Abtei lung III
C-2264/2006
{T 0/4}
Urteil vom 21. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Stefan Mesmer; Richter Eduard Achermann; Richterin
Franziska Schneider;
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______ AG
Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Josef Scherrer, Dufourstrasse 56,
Postfach 1285, 8034 Zürich,
gegen
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach,
3000 Bern 9,
Vorinstanz,
betreffend
A._______, Pulverinhalator, Verfügung vom 24. März 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 17. Juni 2004 reichte die Y._______ AG beim Schweizerischen
Heilmittelinstitut (Institut) ein Gesuch um Zulassung des Arzneimittels
A._______, Pulverinhalator, ein, welches den bekannten Wirkstoff
B._______ (200 µg resp. 400 µg pro Dosis) enthält.
Die beantragte Indikation von A._______ lautet gleich wie jene des in der
Schweiz zugelassenen Originalpräparates P._______: "Obstruktive
Atemwegserkrankungen wie Asthma bronchiale, chronisch obstruktive
Bronchitiden, bei denen eine Erhaltungstherapie mit Glukokortikoiden
angezeigt ist". In der vorgelegten Bioäquivalenzstudie wurde allerdings als
Referenzpräparat P._______ aus Finnland verwendet.
B. Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2004 teilte das Institut der Y._______
AG mit, dass das Zulassungsgesuch voraussichtlich abgewiesen werden
müsse, da diverse Dokumentationen zur Qualität und Klinik unvollständig
seien, und da A._______ in den untersuchten Dosisstärken und
Situationen im Vergleich zum Originalpräparat eine kleinere pulmonale
Bioverfügbarkeit aufweise, die oropharyngeale Verfügbarkeit grösser sei
und bei den Studien zur systemischen Verfügbarkeit mehrfach eine klei-
nere Cmax beobachtet worden sei. Ausserdem stehe – anders als beim Ori-
ginalpräparat – bei A._______ keine 100 µg-Dosis zur Verfügung, was
besonders bei Kindern von gravierendem Nachteil sei. Bei einem
Pulverinhalator sei die lokale Verfügbarkeit für die Wirkung entscheidend,
welche von mehreren Faktoren abhänge. Aus diesem Grund müsse die
Non-Inferiorität separat für alle Devices, Dosisstärken und Asthma-Schwe-
regrade nachgewiesen werden. Ebenfalls nicht dokumentiert sei die Assay
Sensitivity, also die Eignung der vorgelegten klinischen Vergleichsstudien
zum Nachweis von Behandlungsunterschieden.
Im Rahmen eines Second Loops wurden weitere Unterlagen zum Gesuch
eingereicht, die aufgrund formaler Mängel zur Überarbeitung an die Be-
schwerdeführerin zurückgeschickt wurden. Nach Behebung dieser Mängel
wurde die Dokumentation vom Institut geprüft und der Y._______ AG am
20. Januar 2006 im Rahmen eines zweiten Vorbescheids wiederum die
Abweisung des Zulassungsgesuches angekündigt.
C. Mit Verfügung vom 24. März 2006 wurde das Zulassungsgesuch für
A._______ mit der Begründung abgewiesen, auch die nachgereichten
Unterlagen zur Klinik brächten grundsätzlich keine neuen, im Vorbescheid
noch nicht berücksichtigten Aspekte.
D. Am 10. Mai 2006 reichte die Y._______ AG bei der eidgenössischen
Rekurskommission für Heilmittel (REKO HM) Beschwerde ein und
beantragte, die Verfügung vom 24. März 2006 sei unter Kostenfolge
aufzuheben, und das Zulassungsgesuch für A._______, Pulverinhalator,
3sei gutzuheissen.
Zur Begründung ihrer Anträge hielt die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen fest, die Forderung des Instituts, dass die Non-Inferiorität für alle
Devices, Dosisstärken und Asthma-Schweregrade separat gezeigt werden
müsse, stehe im Widerspruch zu dem in der EU geltenden CPMP Points to
Consider-Dokument (CPMP/EWP/4151/00; im Folgenden: CPMP-Richt-
linie), das wohl die Untersuchung von Kortikosteroid-Pulverinhalatoren in
relevanten Patientengruppen und Erkrankungsschweregraden verlange,
aber nicht explizit fordere, dass sämtliche Schweregrade einer Erkrankung
in das klinische Studienprogramm einbezogen werden müssten. Das Vor-
gehen des Instituts entspreche nicht der Begutachtungspraxis anderer
europäischer Behörden. Dennoch seien in den drei klinischen Studien Nrn.
1852001, 1852002 und 1852003, welche die allgemein akzeptierten me-
thodologischen Anforderungen erfüllten, unterschiedliche Ausprägungsfor-
men des Asthmas untersucht worden.
