B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2263/2014
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsan-
walt, Avenida La Habana 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom
13. März 2014.
C-2263/2014
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Sachverhalt:
A.
Der am 3. November 1952 geborene X._______ (im Folgenden: Versicher-
ter oder Beschwerdeführer), spanischer Staatsangehöriger, wohnhaft in
Spanien, arbeitete in den Jahren 1989 bis 1998 mit Unterbrüchen in der
Schweiz und entrichtete die obligatorischen Beiträge an die Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten IVSTA 46). Am 7. März
2013 (eingegangen am 22. April 2013) meldete er sich zum Bezug einer
Invalidenrente an und machte geltend, er sei seit 3. August 2012 wegen
Krankheit nicht mehr arbeitsfähig (Formular E204, Vorakten IVSTA 4).
B.
Nach Eingang des spanischen ärztlichen Berichtes vom 18. März 2013
(Formular E213, Vorakten IVSTA 3, BVGer act. 31/1), des Arztberichtes
des Universitätsspitals S._______ vom 2. April 2013 betreffend die Hospi-
talisation vom 27. März 2013 bis zum 2. April 2014 (Vorakten IVSTA 16,
BVGer act. 31/12), dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 20. Juni 2013
(Vorakten 15/6), dem Fragebogen für Versicherte vom 21. Juni 2013
(Vorakten IVSTA 15/1) und der Stellungnahme des medizinischen Dienstes
vom 19. Juli 2013 (Vorakten IVSTA 20) teilte die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 17. Oktober 2013
(Vorakten IVSTA 30) dem Versicherten mit, er habe Anspruch auf eine Vier-
telsrente ab 1. September 2013. Er sei zwar in der angestammten Tätigkeit
als Schweisser seit dem 3. August 2012 zu 100% arbeitsunfähig, jedoch
bestehe in einer leichten, dem Gesundheitszustand besser angepassten
Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Der Einkommensvergleich
habe einen Invaliditätsgrad von 40% ergeben. Im Nachgang zu den Ein-
wänden des Versicherten vom 26. November 2013 (Vorakten IVSTA 33),
dem Eingang eines Berichtes des Universitätsspitals S._______ vom
15. Februar 2013 (Vorakten IVSTA 36, BVGer act. 31/17) und der Stellung-
nahme des medizinischen Dienstes vom 22. Dezember 2013 (Vorakten IV-
STA 40) erliess die IVSTA am 13. März 2014 eine dem Vorbescheid vom
17. Oktober 2013 entsprechende Verfügung (Vorakten IVSTA 46, BVGer
act. 1/1).
C.
Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Versicherte am 23. April 2014
(BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte sinngemäss unter Kostenfolgen, dem Beschwerdeführer sei eine hö-
here Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 2013 zuzusprechen,
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eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, zwecks Vornahme einer pluridisziplinären
Begutachtung in der Schweiz.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 (BVGer act. 2) wurde ein Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 400.- einverlangt. Am 22. Mai 2014 ging der
Betrag von Fr. 408.- bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 3).
E.
Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2014 (BVGer act. 7) beantragte die IV-
STA die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung.
F.
Mit Schreiben vom 17. September 2014 (BVGer act. 9) wies der Beschwer-
deführer daraufhin, aus der Vernehmlassung der Vorinstanz ergebe sich,
dass diese über die Schwere der Herzkrankheit nicht informiert sei, des-
halb habe er ein kardiologisches Gutachten in Auftrag gegeben, dessen
Kosten als Parteikosten zu berücksichtigen seien. Das entsprechende Gut-
achten von Dr. O._______ vom 15. Oktober 2014 wurde zusammen mit
diversen anderen Arztberichten mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 einge-
reicht (BVGer act. 14).
G.
Der Beschwerdeführer legte anlässlich seiner Replik vom 18. November
2014 (BVGer act. 15) den bereits aktenkundigen ärztlichen Formularbe-
richt E213 vom 4. April 2013 (Anlage 2) und die Rechnung vom 20. No-
vember 2014 (Anlage 3) für das Privatgutachten in Höhe von EUR 500.-
ins Recht und beantragte, ihm seien die Kosten für das Privatgutachten
zurückzuerstatten. Die Vorinstanz habe die Schwere der Herzkrankheit
nicht erkannt und keinen Kardiologen zu Rate gezogen. Dr. B._______ sei
fälschlicherweise von einer Herzschrittmacherimplantation ausgegangen,
tatsächlich sei jedoch ein Kardioverter-Defibrillator implantiert worden, da
der Beschwerdeführer an einem schweren Herzfehler leide.
