B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2263/2013
Ur t e i l vom 2 2 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
S._______,
vertreten durch lic. iur. Peter D. Deutsch,
3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung.
C-2263/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1985), kosovarische Staatsangehörige,
reiste am 25. Februar 2010 (vgl. Akten der Migrationsbehörde N._______
[nachfolgend: Migra act.] 59), nachdem sie in Belgien erfolglos um Asyl
ersucht hatte, zwecks Heirat (vgl. Akten des Bundesamtes für Migration
BFM, seit 1. Januar 2015: Staatssekretariat für Migration SEM [nachfol-
gend: SEM act.] 39 und 63) eines in der Schweiz niederlassungsberechtig-
ten Landsmannes in die Schweiz ein und heiratete diesen am 29. März
2010 (vgl. SEM act. 64-67). Hierauf erteilte ihr der zuständige Wohnsitz-
kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib beim Ehegatten
(vgl. Migra act. 59). Diese wurde bis am 20. Juli 2011 verlängert (vgl. SEM
act. 75).
B.
Nach einer Auseinandersetzung der Ehegatten am 10. Oktober 2010 be-
gab sich die Beschwerdeführerin ins Frauenhaus. Der eheliche Haushalt
wurde in der Folge nicht wieder aufgenommen. Am 11. Oktober 2010 zeigte
die Beschwerdeführerin ihren damaligen Ehegatten wegen Drohung und
Tätlichkeiten bei der Polizei an (vgl. SEM act. 78-80). Mit Urteil des Regio-
nalgerichts H._______, vom 4. Juli 2012 wurde der damalige Ehegatte von
beiden Vorwürfen freigesprochen (vgl. SEM act. 135-159). Eine dagegen
eingelegte Berufung wurde am 14. Januar 2013 zurückgezogen und das
Urteil mit Beschluss vom 16. Januar 2013 für rechtskräftig erklärt (vgl SEM
act. 183-185). Seit dem 13. Februar 2013 ist die Beschwerdeführerin ge-
schieden (vgl. SEM act. 195-196).
C.
Bereits am 28. März 2012 hatte die Migrationsbehörde N._______ dem
SEM einen Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung der Beschwerdeführerin gestellt (vgl. SEM act. 114-116). Dieses ge-
langte mit Schreiben vom 16. bzw. 28. November 2012 (vgl. SEM act. 161-
169) an die Beschwerdeführerin und teilte ihr mit, dass erwogen werde, die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern
und gewährte ihr – zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs – die Mög-
lichkeit, bis zum 17. bzw. 21. Dezember 2012 eine Stellungnahme einzu-
reichen.
D.
In ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2012 (vgl. SEM act. 180-181)
brachte die Beschwerdeführerin vor, sie könne nicht zu ihrer Familie in den
C-2263/2013
Seite 3
Kosovo zurückkehren, weil ihr Vater sie verstossen habe, nachdem sie ih-
ren Ehegatten gegen den Willen der Familie geheiratet habe. Die Situation
in der Schweiz sei für sie sehr schwierig gewesen. Ihr Ehegatte wolle sie
umbringen und wenn sie in die Heimat zurückkehren würde, wäre dies für
ihn noch einfacher. Sie könne auch nicht mehr nach Belgien zurück, weil
ihr Asyldossier abgeschlossen worden sei. Aus diesem Grund brauche sie
den Schutz der Schweiz.
E.
Mit Verfügung vom 6. März 2013 (vgl. SEM act. 188-194) verweigerte die
Vorinstanz ihre Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin, wies diese aus der Schweiz weg und setzte ihr
eine achtwöchige Frist zum Verlassen des Landes, ab Rechtskraft der Ver-
fügung. Zur Begründung führt sie aus, sie erachte die Voraussetzungen
nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (SR 142.20) als nicht gegeben. Mit dem
Vorfall vom 10. Oktober 2010 sei aus ausländerrechtlicher Sicht die erfor-
derliche Intensität der ehelichen Gewalt im Sinne der Rechtsprechung zu
Art. 50 Abs. 2 AuG nicht dargetan. Weder der Stellungnahme vom 20. De-
zember 2012 noch einem Bericht des Frauenhauses vom 5. Oktober 2011
liessen sich glaubhaft dargelegte Vorfälle entnehmen, welche die erforder-
liche Intensität ehelicher Gewalt während der Ehedauer erreichten. Insge-
samt seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin – soweit sie überhaupt
die für die Beurteilung relevante Dauer des ehelichen Zusammenlebens
beträfen – wenig substantiiert und nicht geeignet, eheliche Gewalt in der
erforderlichen Intensität zu belegen oder glaubhaft zu machen. Die Be-
schwerdeführerin sei erst als Erwachsene, im Alter von 25 Jahren, in die
Schweiz gereist. Aufgrund ihres Persönlichkeitsprofils dürfe es ihr möglich
sein, sich nach erfolgter Rückkehr in den Kosovo wirtschaftlich zu integrie-
ren. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Kosovo von
der Familie ihres Ex-Gatten bedroht würde und von ihrer eigenen Familie
verstossen werde, seien weder substantiiert noch mit Beweismitteln unter-
mauert worden. Die Familie des Ex-Gatten lebe in der Schweiz. Dass sie
bei ihrer Rückkehr in die Heimat von ihrer Familie verstossen und über-
haupt nicht mehr unterstützt werde, erscheine angesichts der stark ausge-
prägten verwandtschaftlichen Pflichten im Kosovo wenig glaubhaft und sei
als unbewiesen zu erachten. Insgesamt sei – anders als in der Schweiz,
wo sie einzig über Kontakte im Frauenhaus verfüge – von einem intakten
Beziehungsnetz in der Heimat auszugehen, das sie bei der Wiedereinglie-
derung unterstützen werde. Eine besonders enge Beziehung zur Schweiz
im Sinne kultureller, sozialer oder wirtschaftlicher Betätigungen sei weder
ersichtlich noch werde eine solche genügend substantiiert dargetan. Somit
C-2263/2013
Seite 4
führten ihre Bemühungen zu keiner über das übliche Mass hinausgehen-
den Integration, welche einer Rückkehr entgegenstehen würde. Die Vo-
raussetzung für eine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG seien
ebenfalls als nicht erfüllt zu betrachten. Sodann ergäben sich keine Hin-
weise, die der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
entgegenstünden. Dieser sei schliesslich auch als möglich zu beurteilen.
F.
In ihrer Beschwerde vom 22. April 2013 (vgl. Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts, nachfolgend: BVGer act. 1) lässt die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragen. Eventuali-
ter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
formeller Hinsicht wird um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege samt Rechtsverbeiständung ersucht. In ihrer Begründung macht die
Beschwerdeführerin geltend, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden. Die
Vorinstanz stütze ihren Entscheid einzig auf das sich in den Akten befindli-
che Strafurteil vom 4. Juli 2012. Doch gehe aus einem sich ebenfalls in den
Akten befindlichen Mailverkehr hervor, dass die Beschwerdeführerin zum
Übersetzer kein Vertrauen gehabt habe und es wünschbar gewesen wäre
eine weibliche Übersetzungsperson beizuziehen. Zudem schliesse der
Freispruch des Ex-Gatten nicht aus, dass sie dennoch Opfer ehelicher Ge-
walt geworden sei. Aus ihren aktenkundigen Schilderungen und dem Be-
richt des Frauenhauses vom 5. Oktober 2011 werde ersichtlich, dass das
Zusammenleben der Ex-Gatten nicht als Ehe bezeichnet werden könne.