Zum Vorwurf des Instituts, die therapeutische Äquivalenz sei nicht gege-
ben, und es lägen Anhaltspunkte für eine niedrigere pulmonale und syste-
mische Bioverfügbarkeit des zu beurteilenden Präparates im Vergleich
zum Referenzprodukt vor, führte die Beschwerdeführerin aus, zur Unter-
suchung der systemischen Bioverfügbarkeit bzw. der systemischen Effekte
seien die Studien Nrn. 1852005 und 1852008 durchgeführt worden. Die
Ergebnisse der Studie Nr. 1852005 demonstrierten die Sicherheit des
Testproduktes und eine mit dem Referenzprodukt vergleichbare Bioaktivi-
tät. Bei der Studie Nr. 1852008 handle es sich um eine mit üblichen
Standards durchgeführte Phase I-Studie an gesunden Probanden zum
Nachweis der Bioäquivalenz des zu beurteilenden Präparates in der
Dosierung von 200 µg und dem gleichdosierten Referenzprodukt. Die in
der Studie Nr. 1852008 gewonnenen Ergebnisse entsprächen – bezüglich
Lungendeposition – denen der szintigraphischen Studie Nr. 1852004. Auch
die erwähnten klinischen Studien Nrn. 1852001, 1852002 und 1852003
unterstützten den Nachweis der Bioäquivalenz von A._______ und dem
Referenzprodukt, zeigten sie doch konsistent vergleichbare klinisch
relevante Wirkungen (Verbesserungen von Parametern der Lungen-
funktion) sowie in Art und Häufigkeit vergleichbare unerwünschte Wirkun-
gen.
In Bezug auf die Assay Sensitivity der klinischen Studien führte sie aus, es
seien in der Studie Nr. 1852001 vergleichbare Effekte zwischen Test- und
Referenzprodukt ermittelt worden, die innerhalb des vorgegebenen Non-
Inferioritätsbereiches lägen. Rein numerisch betrachtet sei die A._______-
Therapie der Vergleichstherapie sogar überlegen. Es könne von einer aus-
reichenden Assay Sensitivity dieser Studie ausgegangen werden. In den
Studien Nr. 1852002 (Erwachsene) und Nr. 1852003 (Kinder) habe eben-
falls die klinisch-therapeutische Vergleichbarkeit beider untersuchten Prä-
parate bestätigt werden können. Obschon die Studie Nr. 1852003 nicht
zum Nachweis der Non-Inferiorität durchgeführt worden sei, erfülle sie
dennoch die grundsätzlichen Anforderungen an eine ausreichende Assay
Sensitivity, so dass Schlussfolgerungen in Richtung einer therapeutischen
4Gleichwertigkeit erlaubt seien. Unter den biometrischen Mängeln schliess-
lich führe das Institut nur wenige Kritikpunkte von untergeordneter Rele-
vanz auf.
Abschliessend stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt,
pharmakologisch sei der Nachweis der Bioäquivalenz mit einer akzeptier-
ten Referenzbehandlung unter Einhaltung der gültigen Bioäquivalenz-
kriterien erbracht worden. Die Wirksamkeit und Sicherheit des Präparates
sei in drei klinischen Studien an über 700 Patienten unterschiedlichen
Alters und Asthma-Schweregrades sowie unter Berücksichtigung ver-
schiedener Dosierungsansätze im Vergleich zu einer akzeptierten Refe-
renzbehandlung belegt. Alle Studien erfüllten die heutigen methodologi-
schen Anforderungen an aktiv-kontrollierte Vergleichsstudien (auch wenn
nur die Studie Nr. 1852001 explizit als Non-Inferioritätsstudie angelegt ge-
wesen sei). Sie seien randomisiert, kontrolliert und doppelblind, unter
Einsatz adäquater Dosierungen, einer ausreichenden Therapiedauer und
protokollgemäss mit hohem Standard durchgeführt worden.
E. Mit Schreiben vom 8. Juni 2006 teilte der Rechtsvertreter der Y._______
AG der REKO HM unter Beilage eines Handelsregisterauszugs mit, dass
die X._______ AG mit Fusionsvertrag vom 24./25. April 2006 die
Y._______ AG mit Aktiven und Passiven übernommen habe. Mit
Präsidialverfügung vom 13. Juni 2006 wurde festgestellt, dass demzufolge
die X._______ AG Beschwerdeführerin in vorliegendem Verfahren
geworden ist.
