Abtei lung II I
C-2259/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Elena Avenati-
Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung einer Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2259/2008
Sachverhalt:
A.
Am 23. Januar 2008 beantragte der indische Staatsangehörige
A._______ (geboren 1972, nachfolgend: Gesuchsteller) bei der
Schweizerischen Botschaft in Mumbai ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Luzern lebenden Bruder
S._______ (Gastgeber und Beschwerdeführer). Nach formloser Ver-
weigerung übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung
und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergeleitet
hatte, wies diese das Einreisegesuch mit Verfügung vom 14. März
2008 ab. Als Begründung legte sie dar, die Ausstellung einer Einreise-
bewilligung sei namentlich dann zu verweigern, wenn die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht
als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem
Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Ver-
hältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlrei-
chen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touris-
ten- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich ei-
gentlich dauerhaft hierzulande niederlassen möchten, für eine erleich-
terte Einreise in die Schweiz missbraucht. Auch der Gesuchsteller
stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck im
dargelegten Sinne nach wie vor stark anhalte. Des Weiteren versuch-
ten viele der Landsleute, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Aus-
schöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern. Auch lägen kei-
ne Gründe vor, die eine Einreise trotz dieser Bedenken als zwingend
erscheinen liessen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. April 2008 beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Dabei bringt er im
Wesentlichen vor, der Gesuchsteller leite in Indien ein Kinderheim.
Nach Ablauf der Visumsfrist müsse sein Bruder – der sehr verantwor-
tungsvoll und pflichtbewusst sei – deshalb auch zu den Kindern des
Kinderheims und zu seiner eigenen Familie zurückkehren. Ferner wür-
de er ihm sowieso verbieten, in der Schweiz zu bleiben. Der Haupt-
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grund für den Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz seien Ver-
anstaltungen (Referate, Vorstellung, Sponsoring) für das Kinderheim.
Allerdings wolle er den Bruder – der Pate von zwei seiner Kinder sei –
auch wieder einmal sehen und mit ihm verschiedene Sachverhalte be-
züglich der Eltern klären. Der Beschwerdeführer gab überdies zwei
Referenzpersonen an.
D.
Am 1. Mai 2008 reichte T._______ ein Unterstützungsschreiben ein.
Sie führte im Wesentlichen aus, sie habe das Kinderheim des Ge-
suchstellers – welches ihr seit 2005 bekannt sei – bereits zweimal be-
sucht. Das Kinderheim sei im Jahr 2002 mit Unterstützung einer
Schweizerin gegründet worden, welche schon einige Jahre mit dem
Gesuchsteller zusammengearbeitet habe. Später habe ein Schweizer
die operative Führung des Heims übernommen. Im Jahr 2005 seien
die Beiträge für das Kinderheim gekürzt worden und 2006 habe der
Gesuchsteller erfahren, die Leitung solle einem Hotelbesitzer überge-
ben werden, was für ihn undenkbar gewesen sei. Seit über zwei Jah-
ren sei nun die rechtliche Situation des Heims ungeklärt. Obwohl der
Beschwerdeführer den Gesuchsteller anfänglich aus persönlichen
Gründen habe einladen wollen, gehe es nun auch darum, die rechtli-
che Situation des Heims mit den in der Schweiz lebenden Unterstüt-
zern zu klären.
Zum Beleg reichte T._______ einen Auszug des E-Mail-Verkehrs
zwischen ihr und der Schweizerischen Auslandvertretung in Mumbai
sowie Kopien einer Flugbescheinigung, einer Vertragsurkunde und
diverser Fotos zu den Akten.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2008 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, die Begründung
für den Besuch des Gesuchstellers in der Schweiz sei im Laufe des
Verfahrens erheblich angepasst worden: Im Einreisebegehren des Ge-
suchstellers sowie im Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom
23. Februar 2008 seien lediglich persönliche Gründe geltend gemacht
worden. Demgegenüber gehe aus der Beschwerde und dem Unterstüt-
zungsschreiben vom 1. Mai 2008 hervor, der Hauptgrund der Reise in
die Schweiz seien Veranstaltungen zur Unterstützung des Kinder-
heims. Zudem liesse sich der dreimonatige Besuch des Gesuchstellers
in der Schweiz nicht mit seiner Funktion als Leiter des Kinderheims
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und Familienvater vereinbaren. Die Wiederausreise werde auch von
der Schweizerischen Auslandvertretung, die mit den Verhältnissen vor
Ort vertraut ist, in Frage gestellt.
F.
Mit Replik vom 2. August 2008 hält der Beschwerdeführer vollumfäng-
lich an seinen Begehren und der Begründung fest. Ergänzend führt er
in seiner Stellungnahme aus, der Grund für den Besuch sei angepasst
worden, da T._______ den Gesuchsteller in Indien besucht habe und
mit ihm Kontaktmöglichkeiten in der Schweiz besprochen habe. Zudem
habe sie nach ihrer Rückkehr in die Schweiz die regelmässige
Unterstützung des Kinderheims gestartet. Er sei überdies davon
ausgegangen, es werde immer ein dreimonatiges Besuchservisum
ausgestellt. Die tatsächliche Aufenthaltsdauer des Gesuchstellers in
der Schweiz richte sich hingegen nach der Situation seines Bruders,
der seiner Verantwortung gerecht werden wolle. Er habe die Zeit des
Aufenthalts auch mit seinem Bruder abgesprochen.