So habe sie auch erst aus den dem Zivilstandsamt vorgelegten Dokumen-
ten erfahren, dass er bereits verheiratet gewesen war und aus dieser Ehe
zwei Kinder hatte. Sie sei in der ehelichen Wohnung sozusagen gefangen
gehalten worden und der Ex-Gatte sei nachts mit unterschiedlichen Aus-
flüchten nicht nach Hause gekommen. Sie habe nach kurzer Zeit feststel-
len müssen, dass er schon vor der Hochzeit eine sexuelle Beziehung zu
seiner heutigen Lebenspartnerin gehabt habe. Am 26. Juli 2010 sei sie von
ihm vergewaltigt worden. Schliesslich habe er ihr wiederholt gedroht, sie
umzubringen. Sie halte sich seit zweieinhalb Jahren im Frauenhaus auf,
was nicht möglich wäre, wenn die geschilderte Bedrohung von der Betreu-
erin nicht als real empfunden worden wäre. Zudem habe die Wohnge-
meinde einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestellt.
Sie habe auch gesundheitliche Probleme. Aus einem Arztbericht vom 16.
April 2013 gehe hervor, dass sie an einer posttraumatischen Belastungs-
störung leide. Auch stehe ihr in Kürze ein Spitalaufenthalt bevor. Sodann
sei die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet. Ihr
C-2263/2013
Seite 5
Vater habe sie aus der Familie verstossen und lehne ihre Rückkehr ab. Aus
seinem Faxschreiben vom 5. März 2013 sei ersichtlich, dass ihr sogar Le-
bensgefahr drohe. Die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass unter den ge-
gebenen Umständen eine Rückkehr in die Heimat nicht zumutbar sei. Sie
sei wegen ihres Geschlechts zusätzlich benachteiligt und könne in Anbe-
tracht der allgemein schwierigen wirtschaftlichen Situation ohne Unterstüt-
zung ihrer Familie in der Heimat kaum überleben. Die Beschwerde wurde
mit diversen Beilagen ergänzt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2013 (vgl. BVGer act. 4) wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
samt Rechtsverbeiständung mangels Nachweises deiner Bedürftigkeit ab.
Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesge-
richts vom 20. August 2013 nicht eingetreten und die Beschwerde zwecks
Behandlung als erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive
Rechtsverbeiständung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
(vgl. BVGer act. 9). Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 23. Oktober 2013 (vgl. BVGer act. 10) wurde das Gesuch erneut
abgewiesen, diesmal wegen fehlender Erfolgsaussichten im Beschwerde-
verfahren.
H.
Am 27. November 2013 liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen
zu den Akten reichen (vgl. BVGer act. 13).
I.
Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (vgl. BVGer act. 15).
J.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 13. Juni
2014 wurde der Ex-Gatte der Beschwerdeführerin wegen Drohung, Be-
schimpfung sowie Missbrauch einer Fernmeldeanlage gegenüber der Be-
schwerdeführerin, begangen zwischen 15. März 2012 und 14. Mai 2012
und früher (Drohung) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 40 Ta-
gessätzen zu Fr. 30.- verurteilt (vgl. BVGer act. 18 Beilage 22).
K.
Am 16. Juni und am 7. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Beweismittel ein (vgl. BVGer act. 17-18).
C-2263/2013
Seite 6
L.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. August
2015 zur Aktualisierung des Sachverhaltes eingeladen worden war, liess
sie am 22. September 2015 eine entsprechende Stellungnahme einreichen
(vgl. BVGer act. 20-21).
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten
Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des SEM, welche
sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts-
bewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungs-
gericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83
Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
C-2263/2013
Seite 7
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist unter anderem die Zu-
ständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestal-
tung Art. 99 AuG den Bundesrat ermächtigt. Vorliegend war das SEM ge-
mäss Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf-
enthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, AS 2007 5497) zuständig für die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die gleiche Zu-
ständigkeit sieht im Übrigen auch die seit 1. September 2015 geltende Fas-
sung vor (SR 142.201; siehe dazu BGE 141 II 169 E. 4).
3.2 In casu hat sich der Kanton Bern zur Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung bereit erklärt. Hingegen gilt, dass auch bei einer positiven kanto-
nalen Einschätzung die Vorinstanz die Zustimmung ohne Bindung an die
Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbinden
kann (Art. 86 Abs. 1 VZAE). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht
nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich dann, wenn
eine kantonale Rechtsmittelinstanz einen positiven Entscheid gefällt hat
(vgl. BGE 141 II 169 E. 4.3 und 4.4 m.H.). Ein solcher Entscheid liegt aber
vorliegend nicht vor.
4.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizer
Bürgern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gleiches gilt gemäss
Art. 43 AuG auch für Ehegatten von Ausländern, welche in der Schweiz
über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. In beiden Fällen erwerben
sie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von
fünf Jahren einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 Abs. 3 bzw. Art. 43 Abs. 2 AuG). Der Fortbestand dieser Bewilligung
hängt hernach nicht mehr vom Zusammenleben der Eheleute ab (vgl. Art.
34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. Septem-
ber 2009 E. 3). Nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a bzw. b AuG besteht überdies ein
Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts-
C-2263/2013
Seite 8
bewilligung gemäss Art. 42 bzw. Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemein-
schaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integra-
tion vorliegt oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufent-
halt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Urteil des BVGer
C-3128/2009 vom 19. Mai 2014 E. 5.1 m.H.).
5.
5.1 Seit dem 11. Oktober 2010 lebte die Beschwerdeführerin von ihrem
Gatten getrennt. Die Ehe wurde am 13. Oktober 2013 geschieden (vgl.
Sachverhalt Bst. B). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob sie gestützt auf
Art. 50 AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft hat.
5.2 Da die Beschwerdeführerin nur gerade vom 29. März bis längstens am
11. Oktober 2010 in ehelicher Gemeinschaft lebte bzw. die Ehegatten zu
jenem Zeitpunkt bereits mindestens einen Monat getrennt lebten (vgl.
nachfolgend E. 7.3) und damit sieben bzw. höchstens sechs Monate ge-
dauert hat, fällt die Beurteilung eines Anspruches auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ausser Be-
tracht. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht, macht aber geltend,
einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG aus wichtigen per-
sönlichen Gründen zu haben. Konkret macht sie geltend Opfer ehelicher
Gewalt geworden zu sein und dass ihre Wiedereingliederung in der Heimat
stark gefährdet erscheine (vgl. Art. 51 Abs. 2 AuG).
6.
