Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2242/2010
U r t e i l v om 2 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter JeanDaniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
Parteien X._______,
vertreten durch Michelle Wahl, Advokatin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
kantonalen Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1983) reiste am 31. Oktober 2003 in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Dieses
wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF;
heute: BFM) vom 17. Juni 2004 abgewiesen und die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz angeordnet. Auf eine gegen diesen
Entscheid erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 10. August 2004 zufolge
unterlassener Beschwerdeverbesserung nicht ein. Die der
Beschwerdeführerin neu bis zum 15. Oktober 2004 angesetzte Frist zur
Ausreise liess sie ungenutzt verstreichen.
B.
In der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 2005 wurde die
Beschwerdeführerin in Basel anlässlich einer im Prostitutionsmilieu
durchgeführten Kontrolle angehalten. In der Folge wurde die Verhängung
einer Fernhaltemassnahme geprüft.
C.
Am 8. Dezember 2005 verheiratete sich die Beschwerdeführerin mit dem
Schweizer Bürger Y._______ (geb. 1973), woraufhin ihr am 10. Juli 2006
im Kanton BaselLandschaft eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
ihrem Ehemann erteilt wurde. Erstmalig hatte diese Bewilligung Gültigkeit
bis zum 7. Dezember 2006, in der Folge wurde sie bis zum 7. Dezember
2007 verlängert. Seit Mai 2006 hatten die Ehegatten getrennte
Wohnsitze.
Im Hinblick auf eine eventuelle Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (im Zusammenhang mit einer allfälligen
rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur noch formell bestehende
Ehe) und Wegweisung aus der Schweiz unterbreitete die kantonale
Migrationsbehörde der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2008
schriftlich Fragen zur ehelichen Gemeinschaft und gewährte ihr das
rechtliche Gehör. Zudem nahm sie weitere Abklärungen vor.
Im Frühjahr 2008 reichte der Ehemann eine Scheidungsklage ein, welche
er jedoch anlässlich der daraufhin anberaumten Gerichtsverhandlung
vom 12. Juni 2008 (unter Erklärung seiner Bereitschaft zur
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft) wieder zurückzog. Am
8. Juli 2008 reichte er (unter Hinweis darauf, die Beschwerdeführerin
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verweigere sich einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens
sowie überhaupt jeglicher Kontaktaufnahme) erneut eine
Scheidungsklage ein.
D.
In einer Stellungnahme vom 31. Oktober 2008 führte die
Beschwerdeführerin namentlich aus, Opfer häuslicher Gewalt seitens
ihres (unter einer psychischen Krankheit leidenden) Ehemannes
geworden zu sein, was sie dazu veranlasst habe, im Frauenhaus Zuflucht
zu suchen. Eine Fortführung der Ehe sei ihr nicht zumutbar gewesen. Sie
versuche nun, sich von ihrem Ehemann zu lösen. Dieser seinerseits
versuche mit allen Mitteln, sie unter Druck zu setzen, um die Kontrolle
über sie zu behalten. Eine Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland
würde sich – nach der Entwurzelung durch die notgedrungene Ausreise
im Alter von 20 Jahren und aufgrund ihrer gescheiterten Ehe – sehr
schwierig gestalten bzw. eine Rückkehr sei aufgrund der gesamten
Umstände als unzumutbar zu betrachten. Sie wäre einer
geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt.
E.
Am 10. Dezember 2008 zog der Ehemann der Beschwerdeführerin die
von ihm im Juli 2008 eingereichte Scheidungsklage wiederum zurück. Mit
Schreiben vom gleichen Tag an die kantonale Migrationsbehörde teilte er
mit, sie beabsichtigten eine Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens, sobald es ihm gesundheitlich besser gehe. Am
30. Januar 2009 verlängerte deshalb die kantonale Migrationsbehörde die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erneut, mit Gültigkeit bis
7. Dezember 2009.
F.
Mit Gesuch vom 12. November 2009 (Eingang) ersuchte die
Beschwerdeführerin die kantonale Migrationsbehörde um weitere
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Die Behörde erachtete die
hierfür erforderlichen Voraussetzungen als erfüllt und unterbreitete dem
BFM am 23. Dezember 2009 ein Gesuch um Erteilung der Zustimmung
zur beabsichtigten Verlängerung.
G.
Da das BFM in Erwägung zog, die beantragte Zustimmung zu verweigern
und die Gesuchstellerin aus der Schweiz wegzuweisen, gewährte es ihr
hierzu mit Schreiben vom 14. Januar 2010 das rechtliche Gehör.
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Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, sich vernehmen zu lassen.
H.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig
ordnete sie die Wegweisung der Beschwerdeführerin an und räumte
dieser eine Ausreisefrist von 8 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser
Verfügung ein. Zur Begründung führte das BFM aus, die
Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin habe weniger als fünf Monate
gedauert, mithin deutlich weniger als die in Art. 50 Abs. 1 Bst. a des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20)
vorausgesetzten drei Jahre. Auch wichtige persönliche Gründe im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, welche einen weiteren Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würden, lägen
nicht vor. Hinsichtlich des von ihr gegen ihren Ehemann erhobenen
Vorwurfs der Ausübung häuslicher Gewalt würden keinerlei diese
belegende bzw. dokumentierende Beweismittel im Sinne von Art. 77
Abs. 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) – wie beispielsweise
Polizeirapporte, Strafanzeigen bzw. strafrechtliche Verurteilungen oder
dergleichen – vorliegen. Einzig eine Bestätigung des Frauenhauses
BaselStadt liege vor. Zwar bestünden Hinweise, dass der Ehemann
psychisch krank sei und allenfalls gewalttätige Energien habe. Ohne
amtliche Beweismittel könne das Ausmass und die Intensität der
behaupteten ehelichen Gewalt jedoch nicht beurteilt werden. Andere
ehespezifische Elemente, welche geeignet wären, die Anforderungen an
die private Interessenlage entscheidend herabzusetzen, seien nicht
ersichtlich; deshalb rechtfertige sich bei der Beurteilung der Frage, ob der
Beschwerdeführerin zuzumuten sei, ihren Aufenthalt in der Schweiz
aufzugeben und anderswo (namentlich in ihrer Heimat) zu leben, ein
strenger Massstab. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
stehe nicht (hinreichend) konkret fest; im Gegenteil habe der Ehemann
mehrmals Scheidungsbegehren eingereicht (diese in der Folge jedoch
jeweils wieder zurückgezogen). In sozialer Hinsicht erweise sich ihre
Integration nicht als aussergewöhnlich; sie habe jedenfalls nicht zu einer
Verwurzelung hierzulande geführt, welche eine Rückkehr in ihren
Herkunftsstaat unzumutbar machen würde. In wirtschaftlicher Hinsicht
könne aufgrund der bezogenen – in erster Linie aufgrund der Verletzung
von Mitwirkungspflichten eingestellten – Sozialhilfeleistungen, der offenen
Betreibungsverfahren und der Erwerbssituation nicht von einer erfolgten
Integration ausgegangen werden. Es lägen somit keine wichtigen
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persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG vor. Auch würde
die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nicht zu einer besonderen Härte im Sinne von
Art. 31 VZAE führen. Die Beschwerdeführerin sei im Alter von 20 Jahren
in die Schweiz eingereist und lebe mithin erst seit 6 Jahren und 4
Monaten hier. Den grössten Teil ihres Lebens, einschliesslich der
prägenden Jugendjahre, habe sie in ihrem Herkunftsland verbracht. Dem
Wegweisungsvollzug schliesslich würden keine Hindernisse
entgegenstehen.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. April 2010 hat die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung
erhoben mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und der Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung die Zustimmung zu erteilen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung bringt
sie zunächst vor, die Vorinstanz habe mit ihrer schematischen
Begründung der angefochtenen Verfügung die Begründungspflicht und
mithin den durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
garantierten Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
verletzt. Im Wesentlichen macht sie weiter geltend, die Vorinstanz habe
die konkreten Umstände bzw. ihre persönlichen Verhältnisse zu wenig
gewürdigt und zu Unrecht das Vorliegen eines wichtigen persönlichen
Grundes nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG verneint. Ihr an einer
schweren psychischen Krankheit leidender Ehemann habe sich ihr
gegenüber gewalttätig verhalten. Aus diesem Grund sei sie im Frühjahr
2006 gezwungen gewesen, im Frauenhaus in Basel Zuflucht zu suchen.
