B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2240/2010
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung aus humanitären Gründen (Art. 84 Abs. 5
AuG).
C-2240/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie)
gelangte am 4. November 2002 in die Schweiz und stellte ein Asylge-
such, wobei er weder einen Pass noch eine Identitätskarte vorlegte und
als Geburtsdatum den 1. August 1979 und als Geburtsort Kirkuk angab.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab
und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ordnete es gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers an. Mit Beschluss der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) vom 20. Dezember 2005 erwuchs diese Verfügung in
Rechtskraft.
B.
Am 18. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer bei der Migrations-
behörde des Kantons Basel-Landschaft ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung B ein. Hierauf zeigte die kantonale Migrationsbe-
hörde der Vorinstanz am 17. Februar 2009 ihre Bereitschaft an, dem Be-
schwerdeführer unter Vorbehalt der Zustimmung durch das BFM eine
Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 84 Abs. 5 des Ausländergeset-
zes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst.
b AuG (Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen wegen Vorlie-
gens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls) zu erteilen. Auf
entsprechende Aufforderung hin, reichte er am 13. Mai 2009 bei der Vor-
instanz einen neuen Reisepass der Serie G ein und ersuchte gemäss den
Angaben in diesem Pass um Berichtigung seines Geburtsdatums (1. Ja-
nuar 1976) und seines Geburtsorts (Sulaymaniya). Hierauf veranlasste
das BFM am 4. Juni 2009 die entsprechende Berichtigung seiner Perso-
nendaten.
C.
Am 17. Juni 2009 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur beabsichtigen Verweigerung der Zustimmung (Auf-
enthalt in der Schweiz durch falsche Angaben erschlichen). Mit Eingabe
vom 10. August 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Nationalitäten-
ausweis und eine Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. Danach lebe
seine Mutter heute in Kirkuk, womit die Herkunft des Beschwerdeführers
aus Kirkuk belegt sei. Im Übrigen sei er in der Schweiz beruflich gut integ-
riert, habe ausreichende Deutschkenntnisse, verhalte sich klaglos und
habe hier einen grossen Bekanntschafts- und Freundeskreis. Im Falle ei-
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Seite 3
ner Rückkehr könne er im Irak nicht auf ein Beziehungsnetz zurückgrei-
fen, welches ihm bei einem beruflichen und sozialen Wiedereinstieg aus-
reichend Rückhalt bieten würde.
D.
In der Folge wurden die eingereichten Dokumente sowohl durch das BFM
intern geprüft als auch dem Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich zur
Überprüfung zugestellt. Dabei stellte das Urkundenlabor am 2. November
2009 fest, dass in Bezug auf den Identitätsausweis der Mutter des Be-
schwerdeführers zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale feststellbar
seien. Der Identitätsausweis weise aber keine werthaltigen Sicherheits-
elemente auf und wirke als "selbst hergestellt", weshalb Zweifel an des-
sen Echtheit bestehe. Beim Nationalitätenausweis bestünden Anhalts-
punkte für eine Dokumentenfälschung. Das BFM kam am 5. Januar 2010
ebenfalls zum Schluss, dass der Nationalitätenausweis objektive Fäl-
schungsmerkmale aufweise.
E.