F. In seiner Vernehmlassung vom 26. Juni 2006 beantragte das Institut, die
Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrags wies es im Wesentlichen darauf hin, dass
in der Schweiz derzeit mehrere inhalative Kortikosteroid-Präparate ver-
fügbar seien, bei denen Wirksamkeit, Sicherheit und insbesondere der
Effekt betreffend Vermeidung schwerer Exazerbationen in der Indikation
Asthma gut belegt seien. Aus Sicherheitsgründen dürfe daher ein neues
oder generisches inhalatives Kortikosteroidpräparat gegenüber bisher zu-
gelassenen Präparaten keine relevanten Nachteile aufweisen. Der ver-
schreibende Arzt bzw. der Anwender müsse sich darauf verlassen können,
dass ein generisches Präparat Asthmaexazerbationen bei gleicher Dosis –
zumindest statistisch gesehen – gleich gut verhindere wie das Original-
präparat. Andernfalls bestehe das Risiko von gefährlichen (insb. zu spät
bemerkten) Unterdosierungen, welche mit lebensbedrohlichen Exazerba-
tionen einhergehen könnten. Eine Non-Inferiorität müsse daher direkt oder
indirekt einwandfrei belegt sein und dürfe nicht auf Extrapolationen und
Annahmen beruhen. Bei Präparaten mit bekanntem Wirkstoff könne für die
Dokumentation der Wirksamkeit und Sicherheit der Nachweis ausreichen,
dass das Präparat bei Anwendung am Patienten in den für die Wirksamkeit
und Sicherheit entscheidenden Geweben in der gleichen Weise verfügbar
sei, wie bei einem bereits zugelassenen Arzneimittel mit diesem Wirkstoff
5(pharmakokinetische Äquivalenz). Während ein solcher Nachweis bei sys-
temisch verabreichten Präparaten meist relativ leicht erbracht werden
könne, seien aussagekräftige pharmakokinetische Untersuchungen bei
topisch wirksamen Präparaten nur bedingt durchführbar. Damit direkte
Aussagen betreffend die Vermeidung schwerer Exazerbationen möglich
seien, müssten sehr grosse Studien über lange Zeiträume durchgeführt
werden. Es treffe daher zu, dass ein ausreichender Nachweis der Non-In-
feriorität für einen generischen Kortikosteroid-Pulverinhalator nach ak-
tuellem Wissensstand schwierig zu erbringen sei, was allerdings nicht er-
laube, die Anforderungen an den Wirksamkeits- und Sicherheitsnachweis
herabzusetzen. Bei einem inhalativ verabreichten Kortikosteroid müsse zu-
dem beachtet werden, dass die optimale Dosierung vom Asthma-Schwere-
grad abhänge. Die für das zu beurteilende Präparat vorgelegte Doku-
mentation vermöge in mehrfacher Hinsicht die Non-Inferiorität gegenüber
dem zugelassenen Arzneimittel P._______ nicht zu belegen.
G. In ihrer Replik vom 16. August 2006 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem
Rechtsbegehren fest und nahm insbesondere erneut Stellung zur Reprä-
sentativität der untersuchten Patientenkollektive, zur Non-Inferioritätsgren-
ze in der Studie Nr. 1852001 sowie zur Subgruppenanalyse in der Studie
Nr. 1852003.
H. Am 12. September 2006 reichte das Institut fristgerecht seine Duplik ein
und nahm Stellung zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Es be-
stätigte seinen Antrag und äusserte sich zu den replizierenden Vorbringen
der Beschwerdeführerin.
I. Mit Verfügung vom 15. September 2006 schloss der Präsident der REKO
HM den Schriftenwechsel. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesver-
waltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren und teilte den Par-
teien am 27. März 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers zum
Entscheid mit. Es gingen keine Ausstandsbegehren ein.
J. Auf die Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen – so-
weit erforderlich – näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 10. Mai 2006 gegen die Verfügung
des Instituts vom 24. März 2006, mit welcher das Gesuch der Beschwerde-
führerin um Zulassung des Arzneimittels A._______, Pulverinhalator,
abgewiesen worden ist.
1.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über
6Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) war die REKO HM
bis zum 31. Dezember 2006 zuständig zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen des Instituts, die gestützt auf das Heilmittelgesetz und
seine Ausführungserlasse ergingen. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32)
wurde diese Bestimmung aufgehoben (Ziff. 89 Anhang VGG).
Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet sich
seit dem 1. Januar 2007 nach Art. 31 ff. VGG (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Danach ist das Bundesverwaltungsgericht insbesondere zuständig zur Be-
urteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe
des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG). Da das Institut eine öffentlich-rechtliche
Anstalt des Bundes bildet (Art. 68 Abs. 2 HMG), die angefochtene Anord-
nung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art.
32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Sache zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat als Gesuchstellerin am vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen, ist als Adressatin durch die abweisende Verfügung
ohne Zweifel besonders berührt und hat an deren Aufhebung ein schutz-
würdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, in der Fassung vom 17. Juni
2005). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten.
2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentli-
chen nach den Vorschriften des VwVG und des VGG, wobei das neue, am
1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht sofort anwendbar ist
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.1 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die
Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids
beanstanden (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft aber nur den Entscheid der
unteren Instanz und setzt sich nicht an deren Stelle. Insbesondere dann,
wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbe-
griffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte tech-
nische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung
des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt
(vgl. BGE 130 II 449 E. 4.1, BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II 384 E. 1,
BGE 108 V 130 E. 4c/dd; vgl. auch VPB 67.31 E. 2, VPB 68.133 E. 2.4;
Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1994 KV Nr. 3 E. 3b;
YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Ver-
waltungsrechtspflege, in: BENOÎT BOVAY/MINH SON NGUYEN (Hrsg.), Mélanges
en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 326f., BEATRICE WAGNER PFEIFFER,
Zum Verhältnis von fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung
7im Verwaltungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3. Verwendungsfertige Arzneimittel dürfen in der Schweiz nur dann in Ver-
kehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen worden sind (ab-
gesehen von Ausnahmen, die im vorliegenden Verfahren ohne Belang
sind; vgl. Art. 9 Abs. 2 HMG). Die Zulassung setzt insbesondere voraus,
dass die Gesuchstellerin belegen kann, dass ihr Arzneimittel qualitativ
hoch stehend, sicher und wirksam ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a HMG). Zulas-
sungsgesuche müssen sämtliche für die Beurteilung der Qualität, Sicher-
heit und Wirksamkeit erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten,
die in Art. 11 Abs. 1 HMG genannt sind. Vorzulegen sind in der Regel die
in Art. 3 ff. der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9.
November 2001 über die Anforderungen an die Zulassung von Arznei-
mitteln (AMZV, SR 812.212.22) detailliert bezeichneten Unterlagen. Das
Arzneimittel und die Dokumentation müssen dem aktuellen Stand von
Wissenschaft und Technik entsprechen (Art. 3 HMG).
3.1 Die Zulassung stellt eine Polizeibewilligung dar, auf deren Erteilung eine
Gesuchstellerin dann Anspruch hat, wenn sie die gesetzlichen Vorausset-
zungen erfüllt (Art. 16 Abs. 1 HMG; vgl. etwa VPB 69.21 E. 3.1). Die Ent-
scheidung darüber, ob die Zulassung erteilt wird oder nicht, liegt daher
nicht im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Polizeibewilligung werden aber oft durch unbestimmte
Rechtsbegriffe umschrieben, so dass die Behörde auch insoweit über
einen gewissen Beurteilungsspielraum verfügt (vgl. etwa ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
2006, Rz. 2534).
Als Bewilligungsbehörde hat das Institut zu beurteilen, ob die Zulassungs-
voraussetzungen, die im Heilmittelgesetz und den gestützt darauf erlasse-
nen Verordnungen nur relativ unbestimmt umschrieben sind, ausreichend
nachgewiesen werden. Dabei kommt ihm – wie erwähnt – ein weiter Beur-
teilungsspielraum zu, den es in rechtmässiger, insbesondere verhältnis-
mässiger, rechtsgleicher und willkürfreier Weise zu nutzen hat. Es muss
die Zulassung erteilen, wenn die Gesuchstellerin mit ihrer Dokumentation
beweisen kann, dass das Präparat den Qualitätsanforderungen entspricht,
relativ sicher und wirksam ist – und es darf die Zulassung nicht erteilen,
wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird (Art. 7 Abs. 3 der Verordnung
vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittel [VAM, SR 812.212.21]; vgl.
auch Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1999 zu einem Bundes-
gesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte [im Folgenden: Botschaft
8HMG], BBl 1999 S. 3453 ff., Separatdruck S. 45). Gegenstand des Zulas-
sungsverfahrens bildet damit nicht etwa die materielle Frage, ob ein Arz-
neimittel den Qualitäts-, Sicherheits- und Wirksamkeitsanforderungen ge-
nügt, sondern allein die prozessuale Frage, ob mit den beigebrachten Un-
terlagen bewiesen worden ist, dass die Zulassungsvoraussetzungen kumu-
lativ erfüllt sind.
3.2 Art. 14 HMG sieht für Arzneimittel mit bekannten Wirkstoffen ein verein-
fachtes Zulassungsverfahren vor – unter der Voraussetzung allerdings,
dass diese Erleichterung mit den Anforderungen an Qualität, Sicherheit
und Wirksamkeit vereinbar ist und weder Interessen der Schweiz noch
internationale Verpflichtungen entgegenstehen (Art. 14 Abs. 1 HMG, insb.
Bst. a; vgl. GERHARD SCHMID/FELIX UHLMANN, in: THOMAS EICHENBERGER/URS JAISLI/
PAUL RICHLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum Heilmittelgesetz, Basel 2006
[im Folgenden: Basler Kommentar], N. 1 zu Art. 14 HMG).
Im Einzelnen richteten sich das vereinfachte Verfahren und die dabei zu
erfüllenden Anforderungen bis zum 30. September 2006 nach den Bestim-
mungen der Verordnung vom 9. November 2001 des Schweizerischen
Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung und die Meldepflicht von
Arzneimitteln (nachfolgend: aVAZV, AS 2001 3469) und seit dem 1.
Oktober 2006 nach der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts
vom 22. Juni 2006 über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und
die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren (VAZV, SR 812.212.
23), welche die aVAZV abgelöst hat. Die vereinfachte Zulassung von Arz-
neimitteln mit bekannten Wirkstoffen wird heute in Art. 12 ff. VAZV
geregelt. Soweit diese Vorschriften im vorliegenden Verfahren von Belang
sind, stimmen sie im Wesentlichen mit den Bestimmungen von Art. 4 ff.
aVAZV überein, so dass offen gelassen werden kann, ob im vorliegenden
Verfahren das neue Recht bereits anzuwenden ist (im Folgenden wird die
Artikelnummerierung der VAZV verwendet).