Die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens sei aufgrund
seines labilen Gesundheitszustands stets ungewiss geblieben. Der
Vorwurf der häuslichen Gewalt werde vom Ehemann nicht bestritten.
Dass sie in der Vergangenheit von ihm misshandelt und massiv unter
Druck gesetzt worden sei, sei zudem aktenkundig. Auf eine
Anzeigeerstattung bei der Polizei habe sie aus Angst vor weiteren
Gewaltausbrüchen seitens ihres Ehemannes verzichtet. Eine Fortführung
der ehelichen Gemeinschaft sei unter diesen Umständen unzumutbar
gewesen. Angesichts dessen, dass der Ehemann selbst den Vorwurf der
häuslichen Gewalt anerkannt habe, erscheine es willkürlich, dass die
Vorinstanz darüber hinaus die Beibringung amtlicher Beweismittel wie
Polizeirapporte und strafrechtliche Verurteilungen verlange. Im Übrigen
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lägen eine Bestätigung des Frauenhauses und ein ausführlicher Bericht
der FrauenhausBeratungsstelle Basel vor. Weiter erweise sich auch ihre
soziale Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland als stark gefährdet.
Sie sei vor ihrer Ausreise von ihrem Bruder und dessen Bekannten
vergewaltigt worden und müsse bei einer Rückkehr weitere
Misshandlungen gewärtigen. Zudem verfüge sie im Herkunftsstaat nicht
über Familienangehörige und habe eine gescheiterte Ehe hinter sich, was
dazu führe, dass sie sozial nicht wiedereingegliedert werden könne.
Schliesslich sei gemäss den Kriterien von Art. 31 VZAE auch vom
Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles auszugehen.
Die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, die Beschwerdeführerin sei
hierzulande sozial und wirtschaftlich nicht integriert. Mit ihrer
Teilzeiterwerbstätigkeit erziele sie ein Einkommen, welches ihr die
Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten erlaube. Während ihrer
Anwesenheit in der Schweiz habe sie sich zudem stets wohl verhalten.
J.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gut.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2010 spricht sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie die äusserst kurze Dauer
der Ehegemeinschaft hervorhebt.
L.
Mit Replik vom 16. August 2010 hält die Beschwerdeführerin an den
gestellten Anträgen und deren Begründung fest. Insbesondere bringt sie
erneut vor, die Vorinstanz habe die Umstände des kurzen
Zusammenlebens – insbesondere die Gewalttätigkeit des Ehemannes,
welche eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens bis heute
verunmöglicht habe –, nicht hinreichend gewürdigt und in der Folge zu
Unrecht einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2
AuG verneint.
M.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 weitere, aktuelle
Beweismittel (insbesondere betreffend ihre finanziellen Verhältnisse
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sowie ein gegen sie wegen Tätlichkeiten ergangener Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft BaselStadt vom 2. März 2011) zu den Akten.
N.
Der weitere Inhalt der vorinstanzlichen und der beigezogenen kantonalen
Akten wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen
des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw.
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung
betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit
nicht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3. Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren
Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und
formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
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Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2).
3.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin insbesondere eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie macht geltend
(vgl. Beschwerdeschrift S. 9), mit der schematischen Begründung ihrer
Verfügung habe die Vorinstanz die Begründungspflicht, mithin den
Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin, verletzt.
3.1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet,
schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs.
2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen
Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte
Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die
Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der
Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer
die Sach und Rechtslage ist (vgl. BVGE 2007/27 E. 5.5.2 und BGE 133 I
270 E. 3.1 S. 277 je mit Hinweisen, sowie FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 17 ff. zu Art. 35; ebenso LORENZ
KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. zu Art. 35 VwVG).
3.2. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die für ihren
Entscheid massgeblichen Überlegungen auf nachvollziehbare Weise
dargelegt und die wesentlichen Aspekte des Einzelfalls, soweit sie sich
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aus den Akten erschliessen liessen, konzis, aber vollständig gewürdigt.
Offenkundig war der Beschwerdeführerin denn auch eine sachgerechte
Anfechtung – gestützt auf diese Begründung – ohne weiteres möglich.
Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich damit als unbegründet.
4.
Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des
AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die
VZAE. In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden,
bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte
materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren
auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes
wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
Der Beschwerdeführerin ist zwar noch unter der Geltung des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) erstmalig eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt worden; da sie jedoch mit am 12. November 2009 bei der
kantonalen Migrationsbehörde eingegangenen Gesuch die weitere
Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, ist im vorliegenden
Verfahren neues Recht anwendbar.
5.
Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die
Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich
im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE.
Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM
im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011
( > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen
und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und
Zuständigkeiten). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen
Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu
unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem
Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.
6.