H.
Duplikweise änderte die Vorinstanz am 15. Januar 2015 (BVGer act. 19),
gestützt auf die Stellungnahme von Dr. B._______ vom 26. Dezember
2014 (BVGer act. 19/1), ihre bisherigen Rechtsbegehren und beantragte
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sinngemäss, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen
zwecks Veranlassung einer kardiologischen Expertise im Wohnsitzland.
I.
Triplikweise machte der Beschwerdeführer am 29. Januar 2015 geltend
(BVGer act. 21), Dr. B._______ würde sich auf das Formulargutachten
E213 beziehen und ignoriere dabei, dass mittlerweile ein Privatgutachten
von Dr. O._______ vorliege. Er warf die Frage auf, ob Dr. B._______ das
Privatgutachten vorenthalten worden sei.
J.
Die Vorinstanz unterbreitete die aktenkundigen Arztberichte am 26. Feb-
ruar 2015 Dr. B._______ (BVGer act. 25/2), welcher am 3. März 2015 fest-
hielt (BVGer 25/1), aufgrund der neu zugestellten Berichte sei der Versi-
cherte mit der schweren Kardiopathie nicht mehr arbeitsfähig. Es bestehe
für jede Tätigkeit ab dem 3. August 2012 eine 100% Arbeitsunfähigkeit. Die
Invalidenrente könne ohne medizinische Revision bis zum ordentlichen
Pensionsalter ausgerichtet werden, da es sich um ein organisches, nicht
besserbares Leiden handle. Gestützt auf diese medizinische Stellung-
nahme änderte die Vorinstanz ihr Rechtbegehren dahingehend, als sie nun
die Gutheissung der Beschwerde beantragte und ausführte, der Versiche-
rungsfall für eine ganze Rente sei mit Ablauf der einjährigen Wartefrist am
3. August 2013 eingetreten; da die Anmeldung erst am 7. März 2013 erfolgt
sei, könne der Zahlungsbeginn erst nach Ablauf von sechs Monaten, das
heisse ab dem 1. September 2013 erfolgen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2015 (BVGer act. 26) wurde der
Schriftenwechsel geschlossen.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 23. April 2014 (BVGer act. 1) gegen
die Verfügung der IVSTA vom 13. März 2014 (BVGer act. 1/1, Vorakten
IVSTA 46), mit welcher dem Beschwerdeführer eine Viertelrente ab 1. Sep-
tember 2013 zugesprochen wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021),
sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch
die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst.
d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG) anwendbar, soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwal-
tungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanz-
lichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren
Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechts-
mittel einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
C-2263/2014
Seite 6
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Nachfolgend sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 13. März 2014) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die sich erst später ver-
wirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit-
gegenstand in einem engen Sachzusammenhang stehen und geeignet
sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen
(Urteil des BGer 9C_ 101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.1 mit Hinweis auf
BGE 118 V 200 E. 3a; Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E.
2.3.1). Medizinische Berichte und Gutachten, die nach Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vorgebracht werden und in einem engen Sachzu-
sammenhang mit dem streitigen Leistungsanspruch stehen, sind daher zu
berücksichtigen, soweit sie Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zur
Zeit des Verfügungserlasses zulassen (Urteil des BVGer C-3733/2014 vom
16. November 2015 E. 2.2).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 13. März 2014 in Kraft standen (so auch die Normen
des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi-
sion [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
2.3 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt in
Spanien, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA,
SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG).
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Seite 7
2.3.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung Nr.
574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012
durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
2.3.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat"
im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2
Anhang II des FZA).
2.3.3 Nach Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die vom
Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann ver-
bindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten
Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind. Dies trifft im Verhältnis der Schweiz zu
den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nicht zu, weshalb die Frage des Anspru-
ches auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung allein auf-
grund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist (vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4).
