B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2241/2012
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Martin Dumas, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision, Verfügung der IVSTA vom 5. März 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit
Verfügung vom 5. März 2012 (act. 1/2) die A._______ (Versicherter oder
Beschwerdeführer) zufolge eines Karzinoid des Pankreaskopfes mit Wir-
kung ab Februar 1996 zugesprochene ganze Rente der Schweizerischen
Invalidenversicherung (IV; IV-act. 10/1, 5) durch eine 3/4-Rente ersetzte,
dass die IVSTA die verfügte Rentenkürzung damit begründete, dass sich
der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem 21. April 2011 verbes-
sert habe, nachdem in Bezug auf das Pankreaskarzinoid kein Rezidiv
vorhanden sei und die Situation sich stabilisiert habe, und dass nunmehr
von einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 60% auszugehen sei,
dass sich die IVSTA dabei insbesondere auf das Gutachten des Zentrums
für Medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel vom 21. Juni 2011 (IV-
act. 98) stützte, worin eine andauernde Persönlichkeitsänderung (bei en-
dokrin nicht aktivem Karzinoid des Pankreaskopfes und Status nach Ope-
ration nach Whipple 1995) diagnostiziert und die Arbeitsfähigkeit auf 40%
geschätzt wurde,
dass der Versicherte gegen die Verfügung vom 5. März 2012 mit Eingabe
vom 24. April 2012 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(Eingang: 25. April 2012) erheben liess mit den Anträgen, 1. die Verfü-
gung vom 5. März 2012 sei aufzuheben, 2. die Vorinstanz sei zu ver-
pflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin und ohne Unterbruch eine
ganze Rente auszurichten, 3. eventualiter sei die Sache zu weiteren Ab-
klärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, 4. unter Kostenfolge,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vorbrin-
gen liess, dass sich sein Gesundheitszustand aufgrund der medizini-
schen Unterlagen seit der letzten Revision im Jahre 2001 nicht wesentlich
geändert habe, da bereits damals eine andauernde Persönlichkeitsände-
rung bei langandauernder, lebensbedrohender Krankheit diagnostiziert
worden sei, weshalb kein Grund für eine Revision bestehe, dass zudem
die somatischen Leiden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ge-
nügend berücksichtigt worden seien und bei einer korrekten Beurteilung
eine Arbeitsunfähigkeit von 100% resultiere,
dass in der Beschwerde ausserdem beanstandet wurde, dass die Vorin-
stanz keinen Einkommensvergleich vorgenommen habe, bei korrekter
Ermittlung des IV-Grades aber selbst unter der Annahme einer Arbeitsfä-
higkeit von 40% ein IV-Grad von über 70% resultiere,
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dass die Vorinstanz sich mit Schreiben vom 22. August 2012 (act. 5) ver-
nehmen liess und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der bei
ihrem ärztlichen Dienst eingeholten und beiliegenden Stellungnahme an
die Verwaltung zurückzuweisen,
dass gemäss der erwähnten Stellungnahme von Dr. med. B._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, des regionalen ärztli-
chen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) Rhone vom 17. August
2012 (act. 5/2) im Gutachten des ZMB aus dem Jahre 2011 die Entwick-
lung der psychischen Krankheit des Beschwerdeführers seit dem Jahre
2001 nicht analysiert und das allfällige Vorliegen einer relevanten Verbes-
serung seines Gesundheitszustandes nicht diskutiert wird, sondern das
genaue Studium des Gutachtens vielmehr auf eine andere Beurteilung
des gleichen Sachverhalts schliessen lässt,
dass der RAD-Arzt Dr. B._______ deshalb zum Schluss gelangte, dass
bei den Experten des ZMB in Basel, insbesondere beim Psychiater
Dr. C._______, eine Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens einzuho-
len sei, welche sich zu den Fragen zu äussern habe, ob aus fachärztlich
psychiatrischer Sicht bestätigt werden könne, dass im Gutachten aus
dem Jahre 2011 im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahre 2001 eine
Besserung ausgewiesen sei, worin sodann eine allfällige Verbesserung
der psychischen Gesundheit bestehe und ob bei Vorliegen einer Gesund-
heitsverbesserung eine Arbeitsfähigkeit von 40% bestätigt werden könne,
dass der Beschwerdeführer in der Replik vom 20. September 2012
(act. 7) an den bisherigen Ausführungen vollumfänglich festhalten und
das Rechtsbegehren stellen liess, 1. die Beschwerde sei gutzuheissen,
die Verfügung vom 5. März 2012 sei aufzuheben, die Sache sei zur Vor-
nahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzu-
weisen und dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung gemäss
den beiliegenden Honorarnoten zuzusprechen, die ordentlichen Kosten
seien der Vorinstanz aufzuerlegen, 2. eventualiter sei eine materielle Be-
urteilung vorzunehmen und gemäss den Rechtsbegehren der Beschwer-
deschrift vom 24. April 2012 zu entscheiden,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 2. Juli 2013 (act. 11) die Möglichkeit einräumte, zur beabsich-
tigten Rückweisung in Ergänzung seiner Eingabe vom 20. September
2012 Stellung zu nehmen und seine Beschwerde allenfalls zurückzuzie-
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hen, da sich neue Abklärungsergebnisse nicht bloss zugunsten, sondern
auch zuungunsten des Beschwerdeführers auswirken könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2013 (act.12) mittei-
len liess, dass auf eine ergänzende Stellungnahme verzichtet und an der
Beschwerde festgehalten werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen fristgemäss (vgl. act. 1/2) und formge-
recht eingereicht wurde (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 ATSG und Art. 52
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten
ist,
dass sich nach Einsicht in die Akten bzw. medizinischen Grundlagen (ins-
besondere IV-act. 98, 40 sowie act. 5/2) weitere Abklärungen zur Entwick-
lung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem Jahre
2001 sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf dessen Arbeitsfä-
higkeit aufdrängen und daher für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag
der Parteien auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung nicht
entsprochen werden sollte,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Rückweisung zur weiteren Abklärung rechtsprechungsgemäss
ohne weiteres möglich ist, da relevante Fragen bisher vollständig unge-
klärt blieben (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
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dass demnach die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 5. März 2012 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu
weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts und neuem Ent-
scheid zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinen beiden Kos-
tennoten vom 20. September 2012 (act. 7/1, 2) einen Betrag von insge-
samt Fr. 3'445.65 geltend macht, welcher sich aus anwaltlichen Bemü-
hungen von 13 Stunden und 42 Minuten bei einem Stundenansatz von
Fr. 250.- sowie Auslagen von Fr. 24.- zusammensetzt und angesichts des
gebotenen und aktenkundigen Aufwands, des Verfahrensausgangs sowie
in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigun-
gen als angemessen erscheint (vgl. Art. 8 bis 11 VGKE),
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer deshalb eine Partei-
entschädigung von Fr. 3'445.65 zulasten der Vorinstanz auszurichten ist
(inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bun-
desgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR
641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
5. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird, damit diese nach erfolgte Abklärung im Sinne der Erwägungen
über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 3'445.65 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Beilagen: Doppel der Stellungnah-
men des Beschwerdeführers vom 20. September 2012 und 4. Juli
2013)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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