B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2273/2013, C-3615/2013
Ur t e i l vom 8 . Jun i 20 1 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
Hirslanden AG, Seefeldstrasse 214, 8008 Zürich,
vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt,
Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 8,
8001 Zürich,
Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin
gegen
1. CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21,
Postfach 2568, 6002 Luzern,
2. Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46, 5401 Ba-
den,
3. Moove Sympany AG, Zustelladresse: c/o Stiftung
Sympany, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,
4. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse
Einsiedeln, Hauptstrasse 61, Postfach 57, 8840 Einsiedeln,
5. PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Brunngasse 4,
Postfach, 8401 Winterthur, Zustelladresse: c/o SWICA,
Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
6. Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Su-
miswald,
7. Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg,
Unterdorfstrasse 37, Postfach, 3612 Steffisburg,
8. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und
Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
9. Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65,
10. Avenir Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5,
1920 Martigny,
11. Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzernstrasse 19,
6144 Zell LU,
12. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,
13. Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
14. Krankenversicherung Flaachtal AG,
Bahnhofstrasse 22, Postfach 454, 8180 Bülach,
15. Easy Sana Krankenversicherung AG, Rue du Nord 5,
1920 Martigny,
16. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung,
Säge 5, 8767 Elm,
17. Cassa da malsauns LUMNEZIANA, Postfach 41,
7144 Vella,
18. KLuG Krankenversicherung, Gubelstrasse 22,
6300 Zug,
19. EGK Grundversicherungen, Brislachstrasse 2,
Postfach, 4242 Laufen,
20. sanavals Gesundheitskasse, Haus ISIS, Postfach 18,
7132 Vals,
21. Krankenkasse SLKK, Hofwiesenstrasse 370, Postfach,
8050 Zürich,
22. sodalis gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15,
3930 Visp,
23. vita surselva, Bahnhofstrasse 33, Postfach 217,
7130 Ilanz,
24. Krankenkasse Zeneggen, Neue Scheune, 3934 Zeneg-
gen,
25. Krankenkasse Visperterminen, Wierastrasse,
3932 Visperterminen,
26. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société coo-
pérative, Place centrale, Postfach 13, 1937 Orsières,
27. Krankenkasse Institut Ingenbohl, Postfach 57,
8840 Einsiedeln,
28. Krankenkasse Turbenthal, Tösstalstrasse 147,
8488 Turbenthal,
29. Stiftung Krankenkasse Wädenswil,
Schönenbergstrasse 28, 8820 Wädenswil,
30. Krankenkasse Birchmeier, Hauptstrasse 22, 5444 Kün-
ten,
31. kmu-Krankenversicherung, Bachtelstrasse 5,
8400 Winterthur,
32. Krankenkasse Stoffel Mels, Bahnhofstrasse 63,
8887 Mels,
33. Krankenkasse Simplon, Blatt 1, 3907 Simplon Dorf,
34. SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38,
8401 Winterthur,
35. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,
36. rhenusana, Heinrich-Wild-Strasse 210, Postfach,
9435 Heerbrugg,
37. Mutuel Assurance Maladie SA, Rue des Cèdres 5,
1920 Martigny,
38. Fondation AMB, Route de Verbier 13,
1934 Le Châble VS,
39. INTRAS Krankenversicherung AG, Rue Blavignac 10,
1227 Carouge GE,
40. PHILOS Assurance Maladie SA Groupe Mutuel,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
41. Visana AG, Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253,
3000 Bern 15,
42. Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10,
5201 Brugg AG,
43. innova Krankenversicherung AG, Bahnhofstrasse 4,
Postfach 184, 3073 Gümligen,
44. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
45. Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
46. vivacare AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
47. Sanagate AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568,
6002 Luzern,
alle vertreten durch tarifsuisse ag, Lagerstrasse 107,
8021 Zürich 1,
diese vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin,
Rechtsanwalt, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdeführerinnen,
1. Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
Postfach, 8600 Dübendorf,
2. Progrès Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
3. Sansan Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
4. Avanex Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
5. Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
6. indivo Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dü-
bendorf,
7. Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3,
8021 Zürich,
8. Compact Grundversicherungen AG, Jägergasse 3,
Postfach 2010, 8021 Zürich,
9. Wincare Versicherungen AG, Konradstrasse 14,
Postfach 299, 8401 Winterthur,
10. Kolping Krankenkasse AG, Ringstrasse 16,
Postfach 198, 8600 Dübendorf,
11. KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, Postfach 8624,
3001 Bern,
12. Agilia Krankenkasse AG, Mühlering 5, Postfach 246,
6102 Malters,
13. Publisana Krankenkasse AG, Hauptstrasse 24,
5201 Brugg AG,
alle vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht,
Postfach, 8081 Zürich,
14. Assura-Basis SA,
Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully
15. Supra Krankenkasse,
Chemin des Plaines 2, 1007 Lausanne
Beigeladene,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Staatskanzlei, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Festsetzung des Tarifs
und Nichtgenehmigung der Tarifverträge ab 2012
im stationären Bereich der Akutsomatik,
Regierungsratsbeschluss vom 13. März 2013.
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 5
Sachverhalt:
A.
Aufgrund der am 21. Dezember 2007 beschlossenen Revision des Bun-
desgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10; neue Spi-
talfinanzierung) mussten für das Jahr 2012 die Basisfallwerte für stationäre
Spitalbehandlungen (Fallpauschale für eine Behandlung bei Schweregrad
1.0 gemäss der Tarifstruktur SwissDRG [DRG = Diagnosis Related
Groups]; im Folgenden: Basisfallwert oder Baserate) bestimmt werden. Die
Klinik Hirslanden AG vereinbarte für die Klinik Hirslanden, Zürich (nachfol-
gend: Klinik Hirslanden) für das Jahr 2012 mit den Krankenversicherungen
Helsana Versicherungen AG, Sanitas Grundversicherungen AG, KPT
Krankenkasse AG und deren Tochtergesellschaften (im Folgenden: Ein-
kaufsgemeinschaft HSK) und mit den Krankenversicherungen Assura
Kranken- und Unfallversicherung und Supra Krankenversicherung (im Fol-
genden: Einkaufsgemeinschaft Assura/Supra) einen Basisfallwert von
CHF 10'250.-. Zwischen der Klinik Hirslanden AG und 47 durch die ta-
rifsuisse ag vertretenen Krankenversicherungen (im Folgenden: Einkaufs-
gemeinschaft tarifsuisse oder tarifsuisse) kam kein Vertrag zustande (Ak-
ten der Vorinstanz [V-act.] Beilagen 1 und 2 zur Vernehmlassung der Vo-
rinstanz vom 30. Mai 2013; Akten im Beschwerdeverfahren C-2259/2013
[im Folgenden: BVGer C-2259/2013 act.] 16).
A.a
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 (im Folgenden: RRB 1493/2011)
setzte der Regierungsrat des Kantons Zürich (im Folgenden Regierungsrat
oder Vorinstanz) für die Dauer des Verfahrens betreffend Tarifgenehmi-
gung respektive -festsetzung provisorische Basisfallwerte in der Höhe von
CHF 9'500.- für nicht-universitäre Spitäler und CHF 11'400.- für die Univer-
sitätsspitäler fest (V-act. [Beilagen 1 und 2 zu BVGer C-2259/2013 act.
16]).
A.b Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (im Folgenden: GD)
holte im Verwaltungsverfahren Stellungnahmen der Preisüberwachung ein.
Diese empfahl mit Eingaben vom 9. Oktober 2012 und vom 30. Novem-
ber 2012 die Tarife der nicht-universitären Spitäler bei maximal CHF 8'974.-
festzusetzen und vertraglich vereinbarte Basisfallwerte über einem Betrag
von CHF 8'974.- nicht zu genehmigen (V-act. [Beilagen 1 und 2 zu BVGer
C-2259/2013 act. 16]).
