Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2253/2009/mes/wam
Urteil vom 27. Mai 2011
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle
Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664,
6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigestelle Deutschschweiz
(im Folgenden: Vorinstanz), mit Verfügung vom 13. März 2009 Frau
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Arbeitgeberin
rückwirkend per 1. April 2006 zwangsweise angeschlossen (Ziff. 1 des
Dispositivs), ihr Verfügungskosten und Gebühren in Höhe von total
Fr. 825.- auferlegt sowie die Kostenpflicht für die rückwirkende
Rechnungsstellung festgestellt (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs) – und sie
zudem aufgefordert hat, alle Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten sowie die
Lohnverhältnisse innert 10 Tagen zu melden (Ziff. 4 des Dispositivs; vgl.
act. 5),
dass die Vorinstanz zur Begründung dieser Verfügung im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführerin habe seit dem 1. April 2006 dem BVG-
Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet und innert
der ihr mit Schreiben vom 5. Februar 2009 gesetzten Frist (vgl. act. 4)
keinen Nachweis des Anschlusses an eine andere Vorsorgeeinrichtung
erbracht (vgl. act. 5 S. 2),
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit
Beschwerde vom 3. April 2009 sinngemäss beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz vom 13. März 2009 sei aufzuheben,
dass sie zur Begründung dieses Antrags im Wesentlichen festhielt, ein
rückwirkender sowie unbefristeter Zwangsanschluss ergebe keinen Sinn,
da ihr Ehemann vor dem 1. April 2006 keiner Pensionskasse
angeschlossen gewesen sei und sich voraussichtlich auch nach dem 31.
Dezember 2008 – dem Datum der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses
mit ihm – keiner solchen mehr anschliessen werde,
dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 9. April
2009 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- am 14. Mai
2009 geleistet hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2009 die
Abweisung der Beschwerde beantragt, im Wesentlichen mit der
Begründung, die angefochtene Verfügung vom 13. März 2009 erweise
sich angesichts der anwendbaren Normen als rechtens,
dass die Beschwerdeführerin innert der ihr mit Verfügung vom 17. August
2009 gesetzten Frist keine Replik eingereicht hat und der
Schriftenwechsel am 24. September 2009 geschlossen worden ist,
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dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG])
sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3
Bst. dbis VwVG]) richtet,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. h
VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Zwangsanschlussverfügungen der Vorinstanz zuständig ist (vgl. auch Art.
54 Abs. 4 und 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR
831.40]), sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
besteht,
dass auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG), so dass
auf die Beschwerde vom 3. April 2009 einzutreten ist,
dass in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben, obligatorisch zu
versichern sind, sofern sie mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn
gemäss Art. 2 Abs.1 BVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
18. April 1984 (BVV 2; SR 831.441.1) beziehen, bei der eidgenössischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert (vgl. Art. 5 Abs.
1 BVG i.V.m. Art. 7 BVG) und von der obligatorischen Versicherung nicht
in Anwendung von Art. 2 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1j BVV 2
ausgenommen sind,
dass ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer
beschäftigt, verpflichtet ist, sich einer im Register für die berufliche
Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (vgl. Art. 11
Abs. 1 BVG),
dass die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten
Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind und solche
Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachkommen, aufzufordern
hat, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten
Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (vgl. Art. 11 Abs. 4 und 5 BVG),
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dass die Ausgleichskasse der AHV einen Arbeitgeber, der dieser
Aufforderung nicht fristgemäss nachkommt, der Auffangeinrichtung zu
melden hat und diese verpflichtet ist, den säumigen Arbeitgeber unter
Auferlegung des von ihm verursachten Verwaltungsaufwandes
rückwirkend auf den Zeitpunkt anzuschliessen, ab dem er obligatorisch
zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Zwangsanschluss; vgl. Art.
11 Abs. 3, 6 und 7 BVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG),
dass der bei der AHV versicherte Ehemann der Beschwerdeführerin in
deren Betrieb (B._______ ) vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember
2008 zweifelsohne als Arbeitnehmer im Sinne des BVG tätig gewesen ist,
streitet die Beschwerdeführerin doch nicht ab und ergibt es sich auch aus
den Akten, dass ihr Ehemann in zeitlicher oder qualitativer Hinsicht
erhebliche Arbeit geleistet hat, in betriebswirtschaftlicher bzw.
arbeitsorganisatorischer Hinsicht keineswegs unabhängig gewesen ist
und kein Unternehmerrisiko (mit)getragen hat (vgl. hierzu BGE 123 V 161
E. 1 und BGE 115 IB 37 E. 4 sowie das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006
E. 3, je mit Hinweisen),
dass der gesetzliche Jahres-Mindestlohn seit dem Inkrafttreten des BVG
am 1. Januar 1985 verschiedentlich angepasst worden ist (vgl. Art. 9
BVG), im Jahre 2006 Fr. 19'350.- sowie in den Jahren 2007 und 2008
jeweils Fr. 19'890.- betrug (MBV Nr. 78 Rz. 461, MBV Nr. 87 Rz. 502,
MBV Nr. 94 Rz. 551 sowie MBV Nr. 103 Rz. 609) und der Ehemann der
Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember
2008 wesentlich höhere Jahresgehälter bezogen hat (vgl. act. 3; vgl.