In einer weiteren Stellungnahme vom 10. Februar 2010 hielt der Be-
schwerdeführer daran fest, dass er zwar in Sulaymaniya geboren worden
sei, dort aber nie gelebt habe. Bei der Identitätskarte sei von der Echtheit
auszugehen. Dass objektive Fälschungsmerkmale beim Nationalitäten-
ausweis vorhanden seien, belege weder, dass das Dokument gefälscht
worden sei, noch dass der Beschwerdeführer mit allfälligen Manipulatio-
nen in Verbindung gebracht werden könne. Als zusätzliche Belege reichte
er eine Wohnsitzbestätigung der Mutter und das Original ihres irakischen
Passes (Typus A) zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 5. März 2010 verweigerte die Vorinstanz die zur Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erforderliche
Zustimmung zur Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (Ziffer
1 des Dispositivs) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin in
der Schweiz vorläufig aufgenommen bleibe (Ziffer 2). Gleichzeitig verfüg-
te sie den Einzug des verfälschten Nationalitätenausweises (Ziffer 3). Zur
Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe seinen über fünf
Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz mit falschen Angaben erschli-
chen. Hätte er seine wahre Identität angegeben, hätte er die für eine Auf-
enthaltsregelung nach Art. 84 Abs. 5 AuG erforderliche Aufenthaltsdauer
von fünf Jahren nicht erreicht. Im Jahre 2007 sei dessen vorläufige Auf-
nahme (im Gegensatz zu den vorläufig aufgenommenen Personen aus
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Sulaymaniya) nicht aufgehoben worden, weil das BFM damals davon
ausgegangen sei, er stamme aus Kirkuk. Seine Vorbringen, die sich
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützten und
seine Herkunft aus Kirkuk belegen sollten, seien nicht glaubhaft. Vielmehr
stehe fest, dass er aus Sulaymaniya stamme und den schweizerischen
Behörden wissentlich seine wahre Herkunft verheimlicht habe. Nachdem
er die Grundvoraussetzung für eine Regelung nach Art. 84 Abs. 5 AuG
(rechtmässige Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren in der Schweiz)
nicht erreicht habe, seien die weiteren Kriterien im vorliegenden Verfah-
ren nicht weiter zu prüfen. Da die am 28. Oktober 2005 verfügte vorläufi-
ge Aufnahme mit falschen Angaben erschlichen worden sei, werde in ei-
nem separaten Verfahren die Aufhebung derselben zu prüfen sein.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. April 2010 beantragt der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Zur
Begründung hält er im Wesentlichen daran fest, dass er lediglich in Su-
laymanyia geboren sei und sich nie für längere Zeit in einer anderen ira-
kischen Provinz als in Kirkuk aufgehalten habe. Ferner treffe es – selbst
unter der Annahme, er habe bezüglich seines Herkunftsorts falsche An-
geben gemacht – nicht zu, dass er sich den Aufenthalt dadurch erschli-
chen habe. Die interne Überprüfung seiner vorläufigen Aufnahme durch
das BFM habe am 10. Oktober 2007 stattgefunden. Berücksichtige man,
dass für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch damals das recht-
liche Gehör hätte gewährt werden müssen, wäre die Aufenthaltsdauer
von fünf Jahren auch dann erreicht worden, wenn man von den angebli-
chen falschen Angaben des Beschwerdeführers gewusst hätte.
Zusammen mit dem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer drei Be-
weismittel ein, die seine Herkunft aus Kirkuk belegen sollen (Zeugnis der
Schule von Kirkuk-Shorija betr. das Schuljahr 1988/1989 sowie zwei Re-
ferenzschreiben).
H.
Mit Verfügung vom 22. April 2010 hob die Vorinstanz die am 28. Oktober
2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf.
Auch gegen diese Verfügung wurde beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben (Verfahrens-Nr. D-3902/2010).
C-2240/2010
Seite 5
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2010 auf
Abweisung der Beschwerde vom 6. April 2010, wobei sie die Echtheit des
eingereichten Schulzeugnisses bezweifelt und die beiden Referenz-
schreiben als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einstuft.
J.
Mit Replik vom 28. Juni 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen Be-
gehren und deren Begründung vollumfänglich fest.
K.
Mit einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 26. Juni 2012 liess
der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Beweismittel zukommen, die
seine Bemühungen um Integration und berufliche Weiterbildung belegen
sollen (Lernfahrausweis, zwei Kursausweise, eine Arbeitsbestätigung und
ein Zwischenzeugnis).
