B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2262/2012
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
C-2262/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1943, ist Staatsangehörige von Sri Lanka. Ende
2012 beantragte sie bei Schweizerischen Vertretung in Colombo die Er-
teilung eines Schengen-Visums, um ihre in Chur lebende Tochter und de-
ren Familie zu besuchen. Dieses Gesuch lehnte die Botschaft ab mit der
Begründung, dass ihre Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
fristgerecht zu verlassen, nicht feststellbar sei.
B.
Die von A._______ dagegen erhobene Einsprache wies das BFM – nach
Durchführung kantonaler Abklärungen – mit Verfügung vom 30. März
2012 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Gesuchstellerin
stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dortigen wirtschaftli-
chen Verhältnisse ein erheblicher Zuwanderungsdruck bestehe. Zudem
sei sie ungebunden bzw. trage in ihrer Heimat keine besonderen berufli-
chen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen. Das Risiko ihrer
nicht anstandslosen Wiederausreise erscheine damit als nicht gering.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. April 2012 beantragt A._______, nun
anwaltlich vertreten, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie
die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Sie macht geltend, sie
sei keineswegs ungebunden, betreue sie doch in Sri Lanka ihren invali-
den und pflegebedürftigen Sohn, mit dem sie im eigenen Haus zusam-
menlebe. Im gleichen Haus wohne auch eine Tochter von ihr; weitere
Kinder lebten mehr oder weniger in der Nähe. Hieraus ergäben sich so-
wohl familiäre als auch aus dem Eigentum herrührende Verpflichtungen.
Ihre seit 14 Jahren in der Schweiz lebende Tochter habe sie letztmals vor
7 Jahren sehen können. Dass man ihr die Möglichkeit verweigere, diese
und vor allem auch ihre Enkelkinder, zu besuchen, sei nicht verständlich.
Ihre Tochter und deren Ehemann versteuerten ein jährliches Einkommen
von rund 50'000 Franken und bewohnten mit ihren Kindern eine 3 ½ -
Zimmerwohnung: Die finanziellen und räumlichen Verhältnisse der Gast-
geber würden es somit gar nicht erlauben, sie, die Beschwerdeführerin
bei sich zu behalten. Die Vermutung der Vorinstanz, dass sie nicht mehr
in ihr Heimatland zurückkehren wolle, erscheine auch angesichts ihres Al-
ters als lebensfern.
D.
Das mit der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch, Tochter und Schwie-
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gersohn der Beschwerdeführerin seien im vorliegenden Verfahren beizu-
laden, wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2012 abgewiesen. Ihnen
wurde aber gleichzeitig die Möglichkeit aufgezeigt, sich formlos zu den
gestellten Begehren zu äussern.
E.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2012 nahm B._______, die in Chur lebende
Tochter der Beschwerdeführerin, zum geplanten Besuch ihrer Mutter Stel-
lung und gab an, diese wohne mit weiteren neun Kindern in Sri Lanka.
Dort besitze ihre Mutter eigenes Land, und ihre Kinder seien auf sie an-
gewiesen. Damit sei garantiert, dass ihre Mutter nach dem Besuchsauf-
enthalt – Anlass dafür sei eine Geburtstagsfeier ihrer Enkelkinder – wie-
der in ihre Heimat zurückkehren werde.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2012 beantragt die Vorinstanz unter
Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der
Beschwerde. Ergänzend führt sie an, dass es der Beschwerdeführerin
trotz der behaupteten Pflege des behinderten Sohnes offenbar möglich
sei, ihr familiäres Umfeld in Sri Lanka über mehrere Monate hinweg zu
verlassen. Somit könne nicht auf besondere, über das übliche Mass hi-
nausgehende Verpflichtungen ihrerseits geschlossen werden.
G.
In der darauffolgenden Replik vom 26. Juni 2012 erklärt die Beschwerde-
führerin, in ihrem Herkunftsland lebten sechs grössere Familien, die zu ih-
rem "Clan" gehörten. Dies und auch ihr bisheriges Vorbringen sprächen
für ihre Rückkehrbereitschaft. Zudem wäre der Besuch in der Schweiz für
sie als Einzelperson aus ökonomischen wie ökologischen Aspekten ver-
nünftiger als eine Reise der mehrköpfigen Familie ihrer Tochter nach Sri
Lanka.
H.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 und 2011/43
E. 6.1).
3.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer
Staatsangehörigen von Sri Lanka, die für einen maximal dreimonatigen
Besuchsaufenthalt in die Schweiz einreisen möchte. Da sie sich nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
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beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt ihr
Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungs-
abkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die
dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat.
Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI/TOBIAS D.
MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010,
Art. 5 N. 3 f.)
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewis-
ser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt
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verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Än-
derung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufent-
halt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und ge-
suchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr
einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausrei-
se nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die
Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG ver-
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langt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit
dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung
des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthalts-
zwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es
jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des na-
tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für er-
forderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche
die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise
ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4
Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen
Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Sri
Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Beschwerdeführerin der Vi-
sumspflicht.
5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bezweifelt, dass die Be-
schwerdeführerin die Schweiz bzw. den Schengen-Raum wieder an-
standslos verlassen würde, und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situ-
ation in ihrem Heimatland als auch mit ihren persönlichen Verhältnissen
begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicher-
ten Wiederausreise könnten jedoch lediglich Prognosen getroffen werden.
5.3 Stellt man auf die allgemeine Situation im Herkunftsland ab, so kön-
nen Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen dar-
auf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Ob-
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liegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wie-
derausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine der-
artigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Be-
suchsdauer hinaus dauernden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Die Wirtschaft Sri Lankas befindet sich im Aufschwung. Im Jahr 2011
belief sich das reale Wirtschaftswachstum auf 8,3 Prozent, das stärkste
Wirtschaftswachstum seit 32 Jahren; aufgrund notwendiger fiskalpoliti-
scher Massnahmen betrug das Wachstum im 2012 aber lediglich 6,4 Pro-
zent. Für das Jahr 2013 liegen die Wachstumsprognosen zwischen 6,0
und 6,8 Prozent. Die Arbeitslosigkeit nahm von 4,2 Prozent im Jahr 2011
auf 4,0 Prozent im Jahr 2012 ab. Problematisch ist demgegenüber die
Jugendarbeitslosigkeit, die im Jahr 2012 auf ca. 19 Prozent angestiegen
ist (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, ,
Länderinformationen > Sri Lanka > Wirtschaft [Stand April 2013]).
6.2 Die aufgeführten Zahlen berücksichtigen allerdings nicht die der
Nordprovinz. Nach offiziellen Angaben ist das Bruttosozialprodukt im Nor-
den des Landes um rund 22 Prozent gestiegen; Experten erklären dies
mit den grossen Infrastrukturprojekten, die von der Regierung nach Ende
des Bürgerkriegs lanciert wurden. Personen tamilischer Ethnie können
sich aber meist nur als billige Tagelöhner am Wiederaufbau beteiligen.
Die Armut der Bevölkerung im Norden ist hoch. In Jaffna leben 55 Pro-
zent unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag und be-
trachten ihre Ernährungslage als nicht gesichert. Ihre Verdienstmöglich-
keiten in Landwirtschaft und Fischerei sind gering, da der Zugang zu die-
sen wichtigen Einkommensquellen häufig durch die – auch in der Privat-
wirtschaft omnipräsente – Armee und durch Sicherheitskräfte blockiert
wird. Ihren Übergriffen sind Tamilen immer noch ausgesetzt und sehen ih-
re Sicherheit gefährdet. Zwar hat der im Mai 2009 zu Ende gegangene
Bürgerkrieg die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen
Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich diskriminiert fühlenden
tamilischen Minderheit wieder entfacht. Eine solche Lösung zeichnet sich
allerdings nicht so bald ab, da eine Aufarbeitung des Konflikts und seiner
Ursachen bisher nicht stattgefunden hat (Quelle: Schweizerische Flücht-
lingshilfe, > Herkunftsländer > Asien – Pazi-
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fik > Sri Lanka > Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update von Adrian Schus-
ter, 15. November 2012).
Prekär für die tamilische Bevölkerung im Norden ist aber auch die öffent-
liche Gesundheitsversorgung mit ungenügend qualifiziertem Personal
und eingeschränktem Zugang zu an sich kostenfreien Medikamenten.
Viele Kliniken im Norden verfügen nur über sehr rudimentäre Behand-
lungsmöglichkeiten, was zu starker Konzentration auf das "Jaffna Tea-
ching Hospital" in der Provinzhauptstadt führt. Eigenen Angaben zufolge
deckt dieses Krankenhaus die Versorgung für rund eine Million Menschen
im Norden und Osten des Landes (vgl. zitierte Quelle > Sri Lanka: Ge-
sundheitsversorgung im Norden Sri Lankas, Themenpier der Länderana-
lyse, Adrian Schuster, 26. Juni 2013).