6.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht der Bewilligungsanspruch
von Art. 42 und 43 AuG nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft fort,
wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt der betroffe-
nen Person erforderlich machen. Solche Gründe können nach der aus-
drücklichen Regelung von Art. 50 Abs. 2 AuG gegeben sein, wenn die aus-
ländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, sie die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen hat oder ihre soziale Eingliederung im Her-
kunftsland gefährdet ist. Mögliche weitere Anwendungsfälle bilden Ehen,
die im Zusammenhang mit Menschenhandel geschlossen, oder solche, die
durch den Tod des primär aufenthaltsberechtigten Ehegatten aufgelöst
wurden. Bei der Beurteilung der Frage, ob wichtige Gründe vorliegen, sind
alle Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören die in Art.
31 Abs. 1 VZAE beispielhaft genannten Kriterien, wie die Integration, die
C-2263/2013
Seite 9
Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziel-
len Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum
Erwerb von Bildung, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die
Möglichkeit zur Wiedereingliederung im Herkunftsland. Die Annahme eines
persönlichen nachehelichen Härtefalls darf dabei nicht leichthin erfolgen.
Sie setzt eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssitu-
ation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
verbunden sind.
6.2 Eheliche bzw. häusliche Gewalt im Sinne des Gesetzes bedeutet sys-
tematische Misshandlung körperlicher oder psychischer Art, die von einer
gewissen Konstanz bzw. Intensität geprägt ist und das Ziel verfolgt, Macht
und Kontrolle auszuüben. Eine einmalige Ohrfeige oder verbale Beschimp-
fungen im Verlauf eines eskalierenden Streits genügen daher nicht (BGE
136 II 1 E. 5 m.H). Das Gleiche gilt bei einer einmaligen tätlichen Ausei-
nandersetzung, in deren Verlauf die ausländische Person in psychischem
Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt
aufsucht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute
stattfindet (Urteil BGer 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2). Die Aus-
übung psychischen bzw. sozioökonomischen Drucks, wie dauerndes Be-
schimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann als besondere Form
ehelicher Gewalt relevant sein, wenn sie die Schwelle zur unzulässigen
psychischen Oppression überschreitet. Das ist der Fall, wenn die psychi-
sche Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der Ehe schwer be-
einträchtigt wäre. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart
schwer wiegen, dass vom Opfer vernünftigerweise nicht erwartet werden
kann, dass es um des Aufenthaltsrechts willen in einer seine Menschen-
würde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Die eheliche
Gewalt kann für sich allein einen persönlichen nachehelichen Härtefall be-
gründen, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Ansonsten
müssen weitere Elemente hinzutreten, namentlich in Gestalt einer er-
schwerten Reintegration im Herkunftsland, die gemeinsam einen Härtefall
begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 2.2.3 m.H.).
6.3 Gemäss Rechtsprechung setzt Art. 50 Abs. 2 AuG eine strafrechtliche
Verurteilung nicht zwingend voraus. Häusliche Gewalt im Sinne des Ge-
setzes kann auch vorliegen, wenn kein strafrechtlich relevantes Verhalten
festgestellt ist oder ein entsprechendes Strafverfahren – aus welchen
Gründen auch immer – eingestellt wurde (BGE 138 II 229 E. 3.3.3 m.H.;
C-2263/2013
Seite 10
Urteil des BVGer C-1591/2011 vom 6. Mai 2013 E. 5.3.5 m.H.). Die aus-
ländische Person treffen jedoch weitreichende Mitwirkungspflichten. Sie
muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztbe-
richte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschät-
zungen von Fachstellen wie Frauenhäuser und der Opferhilfe, glaubwür-
dige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl.
auch Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis VZAE, Ziff. 6.15.3.4 der AuG-Weisungen).
Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Span-
nungen genügen nicht. Wird eheliche Gewalt behauptet, muss die Syste-
matik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus
entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert
und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbun-
den geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr sei die soziale Wie-
dereingliederung stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise
nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss aufgrund der konkreten Um-
stände des Einzelfalls glaubhaft sein. Nur in diesem Fall und beim Beste-
hen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdi-
gung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten
besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt
sich die Durchführung eines ausländerrechtlichen Beweisverfahrens (BGE
138 II 229 E. 3.2.3 m.H.).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie auf eheliche Gewalt
im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG. Es finden sich diverse
Beweismittel in den Akten, welche im Zusammenhang mit der geltend ge-
machten ehelichen Gewalt stehen.
7.2 Nach der Auseinandersetzung mit ihrem damaligen Ehegatten vom
10. Oktober 2010 wurde die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2010 im
Spitalzentrum K._______ vom Notfallarzt Dr. med. O._______ behandelt
und die Verletzungen wurden dokumentiert (vgl. SEM act. S. 106-107). Der
Lokalbefund ergab folgenden Status: Hals ohne Würgemale, diffuse Druck-
dolenz über dem Sternocleidomastoideus (anm.: ein Skelettmuskel der
oberflächlichen Schicht der bauchwärts gelegenen Halsmuskulatur) bds.,
Schulter rechts ohne Prellmarken, passiv frei beweglich, aktiv Schmerzan-
gabe bei Elevation und Anteversion ab 90°. Hämatom an der Innenseite
des Oberarms, Durchmesser 1 cm. Arm links mit Schmerzangabe über
dem Oberarm, äusserlich keine Verletzung sichtbar. Gelenke frei beweg-
C-2263/2013
Seite 11
lich. Thorax: Rötung oberhalb der rechten Brust, Durchmesser 8 cm (frag-
lich neu aufgetreten durch Druck und Kratzen durch die Patientin selbst).
Rücken mit multiplen Rötungen, keine Hämatome. Diffuse Druckdolenz
über der gesamten Rücken und Paravertebralmuskulatur. Abdomen frei.
Hämatome Oberschenkelinnenseite links 1 cm Durchmesser. Die Be-
schwerdeführerin sei anschliessend mit Mefenacid und Dafalgan ins Frau-
enhaus entlassen worden.
7.3 Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Oktober 2010 bei der Regional-
polizei A._______ Strafanzeige gegen ihren damaligen Ehegatten ein. Der
Rapport vom 2. November 2010 (vgl. SEM act. S. 78-80) fasst die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin wie folgt zusammen: Sie sei einen Monat zu-
vor von ihrem Ehegatten "vor die Tür gestellt" worden. Am 10. Oktober
2010 sei ihr Ehegatte wütend geworden, als er hereingekommen sei. An-
schliessend habe er sie gepackt und würgen wollen. Dann habe er sie ins
Gesicht geschlagen. Für einen Moment sei sie ohnmächtig geworden und
als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie ihren Ehegatten sagen hö-
ren, dass er wünschte sie sei tot. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass
eine Auseinandersetzung eskaliert sei, aber das erste Mal, dass sie ge-
schlagen worden sei. Sie fühle sich als Opfer ihres Ehegatten, er habe sie
belogen indem er ihr verschwiegen habe, dass er aus einer vorherigen Be-
ziehung Kinder habe. Gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 2. Novem-
ber 2010 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin am 12. Oktober
2010 zur Sache einvernommen. Dabei habe er ausgesagt, dass die Be-
schwerdeführerin seit zwei Monaten nicht mehr bei ihm wohne, in erster
Linie, weil sie seine Kinder nicht akzeptiert habe. Eine Woche vor dem Vor-
fall habe er ihr vorgeschlagen gemeinsam zum Anwalt zu gehen. Als er
dann an besagtem Tag am frühen Morgen nach Hause gekommen sei und
sie angetroffen habe, sei er wütend geworden. Sie habe ihre Sachen ge-
nommen und habe sich geweigert, die Wohnung zu verlassen. Dann habe
er die Polizei gerufen, damit sie die Wohnung verlasse. Der damalige Ehe-
gatte bestritt, die Beschwerdeführerin gewürgt zu haben, doch habe er sie
an den Armen festgehalten. Es sei nicht die erste Auseinandersetzung zwi-
schen ihnen gewesen. Er habe die Beschwerdeführerin vor zwei oder drei
Jahren im Kosovo kennengelernt. Als er sie anlässlich eines zweiten Auf-
enthaltes erneut getroffen habe, habe er ihr erzählt, dass er verheiratet sei
und zwei Kinder habe. Daraufhin hätten sie telefonischen Kontakt gepflegt,
bis die Beschwerdeführerin vor etwa einem Jahr in die Schweiz habe kom-
men wollen. Alles sei sehr schnell gegangen, im März hätten sie dann ge-
heiratet. Keine zwei Monate später hätten die Auseinandersetzungen we-
gen seiner Kinder angefangen.
C-2263/2013
Seite 12
7.4 Am 5. Oktober 2011 verfasste die Sozialarbeiterin einen "Bericht Häus-
liche Gewalt" (SEM act. S. 97-99). Aus diesem geht Folgendes hervor: Die
Beschwerdeführerin habe ihren Ehegatten im September 2009 im Kosovo
kennen gelernt. Er habe sie nicht darüber informiert, dass er verheiratet
gewesen sei und zwei Kinder habe. Bereits in der Phase des Kennenler-
nens habe ihr Ehemann eine Beziehung mit einer anderen Frau gehabt. Er
habe sie jedoch immer wieder im Kosovo besucht und ihr gesagt, dass er
sie liebe und heiraten wolle. In der Folge sei sie in die Schweiz gereist und
habe ihn gegen den Willen der Familie geheiratet. Am 29. März 2010 hätten
sie den Bruder ihres Ehegatten besucht, der streng nach muslimischen Re-
geln lebe. Dort sei sie schlecht behandelt worden und ihr Ehemann habe
ihr zum ersten Mal gesagt, dass er sie lieber umbringe, als dass er sie
gehen lasse. Am 26. Juli 2010 habe er spät abends Geschlechtsverkehr
verlangt, welchen sie abgelehnt habe. Dann habe er sie vergewaltigt. Sie
habe dies der Polizei nicht sagen können, da der Übersetzer ihr gesagt
habe, dass er sie hübsch finde, worauf sie Angst vor ihm bekommen habe.
Nachdem sie rausgeworfen worden sei, habe sie einmal in der Woche die
Wohnung ihres Ehegatten geputzt. Am 8. Oktober 2010 sei sie wieder put-
zen gegangen und habe dort übernachtet, weil es spät geworden sei. Als
er nach Hause gekommen sei, sei er wütend geworden, habe Sachen nach
ihr geworfen, sie gestossen, angeschrien, beleidigt, geschlagen, gewürgt
und gesagt: "Stirb so schnell wie möglich". Mit einem Faustschlag habe er
sie seitlich am Hals getroffen, wodurch sie gestürzt sei und das Bewusst-
sein verloren habe. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie gehört,
wie er gesagt habe "hoffentlich bist du jetzt tot". Als er den Raum verlassen
habe, habe sie die Polizei rufen können. Dies habe er bemerkt und sie
erneut gewürgt und gesagt "ich wäre froh, wenn du sofort stirbst". Der Ehe-
gatte habe sie auch als er im Gefängnis gewesen sei weiter bedroht und
gesagt: "ich bringe dich um, ich schlachte dich ab, in 24 Stunden werde ich
dich vernichtet haben, ich werde dich in Stücke schneiden. Wenn du im
Sarg bist, dann wird deine Familie deine Leiche nicht erkennen". Er habe
zudem einen Kollegen beauftragt, der in seinem Namen weiter Drohungen
ausgestossen habe. Die Beschwerdeführerin sei völlig verängstigt gewe-
sen und habe sich kaum frei bewegen können. Auch seine Ex-Gattin habe
sich eingemischt und die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2011 auf of-
fener Strasse an den Haaren gerissen und umgestossen. Die Geliebte des
Ehegatten habe sie immer wieder bedroht und beleidigt. Diese ständigen
Belästigungen hätten die Beschwerdeführerin derart zermürbt, dass sie
sich psychologische Hilfe habe suchen müssen. Als der Ehegatte aus dem
Gefängnis gekommen sei, habe sich die Situation weiter zugespitzt. Er
C-2263/2013
Seite 13
habe sie immer wieder angerufen und ihr mit Mord gedroht und sie be-
schimpft.
7.5 Der Ex-Gatte wurde vom Regionalgericht N._______ am 4. Juli 2012
von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zum Nachteil der Beschwerde-
führerin freigesprochen. In seiner Begründung (vgl. Migra act.