A.c Die Klinik Hirslanden AG beantragte die Genehmigung der mit den Ein-
kaufsgemeinschaften HSK und Assura/Supra geschlossenen Verträge
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 6
(Basisfallwert: CHF 10'250.-) und - soweit keine Tarifverträge zustande ge-
kommen waren - die Festsetzung des Basisfallwertes auf CHF 10'350.-,
eventualiter CHF 10'250.-. Tarifsuisse liess die hoheitliche Festsetzung ei-
nes Basisfallwertes von CHF 8'974.- für die Klinik Hirslanden beantragen
(V-act. [Beilagen 1 und 2 zu BVGer C-2259/2013 act. 16]).
B.
Mit Beschluss vom 13. März 2013 (V-act. [Beilagen 1 und 2 zu BVGer
C-2259/2013 act. 16]; im Folgenden: RRB 278/2013) setzte der Regie-
rungsrat den Basisfallwert (einschliesslich Investitionsanteil) der Klinik
Hirslanden auf CHF 9'480.- fest (Dispositiv-Ziffer I.6). Für unbewertete
DRG wurde eine Tagespauschale von CHF 2'533.- festgesetzt (Dispositiv-
Ziffer III). Die Vorinstanz lehnte die Genehmigung der für die Klinik Hirslan-
den mit den Einkaufsgemeinschaften HSK und Assura/Supra vereinbarten
Verträge ab (Dispositiv-Ziffern VIII.5-8). Im selben Beschluss setzte sie den
Basisfallwert der Klinik Hirslanden auch gegenüber den Einkaufsgemein-
schaften HSK und Assura/Supra hoheitlich auf Fr. 9 480.‒ fest (Dispositiv-
Ziffer I.6).
B.a Bei der Bestimmung der Tarife der nicht-universitären Zürcher Spitäler
ging die Vorinstanz von einem Vergleich der schweregradbereinigten Fall-
kosten (ohne Anlagenutzungskosten) dieser Spitäler aus (Benchmarking).
Gestützt auf die von der Gesundheitsdirektion ermittelten Fallkosten 2010
der öffentlichen und öffentlich subventionierten Zürcher Spitäler ermittelte
die Vorinstanz die für das Benchmarking relevanten Betriebskosten. Dazu
waren Kostenanteile, welche nicht von der obligatorischen Krankenpflege-
versicherung (OKP) zu tragen sind, auszuscheiden (Mehrkosten und
Arzthonorare für die Behandlung von Zusatzversicherten, Kalkulatorische
Zinsen auf dem Umlaufvermögen, Kosten von Behandlungen, welche nicht
über SwissDRG-Fallpauschalen vergütet werden, Kosten gemeinwirt-
schaftlicher Leistungen, insbesondere der Forschung und universitären
Lehre). Abzüge wegen Überkapazitäten oder Intransparenz wurden nicht
vorgenommen. Aufgrund der jeweiligen benchmarking-relevanten Be-
triebskosten, der Fallzahlen und des Schweregrades (Case Mix) ermittelte
die Vorinstanz die schweregradbereinigten Fallkosten (benchmarking-rele-
vanter Basisfallwert) jedes Spitals. Der benchmarking-relevante Basisfall-
wert des Spitals auf dem 40. Perzentil wurde als Benchmark bestimmt
(CHF 8'408.-). Unter Berücksichtigung diverser Zuschläge (Anlagenut-
zungskosten [10 %], Teuerung von 2010 bis 2012 [0.76 %], Korrekturen
aufgrund der strukturierten Besoldungsrevision im Kanton Zürich [0.73 %]
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 7
und für Fallzusammenführungen [1%]; Gesamtzuschlag [12.49 %]) errech-
nete die Vorinstanz für das Jahr 2012 und für die nicht-universitären Spitä-
ler einen Referenzwert von CHF 9'460.- (vgl. zum Benchmarking BVGE
2014/36 [betreffend dasselbe Anfechtungsobjekt]). Innerhalb der Kategorie
«nicht-universitäre Spitäler» differenzierte die Vorinstanz zwischen Spitä-
lern mit allgemein zugänglicher Notfallstation einerseits und Spezialklini-
ken ohne Notfallstation mit Leistungsauftrag für elektive Behandlungen an-
dererseits. Der Basisfallwert für Spitäler ohne Notfallstation wurde auf CHF
9'280.- und derjenige für Spitäler mit Notfallstation (darunter die Klinik Hirs-
landen) auf CHF 9'480.- festgesetzt.