3.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
wesentlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickel-
ten Grundsätze dargestellt.
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Seite 8
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde,
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach
Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-
dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Abs. 2).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti-
gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273
E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglich-
keiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit,
sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren andern Bereichen, in
sog. Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf
die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an,
und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer, das heisst,
während mindestens drei Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die
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Seite 9
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere
erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr
als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass
die Voraussetzungen der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine
ordentliche Invalidenrente erfüllt sind.
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Be-
trägt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechenden
Renten vorbehältlich abweichender staatsvertraglicher Regelungen nur an
Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufent-
halt in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG).
3.4 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs.
1 IVG. Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie-
der herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40% invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der
Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel-
tendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch
frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, ent-
steht. Die Rente wird vom Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch
entsteht, ausbezahlt (Art. 29 Abs. 3 IVG).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2; BGE 132 V 93 E. 4; BGE 125 V 256 E. 4).
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Seite 10
3.6 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs.
1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen Vorausset-
zungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale ärztliche
Dienste (RAD) bzw. medizinische Dienste zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis
Satz 1 IVG). Diese setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6
ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest,
eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszu-
üben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unab-
hängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG).
3.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(BGE 125 V 351 E. 3a).
3.8 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden
in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungs-
träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe-
ginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179;
vgl. auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Viel-
mehr unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel
der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des EVG, [heute:
BGer] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.).
3.9 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahr-
scheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je
mit Hinweisen).
3.10 Bezüglich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob
es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi-
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Seite 11
zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten
(vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be-
zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S.114 E. 3b; Urteil des
EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b).
3.10.1 Dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutach-
ten externer Spezialärzte (vgl. Art. 44 ATSG), welche aufgrund eingehen-
der Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Er-
gebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzu-
erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit
Hinweisen).
3.10.2 Bei Stellungnahmen des RAD bzw. des medizinischen Dienstes der
IVSTA ist hinsichtlich des Beweiswertes zu unterscheiden, ob es sich um
Aktenberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV oder um Untersuchungsbe-
richte im Sinne von Art. 49 Abs. 2. IVV handelt.
Der Beweiswert eines Untersuchungsberichtes des RAD bzw. des medizi-
nischen Dienstes der IVSTA ist mit jenem von externen medizinischen
Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 44 ATSG vergleichbar (vgl.
E. 3.10.1 hiervor), sofern er den von der Rechtsprechung entwickelten An-
forderungen an ein ärztliches Gutachten genügt und der IV-Arzt über die
im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen
verfügt (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Urteile des BGer 9C_28/2015 vom
8. Juni 2015 E. 3.2, 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 und
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1).
Bei einem Aktenbericht beurteilt der IV-Arzt die vorhandenen ärztlichen Un-
terlagen, fasst die medizinischen Untersuchungsergebnisse zusammen
und gibt eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Versicherungsfal-
les aus medizinischer Sicht ab. Ein Aktenbericht erfüllt somit eine andere
C-2263/2014
Seite 12
Funktion als ein medizinisches Gutachten, weshalb er die inhaltlichen An-
forderungen an medizinische Gutachten nicht erfüllen kann und muss.
Dennoch wird ihm nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung aberkannt,
vielmehr ist er ein entscheidrelevantes Aktenstück, sofern die vom IV-Arzt
beigezogenen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und
gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (Urteil
des BVGer C-135/2013 vom 22. September 2015 E. 4.3.4 mit Hinweisen;
Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 8C_641/2011
vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen, Urteil des EVG I 143/07