Ergänzend zur obgenannten Replik reichte T._______ am 13. August
2008 erneut ein Unterstützungsschreiben sowie diverse Bestätigungen
von Privatpersonen und Institutionen ein.
G.
Auf den weiteren Aufenthalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
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und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung die-
ses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwie-
sen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in:
Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesver-
waltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
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(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
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6.
Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erwähnte Einreiseerfordernis der aus-
reichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann
die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld,
Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können – sofern in
den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Verpflichtungserklä-
rungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhan-
densein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere
Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7–11 VEV vor. Unter Verweis
auf die Rechtsgrundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Be-
lege sich zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunter-
halts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11).
7.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehöriger von Indien unterliegt der Gesuchstel-
ler damit der Visumspflicht.
7.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum Vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2 Mit 9% Wachstum im abgelaufenen Haushaltsjahr 2007/8 ist Indi-
en die nach China weltweit am stärksten expandierende Volkswirt-
schaft. Ungeachtet dieses beeindruckenden Wachstums bleibt Indien
mit einem durchschnittlichen jährlichen Prokopfeinkommen von nur
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793 USD und enormen Defiziten in der sozialen Infrastruktur weiterhin
ein Entwicklungsland, in dem 28% der Bevölkerung unterhalb der
Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf/Tag leben und mehr als 50% von
weniger als 2 USD. Krasseste Gegensätze prägen weiterhin das
wirtschaftliche Erscheinungsbild des Landes: Während es weltweit die
meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt es bei den
Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von
Subsahara-Afrika (Länder- und Reiseinformationen auf der Website
des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Indien,
, Stand: September 2008, besucht
im Februar 2009). So ist das Land trotz des anhaltenden Wirtschafts-
wachstums von weit verbreiteter Armut und einer hohen Analphabe-
tenrate geprägt; breite Bevölkerungsschichten leben nach wie vor un-
ter vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebens-
bedingungen.
7.3 Die persönlichen Verhältnisse eines Gesuchstellers bzw. einer Ge-
suchstellerin sind insofern von Bedeutung, als sie Rückschlüsse darü-
ber zulassen, ob in der angestammten Umgebung besondere Verwur-
zelungen bzw. soziale oder berufliche Verpflichtungen vorhanden sind,
die vernüftigerweise dazu führen dürften, dass keine über den dekla-
rierten Aufenthaltszweck hinausgehenden Absichten bestehen (oder
während des Besuchsaufenthalts entwickelt werden könnten) und die
Pflicht zur Wiederausreise respektiert wird.
7.4 Beim Gesuchstellers handelt es sich um einen 36-jährigen, verhei-
rateten Mann und Vater von zwei Kindern. Aufgrund dieser persönli-
chen Verhältnisse kann bereits auf das Vorliegen von familiären Ver-
pflichtungen und eine gewisse Verwurzelung im Heimatland geschlos-
sen werden. Auch ist – entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz – bei
dieser Familienkonstellation nicht davon auszugehen, der geplante Be-
suchsaufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz sei mit seinen fa-
miliären Verpflichtungen nicht zu vereinbaren, lässt er doch seine Ehe-
frau im Heimatland zurück, womit die Betreuung und Pflege der Kinder
durch deren Mutter sichergestellt ist.
7.5 Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse ist den Akten zu ent-
nehmen, dass der Gesuchsteller ein Kinderheim leite. Als Arbeitgeber
nannte er in seinem Visumantrag vom 23. Januar 2008 den "Essential
Association Charitable Trust", dessen Gründer ("settlor"), der Gesuch-
steller selbst ist (vgl. Urkunde über den Trust-Vertrag vom 22. April
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2004). Diese Angaben sind jedoch dahingehend zu relativieren, als die
rechtliche Situation des Kinderheims seit über zwei Jahren ungeklärt
sei; zudem hätten auch die bisherigen Unterstützer die Zusammenar-
beit beendet, wie aus dem Unterstützungsschreiben vom 1. Mai 2008
hervorgeht.
Obwohl diese Ausführungen auf eine eher unsichere Zukunft des Kin-
derheims hinweisen, ist aufgrund der Aktenlage von einer starken Ver-
bundenheit des Gesuchstellers zum Kinderheim auszugehen, welche
auf eine berufliche Verankerung in seinem Heimatland schliessen
lässt: So ist der Gesuchsteller bereits seit dem Jahr 2002 für das Kin-
derheim tätig und wird in seiner Funktion als Heimleiter auch von sei-
ner Ehefrau und seinen Schwiegereltern unterstützt. Gemäss dem Un-
terstützungsschreiben vom 13. August 2008 – laut eigenen Wahrneh-
mungen vor Ort – gebe das Kinderheim denn auch das Bild einer gut
funktionierenden und solidarischen Grossfamilie ab. Zudem wurde das
Kinderheim auch schon von anderen Personen aus der Schweiz be-
sucht; diese schilderten ihre Eindrücke vom Gesuchsteller in seiner
Funktion als Heimleiter und dem Kinderheim selbst ausnahmslos posi-
tiv (vgl. Unterstützungsschreiben vom 1. Mai 2008 und 31. Juli 2008).