B.b Bei der Prüfung der Genehmigung der vereinbarten Basisfallwerte
ging die Vorinstanz davon aus, dass Ausgangspunkt die behördlich ermit-
telten und hoheitlich festgesetzten Fallpauschalen seien. Tarife, welche
diesen Wert überstiegen, aber auch solche, die nach unten abwichen,
seien nur im Rahmen einer engen Bandbreite tolerierbar. Ohne Begrün-
dung würden Tarife, welche vom hoheitlich festgesetzten Wert abwichen,
ausnahmsweise noch toleriert, solange sie den Benchmark nicht um mehr
als 2 % überschritten. Die Vorinstanz genehmigte die Verträge der Ein-
kaufsgemeinschaften HSK und Assura/Supra für die Klinik Hirslanden
nicht. Die in diesen Verträgen vorgesehenen Basisfallwerte lägen mehr als
2 % über den festgesetzten Werten und würden dem Wirtschaftlichkeits-
gebot widersprechen. Aufgrund der nicht erfolgten Genehmigung der Ver-
träge liege für die betreffenden Tarifpartner ein vertragsloser Zustand vor.
Entsprechend gälten auch für diese Tarifpartner die festgesetzten Basis-
fallwerte.
C.
Die Klinik Hirslanden AG, vertreten durch Prof. Dr. Urs Saxer und lic. iur.
Thomas Rieser, Rechtsanwälte, erhob am 22. April 2013 gegen den RRB
278/2013 Beschwerde (Akten im Beschwerdeverfahren C-2273/2013 [im
Folgenden: BVGer C-2273/2013 act.] 1). Im Hauptbegehren beantragte sie
die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer I.6 des RRB 278/2013 (Festsetzung des
Basisfallwertes), die Festsetzung des Basisfallwertes auf CHF 10'350.-, die
Aufhebung der Dispositiv-Ziffern VIII.5, VIII.6, VIII.7 und VIII.8 (Nichtgeneh-
migung der Verträge mit den Einkaufsgemeinschaften HSK und As-
sura/Supra) und die Genehmigung dieser Verträge. Im Eventualbegehren
beantragte die Klinik Hirslanden AG die Aufhebung der vorgenannten Dis-
positiv-Ziffern und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung.
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 8
Zur Begründung wurde geltend gemacht, der festgesetzte Tarif sei zu tief
und gefährde Versorgungssicherheit und -qualität. In verschiedener Hin-
sicht habe die Vorinstanz die benchmarking-relevanten Kosten nicht
rechtskonform ermittelt. Die gesetzlich vorgesehene Preisbildungsregel sei
verletzt worden, indem ein Kosten- anstelle eines Preisvergleichs durchge-
führt worden sei. Das beim 40. Perzentil festgesetzte Effizienzmass sei zu
streng; sachgerecht sei das 50. Perzentil. Die Vergleichbarkeit der ins
Benchmarking einbezogenen Spitäler sei nicht gegeben. Der ausschliess-
lich innerkantonale Betriebsvergleich und das separate Benchmarking der
Universitätsspitäler würden die nicht-universitären Zürcher Spitäler be-
nachteiligen. Universitätsspitäler und öffentliche Spitäler würden gegen-
über Privatspitälern privilegiert. Die Zuschläge auf dem Benchmark seien
zu tief festgelegt worden. Die Verknüpfung von Genehmigungsverfahren
und Festsetzungsverfahren und das Vorgehen der Vorinstanz habe die
Vertragsverhandlungen der Tarifpartner blockiert und widerspreche dem
Grundsatz des Vertragsprimates. Die Beurteilung der Genehmigung an-
hand der behördlich festgelegten Tarife sei rechtswidrig, da damit das Ver-
handlungsprimat ausgehöhlt werde. Der von der Genehmigungsbehörde
vorgegebene Rahmen sei zu eng und verletze den Ermessensspielraum
der Vertragspartner.
D.
