein
Einkommen von Fr. 3'096.-- zu erzielen, da sie nur an einem
geschützten Arbeitsplatz einsetzbar sei. Zudem sei ein leidensbeding-
ter Abzug von 25% vorzunehmen.
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H.
Mit Vernehmlassung vom 3. April 2007 beantragte die IV-Stelle, die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wiederherzustellen, da
dies die Interessenabwägung nicht rechtfertige.
I.
Mit Verfügung vom 18. April 2007 wies der Instruktionsrichter den An-
trag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer-
de ab.
J.
Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2007 beantragte die IV-Stelle die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie machte geltend, das MEDAS-Gutachten
entspreche durchaus den Anforderungen, die an ein beweiskräftiges
Gutachten gestellt würden; der ärztliche Dienst der IV-Stelle habe sich
zu Recht auf das Gutachten abgestützt. Es liege keine Invalidität mehr
vor, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe.
K.
Mit Replik vom 10. Juli 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen fest.
L.
Mit Duplik vom 31. Juli 2007 hielt die IV-Stelle ebenfalls an ihrem An-
trag fest.
M.
Gegen die mit Verfügung vom 8. August 2007 mitgeteilten Mitglieder
des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. Die Ge-
richtsschreiberin wurde am 28. April 2008 durch die im Rubrum aufge-
führte Gerichtsschreiberin ersetzt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige, so
dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be-
treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwen-
den ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
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Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen An-
wendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats-
angehörigen dieses Staates.
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so-
wie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in-
nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend
bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201).
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwer-
deverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen
Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
strittigen Entscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinwei-
sen). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegen-
de Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Ein-
kommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der
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Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversiche-
rung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausge-
bildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderun-
gen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die
durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Janu-
ar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden
deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Be-
stimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge-
setzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbe-
zügers erheblich verändert hat.
Ein Revisionsgrund ergibt sich somit aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere aus einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes – die geeignet ist, den In-
validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1A; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2).
Ob eine solche rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich
(unter Vorbehalt früher durchgeführten Revisionen) durch Vergleich
des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenver-
fügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revi-
sionsverfügung (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Dagegen ist
die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beur-
teilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Aus-
druck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur
BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204
E. 3a).
3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
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sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar-
beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge-
mäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
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Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2000,
I 128/98, E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein-
geholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehen-
der Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs-
sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweis-
kraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weite-
ren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf-
grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit
Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den all-
gemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spe-
zialarzt (Urteil des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hin-
weisen).
3.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
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3.7 Gemäss dem seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28
Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% ein Anspruch
auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der
Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50%
und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht das Vorliegen ei-
nes Revisionsgrundes angenommen und die Rente der Beschwerde-
führerin aufgehoben hat.
4.1 Die drei damals anlässlich der Rentenfestsetzung eingeholten und
berücksichtigten Gutachten von PD Dr. med. A._______,
Dr. med. W._______ und Dr. K._______ haben übereinstimmend bei
der Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine somatoforme Schmerz-
störung sowie ein psychosoziales Problem aufgrund ungenügender
sozialer Integration, einen Paarkonflikt in Bezug auf die Frage der
Rückkehr nach Portugal sowie eine generelle Überforderungs-/Über-
lastungssituation festgestellt. Die Ärzte waren einhellig der Ansicht, bei
der Beschwerdeführerin liege in ihrer angestammten Tätigkeit eine vol-
le Arbeitsunfähigkeit und sogar in einer leichten, wechselbelastenden
Tätigkeit mindestens (vorübergehend) eine solche von 50% bis 100%
vor.
4.2 Rund ein Jahr nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
Portugal holte die IV-Stelle neue Gutachten in Bezug auf den Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin ein. Gemäss diesen Gut-
achten von Dr. med. J._______ und Dr. med. M._______ sowie den
zusammenfassenden Einschätzungen von Dr. med. B._______ und
Dr. med. R._______ bestehe bei der Beschwerdeführerin immer noch
das bereits früher festgestellte Ganzkörperschmerzsyndrom, welches
jedoch kein adäquates somatisches Korrelat habe. Einschränkungen
aus psychiatrischer Sicht bestünden keine mehr, da sich die
Beschwerdeführerin durch das Wegfallen der psychischen Belastung
und durch die Rückkehr nach Portugal wieder erholt habe. Es bestehe
eine volle Arbeitsfähigkeit in Bezug auf leichte, wechselbelastende Tä-
tigkeiten.
4.3 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten (Kurz-)Atteste brin-
gen keine neuen (und noch nicht berücksichtigten) Aspekte in die Be-
urteilung ein. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Atteste der Haus-
ärztin und der behandelnden Psychiaterin (ohne Ausführungen bezüg-
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lich Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin) sowie die Auflistung der angeordneten Medikation
durch das Spital die fundierte und schlüssige Beurteilung durch die
ausführlichen Gutachten in Frage stellen könnten. Wie vorstehend un-
ter Erwägung 3.5 bereits ausgeführt, ist der Beweiswert derartiger
Kurzberichte geringer als derjenige ausführlicher und umfassender
Gutachten, die in Kenntnis der geklagten Beschwerden, der Vorakten
und der Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen verfasst wor-
den sind. Überdies besteht – entgegen dem Antrag der Beschwerde-
führerin – kein Anlass, weitere Gutachten einzuholen, da die vorhan-
denen Gutachten vollständig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar
sind.