S. 135-155) erwog der urteilende Richter im Wesentlichen, die Beschwer-
deführerin habe keine typischen Folgen eines Würgevorgangs beschrie-
ben, wie z.B., dass sie keine Luft mehr bekommen habe, ihr schwarz vor
Augen geworden sei, sie den Röhrenblick gehabt oder anschliessend unter
Schluckbeschwerden gelitten habe. Die Schilderungen seien alles andere
als konstant. Vor allem die ersten Aussagen zeichneten sich durch Detailar-
mut aus. Einzelheiten oder Ergänzungen seien erst später gekommen. Zu
den behaupteten tätlichen Angriffen fänden sich z.B. keine spontanen Aus-
sagen, vielmehr seien wichtige Schilderungen im Laufe der Befragungen
in der Hauptverhandlung erst auf wiederholtes Nachfragen des Gerichts-
präsidenten erfolgt. Die Aussagen seien selbst auf Fragen nach Besonder-
heiten stereotyp geblieben, ohne das Beschreiben von wechselseitigen
Gesprächen, dem Inhalt der Drohungen und Flüchen des Beschuldigten,
der Schilderung von Aktion und Reaktion, von Komplikationen oder Neben-
umständen, wie es bei wirklich erlebten Geschehnissen gerade die Regel
sei. Die Aussagen ausserhalb des eigentlichen Kerngeschehens seien we-
nig einleuchtend, teilweise kaum nachvollziehbar, widersprüchlich oder gar
falsch. So die Schilderungen bezüglich des Natels. Zunächst soll der Be-
schuldigte es weggenommen und in seine Hosentasche gesteckt haben
und trotzdem behaupte sie, dann die Polizei alarmiert, dem Polizisten ihre
Notlage geschildert und ihre Adresse angegeben zu haben. Als sie dann
im Polizeiauto gesessen habe, sei sie nicht in der Lage gewesen, die an-
geblich kurz zuvor erlebten Misshandlungen zu schildern. Bezüglich der
Avisierung der Polizei stehe zudem objektiv fest, dass nicht sie, sondern
ihr Ehemann die Polizei um Intervention ersucht habe. Kaum nachvollzieh-
bar sei der Grund ihres nächtlichen Besuchs und des Verbleibens in der
vormals ehelichen Wohnung. Ihre Angaben zu ihrer Ankunft in der Woh-
nung zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr seien fraglich, da der Ehegatte
mit Blick auf seine Arbeitstätigkeit in einer Diskothek glaubhaft ausgesagt
habe, sich bis um ca. 22.00 in der Wohnung aufgehalten zu haben. Habe
sie die Wohnung erst nach 22.00 Uhr betreten, erscheine der Grund für
ihren Besuch wenig plausibel. Der Besuch sei insbesondere wegen der
angeblich heftigen Zahnschmerzen fragwürdig. Es sei zudem ungeklärt ge-
blieben, weshalb sie ihre gesamte Garderobe in die Wohnung gebracht
C-2263/2013
Seite 14
habe, wenn sie angeblich beabsichtigt habe, die Wohnung wieder zu ver-
lassen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin wirkten flach und emotions-
los, was auch das prägende Merkmal in der Hauptverhandlung gewesen
sei. Dieses Bild werde durch die Zeugenaussagen eines der anwesenden
Polizisten abgerundet. Dieser habe ausgesagt, dass ein Transporter habe
angefordert werden müssen um die gesamte Habe der Beschwerdeführe-
rin abzutransportieren. Zudem sei die Stimmung zwar alles andere als ge-
löst und heiter gewesen, doch könne nicht von einer angespannten "ge-
waltgeladenen" Situation die Rede sein. Alles sei ruhig gewesen und ge-
ordnet abgelaufen, es habe auch keinen Grund zu weiteren polizeilichen
Massnahmen gegeben.
7.6 In dem der Beschwerde beigelegten ärztlichen Bericht (BVGer act. 1)
führte Dr. med. Q._______, Psychiaterin aus, die Beschwerdeführerin
werde seit dem 6. November 2012 von ihr behandelt. Die Behandlung sei
notwendig geworden, weil diese zunehmend unter Ängsten und depressi-
ven Zuständen gelitten habe. Sie habe geklagt, dass sie in der Ehe vom
Partner geschlagen worden sei und nun nachts schweissgebadet aufwa-
che, weil sie von diesen Bildern heimgesucht werde. Tagsüber fühle sie
sich auf der Strasse unsicher aus Angst, angegriffen zu werden. In diesem
Sinne leide die Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung und bedürfe weiterhin einer Behandlung.
7.7 Mit Stellungnahme vom 27. November 2013 (vgl. BVGer act. 13, Bei-
lage 18) reichte die Beschwerdeführerin unter anderem ein ärztliches
Zeugnis von Frau Dr. med. Y._______, vom 14. November 2013 ein. Dem-
nach befand sich die Beschwerdeführerin zwischen dem 9. November
2010 und 5. Juli 2012 bei ihr in psychiatrischer Behandlung. Sie habe da-
mals massive Gewaltübergriffe durch den Ehegatten erlebt, der sie ge-
schlagen und versucht habe zu erwürgen, weshalb er von der Polizei ver-
haftet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe unter Angstzuständen,
depressiver Symptomatik, Verzweiflung, Orientierungslosigkeit und Schlaf-
störungen gelitten. Sie habe immer wieder Drohungen seitens des Ehegat-
ten erlebt und sei gedemütigt worden. Sie habe sich mit der Situation über-
fordert gefühlt, sei auf Unterstützung angewiesen gewesen und habe das
Erlebte kaum einordnen können. Eine professionelle Begleitung sei aus
ärztlicher Sicht notwendig, eine sinnvolle und wirkungsvolle Therapie je-
doch mit der albanischen Dolmetscherin nur bedingt möglich gewesen. Im
Verlauf der Therapie habe aber eine gewisse Stabilität erreicht werden kön-
nen. Diagnostisch sei am ehesten von einer Anpassungsstörung, Angst
C-2263/2013
Seite 15
und depressiven Reaktion auszugehen. Es hätten zudem etliche Symp-
tome einer posttraumatischen Belastungsstörung bestanden.
7.8 Weiter wurde ein Schreiben der Frauenbegleiterin des Wohnhauses
vom 19. November 2013 eingereicht (vgl. BVGer act. 13 Beilage 17). Diese
gab an, die Erlebnisse die die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten seit
ihrem Einzug in ein Studio der Stiftung für Frauen und Kinder in Biel am 1.
Dezember 2010 gehabt habe, seien ein zentrales Thema. Oft habe sie von
ihrer Angst vor ihm erzählt, von seinen Drohungen und ihrem Unverständ-
nis, dass er sie geheiratet habe und sie sich nun wegen ihm in dieser Situ-
ation befinde. Schlimm für sie sei, dass ihre Familie im Kosovo kein Ver-
ständnis für die Situation habe und sie nicht mehr akzeptiere. Besonders
unverständlich sei für sie, dass sie unverschuldet in diese Situation geraten
sei und nun keine Perspektiven mehr habe, weder im Kosovo noch in der
Schweiz. Im Juni 2011 habe sich die Situation zugespitzt. Sie habe sich
stark bedroht gefühlt durch ihren damaligen Ehegatten. Sie habe erzählt,
dass er ihr gedroht habe sie umzubringen und sie mit SMS terrorisiert
habe. Sie habe später oft gesagt, dass sie nicht mehr schlafen könne, weil
sie nicht weiter wisse.
8.
