Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2259/2011
U r t e i l v om 1 8 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand Freiwillige Versicherung, Beitrittsgesuch, Verfügung vom
21. März 2011.
C2259/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am _______ 1974 geborene X._______, Schweizer Bürgerin, hat sich
gemäss Abmeldebescheinigung vom 6. August 2009 der Gemeinde
K._______ per 6. August 2009 abgemeldet und ist am 15. September
2009 in die Türkei weggezogen (act. 2). Mit Beitrittserklärung vom
20. August 2010 hat die Versicherte bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse SAK (eingegangen am 7. Oktober 2010) um Beitritt in
die freiwillige Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
(nachfolgend: freiwillige Versicherung) ersucht. Im Gesuch gab die
Versicherte an, sich im Oktober 2009 im Ausland niedergelassen zu
haben und bis August 2009 der AHV angeschlossen gewesen zu sein
(act. 1).
B.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 wies die SAK das Beitrittsgesuch
mit der Begründung ab, die Versicherte habe am 15. September 2009 die
Schweiz verlassen, die Beitrittserklärung sei jedoch erst am 7. Oktober
2010 bei der SAK eingetroffen. Somit sei die einjährige – gemäss
Gerichtspraxis nicht verlängerbare – Frist zur Erklärung des Beitritts in die
freiwillige Versicherung gemäss Art. 8 der Verordnung vom 26. Mai 1961
über die freiwillige Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
(VFV, SR 831.111) nicht eingehalten worden (act. 3).
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Schreiben vom
7. Februar 2011 Einsprache. Sie machte geltend, dass sie die
Beitrittserklärung Ende August bei der Post aufgegeben habe, was sie
jedoch leider nicht beweisen könne, da sie das Gesuch nicht
eingeschrieben versendet habe. Postsendungen in der Türkei seien
teilweise zwischen 5 Tagen bis zu einem Monat unterwegs. Das
Schreiben der SAK vom 22. Oktober 2010 habe sie im Übrigen nie
erhalten (act. 4).
Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 übermittelte die SAK der
Versicherten nochmals die Verfügung vom 22. Oktober 2010 mit
Einräumung einer 30tägigen Frist zur Einreichung der Einsprache (act.
5).
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Mit vom 24. Februar 2011 datierter Eingabe liess die Versicherte,
vertreten durch Y._______, wiederum Einsprache gegen die Verfügung
vom 22. Oktober 2010 erheben (act. 5).
Mit Einspracheentscheid vom 21. März 2011 wies die SAK die
Einsprache vom 7. Februar 2011 mit der Begründung ab, die 12
monatige Frist zur Einreichung der Beitrittserklärung sei am 30.
September 2010 abgelaufen. Das Beitrittsgesuch sei jedoch erst am 7.
Oktober 2010 bei der SAK eingetroffen und somit verspätet (act. 6).
D.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. April 2011, gleichentags der
Post übergeben, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem
Antrag, die Einspracheverfügung vom 21. März 2011 sei aufzuheben und
der Beitrittserklärung vom 20. August 2010 in die freiwillige Versicherung
sei stattzugeben. Im Übrigen wiederholte sie die bereits mit der
Einsprache gemachten Ausführungen. Mit der Beschwerde gab die
Beschwerdeführerin ein Zustellungsdomizil an (BVGer act. 1).
E.
Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2011 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides.
Zur Begründung führte sie aus, gemäss Bescheinigung der Gemeinde
K._______ vom 6. August 2009 habe sich die Beschwerdeführerin
gleichentags in die Türkei abgemeldet. Gemäss Art. 8 VFV müsse die
Beitrittserklärung innerhalb eines Jahres schriftlich bei der
Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandvertretung
ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen
Versicherung eingereicht werden. Die Beschwerdeführerin sei bis am
31. August 2009 obligatorisch versichert gewesen. Somit hätte die
Beitrittserklärung bis spätestens am 31. August 2010 bei der SAK oder
einer schweizerischen Vertretung eintreffen müssen, massgebend sei
das Eingangsdatum und nicht dasjenige der Briefaufgabe (BVGer act. 3).
F.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2011 wurde die Vernehmlassung der
Vorinstanz vom 5. Mai 2011 den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis
übermittelt und gleichzeitig der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer
act. 4).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine
Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung zuständig.
1.1. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]
vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie
ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.2. Die Beschwerde wurde frist und im Übrigen auch formgerecht
eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, vgl. Art. 52 VwVG), weshalb auf sie
einzutreten ist.
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V E.
3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.
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Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37 VGG)
sowie des ATSG. Nach Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar
ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf
die im ersten Teil geregelte Alters und Hinterlassenenversicherung
anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.
Vorliegend streitig und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die SAK die
Beschwerdeführerin zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung
aufgenommen hat.
3.1. Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind unter anderem die natürlichen
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert (Bst. a)
und/oder die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b).
3.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls
sie unmittelbar vorher und während mindestens fünf aufeinander
folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Gemäss Abs. 6 erlässt
der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über die freiwillige
Versicherung, namentlich über den Beitritt, den Rücktritt und den
Ausschluss sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der
Leistungen; er kann die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der
Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen
Versicherung anpassen. Gestützt auf diese Bestimmung hat der
Bundesrat die VFV erlassen.
3.2.1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können Personen der freiwilligen
Versicherung beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach
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Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres
Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
3.2.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei
der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen
Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des
Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden.
Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht
mehr möglich.
Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragssteller zu
vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die
Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken.
Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu
treffen (Art. 11 VFV).
Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen für die Annahme von
ausserordentlichen Verhältnissen und der daraus folgenden
Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV sehr streng.
Mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten
gehört nicht zu den Fällen, in welchen eine Verlängerung der Frist
möglich ist (vgl. BGE 114 V 1 E. 4, BGE 97 V 213 E. 2 mit Hinweisen).
4.
Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass sich die
Beschwerdeführerin gemäss Abmeldebescheinigung der
Wohnsitzgemeinde K._______, datiert 6. August 2009, per 6. August
2009 abgemeldet hat (vgl. act. 2). Dies stimmt mit den Angaben der
Beschwerdeführerin in der Beitrittserklärung überein, sie sei bis August
2009 obligatorisch versichert gewesen (act. 1). Gemäss
Abmeldebescheinigung ist das Datum des Wegzuges der 15. September
2009, also später als die Abmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Im
vorliegenden Fall kann die Frage des effektiven Wegzuges jedoch
offenbleiben, da es für den Verfahrensausgang nicht massgebend ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für die Angehörigkeit
zur obligatorischen Versicherung spätestens ab 1. September 2009 nicht
mehr erfüllt und ist aus dieser ausgeschieden. Die einjährige Beitrittsfrist
ist demzufolge am 31. August 2010 abgelaufen. Die Beitrittserklärung,
datiert 20. August 2010, ist jedoch erst am 7. Oktober 2010 bei der SAK
eingegangen und somit verspätet. Die Beschwerdeführerin dringt mit
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ihrem Einwand, die Beitrittserklärung Ende August 2010 in Istanbul
aufgegeben zu haben, nicht durch. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht
ausgeführt hat, ist Art. 8 Abs. 1 VFV unmissverständlich; betreffend
Beitrittsfrist ist nicht das Datum der Briefaufgabe entscheidend, sondern
massgebend ist das Eingangsdatum bei der SAK oder einer
schweizerischen Vertretung (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 226/04 vom
29. März 2005 E. 4.2 und 9C_917/2009 vom 25. Mai 2010 E. 2.2.1). Die
Beschwerdeführerin kann auch aus dem Umstand, dass die türkische
Post nicht zuverlässig ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenfalls sind
die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art.
11 VFV, welche rechtsprechungsgemäss nur in sehr seltenen Fällen
gegeben sind, vorliegend auch nicht erfüllt (vgl. E. 3.2.2).
4.1. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin die Beitrittserklärung in die freiwillige Versicherung
zu spät eingereicht hat, und die SAK das Beitrittsgesuch daher zu Recht
abgewiesen hat.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher
im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
5.1. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine
Parteientschädigung entrichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
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Seite 8
– die Vorinstanz (RefNr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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