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Seite 10
6.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sowie – nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung
der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche
Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (u.a. nach Art. 42 Abs. 1 AuG) weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
6.2. Der Begriff der Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a
AuG ist nicht identisch mit demjenigen der Ehe. Während diese lediglich
formell bestehen kann, setzt Erstere grundsätzlich das Zusammenleben
voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_565/2009 vom 18. Februar
2010 E. 2.1.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C1992/2010 vom
31. Mai 2011 E. 5.1). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann
jedoch gemäss Art. 49 AuG abgesehen werden, wenn für getrennte
Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familien
bzw. Ehegemeinschaft weiter besteht. Als wichtige Gründe können
insbesondere berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende
Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme gelten (vgl. Art. 76
VZAE; Hervorhebung nicht im Original). Erhebliche familiäre Probleme
sind beispielsweise dann gegeben, wenn ein vorübergehender Aufenthalt
in einem Frauenhaus erfolgt oder wenn ein Ehegatte zeitweise aus der
gemeinsamen Wohnung weggewiesen wird (vgl. ESTER S. AMSTUTZ in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 20
und 25 zu Art. 49; MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER
BOLZLI, Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, N 3 zu Art. 49 AuG). Eine
(relevante) Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG liegt
vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein
gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; vgl.
auch AMSTUTZ, a.a.O., N 29 zu Art. 49). Wann eine eheliche
Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat, ist im Einzelfall
aufgrund sämtlicher Umstände zu bestimmen, wobei im Wesentlichen auf
die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen
Wohngemeinschaft abzustellen ist (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347
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Seite 11
mit weiterem Hinweis, vgl. auch Urteil 2C_431/2011 vom 10. November
2011 E. 3 sowie MARC SPESCHA, a.a.O., N 3 zu Art. 49).
7.
Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die
Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin habe lediglich 5 Monate und
damit deutlich weniger als die in Art. 50 Abs. 1 Bst. a erster Halbsatz AuG
vorausgesetzten drei Jahre bestanden. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfügung in diesem Punkt nicht beanstandet. Offenkundig geht auch sie
– zu Recht – davon aus, diese Bestimmung komme als
Anspruchsgrundlage für eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
nicht in Frage.
Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Die Aufnahme des
Getrenntlebens durch die Ehegatten erfolgte per Anfang Mai 2006 (vgl.
die entsprechenden – seitens der Beschwerdeführerin unbestritten
gebliebenen – Angaben des Ehemannes [Aktennotiz der kantonalen
Migrationsbehörde vom 14. Dezember 2006] und seiner Eltern
[Bestätigung vom 13. Juli 2008]). Seither ist es nicht zu einer
Wiederaufnahme des Zusammenlebens gekommen. Zwar ist in den
Akten gelegentlich davon die Rede; konkrete Hinweise, dass eine solche
jemals tatsächlich und ernsthaft in Aussicht genommen worden wäre,
enthalten sie jedoch nicht. Vorliegend kann demnach aufgrund der
Umstände von einer vorübergehenden Trennung keine Rede sein,
weshalb nach dem Dargelegten (vgl. E. 6.2 in fine) Art. 49 AuG nicht zur
Anwendung kommen kann. Die Beschwerdeführerin selbst beruft sich
denn auch zu Recht nicht auf diese Bestimmung.
Bei dieser Sachlage kann die Frage nach der (erfolgreichen) Integration
der Beschwerdeführerin (nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a zweiter Halbsatz
AuG) im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben.
8.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von der
bisherigen Dauer der Familien bzw. Ehegemeinschaft – auch dann der
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art.
50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
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Seite 12
Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG geht es darum,
Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Massgeblich ist, wie sich die
Verpflichtung der ausländischen Person, nach der Ehe die Schweiz zu
verlassen, auf ihre persönliche Situation auswirkt bzw. ob sie für die
betroffene Person aufgrund der konkreten Umstände einen Härtefall
darstellt. Ein weiterer Verbleib in der Schweiz kann sich nach dem Gesetz
und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa dann als erforderlich
erweisen, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem
Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn
aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Sowohl
die eheliche Gewalt als auch die starke Gefährdung der sozialen
Wiedereingliederung im Herkunftsland können ihrem Ausmass und den
Gesamtumständen entsprechend bei der Beurteilung je für sich allein
bereits einen wichtigen persönlichen Grund darstellen; beide
Bedingungen müssen somit nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E.
5.3 S. 3 ff.). Ein weiterer Anwendungsfall eines wichtigen persönlichen
Grundes kann sich beispielsweise ergeben, wenn der Ehegatte, von dem
sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet, verstirbt (vgl. BGE 137 II 1
E. 3 f. S. ). Ebenso ist den Interessen gemeinsamer Kinder Rechnung zu
tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der
Schweiz gut integriert sind, und stets sind auch die Umstände, die zur
Auflösung der Ehe geführt haben, zu berücksichtigen. Steht fest, dass die
im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in
ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der
ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann, ist dies beim
Entscheid besonders in Rechnung zu stellen (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6, sowie bspw. Urteile des
Bundesgerichts 2C_647/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.4 und
2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.1). Ein wichtiger persönlicher
Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen oder Aspekten im
In oder Herkunftsland der betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31
Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine
Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen
Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2 f. S. 349 f.
mit weiterem Hinweis). Es handelt sich hierbei um den Grad der
Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand. Hat der
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Seite 13
Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine
engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf
weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im
Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (vgl. zum Ganzen BGE
137 II 1 E. 4.1 S. 7 sowie BGE 137 II 345 E. 3.2.1 ff. S. 348 ff. je mit
Hinweisen sowie bspw. Urteile des Bundesgerichts 2C_236/2011 vom
2. September 2011 E. 2.1 f. und 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.3).
9.
9.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, Opfer ehelicher Gewalt seitens
ihres an einer schweren psychischen Krankheit leidenden Ehemannes
geworden zu sein. Sie macht damit in erster Linie spezifische, auf ihrer
Ehe beruhende Gründe geltend, welche ihr einen Anspruch auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die vorerwähnten
Bestimmungen verleihen würden.
9.1.1. Nicht jede Form häuslicher bzw. ehelicher Gewalt vermag nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 AuG zu begründen. Im vorliegenden Zusammenhang
muss sie vielmehr eine bestimmte Intensität aufweisen: Sie muss derart
intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im
Falle der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft bzw. durch das
Zusammenleben schwer beeinträchtigt würde. Zumindest muss erstellt
sein, dass von der betroffenen ausländischen Person nicht verlangt
werden kann, mit dem Ehepartner zusammen zu bleiben (vgl.
insbesondere Urteile des Bundesgerichts 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011
E. 4.3, 2C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 2.2, 2C_590/2010 vom
29. November 2010 E. 2.5.3 und 2C_122/2010 vom 4. Oktober 2010
E. 2.3.1 sowie BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Gelegentliches Anschreien bzw.
verbale Konflikte in ehelichen Krisensituationen sowie eine einzige
Ohrfeige begründen danach prinzipiell noch keine derartige Situation (vgl.
erwähntes Urteil des Bundesgerichts 2C_155/2011 E. 4.3 mit Verweis auf
BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff. sowie zahlreichen weiteren Hinweisen). Je nach
Intensität kann jedoch auch ein einziger Vorfall genügen (vgl. erwähntes
Urteil 2C_590/2010 E. 2.5.2, welches als Beispiel einen Mordversuch
erwähnt). In zeitlicher Hinsicht kann sich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 AuG die Ausübung von Gewalt eines Ehepartners
gegen den anderen lediglich solange als relevant erweisen, als bei der
Gewaltanwendung oder unmittelbar davor noch ein Aufenthaltsanspruch
nach Art. 42 oder Art. 43 AuG gegeben war, die Ehegatten also noch
C2242/2010
Seite 14
zusammenlebten oder ein wichtiger Grund nach Art. 49 AuG für das
Getrenntleben bestand. Wird ein Ehegatte dagegen erst nachträglich –
mithin nach Aufnahme des Getrenntlebens ohne wichtigen Grund nach
Art. 49 AuG – Opfer von Gewalt durch den anderen, kommt ein
Wiederaufleben des Aufenthaltsanspruchs nach Art. 42 oder Art. 43 AuG
nicht in Betracht (vgl. erwähntes Urteil 2C_590/2010 E. 2.5.3).
Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt geltend gemacht, sind die Behörden
befugt, entsprechende Nach bzw. Hinweise wie Arztzeugnisse,
Polizeirapporte oder Strafanzeigen zu verlangen (vgl. Art. 77 Abs. 5 und 6
VZAE sowie insbesondere Urteil des Bundesgerichts 2C_803/2010 vom
14. Juni 2011 E. 2.3.2).
9.1.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur von ihr angeblich
erlittenen ehelichen Gewalt erweisen sich als äusserst vage. Erwähnt
werden Misshandlungen sowie, dass sie "massiv unter Druck gesetzt"
worden sei (vgl. Beschwerde S. 7). Es unterbleiben jedoch sowohl eine
Konkretisierung dieser pauschalen Vorwürfe als auch eine zeitliche
Situierung angeblicher Vorkommnisse. Die Beschwerdeführerin
beschränkt sich auf die Ausführung, der Vorwurf der ehelichen Gewalt sei
seitens ihres Ehemannes nicht bestritten worden. Dies ändert jedoch zum
einen an der Unsubstantiiertheit ihrer Vorbringen nichts und erweist sich
zum anderen ohnedies nur als zum Teil zutreffend: Es finden sich zwar
Aktenstücke, in welchen sich der Ehemann zu seiner (langjährigen)
psychischen Erkrankung äussert; verschiedentlich spricht er zudem von
"aggressivem Verhalten" seinerseits der Beschwerdeführerin gegenüber
(vgl. bspw. Aktennotiz der kantonalen Migrationsbehörde vom
14. Dezember 2006, EMail des Ehemannes vom 3. Dezember 2009),
doch ist gestützt darauf kein Schluss auf die konkrete Natur, Intensität
und den Zeitpunkt solchen Verhaltens möglich. Ein einzelner Hinweis
darauf findet sich in einer Erklärung seiner Eltern, wonach er die
Beschwerdeführerin im Juli 2006 im Rahmen einer
Meinungsverschiedenheit zwischen den Ehegatten einmal "geschubst"
habe (vgl. Bestätigung der Eltern betreffend Getrenntleben vom 13. Juli
2008). Mit diesem Vorfall erweist sich die Schwelle zur ehelichen Gewalt
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor dem Hintergrund
des Dargelegten jedoch nicht als überschritten. Weitere konkrete
Hinweise auf tatsächliche Vorkommnisse bzw. Übergriffe des Ehemannes
gegen die Beschwerdeführerin liegen nicht vor.
C2242/2010
Seite 15
Einschlägige Belege, wie sie Art. 77 Abs. 6 VZAE beispielhaft aufzählt,
finden sich keine bei den Akten. Ein Schreiben der Frauenhaus
Beratungsstelle der Stiftung Frauenhaus beider Basel zuhanden der
Polizei vom 8. Juli 2006 (mit dem Betreff "Anzeige erstatten gegen
Y._______ wegen häuslicher Gewalt") enthält die Angaben, die
Beschwerdeführerin werde seit Juni 2006 "begleitet", sie sei an jenem
Tag "notfallmässig" bei ihnen gewesen und es werde ihr ab jenem Tag
ein Platz im Frauenhaus freigehalten. Im Übrigen besteht es in einer
Wiedergabe von Vorwürfen der Beschwerdeführerin gegen ihren
Ehemann: Er bedrohe sie nachts, würge sie oder zwinge sie zum
Geschlechtsverkehr. Dieses Schreiben hat die Polizei offenbar nie
erreicht: Das Dossier enthält keine Polizeiakten und die
Beschwerdeführerin selbst gibt an (vgl. Beschwerde S. 7), auf eine
Anzeigeerstattung verzichtet zu haben. Offenbar wurde es erst im
Rahmen des ersten Scheidungsverfahrens dem Zivilgericht eingereicht.
Die dem Ehemann so zur Kenntnis gebrachten Vorwürfe wurden von
diesem vehement bestritten (vgl. [zweite] Scheidungsklage vom 8. Juli
2008, EMail an das kantonale Migrationsamt vom 29. Juli 2008). Einer
Bestätigung des Frauenhauses BaselStadt vom 31. März bzw.
21. August 2008 ist nichts weiter zu entnehmen als eine Bescheinigung
ihres Aufenthalts vom 8. August bis 20. September 2006 (mit dem wenig
aussagekräftigen Hinweis "wegen häuslicher Gewalt"). Auch nach dem
Eintritt ins Frauenhaus hat sie keinen Arzt aufgesucht, um ihn wegen
allfälliger physischer Verletzungen zu konsultieren und über konkrete
Vorfälle sowie ihr Befinden zu sprechen (vgl. diesbezüglich das bereits
erwähnte Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2011 E. 2.2 zweiter
Abschnitt). Auch hat die Beschwerdeführerin weder eine Massnahme
nach § 26a des Polizeigesetzes vom 28. November 1996 (SGS
[Systematische Gesetzessammlung] 700) oder nach Art. 28b des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210) noch eine Eheschutzmassnahme (vgl. Art. 175 ff. ZGB) beantragt
(vgl. demgegenüber den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C1992/2010 vom 31. Mai 2011 zugrundeliegenden Fall [vgl. insb.
Sachverhalt sowie E. 5.4]).
Damit liegen keinerlei objektive Anhaltspunkte hinsichtlich der von der
Beschwerdeführerin behaupteten ehelichen Gewalt vor. Auch wenn der
Ehemann selbst gelegentliches, aggressives Verhalten der
Beschwerdeführerin gegenüber nicht in Abrede gestellt hat, lassen die
Akten nicht den Schluss zu, es sei in der ehelichen Beziehung tatsächlich
(physische bzw. psychische) Gewalt ausgeübt worden, geschweige denn
C2242/2010
Seite 16
in der im vorliegenden Kontext gemäss Rechtsprechung verlangten
Intensität.
