B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2263/2011
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-2263/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 18. Januar 1969) stammt aus Mazedonien.
Zwischen 1991 und 2000 hielt er sich zeitweise mit einer Kurzaufent-
haltsbewilligung, zeitweise illegal in der Schweiz auf. Am 8. April 2000
heiratete er in seiner Heimat die seit 1999 geschiedene, um 16 Jahre äl-
tere Schweizer Bürgerin C._______ (geb. 1953). Am 31. August 2000
reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt
in der Folge vom Kanton S._______ eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Ehefrau. Am 27. Januar 2006 wurde ihm die Niederlas-
sungsbewilligung erteilt.
B.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer
am 1. Mai 2004 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürger-
rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Die Ehegatten unterzeichneten am 10. April 2006 zuhanden des Einbür-
gerungsverfahrens eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tat-
sächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben
Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsab-
sichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis,
dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder wäh-
rend des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung
oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein-
schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Zum gleichen Zeitpunkt
unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Erklärung betreffend Beachten
der Rechtsordnung und nahm davon Kenntnis, dass diesbezügliche fal-
sche Angaben ebenfalls zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach
Art. 41 BüG führen können.
Am 11. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.
Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kan-
tons N._______ und der Gemeinde H._______.
C.
Um die Rechtmässigkeit der Einbürgerung zu überprüfen, gelangte die
Vorinstanz mit Schreiben vom 24. Januar 2008 an das Gemeindeamt des
Kantons S._______ und ersuchte um Mitteilung über Wohn- und Ehesitu-
ation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Dieses beauftragte die
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Stadtpolizei mit den entsprechenden Abklärungen. In ihrer Mitteilung vom
14. April 2008 stellte die Stadtpolizei fest, dass sich der Beschwerdefüh-
rer am 16. März 2007 am Wohnort seiner Ehefrau abgemeldet habe. Es
sei im gegenseitigen Einverständnis zur Trennung gekommen. Eine ent-
sprechende Konvention sei ausgearbeitet worden.
D.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 setzte die Vorinstanz den Beschwerde-
führer förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens betreffend Nichtig-
erklärung der erleichterten Einbürgerung in Anwendung von Art. 41 BüG
in Kenntnis. Gleichzeitig forderte sie ihn zur Stellungnahme innert Mo-
natsfrist sowie zur schriftlichen Ermächtigung zum Einholen von Auskünf-
ten über ein allfälliges Eheschutzverfahren beim zuständigen Zivilgericht
auf. Hierauf reichte der Beschwerdeführer eine am 8. Juni 2009 unter-
zeichnete schriftliche Zustimmung zur Einsichtnahme in die Akten betref-
fend Eheschutzverfahren ein. Von seinem Äusserungsrecht machte er in-
dessen keinen Gebrauch.
E.
Zur weiteren Abklärung des Zivilstandes des Beschwerdeführers gelang-
te die Vorinstanz zwischen 2010 und 2011 wiederholt an das Zi-
vilstandsamt Z._______, welches jeweils bestätigte, dass die Ehe des
Beschwerdeführers noch nicht geschieden sei. Die letzte Bestätigung er-
folgte am 19. Januar 2011.
Ebenfalls konnte nicht bestätigt werden, dass ein Ehescheidungsverfah-
ren beim zuständigen Zivilgericht anhängig gemacht worden wäre.
F.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 an die getrennt lebende Ehefrau des Be-
schwerdeführers ersuchte die Vorinstanz um schriftliche Beantwortung
des beigelegten Fragebogens bis Mitte September 2010. Dieser ging am
11. August 2010 vollständig ausgefüllt bei der Vorinstanz ein.
G.
Gemäss Attest des Bevölkerungsamtes der Stadt S._______ vom 20. Ja-
nuar 2011 lebt der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2009 mit seiner
neuen Lebenspartnerin, der Schweizer Bürgerin F._______ (geb. 1972),
zusammen. Aus dieser Partnerschaft ging am 19. Februar 2010 das ge-
meinsame Kind I._______ hervor. I._______ ist im Besitze des Schweizer
Bürgerrechts und wurde vom Beschwerdeführer als sein Kind anerkannt.
