B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2255/2012
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutsch-
schweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
BVG, Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung,
Verfügung vom 11. April 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Ausgleichskasse des Kantons B._______ die Stiftung Auffang-
einrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz oder Stiftung Auffangeinrich-
tung) am 17. Februar 2012 informierte, dass A._______ (nachfolgend:
Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin), Inhaberin der gleichnamigen
Einzelfirma, es unterlassen habe, die Anfrage betreffend Anschluss an ei-
ne Vorsorgeeinrichtung BVG korrekt zu beantworten (act. BVGer 8, Bei-
lage 1),
dass die Vorinstanz die Arbeitgeberin mit Verfügung vom 11. April 2012
rückwirkend ab 1. Januar 2011 zwangsweise der Auffangeinrichtung BVG
anschloss und ihr Verfügungskosten von Fr. 450.-, Gebühren für die
Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- und Kosten für die
rückwirkende Rechnungsstellung gemäss Kostenreglement auferlegte
(act. BVGer 1, Beilage),
dass die Arbeitgeberin am 22. April 2012 gegen die Verfügung der Vorin-
stanz vom 11. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Be-
schwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung beantrag-
te (act. BVGer 1),
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, der Arbeit-
nehmer C._______ (nachfolgend auch: Arbeitnehmer) habe den BVG-
Mindestlohn im Jahr 2011 nicht erreicht (act. BVGer 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte, im Wesentlichen mit der Begründung,
C._______ sei im Jahr 2011 während acht Monaten bei der Beschwerde-
führerin angestellt gewesen und habe mit einem auf das Jahr hochge-
rechneten Jahreslohn von Fr. 24'794.- den damals geltenden BVG-
Mindestlohn von Fr. 20'880.- überschritten (act. BVGer 8),
dass die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik einreichte (act.
BVGer 10),
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
– wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die den Zwangs-
anschluss zum Gegenstand haben, vor Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar sind (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesge-
setzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40),
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG be-
schwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und auch der ein-
verlangte Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- rechtzeitig geleistet
worden ist (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass die Vorinstanz es unterlassen hat der Beschwerdeführerin vor Er-
lass der angefochtenen Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben (act. BVGer 1, Beilagen; act. BVGer 8, Beilagen 1 ff.),
dass sie damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Ge-
hör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 f. VwVG) verletzt hat,
dass die Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens vor
Bundesverwaltungsgericht, welches als Beschwerdeinstanz mit voller
Kognition entscheidet, Gelegenheit hatte, die nachträgliche Begründung
des Zwangsanschlusses zu überprüfen und substantiiert zu bestreiten,
dass die Beschwerdeführerin darauf indessen stillschweigend verzichtet
hat (act. BVGer 10),
dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Beschwerde überdies
auch nicht gerügt wurde (act. BVGer 1),
dass mit Blick auf die Verfahrensdauer davon ausgegangen werden kann,
dass ihr Interesse an einem baldigen Abschluss des Verfahrens über-
wiegt, zumal die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs und anschliessendem Neuentscheid einen
prozessualen Leerlauf darstellen würde,
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dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren
daher ausnahmsweise als geheilt zu betrachten ist (vgl. BGE 116 V 182
E. 3d; zum Ganzen ausführlich das Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [EVG] vom 14. Juli 2006, I 193/04),
dass der Arbeitnehmer in den Jahren 2010 und 2011 vom 1. September
2010 bis 30. Juni 2011 bzw. vom 1. November 2011 bis 31. Dezember
2011 bei der Beschwerdeführerin gearbeitet hat (act. BVGer 8, Beilagen 1
und 2),
dass somit offensichtlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis von mehr als
drei Monaten vorlag (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2),
dass der Arbeitnehmer im Jahr 2011 ein Jahreslohn von Fr. 16'529.20 er-
zielt hat (act. BVGer 8, Beilage 2),
dass jeder Arbeitnehmer obligatorisch zu versichern ist, der das 17. Al-
tersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzli-
chen Mindestjahreslohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit
Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei
der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert ist (Art. 5
Abs. 1 BVG),
dass zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG der
massgebende Jahreslohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) heranzuziehen ist, wo-
bei die Vorinstanz an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse ge-
bunden ist und darauf abzustellen hat (BGE 115 1b 34 E. 3c-d),
dass bei unterjähriger Beschäftigung jener Lohn massgebend ist, der bei
ganzjähriger Beschäftigung mit gleichbleibender Entlohnung erzielt würde
(Art. 7 BVG, vgl. das Urteil des EVG B 25/06 vom 28. November 2006
[publiziert in SVR 2007 BVG Nr. 24] E. 3.2.3; JÜRG BRECHBÜHL, in:
Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern
2010, N 9 zu Art. 8 BVG),
dass die Vorinstanz das Einkommen des Arbeitnehmers zur Ermittlung
der BVG-Unterstellungspflicht somit zu Recht auf eine ganzjährige Be-
schäftigungsdauer hochgerechnet hat – entgegen dem sinngemässen
Einwand der Beschwerdeführerin,
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dass Arbeitnehmer im Jahr 2011 bei Erreichen eines Jahreslohns von
Fr. 20'880.- der obligatorischen Versicherung unterstanden (Art. 2 Abs. 1
BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG in der am 1. Januar 2011 gültig gewesenen
Fassungen von Art. 5 BVV 2),
dass der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 – hochge-
rechnet auf eine ganzjährige Beschäftigungsdauer – ein Jahreslohn von
Fr. 24'793.80 (Fr. 16'529.20 / 8 x 12) erzielt hätte (act. BVGer 8, Bei-
lage 2),
dass der massgebende Jahreslohn des Arbeitnehmers somit offensicht-
lich über dem entsprechenden Mindestjahreslohn lag, sodass er der obli-
gatorischen Versicherung des BVG unterstand,
dass eine Ausnahme von der Versicherungspflicht nach Art. 1j BVV 2 sich
weder aus den Akten ergibt noch von der Beschwerdeführerin geltend
gemacht wird,
dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmerin-
nen beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetra-
gene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen
muss (Art. 11 Abs. 1 BVG),
dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, dieser gesetzlichen
Pflicht nachzukommen,
dass die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG)
verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss nicht nach-
kommen, anzuschliessen (Art. 11 Abs. 6 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG),
dass sich der von der Vorinstanz verfügte Zwangsanschluss vom 11. April
2012 somit als rechtmässig erweist,
dass die Auffangeinrichtung gestützt auf Art. 11 Abs. 7 BVG i. V. m. Art. 3
Abs. 4 der VO Auffangeinrichtung sowie gestützt auf das Kostenreg-
lement der Auffangeinrichtung vom 17. September 2010 berechtigt ist,
Kosten für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Zwangsan-
schluss zu erheben, und die vorliegend geltend gemachten Kosten und
Gebühren nicht zu beanstanden sind,
dass die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet und im einzel-
richterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG abzuweisen ist,
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dass dieser Ausgang des Verfahrens zur Folge hat, dass die Beschwer-
deführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten in Anwendung des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 600.- festgesetzt und teilweise
mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet
werden,
dass der überschiessende Teil des Verfahrenskostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 200.- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist,
dass weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende
Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden teilweise mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet. Der überschiessende Teil des Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zah-
lungsstelle)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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