Im Namen der 47 im Rubrum aufgeführten Krankenversicherungen liess
die Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse, vertreten durch Rechtsanwalt Vin-
cent Augustin, am 22. April 2013 Beschwerde gegen 22 Zürcher Spitäler
(darunter die Klinik Hirslanden) erheben (Akten im Beschwerdeverfahren
C-2259/2013 [im Folgenden: BVGer C-2259/2013 act.] 1). Die beschwer-
deführenden Krankenversicherer beantragten bezüglich der Klinik Hirslan-
den die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer I. des RRB 278/2013 und die an-
tragsgemässe Neufestsetzung der Basisfallpreise; rückwirkend ab 1. Ja-
nuar 2012 sei für die Klinik Hirslanden ein Basisfallwert von CHF 8'974.-
festzusetzen (Antrag 1). Im Weiteren sei Dispositiv-Ziffer III. des angefoch-
tenen Beschlusses bezüglich der Tagespauschale für unbewertete DRG
aufzuheben, und diese sei auf höchstens CHF 2'006.- festzulegen (Antrag
2).
Zur Begründung ihrer Anträge liess tarifsuisse im Wesentlichen ausführen,
der festgesetzte Tarif sei unwirtschaftlich, in verschiedener Hinsicht seien
die benchmarking-relevanten Fallkosten bundesrechtswidrig ermittelt wor-
den, ein einheitlicher Rechnungslegungsstandard sowie eine ausrei-
chende Transparenz der Kosten- und Leistungsdaten sei nicht gegeben
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 9
und es seien Intranzparenzabzüge vorzunehmen. Der beim Benchmarking
von der Vorinstanz gewählte Effizienzmassstab auf dem 40. Perzentil sei
bundesrechtswidrig; diesbezüglich sei der Empfehlung der Preisüberwa-
chung zu folgen, oder der Benchmark sei höchstens beim 25. Perzentil an-
zusetzen. Der Tarif dürfe höchstens die transparent ausgewiesenen Kos-
ten der Leistung decken, selbst wenn ein Spital an sich wirtschaftlich ar-
beite und seine schweregradbereinigten Fallkosten (benchmarking-rele-
vanter Basisfallwert) unter dem Benchmark lägen.
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2013 (BVGer C-2273/2013 act. 2)
bei der Klinik Hirslanden AG eingeforderte und auf CHF 6'000.- bestimmte
Kostenvorschuss ging am 10. Mai 2013 beim Gericht ein (BVGer
C-2273/2013 act. 4).
F.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung
zur Beschwerde der tarifsuisse ein und beantragte deren Abweisung, so-
weit darauf einzutreten sei (BVGer C-2259/2013 act. 16). Zur Begründung
wurde im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid verwiesen und
vorgebracht, die dem Benchmarking zugrunde liegenden Kosten- und Leis-
tungsdaten seien im Verwaltungsverfahren transparent gemacht, jedoch
nicht bestritten worden. Einwendungen, welche sich gegen das verwen-
dete Datenmaterial richteten, hätten spätestens im Rahmen der Schluss-
stellungnahmen vorgebracht werden müssen und seien verspätet. Die
benchmarking-relevanten Betriebskosten der Zürcher Spitäler seien kor-
rekt aufgrund von zuverlässigem Datenmaterial ermittelt worden, und das
Benchmarking sei sachgerecht erfolgt. Art. 59c KVV (SR 832.102), wonach
höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten vergütet werden könn-
ten, sei nicht mit der neuen Preisbildungsregelung vereinbar und würde zu
Fehlanreizen führen.
G.
Am 31. Mai 2013 reichte die Klinik Hirslanden AG ihre Beschwerdeantwort
ein (BVGer C-2259/2013 act. 20) und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde der tarifsuisse. Weiter wurde die Aufhebung der Dispositiv-Zif-
fer I.6 des RRB 278/2013 (Tariffestsetzung für die Klinik Hirslanden) und
die Festsetzung eines Basisfallwertes von CHF 10'350.- beantragt. Im
Eventualbegehren beantragte die Klinik Hirslanden AG die Aufhebung der
Dispositiv-Ziffer I.6 und die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Neubeur-
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 10
teilung. Im Wesentlichen wurde zur Begründung geltend gemacht, die Be-
schwerde der tarifsuisse sei mangelhaft substantiiert. Im neuen Spitalfinan-
zierungsrecht seien die Tarife in einem Preisvergleich zu ermitteln, und es
gelte nicht mehr das Kostenabgeltungsprinzip. Das von tarifsuisse beim
25. Perzentil beantragte Effizienzmass sei zu streng und würde die Exis-
tenz eines Grossteils der Zürcher Spitäler gefährden.