vom 14. September 2007 E. 3.3). Ist das nicht der Fall, kann die Stellung-
nahme des IV-Arztes in der Regel keine abschliessende Beurteilungs-
grundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass ge-
ben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
3.10.3 Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als
Beweismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutachten), darf der
Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer
Partei stammen (BGE 125 V 351 E. 3b/dd). Vorausgesetzt ist allerdings
auch hier, dass das Parteigutachten den genannten Anforderungen ent-
spricht (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversiche-
rung, 2010, § 25, Rz. 1751). Ist dies der Fall, besitzt ein solches Parteigut-
achten zwar nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versi-
cherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gut-
achten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung
aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es
in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des
vom Gericht oder vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters
derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V
351 E. 3c; Urteil des BVGer C-5186/2013 vom 9. Juni 2015 E. 4.4.5).
3.10.4 Bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen kann auch auf die for-
malisierte Berichterstattung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie
Spitäler abgestellt werden, da auch diese der freien Beweiswürdigung un-
terliegen. Sind daher keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die
Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu er-
schüttern vermögen, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswür-
digung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fachliche
Kompetenz der Ärztinnen und Ärzte einer Universitätsklinik ausser Acht zu
lassen (unveröffentlichtes Urteil des EVG I 498/89 vom 19. April 1990; MÜL-
LER, a.a.O., § 25, Rz. 1741, 1747 mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf
Berichte von Hausärztinnen und -ärzten darf und soll das Gericht aber der
C-2263/2014
Seite 13
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese Arztpersonen mitunter
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V
351 E. 3b/cc). Dies gilt nicht nur für die allgemein praktizierenden Hausärz-
tinnen und -ärzte, sondern auch für die behandelnden Spezialärztinnen
und -ärzte (vgl. z.B. Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit
Hinweisen). Im Streitfall dürfte deshalb eine direkte Leistungszusprache
einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Arztpersonen kaum je
in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Allerdings dürfen im Rahmen
einer freien und umfassenden Beweiswürdigung auch die potentiellen Stär-
ken der Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte nicht vergessen wer-
den. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der behandelnden
Arztperson stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbe-
achtlich einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfas-
sende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wert-
volle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2). Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits
und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Ex-
perten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des EVG I 506/00 vom
13. Juni 2001 E. 2b) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten
stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen,
wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschät-
zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei-
chende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Arztpersonen wich-
tige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende –
Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder un-
gewürdigt geblieben sind (Urteil des EVG I 514/06 vom 25. Mai 2007 E.
2.2.1 mit Hinweisen) oder wenn die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Be-
richt eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird (BGE 135 V 465
E. 4.6; Urteil des BVGer C-5186/2013 vom 9. Juni 2015 E. 4.4.6).
4.
4.1 Vorliegend stützte die Vorinstanz die Verfügung vom 13. März 2014,
mit welcher dem Beschwerdeführer eine Viertelrente zugesprochen wurde,
auf die Stellungnahmen ihres IV-Arztes Dr. B._______ vom 19. Juli 2013
(Vorakten IVSTA 20) und vom 22. Dezember 2013 (Vorakten IVSTA 40) ab,
welcher seinerseits für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers den Formularbericht E213 von Dr. L._______ vom
18. März 2013 hinzugezogen hatte (Vorakten IVSTA 3; BVGer act. 31/1).
C-2263/2014
Seite 14
Bei den Stellungnahmen des IV-Arztes Dr. B._______ handelt es sich um
Aktenberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV. Vorliegend ist nicht akten-
kundig, dass Dr. B._______ über Fachwissen im Bereich Kardiologie ver-
fügt, vielmehr unterschrieb er seine Stellungnahme mit dem Zusatz "FMH
Allgemeine Medizin". Auf die Äusserung von Dr. B._______ kann somit nur
abgestellt werden, wenn medizinische Berichte und Gutachten von Spezi-
alärztinnen und -ärzten vorliegen, welche es dem IV-Arzt erlaubten, sich
ein einheitliches Bild über die gestellten Diagnosen, gesundheitlichen Be-
einträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu ma-
chen und die Schlussfolgerungen des IV-Arztes nachvollziehbar und
schlüssig sind (vgl. E. 3.10.2 hiervor).
Der Formularbericht von Dr. L._______, auf welchen sich Dr. B._______
abstützte, beruht zwar auf eigenen Untersuchungen (Ziffer 2.1 des Berichts
E213), jedoch ist nicht ersichtlich, welche Untersuchungen vorgenommen
wurden und insbesondere geht daraus nicht hervor, dass kardiologische
Tests vorgenommen worden wären, denn in der Rubrik "Kreislaufsystem"
wird einzig unter Ziffer 4.5.1 aufgeführt "no soplos, ni edemas, no iy (keine
Herzgeräusche, keine Ödeme, keine Halsvenenstauung). Weiter ist der
Bericht für die streitigen Belange nicht umfassend und nimmt nicht ausführ-
lich Bezug auf die Vorakten (Anamnese). Ausserdem enthält er nur sehr
knappe Schilderungen der Befunde und der Funktionseinschränkungen.
Einem solch knappen Formularbericht kommt regelmässig kein Beweis-
wert zu (vgl. auch Urteil BGer 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.3).
Schliesslich geht aus den Akten nicht hervor, ob es sich bei Dr. L._______
um eine Kardiologin handelt. Der Formularbericht E213 entspricht daher
nicht den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten, weshalb ihm
kein Beweiswert zukommt. Damit kommt auch der Stellungnahme von Dr.
B._______ vom 19. Juli 2013 sowie der darauf verweisenden Stellung-
nahme vom 22. Dezember 2013 kein Beweiswert zu, und die Vorinstanz
hat zu Unrecht darauf abgestellt.
4.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bat die IVSTA Dr. B._______
am 18. Dezember 2014 um eine weitere Stellungnahme (BVGer act. 19/2).
Offenbar legte sie ihrer Anfrage die beschwerdeweise eingereichten ärztli-
chen Berichte nicht bei, zumindest sind in der Anfrage keine ärztlichen Be-
lege erwähnt und ausserdem stützte sich Dr. B._______ bei seiner Beur-
teilung einzig auf den nicht beweiskräftigen Formularbericht E213 vom 18.
März 2013 (BVGer act. 19/1). Daher ist sein Hinweis, es sei eine kardiolo-
gische Expertise im Wohnsitzland notwendig, nachvollziehbar.
C-2263/2014
Seite 15
4.3 Die Vorinstanz stellte am 26. Februar 2015 Dr. B._______ die akten-
kundigen medizinischen Unterlagen, inklusive dem Privatgutachten von Dr.
O._______ vom 15. Oktober 2014, zu (BVGer act. 25/2). Nach Einsicht in
die ärztlichen Akten hielt Dr. B._______ am 3. März 2015 fest (BVGer act.
25/1), der Versicherte sei wegen der schweren Kardiopathie ab dem 3. Au-
gust 2012 (Arbeitsaufgabe) nicht mehr arbeitsfähig. Es handle sich um ein
organisches, nicht besserbares Leiden.
Dr. B._______ stützte seine Beurteilung insbesondere auf das Privatgut-
achten von Dr. O._______ (BVGer act. 14/1 und act. 31/3). Dieses Privat-
gutachten wurde am 20. November 2014 und damit nach Erlass der Verfü-
gung vom 13. März 2014 erstellt. Wie unter E. 2.1 hiervor erörtert, ist ein
solches Gutachten zu berücksichtigen, wenn es Rückschlüsse auf den Ge-
sundheitszustand zur Zeit des Verfügungserlasses zulässt, was vorliegend
zutrifft.
Aus der detaillierten Anamnese im Privatgutachten ist ersichtlich, dass Dr.
O._______ sich auf die umfassenden medizinischen Unterlagen der be-
handelnden Kardiologen stützte und die geklagten Beschwerden berück-
sichtigte. Der Rechnung für das Gutachten ist zu entnehmen (BVGer act.
16 Anlage Nr. 3), dass Dr. O._______ offenbar eine farbkodierte Doppler-
Echokardiographie und ein Holter EKG durchführen liess. Seine Beurtei-
lung, wonach der Beschwerdeführer, aufgrund der anhaltenden ventrikulä-
ren Tachykardien, welche nur dank der Entladung des Kardioverter-Defi-
brillators hätten reversiert werden können, unfähig sei, eine berufliche Tä-
tigkeit auszuüben, ist schlüssig und nachvollziehbar. Das Privatgutachten
entspricht den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten.
Die Annahme von Dr. B._______ (BVGer act. 25/1), der Beschwerdeführer
sei aufgrund der schweren Kardiopathie seit der Arbeitsaufgabe am 3. Au-
gust 2012 nicht mehr arbeitsfähig, entspricht dem beweiskräftigen Privat-
gutachten und ist plausibel. Weiter leuchtet der Hinweis von Dr. B._______
ein, dass es sich um ein organisches, nicht besserbares Leiden handle.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der schweren Kardiopathie für jede
berufliche Tätigkeit seit dem 3. August 2012 arbeitsunfähig ist und somit
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
C-2263/2014
Seite 16
5.
Hinsichtlich dem Anspruchszeitpunkt ist, wie die Vorinstanz zurecht vor-
brachte (BVGer act. 1/1, 25/1) und vom Beschwerdeführer nicht moniert
wurde, aufgrund der verspäteten Anmeldung vom 7. März 2013 (vgl. For-
mular E204, Vorakten IVSTA 4), zu beachten, dass die Invalidenrente vor-
liegend nicht bereits nach der einjährigen Wartefrist von Art. 28 Abs. 1 lit. b
IVG, sondern erst sechs Monate nach der verspäteten Anmeldung vom
7. März 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG) und damit ab 1. September 2013 auszu-
zahlen ist.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass den gleichlautenden Anträgen des Be-
schwerdeführers (vgl. BVGer act. 1) und der Vorinstanz (vgl. BVGer act.
25) auf Gutheissung der Beschwerde stattzugeben ist. Die angefochtene
Verfügung ist dahingehend zu ändern, als der Beschwerdeführer ab
1. September 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dement-
sprechend hat die Ausgleichskasse den Rentenanspruch neu zu berech-
nen (vgl. Urteil des BVGer C-2825/2010 vom 26. September 2011 E. 7).
7.
7.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der Kosten in der Höhe
von EUR 500.- für das von ihm in Auftrag gegebene Privatgutachten
(BVGer act. 15).
7.2 Gemäss Art. 78 Abs. 3 IVV werden die Kosten von Abklärungsmass-
nahmen von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die
IV-Stelle angeordnet wurde oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt,
soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren (Urteil
des BVGer C-2788/2014 vom 17. September 2015 E. 12.2).
7.3 Das Gutachten von Dr. O._______ wurde nicht von der Vorinstanz an-
geordnet, sondern vom Beschwerdeführer in Auftrag gegeben. Wie sich
aus der Erwägung 4 hiervor ergibt, kommt dem Formular E213 und den
Stellungnahmen des IV-Arztes Dr. B._______ vom 19. Juli 2013 und vom
22. Dezember 2013, auf welche sich die Vorinstanz im Verfügungszeit-
punkt vom 13. März 2014 stützte, keine Beweiskraft zu. Die vom Beschwer-
deführer im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Akten der
behandelnden Spezialisten sind zwar umfassend, enthalten aber, da es
sich um Behandlungsberichte handelt, keine Äusserungen zur Arbeitsfä-
C-2263/2014
Seite 17
higkeit. Eine beweiskräftige Würdigung der ärztlichen Unterlagen, der ge-
klagten Leiden und insbesondere der Leistungsfähigkeit des Beschwerde-
führers ist vorliegend einzig im Privatgutachten enthalten. Diesem kommt
somit massgebende Bedeutung für den Verfahrensausgang zu, womit die
Kostenübernahme gutzuheissen und die Kosten für das Privatgutachten
der Vorinstanz aufzuerlegen sind (vgl. Urteil des EVG I 1008/06 vom
24. April 2007 E. 3.3).
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Be-
schwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen. Ihm ist der geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 408.- nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde,
ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge-
botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und
der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Par-
teientschädigung von Fr. 2'000.- gerechtfertigt.
Unter dem Titel der Parteientschädigung sind auch die Kosten für das Pri-
vatgutachten von EUR 500.- zu vergüten (vgl. E. 7 hiervor), welche zum
Betrag von Fr. 2'000.- hinzutreten.
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der
Vorinstanz vom 13. März 2014 dahingehend geändert, als ab 1. September
2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht. Die Höhe der Rente
ist durch die AHV-Ausgleichskasse festzulegen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die geleisteten Verfahrens-
kosten in der Höhe von Fr. 408.- sind dem Beschwerdeführer nach Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 2'000.- zuzüglich den Gutachterkosten in der Höhe von EUR 500.-
zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein ; Beilage:
Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
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der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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