9.1.3. Zudem zeigt sich, dass selbst allenfalls ausgeübte Gewalt im
vorliegenden Zusammenhang aufgrund der zeitlichen Abfolge der
Ereignisse keine Berücksichtigung finden könnte.
Der Auszug der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung fand,
wie erwähnt, unbestrittenermassen Ende April 2006 statt, wobei sie sich
zunächst für ein paar Wochen bei den Eltern des Ehemannes aufhielt,
bevor sie – offenbar Mitte Juli 2006 – auch dort definitiv auszog (vgl.
erwähnte Bestätigung der Eltern betreffend Getrenntleben vom 13. Juli
2008 sowie auch [zweite] Scheidungsklage des Ehemannes vom 8. Juli
2008). Das erwähnte Schreiben der FrauenhausBeratungsstelle vom
8. Juli 2006, welches überhaupt den ersten Hinweis auf (angebliche)
eheliche Gewalt enthält, erlaubt zugleich eine zeitliche Situierung von
deren Ausübung: Es wird dort angegeben, die Beschwerdeführerin sei
am selben Tag "notfallmässig" bei ihnen gewesen und werde seit Juni
2006 von ihnen "begleitet".
Nachweislich erfolgte sodann die erste Kontaktaufnahme der
Beschwerdeführerin mit dem Frauenhaus (im Juni 2006) zu einem
Zeitpunkt, als sie bereits aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war.
Es besteht keinerlei früherer Hinweis auf ein angebliches gewalttätiges
Verhalten seitens des Ehemannes und darauf, dass die Auflösung der
Ehegemeinschaft mit ehelicher Gewalt im Zusammenhang stehen
könnte. Auch anfangs des Jahres 2008 gab die Beschwerdeführerin als
Grund für die Trennung die Krankheit ihres Ehemannes an (vgl.
rechtliches Gehör vom 16. Januar 2008). Auch die in den Eingaben der
Beschwerdeführerin bezeichnenderweise vollkommen ausgebliebene
zeitliche Situierung der angeblichen Gewaltausübung erweist sich in
diesem Zusammenhang als bezeichnend. Aufgrund dieser Umstände ist
davon auszugehen, dass – sollte es in der Beziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann überhaupt je zur Ausübung von
Gewalt gekommen sein – diese höchstens nach bereits erfolgter
Auflösung der Ehegemeinschaft stattgefunden haben könnte (und damit
für diese nicht ursächlich gewesen wäre [vgl. dazu E. 9.2.2]). Solcher
nachträglicher Gewalt könnte nach dem Dargelegten (vgl. E. 9.1.1 in fine)
im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zukommen.
C2242/2010
Seite 17
9.1.4. Zusammenfassend kann nicht davon ausgegangen werden, dass
es seitens des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegenüber zu nach
Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG (in zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug
auf die Intensität) relevanter ehelicher Gewalt gekommen ist.
9.2. Zu untersuchen ist im Folgenden, welche Bedeutung im vorliegenden
Zusammenhang der psychischen Erkrankung des Ehemannes als solcher
zukommt.
9.2.1. Es erweist sich als angezeigt, zunächst auf die Umstände zum
Zeitpunkt des Eheschlusses und auf den zeitlichen Ablauf der relevanten
Ereignisse einzugehen:
Die Beschwerdeführerin hielt sich nach Abschluss des Asylverfahrens
bzw. dem Ablauf der (auf den 15. Oktober 2004 angesetzten)
Ausreisefrist noch immer (mithin rechtswidrig; vgl. E. 11.1) in der Schweiz
auf, als ihr späterer Ehemann und sie sich im September 2005 in Basel in
einer Diskothek kennenlernten (vgl. Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2008). Ende September 2005
wurde sie im dortigen Prostitutionsmilieu angehalten und in der Folge die
Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegen sie geprüft (vgl. Rapport
der Kantonspolizei BaselStadt vom 6. Oktober 2005). Wenige Tage
später wurden der kantonalen Migrationsbehörde vom Zivilstandsamt,
anschliessend vom zukünftigen Ehemann der Beschwerdeführerin ihre
Heiratsabsichten mitgeteilt (vgl. Aktenbericht der kantonalen
Migrationsbehörde vom 20. Oktober 2005). Bereits Ende April 2006
nahmen die Ehegatten unbestrittenermassen das Getrenntleben auf,
wobei sich die Beschwerdeführerin – wie erwähnt – zunächst bei den
Eltern des Ehemannes aufhielt und ein paar Wochen später auch dort
definitiv auszog. Im Juni 2006 wandte sie sich erstmals an das
Frauenhaus, eine "notfallmässige" Betreuung fand am 8. Juli 2006 statt;
zu einem Aufenthalt dort (angeblich "wegen häuslicher Gewalt") kam es
schliesslich vom 8. August bis zum 20. September 2006 (vgl. Schreiben
vom 8. Juli 2006 sowie Bestätigungen vom 31. März bzw. 21. August
2008). Es war jedoch der Ehemann, welcher offenbar zu Beginn des
Jahres 2007 ein Eheschutzverfahren einleitete (vgl. rechtliches Gehör
vom 16. Januar 2008, wo eine entsprechende Verfügung des Zivilgerichts
BaselStadt vom 15. März 2007 Erwähnung findet). Im Frühjahr 2008
sowie (nach erfolgtem Rückzug anlässlich der daraufhin durchgeführten
Verhandlung; vgl. Verfügung des Bezirksgerichts Liestal vom 12. Juni
2008) erneut am 8. Juli 2008 reichte er eine Scheidungsklage ein (wobei
C2242/2010
Seite 18
er auch diese zweite Klage in der Folge wieder zurückzog [vgl. Schreiben
vom 10. Dezember 2008]). In einer EMailNachricht vom 29. Juli 2008 an
die kantonale Migrationsbehörde gab er an, die Eheschliessung im
Dezember 2005 sei zum Zwecke des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung
erfolgt. Zu einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens kam es nie,
wobei der Ehemann mehrfach entsprechende Bereitschaft und Hoffnung
seinerseits zum Ausdruck brachte (vgl. bspw. Schreiben vom
10. Dezember 2008 an das Bezirksgericht und die kantonale
Migrationsbehörde, EMail vom 3. Dezember 2009).
Fest steht zudem, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt der Heirat im Dezember 2005 bereits seit längerem unter einer
psychischen Krankheit litt. Seinen eigenen Angaben zufolge befand er
sich deswegen seit dem Jahre 2003 in psychiatrischer Behandlung (vgl.