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Bis zu diesem Zeitpunkt war der zuständigen Behörde kein "offizielles
Trennungsdatum" zwischen dem Beschwerdeführer und seiner getrennt
lebenden Ehefrau bekannt, denn eine gerichtliche Trennung war nicht ak-
tenkundig.
H.
Am 26. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz
ebenfalls schriftlich befragt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu
den (zusammengefassten) Antworten der Ehefrau gewährt. Der Fragebo-
gen wurde am 21. Februar 2011 ausgefüllt retourniert.
I.
In ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 9. März 2011 hielt die
Vorinstanz fest, dass sie beabsichtige seine erleichterte Einbürgerung
gestützt auf Art. 41 BüG nichtig zu erklären, und gewährte ihm das recht-
liche Gehör.
Am 10. März 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme
ein.
J.
Am 24. März 2011 erteilte der Kanton N._______ als Heimatkanton des
Beschwerderführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleich-
terten Einbürgerung.
K.
Mit Verfügung vom 4. April 2011 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
L.
In seiner Rechtsmitteleingabe vom 15. April 2011 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung.
M.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2011 die
Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Replik vom 21. August 2011 hält der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsmittel fest.
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Seite 5
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügun-
gen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
(vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs 1 BüG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
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wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die
ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämt-
liche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung er-
füllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Ge-
meinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen wer-
den (BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegat-
ten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen,
um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre ge-
meinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft über die Revision der Bür-
gerrechtsregelung in der Bundesverfassung vom 7. April 1982, BBl 1982
II 133 f.; Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom
26. August 1987, BBl 1987 III 310; BGE 130 II 482 E. 2). Der Begriff der
ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird
das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft, die getragen ist
vom beidseitigen Willen der Ehepartner, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu
erhalten. Sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeit-
punkt des Einbürgerungsentscheides muss eine tatsächliche Gemein-
schaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel am
Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten,
sind beispielsweise angebracht, wenn bereits kurze Zeit nach der erleich-
terten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet
wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig er-
klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung er-
heblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung
von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009,
in Kraft seit 1. März 2011 bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig
bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbe-
standes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst fal-
sche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glau-
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ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die
Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II
161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraus-
setzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfü-
gung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über ei-
ne nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss
oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht
dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der
verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vor-
mals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach
wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
4.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die
Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheb-
lichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb
des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner
ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf
Jahren ab Einbürgerung. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ent-
schieden hat, ist Art. 41 Abs. 1bis BüG anwendbar auf alle Einbürgerungs-
fälle, in denen die altrechtliche Frist von fünf Jahren nicht bereits vor dem
Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht ver-
strichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die
relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten
Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts
zu laufen beginnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012
vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil
des Bundesgerichts 1C_ 516/2012 vom 29. Juli 2013).
4.2 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen
des Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis BüG erfüllt. Die von Abs. 1 geforderte Zu-
stimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zweijährige sowie
die absolute achtjährige Frist des Abs. 1bis wurden gewahrt.
5.
5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä-
ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung
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über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die
Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die
Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu-
tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so-
genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli-
chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf
Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist
verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II
161 E. 3).
5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung
der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte
Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli-
che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli-
chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegen-
teil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr-
scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei
diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln,
das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person
kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble-
me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer
Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu
leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
6.
6.1 Im Falle der erleichterten Einbürgerung wird, wenn sich Ehegatten be-
reits kurze Zeit nach der Einbürgerung trennen, in steter Praxis die sich
auf die Lebenserfahrung stützende Vermutung aufgestellt, dass bereits im
Zeitpunkt der Einbürgerung keine zukunftsgerichtete, stabile eheliche
Gemeinschaft mehr bestand (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 f. mit Hinweisen).
Die Vorinstanz geht aufgrund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse insbe-
sondere aufgrund der vorgängigen vorübergehenden Trennung von der
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Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe bei Unterzeichnung der Er-
klärung am 10. April 2006 und zum Zeitpunkt der Einbürgerung am 11.
Mai 2006 nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit
seiner Schweizer Ehefrau gelebt.
6.2 Die Akten vermitteln folgendes faktisches Bild: Nachdem der Be-
schwerdeführer in den Jahren 1991 bis 1992 sowie 1993 jeweils mit einer
Kurzaufenthaltsbewilligung und in den Jahren 1990, 1997 und 1999 bzw.
2000 illegal in der Schweiz verweilt und teilweise auch gearbeitet hatte,
heiratete er am 8. April 2000 in seiner Heimat eine um 16 Jahre ältere
Schweizer Bürgerin. Damit konnte er nunmehr rechtmässig im Rahmen
des Familiennachzuges in die Schweiz einreisen und hierzulande verblei-
ben. Am 1. Mai 2004 stellte er vor Ablauf der gesetzlichen Frist ein Ge-
such um erleichterte Einbürgerung. Obwohl die nunmehr geschiedenen
Ehegatten ca. im Februar 2006 während mindestens zwei Monaten vorü-
bergehend getrennt gelebt hatten, bestätigten beide am 10. April 2006
den Bestand einer intakten Ehe ohne Trennungs- oder Scheidungsab-
sichten. Am 11. Mai 2006 erfolgte die erleichterte Einbürgerung des Be-
schwerdeführers.
Gemäss Angaben beider Ehegatten trennte sich der Beschwerdeführer
rund zehn Monate später, am 16. März 2007, endgültig von seiner dama-
ligen Ehefrau. Am 1. Mai 2009 zog er mit seiner neuen Lebenspartnerin
(geb. 1972) zusammen, welche am 19. Februar 2010 deren gemeinsa-
mes Kind gebar.
6.3 Der geschilderte Sachverhalt zeigt auf, dass sich der Beschwerdefüh-
rer erst durch Heirat einer Schweizer Bürgerin den seit Beginn der 90er
Jahre angestrebten geregelten Aufenthalt verschaffen konnte. Dieser
Umstand begründet mit der chronologischen Abfolge der Ereignisse (Vor-
übergehende Trennung kurze Zeit vor der erleichterten Einbürgerung,
Trennung knapp zehn Monate nach der erleichterten Einbürgerung) ohne
weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers
zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbür-
gerung tatsächlich nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde von
den Ehegatten über diesen Umstand getäuscht wurde. Im Weiteren ist ei-
ne, wenn auch lediglich vorübergehende Trennung während des Einbür-
gerungsverfahrens sowie die Wiederaufnahme des gemeinsamen Haus-
haltes nur wenige Tage vor Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung
zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft mit einer stabilen Ehegemein-
schaft, wie sie Art. 27 BüG voraussetzt, grundsätzlich nicht vereinbar und
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stellt ein bedeutendes Indiz gegen einen intakten Willen zu einer stabilen
ehelichen Gemeinschaft dar. Im Übrigen gilt die fragliche, auf der Chrono-
logie der Ereignisse basierende Einschätzung hier unabhängig von den
(teilweise belastenden) Ausführungen zum Zustand der Ehe, welche die
Ex-Ehefrau in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2010 in das vor-
instanzliche Verfahren einbrachte (vgl. dazu Urteil des BVGer
C-4178/2009 vom 15. März 2012 E. 7.2 mit Hinweis). Insoweit hilft es
dem Beschwerdeführer wenig, wenn er die Glaubhaftigkeit bzw. den Be-
weiswert ihrer Angaben in Frage zu stellen versucht . Die besagte Vermu-
tung wird durch weitere Indizien, auf welche im Folgenden noch einzuge-
hen ist, bestärkt.
