B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2241/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch;
Verfügung vom 18. März 2015.
C-2241/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______, geboren 1955, ist österreichischer
Staatsangehöriger und wohnt in Österreich. Er arbeitete als Kapitän in der
Binnenschiffahrt, zuletzt bis 31. August 2013 bei der in [Ort in der Schweiz]
domizilierten […] (IVSTA-Akt. 1 f.).
B.
Der Beschwerdeführer meldete sich mit Datum vom 29. August 2013 über
den österreichischen Versicherungsträger bei der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland zum Leistungsbezug an (IVSTA-Akt. 1, S. 7).
Er reichte mehrere ärztliche Berichte und Gutachten ein, die mehrheitlich
in Zusammenhang mit seinem Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähig-
keitspension der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt erstellt
wurden. Zudem reichte er eine Kopie des Bescheids der österreichischen
Pensionsversicherungsanstalt vom 15. Mai 2014 ein, mit dem sein An-
spruch auf Berufsunfähigkeitspension ab dem 1. September 2013 unbe-
fristet für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit anerkannt wurde (IVSTA-
Akt. 23).
C.
Mit Vorbescheid vom 21. August 2014 stellte die IVSTA dem Beschwerde-
führer die Abweisung seines Leistungsbegehrens bezüglich Rentenan-
spruch in Aussicht (IVSTA-Akt. 36).
D.
Am 1. September 2014 erhob der Beschwerdeführer Einwand und ver-
langte eine Neuberechnung seines Invaliditätsgrades und Gewährung ei-
ner Invalidenrente.
E.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IVSTA mit Verfügung
vom 9. März 2015 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers bezüg-
lich beruflicher Massnahmen ab (IVSTA-Akt. 55).
F.
Mit Verfügung vom 18. März 2015 wies die IVSTA das Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers bezüglich Rentenanspruch ab (IVSTA-Akt. 60).
Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schiffskapitän
betrage 20 % ab dem 1. Februar 2013 und 100 % ab dem 1. September
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2013. Die Arbeitsunfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand angepass-
ten Tätigkeit betrage 0 % mit einer Erwerbseinbusse von 20 % ab 1. Feb-
ruar 2013 und von 33 % ab dem 1. September 2013.
G.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. April 2015 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom
18. März 2015 und beantragte die Gewährung einer seinem gesundheitli-
chen Gesamtzustand entsprechenden Rente.
H.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte die IVSTA am
12. Juni 2015 eine Vernehmlassung ein. Sie beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
I.
Den mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015 eingeforderten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.– zahlte der Beschwerdeführer innert Frist.
J.
In seiner Replik vom 2. Juli 2015 hielt der Beschwerdeführer seine Be-
schwerde aufrecht, machte weitere Ausführungen zu seiner Beschwerde
und reichte einen OP-Bericht vom 19. April 2005 ein.
K.
In ihrer Duplik vom 9. Oktober 2015 reichte die IVSTA eine neue Stellung-
nahme ihres ärztlichen Dienstes vom 18. September 2015 ein und bean-
tragte erneut die Abweisung der Beschwerde.
L.
Am 28. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik ein. Gleich-
zeitig reichte er ein sich bereits bei den Vorakten befindendes ärztliches
Gutachten ein.
M.
Am 11. November 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht der IVSTA
die Triplik des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zu.
C-2241/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG
(SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA. Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA vom 18. März 2015.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Ebenfalls keine Anwendung findet das VwVG soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies ist für die Invalidenversicherung
(Art. 1a–26bis und 28–70) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich vom
ATSG abweicht (Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 18. März
2015 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Da der Beschwerdeführer österreichischer Staatsangehöriger ist und
heute in Österreich wohnt, sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie
die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004
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Seite 5
sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, die am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar. Gemäss Art. 8
Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins-
besondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt
darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende
Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen
sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung
des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung
(vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben
erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil
des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach be-
stimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen
im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 15. März 2015 in Kraft standen (so auch die Normen
des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi-
sion [IV-Revision 6a]); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al-
lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
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Seite 6
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen (Viertelsrenten), nur an Versicherte aus-
gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben; diese Bestimmung ist im Anwendungsbereich des
FZA jedoch nicht anwendbar (BGE 130 V 253 E. 2.3).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
C-2241/2015
Seite 7
5.