8.1 Soweit den Vorfall vom 10. Oktober 2010 betreffend, wird der vom
Strafgericht am 4. Juli 2012 als erstellt betrachtete Sachverhalt von der
Beschwerdeführerin bestritten. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf
einen Mailverkehr (vgl. SEM act. S. 176-179), worin ersichtlich sei, dass
sie kein Vertrauen zum Übersetzer gehabt hätte und er nicht bloss ihre
Aussagen übersetzt, sondern diese mit persönlichen Kommentaren und
Wertungen ergänzt habe. Aus diesem Mailverkehr, der unter anderem das
Datum vom 19. September 2012 trägt, wurde ein Teil der Sendedaten ent-
fernt und es ist nicht klar ersichtlich, wer die beteiligten Personen sind und
weshalb die Einvernahme der Beschwerdeführerin thematisiert wurde. Die
Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu. Zudem wird im Mailverkehr
auf eine Einvernahme der Beschwerdeführerin Bezug genommen, die erst
nach Urteilsfällung, nämlich am 11. September 2012 erfolgt ist. Die Er-
kenntnisse im Strafverfahren können dadurch folglich nicht in Frage gestellt
werden. Tatsächlich aber sind bereits zuvor in Bezug auf den Übersetzer
bei der polizeilichen Befragung anlässlich der Anzeige vom 11. Oktober
2010 ähnliche Anschuldigungen erhoben worden. Gemäss Bericht "Häus-
liche Gewalt" vom 5. Oktober 2011 (E. 7.4) habe der Übersetzer der Be-
schwerdeführerin Angst gemacht, indem er ihr gesagt habe, dass sie
C-2263/2013
Seite 16
hübsch sei. Dass die Beschwerdeführerin ihr Aussageverhalten gleich zwei
Mal zu entschuldigen versucht, indem sie das behördliche Vorgehen in
Frage stellte, ohne dass diese Behauptungen auf irgendeine Weise bestä-
tigt worden wären, vermag das strafrechtliche Erkenntnis in keiner Weise
in Frage zu stellen, ihre Glaubwürdigkeit hingegen schon. Auch in Bezug
auf andere Sachverhaltselemente erscheinen die Darstellungen der Be-
schwerdeführerin fragwürdig. So behauptet sie, sie habe ihren Ex-Gatten
erst im September 2009 kennen gelernt (vgl. "Bericht Häusliche Gewalt" in
SEM act. S. 97-99 s. auch E. 7.2 sowie Beschwerde vom 22. April 2013
BVGer act. 1). Tatsache ist jedoch, dass sie bereits im April 2008 beabsich-
tigte, ihren späteren Ehegatten in der Schweiz zu besuchen (vgl. SEM act.
S. 1-29). In diesem Punkt jedenfalls decken sich die Aussagen des Ex-
Gatten mit den Tatsachen. Auch ihre Behauptung, sie habe am 10. Oktober
2010 die Polizei gerufen, hat sich als offensichtlich wahrheitswidrig erwie-
sen (vgl. E. 7.5). Was die Intensität der Auseinandersetzung anbelangt,
spricht die objektive Beweislage klar gegen die Darstellungen der Be-
schwerdeführerin. Es erstaunt daher wenig, dass selbst anlässlich der ärzt-
lichen Untersuchung vom 11. Oktober 2010 (vgl. E. 7.2) keine Blessuren
festgestellt werden konnten, welche die Schilderungen der Beschwerde-
führerin untermauert hätten. Sodann bestätigt weder die erstbehandelnde
(vgl. E. 7.7) noch die zweitbehandelnde (vgl. E. 7.6) Psychiaterin, dass die
psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin auf den Vorfall vom 10.
Oktober 2010 oder frühere konkrete Ereignisse zurückzuführen seien. Oh-
nehin beschränken sich diese auf subjektive Schilderungen der Beschwer-
deführerin selber. Ein ausführliches psychiatrisches Gutachten liegt indes-
sen nicht vor. Nun fällt jedoch auf, dass die erstbehandelnde Psychiaterin
in der Zeit vom 9. November 2010 bis zum 5. Juli 2012 keine posttrauma-
tische Belastungsstörung diagnostiziert hat. In ihrem Bericht, welcher erst
abgefasst wurde, als der Bericht der zweitbehandelnden Psychiaterin als
Beweismittel in Frage gestellt worden war (vgl. Zwischenverfügung vom
23. Oktober 2013 BVGer act. 10) wird lediglich darauf hingewiesen, dass
Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorlägen, hinge-
gen wurde diese Diagnose ausdrücklich nicht gestellt. Obwohl auf Gewalt-
übergriffe hingewiesen, werden diese zeitlich nicht eingeordnet. Explizit
wird auf wiederholte Drohungen und Demütigungen hingewiesen. Ein sol-
ches Verhalten des Ex-Gatten ist für den Zeitraum nach dem 10. Oktober
2010 aktenkundig. Für dieses Verhalten wurde er dann auch strafrechtlich
zur Rechenschaft gezogen (vgl. Sachverhalt Bst. J.). Auch die zweitbehan-
delnde Psychiaterin bezieht sich implizit auf spätere Geschehnisse. Wurde
doch nach Abschluss der ersten Behandlung im Juli 2012 erst im Novem-
C-2263/2013
Seite 17
ber 2012 eine weitere Behandlung nötig, weil die Beschwerdeführerin seit-
her zunehmend unter Ängsten und depressiven Zuständen gelitten habe.
Dies steht im Einklang mit den Äusserungen der Frauenbegleiterin des
Wohnhauses (vgl. E. 7.8), wonach die Erlebnisse mit dem Ex-Gatten seit
dem Einzug im Wohnhaus ein zentrales Thema gewesen seien. Gemäss
ihren Schilderungen hat sich die Situation insbesondere ab Juni 2011 zu-
gespitzt. Insgesamt ist keines der Beweismittel geeignet, unmittelbare oder
mittelbare Hinweise zu liefern, dass die Beschwerdeführerin am 10. Okto-
ber 2010 ein Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und
Abs. 2 AuG geworden sein könnte. Handelt es sich bloss um eine Ausei-
nandersetzung, welche in der Folge eskaliert ist, kann dies keinen Härtefall
begründen (vgl. BGE 136 II 1 E. 5 m.H.).
8.2 Zu beachten gilt weiter, dass sich die Auseinandersetzung zwischen
den Ehegatten vom 10. Oktober 2010 ereignete, dies zu einem Zeitpunkt
als sich diese bereits getrennt hatten. Dass die Trennung bereits einige Zeit
zuvor erfolgt ist, wurde von beiden Ehegatten bestätigt (vgl. E. 7.2). Soweit
es um die Beurteilung eines Härtefalles nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG
geht, können die Ereignisse vom 10. Oktober 2010 folglich ohnehin nicht
anspruchsbegründend sein (vgl. Urteil des BGer 2C_590/2010 vom 29. No-
vember 2010 E. 2.5.3), weil der gemeinsame Haushalt bereits zuvor auf-
gehoben worden war. Nur Situationen, die es für die betroffene Person als
unzumutbar erscheinen lassen, eine eheliche Gemeinschaft aufrecht zu
erhalten, fallen darunter. Soll doch Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG verhindern,
dass sich ein Ehegatte gezwungen sieht, das Zusammenleben trotz eheli-
cher Gewalt aufrechtzuerhalten. Eine derartige Zwangssituation ist vorlie-
gend nicht ersichtlich.
