Abtei lung II I
C-2248/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Elena Avenati-
Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
T._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
F._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2248/2008
Sachverhalt:
A.
Die philippinische Staatsangehörige F._______ (geboren 1967, nach-
folgend Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 28. Februar
2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila die Erteilung eines
Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beab-
sichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton St. Gallen wohnhafte
Schwester W._______ und deren Ehemann T._______ (nachfolgend:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Nach formlo-
ser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Ge-
such zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen bei den Gast-
gebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergelei-
tet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
3. April 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Ge-
suchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte.
Viele ihrer Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Auf-
enthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlän-
gern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungs-
massnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Ge-
suchstellerin oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder
gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten,
die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten
könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. April 2008 beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung
bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsauf-
enthalt wäre nicht gesichert. In seiner Verpflichtungserklärung habe er
klar bezeugt, dass er als Gastgeber die rechtzeitige Wiederausreise
seines Gastes garantieren werde. Auch seine jetzige Ehefrau, mittler-
weile Schweizerbürgerin, sei ursprünglich mehrmals mit Touristenvisa
in die Schweiz eingereist; stets habe er für deren fristgerechte Ausrei-
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se gesorgt. Die Vorinstanz gehe auf seine Interessen als Gastgeber
nicht ein; ihm werde ein "Quasi-Grundrecht" verweigert.
D.
Die Vorinstanz schliesst In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2008
auf Abweisung der Beschwerde und betont erneut, dass der Eingela-
denen im Heimatland keine zwingenden Verpflichtungen oblägen. Ent-
gegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehe auch kein
Rechtsanspruch auf Erteilung eines Einreisevisums.
E.
In seiner Replik vom 5. Juni 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und führt im Wei-
tern aus, auf Anraten seiner Ehefrau habe er gegenüber den Behör-
den den (ausserehelichen) Sohn seiner Schwägerin verschwiegen. Zu
diesem werde die Eingeladene nach ihrem Besuchsaufenthalt wieder
zurückkehren. Zudem bietet der Beschwerdeführer als Garantie für die
Ausreise eine Kaution an.
Gleichzeitig wurde ein Geburtsschein des Sohnes nachgereicht.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
2.
2.1 Die Schweiz ist – wie alle anderen Staaten – grundsätzlich nicht
gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich der völkerrechtlichen Verpflichtungen handelt es sich da-
bei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2008, BBl 2002
3774). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder
ein allgemeines Recht auf Einreise kennt noch einen besonderen An-
spruch auf Erteilung eines Visums einräumt (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-494/2008 vom 28. Januar 2008; BBl 2002 3774; vgl.
ferner BGE 133 I 185 E. 2.3 sowie zur Rechtslage vor Inkrafttreten des
AuG: PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax /
Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht,
Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002,
S. 143).
Im Falle einer Einreisebewilligung kommt hinzu, dass der Spielraum
für das behördliche Ermessen (vgl. Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]) umfangreicher ist, als beispielsweise bei der Verlän-
gerung einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenannten
Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein
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Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz geniesst,
kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt
sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein.
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein
Visum, sofern sie nicht von der Visumpflicht befreit sind (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 3 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Um ein Vi-
sum zu erhalten, müssen sie ferner die in Art. 5 AuG aufgeführten Ein-
reisevoraussetzungen (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 VEV) erfüllen. Sie haben
unter anderem, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen
ist, Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise zu bieten (Art. 5 Abs. 2
AuG). Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig
(Art. 23 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 AuG).
3.
3.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
3.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
3.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
3.4 Auf den Philippinen sind fraglos breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedin-
gungen betroffen. Immer wiederkehrende politische Turbulenzen und
die hohe Staats- und Auslandverschuldung haben das Land in der Ent-
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wicklung und im Vergleich zu den Nachbarländern zurückgeworfen.
Mittlerweile zeichnet sich zwar wieder ein wirtschaftlicher Aufschwung
mit Wachstumsraten von 5-6% ab. Die innenpolitische Lage ist jedoch
immer noch instabil. Die Bevölkerung leidet unter einer hohen Krimina-
litätsrate und krassen Ungleichheiten bei der Einkommensverteilung.