5.1 Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf
die im Rahmen der Pensionsprüfung durch die österreichische Pensions-
versicherungsanstalt erstellten medizinischen Akten (vgl. hierzu E. 8.1
nachfolgend) sowie die dazu erfolgten Beurteilungen der RAD-Ärztin und
führte in der angefochtenen Verfügung aus, es bestehe beim Beschwerde-
führer eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit folgenden funktionellen Ein-
schränkungen: kein Lärmeinfluss, keine Staub- und Schlechtwetterein-
flüsse sowie keine Tätigkeiten, die ein gutes Gehör voraussetzen würden.
Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schiffskapitän
betrage 20 % ab dem 1. Februar 2013 und 100 % ab dem 1. September
2013. Die Arbeitsunfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand angepass-
ten Tätigkeit wie nicht qualifizierter Arbeiter in einem Werk/Fabrik/Produk-
tionsstätte, Magaziner/Lagerist oder einfache Tätigkeiten in der Verwaltung
wie Registrieren, Klassieren, Archivieren betrage unter Berücksichtigung
der funktionellen Einschränkungen 0 % mit einer Erwerbseinbusse von
20 % ab 1. Februar 2013 und von 33 % ab dem 1. September 2013. Die
genannten Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer vollschichtig zumut-
bar. Sein Blutdruck werde kontrolliert und sei medikamentös eingestellt, die
linksventrikuläre Auswurffraktion sei nicht eingeschränkt, radiologisch
seien nur mässig degenerative Veränderungen ersichtlich und es seien
keine Angaben über eine Radikulopathie oder anderweitige Einschränkun-
gen vorhanden. Die Augenkurzsichtigkeit sei mit einer Mehrstärken-
brille/Arbeitsplatzbrille korrigiert und die Prostatabeschwerden seien unter
Alphablockertherapie gebessert.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete auf Beschwerdeebene, die Kommu-
nikation zwischen der IVSTA und der österreichischen Sozialversicherung
sei nur teilweise erfolgt oder von der IVSTA mangelhaft ausgewertet wor-
den. Es sei davon auszugehen, dass sein berufsbedingter Gehörsschaden
in Österreich genügt habe, um ihn in die Berufsunfähigkeit zu entsenden.
Entsprechend sei auch der Vorbescheid der IVSTA verfasst gewesen, in
dem ihm eine Invaliditätsgrad von nur 33 % zugestanden worden sei. In
der angefochtenen Verfügung sei die IVSTA dann teilweise auf seinen ge-
samten Gesundheitszustand eingegangen. Der Beschwerdeführer wies
auf die folgenden Umstände hin:
– Sein Gehör weise eine derartige Schädigung auf, dass er ohne Hörge-
räte keinem Gespräch folgen könne.
– Die 2004 durchgeführte Leistenoperation sei nicht berücksichtigt wor-
den. Er könne nicht als Magaziner/Lagerist arbeiten, wenn er keine
schweren Lasten heben dürfe.
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Seite 8
– Durch die hohe Dosis der Blutdruckmedikamente träten Nebenerschei-
nungen wie Schwindel/Drehgefühl, Blutdruckabfall und Ohnmachtsge-
fühl beim Aufstehen auf. Trotz den Medikamenten träten die Herz- und
Brustkorbschmerzen bei Aufregung oder Stresssituationen weiterhin
auf.
– Er habe aufgrund einer beginnenden Spondylose ständig Schmerzen
im unteren Rückenbereich, die ihm eine ständig sitzende Tätigkeit nicht
erlauben würden.