3.3 Ein Arzneimittel kann insbesondere dann unter reduzierten Anforderungen
zugelassen werden, wenn es einen Wirkstoff enthält, der bereits in einem
anderen, vom Institut zugelassenen Arzneimittel enthalten ist (Arzneimittel
mit bekanntem Wirkstoff, Art. 12 Abs. 1 VAZV). Wenn die Sicherheit und
Wirksamkeit des bekannten Wirkstoffs aufgrund einer umfassenden, dem
aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechenden Dokumentation belegt
ist, was im Rahmen eines präparatespezifischen Zulassungsverfahrens
geprüft wurde, ist sichergestellt, dass das Institut bei der Beurteilung der
Sicherheit und Wirksamkeit des neu zuzulassenden Präparates (unter den
Voraussetzungen von Art. 12 HMG) auf ausreichende Unterlagen zurück-
greifen kann. Diese Möglichkeit des Rückgriffs auf eine bereits vorliegende
und geprüfte umfassende Dokumentation zu einem Referenzpräparat
rechtfertigt die vereinfachte Zulassung von Präparaten mit bekanntem
Wirkstoff (vgl. den Entscheid der REKO HM vom 20. September 2006 i.S.
Z. AG [HM 05.147], E. 3.2.1; heute ausdrücklich in Art. 12 Abs. 2 VAZV).
3.4 Die Zulassung von Präparaten mit bekanntem Wirkstoff unter reduzierten
9Anforderungen setzt in erster Linie voraus, dass der (allenfalls teilweise)
Verzicht auf den umfassenden Nachweis der Sicherheit und Wirksamkeit
(insbesondere durch klinische Prüfungen) sinnvoll oder möglich ist, was
anhand der Zusammensetzung, relativen Unbedenklichkeit, therapeuti-
schen Wirkung und Breite, Art der Anwendung, beantragten Indikation und
Behandlungsdauer zu beurteilen ist (Art. 14 Abs. 1 VAZV). Richtschnur ist
dabei Art. 14 Abs. 1 HMG in Verbindung mit Art. 1 HMG: Ein umfassender
Sicherheits- und Wirksamkeitsnachweis nach den Vorschriften der AMZV
ist nur dann nicht erforderlich, wenn "auf einfachere Weise garantiert wer-
den kann, dass die Zulassungskriterien Qualität, Sicherheit und Wirksam-
keit erfüllt werden" (Botschaft HMG S. 49, vgl. auch die Entscheide der
REKO HM vom 20. September 2006 i.S. Z. AG [HM 05.147], E. 3.2.1 und
vom 19. Oktober 2006 i.S. X. GmbH [HM 06.165], E. 3.2).
Art. 14 VAZV sieht vor, dass bei Arzneimitteln mit bekannten Wirkstoffen
die therapeutische Wirksamkeit und Sicherheit (klinische Prüfungen) nach-
gewiesen werden können durch:
a. den Nachweis, dass das Arzneimittel mit dem Referenzpräparat therapeutisch
äquivalent ist;
b. Bioverfügbarkeitsuntersuchungen;
c. pharmakodynamische Untersuchungen;
d. Anwendungsbelege;
e. eine bibliographische Dokumentation, sofern die Gesuchstellerin zeigen kann,
dass die Ergebnisse auf das Arzneimittel übertragbar sind;
f. Prüfungen der In-Vitro-Wirkstofffreisetzung.
Bei der Zulassung von Präparaten, die sich auf die Dokumentation der Si-
cherheit und Wirksamkeit eines zugelassenen Referenz- bzw. Originalprä-
parates abstützen können, ist davon auszugehen, dass Wirksamkeit und
Sicherheit des bereits zugelassenen Präparates ausreichend belegt sind.
Im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung
der Zulassungsanforderungen erfüllt sind und welche Unterlagen im Rah-
men des vereinfachten Zulassungsverfahrens beizubringen sind, kann da-
her nur noch der Nachweis verlangt werden, dass trotz der Unterschiede
der Präparate die Wirksamkeit nicht in relevanter Weise herabgesetzt ist
und sich keine neuen Sicherheitsrisiken ergeben.
3.5 Wie bereits festgehalten wurde, ist es Sache der Gesuchstellerin nach-
zuweisen, dass das zuzulassende Arzneimittel sämtliche Zulassungsan-
forderungen erfüllt (vgl. E. 3.1 hiervor). Sie trägt in dieser Beziehung die
materielle Beweislast, die sich prozessual in einer besonderen Mitwir-
kungspflicht ausdrückt (Art. 13 Abs. 1 VwVG).