6.4 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die
Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die
Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzu-
stossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es
als überzeugend oder nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine an-
geblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte
eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ge-
gangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S.
486). Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdefüh-
rer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tat-
sächliche Vermutung umzustossen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, die Behörden im massgeblichen
Zeitraum über den Zustand der Ehe getäuscht zu haben. Während des
Einbürgerungsverfahrens sei bei beiden Ehegatten der Wille vorhanden
gewesen, die Ehe auch in Zukunft aufrecht zu erhalten. Erst nachdem
seine Ex-Ehefrau ihre Arbeit verloren habe und dadurch starke Depressi-
onen bekommen habe, sei die Situation für ihn unerträglich geworden
und er sei gegangen. Jedoch habe er seine geschiedene Ehefrau immer
geliebt. Die Auseinandersetzungen, welche sie zuvor gehabt hätten, sei-
en nicht derart bedeutend gewesen, als dass sie ihre Beziehung hätten
gefährden können.
7.2 Dass es erst nach dem 11. Mai 2006 zu erheblichen Problemen zwi-
schen den Ehegatten gekommen ist, trifft erwiesenermassen nicht zu.
Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits
ca. im Februar 2006 während mindestens zwei Monaten von seiner da-
maligen Ehefrau getrennt gelebt hatte. Ursache für diese erste vorüber-
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Seite 11
gehende Trennung soll bereits damals der Verlust der Arbeitsstelle der
Ex-Ehefrau per Februar 2006 und ihr dadurch verschlechterter psychi-
scher Zustand gewesen sein. Gravierende Eheprobleme gab es demnach
schon vor der erleichterten Einbürgerung. Dass diese vom Beschwerde-
führer zunächst abgestritten wurden, macht seine Ausführungen insge-
samt unglaubhaft bzw. bewirkt, dass die Angaben der Ex-Ehefrau – ins-
besondere die während der Ehe bestehenden Schwierigkeiten – glaub-
hafter erscheinen. Hinzu kommen die missverständlichen Angaben hin-
sichtlich der zeitlichen Abfolge der wesentlichen Ereignisse – die Darle-
gungen des Beschwerdeführers vermitteln das Bild, dass seine Ex-
Ehefrau erst nach der erleichterten Einbürgerung ihre Arbeitsstelle verlor
bzw. dass die Auswirkungen davon ihre Ehe erst später belasteten – so-
wie die Bagatellisierung der ehelichen Auseinandersetzungen, welche zur
ersten vorübergehenden Trennung führten.
7.3 Gemäss Schilderungen der Ex-Ehefrau in ihrer Eingabe vom 11. Au-
gust 2010 hatten die ehelichen Schwierigkeiten schon kurze Zeit nach der
Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz begonnen und zu fast
täglichen Auseinandersetzungen geführt. Demgegenüber bezeichnete der
Beschwerdeführer in seinen Ausführungen die Depressionen seiner Ex-
Ehefrau als ausschlaggebend für die Trennung. In beiden Fällen handelt
es sich jedoch nicht um Umstände, die innert kurzer Zeit nach der Ein-
bürgerung aufgetreten sein können. Vielmehr weisen diese Gründe ins-
gesamt darauf hin, dass die Eheprobleme schon seit längerer Zeit be-
standen haben, was sich gerade auch in der ersten vorübergehenden
Trennung zeigt. Insbesondere kann nach der allgemeinen Lebenserfah-
rung davon ausgegangen werden, dass der Entschluss eines Ehepart-
ners zur endgültigen Trennung, ohne Vorliegen eines ausserordentlichen
Ereignisses und bei einer bis anhin glücklichen Ehe, nicht plötzlich gefällt
wird, sondern vielmehr den Endpunkt eines längeren Zerrüttungsprozes-
ses in einer Beziehung darstellt. Daraus kann geschlossen werden, dass
es bereits vor dem Verfahren der erleichterten Einbürgerung schwerwie-
gende Differenzen gegeben haben muss. Welcher Umstand schliesslich
einschlägig war bzw. zu welchem Zeitpunkt die ehelichen Schwierigkeiten
bereits ein Ausmass angenommen hatten, dass nicht mehr von einer sta-
bilen ehelichen Beziehung gesprochen werden konnte, kann aus den Ak-
ten nicht abschliessend geschlossen werden. Fest steht jedoch, dass die
erste vorübergehende Trennung während des Einbürgerungsverfahrens
auf bereits bestehende erhebliche Differenzen schliessen lässt und die
eheliche Beziehung nicht mehr als stabil bezeichnet werden konnte.