8.3 Die Beschwerdeführerin versucht das Eheleben mit dem Ex-Gatten als
traumatische Erfahrung darzustellen und sieht das Schreiben der Sozialar-
beiterin vom 5. Oktober 2011 (vgl. E. 7.4) als Beweis dafür. In Bezug auf
den Vorwurf der Vergewaltigung finden sich aber in den Akten keine weite-
ren Hinweise die dies bestätigen würden. Im Schreiben selber wurden
keine näheren Ausführungen dazu gemacht. Ebenfalls lediglich behauptet
wurde die Todesdrohung des damaligen Ehegatten gegenüber der Be-
schwerdeführerin anlässlich eines Besuchs beim Bruder. Beide Anschuldi-
gungen wurden sehr pauschal dargelegt, es wurden keine Einzelheiten o-
der subjektive Eindrücke geschildert. Zudem wurden beide Vorwürfe erst
im Laufe des vorliegenden Verfahrens erhoben. Selbst wenn die Be-
schwerdeführerin sich tatsächlich - wie sie behauptet - nicht getraut hätte,
C-2263/2013
Seite 18
bei der Polizei den gesamten Sachverhalt zu schildern, so müssten zumin-
dest in den psychiatrischen Berichten Hinweise für ein solches Verhalten
seitens des Ex-Gatten enthalten sein. Insbesondere eine Vergewaltigung
stellt ein traumatisches Erlebnis für das Opfer dar. Dennoch finden sich in
den psychiatrischen Berichten keine Hinweise für ein derartiges Erlebnis.
In Bezug auf allfällige körperliche Misshandlungen hat die Beschwerdefüh-
rerin selber ausgesagt, dass sie an jenem Tag zum ersten Mal geschlagen
worden sei (vgl. E. 7.2). Die weiteren Vorbringen, wie die aussereheliche
Beziehung mit der aktuellen Lebenspartnerin oder dass sie nichts von der
vorherigen Ehe und den daraus stammenden Kindern gewusst haben will,
sind nicht geeignet, auf irgendeine Weise häusliche Gewalt zu implizieren.
Damit konnten auch die gegen den Ex-Gatten erhobenen Anschuldigun-
gen, die sich auf Vorfälle vor dem 10. Oktober 2010 beziehen, von der Be-
schwerdeführerin nicht in geeigneter Weise glaubhaft gemacht oder sub-
stantiiert werden.
8.4 Bei diesem Sachverhalt hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen
häuslicher Gewalt im dargelegten Sinne verneint: Da eine systematische
Oppression von einer gewissen Dauer mit dem Ziel, Macht und Kontrolle
auszuüben, nicht glaubhaft gemacht werden konnte, geht es nicht darum,
dass die Beschwerdeführerin durch das Zusammenleben mit einem tyran-
nischen Ehegatten in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre, so dass
ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zugemutet
werden kann. Zudem hat sich der weitaus grösste Teil des beurteilungsre-
levanten Sachverhalts erst nach der endgültigen Trennung der Beschwer-
deführerin von ihrem damaligen Ehegatten ereignet. Soweit es in diesem
Zusammenhang im Anschluss an die Trennung zu Streitereien und Diffe-
renzen zwischen den damaligen Ehegatten gekommen ist, waren diese
nicht Anlass für das Scheitern der Ehe, sondern dessen Folgen. Selbst
wenn die Auseinandersetzungen zu einem späteren Zeitpunkt an Intensität
zunahmen, so hat dies auf die vorliegende Beurteilung, welche einzig Ge-
walt während der gelebten Ehe berücksichtigt, keinen Einfluss. Da die Be-
schwerdeführerin nicht Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1
bst. b und Abs. 2 AuG geworden ist, hat sie keinen Anspruch auf Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönli-
chen Härtefalles.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihre soziale Wiederein-
gliederung in der Heimat sei gefährdet, da ihr Vater sie aus der Familie
C-2263/2013
Seite 19
verstossen habe und ihre Rückkehr komplett ablehne. Seitens ihres eige-
nen Vaters drohe ihr daher Lebensgefahr. Und ohne Unterstützung der Fa-
milie könne sie in ihrer Heimat nicht überleben.
9.2 Art. 50 Abs. 2 AuG setzt voraus, dass die Wiedereingliederung in der
Heimat "stark gefährdet" ist; entscheidend ist nicht, ob die ausländische
Person in der Schweiz gut integriert ist oder ob ein Leben in der Schweiz
einfacher wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1; Urteil 2C_216/2009 vom 20. August
2009 E. 3). Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Lebens-
verhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üb-
lich sind, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 AuG dar, auch
wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen
in der Schweiz (Urteil 2C_647/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.6/3.7). Ein
persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Um-
stände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssitu-
ation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs.
1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137
II 345 E. 3.2.3). Eine solche Gefährdung liegt namentlich vor, wenn Hinder-
nisse bestehen, die auch dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen
(Art. 83 AuG; BGE 137 II 345 E. 3.3.2; Urteil 2C_236/2011 vom 2. Septem-
ber 2011 E. 2.2). Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die be-
fürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Um-
stände glaubhaft erscheinen.
9.3 Als Beilage 5 der Beschwerde (BVGer act. 1) wird ein in englischer
Sprache verfasstes Fax-Schreiben des Vaters, datiert vom 5. März 2013
eingereicht. Demzufolge sei der Vater nicht damit einverstanden, dass
seine Tochter in den Kosovo zurückkehre. Sollte sie dennoch zurückkehren
werde er alles veranlassen, damit sie nicht in Ruhe gelassen werde. Sie
habe ihn nicht darüber informiert, dass sie einen verheirateten Mann ge-
ehelicht habe. Zudem sei sie jetzt geschieden. Dies habe die Familienord-
nung und die Heiratstradition erheblich beeinflusst. Er wolle ihr Gesicht
nicht wiedersehen und nichts mehr mit ihr zu tun haben. Ihre Rückkehr
werde niemals akzeptiert. Am 25. Juli 2013 informierte die Migrationsbe-
hörde schriftlich darüber, dass sich die Beschwerdeführerin für gut zwei
Wochen in ihrer Heimat befinde (vgl. BVGer act. 7). Diesem Schreiben an-
gehängt wurde ein Brief der Beschwerdeführerin an die Migrationsbe-
hörde. Darin erklärte sie, dass ihr Vater ihr verbiete, das Haus zu betreten,
weshalb ihr in Deutschland wohnhafter Bruder die Reise in die Heimat und
C-2263/2013
Seite 20
die Übernachtung bezahle, damit sie dort ihre Mutter treffen könne. Mit Ein-
gabe vom 27. November 2013 (BVGer act. 13) wird sodann in der Beilage
20 ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Kosovo – Bedeutung
der Tradition im heutigen Kosovo" vom 24. November 2004 zu den Akten
gereicht.
9.4 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist darin jedoch
keine Gefährdung der Wiedereingliederung in der Heimat zu erkennen: Die
Beschwerdeführerin lebt erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz, wäh-
rend sie zuvor im Kosovo gewohnt hat. Insbesondere zielt auch der Hin-
weis auf eine angebliche Verstossung durch den Vater als Folge der Heirat
und anschliessenden Scheidung ins Leere: Einerseits sind Scheidungen
auch im Kosovo nichts aussergewöhnliches und andererseits kann sich die
Beschwerdeführerin als kosovarische Staatsangehörige ihren Aufenthalts-
ort in ihrem Heimatland selber aussuchen; namentlich steht es ihr damit
frei, unabhängig von ihren Eltern in einer modernen, städtischen Umge-
bung Wohnsitz zu nehmen. Gegen die behauptete Lebensgefahr seitens
des Vaters spricht ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin mit finanzieller
Hilfe ihres (in Deutschland) wohnhaften Bruders 2013 die Mutter besuchen
konnte. Sollte sie folglich tatsächlich Probleme mit ihrem Vater haben, so
scheinen dennoch Familienangehörige sie zu unterstützen. Der Besuch
der Heimat zeigt überdies, dass offensichtlich weiterhin eine starke Verbin-
dung besteht. Zwar wird in der Rechtsprechung als wichtiger Grund im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG genannt, dass eine geschiedene Frau
(mit Kindern) in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren
und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen und
Ächtungen rechnen müsse (BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.2).