Nach Angaben der Asiatischen Entwicklungsbank hatten im Jahr 2003
44,1% der Bevölkerung weniger als zwei US-Dollar (USD) pro Tag zur
Verfügung und 11,1% waren von absoluter Armut (weniger als ein
USD pro Tag) betroffen. Angesichts des starken Bevölkerungswachs-
tums stellt die Arbeitslosigkeit ein zunehmendes Problem dar. Zwar ist
die Arbeitslosenrate 2005 offiziell von 11,8% auf 7,4% zurückgegan-
gen, doch dürfte dieser Rückgang auf eine neue Definition von Ar-
beitslosigkeit zurückzuführen und die tatsächliche Arbeitslosenrate un-
verändert geblieben sein. Zu den offiziellen Arbeitslosen kommen rund
21% Unterbeschäftigte hinzu. So darf denn auch bezüglich des wirt-
schaftlichen Wachstums nicht ausser Acht gelassen werden, dass die-
ses zu einem erheblichen Teil auf dem steigenden Inlandkonsum be-
ruht, der durch hohe Rücküberweisungen von im Ausland lebenden
Bürgern – rund 10% der Bevölkerung – angekurbelt wird. Arbeitslosig-
keit, starkes Bevölkerungswachstum und Armut sind denn auch ein
grosser Motivationsfaktor für die erwerbsfähige Bevölkerung, sich im
Ausland Arbeit zu suchen. Selbst die Regierung fördert gezielt die Ent-
sendung von Gastarbeitern ins Ausland. So verlassen rund eine Million
Menschen jährlich die Philippinen, um im Ausland Arbeit zu suchen.
Von im Ausland beschäftigten Philippinos werden schätzungsweise
12-15 Mrd. USD jährlich zurück in ihre Heimat überwiesen (Quelle:
, Stand Februar 2007; besucht am 18. Au-
gust 2008). Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss
dort noch begünstigt, wo im Zielland durch die Präsenz von Verwand-
ten, Freunden oder Bekannten bereits ein soziales Beziehungsnetz
besteht.
4.
4.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtli-
che Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Ob-
liegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose
für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss
bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine be-
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sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
4.2 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 41-jährige, unver-
heiratete Frau, welche zurzeit keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach-
geht und somit beruflich nicht in der Arbeitswelt integriert ist (vgl. Ziff.
9 und 10 des persönlichen Einreisegesuches vom 28. Februar 2008
sowie den von den Gastgebern ausgefüllten, kantonalen Auskunftsbo-
gen). Der Beschwerdeführer verweist hingegen auf das intakte familiä-
re Umfeld der eingeladenen Schwägerin auf den Philippinen und bringt
in diesem Zusammenhang vor, die Gesuchstellerin habe als Mutter ei-
nes (zehnjährigen) Kindes familiäre Verpflichtungen wahrzunehmen.
Dieses Argument vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsge-
richts schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass
gleich eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne
weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz der Gesuchstellerin sei
für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist
eher davon auszugehen, die Betreuung ihres schulpflichtigen Sohnes
könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt
werden. Insofern darf bezweifelt werden, dass der Eingeladenen im
Heimatland zwingende Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft von
einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sie mit ihrer im Kan-
ton St. Gallen lebenden und mit einem Schweizerbürger verheirateten
Schwester bereits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz
verfügt.
4.3 Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirt-
schaftliche Lage auf den Philippinen, dürften die mittelfristigen Zu-
kunftsaussichten der Eingeladenen zumindest als schwierig einzustu-
fen sein. In Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebens-
qualität, soziale Absicherung und Lohnniveau könnte nämlich selbst
eine feste Arbeitsstelle im Heimatland für sich alleine nicht verlässlich
vom Entschluss abhalten, aus dem Land zu emigrieren; ebenso wenig
zurückbleibende Familienangehörige. Vielmehr könnte die Absicht aus-
zuwandern gar von der Hoffnung getragen sein, die auf den Philippi-
nen lebenden Angehörigen aus dem Ausland wirtschaftlich besser un-
terstützen und (den minderjährigen Sohn) allenfalls später gar nach-
ziehen zu können. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen
auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristge-
rechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend
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bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertre-
tung in Manila, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politi-
schen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Gesuchstellerin gut vertraut
ist und sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen machen kann,
grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und
verweigerte formlos die Einreisebewilligung.
4.4 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, es bestehe zu wenig Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tat-
sache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr
der Eingeladenen zusichert; denn eine solche Garantie ist trotz bester
und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetz-
bar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusam-
menhang mit dem Besuchsaufenthalt (vgl. Art. 6-10 VEV), nicht aber –
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimm-
tes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). In-
sofern erweist sich der Vorschlag des Beschwerdeführers, eine
grössere Geldsumme als Kaution zu hinterlegen, als unbehelflich.
Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht
geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden, rechtlichen Wür-
digung zu gelangen.
Bei dieser Sachlage kann letztlich die Frage offen gelassen werden,
ob die Beteiligten durch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im
Gesuchsverfahren – nämlich die Existenz des zehnjährigen Sohnes
der Eingeladenen – die Behörden bewusst täuschen wollten, um das
Visum zu erschleichen (womit ein weiterer Grund für die Verweigerung
des beantragten Einreisevisums vorliegen würde; vgl. Art. 16 Abs. 1
Bst. c VEV).
5.
Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstel-
lerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt
kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Er-
messen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
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6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 21. April 2008 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
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Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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