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7.4 Dass die Ex-Ehefrau in der am 10. April 2006 unterzeichneten Erklä-
rung die eheliche Gemeinschaft als stabil bezeichnete, steht im Übrigen
nicht im Widerspruch zu ihren Ausführungen vom 11. August 2010. Einer-
seits bestätigte sie, damals überzeugt gewesen zu sein, dass ihre Ehe
stabil und die Schwierigkeiten überwunden gewesen seien. Andererseits
sprach sie davon, dass sie bereits kurz nach der Einreise des Beschwer-
deführers im Familiennachzug und während eines grossen Teils ihrer Be-
ziehung Auseinandersetzungen gehabt hätten. Zudem sei der Beschwer-
deführer die meiste Zeit allein unterwegs gewesen. Er sei teilweise die
ganze Nacht weggeblieben und habe sie zuhause gelassen. Wenn sie
hingegen weggegangen sei, habe er sie kontrolliert. Den ergänzenden
Ausführungen, wonach sie einräumte, Angst gehabt zu haben, die Erklä-
rung zu unterzeichnen, aber noch mehr Angst davor, anders zu handeln,
ist jedoch zu entnehmen, dass sie die unterzeichnete Erklärung mit der
Hoffnung verknüpfte, die Probleme in den Griff zu bekommen. Dies nicht
zuletzt, weil der Beschwerdeführer gemäss ihren Schilderungen nach ih-
rer Versöhnung wieder zu der lieben, fürsorglichen und verständnisvollen
Person geworden sei, die sie kennengelernt habe. Objektiv gesehen be-
stand damals bereits keine stabile eheliche Gemeinschaft und zumindest
seitens des Beschwerdeführers kein in die Zukunft gerichteter Wille mehr,
was aus seinem, von der Ex-Ehefrau geschilderten Verhalten kurz nach
Erhalt des Schweizer Passes geschlossen werden kann.
7.5 Was die zu den Einbürgerungsakten gelegten Unterstützungsschrei-
ben von Drittpersonen anbelangt, so versteht es sich von selbst und be-
darf keiner besonderen Erläuterungen, dass damit der Beweis einer intak-
ten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr be-
schränken sich diesbezügliche Aussagen naturgemäss auf die Wahrneh-
mung eines äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier
wesentlichen Frage, ob die Ehe im massgebenden Zeitpunkt stabil und
auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regel-
mässig nicht als besonders aufschlussreich (vgl. dazu Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-378/2008 vom 29. November 2011 E. 7.2.6 mit
Hinweis).
8.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn spre-
chende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt
der gemeinsamen Erklärung vom 10. April 2006 und der erleichterten
Einbürgerung am 11. Mai 2006 zwischen ihm und seiner Schweizer Ehe-
frau keine stabile und auf die Zukunft ausgerichtete eheliche Gemein-
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Seite 13
schaft bestanden hat. Aufgrund der gesamten Umstände muss im Gegen-
teil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille bereits einige Zeit
vorher erloschen war und an der Ehe schlussendlich nur festgehalten
wurde, um dem Beschwerdeführer zum Schweizer Bürgerrecht zu verhel-
fen. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Be-
stand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat er die Behörden
über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung
im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Vorausset-
zungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folg-
lich ebenfalls erfüllt.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 14
C-2263/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 30. Mai 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten […] zurück)
– (…)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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