Aktennotiz der kantonalen Migrationsbehörde vom 14. Dezember 2006).
Das ihm in diesem Zusammenhang offenbar verschriebene Medikament
(Seroquel [vgl. EMail vom 3. Dezember 2009]) wird zur Behandlung von
Schizophrenie und depressiven respektive (diesfalls zeitlich begrenzt)
manischen Episoden bei bipolaren Störungen eingesetzt.
9.2.2. Wie erwähnt (vgl. E. 9.1.3) gab die Beschwerdeführerin noch
anfangs des Jahres 2008 an, die Krankheit des Ehemannes habe die
Ursache für die Trennung dargestellt (vgl. rechtliches Gehör vom
16. Januar 2008). In den Akten findet sich die auf Anfrage der
Migrationsbehörde erteilte Behördenauskunft, schon kurz nach der Heirat
habe sich herausgestellt, dass die Ehe nicht funktioniere (vgl.
Aktenbericht vom 15. Dezember 2006), was ebenfalls eher auf
grundlegende Schwierigkeiten im ehelichen Zusammenleben denn auf
Gewaltausübung eines Ehepartners schliessen lässt.
Zwar hat die Beschwerdeführerin gegenüber der kantonalen
Migrationsbehörde geltend gemacht, von der psychischen Krankheit ihres
Ehemannes zum Zeitpunkt des Eheschlusses keine Kenntnis gehabt zu
haben (vgl. Stellungnahme vom 31. Oktober 2008 S. 3). Dies erscheint
jedoch nicht plausibel, zumal er aufgrund dieser Gesundheitsstörung
ohne Erwerbstätigkeit bzw. arbeitsunfähig war und infolgedessen seitens
der Invalidenversicherung eine Rente erhielt. Dies war der
Beschwerdeführerin bekannt (vgl. Stellungnahme S. 2). Sodann mussten
ihr auch die Schwierigkeiten, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach aus
einer solchen Verbindung bzw. im ehelichen Zusammenleben mit einem
psychisch kranken Ehemann ergeben würden, von Beginn weg bewusst
C2242/2010
Seite 19
sein. In der nachmaligen Entwicklung ihrer Ehegemeinschaft hat sich
insofern höchstens ein von Beginn weg voraussehbares "Risiko"
realisiert. Ist die Beschwerdeführerin mit dem Abschluss der Ehe dieses
"Risiko" jedoch bewusst eingegangen, rechtfertigt sich ihre Privilegierung
in der Form einer Zuerkennung eines Anspruchs auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung nicht.
9.3. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen (rechtswidriger
Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz zum Zeitpunkt, als sie
ihren Ehemann kennenlernte, äusserst kurze Bekanntschaftszeit vor der
Eheschliessung, Krankheit des Ehemannes, welche der
Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein musste, Auflösung der
Ehegemeinschaft bereits wenige Monate später, ohne dass zu diesem
Zeitpunkt von ehelicher Gewalt die Rede gewesen wäre) ergibt sich, dass
die ehespezifischen Umstände keinen wichtigen persönlichen Grund im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen vermögen, welcher
den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz gebieten
würde.
10.
Hinsichtlich der Frage, ob sich vorliegend ein wichtiger persönlicher
Grund aufgrund einer als ernsthaft gefährdet zu betrachtenden sozialen
Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland ergibt
(vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG sowie auch Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE), ist
Folgendes festzuhalten:
10.1. Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 20 Jahren in die Schweiz
eingereist und weilt damit seit insgesamt acht Jahren hier (vgl. dazu auch
E. 11.1). Sie ist in Addis Abeba geboren und aufgewachsen, hat dort
während 12 Jahren die Schulen besucht (8 Jahre Primarschule, 4 Jahre
Sekundarschule) und bis zu ihrer Ausreise am 29. Oktober 2003 gelebt
(vgl. Anhörungsprotokolle vom 4. November 2003, S. 1, sowie vom
13. Januar 2004, S. 2 f.). Die prägenden Kinder und Jugendjahre hat sie
somit durchwegs in ihrem Herkunftsland verbracht. Zudem ist davon
auszugehen, dass ihre Eltern (ihre Angaben im Asylverfahren, wonach es
sich um Pflegeeltern handle, wurden als unglaubhaft beurteilt [vgl.
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2004 E. 3]), zumindest aber ihr Bruder
(geb. 1982) und ihre jüngere Schwester (geb. 1987) nach wie vor in Addis
Abeba leben (vgl. Beschwerdeschrift S. 9).
C2242/2010
Seite 20
10.2. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, die sie bei einer
Rückkehr in ihr Herkunftsland erwartende Situation (namentlich die
angeblichen Schwierigkeiten aufgrund ihrer gescheiterten Ehe) zu
konkretisieren. Ihre diesbezüglichen Vorbringen erweisen sich als
unsubstantiiert und äusserst vage (vgl. Beschwerde S. 9 am Ende). Sie
beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre bereits im Asylverfahren
vorgebrachten Behauptungen hinsichtlich angeblicher (von ihrem Bruder
und dessen Bekannten verübten) Vergewaltigungen, deren sie Opfer
geworden sei, sowie der im Falle einer Rückkehr befürchteten
Repressalien (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 f. und 9) zu wiederholen. Mit
diesen Behauptungen hat sich die Vorinstanz bereits im Rahmen des
Asylverfahrens auseinandergesetzt: Ihre Aussagen wurden dabei
durchwegs als unglaubhaft beurteilt (vgl. Verfügung des BFM vom
17. Juni 2004 E. 1 – 3). Die in ihren Eingaben nun lediglich wiederholten
Behauptungen sind nicht geeignet, das Gericht zu einer anderen
Einschätzung kommen zu lassen. Ohnedies ist davon auszugehen, dass
sie zumindest den Kontakt mit Mutter und Schwester, zu denen sie
anscheinend ein gutes Verhältnis pflegte, wieder aufnehmen kann.
Dasselbe gilt hinsichtlich ehemaliger Kollegen aus Schulzeiten. Diese
familiären und sonstigen sozialen Kontakte dürften ihr die
Wiedereingliederung wesentlich erleichtern.