L.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 4. Oktober 2012 erhielt der Be-
schwerdeführer Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren und ab-
schliessende Bemerkungen anzubringen, wovon er mit Eingabe vom
2. November 2012 Gebrauch machte.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die beigezogenen Akten der kantona-
len Migrationsbehörde, die Asylakten sowie die mit der Eingabe vom
2. November 2012 nachgereichten Belege) wird, soweit rechtserheblich,
in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genann-
ten Behörden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Zu-
stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären
Gründen gemäss Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 AuG. Das Bundes-
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Seite 6
verwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 2 und Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2
S. 4 mit Hinweis).
3.
3.1 Mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das ehema-
lige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I
des Anhangs 2 zum AuG) und damit auch gewisse Ausführungsverord-
nungen wie die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung
der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791; vgl. Art. 91 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201]). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet
wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG
sowie BVGE 2008/1, E. 2). Das Gesuch, auf welches sich die angefoch-
tene Verfügung bezieht, wurde nach dem Inkrafttreten des AuG gestellt.
Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf das AuG
und die VZAE abzustellen.
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3.2 Die Anwendung des neuen Rechts hat jedoch nicht zur Folge, dass
die bisherige Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 13
BVO unbeachtlich ist. Aus der Botschaft des Bundesrates zu Art. 30 AuG
geht nämlich klar hervor, dass die "Ausnahmen von den Zulassungsvor-
schriften" bereits in der BVO enthalten sind und im neuen Recht über-
nommen und soweit notwendig ergänzt werden (vgl. Botschaft des Bun-
desrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002, S. 3786).
4.
Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG
fallen, wie schon die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung
gemäss dem altrechtlichen Art. 13 Bst. f BVO, in die Zuständigkeit des
BFM (Art. 40 Abs. 1 AuG). Dieses entscheidet gemäss Art. 99 AuG über
seine Zustimmung, sofern sich die zuständige kantonale Behörde in die-
sem Rahmen zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bereit erklärt hat.
Die Vorinstanz und mithin auch das Bundesverwaltungsgericht sind daher
nicht an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-2283/2010 vom 9. August 2011 E. 6.1
mit Hinweisen).
5.
5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG werden Gesuche um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und
Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten,
unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und
der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
Andererseits sind die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönli-
chen Härtefalls in Art. 30 Abs. 1 Bst b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE definiert.
Art. 31 VZAE legt die gemeinsamen Beurteilungskriterien zur Prüfung von
Aufenthaltsbewilligungsgesuchen fest, welche gestützt auf Art. 30 Abs. 1
Bst. b AuG, Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 84 Abs. 5 AuG und Art. 14 Abs.
2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingereicht
werden (vgl. auch PETER BOLZLI in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.],
Migrationsrecht, 3. Auflage 2012, Rz. 10 zu Art. 84 AuG S. 240). Nach
Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls insbesondere die Integration des Gesuchstellers
(Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), seine Familien-
verhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teil-
habe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dau-
er der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand
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Seite 8
(Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland
(Bst. g) zu berücksichtigen. Ferner muss die gesuchstellende Person die
Identität offen legen (Art. 31 Abs. 2 VZAE).
5.2 Art. 84 Abs. 5 AuG erwähnt diesbezüglich nur drei Beurteilungskrite-
rien (Integration, familiäre Verhältnisse und Zumutbarkeit der Rückkehr in
den Herkunftsstaat). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem
Zusammenhang bereits zur Prüfungsbefugnis der Behörde und zum nicht
abschliessenden Charakter der dabei anwendbaren Beurteilungskriterien
geäussert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5769/2009 vom
31. Januar 2011 E. 4.3). Danach unterscheiden sich die Voraussetzungen
für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls be-
züglich eines in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Ausländers ge-
mäss Art. 84 Abs. 5 AuG – abgesehen von der Pflicht zur vertieften Prü-
fung nach einem Aufenthalt von fünf Jahren – grundsätzlich nicht von den
Kriterien, nach denen einer Ausländerin oder einem Ausländer unter Ab-
weichung der Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b
AuG i.V.m. mit Art. 31 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden
kann.
