Abtei lung II I
C-2251/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
X._______ und Y._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2251/2008
Sachverhalt:
A.
Am 28. Januar 2008 beantragte der 1941 geborene X._______ für sich
und seinen 1992 geborenen Sohn Y._______, beide Staatsangehörige
von Sri Lanka, bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein
Visum für einen zweimonatigen Familienbesuch in Aarau. Nach
formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung dieses Gesuch
zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau weitere Abklärungen
zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, wies die
Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 7. März 2008 ab.
Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Ein-
reisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden
Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge
der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioöko-
nomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation.
Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden ins-
besondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen,
welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, miss-
braucht. Die Gesuchsteller stammten immerhin aus dem Krisengebiet
von Jaffna, einer Region, aus welcher der starke Zuwanderungsdruck
anhalte.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Gastgeberin, Z._______, am 1. April
2008 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten
Einreisebewilligung. Sie macht geltend, bei ihren Gästen handele es
sich um ihren Vater und ihren Bruder. Deren Wiederausreise sei
gewährleistet, weil ihr Wohnort nicht zum Krisengebiet gehöre. Ihr
Vater sei verheiratet, habe fünf Kinder und besitze in seiner Heimat ein
Haus. Ihr Bruder Y._______ gehe dort noch zur Schule. Für die
Rückkehr ihrer Verwandten spreche auch der Umstand, dass bereits
ihre Mutter einmal zu Besuch in der Schweiz gewesen und danach
wieder fristgerecht ausgereist sei.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2008 spricht sich die Vorinstanz
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unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Im Weiteren führt sie an, laut eigenen Angaben der
Gesuchsteller sei deren ständiger Wohnort Nallur im Distrikt Jaffna;
entgegen der Aussagen der Beschwerdeführerin befinde sich dieser
Ort mitten im Krisengebiet.
E.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 21. Mai 2008 die
Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung des BFM Stellung zu
nehmen. Sie hat daraufhin am 28. Mai 2008 ein in englischer Sprache
verfasstes Dokument ihres Vaters übersandt, bezeichnet als „declara-
tion of my permanent residence, property and family“.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung
der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die
entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1])
sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft
getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
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und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
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verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen die Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
7.
Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wieder-
ausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
sind in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzel-
falles zu würdigen sind. Erste Anhaltspunkte können sich aus der
allgemeinen Situation im Herkunftsland ergeben. Herrschen dort
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstige Verhältnisse,
so kann dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage
der gesuchstellenden Person nicht mit Ziel und Zweck einer befris-
teten Einreisebewilligung in Einklang steht.
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8.
Die Wirtschaft Sri Lankas ist im Jahr 2008 real um 6,0% gewachsen.
Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2'014 USD, das Bruttoinlandprodukt
(BIP) 40,7 Mrd. USD. Die Werte des ersten Quartals 2009 (+1,5%)
lassen für das Gesamtjahr jedoch eine geringere Rate erwarten. Ein
Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Landes ist die
Inflation, die 2008 eine Rekordhöhe von durchschnittlich 22,6% er-
reichte. Zurzeit schwächt die Preissteigerung aber ab: im Juni 2009 lag
die 12-Monats-Rate bei 12,5%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri
Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirt-
schaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die
Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber ist
der Norden und Osten des Landes durch den – mit Unterbrechungen –
26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg in
seiner Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wieder-
aufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch
auf internationale Unterstützung angewiesen (Quelle: Auswärtiges
Amt, , Länder, Reisen und Sicher-
heit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: Juli 2009). In diesem Zusammen-
hang gehört die Fürsorge für die rund 300'000 in Lagern unter-
gebrachten Bürgerkriegsvertriebenen und deren Rücksiedelung in ihre
Heimatorte zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem
hat das Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische Lö-
sung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevöl-
kerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Min-
derheit wiederentfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch
noch in weiter Ferne zu liegen (Quelle: Auswärtiges Amt, a.a.O. >
Innenpolitik, Stand: August 2009; vgl. auch JUDITH MACCHI, RAINER
MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation,
Update vom 7. Juli 2009 S. 22).
9.
Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf jedoch
nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Ausreise geschlossen wer-
den. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von ei-
ner einzelfallbezogenen Beurteilung, wobei namentlich berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen. Allerdings muss eingeräumt
werden, dass vor dem Hintergrund des gerade erst beendeten
Bürgerkriegs das Emigrationsrisiko auch ungeachtet etwaiger dortiger
Verbindlichkeiten generell als äusserst hoch einzuschätzen ist. Den
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dargelegten sozialen Verpflichtungen der Gesuchsteller muss daher
ein erhebliches Gewicht zukommen, damit ihre Rückkehr als wahr-
scheinlich gelten kann.
10.
10.1 Die Gesuchsteller leben im Distrikt Jaffna in der Nordprovinz. Der
67-jährige Vater der Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge
als selbständiger Elektriker berufstätig. Laut der am 28. Mai 2008
eingereichten Bescheinigung verfügt er über eigenen Grund und
Boden und wohnt dort zusammen mit seiner Ehefrau und weiteren
Familienangehörigen, zu denen offensichtlich der Sohn Y._______
zählt, ansonsten aber nähere Angaben fehlen. Auch dem Beschwerde-
vorbringen lässt sich hierzu nichts entnehmen. Im Auskunftsbogen des
Gastgeberkantons hat die Beschwerdeführerin lediglich angegeben,
dass ihr Vater sechs Kinder habe, wovon nur sie allein in der Schweiz
lebe. Immerhin hat aber die Schweizerische Botschaft zum Visums-
gesuch angemerkt, X._______ habe mit seinen beiden letzten in Sri
Lanka verbliebenen Söhnen (14 und 36 Jahre) in die Schweiz kommen
wollen. Dieser Umstand wird auch bestätigt durch das an die Botschaft
gerichtete (undatierte) Einladungsschreiben der Beschwerdeführerin.
Aus dem zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ergibt sich schliesslich,
dass das Visum für den von ihr miteingeladenen Bruder A._______ am
18. Januar 2008 verweigert wurde.
10.2 Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die geplante Einreise von
X._______ und seinem Sohn Y._______ lediglich einem
Familienbesuch dienen soll, zumal die Schweizerische Vertretung die
Angaben des Vaters bezüglich seines Einkommen und seiner Familie
als unglaubhaft bezeichnet hat. Die von ihm (und Vertretern der
örtlichen Behörden) unterzeichnete privatschriftliche Erklärung, welche
die Gastgeberin eingereicht hat, vermag daher die Zweifel an dem be-
haupteten guten wirtschaftlichen Auskommen nicht auszuräumen, lebt
doch die Zivilbevölkerung im Norden und Osten des Landes – darunter
wie erwähnt rund 300'000 Vertriebene – in grosser Unsicherheit und
damit kaum im Wohlstand. Die Beschwerdeführerin selbst hat zu den
konkreten Lebensumständen ihrer Familienangehörigen in Sri Lanka
nicht Stellung genommen, sondern (unzutreffenderweise, aber wohl
der seinerzeit offiziellen Darstellung entsprechend) behauptet, deren
Wohnort gehöre nicht zum Kriegsgebiet, sondern werde von der sri-
lankischen Regierung geschützt. Angesichts dessen kommt auch
ihrem Einwand, dass ihr Bruder Y._______ noch die Schule besuche,
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kaum Bedeutung zu, ebensowenig wie dem Argument, dass ihre
Mutter nach einem früheren Besuch in der Schweiz wieder in ihr
Heimatland zurückgekehrt sei. Es kann daher nicht ohne Weiteres
davon ausgegangen werden, dass die Gesuchsteller nach Ablauf der
Besuchsdauer die Schweiz fristgerecht verlassen würden. Dabei ist
mitzubedenken, dass viele – auch familiär gebundene – Personen,
denen sich die Möglichkeit einer Auslandreise bietet, eine Emigration
in Betracht ziehen, womöglich auch in der Hoffnung, anderswo eine
neue Familienzusammenführung zu erreichen. Die von der Beschwer-
deführerin zugesicherte Wiederausreise ihrer Angehörigen kann an-
gesichts dieser Einschätzung zu keinem anderen Ergebnis führen.
11.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller sei
nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer
gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die
Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie erwähnt, ohnehin
kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
12.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Migrationsamt Kanton Aargau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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