B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2238/2015
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
Klinik A._______,
vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Urs Saxer und
lic. iur. Mirjam Barmet,
Beschwerdeführerin,
gegen
Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über
die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan),
vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin,
Vorinstanz.
Gegenstand
Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich
der komplexen Behandlung von Hirnschlägen; Zuordnungs-
entscheid des HSM-Beschlussorgans vom 10. März 2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hoch-
spezialisierte Medizin (im Folgenden: HSM Beschlussorgan) nach Ein-
sichtnahme in den Antrag des HSM Fachorgans an seiner Sitzung vom 19.
Februar 2015, gestützt auf Art. 39 Abs. 2bis KVG und Art. 3 Abs. 3-5 der
Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (im Fol-
genden: IVHSM), beschlossen hat, dass die komplexe Behandlung von
Hirnschlägen der hochspezialisierten Medizin zugeordnet wird,
dass dies insbesondere die akute endovaskuläre, intraarterielle Behand-
lung des akuten Hirnschlages mit Thrombolyse und/oder eine mechani-
sche Thrombuselimination, die dekompressive Kraniektomie in der akuten
oder subakuten Krankheitsphase sowie die gefässeröffnenden chirurgi-
schen oder interventionellen neuroradiologischen Behandlungen nach
Hirnschlag an obstruktiv erkrankten Hirnarterien als akuter oder subakuter
Eingriff umfasst,
dass dieser Beschluss am 10. März 2015 im Bundesblatt publiziert wurde
(BBl 2015 2024),
dass die Klinik A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) diesen Be-
schluss mit Beschwerde vom 9. April 2015 (Eingang am Bundesverwal-
tungsgericht am 13. April 2015, vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Fol-
genden: BVGer-act.] 1) angefochten hat,
dass Verfügungen kantonaler Instanzen nach Art. 33 Bst. i VGG nur dann
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, wenn dies in einem Bun-
desgesetz vorgesehen ist,
dass Art. 90a Abs. 2 KVG bestimmt, dass das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 53
KVG beurteilt, wozu namentlich die Spital- und Pflegeheimlisten im Sinne
von Art. 39 KVG gehören,
dass das HSM Beschlussorgan nach Art. 3 Abs. 4 IVHSM eine Liste der
Bereiche der hochspezialisierten Medizin und der mit der Erbringung der
definierten Leistungen beauftragten Zentren erstellt, welche als gemein-
same Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG gilt,
dass Art. 12 Abs. 1 IVHSM sodann vorsieht, dass gegen Beschlüsse be-
treffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3
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und 4 IVHSM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden
kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in BVGE 2012/9 E. 1 seine
Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschlüsse des
HSM Beschlussorgans bejaht hat, auch wenn Art. 53 Abs. 1 KVG nur Be-
schlüsse der Kantonsregierungen nennt,
dass überdies das Bundesgericht im Rahmen des mit dem Bundesverwal-
tungsgericht durchgeführten Meinungsaustausches hinsichtlich der Zu-
ständigkeit bezüglich Beschwerden gegen den Zuordnungsentscheid des
HSM Beschlussorgans vom 19. Februar 2015 ausgeführt hat, die Zustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 12 IVHSM sei auch in
Bezug auf Zuordnungsbeschlüsse des HSM-Beschlussorgans, unabhän-
gig von deren Qualifikation, gegeben (BVGer-act. 5 bzw. 7),
dass es überdies ausführte, von der Frage der Zuständigkeit sei diejenige
nach der Zulässigkeit der Anfechtung zu unterscheiden (BVGer-act. 5 bzw.
7),
dass nach dem Gesagten das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung
der vorliegenden Streitsache grundsätzlich zuständig ist,
dass das Bundesgericht auf die zeitgleich bei ihm erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 12. Mai 2015 im Verfahren 9C_252/2015 nicht eingetreten
ist (vgl. BVGer-act. 8),
dass die Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts als-
dann mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2015 unter Androhung des
Nichteintretens zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. (…) bis zum
8. Juni 2015 aufgefordert wurde (BVGer-act. 9),
dass diese Zwischenverfügung gemäss Beleg der schweizerischen Post
der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2015 zugestellt
wurde (vgl. BVGer-act. 11),
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss erst am 29. Juni 2015
zur Zahlung an ihre Bank in Auftrag gegeben hat (vgl. BVGer-act. 13),
dass dieser Zahlungsauftrag mit Valuta vom 2. Juli 2015 – und damit
24 Tage nach Ablauf der gesetzten Frist – ausgeführt wurde (BVGer-
act. 13),
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dass die Beschwerdeführerin jedoch, um die Zahlungsfrist einzuhalten,
spätestens am 8. Juni 2015 auf der Post hätte einzahlen müssen oder der
eingeforderte Betrag bis zu diesem Datum einem Post- oder Bankkonto in
der Schweiz hätte belastet werden müssen (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG und
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 253 Rz. 4.36),
dass die vertretene Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt hat,
den Vorschuss innert dem 8. Juni 2015 geleistet zu haben und auch nicht
um Fristverlängerung respektive um Wiederherstellung der versäumten
Frist ersucht hat,
dass demzufolge keine Zweifel bestehen, dass der Vorschuss nicht innert
der gesetzten Frist geleistet wurde und sich eine zusätzliche Rückfrage an
die vertretene Beschwerdeführerin erübrigt (vgl. BGE 139 III 364 E. 3.2.3
mit Hinweisen),
dass nach dem Gesagten androhungsgemäss und im einzelrichterlichen
Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b
VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn, wie im konkreten Fall, Gründe in der Sache oder in der Person der
Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei
aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung aus-
zurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE) ist,
dass der Beschwerdeführerin der verspätet geleistete Kostenvorschuss
von Fr. (…) zurückzuerstatten ist,
dass das vorliegende Urteil endgültig ist, da die Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf
dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht
gestützt auf Art. 33 lit. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, unzu-
lässig ist (vgl. Art. 83 lit. r BGG), was das Bundesgericht überdies im Rah-
men des Meinungsaustausches bezüglich des in Frage stehenden Zuord-
nungsbeschlusses explizit bestätigt hat.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
3.
Der verspätet geleistete Kostenvorschuss von Fr. (…) wird der Beschwer-
deführerin zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
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