Macht eine Gesuchstellerin geltend, ihr Präparat könne unter herabgesetz-
ten Anforderungen in einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden,
hat sie nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine derartige Aus-
nahme gegeben sind (vgl. zur Mitwirkungspflicht beim Nachweis der Vor-
aussetzungen für die Ausnahmen von der Zulassungspflicht den Entscheid
des Bundesgerichts vom 10. Mai 2006 i.S. X. AG [2A.669/2005] E. 3.5.2,
mit Hinweisen). Da die Voraussetzungen und Modalitäten einer Herabset-
zung der Zulassungsanforderungen teilweise relativ unbestimmt umschrie-
10
ben sind, liegt es am Institut, die zu erbringenden Nachweise im konkreten
Einzelfall präparatespezifisch zu bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VAZV) und
auf einen allfälligen, nach heutigem Stand von Wissenschaft und For-
schung begründeten Verdacht ungenügender Wirksamkeit oder potentiel-
ler Sicherheitsrisiken hinzuweisen (Vorsorgeprinzip, vgl. etwa den Ent-
scheid der REKO HM vom 29. März 2005 i.S. X. AG [HM 04.054], E. 4).
Dem Institut kommt auch in dieser Beziehung ein weiter Beurteilungs-
spielraum zu, den es unter Beachtung des Ausnahmecharakters der ver-
einfachten Zulassung pflichtgemäss, insbesondere in verhältnismässiger,
rechtsgleicher und willkürfreier Weise zu füllen hat.
3.6 Für die sogenannten Generika, die sich auf die Zulassung eines Original-
präparates abstützen, hat das Institut allgemeine Regeln entwickelt, wel-
che die einzelfallweise Konkretisierung der Zulassungsanforderungen er-
leichtern sollen (vgl. zum Begriff der Generika den Entscheid der REKO
HM vom 19. Oktober 2006 i.S. X. GmbH [HM 06.165], E. 3.2.2; GERHARD
SCHMID/FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 14 HMG). Diese
Regeln hat es in der Anleitung vom 3. Dezember 2002 zum Einreichen von
Zulassungsgesuchen für Arzneimittel der Humanmedizin mit bekannten
Wirkstoffen (im Folgenden: Generika-Anleitung; Swissmedic-Journal 12/
2002) publiziert, die sinngemäss auch bei der vereinfachten Zulassung an-
derer Präparate mit bekanntem Wirkstoff beigezogen werden können.
Diese Anleitung stellt keinen Rechtssatz dar, sondern ist als Verwaltungs-
verordnung zu qualifizieren, die als interne, an Verwaltungsbehörden ge-
richtete Dienstanweisung keine unmittelbaren Rechte und Pflichten der
Bürger entstehen lässt (vgl. den Entscheid der REKO HM vom 21. April
2006 i.S. X. AG [HM 05.120] E. 3.2). Praxisgemäss kann solchen Verwal-
tungsverordnungen insofern eine gewisse Bedeutung zukommen, als sie
als Auslegungshilfen herangezogen werden können (vgl. etwa RENÉ RHI-
NOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizver-
fassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, Rz. 1038).
Im Zusammenhang mit dem Nachweis der hoch stehenden Qualität, relati-
ven Sicherheit und ausreichenden Wirksamkeit von Arzneimitteln sind all-
gemein anerkannte internationale Richtlinien und Normen zu berücksich-
tigen – selbst dann, wenn diese in der Schweiz nicht unmittelbar anwend-
bar sind (vgl. etwa VPB 68.31 E. 3.3). So sind nach ständiger Praxis des
Instituts insbesondere die einschlägigen Richtlinien der EU (insb. die
CPMP-Richtlinie) und internationaler Organisationen (insb. der Internatio-
nal Conference on Harmonisation [ICH-Guidelines]) sowie von Fachver-
bänden zu beachten, die – wenn sie allgemein anerkannt und neueren Da-
tums sind – den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik widerspie-
geln. Derartige Richtlinien stellen auch die von der Global Initiative for
Asthma (GINA, initiiert vom amerikanischen National Heart, Lung, and
Blood Institute, National Institutes of Health, und der Weltgesundheitsorga-
nisation [WHO]) herausgegebenen Guidelines dar, auf die sich das Institut
im vorliegenden Verfahren stützte (GINA, Global Strategy for Asthma Ma-
nagement and Prevention, 2005 [vgl. Vernehmlassungsbeilagen 1 bis 3];
11
Fassung 2006:
&intId=60.)
Sowohl die Verwaltungsverordnungen des Instituts als auch die allgemein
anerkannten internationalen Richtlinien dienen der Gewährleistung einer
einheitlichen, verhältnismässigen Verwaltungspraxis und der Sicherstel-
lung der willkürfreien und rechtsgleichen Behandlung der Gesuchstelle-
rinnen (vgl. etwa den Entscheid der REKO HM vom 11. Juli 2006 i.S. S.
AG [HM 05.136], E. 4.3.1). Diese teilweise sehr detaillierten, hoch wissen-
schaftlichen bzw. technischen Regeln erleichtern es dem Institut, die ihm
zustehenden Beurteilungsspielräume bei der Ermessensausübung und der
Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe pflichtgemäss zu füllen.