In Bezug auf die Rüge der Beschwerdeführerin, der anlässlich der
ärztlichen Begutachtung beigezogene Dolmetscher habe sie daran ge-
hindert, frei und offen mit dem Arzt zu sprechen und ihm ihre Be-
schwerden zu schildern, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
zu Beginn der Begutachtung die Möglichkeit gehabt hätte, den Dolmet-
scher abzulehnen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Ausstands- und Ab-
lehnungsgründe sind grundsätzlich sofort nach deren Bekanntwerden
geltend zu machen (BGE 132 V 112 E. 7.4.2; AHI 2001 S. 116
E. 4a/aa mit Hinweisen). Insbesondere ist es prozessual unzulässig
und rechtsmissbräuchlich, angebliche Befangenheitsvorwürfe erst auf-
grund der als ungünstig empfundenen Resultate der Begutachtung
nachzuschieben (Urteil vom 6. Juni 2006, 1P.787/2005). Die Einwände
der Beschwerdeführerin sind überdies nicht ausreichend substantiiert
und zielen wohl insbesondere darauf ab, ein für sie ungünstiges
Gutachten als unverwertbar erscheinen zu lassen, weshalb diese hier
nicht zu berücksichtigen sind.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IV-Stelle zu
Recht festgestellt hat, dass sich der Sachverhalt durch die Rückkehr
der Beschwerdeführerin nach Portugal und der damit zusammen-
hängenden Verbesserung ihrer psychischen Befindlichkeit zufolge
Wegfalls der Be- und Überlastungssituationen erheblich geändert hat
und somit ein Revisionsgrund vorliegt.
5.
Zu prüfen bleibt der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensver-
gleich.
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5.1 Gestützt auf den Fragebogen der vormaligen Arbeitgeberin der
Beschwerdeführerin ist die IV-Stelle von einem (bis zum Jahr 2004 in-
dexierten) Valideneinkommen von monatlich Fr. 3'647.97 (bei 42,1
Stunden/Woche) ausgegangen. Dies ist zutreffend und wurde von der
Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle auf die
Löhne abgestellt, die die Beschwerdeführerin durch Arbeit in verschie-
denen möglichen Verweistätigkeiten noch erzielen könnte. Zu Gunsten
der Beschwerdeführerin wurden dabei die beiden Tätigkeiten mit den
geringsten Einkommen berücksichtigt. Es sind dies: Tätigkeit in der
Textil-/Pelzindustrie mit einem zu berücksichtigenden monatlichen Ein-
kommen von Fr. 2'944.-- und Tätigkeit in der Leder-/Schuhindustrie mit
einem zu berücksichtigenden monatlichen Einkommen von Fr. 3'385.--.
Durchschnittlich ergibt das ein Invalideneinkommen von Fr. 3'164.50
respektive von Fr. 3'259.44 (bei einem branchenüblichen Pensum von
41,2 Stunden/Woche).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei lediglich noch an einem
geschützten Arbeitsplatz einsetzbar, weshalb das für die Durchführung
des Einkommensvergleichs beigezogene Invalideneinkommen nicht
korrekt sei.
Den neueren ärztlichen Gutachten ist nicht zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein soll, auf dem freien Arbeits-
markt einer Tätigkeit nachzugehen. Von einer Einschränkung der mög-
lichen Tätigkeiten auf einen geschützten Rahmen war lediglich in ei-
nem der früheren Gutachten die Rede. Unter Beachtung des heutigen,
verbesserten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin besteht
diese Einschränkung jedoch nicht mehr. Die von der IV-Stelle zur Be-
rechnung beigezogenen Tabellenlöhne sind somit nicht zu beanstan-
den.
5.2 Die IV-Stelle hat sodann bei der Berechnung des Invaliditätsgra-
des unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Beschwer-
deführerin einen leidensbedingten Abzug von 5% vorgenommen.
Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwendung statistischer Tabel-
lenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per-
sonen, die selbst bei leichten Hilfstätigkeiten behindert sind, im Ver-
gleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit-
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nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche
Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus-
wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben, denen mit einem Abzug
vom Invalideneinkommen zu begegnen ist. Ein solcher Abzug soll aber
nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An-
haltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder
mehrere dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfä-
higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittli-
chem erwerblichen Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt sich nicht, für
jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Ab-
züge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechsel-
wirkungen ausgeblendet werden. Ganz allgemein ist der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschrän-
kung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be-
schäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Letztlich ist der
Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in
Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25% zu begren-
zen (zum Ganzen: BGE 126 V 75).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei ihr sei ein leidensbedingter
Abzug von 25% vorzunehmen. Sie führt jedoch nicht aus, wieso sie
der Ansicht ist, der Abzug sei in dieser Höhe gerechtfertigt. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern ein höherer Abzug als der von der IV-Stelle
gewährte Abzug sachgerecht wäre; zumal die Beschwerdeführerin mit
44 Jahren eher jung ist, in ihrem Heimatland keine sprachlichen
Probleme zu bewältigen hat und die leidensbedingten Einschränkun-
gen als eher gering einzustufen sind. Indem die IV-Stelle der Be-
schwerdeführerin einen Abzug von 5% zugestanden hat, hat sie im
Rahmen ihres Ermessens gehandelt.
5.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 3'647.97 und des
um den leidensbedingten Abzug von 5% reduzierten Invalideneinkom-
mens von Fr. 3'096.46 ergibt einen Invaliditätsgrad von 15,12%. Auch
hier ist nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid der IV-Stelle zu bean-
standen wäre. Die Beschwerdeführerin rügt denn auch die Berechnung
zu Recht nicht.
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6.
6.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf-
wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Fran-
ken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren
sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und der Be-
schwerdeführerin als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfah-
renskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2].
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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