hierzu auch Art. 2 Abs. 2 BVG),
dass im Übrigen aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass er in dieser Zeitspanne als von der obligatorischen
Versicherung ausgenommener Arbeitnehmer zu qualifizieren wäre,
dass die Beschwerdeführerin somit verpflichtet gewesen ist, sich ab dem
1. April 2006 als Arbeitgeberin ihres Ehemannes einer im Register für die
berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen,
was sie indes unterliess,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin daher zu Recht als
Arbeitgeberin rückwirkend per 1. April 2006 zwangsweise angeschlossen
hat,
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dass die Vorinstanz diesen Zwangsanschluss zwar nicht befristet hat,
dass aber die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, das unbefristete
Vorsorgeverhältnis jeweils per Ende Jahr unter Einhaltung einer
sechsmonatigen Kündigungsfrist aufzulösen, sofern ihre Arbeitnehmer
hierzu schriftlich zustimmen und der Nachweis der Übertragung der
Personalvorsorge auf eine andere registrierte Vorsorgeeinrichtung
erbracht wird (vgl. Ziff. 6 der einen integrierenden Bestandteil bildenden
Anschlussbedingungen der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2009
[act. 5 S. 3 und 7]),
dass zudem die BVG-Versicherungspflicht und somit auch die
Beitragspflicht ohnehin von Gesetzes wegen endet, wenn das
beitragspflichtige Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst.
b BVG),
dass die Vorinstanz unter diesen Umständen mit Blick auf die vom
Gesetzgeber bezweckte Gewährleistung eines lückenlosen
Versicherungsschutzes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer] C-979/2009 vom 23. März 2011 E. 3.4 f. mit Hinweis auf BVGer
C-5662/2008 vom 5. Januar 2011) den verfügten Zwangsanschluss zu
Recht nicht befristet hat,
dass die Vorinstanz ferner die mit Blick auf den Verwaltungsaufwand
angemessenen, äquivalenten und kostendeckenden Verfügungskosten
und Gebühren in Höhe von total Fr. 825.- zu Recht der
Beschwerdeführerin als Verursacherin des erforderlichen
Zwangsanschlusses auferlegt sowie die Kostenpflicht für die
rückwirkende Rechnungsstellung festgestellt hat (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst.
d BVG e contrario sowie Art. 11 Abs. 7 BVG und das einen
integrierenden Bestandteil des Anschlussverhältnisses bildende
Kostenreglement zur Deckung von ausserordentlichen administrativen
Umtrieben [act. 5 S. 3 und S. 5 ff.]; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/WALTER
HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 2627 ff.),
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren bereits aufgrund von Art. 10
BVV2 verpflichtet ist, der Vorinstanz alle versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer, deren Eintrittsdaten sowie die Lohnverhältnisse zu melden,
und hierfür eine Frist von 10 Tagen durchaus als angemessen erscheint,
weshalb auch Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung nicht
zu beanstanden ist (vgl. act. 5),
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dass sich die angefochtene Verfügung vom 13. März 2009 in
materiellrechtlicher Hinsicht demnach als rechtens erweist,
dass in formellrechtlicher Hinsicht allerdings zu bemängeln ist, dass die
Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 20. November 2008 – das dieser frühestens am 21.
November 2008 zugegangen sein kann – statt der gesetzlich
vorgesehenen Frist zum Nachweis des Anschlusses an eine registrierte
Vorsorgeeinrichtung von zwei Monaten (Art. 11 Abs. 5 BVG) nur eine
geringfügig kürzere Frist bis zum 19. Januar 2009 eingeräumt hat,
dass aber der Beschwerdeführerin durch diesen geringfügigen
Verfahrensmangel kein wesentlicher Rechtnachteil erwachsen und daher
von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist –
umso mehr, als die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 5. Februar
2009 erneut unter Gewährung einer Frist von 30 Tagen Gelegenheit
gegeben hat, sich einer anerkannten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen
(vgl. act. 4),
dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zudem auch aus
prozessökonomischer Sicht nicht gerechtfertigt wäre, erweist sich doch
die angefochtene Verfügung vom 13. März 2009 – wie vorstehend
dargelegt – in materiellrechtlicher Hinsicht zweifelsohne als rechtens, so
dass eine Rückweisung bloss einen formalistischen Leerlauf darstellen
würde,
dass im Übrigen das Mahnverfahren korrekt durchgeführt worden ist, so
dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die auf insgesamt Fr. 800.- zu bestimmenden Verfahrenskosten der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr
bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 7 VGKE; BGE 126 V 143 E. 4).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgelegt und der
Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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