5.3 Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im Gesetz
(unter dem Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzun-
gen"), seiner Formulierung und den vom Bundesgericht in der Rechtspre-
chung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f BVO genannten und jetzt in
Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien, die allerdings weder einen
abschliessenden Katalog darstellen noch kumulativ erfüllt sein müssen,
ergibt sich, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und
dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu
handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen
Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechti-
gung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen
Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die
Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für
sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines
Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls be-
rücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend
voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Ver-
hinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite rei-
chen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale
und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht
aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen.
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Seite 9
Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Be-
ziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden
kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu le-
ben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen,
welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz
knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von
den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. insbesondere BGE 130 II 39 E. 3
S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je mit Hinweisen).
6.
Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2002 in der Schweiz auf.
Zwar wurde die im Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme im
April 2010 in erster Instanz aufgehoben. Weil gegen diese Verfügung Be-
schwerde erhoben wurde, die nach wie vor hängig ist, erfüllt er jedoch die
zeitlichen Voraussetzungen zur Einleitung eines Aufenthaltsbewilligungs-
verfahrens gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AuG.
7.
Abgesehen davon, dass Art. 84 Abs. 5 AuG lediglich von einem fünfjähri-
gen Aufenthalt und nicht von einem rechtmässigen oder ordnungsgemäs-
sen Aufenthalt in der Schweiz spricht, kann dem Beschwerdeführer –
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – in diesem Zusammenhang
nicht vorgeworfen werden, er habe sich diesen Aufenthalt mit falschen
Angaben erschlichen. Selbst wenn das BFM schon im Oktober 2005 von
einem anderen Herkunftsort des Beschwerdeführers (z.B. Sulaymaniya)
ausgegangen wäre, wäre er damals trotzdem vorläufig aufgenommen
worden. Gemäss eigenen Angaben erachtete das BFM den Vollzug der
Wegweisung in die drei kurdischen Nordprovinzen des Iraks nämlich erst
seit 2007 wieder als grundsätzlich zumutbar. Die daraufhin von Amtes
wegen vorgenommene Überprüfung der vorläufigen Aufnahme fand beim
Beschwerdeführer am 10. Oktober 2007 statt. Da ihm bei einer damals
beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme – wie in der
Rechtsmitteleingabe zu Recht geltend gemacht – zunächst das rechtliche
Gehör hätte gewährt müssen, wäre die in Art. 84 Abs. 5 AuG geforderte
Aufenthaltsdauer ohnehin erreicht worden.
Die Vorinstanz wäre somit in jedem Fall verpflichtet gewesen, im vorlie-
genden Verfahren eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen für ei-
ne Zustimmung zur Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen
nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE vorzunehmen. Aus
prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, ohne Rückweisung
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Seite 10
der Sache an die Vorinstanz direkt im vorliegenden Beschwerdeverfahren
unter Einbezug sämtlicher Kriterien eine umfassende Härtefallbeurteilung
vorzunehmen, zumal eine damit verbundene Verletzung der Begrün-
dungspflicht als geheilt betrachtet werden kann (der Beschwerdeführer
weist in seiner Rechtsmitteleingabe selbst auf die einzelnen Kriterien hin
und erhielt vor Abschluss des Instruktionsverfahrens nochmals Gelegen-
heit, diesbezüglich den Sachverhalt zu aktualisieren).
8.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Angabe eines
falschen Geburtsdatums sowie Geburtsortes im Asylverfahren ein miss-
bräuchliches Verhalten an den Tag gelegt und damit das in Art. 31 Abs. 2
VZEA genannte Kriterium der Offenlegung der Identität als Teil der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hat.
8.1 Das Erfordernis der Offenlegung der Identität steht in Zusammenhang
mit Art. 13 und Art. 90 AuG, wonach die Gesuch stellende Person im Be-
willigungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen
und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss.
Die Verletzung dieser zwingenden Vorschriften kann zwar den Widerruf
einer Bewilligung zur Folge haben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a
AuG) und zu Zwangsmassnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Art. 77
Abs. 1 Bst. c AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120 Abs. 1
Bst. e AuG) führen (PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in: Peter
Uebersax/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Auflage Basel 2009, Rz.