– Er habe bei Arbeiten am Radar oder bei Bildschirmtätigkeiten Schmer-
zen im rechten Auge, was nicht gewürdigt worden sei. Entsprechend
könne er keine Tätigkeiten in der Verwaltung wie Registrieren, Kassie-
ren oder Archivieren ausüben.
– Seine Prostatabeschwerden seien medizinisch unqualifiziert darge-
stellt worden. Er habe nun seit mehr als sieben Jahren Prostatabe-
schwerden, welche sich nicht gebessert hätten. Der Schmerz werde
zwar durch die Medikamente gelindert, dafür habe er die erwähnten
Nebenerscheinungen. Er habe ständigen Harndrang und müsse bis zu
stündlich die Toilette aufsuchen.
Der Beschwerdeführer führte zudem aus, er habe sein Krankheitsbild voll-
ständig im Datenblatt der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt
„Angaben zu ihrem Gesundheitszustand“ eingetragen, das er der Vo-
rinstanz zugestellt habe. Sein Krankheitsbild sei jedoch so ausgelesen
worden, dass man ihm keinen Rentenanspruch gewährleisten müsse.
Schliesslich regte der Beschwerdeführer eine eingehende medizinische
Untersuchung in der Schweiz an.
5.3 Die Vorinstanz führte auf Beschwerdeebene aus, die medizinischen
Akten seien mehrfach dem IV-ärztlichen Dienst zur Beurteilung unterbreitet
worden. Die IV-Ärztin habe sich ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild
der Leiden des Beschwerdeführers bilden und Aussagen zur verbliebenen
Arbeitsfähigkeit machen können. Auch seien die gesundheitlichen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers bei der Beurteilung berücksichtigt worden. Die
Vorinstanz reichte zudem eine neue Stellungnahme des Regionalen Ärzt-
lichen Dienstes (RAD) vom 18. September 2015 ein.
6.
6.1 Die RAD-Ärztin Dr. B._______ hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Au-
gust 2014 als Hauptdiagnose „Innenohrschwerhörigkeit links hochgradig >
rechts, rechts typ. Bild einer Lärmschwerhörigkeit“ fest. Als Nebendiagnose
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie eine Hypertonie und eine
Prostatahyperplasie fest. Als Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
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gab sie 20 % ab Februar 2013 und 100 % ab dem 1. September 2013 an.
In angepassten Tätigkeiten ging sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus.
Leichte Verweistätigkeiten ohne Lärm, Nässe oder Staub und Tätigkeiten,
die nicht an ein gutes Gehör gebunden seien, könnten noch vollschichtig
ausgeübt werden. Als Beispiele von zumutbaren angepassten Tätigkeiten
nannte sie:
– Tätigkeiten in der Industrie (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, sit-
zend und/oder mit Positionswechsel): nicht qualifizierter Arbeiter/Hilfs-
arbeiter in einem/r Werk/Fabrik/Produktionsstätte;
– Tätigkeiten im Grosshandel (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, sit-
zend und/oder mit Positionswechsel): Magaziner/Lagerist;
– Einfache Tätigkeiten in der Verwaltung/im Bürobereich ohne spezielle
Qualifikation (leichte Tätigkeiten, sitzend und oder mit Positionswech-
sel): Registrieren, Klassieren, Archivieren.
6.2 Nach Eingang des Einwandes vom 1. September 2014, in welchem der
Beschwerdeführer mehrere ärztliche Berichte einreichte, die sich jedoch
bereits in den Akten der Vorinstanz befanden, legte die Vorinstanz die me-
dizinischen Akten erneut dem RAD vor.
Die RAD-Ärztin Dr. B._______ stellte ihrer Stellungnahme vom 20. Sep-
tember 2014 fest, an ihrer Stellungnahme vom 2. August 2014 habe sich
nichts geändert. Als Hauptdiagnose führte sie auf: „Innenohrschwerhörig-
keit links hochgradig, seit 1994, rechts typ. Bild einer Lärmschwerhörig-
keit“. Als Nebendiagnosen führte sie auf:
– Hypertonie, beg. hypertensive Cardiopathie;
– chron. venöse Insuffizienz;
– geringe degen. Veränd. der LWS, Coxarthrose;
– Prostatahyperplasie, medik. behandelt, mit häufigem Harndrang;
– Kurzsichtigkeit - mit Gleitsichtbrille korrigiert.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er infolge der allgemeinen
anderen Erkrankungen (nicht nur infolge der Schwerhörigkeit) keine Ver-
weistätigkeiten ausüben könne, gelte nicht:
– geringe degen. Veränd. der LWS, Coxarthrosezeichen (subj. Rücken-
beschwerden).;
– Prostatabeschwerden unter alpha-Blockertherapie gebessert, alle 2–
3 h wasserlösen;
– Alterskurzsichtigkeit, korrig. mit Mehrstärkenbrille, Arbeitsplatzbrille;
– Echo unauff. (EF>60 %) bis auf beginnende hypertensive Cardiopathie
(St.n. hypertensiven Krisen anamnestisch).
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6.3 Nachdem der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2014 erneut Aus-
führungen zu seinem Gesundheitszustand gemacht hatte, bat die Vo-
rinstanz den RAD noch einmal um eine Stellungnahme.
In ihrer Stellungnahme vom 12. März 2015 hielt die RAD-Ärztin
Dr. B._______ „nach nochmaliger Durchsicht alter und neu erhaltener Ak-
ten“ an ihren bisherigen zwei Stellungnahmen fest. Die Miktionsprobleme
seien gemäss dem Arztbrief vom 10. Dezember 2013 gebessert (Dr. med.
I._______, Facharzt für Urologie und Andrologie). Bezüglich der geltend
gemachten wieder zunehmenden Rückenbeschwerden (bekannt seit
2010) im/seit 2013, verweist sie darauf, dass die LWS radiologisch nur
mässig degenerative Veränderungen zeige (Spondylose), zudem bestehe
eine coxa vara; es seien jedoch keinerlei Angaben auf eine Radikulopathie
oder anderweitige Einschränkungen vorhanden. Bezüglich des hohen Blut-
druckes und der hypertensiven Krisen verweist sie darauf, dass der Blut-
druck kontrolliert und entsprechend medikamentös eingestellt sowie die
linksventrikuläre Auswurffraktion nicht eingeschränkt sei. Schliesslich
seien die Augen mit entsprechender Brille versorgt.
6.4 In der im Rahmen der Vernehmlassung eingeholten Stellungnahme
vom 18. September 2015 führte Dr. B._______ schliesslich aus, die 2005
durchgeführte Leistenhernienoperation ändere nichts an ihren Stellung-
nahmen. Dabei handle es sich um eine relativ kleine, problemlos verlau-
fende Operation, die im Allgemeinen keine negativen Langzeitauswirkun-
gen habe. Aus den Akten ergäben sich keinerlei Hinweise auf Probleme in
diesem Zusammenhang.
7.
7.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
7.2 Für das Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. (Art. 40 BZP [SR 273]
i.V.m. Art. 19 VwVG). Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter
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Seite 11
haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre-
geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Rechtspre-
chung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(BGE 125 V 351 E. 3a und 3b).
7.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch
nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche-
rungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen. Solche Zweifel können (u.a.) von Arztberichten ausgehen,
die von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizini-
schen Fachpersonen verfasst und von der betroffenen Person eingereicht
wurden (BGE 135 V 465 E. 4.4 ff.).
8.
