Abtei lung II I
C-2251/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Francesco
Parrino, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
Zustelldomizil: Bozidar Jovanovic, Consul, Ambassade
de la République de Serbie, Seminarstrasse 5, 3006
Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV-Leistungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2251/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der am NN geborene, verheiratete, in seinem Heimatstaat
wohnhafte serbische Staatsangehörige X._______, der in den Jahren
1986 bis 1992 in der Schweiz (Hotel H._______) gearbeitet und
obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte (vgl. act. 6 der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland [IV-Stelle]), meldete sich am 3. Juli
2003 beim heimatlichen Versicherungsträger zum Bezug einer
schweizerischen Invalidenrente an (act. 7 IV).
A.b In der Folge zog die IV-Stelle verschiedene Unterlagen wirtschaft-
lichen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere:
- einen Fragebogen für Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbstän-
digerwerbenden sowie einen Fragebogen für den Versicherten, welche
beide vermutlich vom ehemaligen Arbeitgeber ausgefüllt und am 17.
Oktober 2005 unterzeichnet wurden und woraus hervorgeht, dass
X._______ vom 16. Oktober 1987 bis zum 12. März 2004 als Chauf-
feur gearbeitet habe, ab April 2003 mit längeren und wiederholten Un-
terbrechungen krankheitshalber, und dass er ab dem 13. März 2004
eine Rente der Sozialversicherung seines Wohnsitzstaates beziehe
(act. 14 und 15 IV);
- einen Fragebogen für den Versicherten, diesmal von diesem selbst
ausgefüllt und am 23. Oktober 2005 unterzeichnet, welchem zu ent-
nehmen ist, dass er im Personentransport im Strassenverkehr tätig ge-
wesen sei und diese Tätigkeit vorläufig am 7. April 2003 und endgültig
am 12. März 2004 aufgegeben habe, da ein Gutachter seinen Berufs-
führerschein entzogen habe, und dass er diese Tätigkeit vorher bereits
wegen Diabetes mellitus Typus 2 und Nierencysten mit hohem Blut-
druck habe unterbrechen müssen (act. 16 IV);
- einen am 7. Mai 2004 von Dr. med. S._______ ausgefüllten
Fragebogen für den Arzt, woraus hervorgeht, dass der Antragsteller an
Diabetes mit einer damit zusammenhängenden Polyneuropathie leidet
und deswegen mit Insulin behandelt wird, und bei ihm zusätzlich eine
Hypertonie und Nierencysten diagnostiziert worden seien, woraus die
Ärztin folgert, dass X._______ seit dem 8. Dezember 2003 dauernd
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und zu mehr als 80% arbeitsunfähig ist, dies sowohl in seiner an-
gestammten als auch in einer anderen Tätigkeit (act. 73, 74 IV);
- ein ärztliches Gutachten vom 9. März 2004, in welchem im Rahmen
des Rentenverfahrens im Wohnsitzstaat im Wesentlichen die bereits
genannten Diagnosen angeführt werden und im Übrigen festgestellt
wird, dass der Antragsteller als Berufschauffeur nicht (mehr) geeignet
sei (act. 72 IV);
- eine ärztliche Dokumentation aus dem Jahre 2003 sowie von anfangs
2004, welche wohl dem ausländischen Rentenverfahren zugrunde lag
(act. 23 bis 62 IV);
- ergänzende ärztliche Unterlagen von Ende Januar 2006, so Röntgen-
bilder der Nieren und des Beckens, ein EKG und ein Echocardio-
gramm (vgl. act. 64 bis 69 IV), sowie weitere Befunde von Februar und
März 2006 (act. 115 bis 120 IV).
A.c Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen hielt der IV-Stellen-Arzt
Dr. med. Y._______ in seinem Bericht vom 5. Juni 2006 dafür, dass
beim Versicherten ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus, eine
Hypertonie, beidseitige Nierencysten und leichte degenerative
Wirbelsäulenveränderungen diagnostiziert werden könnten, wobei
lediglich der Diabetes die Arbeitsfähigkeit beeinflusse, nämlich zu 70%
in der angestammten Tätigkeit (Chauffeur) und zu 0% in sämtlichen
leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeiten (im industriellen
Bereich sowie im Handels- und Dienstleistungsbereich und in der
Verwaltung). Nach Ansicht dieses Arztes sei ihm der Fahrausweis
lediglich wegen potentieller Gefährdung als Berufschauffeur entzogen
worden. Zu den Diagnosen führte Dr. Y._______ noch aus, dass der
Diabetes nur zu einer leichten Poly-neuropathie geführt habe, keine
Retinopathie vorliege, die Herzleistung genügend sei, die
Nierenfunktion trotz der Cysten intakt sei und insgesamt ein guter
klinischer Zustand beschrieben worden sei (act. 79 IV).
A.d Einem von der IV-Stelle am 17. August 2006 erstellten Einkom-
mensvergleich kann entnommen werden, dass die IV-Stelle von einem
Valideneinkommen für einen Berufschauffeur in der Schweiz - mangels
Angaben für Serbien - von Fr. 5'456.85 ausging sowie ein Invali-
deneinkommen für eine Vollzeitstelle in einer Verweisungstätigkeit mit
einer zusätzlichen, einzelfallbedingten 10%-Kürzung von Fr. 4'294.37
berechnete, was einen Invaliditätsgrad von 21% ergab (act. 135 IV).
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B.
B.a Mit Vorbescheid vom 28. August 2006 teilte die IV-Stelle dem An-
tragsteller mit, dass sich aus den Akten ergeben habe, dass weder
eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine gemäss den gesetzli-
chen Bestimmungen ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
während eines Jahres vorliege. Zwar sei die letzte gewinnbringende
Tätigkeit aufgrund des Gesundheitszustands nicht mehr zumutbar. Die
Ausübung einer anderen, leichteren, dem Gesundheitszustand besser
angepassten gewinnbringenden Tätigkeit wie z.B. nicht qualifizierter
Arbeiter oder Hilfsarbeiter in einer Produktionsstätte, Hausmeister,
Aufseher, Magaziner, Reparateur von Kleingeräten, Kassierer, Bote,
Telefonvermittlung, Datenerfassung etc. seien jedoch allesamt noch in
rentenausschliessender Weise zumutbar. Für die Bemessung des In-
validitätsgrades sei es im Übrigen unerheblich, ob eine zumutbare Tä-
tigkeit tatsächlich ausgeübt werde. Damit müsste das Leistungsbegeh-
ren abgewiesen werden (act. 80 IV).
B.b Der Antragsteller äusserte sich mit Schreiben vom 20. September
2006 im Wesentlichen dahingehend, dass er nicht fähig sei, irgendeine
Tätigkeit auszuüben, und dass die Tatsache nicht berücksichtigt wor-
den sei, dass er in Serbien und nicht in der Schweiz lebe (act. 88 IV).
Gleichzeitig reichte er zwischen dem 13. und dem 20. September 2006
erstellte, spitalärztliche Berichte ein (act. 81 bis 87, 96 bis 107 IV).
Mit Schreiben vom 13. November 2006 wandte sich X._______
erneut an die IV-Stelle und wies unter anderem darauf hin, dass er in
seinem Wohn- und Heimatstaat als Invalidenrentner auch nicht arbei-
ten dürfe, abgesehen davon, dass er wegen seines Gesundheitszu-
standes nicht arbeiten könne. Zudem sei diese heimatliche Rente für
den Unterhalt seiner Familie völlig ungenügend (act. 121, 129 IV). Wie-
derum reichte er medizinische Kurzbefunde vom Oktober 2006 ein
(act. 90 bis 95, 124 bis 128, 130, 131 IV).
B.c Mit Bericht vom 7. Februar 2007 nahm der IV-Stellenarzt Dr.
Y._______ zum Gesuch mitsamt den neu eingereichten
spitalärztlichen Unterlagen dahingehend Stellung, dass er nur seine
bisherigen Ausführungen wiederholen könne. Der insulinpflichtige
Diabetes habe bislang zu keinen ernsthaften sekundären
Veränderungen geführt. Sowohl die Sehkraft als auch die Herz-
Lungenleistung seien erhalten. X.________ sei deshalb weder
hinsichtlich seiner Mobilität noch seiner Kraft in nennenswerter Weise
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eingeschränkt. Auch dessen Nierenfunktion sei nicht eingeschränkt.
Ebenso wenig würden die zusätzlich diagnostizierten Spondylosis und
das Angstsyndrom die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers
beeinflussen. Insgesamt dürfe dieser nicht mehr einen Lastwagen
fahren, könne aber weiterhin die bereits aufgelisteten leichteren
Verweisungstätigkeiten ausüben. Andere Ärzte hätten sich in ähnlicher
Weise geäussert (act. 133 IV).
C.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wies die IV-Stelle das Rentenge-
such von X._______ ab im Wesentlichen mit derselben Begründung,
welche im Vorbescheid vom 28. August 2006 enthalten ist. Die neu
eingereichten Arztzeugnisse des Spitals in Z._______ von September
2006 seien dem internen ärztlichen Dienst unterbreitet worden,
welcher die vorgängige Stellungnahme bestätigt habe (act. 136 IV).
D.
Mit Eingabe vom 22. März 2007 erhob X._______ (nachfolgend der
Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Februar 2007 und beantrag-
te sinngemäss deren Aufhebung sowie die Zusprechung einer Rente.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass der diagnostizierte
Diabetes in ständiger Entwicklung sei und zu Komplikationen geführt
habe, was die Zusprechung einer serbischen Invalidenrente ab dem 8.
Dezember 2003 begründet habe, zumal er jede Arbeit dauernd nicht
(mehr) ausüben könne. Die einjährige, gesetzliche Wartefrist sei eben-
falls erfüllt, was der Beschwerdeführer unter Beilegung einer Aufstel-
lung von Arztterminen zwischen April 2003 und April 2004 belegen
will. Die Zusprechung der ausländischen Rente sei zu berücksichtigen,
da der zuständige Versicherungsträger streng und objektiv sei. Auch
sei seine schlechte finanzielle und soziale Lage nicht zu vergessen.
Schliesslich seien die ärztlichen Befunde nicht ernsthaft einbezogen
worden (act. 1, 3).
E.
Mit Schreiben vom 23. April und vom 11. Mai 2007 wies der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf Art. 11b des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) hin, welcher die Bezeichnung eines Zustelldomi-
zils in der Schweiz vorschreibt (vgl. act. 5 und 7), worauf der Be-
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schwerdeführer mit Schreiben vom 22. Mai 2007 die Botschaft von
Serbien in der Schweiz als Zustelladresse angab (act. 8).
F.
Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2007 (vgl. act. 11) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung. Dabei legte sie im Wesentlichen dar, dass
gemäss ständiger Rechtsprechung keine Bindung der schweizerischen
Invalidenversicherung an die Beurteilung ausländischer Versiche-
rungsträger, Behörden und Ärzten bestehe. Die Beschwerde sei dem
ärztlichen Dienst der IV-Stelle vorgelegt worden, welcher zum Schluss
gelangt sei, dass aus den neuen Unterlagen keinerlei Erkenntnisse er-
geben habe, welche rechtfertigen würden, von der bisherigen Ein-
schätzung abzuweichen, nämlich die Annahme einer Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur zu
70%, nicht jedoch in leichteren, leidensangepassten Verweisungstätig-
keiten, welche der Beschwerdeführer vollzeitlich ausüben könne (vgl.
act. 138 IV). Ein Einkommensvergleich habe dabei eine Erwerbseinbu-
sse von 21% ergeben.