7.273 ff.), einen weiteren Regelungsumfang hat die insoweit nur deklara-
torische Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE (abgesehen
von der wohl ungenauen Übersetzung im französischen Text) jedoch nicht
und bietet insbesondere auch keinen Interpretationsspielraum für das
bisherige Verhalten der Gesuch stellenden Person (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-7145/2008 vom 5. Januar 2012 E. 8.1 mit wei-
terem Hinweis). Art. 31 Abs. 2 VZAE erfasst somit das Auftreten des Be-
schwerdeführers unter falscher Identität im Asylverfahren bzw. vor Einlei-
tung des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens nicht. Ein solches Verhalten
wird jedoch unter dem Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung
durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zu würdigen sein (vgl.
Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-7145/2008 vom 5. Januar 2012 E. 8.1 und 9.3 mit weite-
rem Hinweis).
C-2240/2010
Seite 11
8.2 In casu reichte der Beschwerdeführer während der Hängigkeit des
Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der Vorinstanz
einen irakischen Reisepass der Serie G ein und ersuchte um entspre-
chende Berichtigung seines Geburtsdatums und des Geburtsortes. Ob-
wohl er dies erst einige Monate nach Einreichung des Gesuches und
nach Aufforderung der Vorinstanz zur Vorlegung von Identitätspapieren
getan hat, ist er damit der Pflicht der Offenlegung seiner Identität gemäss
Art. 31 Abs. 2 VZAE nach Einreichung des Aufenthaltsbewilligungsgesu-
ches noch in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer befindet sich – zunächst als Asylbewerber, da-
nach als vorläufig Aufgenommener – seit zehn Jahren in der Schweiz.
Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden (mit
noch hängigem Asylverfahren), der sich seit zehn Jahren in der Schweiz
aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und
beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Im Wei-
teren darf die Dauer des Aufenthaltes nicht absichtlich durch das miss-
bräuchliche Ergreifen von Rechtmitteln zum Zwecke der Verzögerung
verlängert worden sein (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Vor diesem Hinter-
grund spricht die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers (vgl. Art. 31
Abs. 1 Bst. e VZAE) für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönli-
chen Härtefalls. Eine ausschlaggebende Bedeutung kommt dem Element
der Aufenthaltsdauer jedoch nicht zu. Einerseits bezieht sich die erwähnte
Rechtsprechung des Bundesgerichts auf Asylbewerber, über deren Asyl-
gesuch nach zehn Jahren noch immer nicht befunden wurde (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-6700/2008 vom 30. November 2011
E. 5.1 mit Hinweisen). Andererseits genügt – wie gesagt – eine langdau-
ernde Anwesenheit für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwie-
genden persönlichen Härtefall zu begründen. Überdies ging das ordentli-
che Asylverfahren mit Beschluss der ARK vom 20. Dezember 2005 zu
Ende. Somit stellt sich die Frage, ob sich unter Einbezug der sonstigen
Umstände des Aufenthalts und Verhaltens des Beschwerdeführers eine
schwerwiegende persönliche Notlage ableiten lässt.
9.2 Zur Frage der in Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE als Kriterium genannten
persönlichen und sozialen Integration ergibt sich diesbezüglich, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz einige freundschaftliche Beziehungen
unterhält (gemäss den am 2. November 2012 eingereichten Referenz-
schreiben vorwiegend Arbeitskollegen) und die deutsche Sprache inso-
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Seite 12
weit beherrscht, wie man das von einem Ausländer, der sich seit zehn
Jahren hier aufhält, erwarten kann. So besuchte er vom 24. Januar 2011
bis 28. Februar 2011 (20 Lektionen pro Woche) an der Sprachschule
NSH Bildungszentrum Basel einen Deutschkurs für Fremdsprachige
(Grundstufe 2 – A2). Darüber hinaus sind keine besonderen Integrations-
bemühungen ersichtlich, die über dem Durchschnitt eines seit mehreren
Jahren hier lebenden Ausländers liegen. Eine breite soziale Vernetzung,
die über die gewöhnlichen beruflichen, nachbarlichen und freundschaftli-
chen Beziehungen hinausgeht, liegt offensichtlich nicht vor. Insgesamt
weist der Sachverhalt nicht auf eine vertiefte soziale Integration und damit
auf eine überdurchschnittliche Verwurzelung in der Schweiz hin.