4. Bei dem im vorliegenden Fall zu beurteilenden Arzneimittel A._______,
Pulverinhalator, handelt es sich um ein generisches inhalatives Kor-
tikosteroidpräparat, das den bekannten Wirkstoff B._______ enthält und
das bei obstruktiven Atemwegserkrankungen wie Asthma bronchiale sowie
chronisch obstruktiven Bronchitiden eingesetzt wird, bei denen eine Erhal-
tungstherapie mit Glukokortikoiden angezeigt ist.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob es der Beschwerdeführerin gelungen ist,
mit den eingereichten Unterlagen zu belegen, dass ihr Präparat die ge-
setzlichen Zulassungsanforderungen erfüllt. Dabei wird zu Recht nicht be-
stritten, dass die Vorschriften über das vereinfachte Zulassungsverfahren
gemäss VAZV einzuhalten sind.
Umstritten ist dagegen in erster Linie, welche Voraussetzungen an den
Nachweis der therapeutische Äquivalenz zu stellen sind. Die Beschwerde-
führerin stellt in Abrede, dass mittels vergleichender klinischer Untersu-
chungen die Non-Inferiorität des zu beurteilenden Arzneimittels gegenüber
dem Referenzpräparat (P._______ aus Finnland) für alle Devices,
Dosisstärken und Asthma-Schweregrade bzw. Patientengruppen separat –
und nicht nur durch Extrapolationen – nachgewiesen werden muss.
4.1 Zu Recht weist das Institut darauf hin, dass bei der Bestimmung der im
Rahmen des Äquivalenznachweises erforderlichen Untersuchungen die
Besonderheiten des zu beurteilenden Präparates bzw. von bestimmten
Präparategruppen zu beachten sind. Wie es nachvollziehbar und über-
zeugend ausführt, müssen bei inhalativen Glukokortikosteroiden Wirksam-
keit und Sicherheit – insbesondere betreffend die Vermeidung schwerer
Exazerbationen – in der Indikation Asthma detailliert belegt sein, und es ist
zu fordern, dass ein neues oder generisches inhalatives Kortikosteroidprä-
parat aus Sicherheitsgründen gegenüber bisher zugelassenen Präparaten
keine relevanten Nachteile aufweist. Es muss ausreichend abgeklärt und
sichergestellt sein, dass das Risiko von Unterdosierungen, welche mit le-
bensbedrohlichen Exazerbationen einhergehen können, bei jedem zuge-
lassenen Asthmapräparat soweit als möglich ausgeschlossen wird. Wie
das Institut zutreffend ausführt, setzt dies voraus, dass der Wirkstoff bei
Anwendung am Patienten in den für die Wirksamkeit und Sicherheit ent-
scheidenden Geweben in der gleichen Weise verfügbar ist, wie bei einem
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bereits zugelassenen Arzneimittel mit dem selben Wirkstoff (pharmako-
kinetische Äquivalenz). Unbestrittenermassen ist dieser Nachweis bei to-
pisch wirksamen Präparaten relativ schwierig zu erbringen. Wie das Insti-
tut mit Hinweis auf die Erkenntnisse der GINA zu Recht betont, hängt die
Bioverfügbarkeit von Glukokortikosteroiden bei der Behandlung von Asth-
ma stark von der gewählten Applikationsart (z.B. Tröpfchengrösse beim
Inhalieren), aber auch von individuellen physiologischen Besonderheiten
der Patienten und weiteren Faktoren ab, so dass – wie im Consensus Sta-
tement der Consensus Conference on Aerosols and Delivery Devices aus
dem Jahre 2000 festgehalten wird (Respiratory Care, Vol. 45, S. 589 ff.;
Vernehmlassungsbeilage 4) – die Wirksamkeit in klinischen Studien nach-
zuweisen ist.
Nach ständiger Praxis des Instituts muss daher bei derartigen Arzneimit-
teln die Non-Inferiorität bei allen Dosierungen und für alle relevanten Pati-
entengruppen einwandfrei klinisch nachgewiesen werden und darf nicht
auf Extrapolationen und Annahmen beruhen. Diese Praxis ist nicht zu be-
anstanden, kann doch nur auf diese Weise sichergestellt werden, dass das
zuzulassende Präparat gegenüber dem Referenzpräparat – bei dem Wirk-
samkeit und Sicherheit ausreichend belegt sind – nicht minderwertig ist,
dass also die Wirksamkeit nicht in relevanter Weise herabgesetzt ist, und
sich keine neuen Sicherheitsrisiken ergeben (vgl. E. 3.3 hiervor). Sie ent-
spricht den Erkenntnissen der GINA und der Consensus Conference on
Aerosols and Delivery Devices und widerspiegelt damit den aktuellen
Stand der Wissenschaft.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, die einschlägige CPMP-
Richtlinie verlange nicht, dass die Wirksamkeit von generischen inhala-
tiven Kortikosteroidpräparaten bei der Behandlung von Asthma anhand
von klinischen Studien erbracht wird, in welchen separat alle Patienten-
gruppen und Schweregrade der Erkrankung untersucht werden.