8.1 Die Beurteilung der RAD-Ärztin beruht im Wesentlichen auf den folgen-
den medizinischen Akten, die im Rahmen der Pensionsprüfung durch die
österreichische Pensionsversicherungsanstalt eingereicht oder erstellt
wurden:
– Ärztliches Gesamtgutachten vom 24. März 2014, Dr. med. C._______,
Facharzt für Innere Medizin (IVSTA-Akt. 16)
– Fachärztlicher Befund vom 10. Dezember 2013, Dr. med. D._______,
Facharzt für Innere Medizin (IVSTA-Akt. 17)
– Ärztliches Gutachten vom 10. März 2014, Dr. med. E._______, Fach-
arzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten (IVSTA-Akt. 18)
– Arztbrief vom 10. Dezember 2013, Dr. med. F._______, Facharzt für
Urologie und Andrologie (IVSTA-Akt. 19)
– Röntgenbefund vom September 2013, Dr. med. G._______, Facharzt
für Radiologie (IVSTA-Akt. 31 [Original nur teilweise lesbar])
8.1.1 Bei den Stellungnahmen der RAD-Ärztin handelt es sich um reine
Aktenberichte. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem die der RAD-Ärztin
vorliegenden, vorerwähnten medizinischen Akten auf persönlichen Unter-
suchungen des Beschwerdeführers beruhen und damit seine gesundheit-
lichen Leiden umfassend, klar und widerspruchsfrei dokumentiert sind. In
C-2241/2015
Seite 12
den medizinischen Akten finden sich keine Hinweise, dass der von der
RAD-Ärztin ihrer Beurteilung zugrunde gelegte medizinische Sachverhalt
unvollständig wäre. Die RAD-Ärztin Dr. med. B._______ verfügt über einen
Facharzttitel für Innere Medizin, womit sie angesichts der Tatsache, dass
mehrere medizinische Fachgebiete betroffen sind und angesichts der un-
bestrittenen medizinischen Sachlage die fachlichen Anforderungen erfüllt.
8.1.2 Die Stellungnahmen der RAD-Ärztin erscheinen als schlüssig, nach-
vollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Die hundertprozentige
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgrund der hochgradigen
Innenohrschwerhörigkeit links und der Lärmschwerhörigkeit rechts ist un-
bestritten. Die RAD-Ärztin legt darüber hinaus nachvollziehbar dar, dass
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Ver-
weistätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei: Aufgrund der Beeinträch-
tigungen seines Gehörs sind nur Tätigkeiten unzumutbar, die ein gutes Ge-
hör erfordern oder ihn Lärm aussetzen. Da das Sprachverständnis gemäss
dem österreichischen Ärztlichen Gesamtgutachten – entgegen der Be-
hauptung des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene – mit Hörgeräten
für Umgangssprache in normaler Lautstärke ausreichend ist, ergeben sich
daraus keine weiteren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Die übrigen
Erkrankungen des Beschwerdeführers haben keinen Einfluss auf seine Ar-
beitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit: Bezüglich der geklagten Rückenbe-
schwerden zeigen sich radiologisch lediglich mässige degenerative Verän-
derungen der Lendenwirbelsäule, jedoch liegen keine Hinweise auf eine
Radikulopathie oder anderweitige Einschränkungen vor. Die Prostatabe-
schwerden sind unter alpha-Blockertherapie gebessert: der vom Be-
schwerdeführer geklagte Harndrang alle 2–3 Stunden erscheint nicht so
übermässig, dass sich daraus eine funktionelle Einschränkung mit Auswir-
kungen auf seine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ergeben würde.
Der Blutdruck wird medikamentös kontrolliert und die linksventrikuläre Aus-
wurffraktion des Herzens ist nicht eingeschränkt. Schliesslich ist die Al-
terskurzsichtigkeit mit einer Brille versorgt. Aus diesen Angaben leitet die
RAD-Ärztin in nachvollziehbarer Art und Weise eine zumutbare Arbeitsfä-
higkeit von 100 % in leichten Verweisungstätigkeiten ab, die nicht an ein
gutes Gehör gebunden sind, und ohne Lärm, Nässe oder Staub.
8.1.3 Die Ausführungen und Einschätzungen der RAD-Ärztin sind damit als
schlüssig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei zu beurteilen.