G.
Mit Replik vom 5. September 2007 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen und an der Beschwerdebegründung vollumfänglich fest.
Zudem machte er im Wesentlichen und namentlich geltend, dass die
Gutachten vom November 2006 nicht erwähnt und deshalb wohl nicht
berücksichtigt worden seien, seine Halswirbelsäule geschädigt sei und
er deshalb Schwindelanfälle habe, eine Retinopathie vorliege, der
hohe Blutdruck auf eine defekte Niere hinweise, er in Serbien als Früh-
rentner ein Arbeitsverbot habe und den Unterschied zwischen den
ausländischen und schweizerischen ärztlichen Befunden nicht nach-
vollziehen könne (act. 13, 14). Mit der Replik reichte der Beschwerde-
führer, weitere, zum guten Teil bereits aktenkundige Gutachten aus
den Jahren 2003 bis 2006 ein, welche sich auch zur Arbeitsfähigkeit
äussern, so etwa ein Befund des Facharztes für Urologie Dr.
T._______ vom 10. Juni 2003, wonach von urologischer Seite her die
Arbeitsfähigkeit für schwere physische Tätigkeiten, das Heben von
Lasten, längeres Stehen und Gehen, verringert sei (vgl. auch act. 38),
oder des Neuropsychiaters Dr. U._______ vom 15. September 2006,
wonach die Arbeitsfähigkeit wesentlich und dauerhaft verringert sei
(vgl. auch act. 101), oder noch des Allgemeinmediziners Dr. V._______
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vom 3. November 2006, wonach die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers wesentlich verringert sei.
H.
Mit Duplik vom 16. November 2007 (vgl. act. 17) hielt auch die Vorins-
tanz an ihren Anträgen und deren Begründung fest, und zwar gestützt
auf den Bericht ihres IV-Stellenarztes vom 9. November 2007, der im
Wesentlichen feststellte, dass die neu zugestellten Berichte und die
Röntgendiskette keine neuen Aspekte aufzeigen würden, welche zu ei-
ner Änderung der bisherigen Beurteilung veranlassen könnten. Die
subjektiven Aussagen des Beschwerdeführers würden jeder objektiven
medizinischen Beurteilung entbehren. Die Röntgendiskette enthalte
MRI-Bilder der (nach wie vor intakten) Niere und des Abdomens, wel-
che nichts über eine Arbeitsunfähigkeit aussagen würden. Es liege kei-
ne relevante neurologische Erkrankung oder pathologische Befunde
vor, welche dagegen sprechen würden, dass der Beschwerdeführer
eine Verweisungstätigkeit nicht vollschichtig ausüben könnte (act. 140
IV).
I.
Den mit Zwischenverfügung vom 17. August 2007 vom zuständigen
Instruktionsrichter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 300.-- hat der Beschwerdeführer fristgemäss überwiesen (act. 12,
15).
J.
Mit derselben Verfügung vom 17. August 2007 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkör-
pers mit, und mit Verfügung vom 12. Juni 2008 eine Änderung dessel-
ben. Bis heute ging kein Ausstandsbegehren ein (act. 12 und 21).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesver-
waltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst.
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b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 26. Februar 2007.
Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) Be-
schwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
(Art. 59 ATSG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss ge-
leistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.
109.818.1; im Folgenden: Abkommen) für alle Staatsangehörigen des
ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122
V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit gewis-
sen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowe-
nien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über So-
ziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Antragsteller als serbischer
Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugos-
lawische Abkommen Anwendung. Nach Art. 2 des im Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung vom 26. Februar 2007 anwendbaren
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ih-
ren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens genann-
ten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetz-
gebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit
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nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Vor-
aussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des
Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen,
finden sich weder im Abkommen selbst noch in anderen, auf Serbien
anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen.