Auch die finanzielle Situation des Kinderheims erscheint nicht aus-
sichtslos: Gemäss Beschwerdeführer startete T._______ nach ihrem
Besuch des Kinderheims in Indien im April 2008 die offizielle re-
gelmässige Unterstützung. Gemäss einer Kopie eines Bankauszuges
der State Bank of Travancore wies der Gesuchsteller zudem bereits
am 18. Februar 2008 einen Aktivsaldo von 165'000 Indische Rupien
(ca. Fr. 4'557.-) auf. Dass der Gesuchsteller nach Ablauf der Besuchs-
frist in der Schweiz nicht wieder nach Indien zurückkehrt, erscheint so-
mit in Anbetracht seiner emotionalen Bindung zum Kinderheim sowie
dessen vorgängig geschilderter finanzieller Lage, als ziemlich unwahr-
scheinlich.
7.6 Die Vorinstanz beanstandete in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli
2008 zudem, die Begründung für den Besuchsaufenthalt sei im Laufe
des Verfahrens angepasst worden: So sei im Einreisebegehren vom
23. Januar 2008 wie auch im Antwortschreiben des Beschwerdefüh-
rers vom 23. Februar 2008 als Grund für den Besuch in der Schweiz
der Besuch der Familie und der Besuch von Sehenswürdigkeiten in
der Schweiz angegeben worden. Hingegen sei in der Beschwerde und
in einem Unterstützungsschreiben vom 1. Mai 2008 als Hauptgrund
Sponsoring und Referate zur Unterstützung des Kinderheims geltend
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gemacht worden. Der Beschwerdeführer selbst nimmt in seiner Replik
vom 2. August 2008 folgendermassen Stellung: Anfänglich seien für
ihn die familiären Gründe ausschlaggebend gewesen. Erst als
T._______ im März/April das Kinderheim in Indien besucht habe, habe
diese dem Gesuchsteller die Kontaktmöglichkeiten – welche sich
durch einen Besuch in der Schweiz bieten würden – aufgezeigt. Diese
Erklärung vermag denn auch zu überzeugen und ist insbesondere
chronologisch nachvollziehbar. Die genannten Ausführungen des Be-
schwerdeführers werden zudem durch das Unterstützungsschreiben
von T._______ vom 1. Mai 2008 bestätigt. So führte sie aus, sie habe
anlässlich eines Besuches im Kinderheim das weitere Vorgehen mit
dem Gesuchsteller besprochen und die Kontaktaufnahme des Gesuch-
stellers mit den Unterstützern des Kinderheims in der Schweiz be-
schlossen.
7.7 Auch die vorinstanzlichen Rüge, die Abwesenheit des Gesuchstel-
lers sei mit seiner Tätigkeit als Heimleiter nicht zu vereinbaren, vermag
vorliegend nicht zu überzeugen. Die Betreuung der Kinder des Heims
ist bei Abwesenheit des Gesuchstellers durch Familienmitglieder
(Ehefrau und Schwiegereltern) sowie weiteren Personen (Lehrer)
gewährleistet (vgl. Unterstützungsschreiben vom 13. August 2008). Zu-
dem ist bereits dem Visumantrag vom 23. Januar 2008 zu entnehmen,
dass – zumindest ein Teil des Besuchsaufenthalts – in die Ferienzeit
(April/Mai) des Gesuchstellers fallen soll. Auch in diesem Jahr wird die
Einreise des Gesuchstellers für April/Mai beantragt (vgl. Replik vom
2. August 2008).
7.8 Selbst wenn ein gewisses Risiko für ein missbräuchliches Verhal-
ten nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, ergibt sich zusam-
menfassend, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Gesuchstellers hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise bieten. An diesem Ergebnis vermag der Verweis der Vorin-
stanz auf die Auslandvertretung, die das Einreisebegehren ebenfalls
abgelehnt hat, nichts zu ändern (vgl. Vernehmlassung vom 2. Juli
2008). Denn einerseits ist nicht ersichtlich, ob die Auslandvertretung
bei ihrem formlosen Entscheid sämtliche Beurteilungsgrundlagen be-
rücksichtigte. Andererseits war sie auch nicht in Kenntnis der Vorbrin-
gen im Beschwerdeverfahren.
Seite 11
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8.
Aufgrund vorgängiger Erwägungen bieten die persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers durchaus hinreichende
Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise. Demzufolge ist festzustel-
len, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachver-
halt unrichtig resp. unvollständig festhält und in fehlerhafter Ausübung
des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dabei ist von der Vorinstanz abzuklären, ob die in
Art. 2 Abs. 1 VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss Schen-
gener Grenzkodex erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV
aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit zu erteilen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdefüh-
rer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismä-
ssig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 4, Art. 8 sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
14. März 2008 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklä-
rung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 5. Mai 2008
geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Formular Zahladres-
se)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern ([...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
Seite 13