Die CPMP-Richtlinie fordert: "... clinical studies should be performed in
relevant patient groups and severity stages to show that the product is
effecitve and can be used safely". Der Beschwerdeführerin ist insofern
beizustimmen, als sie darauf hinweist, dass mit dieser Anweisung nicht
ausdrücklich separate klinische Untersuchungen von allen Patientengrup-
pen und Asthma-Schweregraden verlangt werden. Die CPMP-Richtlinie
gibt aber nicht vor, wieviele separate Untersuchungen erforderlich sind; sie
verlangt einzig Studien in den relevanten Gruppen und Schweregraden. Es
ist nicht zu beanstanden, wenn das Institut im vorliegenden Verfahren – in
welchem die Applikationsart und individuelle Besonderheiten der Patienten
von grosser Bedeutung sind – für all jene Patientengruppen und Asthma-
Schweregrade separate klinische Studien bzw. Studienauswertungen ver-
langt, die für die Beurteilung der Wirksamkeit und Sicherheit relevant sein
können.
4.3 In den von der Beschwerdeführerin eingereichten klinischen Studien (Nrn.
1852001, 1852002 und 1852003) wurde das zu beurteilenden Präparat
13
zwar in verschiedenen relevanten Patientenpopulationen (Erwachsene und
Kinder) mit unterschiedlichen Asthma-Schweregraden (leicht bis schwer)
angewandt. In den Studien wurden aber unbestrittenermassen nicht alle
relevanten Schweregrade bei allen relevanten Patientengruppen separat
klinisch untersucht und ausgewertet, so dass diese Unterlagen nicht geeig-
net sind, den Nachweis der Non-Inferiorität bezüglich Wirksamkeit und
Sicherheit ausreichend zu erbringen.
Allein schon aus diesem Grunde hat das Institut das Zulassungsgesuch für
das zu beurteilende Präparat zu Recht abgewiesen.
4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das fragliche Arzneimittel sei ge-
stützt auf die gleiche Dokumentation zur therapeutischen Äquivalenz in
mehreren Staaten der EU zugelassen worden. Das Vorgehen des Instituts
widerspreche der Praxis der Heilmittelbehörden in der EU und verletze Art.
13 HMG.
Art. 13 HMG schreibt vor, dass dann, wenn ein Arzneimittel bereits in ei-
nem anderen Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen ist,
die Ergebnisse der dafür durchgeführten Prüfungen berücksichtigt werden
müssen. Nach ständiger Praxis sind ausländische Zulassungen und die in
ausländischen Verfahren akzeptierten Prüfungen im schweizerischen Zu-
lassungsverfahren im Sinne von Indizien zu würdigen. Dies bedeutet je-
doch nicht, dass die schweizerischen Heilmittelbehörden bei ihrer Beurtei-
lung an die Entscheide ausländischer Behörden gebunden wären. Viel-
mehr entscheiden das Institut und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund
der schweizerischen Zulassungsvorschriften autonom (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2A.200/2003 vom 18. August 2003 E. 3; VPB 67.31 E. 9h; Bot-
schaft HMG S. 48).
Angesichts der Mangelhaftigkeit der Zulassungsunterlagen kommt der Zu-
lassung des zu beurteilenden Präparates in EU-Ländern nur geringe Be-
deutung zu. Wie das Institut zu Recht festhält, findet sich im Assessment
Report Mutual Recognition Procedure der deutschen Heilmittelbehörde
(europäische Referenzbehörde, vgl. Beschwerdebeilage 5) keine Erklä-
rung dafür, weshalb das Präparat ohne Vorlage separater klinischer Stu-
dien bzw. Studienergebnisse für alle relevanten Asthma-Schweregrade bei
allen relevanten Patientengruppen zugelassen worden ist. Für die Beant-
wortung der im vorliegenden Verfahren entscheidenden Frage nach der
Notwendigkeit der Vorlage separater Untersuchungen lässt sich daher aus
der Zulassung in EU-Staaten nichts Entscheidendes ableiten.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Institut die von der Be-
schwerdeführerin vorgelegten Unterlagen zur therapeutischen Äquivalenz
zu Recht als ungenügend beurteilt hat. Der Beschwerdeführerin ist es nicht
gelungen, den ausreichenden Nachweis der Wirksamkeit und relativen
Sicherheit des zu beurteilenden Arzneimittels zu erbringen. Die Beschwer-
de ist daher bereits aus diesem Grunde vollumfänglich abzuweisen.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Beanstandun-
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gen des Instituts (insb. keine separaten klinischen Studien mit allen Dosie-
rungen und keine Dokumentierung der Assay Sensitivity) näher einzuge-
hen.
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese setzen sich zusammen aus der
Gerichtsgebühr und den Auslagen, und werden unter Berücksichtigung
des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Ver-
fahren auf pauschal Fr. 3'500.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und
Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.
2]). Sie sind mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen.
6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf insgesamt Fr. 3'500.-- festgelegt, der
Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem bereits geleiste-
ten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (als Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 100-2006-382/brs/lun, als Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Departement des Innern (als Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand am: 29. Juni 2007