Nach dem Gesagten bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem
schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG, der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), des
ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002
(ATSV, SR 830.11).
4.
4.1 Im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch
auf eine schweizerische Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,
und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 26. Februar
2007) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1,
129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind - zu jenem Zeitpunkt - die auf den
1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision
anwendbar, nicht aber diejenigen der 5. IV-Revision. Pro rata temporis
sind zudem für die Zeit ab Juli 2002 (1 Jahr vor der Gesuchsstellung,
vgl. Art. 48 IVG) die Vorschriften des IVG in der Fassung vom 23. Juni
2000 (AS 2000 2677 und 2685) anwendbar.
4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit
keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E.
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3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu
einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung
bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemei-
nen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28
Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen
Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG (in der Fassung ab dem 1. Januar 2004) bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei
einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente
ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertels-
rente ab einem solchen von 40%. Für den Zeitraum bis zum 31. De-
zember 2003 ist ergänzend festzuhalten, dass die unmittelbar vorher-
gehende Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG ein Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3% an-
nahm und keine Dreiviertelsrente vorsah. Gemäss Abs. 1ter dieser
Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50%
entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn-
sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif-
Seite 10
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fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht ge-
nau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall
bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe-
rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK
1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die
durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zu-
mutbare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversi-
cherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
5.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der dar-
aus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110
V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur
im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz-
lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität
einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktio-
nellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom
Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstim-
men müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Ver-
waltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen ange-
wiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Dabei obliegt die Beurteilung der sich aus ei-
nem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit
(z.B. nur sitzende oder stehende Arbeiten, nur beschränktes Heben/
Tragen von Lasten, Arbeit im Freien oder in geheizten Räumen u.a.)
den Ärzten, wogegen die von der IV-Stelle gegebenenfalls heran-
Seite 11
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zuziehenden Fachleute der Berufsberatung bestimmen können,
welche ganz konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztli-
chen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der
versicherten Person in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts vom
4. Juli 2008, 9C_833/2007 E. 3.3.2 mit Hinweisen, SVR 2001 IV Nr. 10,
E. 1). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbe-
sondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit,
obliegt dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
5.5 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% (bei einer im Ausland wohnenden Person wie vor-
liegend 50%) bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl.
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003,
§52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% (im Ausland
50%) arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit).
Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des
EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weit-
gehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsscha-
den vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person vor-
aussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchti-
gen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewese-
nes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter
deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann,
in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr
erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung
führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von
Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei
Amputationen (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen
die genannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälli-
ger Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt,
stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der
in dieser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird
eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung
und denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung be-
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zweckt; letztere haben während der Wartezeit in erster Linie für den
Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23
E. 3a). Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Ar-
beitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die
versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll
arbeitsfähig war.
5.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im
angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu su-
chen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandeln-
den Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer
Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese
Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen.
6.
Der Beschwerdeführer hat zuletzt von Oktober 1987 bis März 2004 in
seiner Heimat als Chauffeur gearbeitet. Gemäss dem Fragebogen für
Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigerwerbenden (vgl.
act. 14 und 15 IV) konnte er seine Tätigkeit bis zum 24. April 2003 voll-
schichtig und ohne jegliche Einschränkung oder Lohnreduktionen aus-
üben. Unter diesen Umständen kann ohne Weiteres festgehalten wer-
den, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine erhebliche Arbeitsunfähig-
keit aus gesundheitlichen Gründen erlitten hat. Diese Schlussfolgerung
ist umso mehr gerechtfertigt, als Dr. S._______ in ihrem Fragebogen
für den Arzt eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 8. Dezember 2003
attestiert (act. 73). Ab dem 24. April 2003 war der Beschwerdeführer
krankgeschrieben und hat dann seine Tätigkeit am 12. März 2004
definitiv aufgegeben. Unter diesen Umständen ist für die Zeit ab dem
24. April 2003 allein aufgrund der ärztlichen Angaben zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer bis zum 26. Februar 2007 eine rentenbe-
gründende Invalidität erlitten hat.
7.
7.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus sowie an einer
Hypertonie infolge diagnostizierten Nierencysten und leichten degene-
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rativen Wirbelsäulenveränderungen leidet. Bei diesen Leiden handelt
es sich um labile pathologische Geschehen, so dass ein allfälliger
Rentenanspruch erst nach der gesetzlichen Wartezeit von einem Jahr
entstehen kann, während welchem der Beschwerdeführer ohne we-
sentlichen Unterbruch zu mindestens 50% (vgl. E. 5.5) arbeitsunfähig
gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. b in der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Fassung).
7.2 Hinsichtlich des Einflusses dieser Leiden auf die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass ihm dessen frühere Tä-
tigkeit nicht mehr zumutbar ist. Zu prüfen ist also im Folgenden, ob
dieser Befund auch auf eine allfällige Verweisungstätigkeit zutrifft.
Diesbezüglich nimmt die Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer
eine leichtere, leidensangepasste Tätigkeit im Bereiche der Industrie,
des Kleinhandwerks oder der Dienstleistung vollschichtig ausüben
könnte. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer davon aus, dass er
in jeglicher Tätigkeit zu mehr als 80% arbeitsunfähig sei.
8.
8.1 Erforderlich ist im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich der Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad über-
steigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hy-
pothese und liegt anderseits unter demjenigen der strikten Annahme
der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit
überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Ein-
wände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003,
Art. 43 Rz. 23; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs-
rechts, Bern 2003, § 68, Rz. 43 ff).
8.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
Zudem sind Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Ein-
sicht in die Akten erstellt wurden, grundsätzlich volle Beweiskraft zuzu-
erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit
sprechen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich we-
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der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3A, BGE 122 V 157 E. 1c).
8.3 Der beigezogene IV-Stellenarzt Dr. med. Y._______, auf dessen
Berichte sich die Vorinstanz abstützt, hat sich durchwegs, nämlich am
5. Juni 2006 nach Einsichtnahme der Gesuchsunterlagen (vgl. Act. 79
IV), am 7. Februar 2007 nach Prüfung weiterer, nach dem negativen
Vorbescheid der Vorinstanz vom Beschwerdeführer eingereichten spi-
talärztlichen Berichte (vgl. act. 133 IV), am 9. Juli 2007 nach Eingang
der Beschwerde (vgl. act. 138 IV) sowie am 9. November 2007 nach
Eingang der Replik (vgl. act. 140 IV) hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in
einer Verweisungstätigkeit sehr klar dahingehend geäussert, dass eine
solche noch vollschichtig möglich sei, was vorliegend nach durchge-
führtem Einkommensvergleich noch einen rentenausschliessenden In-
validitätsgrad von 21% bedeuten würde.
Was die ausländischen Gutachten anbelangt, ist bei näherer Prüfung
festzustellen, dass etwa Dr. T._______, Facharzt für Urologie, in sei-
nem Bericht vom 10. Juni 2003 (vgl. act. 38) eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer lediglich für schwere physi-
sche Tätigkeiten festgehalten hat und der Neuropsychiater Dr.
U._______ am 15. September 2006 (vgl. act. 101) einerseits und der
Allgemeinmediziner Dr. V._______ am 3. November 2006 (vgl. act. 13,
14) andererseits zwar zum Schluss gekommen sind, dass die
Arbeitsfähigkeit wesentlich und dauernd verringert sei, aber ohne dass
sie zwischen angestammter Tätigkeit und leichter Verweisungstätigkeit
unterschieden hätten. Einzig Dr. med. S._______ schätzte die
Sachlage anders ein und verneinte am 7. Mai 2004 im Fragebogen für
den Arzt die Frage nach der möglichen Ausübung einer
Verweisungstätigkeit durch den Beschwerdeführer (act. 73, 74 IV).
8.4 Im vorliegenden Fall sind die Befunde des IV-Stellenarztes, wo-
nach die erwähnten Diagnosen (im Wesentlichen der insulinpflichtige
Diabetes mellitus und die Hypertonie) zwar die Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit wesentlich eingeschränkt hätten, nicht aber in
einer leichteren, leidensangepassten Verweisungstätigkeit, klar und
schlüssig; sie werden von der serbischen Ärzteschaft (mit einer Aus-
nahme und zwei unklaren Befunden) auch nicht widerlegt. Für das
Bundesverwaltungsgericht gibt es keine ersichtlichen Gründe, ent-
scheidend davon abzuweichen. Mit der Annahme, dass die Ausübung
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einer leichten Verweisungstätigkeit noch vollschichtig zumutbar ist,
wird auf die genannten Beschwerden Rücksicht genommen, zumal
auch insbesondere der Diabetes nicht zu massgebenden sekundären
Komplikationen geführt hat. So hat dieser beim Beschwerdeführer
noch keine Retinopathie verursacht, ist die Polyneuropathie nur
leichten Grades und die Herzleistung noch genügend.
8.5 Was den von der Vorinstanz durchgeführten Einkommensvergleich
anbelangt (vgl. act. 135 IV), so ist nicht zu beanstanden, dass sie man-
gels präzisen Lohnangaben durch den letzten serbischen Arbeitgeber
(handelt es sich etwa bei den angegebenen 14'824,66 Din [vgl. act. 14,
15 IV] um Bruttolohn oder Nettolohn und ist ein 13. Monatslohn inbe-
griffen?) für die Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen auf
statistische Werte und diesbezüglich auf den schweizerischen Arbeits-
markt abgestellt hat, zumal auch ein hypothetisches serbisches Invali-
deneinkommen nicht ins Recht gelegt wurde. Aufgrund der theoreti-
schen und abstrakten Natur des Begriffs der ausgeglichenen Arbeits-
marktlage ist für den Einkommensvergleich bedeutungslos, ob die ver-
sicherte Person im Ausland wohnt. Entscheidend ist lediglich, dass
sich die beiden massgebenden Vergleichseinkommen (also das Vali-
den- und das Invalideneinkommen) auf denselben Arbeitsmarkt bezie-
hen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshal-
tungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, über die Grenzen
hinweg einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen
vorzunehmen (Urteil des Bger 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008, E. 3.3.2
mit Hinweisen). Vorliegend sind sowohl das angenommene Validenein-
kommen von Fr. 5'456.85 als auch das berechnete Invalideneinkom-
men von Fr. 4'294.37 für eine leichtere Verweisungstätigkeit nicht zu
beanstanden. Im Übrigen ist die einzelfallbedingte Kürzung von 10% in
casu angemessen.
Der so berechnete Invaliditätsgrad von 21% erreicht die für die Zuspre-
chung einer schweizerischen Invalidenrente massgebenden Beein-
trächtigung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50% für Personen im
Ausland (vgl. E. 5.2) gemäss dem massgeblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) zum mass-
geblichen Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 26. Februar
2007 nicht.
9.
Zu ergänzen bleibt, dass die Kriterien ausländischer Ärzte oder Versi-
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cherungsträger für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit die schwei-
zerischen Behörden in keiner Weise binden (vgl. ZAK 1989 S. 320 E.
2). Ebenso wenig spielen für die Zusprechung einer Invalidenrente die
finanzielle und soziale Situation des Versicherten eine Rolle.
Der angefochtene Einspracheentscheid hält demnach einer richterli-
chen Prüfung stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
10.
10.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind
gemäss dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) u bestimmen. Sie werden auf Fr. 300.-- festgelegt.
10.2 Dem unterliegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG a
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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