6.3 Vor diesem Hintergrund besteht bei der tamilischen Bevölkerung ein
vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen
manifestiert, die bereits über ein minimales Beziehungsnetz im Ausland
verfügen. Die schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im
Übrigen auch in der Schweizerischen Asylstatistik wieder. Ihr zufolge be-
fanden sich Ende 2012 3560 Personen aus Sri Lanka im Asylprozess;
494 von ihnen hatten im Verlauf jenes Jahres ein Asylgesuch eingereicht
(Quelle: Bundesamt für Migration, > Dokumenta-
tion > Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken > Kommen-
tierte Asylstatistik 2012 S. 9 und 11).
7.
7.1 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar
nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen
werden; angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse, der Gesund-
heitsversorgung und der Sicherheitslage im Norden Sri Lankas muss den
sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender Gesuchsteller aber
eine erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahr-
scheinlich gelten kann.
7.2 Die verwitwete Beschwerdeführerin wurde 1943 geboren; sie lebt in
der Nordprovinz im Distrikt Jaffna. Es ist nachvollziehbar, dass sie ihre in
der Schweiz lebende Tochter nach mehrjähriger Trennung besuchen will
und dieser mitsamt Familie nicht eine Reise nach Sri Lanka zumuten
möchte. Das von ihr dargelegte Interesse an einem Besuchsaufenthalt in
der Schweiz und der Hinweis auf ihr grosses verwandtschaftliches Um-
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feld in Sri Lanka kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass weder ihr
Vorbringen noch die vorinstanzlichen Akten ihre konkrete Lebenssituation
im Heimatland aufzeigen. Nur die Kenntnis ihrer genaueren Lebensum-
stände würde aber eine Einschätzung ihrer tatsächlichen Absichten er-
möglichen und die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen.
7.3 Zugegebenermassen dürfte es der jetzt 70-jährigen Beschwerdefüh-
rerin nicht leicht fallen, ihre Heimat zu verlassen und die Pflege ihres be-
hinderten Sohnes an andere Familienangehörige zu delegieren. Dass
Letzteres möglich wäre, zeigt aber der von ihr geplante Besuchsaufent-
halt für die Dauer von maximal drei Monaten. Zweifel an ihrer Rückkehr-
bereitschaft ergeben sich vor allem daraus, dass über ihre wirtschaftli-
chen Verhältnisse nichts bekannt ist. Die nicht belegten Behauptungen,
dass sie über ein eigenes Haus und über Land verfüge, ändern an diesen
Zweifeln nichts, da schon angesichts der oben beschrieben Situation des
Landes (E. 6.2) fraglich ist, ob das Grundeigentum überhaupt ihre eige-
nen Lebensbedürfnisse und die der mit ihr zusammenlebenden Familien-
angehörigen abdeckt. Wie die finanzielle Situation ihrer anderen – offen-
bar ebenfalls im Distrikt Jaffna lebenden – Verwandten aussieht, ist eben-
falls nicht bekannt. Wirtschaftlicher Druck als Motiv, ihr Heimatland zu
verlassen, ist von daher nicht auszuschliessen.
7.4 Abgesehen davon stehen das Beschwerdevorbringen und die Be-
hauptungen der gastgebenden Tochter in einer gewissen Diskrepanz zum
Akteninhalt. Die Angaben von Gast und Gastgeberin versuchen den Ein-
druck zu erwecken, dass abgesehen von der in Chur lebenden Tochter al-
le Kinder der Beschwerdeführerin im Heimatland geblieben seien. Dem-
gegenüber hat die Schweizerische Botschaft mit der Übermittlung der
Einsprache an das BFM darauf hingewiesen, dass insgesamt drei Kinder
der Beschwerdeführerin im Ausland lebten – nämlich in der Schweiz, in
Frankreich und in Grossbritannien – und dass ihr vorhergehendes Vi-
sumsgesuch zwecks Besuch der in Grossbritannien lebenden Tochter im
Juli 2011 abgewiesen worden sei. Auch aufgrund dieser Unstimmigkeiten
ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin mit dem ge-
planten Familienbesuch in der Schweiz einen anderen Zweck verfolgt.
8.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu recht anneh-
men, die Wiederausreise der Beschwerdeführerin sei nicht gesichert. Die
Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten "einheitlichen Vi-
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sums" – gültig für den gesamten Schengen-Raum – sind somit nicht er-
füllt. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die Ausstellung eines
Einreisevisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) erfordern
würden.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: