Abtei lung II I
C-2259/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______, Mazedonien,
vertreten durch FBZSWISSE GmbH, Eulerstrasse 32,
Postfach 338, 4018 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (einmalige Abfindung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2259/2009
Sachverhalt:
A.
Mit undatiertem Gesuch (Eingang bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse [SAK] am 3. August 1994; act. 4) hat A._______,
vertreten durch dipl. Dolm. Dr. Johann Zivic, bei der SAK einen Antrag
auf Ausrichtung einer Altersrente gestellt. Nachdem die SAK von
A._______ mit Schreiben vom 11. Oktober 1994 (act. 5) weitere
Unterlagen verlangt hatte, reichte A._______ am 13. Februar 1995
(Eingang bei der SAK; act. 13 ff.) das Formular „Antrag auf
Hinterlassenenrente“ ein. Mit Schreiben vom 16. Februar 1995
(act. 20) wurde der Vertreter von A._______ aufgefordert, das
persönliche Bankkonto seiner Klientin zwecks Überweisung einer
einmaligen Abfindung zu bezeichnen. Dieser Aufforderung ist er mit
der Retournierung des Formulars vom 1. März 1995 (act. 21)
nachgekommen.
B.
Mit Verfügung vom 15. März 1995 (act. 34) wurde A._______ eine
einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 9'727.-- sowie eine einmalige
Abfindung für ihren Sohn B._______ von Fr. 871.-- zugesprochen.
Ferner wurde verfügt, dass ihr der Gesamtbetrag von Fr. 10'598.-- im
darauffolgenden Monat auf ihr Konto überwiesen werde.
C.
Mit Schreiben vom 17. Juni 1999 (act. 41) wandte sich A._______
erneut an die SAK und ersuchte um Hilfe bei der Verwirklichung ihres
Anspruches auf Hinterlassenenrente.
Am 29. Juni 1999 (act. 42) beantwortete die SAK das Gesuch und
teilte ihr mit, ihr sei gestützt auf die Verfügung vom 15. März 1995 eine
Abfindung in der Höhe von Fr. 10'598.-- ausgerichtet worden; sie habe
daher keinen Anspruch mehr auf eine Rente. Eine Kopie der ent-
sprechenden Verfügung legte die SAK ihrem Schreiben bei.
Am 15. Juli 1999 antwortete A._______ auf dieses Schreiben der SAK
und machte geltend, ihr sei damals von ihrem Vertreter,
dipl. Dolm. Dr. Johann Zivic, nur der Betrag von DM 7'000.-- aus-
bezahlt worden.
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D.
Mit undatiertem Schreiben (Posteingang bei der SAK am 15. De-
zember 2008; act. 80) erhob A._______, vertreten durch FBZSWISSE
GmbH, gegen die Verfügung vom 15. März 1995 Einsprache bei der
SAK und beantragte die Ausrichtung einer monatlichen Rente. Zur
Begründung machte sie geltend, sie habe bis zum 3. Dezember 2008
kein Geld erhalten und von der Verfügung habe sie erst seit dem
15. November 2008 Kenntnis, weshalb die Einsprache fristgerecht sei.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2009 (act. 98) ist die SAK
nicht auf die Einsprache eingetreten, da die Einsprache verspätet sei,
zumal die angefochtene Verfügung bereits seit über zehn Jahren
rechtskräftig sei.
F.
Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2009 hat A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch FBZSWISSE
GmbH, mit Eingabe vom 3. April 2009 Beschwerde beim
Bundesgericht eingereicht, welches die Eingabe mit Schreiben vom
7. April 2008 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat.
G.
Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2009 beantragte die SAK die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, die SAK habe gestützt auf die Verfügung im April 1995 mit der
Überweisung des errechneten Betrages auf das Konto der Beschwer-
deführerin geleistet. Die Verfügung sei bereits in Rechtskraft er-
wachsen und könne daher nicht mehr angefochten werden.
H.
Mit Replik vom 2. Juli 2009 hielt die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen an ihrem Antrag fest, da sie kein Geld erhalten habe. Die SAK
habe bis jetzt nicht nachgewiesen, dass sie die Zahlung erhalten habe.
I.
Mit Duplik vom 19. August 2009 hielt die SAK ebenfalls an ihrem Be-
gehren fest und führte aus, ihre Akten sowie auch diejenigen der
Finanzinstitute würden in der Regel nicht länger als zehn Jahre auf-
bewahrt, weshalb zum heutigen Zeitpunkt der Nachweis für die Zah-
lung über die Finanzinstitute nicht mehr geleistet werden könne. Hin-
gegen könne gemäss Art. 73 AHVV über die interne Auszahlungsliste
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nachgewiesen werden, dass die Zahlung an die Beschwerdeführerin
erfolgt sei. Im Übrigen stehe die heutige Aussage der Beschwerde-
führerin ihrer eigenen Aussage vom 15. Juli 1999 (act. 44) entgegen,
in welcher sie einräumte, zumindest den Betrag von DM 7'000.-- er-
halten zu haben.
J.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2009 hielt die Beschwerdeführerin an
ihrem Antrag fest.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
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Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Die Beschwerde ist innerhalb vom 30 Tagen nach der Eröffnung
des Einspracheentscheides oder der Verfügung gegen welche eine
Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG).
Aus den Akten geht hervor, dass der Einspracheentscheid nicht einge-
schrieben versandt worden ist, weshalb es nicht möglich ist, den Zeit-
punkt der Zustellung zu ermitteln. Mangels anderer Hinweise ist zu
Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Be-
schwerde mit Eingabe vom 3. April 2009 innert 30 Tagen seit Zustel-
lung und somit rechtzeitig erfolgt ist.
Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) ein-
gereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs-
bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich die-
jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329
E. 2.3).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Mazedonien
und lebt dort, so dass vorliegend das am 1. Januar 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom
9. Dezember 1999 (SR 0.831.109.520.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen
Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in
ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates den Angehörigen dieses Vertragsstaates bzw. deren
Angehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestim-
mungen bleiben vorbehalten.
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Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge-
langen, bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis-
tungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des AHVG, der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), des ATSG sowie der Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Die SAK ist vorliegend mit der Begründung, dass die angefochtene
Verfügung bereits in Rechtskraft erwachsen sei, nicht auf die Ein -
sprache der Beschwerdeführerin eingetreten. Strittig ist somit vor-
liegend, ob die SAK zu Recht davon ausgegangen ist, die Einsprache
sei verspätet.
3.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der ver-
fügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen
sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1
ATSG).
3.2 Die strittige Verfügung ist am 15. März 1995 erlassen und
dipl. Dolm. Dr. Johann Zivic, dem Vertreter der Beschwerdeführerin,
zugestellt worden. Aus den Akten ist allerdings nicht ersichtlich, wann
die Verfügung zugestellt worden ist.
Im Jahr 1999 nahm die Beschwerdeführerin erneut mit der SAK Kon-
takt auf. Anlässlich eines Briefwechsels zwischen der SAK und der Be-
schwerdeführerin wies die SAK die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 29. Juni 1999 darauf hin, dass ihr mit Verfügung vom 15. März
1995 eine einmalige Abfindung zugesprochen und ausbezahlt worden
sei. Am 15. Juli 1999 beantwortete die Beschwerdeführerin dieses
Schreiben der SAK, weshalb die Beschwerdeführerin somit spätestens
zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Verfügung haben musste.
Ferner geht aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. Juli
1999 hervor, dass es sich bei dipl. Dolm. Dr. Johann Zivic – entgegen
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ihrer Behauptung im vorliegenden Beschwerdeverfahren – tatsächlich
um deren rechtmässigen Vertreter gehandelt hat. Selbst wenn die
Verfügung im Jahr 1995 (aus welchem Grund auch immer) nicht
korrekt eröffnet worden wäre, so hätte die 30-tägige Rechtsmittelfrist
spätestens nach Kenntnisnahme der Verfügung im Juli 1999 zu laufen
begonnen. Die im Dezember 2008 eingereichte Einsprache ist somit
mehrere Jahre nach Kenntnisnahme der Verfügung erfolgt, weshalb
diese zu spät ist und die SAK daher zu Recht nicht darauf eingetreten
ist.
Die Beschwerde ist demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren ge-
mäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG
abzuweisen.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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