10.3. Ganz allgemein ist festzuhalten, dass in Äthiopien regionale
Unterschiede und insbesondere ein grosses StadtLandGefälle
herrschen. Die in ländlichen Regionen dominierenden patriarchalen,
rigiden sozialen Normen sind in den Städten weit weniger stark
ausgeprägt und alleine lebende Frauen verfügen daher über mehr
persönliche Freiheiten; auch erwerbstätige Frauen werden in Städten
gesellschaftlich besser akzeptiert. Die äthiopische Verfassung sieht
gleichen Schutz und gleiche Rechte für Frauen und Männer vor und zur
Verbesserung der Situation der aufgrund der überlieferten Normen und
Strukturen traditionell benachteiligten Frauen wurden in den letzten
Jahren zahlreiche Gesetzesbestimmungen erlassen sowie Institutionen
und Programme zur Implementierung ins Leben gerufen (vgl. (vgl. zum
Ganzen U.S. Department of State, 2010 Human Rights Reports: Ethiopia,
/documents/organization/160121.pdf, S. 41 ff., sowie UN
Habitat, Ethiopia: Addis Ababa Urban Profile, 2008, S. 14 f., online unter:
> Countries > Publications [beide aufgerufen am
14. November 2011]). Nachdem in der Beschwerdeschrift, wie bereits
erwähnt, keine substantiierten Vorbringen gemacht werden, die plausibel
erscheinen liessen, dass sich die konkreten Lebensumstände für die (erst
C2242/2010
Seite 21
28jährige, kinderlose und sich in guter physischer Verfassung
befindende [vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. c und f VZAE]) Beschwerdeführerin –
trotz der dargelegten günstigen gesetzlichen Rahmenbedingungen –
tatsächlich schwierig darstellen würden, ist sodann nicht davon
auszugehen, dass ihre soziale Wiedereingliederung in Addis Abeba mit
erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre – zumal ihr die in der
Schweiz erworbenen Deutschkenntnisse nebst ihrer soliden, vor Ort
genossenen Schulbildung auf dem dortigen Arbeitsmarkt zugutekommen
dürften.
10.4. Die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im
Herkunftsland erscheint damit nicht als ernsthaft in Frage gestellt,
weshalb auch insofern das Vorliegen eines wichtigen persönlichen
Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG zu verneinen
ist.
11.
Schliesslich stellt sich die Frage, ob sich ein wichtiger persönlicher Grund
aufgrund anderer Aspekte oder Umstände im Inland oder im
Herkunftsland der Beschwerdeführerin ergibt.
Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Kontext in erster Linie
darauf, dass sie sowohl wirtschaftlich wie sozial integriert sei und sich seit
ihrer Einreise in die Schweiz wohl verhalten habe (Beschwerde S. 5 f.).
11.1. Die Beschwerdeführerin hält sich seit Ende Oktober 2003
hierzulande auf. Ihr Verbleib in der Schweiz ab 16. Oktober 2004 bis zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs
im Juli 2006 (wie erwähnt hatte sie sich im Dezember 2005 mit einem
Schweizer Bürger verheiratet) ist als rechtswidriger Aufenthalt (vgl.
Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG) zu qualifizieren (vgl. E. 9.2.1). Die Dauer ihrer
– nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE einzig relevanten – rechtmässigen
Anwesenheit in der Schweiz beläuft sich daher auf etwas mehr als sechs
Jahre, was an sich noch keine ausserordentlich lange Zeitspanne
darstellt.
11.2. Bezüglich der gesellschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin
kann den Akten wenig entnommen werden. Auf einen besonderen
Bekannten bzw. Freundeskreis, nennenswerte Teilnahme am
gesellschaftlichen Leben, Engagement in sozialer Hinsicht oder ähnliches
kann nicht geschlossen werden. Jedoch ist sie immerhin seit längerem
C2242/2010
Seite 22
festes Mitglied in einem Sport bzw. Fitnessclub in Basel (vgl.
Beschwerde S. 5 sowie mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 eingereichte
Kontoauszüge). Lediglich beschränkte Schlüsse sind auch hinsichtlich
ihrer Sprachkenntnisse möglich. Dass sie während der Dauer ihrer
Anwesenheit irgendwelche Sprachkurse besucht hätte (abgesehen von
einem solchen bereits während des Asylverfahrens [vgl.
Anhörungsprotokoll vom 13. Januar 2004 S. 6]), kann den Akten nicht
entnommen werden. Aufgrund ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache
war es ihr immerhin möglich, ab 1. Oktober 2006 – augenscheinlich ohne
weitere Probleme bzw. Kommunikationsschwierigkeiten – in einem Café
(bei der Z._______ AG in Reinach [BL]) als Kellnerin tätig zu sein. Es
kann somit davon ausgegangen werden, dass sich die
Beschwerdeführerin verständlich machen kann und ihre
Sprachkenntnisse in etwa dem sozioökonomischen Umfeld entsprechen,
in welchem sie sich bewegt (vgl. diesbezüglich insbesondere Urteil des
Bundesgerichts 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2 [betreffend
Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG; vgl. diesbezüglich E. 11.4]). In wirtschaftlicher
Hinsicht ist der Beschwerdeführerin zugute zu halten, dass sie während
des weit überwiegenden Teils ihrer (rechtmässigen) Anwesenheit in der
Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Bei der Z._______ AG,
bei welcher sie von 1. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2008 tätig war,
wurde sie als Arbeitnehmerin offenbar geschätzt (vgl. Arbeitszeugnis vom
31. Oktober 2008). Ab November 2008 war sie ohne Erwerbstätigkeit
(vgl. Abrechnungen der Arbeitslosenkasse Baselland vom November
2008 bis August 2009 [Beschwerdebeilage 15]), weshalb sie von Januar
bis Juli 2009 von der Sozialhilfebehörde mit Leistungen im Umfang von
knapp CHF 9'000. unterstützt wurde (vgl. Führungsbericht vom
23. November 2009). Seit 20. Juli 2009 hat sie eine (unbefristete)
Teilzeitstelle mit einem 50%Pensum als "Site Assistant" bei einer
Tankstelle inne (vgl. Arbeitsvertrag vom 22./26. Juni 2009), womit sie
derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich knapp
CHF 2'600. erzielt (vgl. die aktuellsten Angaben und Belege gemäss
Eingabe vom 7. Oktober 2011). Bemühungen, sich über Aus oder
Weiterbildungen bzw. allenfalls ein stärkeres berufliches Engagement
bessere Einkommensmöglichkeiten zu erschliessen, sind aufgrund der
Akten keine zu erkennen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE). Doch reicht
das erzielte Einkommen (den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge
[vgl. Aktennotiz der kantonalen Migrationsbehörde vom 22. Dezember
2009 sowie Eingabe vom 7. Oktober 2011]) offenbar aus, um ihren
Lebensbedarf zu decken. Dafür spricht, dass die Forderungen (in einer
Höhe von insgesamt knapp CHF 5'400.), derentwegen im Zeitraum vom
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Seite 23
1. Januar 2007 bis Dezember 2009 Betreibungen gegen sie eingeleitet
worden waren, offenbar bis Dezember 2009 getilgt wurden (vgl. Auszug
aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Arlesheim vom
9. Dezember 2009 [Beschwerdebeilage 17]) und keine seither
eingeleiteten Betreibungsverfahren aktenkundig sind. Zurzeit erscheint
daher ihre wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gewährleistet.
11.3. Hinsichtlich des Kriteriums der Beachtung der Rechtsordnung (vgl.
Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) ist den Akten Folgendes zu entnehmen:
Die Beschwerdeführerin wurde unlängst (vgl. Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft BaselStadt vom 2. März 2011) wegen Tätlichkeiten
zu einer Busse von CHF 500. verurteilt. Dem von ihr auf entsprechende
Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin beigebrachten
Strafbefehl zufolge hat sie aus einem nichtigen Anlass in einem Geschäft
auf eine Sicherheitsangestellte eingeschlagen und diese dabei unter
anderem im Gesicht getroffen. Als Folge dieser Tätlichkeit erlitt das Opfer
eine Schwellung sowie eine kleine Platzwunde.
Weiter ist der Beschwerdeführerin ein rechtswidriger Aufenthalt
hierzulande von weit über einem Jahr (ab 16. Oktober 2004 bis zur
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Zuge der Eheschliessung)
anzulasten (vgl. E. 11.1). Dass es insofern nicht zu einer strafrechtlichen
Verurteilung gekommen ist, ist im vorliegenden Kontext unerheblich.
Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem
Vollzug der im Oktober 2004 angeordneten Wegweisung mehrfach zum
Ausdruck, nicht bereit zu sein, freiwillig aus der Schweiz auszureisen, und
verletzte ihr nach Art. 8 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) im Rahmen des Asyl bzw. Wegweisungsverfahrens
obliegende Mitwirkungspflichten (vgl. Bericht über das
Heimreisegespräch vom 2. September 2004, Schreiben der kantonalen
Migrationsbehörde an das BFM vom 19. August 2005). Die Ausrichtung
von Sozialhilfeleistungen (ab Januar 2009) wurde per Ende Juli 2009
(entgegen der etwas anderen Darstellung der Beschwerdeführerin
[Beschwerde S. 5]) ebenfalls aufgrund einer Verletzung von
Mitwirkungspflichten sowie der – pflichtwidrig – nicht erfolgten
Offenlegung gewisser Einkünfte eingestellt (vgl. Verfügung der
Sozialhilfebehörde Münchenstein vom 11. August 2009).
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Demzufolge kann von einer durchgehenden Respektierung der hiesigen
Rechtsordnung seitens der Beschwerdeführerin nicht die Rede sein,
wobei immerhin festzuhalten ist, dass sich nicht sämtliche Verstösse als
eine gleich erhebliche Missachtung der Rechtsordnung darstellen.
11.4. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin somit eine gewisse
Integrationsleistung zugute zu halten und von einer soweit gelungenen
Eingliederung auszugehen. Dies kann auch für den wirtschaftlichen bzw.
beruflichen Bereich gelten (vgl. diesbezüglich die – im Zusammenhang
mit Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ergangenen – Urteile des Bundesgerichts
2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 und 2C_430/2011 vom
11. Oktober 2011 E. 4.2 je mit Hinweis auf bereits erwähntes Urteil
2C_839/2010 E. 7.1).
Im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sind an den Grad der
Eingliederung der betroffenen Person jedoch höhere Anforderungen zu
stellen als im Anwendungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG, welcher
neben der dreijährigen Ehegemeinschaft eine "erfolgreiche Integration"
verlangt (vgl. insbesondere 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3; im
zugrundeliegenden Fall hatte das Bundesgericht die Integration des – im
Unterschied zum vorliegenden Fall – weder strafrechtlich verurteilten
noch je von der Sozialhilfe unterstützten Beschwerdeführers als für die
Annahme eines wichtigen persönlichen Grundes nicht ausreichend
betrachtet).
Es erweist sich mithin, dass auch die übrigen Aspekte bzw. die weiteren
Umstände des vorliegenden Falles keinen wichtigen persönlichen Grund
nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen vermögen. Insbesondere ist
dazu auch die bisherige Integration der Beschwerdeführerin nicht
geeignet.
12.
Im Ergebnis besitzt die Beschwerdeführerin somit weder gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche
Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige
persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des
Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG einen fehlerhaften
Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine
Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine
Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen
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(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C6133/2008 vom 15. Juli
2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet
werden.
13.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1
Bst. c AuG). Es bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug
der Wegweisung anzunehmen sind (vgl. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das
BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im
vorliegenden Fall ausser Frage. Zu prüfen bleibt demnach, ob die
zwangsweise Rückkehr für die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die
ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder
ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete
Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person
höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde,
beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger
Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. zur Publikation
bestimmtes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] E6220/2006
vom 27. Oktober 2011 E. 11.1).
Die Beschwerdeführerin hat vorliegend (von den im Zusammenhang mit
dem nachehelichen Härtefall bereits geprüften Vorbringen abgesehen
[vgl. E. 10.6 sowie BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 351 f. und Urteile
2C_316/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 4.2 und 2C_236/2011 vom
2. September 2011 E. 2.2 mit Hinweisen]) nichts angeführt, was gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde, und die
vorliegenden Akten lassen nicht darauf schliessen, dass der Vollzug der
Wegweisung sie in eine existenzbedrohende Situation führen könnte.
Dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien andere wirtschaftliche und
soziale Bedingungen als in der Schweiz antreffen wird, ist, wie dargelegt,
C2242/2010
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nicht ausschlaggebend. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als
zumutbar zu erachten.
14.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtsmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin
grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2010 die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist sie jedoch von der
Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die
amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte auf Grund der Kostennote
fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine solche wurde mit Datum vom 7. Oktober
2011 eingereicht. Die Rechtsvertreterin weist darin einen Zeitaufwand
von insgesamt 16.5 Stunden aus. In Berücksichtigung des Umfanges und
der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen
Bemühungen ist das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin nach
Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf CHF 3'168. (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer), entsprechend einem Zeitaufwand von
13.5 Stunden à Fr. 200., festzusetzen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG in
Verbindung mit Art. 9, 10, 12 und 14 VGKE). Die Zugrundelegung eines
geringeren Zeitaufwands als der in der Kostennote ausgewiesene
rechtfertigt sich insbesondere angesichts des Umstands, dass die
Rechtsvertreterin im Zusammenhang mit der Erstellung der
Beschwerdeschrift auf die im Rahmen des rechtlichen Gehörs dem
kantonalen Migrationsamt eingereichte Stellungnahme vom 31. Oktober
2008 zurückgreifen konnte. Die Entschädigung für die unentgeltliche
Rechtsbeiständin ist von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten,
sollte sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4
VwVG).
(Dispositiv S. 27)
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C2242/2010
Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ist für das
Rechtsmittelverfahren aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von
CHF 3'168. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons BaselLandschaft (RefNr. […];
Akten retour)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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