C-2241/2015
Seite 13
8.2 Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ein-
wände vermögen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser RAD-ärztli-
chen Einschätzungen zu wecken:
8.2.1 Es ist entgegen den Rügen des Beschwerdeführers festzustellen,
dass die Vorinstanz alle von diesem eingereichten sowie alle im Rahmen
des österreichischen Pensionsverfahrens eingereichten und erstellten me-
dizinischen Akten zu den Akten genommen und berücksichtigt hat. Bei der
vom Beschwerdeführer beim Gericht eingereichten Kopie einer Seite des
„Beiblatts zum Antrag auf Invaliditäts- / Berufsunfähigkeitspension“ handelt
es sich lediglich um ein vom Beschwerdeführer ausgefülltes Formular mit
Angaben zu seinem Gesundheitszustand und nicht um einen ärztlichen
Bericht. Die darauf vom Beschwerdeführer aufgeführten Leiden hatte er
zudem bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht. Dies gilt
auch für die angeblich seit 2013 vorhandenen Schmerzen im rechten Auge
(IVSTA-Akt. 38). Da diese jedoch in keinem ärztlichen Bericht festgehalten
werden, insbesondere entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers
(IVSTA-Akt. 37) nicht im Dokument des Facharztes für Augenheilkunde
Dr. med. H._______ vom 19. Februar 2013 (IVSTA-Akt. 42), kann davon
ausgegangen werden, dass diese keinen Einfluss auf seine Arbeitsfähig-
keit haben.
8.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Leistenoperation sei nicht
berücksichtigt worden und er dürfe deswegen keine schweren Lasten he-
ben. Die RAD-Ärztin hat in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2015
schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass eine solche Operation in der
Regel keine Langzeitauswirkungen habe und sich in den medizinischen
Akten keine Anhaltspunkte dafür befänden, dass sich diesbezüglich beim
Beschwerdeführer Probleme ergeben hätten. Entsprechend kann davon
ausgegangen werden, dass sich daraus keine gesundheitlich bedingten
Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers ergeben.
8.2.3 Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geklagten Neben-
erscheinungen der Blutdruckmedikamente und die Rückenschmerzen, die
eine sitzende Tätigkeit unzumutbar machen würden, haben wie von der
RAD-Ärztin überzeugend begründet keine Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers. Das österreichische Ärztliche Gesamtgut-
achten vom 24. März 2014 kommt zwar zum Schluss, eine sitzende Ar-
beitshaltung sei (nur) „überwiegend“ zumutbar (nicht jedoch „ständig“). Es
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wird jedoch aus dem Gutachten nicht klar, auf welches gesundheitliche Lei-
den diese Einschränkung zurückgeführt wird. Das Gutachten bezieht sich
nur auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers, ohne potentielle
Verweistätigkeiten in Betracht zu ziehen. Die RAD-Ärztin leitet aus den nur
mässigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne Ra-
dikulopathie keine funktionellen Einschränkungen ab, was schlüssig und
nachvollziehbar erscheint. Im Übrigen werden alle gesundheitlich beding-
ten Einschränkungen bei der Bemessung des Invaliditätsgrades im Rah-
men des Leidensabzugs (unten, E. 9.2.2) berücksichtigt.
8.3 Damit liegen keine Anhaltspunkte vor, die gegen die Zuverlässigkeit der
Stellungnahmen der RAD-Ärztin sprechen würden, womit deren Einschät-
zungen voller Beweiswert zukommt. Eine ärztliche Begutachtung in der
Schweiz ist entsprechend aufgrund des vollständig erstellten rechtlich er-
heblichen Sachverhaltes nicht notwendig.
Es ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer seit Februar 2013
eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und seit 1. September 2013 von 100 %
in der bisherigen Tätigkeit vorliegt. Eine angepasste Verweistätigkeit ist ihm
seit 1. Februar 2013 im Umfang von 100 % zumutbar. Zumutbar sind
leichte Verweistätigkeiten, die nicht an ein gutes Gehör gebunden sind, zu-
dem ohne Lärm, Nässe oder Staub.