Diese Konstellation wurde etwa angenommen, wenn das Scheitern der
Ehe erstelltermassen darauf zurückzuführen ist, dass die Ehefrau gegen
ihren Willen dauernd in ein von ihr abgelehntes, erniedrigendes patriarcha-
lisches Rollenverständnis als "Sklavin" gezwungen wurde, wobei ihr ent-
sprechender Widerspruch zum Scheitern der Ehe geführt hat, und die
Strukturen in ihrer Heimat einer Rückkehr als geschiedene Frau in glaub-
würdiger Weise und auf ihre konkreten familiären Verhältnisse bezogen
entgegenstehen (BGE 138 II 229 E. 3.3.4). Blosse stereotype Vorstellun-
gen über bestimmte Gesellschaftsverhältnisse können nicht genügen. Wei-
tere konkrete Umstände, die auf eine Gefährdung der Wiedereingliederung
schliessen liessen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Ihre we-
nig substantiierten Vorbringen, sie fürchte Gewalt seitens ihrer Familie und
derjenigen ihres Mannes, vermag eine solche Gefährdung nicht glaubhaft
zu machen (vgl. zu ähnlichen Situationen in Kosovo Urteile 2C_363/2012
C-2263/2013
Seite 21
vom 1. Oktober 2012 E. 4.2; 2C_295/2012 vom 5. September 2012 E.
3.3.2).
9.5 Dass psychische Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen eine
Rückkehr in die Heimat sprechen, wurde sodann lediglich behauptet. Es
ist jedoch nicht ersichtlich, warum dies der Fall sein soll, die Beschwerde-
führerin wie auch der weitere Akteninhalt schweigen sich darüber aus.
10.
10.1 Fraglich ist somit, ob unter Berücksichtigung der in Art. 31 Abs. 1
VZAE aufgeführten Kriterien wichtige persönliche Gründe für eine Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen.
10.2 Dass sich die Beschwerdeführerin um Integration in der Schweiz be-
müht hat, kann nicht in Abrede gestellt werden. Seit März 2014 arbeitet sie
als Volontärin bei einem Kinderhütedienst mit einem bis zu acht-stündigen
Wochenpensum (BVGer act. 21, Beilage 29). Zudem engagiert sie sich in
der katholischen Kirche in H._______. Seit August 2015 absolviert sie eine
Ausbildung zur Kinderbetreuerin. Sie besuchte Deutschkurse auf dem Ni-
veau B 1.2 [gemäss Volkshochschule H._______ (BVGer act. 21, Beilage
28)] und, von Februar bis Juli 2015, einen Französischkurs für Anfänger.
Es sind sodann Empfehlungsschreiben von Bekannten der Beschwerde-
führerin eingereicht worden (BVGer act. 21, Beilagen 30, 31, 33 und 34).
Zweifelsohne bemüht sie sich um den Erwerb von Bildung im Hinblick auf
eine spätere Arbeitsstelle, wie auch um sprachliche und soziale Eingliede-
rung (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE), was zu Gunsten der Beschwerde-
führerin ins Gewicht fällt.
10.3 Das Merkmal der Respektierung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1
Bst. b VZAE) ist im Falle der Beschwerdeführerin als erfüllt zu betrachten.
Einerseits sind bei ihr keine strafrechtlichen Verurteilungen zu verzeichnen.
Andererseits liess sie sich auch in ausländerrechtlicher Hinsicht nichts zu
Schulden kommen lassen.
10.4 Festzustellen ist weiterhin, dass die Beschwerdeführerin erst seit Feb-
ruar 2010 in der Schweiz lebt und ihre hiesige Anwesenheit, rund sechs
Jahre, somit noch nicht von langer Dauer ist. Dieser Umstand, Kriterium
gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE, spricht somit nicht für eine bei ihr vor-
liegende Härtefallsituation. Ihr auf die Ehe gestützter Anspruch aus Art. 43
Abs. 1 AuG sodann erlosch bereits wenige Monate nach Eheschliessung.
C-2263/2013
Seite 22
10.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Heimat noch über Familienangehörige verfügt und ihre Mutter im Juli 2013
gar besucht hat. Angesichts dessen, aber auch angesichts ihres noch jun-
gen Alters und ihrer in der Heimat abgeschlossenen kaufmännischen Aus-
bildung, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich bei ihrer Rück-
kehr in ihr Heimatland, das sie erst vor sechs Jahren verlassen hat, wieder
integrieren kann. Die in der Schweiz erworbenen Fähigkeiten werden ihr
den Einstieg zur finanziellen Selbständigkeit erleichtern. Somit bestehen
für die Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf die in Art. 31 Abs. 1 Bst. e
und g VZAE genannten Kriterien keine wichtigen persönlichen Gründe, die
eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erfordern würden.
10.6 Vor diesem konkretisierenden Hintergrund ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin die an eine Härtefallregelung gestellten Anforderun-
gen nicht erfüllt. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass die Möglichkeiten ih-
rer Reintegration im Herkunftsland intakt sind. Dabei ist es ohne Belang,
dass die wirtschaftlichen Verhältnisse und Verdienstmöglichkeiten im Ko-
sovo nicht denjenigen der Schweiz entsprechen.
11.
Die Beschwerdeführerin besitzt somit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG
(wichtige persönliche Gründe) keinen Anspruch auf Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungs-
spielraums der Art. 18 – 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid
getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre
in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b
AuG in Betracht gekommen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des
BGer 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.7). Dass die Vorinstanz die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat,
kann daher nicht beanstandet werden.
12.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c
AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM ge-
stützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
12.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im
vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob
C-2263/2013
Seite 23
die zwangsweise Rückkehr für die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
12.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausge-
setzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Be-
völkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger
Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen.
Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für
die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Be-
drohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer
Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe
(vgl. Urteil des BVGer C-1384/2014 vom 19. September 2014 E. 7.2 mit
Hinweis).
12.3 Wie bereits ausgeführt, kann vorliegend nicht davon ausgegangen
werden, dass der Vollzug der Wegweisung die Beschwerdeführerin in eine
existenzbedrohende Situation geraten lassen würde und deshalb als unzu-
mutbar zu erachten wäre. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat an-
dere Lebensverhältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist unerheblich.
Der Vollzug ihrer Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.
13.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als recht-
mässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
14.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Dispositiv Seite 24
C-2263/2013
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Diese sind mit dem am 22. November 2013 eingezahlten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe abgegolten.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde
Deie vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: