Abtei lung II I
C-2268/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
vertreten durch Advokat Hans Suter,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2268/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin (Staatsangehörige der ehemaligen jugo-
slawischen Republik Mazedonien, geboren 1980) reiste am 19. Okto-
ber 2001 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund ihrer Ehe mit einem
hier niedergelassenen Landsmann eine Aufenthaltsbewilligung. Diese
wurde letztmals bis zum 18. Oktober 2006 verlängert.
A.b Von 2000 bis 2003 hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin
eine aussereheliche Beziehung, aus der ein am 30. November 2003
geborener Sohn hervorging. Im Jahre 2005 anerkannte der Ehemann
die Vaterschaft.
A.c Im Februar 2006 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin
wegen Drogendelikten in Untersuchungshaft genommen. Im Anschluss
an seine Verurteilung trat er den Strafvollzug an, der bis Ende
November 2007 dauerte.
A.d Am 14. März 2006 ersuchte die Migrationsbehörde des Kantons
Basel-Stadt (im Folgenden: Migrationsamt) die Beschwerdeführerin um
Auskunft zu ihrer Ehesituation. Da sie nicht reagierte, wurde sie mit
Schreiben vom 22. September 2006 erneut zur Stellungnahme auf-
gefordert. Am 1. November 2006 nahm sie zu den ihr unterbreiteten
Fragen Stellung.
A.e Das Migrationsamt teilte der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2007
mit, es beabsichtige die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung nicht zu
verlängern. Die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt gemäss
Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) seien nicht mehr
gegeben, da die Absicht bestehe, ihren Ehemann aufgrund seiner
Straffälligkeit auszuweisen. Zudem liege kein Härtefall vor. Der Be-
schwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern.
In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2007 führte sie aus, es könne
nicht ihr zur Last gelegt werden, dass sich ihr Ehemann strafbar ge-
macht habe und drogenabhängig sei. Sie sei in der Schweiz wirt-
schaftlich und sozial gut integriert. Eine Rückkehr nach Mazedonien
sei nicht zumutbar, da es an einem tragfähigen sozialen Netz fehle.
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A.f Am 1. November 2007 stellte das Migrationsamt beim BFM einen
Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über
die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791). Zwar
sei der Aufenthaltszweck gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG wegen der
Trennung vom Ehemann nicht länger gegeben, aufgrund der gesamten
Situation sei jedoch von einem Härtefall auszugehen.
B.
Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
21. November bzw. 13. Dezember 2007 mit, sie beabsichtige die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern,
und gab ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Von dieser Möglichkeit
machte sie am 17. Januar 2008 Gebrauch.
C.
Mit Verfügung vom 4. März 2008 verweigerte die Vorinstanz die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies die Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreise-
frist bis zum 30. Juni 2008. In ihrer Begründung führte sie im Wesent-
lichen aus, dass weder ein Anspruch auf Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung bestehe noch eine besondere Härte entstehe, müsste
die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. April 2008 beantragt der Rechtsver-
treter namens seiner Mandantin die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung sowie die [Zustimmung zur] Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung.
Zunächst wird die Kompetenz der Vorinstanz zur Durchführung eines
Zustimmungsverfahrens bestritten. Sodann wird in Bezug auf den
Sachverhalt geltend gemacht, die Vorinstanz habe bezüglich des Zeit-
punktes der Trennung der Ehegatten einseitig auf die Angaben des
Ehemannes abgestellt. Es sei vielmehr mit den Angaben der Ehefrau
davon auszugehen, dass erst die Inhaftierung des Ehemannes die
Trennung erzwungen habe. Die Zeit der Inhaftierung dürfe jedoch nicht
als massgebliches Getrenntleben angesehen werden. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass die Ehegatten mehr als fünf Jahre zu-
sammengelebt hätten. Insofern habe die Beschwerdeführerin einen
Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Selbst wenn
jedoch von einer kürzeren Dauer des ehelichen Zusammenlebens aus-
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gegangen würde, müsste der Entscheid der Vorinstanz als der herr-
schenden kantonalen Praxis widersprechend angesehen werden.
Diese Praxis sehe eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz
Trennung der Ehegatten nach einem Zusammenleben von drei Jahren
vor, sofern die betroffene Person ausreichend integriert sei. Die Vor-
instanz habe keine Gründe dargelegt, weshalb von dieser Praxis abzu-
weichen sei.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2008 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 18. August 2008 nahm die Beschwerdeführerin zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
G.
Am 11. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör
gewährt, soweit Akten des Kantons Basel-Stadt beigezogen wurden,
die ihren Ehemann betreffen. Mit Eingabe vom 9. Juli 2010 äusserte
sie sich dazu.
H.
Gemäss aktuellem Datenblatt der kantonalen Akten der Beschwerde-
führerin (datiert vom 15. Oktober 2009) ist sie seit dem 30. März 2004
geschieden. Mit Verfügung vom 22. Juli 2010 wurde sie aufgefordert,
dem Gericht eine Kopie des Scheidungsurteils mit Übersetzung ins
Deutsche einzureichen. Dieser Aufforderung leistete sie mit Eingabe
vom 30. August 2010 Folge.
Das Zentrale Migrationsinformationssystem (Zemis) weist einen Ein-
trag vom 6. September 2010 auf, wonach der Ex-Ehemann inzwischen
erneut verheiratet ist.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw.
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegwei-
sung. Sofern kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung besteht und insoweit als die Verfügung die
Wegweisung anordnet, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
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3.
3.1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu-
ar 2008 wurde das ANAG aufgehoben (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I
Anhang 2 AuG). Da das der angefochtenen Verfügung zugrunde
liegende Verfahren vor Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurde, ist
gemäss Art. 126 AuG das bisherige Recht, d.h. das ANAG und die
darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Ver-
ordnungen, anwendbar (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]).
3.2 Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf das anwendbare Recht
an, gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG sei auf hängige Gesuche das neue
Verfahrensrecht anwendbar. Die Durchführung eines Zustimmungsver-
fahrens sei eine Frage des Verfahrensrechts, weshalb das neue Recht
anwendbar sei. Da im AuG kein Zustimmungsverfahren vorgesehen
sei, habe die Vorinstanz zu Unrecht ein solches durchgeführt.
3.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzu-
halten, dass das neue Recht sehr wohl ein Zustimmungsverfahren
vorsieht (vgl. Art. 40 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 99 AuG). Selbst wenn das
neue Recht keines vorsehen würde, blieben altrechtliche Zuständig-
keiten vom Inkrafttreten neuen Rechts unberührt, wenn sie unter der
Geltung des alten Rechts begründet wurden (perpetuatio fori) oder
wenn das neue Recht auf das alte materielle Recht verweist, die für
dessen Verwirklichung notwendigen Zuständigkeitsordnung aber nicht
mehr zur Verfügung stellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4626/2008 vom 23. Februar 2010 E. 2 mit Hinweis).
4.
4.1 Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von
Bewilligungen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 BVO).
Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Das Zu-
stimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1
Bst. a der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländer-
recht (AS 1983 535) in Verbindung mit den Weisungen und Erläute-
rungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-
Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziffer 132.4
Bst. f vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines
Ausländers oder einer Ausländerin nach der Auflösung der ehelichen
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Gemeinschaft mit einem ausländischen Ehegatten oder nach dessen
Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer
oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der
EG stammt. Ziffer 132.4 Bst. b der genannten Weisungen sieht
schliesslich die Unterbreitung zur Zustimmung vor, wenn das BFM es
im Einzelfall verlangt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 der Vollziehungsverordn-
ung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228) darf eine entsprechende
kantonale Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung
des BFM vorliegt; ansonsten ist sie ungültig. Die Kompetenz des BFM
ist im vorliegenden Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49
E. 2.1, BGE 127 II 49 E. 3, BGE 120 Ib 6 E. 3a; Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 12, 70.23 E. 10).
4.2 Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und
Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts-
bewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Aus-
länder oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich
auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages
berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
5.
Gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der Ehegatte eines Ausländers mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen.
Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von
fünf Jahren hat der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf eine Nieder-
lassungsbewilligung.
5.1 Dem Datenblatt der kantonalen Akten ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin seit dem 30. März 2004 von ihrem Ehemann ge-
schieden ist. Aus dem von ihr am 30. August 2010 zu den Akten ge-
gebenen Scheidungsurteil des Amtsgerichts [...]/Mazedonien vom 12.
März 2004 (Rechtskraft: 30. März 2004) geht überdies hervor, dass
gemäss Aussagen ihres Bruders, der als Zeuge einvernommen wurde,
die eheliche Gemeinschaft bereits im Mai 2002 aufgegeben worden
war.
5.1.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 30. August
2010 geltend, sie habe nichts von dem Scheidungsverfahren gewusst.
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Erst als sie vor etwa einem Jahr ihrem Schwiegervater gegenüber den
Wunsch nach einer Scheidung geäussert habe, habe er erwähnt, dass
in Mazedonien bereits ein Scheidungsverfahren durchgeführt worden
sei. Anschliessend habe sie von ihrem Ehemann vergebens die ent-
sprechenden Papiere verlangt. Erst nach der Aufforderung des Ge-
richts, das Scheidungsurteil einzureichen, sei sie nochmals bei ihrem
Ehemann vorstellig geworden und habe das Deckblatt des Urteils und
eine Übersetzung erhalten. So habe sie erstmals Kenntnis vom Inhalt
des Scheidungsurteils erhalten. Im Übrigen bestreite ihr Bruder, an der
Scheidungsverhandlung als Zeuge einvernommen worden zu sein. Die
Beschwerdeführerin hält fest, das Scheidungsurteil sei angesichts der
Umstände als ungültig und nichtig zu erachten.
5.1.2 Wird auf das Scheidungsurteil abgestellt, so hat das eheliche
Zusammenleben in der Schweiz nur rund sieben Monate gedauert: von
der Einreise der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2001 bis Mai
2002, längstens aber bis zur Rechtskraft des Urteils, das heisst rund
zweieinhalb Jahre. Unter diesen Umständen hatte die Beschwerde-
führerin seit spätestens 30. März 2004 (Rechtskraft des Scheidungs-
urteils) keinen Anspruch mehr auf Verlängerung ihrer Aufenthalts-
bewilligung, von der Entstehung eines Anspruches auf eine Niederlas-
sungsbewilligung gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG ganz zu schweigen.
5.1.3 Es erscheint vorliegend allerdings problematisch, unbesehen auf
das Scheidungsurteil abzustellen, da die Umstände des Scheidungs-
verfahrens zu Fragen Anlass geben. So erfuhr die Beschwerdeführerin
nach eigenen Angaben erst durch eine beiläufige Bemerkung ihres
Schwiegervaters davon. Allerdings mutet es merkwürdig an, dass der
Ehemann zwar das Scheidungsverfahren eingeleitet hat (er wird als
Kläger bezeichnet), dessen Abschluss der Beschwerdeführerin aber
nicht mitgeteilt haben soll. Zudem verneinte er drei Jahre später, im
Jahr 2007, gegenüber den Behörden ausdrücklich, bisher in Sachen
Scheidung etwas unternommen zu haben (vgl. kantonale Akten Be-
schwerdeführerin Nr. 44). Allerdings hat der Ex-Ehemann inzwischen
wieder geheiratet. Daraus kann geschlossen werden, dass das zu-
ständige Zivilstandsamt von der Gültigkeit des Scheidungsurteils
ausgegangen ist. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch ange-
sichts der folgenden Erwägungen offengelassen werden.
5.2 Die Beschwerdeführerin reiste am 19. Oktober 2001 in die
Schweiz ein, um bei ihrem Ehemann zu wohnen, der über eine Nieder -
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lassungsbewilligung verfügt. Somit hatte sie ursprünglich einen An-
spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, der
so lange galt, wie sie mit ihrem Ehemann zusammenwohnte. In dieser
Hinsicht ist vorliegend strittig, ob das eheliche Zusammenleben mehr
als fünf Jahre gedauert und die Beschwerdeführerin dadurch einen
Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung erworben hat.
5.2.1 Die Angaben der Ehegatten zur Dauer des Zusammenwohnens
sind widersprüchlich: Die Beschwerdeführerin machte am 1. November
2006 im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Migrations-
amt geltend, die Trennung datiere vom Februar 2006. Laut Auskunft
des Ehemannes, die am 20. September 2007 beim Migrationsamt
eingegangen ist, hat er sich wegen seiner Drogenprobleme Anfang
2005 von seiner Ehefrau getrennt.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte auf-
grund der Umstände – der Ehemann habe zum Zeitpunkt der Trennung
im "Drogensumpf" gelebt – nicht auf dessen Aussage abstellen dürfen.
Es sei notorisch, dass Menschen, die im Drogenelend lebten, ihre Er-
innerung an vergangene Ereignisse und Zeitabläufe schnell verlören
und nicht mehr in der Lage seien, zuverlässige Angaben über diese
Geschehnisse zu Protokoll zu geben. Daher sei auf die Angaben der
Beschwerdeführerin abzustellen. Ferner sei die aufgrund der In-
haftierung des Ehemannes erzwungene Trennung der Ehegatten nicht
als Getrenntleben im Sinne des Eherechtes anzusehen. Vielmehr dürfe
eine Trennung erst angenommen werden, wenn die Ehegatten nach
der Entlassung des Ehemannes aus dem Strafvollzug das Zu-
sammenleben nicht wieder aufnehmen würden. Demnach hätten die
Ehegatten mehr als fünf Jahre zusammengelebt (Oktober 2001 [Ein-
reise der Beschwerdeführerin] bis Dezember 2007 [Entlassung des
Ehemannes aus dem Strafvollzug]).
In der Eingabe vom 9. Juli 2010 bekräftigt die Beschwerdeführerin, sie
habe bis zur Verhaftung ihres Ehemannes immer mit ihm zusammen
gelebt, bis Anfang 2005 an der X.-strasse 171, danach für vier oder
fünf Monate an der X.-strasse 199. Beide Wohnungen hätten sie aus
finanziellen Gründen verlassen müssen. Anschliessend seien sie
beide zu ihren Schwiegereltern an die Y.-strasse [...] gezogen. Nach
der Inhaftierung ihres Ehemannes im Februar 2006 sei sie aus den
beengten Verhältnissen bei den Schwiegereltern an die Z.-strasse [...]
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gezogen. Die Behörden seien über den Aufenthalt der Ehegatten an
der Y.-strasse [...] informiert gewesen.
5.2.3 Aus den Akten geht hervor, dass die kantonalen Behörden von
Mitte 2005 an zweimal vergebens versuchten, die Ehegatten an der
gemeldeten Adresse zu erreichen (X.-strasse 171 in Basel; vgl.
kantonale Akten Ehemann Nr. 30 und 33). Eine vom 7. November 2005
datierende Verzeigung führt die Y.-strasse [...] in Basel als Adresse der
Beschwerdeführerin auf, die Wohnadresse ihrer Schwiegereltern (vgl.
kantonale Akten Beschwerdeführerin Nr. 10 und Nr. 16; siehe auch die
Eingabe vom 17. Januar 2008 ans BFM). Noch im März 2006 ging das
Migrationsamt davon aus, die Beschwerdeführerin wohne an der X.-
strasse 171 (kantonale Akten Beschwerdeführerin Nr. 14); erst am
5. April 2006, zwei Monate nach der Verhaftung des Ehemannes, teilte
die Beschwerdeführerin mit, sie sei von der X.-strasse 171 an die Z.-
strasse [...] umgezogen. Gemäss dem Vollzugsauftrag betreffend
Strafvollzug vom 19. September 2006 lautete die letzte Wohnadresse
des Ehemannes Q-Vorstadt [...] (kantonale Akten Ehemann Nr. 47).
5.3
5.3.1 Die Schwierigkeiten der Behörden, das Ehepaar via Post zu er-
reichen, deutet darauf hin, dass das eheliche Domizil an der X-
strasse171 im Sommer 2005 nicht mehr bestand. Dies stimmt mit den
Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2010 überein. Dass
die Behörden über die Wechsel informiert gewesen seien, wie die
Beschwerdeführerin geltend macht, wird durch die Akten nicht
bestätigt. Im Weiteren ist die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie
und ihr Ehemann hätten aus finanziellen Gründen aus der Wohnung
ausziehen müssen und seien, nach einem kurzen Abstecher an die X.-
strasse 199, gemeinsam zu ihren Schwiegereltern gezogen, mit den
Auskünften des Ehemannes vom September 2007 nicht in Überein-
stimmung zu bringen. Es gibt darin keine Hinweise darauf, dass sie
gemeinsam bei seinen Eltern untergekommen wären. Zwar wird aus
seinen Antworten nicht klar, wohin er gegangen ist, nachdem er sich
von seiner Ehefrau getrennt hatte. Die Angaben auf dem Vollzugs-
auftrag zum Strafvollzug vom 19. September 2006 (kantonale Akten
Ehemann Nr. 47) lassen jedoch darauf schliessen, dass er zur Zeit der
Verhaftung an der Q.-Vorstadt [...] gewohnt hat, der Adresse der
Mutter seines Sohnes (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9.
Juli 2010, Ziff. 3). Zudem ist, auch unter Berücksichtigung der von der
Beschwerdeführerin geforderten Zurückhaltung gegenüber Aussagen
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von Menschen mit Drogenproblemen nicht nachvollziehbar, dass sich
der Ehemann nicht daran sollte erinnern können, falls die Trennung
tatsächlich erst durch seine Verhaftung im Februar 2006 zustande
gekommen wäre. Die Angaben des Ehemannes, wonach die Trennung
Anfang 2005 erfolgt sei, erscheinen aufgrund der Akten insgesamt
plausibel.
5.3.2 Es ist daher davon auszugehen, dass das Getrenntleben lange
vor der Inhaftierung des Ehemannes aufgenommen wurde. Für diese
Annahme spricht auch, dass er seine Hafturlaube regelmässig bei
seinen Eltern und Geschwistern verbracht hat; auch nach seiner Ent-
lassung aus dem Gefängnis bzw. Versetzung ins Electronic Monitoring
kehrte er nicht zu seiner Frau zurück, sondern hielt sich bei seinen
Eltern auf (vgl. kantonale Akten Beschwerdeführerin Nr. 40 bis 45).
Das Scheidungsurteil von 2004 stellt ein weiteres, wenn auch auf -
grund der mit seinem Zustandekommen verbundenen Vorbehalte (vgl.
E. 5.1.3) nur untergeordnetes Indiz dafür dar, dass die Ehe bereits vor
der Inhaftierung des Ehemannes im Februar 2006 nicht mehr intakt
war. Allein der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren eingeleitet
wurde, lässt darauf schliessen, dass die Ehe bereits vor 2006 schwer
belastet, wenn nicht gar gescheitert war. Auch hierdurch wird die
Plausibilität der Annahme, dass die Trennung nicht erst 2006 aufgrund
der Inhaftierung des Ehemannes erfolgte, bestätigt.
5.4 Der ursprüngliche Zulassungsgrund – die eheliche Gemeinschaft
mit einem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann – ist somit
spätestens Anfang 2005 dahingefallen, weshalb die Beschwerde-
führerin sich nicht mehr auf Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG berufen kann.
Durch die Trennung der Ehegatten nach höchstens drei Jahren und
etwa drei Monaten, und damit deutlich vor Ablauf der in Art. 17 Abs. 2
Satz 2 ANAG statuierten fünfjährigen Dauer des ehelichen Zu-
sammenwohnens, hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch
auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erworben. Dass die
Praxis gewisser Kantone vorsah, einen Fall bereits nach dreijährigem
Zusammenleben zur Zustimmung zu unterbreiten, wie es die Be-
schwerdeführerin vorbringt, vermag keinen Anspruch im Sinne von
Art. 17 Abs. 2 ANAG zu begründen, sondern ist Teil des kantonalen
Ermessensentscheides, der jedoch die Vorinstanz im Zustimmungs-
verfahren nicht zu binden vermag (vgl. BGE 127 II 49 E. 3c).
Seite 11
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5.5 Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie der – soweit hier von Interesse –
inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide ein Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens gewährleisten. Aufgrund der familiären
Situation stellt sich vorliegend höchstens die Frage, ob die Garantie
auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin einen Aufent-
haltsanspruch verschaffen könnte. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kommt diesem Anspruch in ausländerrechtlichen
Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunktion gegen-
über dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu;
allerdings bedarf es hierfür besonders intensiver, über eine normale
Integration hinausgehender privater Bindungen zum ausserfamiliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 mit Hin-
weisen). Erforderlich ist "eine perfekte Integration, eine eigentliche Ver-
wurzelung in der Schweiz in dem Sinn, dass die Lebensgestaltung
anderswo, insbesondere im Heimatland, praktisch unmöglich er-
scheint" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. No-
vember 2007 E. 2.1.2). Eine derartige Integration und derart intensive
Beziehungen werden von der Beschwerdeführerin jedoch weder in
konkreter Form geltend gemacht, noch sind sie aus dem Akteninhalt
ersichtlich.
6.
Ist ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen,
stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4
ANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht, dass die Bewilli-
gungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbesondere hat
sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der
Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG
und Art. 8 Abs. 1 ANAV). Dementsprechend ist eine Abwägung
zwischen den öffentlichen Interessen der Schweiz und den privaten
Interessen der betroffenen Person vorzunehmen, wobei ein strengerer
Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilli -
gungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
6.1 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die
Schweiz hinsichtlich des Aufenthaltes von Ausländerinnen und Aus-
Seite 12
C-2268/2008
ländern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaats-
angehörige) eine restriktive Politik betreibt (BGE 133 II 6 E. 6.3.1, BGE
120 Ib 1 E. 3b; vgl. statt vieler die Urteile des Bundesgerichts
2C_266/2009 vom 2. Februar 2010 E. 5 und 2C_657/2007 vom 26. Mai
2008 E. 2.2). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den
strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begren-
zungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige, nament-
lich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation
(Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO), unterworfen sind.
Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchset-
zung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsange-
hörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem recht-
lichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffen-
heit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen
Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO erreicht. Nach Aufgabe des
ehelichen Zusammenwohnens, das sie von den restriktiven qualitati-
ven und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungs-
verordnung ausnimmt, muss die ausländische Person dieses öffent-
liche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch
wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 letzter Satz BVO den Höchstzahlen
nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise
strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach
Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen,
denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der
restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2524/2007 vom 13. August 2010 E. 4.1
mit Hinweisen).
6.2 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist demzufolge abzu-
klären, ob das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem
weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffent-
liche Interesse an der dargelegten restriktiven Ausländerpolitik. In
Bezug auf die privaten Interessen ist zu prüfen, ob es der aus-
ländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hin-
sicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzu-
geben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem
Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Ver-
hältnissen in der Schweiz gegenüber zu stellen. Dazu gehören einer-
seits allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer
des Aufenthalts in der Schweiz, der Grad der sozialen und
wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und
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der gesundheitliche Zustand. Sind Kinder vorhanden, ist deren Alter
und schulische Integration mit einzubeziehen. Zu berücksichtigen sind
auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der
Heimat. Andererseits sind auch ehespezifische Elemente, wie die
Dauer der Ehe und die Umstände, die zur Trennung geführt haben, zu
beachten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5358/2007
vom 29. Juli 2010 E. 4.2; ferner: Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
6.3 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen
Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2
ANAG zu beurteilen. Diese Bestimmung vermittelt ausländischen Ehe-
gatten von Ausländern mit Niederlassungsbewilligung nach fünf
Jahren ordnungsgemässen und ununterbrochenen Zusammenlebens
in der Schweiz einen vom weiteren Zusammenwohnen unabhängigen
Anspruch auf Aufenthalt. Trennt sich das Ehepaar vor Ablauf von fünf
Jahren, kommt es darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen
Elementen im konkreten Einzelfall zukommt. Je mehr diese Elemente
ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinreichend
schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich
ein umso strengerer Massstab, als sich die Härtesituation gerade nicht
aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5358/2007 vom 29. Juli
2010 E. 4.3).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin reiste vor etwa neun Jahren als
21-Jährige in die Schweiz ein. Sie wohnte längstens während drei
Jahren und vier Monaten mit ihrem Ehemann zusammen (vgl. oben
E. 5.3). Die Ehe blieb kinderlos. Die Beschwerdeführerin arbeitete von
2004 bis April 2006 für ein Reinigungsinstitut. Danach war sie bis zum
Stellenantritt als Lagermitarbeiterin im August 2007 arbeitslos. Was
ihre Sprachkenntnisse anbelangt, findet sich in den Akten eine Be-
stätigung für einen Kurs "Deutsch in Alltag und Beruf", der von März
bis Juni 2007 dauerte (kantonale Akten Beschwerdeführerin Nr. 37).
Darin werden ihr Kenntnisse auf dem Niveau A1, teilweise auch A2
gemäss dem Europäischen Referenzrahmen bescheinigt. Gemäss
eigenen Angaben verfügt sie in der Schweiz über ein breites soziales
Netz – Geschwister und Freunde –, wohingegen sie in Mazedonien
niemanden kenne. Ihre Eltern würden seit zehn Jahren in Italien leben.
Die bei der Vorinstanz eingereichten Referenzschreiben von Freunden
und Verwandten bescheinigen ihr für den Alltag ausreichende Sprach-
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kenntnisse und ein liebenswürdiges Wesen (vgl. Beilagen zur Eingabe
an die Vorinstanz vom 17. Januar 2008).
7.2 Die Beschwerdeführerin hat sich offenbar in der Schweiz gut ein-
gelebt und sich in beruflicher und sprachlicher Hinsicht so weit inte-
griert, dass sie in der Lage ist, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzu-
kommen und den Alltag zu bewältigen. Allerdings geht diese Inte-
gration nicht über das hinaus, was nach beinahe neun Jahren erwartet
werden darf. Insbesondere die sprachliche Integration erscheint vor
dem Hintergrund der Dauer des Aufenthalts als unzureichend, führt
man sich vor Augen, dass die Beschwerdeführerin sechs Jahre nach
ihrer Ankunft einen Sprachkurs auf der untersten Stufe des Europäi-
schen Referenzrahmens abgeschlossen hat. Keinen anderen Schluss
lassen die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten vier Referenz-
schreiben (wovon zwei von Familienmitgliedern) zu. Bei der Be-
urteilung der Integration ist im Weiteren das Verhalten der betroffenen
Person mit einzubeziehen. In dieser Hinsicht spricht die Verurteilung
der Beschwerdeführerin wegen Hehlerei zu zwanzig Tagen Gefängnis
bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren, zu ihren Ungunsten (vgl.
Strafbefehl vom 4. Januar 2006). Insgesamt kann der Integration der
Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung der Aufenthalts-
dauer und den in der Schweiz geknüpften Beziehungen, nicht als so
weit fortgeschritten angesehen werden, dass eine Ausreise zu einer
eigentlichen Entwurzelung führen würde und die Rückkehr ins Heimat-
land allein deshalb als unzumutbar anzusehen wäre.
7.3 Was die Möglichkeit zur Reintegration in ihrem Herkunftsland
anbelangt, so macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe vor
ihrer Einreise in die Schweiz bei ihren Grosseltern gelebt, wohingegen
ihre Eltern und Geschwister bereits seit zehn Jahren im Ausland ge-
wesen seien. Heute sei ihr eine Rückkehr nicht zuzumuten, da ihre
Grosseltern betagt seien und für sie kein soziales Netz knüpfen
könnten. Aus der Eingabe vom 9. Juli 2010 geht überdies hervor, dass
die Grossmutter der Beschwerdeführerin im Sommer 2008 tödlich
verunfallt ist. In dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführerin entgegen
zu halten, dass sie bis zu ihrem 21. Lebensjahr in Mazedonien gelebt
und dort die prägende Kindheit und Jugendzeit verbracht hat. Es mag
sein, dass ihr Grossvater heute nicht mehr für sie sorgen könnte. Sie
ist jedoch inzwischen dreissig Jahre alt und – im Gegensatz zur Zeit
vor ihrer Einreise in die Schweiz – nicht mehr darauf angewiesen,
dass ihre Familienmitglieder für sie sorgen. Sie kann sich selber um
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ihren Lebensunterhalt und die Wiederaufnahme sozialer Beziehungen,
die über die engsten Familienangehörigen hinausgehen, kümmern. Da
der Grossvater nach wie vor in Mazedonien lebt, ist zudem davon
auszugehen, dass er ihr zumindest in der ersten Zeit nach der
Rückkehr Unterkunft gewähren könnte.
In wirtschaftlicher Hinsicht wird die Beschwerdeführerin in Mazedonien
eine schwierige Situation antreffen (vgl. beispielsweise: Deutsches
Auswärtiges Amt, im Internet unter >
Länder, Reisen und Sicherheit > Mazedonien > Wirtschaft, Stand April
2010, Webseite besucht im September 2010). Es ist deshalb davon
auszugehen, dass sie grosse Anstrengungen unternehmen muss, um
ihren Lebensunterhalt zu bestreiten zu können. Allerdings wird sich
ihre Situation nicht wesentlich von derjenigen anderer in Mazedonien
lebender Menschen unterscheiden. Daher kann sie daraus nicht ablei-
ten, dass die Rückkehr für sie eine besondere Härte bedeuten würde.
Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Wiedereingliederung
nach einer verhältnismässig kurzen Zeit im Ausland möglich und
zumutbar ist.
7.4 Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
zur Schweiz keine so starke Bindung aufgebaut hat, dass eine Rück-
kehr in ihr Herkunftsland unzumutbar erschiene. Dies auch vor dem
Hintergrund, dass die Ehe kinderlos blieb und der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin einer Rückkehr offenbar nicht entgegen steht.
8.
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüber stehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter den ge-
gebenen Umständen das private Interesse der Beschwerdeführerin an
der weiteren fremdenpolizeilichen Regelung ihres Aufenthaltes in der
Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung
der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Die Verweigerung
der Zustimmung der Vorinstanz ist deshalb – entgegen der Vorbringen
der Beschwerdeführerin – als verhältnismässige und angemessene
Massnahme zu bestätigen.
9.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne
Weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl.
Art. 12 Abs. 3 ANAG). Es bleibt zu prüfen, ob dem Wegweisungs-
vollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen.
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Umstände, die den Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumut-
bar oder unmöglich erscheinen liessen, werden weder von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht noch sind solche aus den Akten
ersichtlich. Auch in dieser Hinsicht ist die angefochtene Verfügung
somit zu Recht ergangen.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerde-
führerin die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv S. 18)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen Nr. 1 bis 7 zur
Eingabe vom 30. August 2010 zurück)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Ref-Nr. [...] / [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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