9.
9.1 Die Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der bisherigen Tätigkeit von Februar
2013 bis Ende August 2013 entspricht einem Invaliditätsgrad von 20 %.
9.2 Ab September 2013 ermittelte die Vorinstanz in erwerblicher Hinsicht
mittels Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 33 %.
9.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitlich gleicher Grundlage zu bestimmen (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.4.2 m.w.H.; BGE 129 V 222 E. 4).
9.2.2 Die Vorinstanz hat ausgehend von der Arbeitsfähigkeit von 100 % in
einer der gesundheitlichen Situation angepassten Tätigkeit einen Einkom-
mensvergleich nach Art. 16 ATSG durchgeführt. Sie ging vom Monatslohn
des Beschwerdeführers 2013 von Fr. 4674.88 aus. Der monatliche Brutto-
lohn eines Arbeitnehmers in der Branche Schifffahrt (gemäss Schweizeri-
scher Lohnstrukturerhebung 2010 [LSE 2010], Tabelle TA1) in der
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Schweiz, angepasst an die übliche Arbeitszeit und auf das Jahr 2013 inde-
xiert, beträgt Fr. 6621.25. Der tatsächlich vom Beschwerdeführer erzielte
Verdienst liegt damit deutlich unter dem branchenüblichen Verdienst, wes-
halb die Vorinstanz eine Parallelisierung vornahm (vgl. BGE 135 V 297).
Die Abweichung des tatsächlichen Valideneinkommens vom branchenüb-
lichen Einkommen beträgt Fr. 1946.37 und damit 29.40 %. Die Erhöhung
des Valideneinkommens um 24.40 % (BGE 135 V 297 E. 6.1.2) ergibt als
für die Invaliditätsbemessung massgebliches Valideneinkommen
Fr. 6290.47.
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz die Tabel-
lenlöhne der LSE 2010 für die Branchen „Grosshandel (46)“ und „Wirt-
schaftliche Dienstl. für Unternehmen (82)“ herangezogen (jeweils mit An-
forderungsniveau 4 und hochgerechnet auf die branchenübliche Anzahl Ar-
beitsstunden). Dabei verzichtete sie angesichts der funktionellen Ein-
schränkungen des Beschwerdeführers darauf, auch Tätigkeiten in der In-
dustrie einzubeziehen. Daraus ergab sich ein durchschnittlicher, auf 2013
indexierter Monatslohn von Fr. 4991.77. Unter Gewährung eines leidens-
bedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 15 % aufgrund der persönlichen
und beruflichen Umstände, insbesondere der Funktionseinschränkungen,
und verbunden mit dem Gesundheitsschaden und dem Alter des Be-
schwerdeführers, hat die Vorinstanz ein Invalideneinkommen von
Fr. 4243.00 ermittelt.
Durch die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen be-
rechnete die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 33 % ab
September 2013 (Fr. 6290.47 – Fr. 4243.00 x 100 / Fr. 6290.47 = 32.55).
9.3 Die von der Vorinstanz getroffenen Annahmen und errechneten Be-
träge sind rechtlich korrekt und angemessen, so dass für das Bundesver-
waltungsgericht kein Anlass besteht, diesbezüglich Korrekturen anzubrin-
gen. Die vom Beschwerdeführer bezüglich zumutbarer Verweistätigkeiten
auf Beschwerdeebene gemachten Einwände wurden bereits in den
E. 8.1 f. beurteilt und abgewiesen.
10.
Damit wies die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspre-
chung einer Invalidenrente zu Recht aufgrund seines nicht rentenberechti-
genden Invaliditätsgrades von 33 % abwies. Die angefochtene Verfügung
ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
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11.
11.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.00 festzusetzen. Der
einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
11.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend
dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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