9.3 Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Respektie-
rung der Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer ist gemäss Auszug des
Bundesamts für Justiz vom 14. Oktober 2008 im Schweizerischen Straf-
register nicht verzeichnet. Soweit sich dies aus den beigezogenen Akten
des Amts für Migration Basel-Landschaft ergibt, wurde gegen ihn seither
auch keine strafrechtlichen Urteile verhängt. Allerdings ist – wie bereits
festgestellt – auszuführen, dass er bei der Einreichung seines Asylge-
suchs ein falsches Geburtsdatum und einen falschen Geburtsort angab
(vgl. das von ihm im November 2002 in der Empfangsstelle Basel ausge-
füllte Personalienblatt und das Befragungsprotokoll der kantonalen Migra-
tionsbehörde vom 18. Dezember 2002) und so die Behörden während
Jahren über seine wahre Identität täuschte. Noch bei der Einreichung
seines Aufenthaltsbewilligungsgesuchs im Oktober 2008 hielt er an den
falschen Angaben fest und korrigierte sie erst, als er im Mai 2009 einen
neuen Reisepass vorlegte. Dies stellt grundsätzlich einen strafrechtlich
relevanten Verstoss dar (vgl. Art. 118 Abs. 1 AuG). Mit der von Beginn an
bewussten Täuschung der Behörden hat der Beschwerdeführer die im
Asyl- und Wegweisungsverfahren gebotenen Mitwirkungspflichten (Art. 8
Abs. 1 AsylG) verletzt. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht und die jah-
relange Täuschung der Behörden ist – selbst wenn diesbezüglich kein
Strafverfahren eröffnet wurde – zweifellos als fehlende Respektierung der
Rechtsordnung zu qualifizieren und daher im Rahmen der Härtefallprü-
fung bzw. von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE zu berücksichtigen.
9.4 Im Weiteren nennt Art. 31 Abs. VZAE die Familienverhältnisse
(Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie den Willen zur Teilhabe am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), den Gesundheits-
zustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
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Herkunftsstaat (Bst. g) als Kriterien für das Vorliegen eines schwerwie-
genden persönlichen Härtefalls.
9.4.1 Der Beschwerdeführer ist ledig, hat in der Schweiz keine Familien-
angehörigen und lebt – soweit sich dies aus den Akten ergibt – auch nicht
mit einer Person in enger Beziehung zusammen. Während seines Auf-
enthaltes in der Schweiz war er zunächst – mit Unterbrüchen – als Servi-
cemitarbeiter oder Hilfsarbeiter in verschiedenen Betrieben tätig. In den
Jahren 2006 und 2007 wies er vier offene Betreibungen/Verlustscheine im
Gesamtbetrag von Fr. 4'800.- (gerundet) aus. Die Schulden wurden je-
doch im August 2008 vollständig beglichen. Seit 1. März 2011 ist er in ei-
nem Restaurationsbetrieb in Basel als Allrounder angestellt und verdient
(Stand: März 2011) Fr. 3'400.- brutto im Monat. Sein Aufgabenbereich
umfasst das Empfangen und Betreuen der Kundschaft, die Produktion
und Fertigung von Speisen des Fonduehütten-Angebots, die Mithilfe an
der Bar inkl. Zubereitung von Cocktails und Mixgetränken, die Ausgabe
von Speisen und Getränken, die Mise en Place, die Stockkontrolle, die
allgemeinen Abwasch- und Reinigungsarbeiten sowie die Abfallentsor-
gung. Gemäss Zwischenzeugnis vom 3. April 2012 handelt es sich beim
Beschwerdeführer um einen flexiblen, ruhigen und gut belastbaren Mitar-
beiter, der die ihm übertragenen Aufgaben zur "guten Zufriedenheit" der
Arbeitgeberfirma erledigt. Sein Arbeitspensum erfüllt er zuverlässig, wo-
bei er den Anforderungen gewachsen ist. Aufgrund seines freundlichen
Wesens und kollegialen Verhaltens wird er von seinen Vorgesetzten und
Mitarbeitern geschätzt. Von einer ausserordentlichen beruflichen Integra-
tion im Vergleich zu einer Vielzahl seit mehreren Jahren in der Schweiz
lebender Ausländer kann trotz dieses Arbeitszeugnisses und der mit der
Arbeitstätigkeit verbundenen finanziellen Unabhängigkeit nicht ausge-
gangen werden. Mit Ausnahme des am 9. September 2011 an der Bar-
fachschule Kaltenbach in Zürich absolvierten Barfachkurses mit Diplom-
abschluss hat er weder besondere Fach- oder Spezialkenntnisse erwor-
ben noch eine beachtenswerte berufliche Entwicklung an den Tag gelegt,
die in seiner Lage als überdurchschnittlich bezeichnet werden könnte.
Daran vermag auch der bevorstehende Erwerb des Führerscheins der
Kategorie B nichts zu ändern.
9.4.2 Der Beschwerdeführer ist als fast 27-jähriger Erwachsener in die
Schweiz gekommen. Er hat somit den grössten Teil seines Lebens, wel-
cher für die Persönlichkeitsbildung und Sozialisierung wichtige Phasen
umfasst, im Irak verbracht, wo gemäss seinen Angaben noch seine Mut-
ter lebt, zu der er nach wie vor Kontakt hat. Die Rückkehr in seinen Her-
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kunftsstaat erscheint von diesem Aspekt her nicht mit besonderen
Schwierigkeiten verbunden. Auch wenn ihm eine allfällige Wiedereinglie-
derung nach zehn Jahren Abwesenheit nicht einfach fallen würde und er
von seiner 75-jährigen Mutter in wirtschaftlicher Hinsicht wohl keine Hilfe
erwarten kann, so verfügt er in seiner Heimat doch über einen gewissen
familiären Rückhalt. Hinzu kommt, dass er offensichtlich gesund ist und
nicht auf eine spezielle medizinische Betreuung angewiesen ist, die ihm
nur in der Schweiz und nicht in seinem Herkunftsstaat gewährt werden
könnte.
9.5 Aus den Akten ergibt sich auch sonst nichts, was auf derart enge Be-
ziehungen zur Schweiz schliessen liesse, dass vom Beschwerdeführer
nicht verlangt werden könnte, sein Leben in einem anderen Land, insbe-
sondere in seiner Heimat, weiterzuführen. Ausser Acht gelassen werden
kann schliesslich im vorliegenden Verfahren die Frage nach der aktuellen
Sicherheits- und Menschenrechtslage in dem vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Herkunftsort (Kirkuk). Ob der Wegweisungsvollzug nach
Kirkuk oder allenfalls nach Sulaymaniya zumutbar ist oder nicht, ist im
Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu beurteilen
(zur Frage, in welchem Verfahren sich die Frage der Zumutbarkeit der
Wegweisung stellt, vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-5769/2009 vom 31. Januar 2011 E. 6.5).
10.
Damit ist abschliessend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Kri-
terien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht erfüllt, wes-
halb im vorliegenden Verfahren die Frage, ob er die hiesigen Behörden
auch in Bezug auf seinen Herkunftsort (Ort, wo der Beschwerdeführer ge-
lebt hat bzw. aufgewachsen ist) getäuscht hat, offen gelassen werden
kann. Im Ergebnis hat daher die Vorinstanz zu Recht die Zustimmung zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m.
Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG verweigert. Die Beschwerde ist demzufolge ab-
zuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 21. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts (ad D-3902/2010 und
N […])
– das Amt für Migration Basel-Landschaft mit den Akten BL […]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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