H.
Tarifsuisse reichte am 25. Juni 2013 ihre Beschwerdeantwort ein und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde der Klinik Hirslanden AG, soweit
sie die Krankenversicherungen der tarifsuisse betreffe (BVGer
C-2273/2013 act. 9). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klinik Hirslan-
den AG argumentiere widersprüchlich, indem einerseits eine Preisorientie-
rung postuliert und andererseits die Orientierung an den eigenen Kosten
gefordert werde. Die Kostenberechnung der Klinik Hirslanden AG sei in
verschiedener Hinsicht mangelhaft. Die Vorinstanz habe die Kosten der
gemeinwirtschaftlichen Leistungen nicht vollständig ausgeschieden. Ein In-
transparenzabzug sei zwingend notwendig. Die Wahl des 40% Perzentils
sei nicht ausreichend streng. Das separate Benchmarking in verschiede-
nen Spitalkategorien widerspreche dem System des KVG. Mit Ausnahme
der Teuerung und der Anlagenutzungskosten seien die von der Vorinstanz
vorgenommenen und die von der Klinik Hirslanden AG beantragten Zu-
schläge KVG-widrig. Die Klinik Hirslanden AG zeige nicht auf, inwiefern
eine höhere Qualität erbracht werde, und wie sich dies auf den Tarif aus-
wirken solle.
I.
Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2013 (BVGer C-2273/2013 act. 10) be-
antragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde der Klinik Hirslan-
den AG. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Klinik Hirslanden AG
habe zur Begründung des geforderten Tarifs kein konzises Benchmarking
beigebracht, und dieser könne auch mit dem Benchmarking der HSK nicht
begründet werden. Der von der Vorinstanz vorgenommene innerkantonale
Betriebsvergleich und die Wahl des 40. Perzentils seien sachgerecht. Auf
vereinbarte Tarife könne nicht abgestellt werden. Die Tarifautonomie sei
beschränkt und gelte nur in den Grenzen des KVG. Es seien keine Gründe
erkennbar, welche einen speziellen Tarif für die Klinik Hirslanden rechtfer-
tigen würden. Da keine Anhaltspunkte für die Wirtschaftlichkeit des verein-
barten Tarifs bestanden hätten, habe die Vorinstanz diese Vereinbarungen
nicht genehmigen können.
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 11
J.
Die mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2013 (BVGer C-2273/2013) bei-
geladenen Krankenversicherungen der Einkaufsgemeinschaften HSK und
Assura/Supra reichten innerhalb der eröffneten Frist keine Stellungnahme
ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2013 trennte die Instruktionsrichterin
das Beschwerdeverfahren der tarifsuisse gegen die Klinik Hirslanden AG
vom Verfahren C-2259/2013 ab und führte es unter der Nummer
C-3615/2013 weiter (BVGer C-2259/2013 act. 24).
L.
Der mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2013 (BVGer C-2259/2013
act. 24) bei tarifsuisse eingeforderte und auf CHF 8'000.- bestimmte Kos-
tenvorschuss ging am 1. Juli 2013 beim Gericht ein (BVGer C-2259/2013
act. 27).
M.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013 vereinigte die Instruktionsrichterin
die Verfahren unter den Geschäftsnummern C-2273/2013 und
C-3615/2013 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts in den vereinigten
Verfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 12).
N.
Der im Verfahren C-1698/2013 eingeholte Bericht der SwissDRG AG vom
16. September 2013 (inkl. Beilagen zur Berechnungsmethode, zur Erhe-
bung 2010 und betreffend Plausibilisierungen) wurde im vorliegenden Ver-
fahren zu den Akten genommen und den Verfahrensbeteiligten mit Verfü-
gung vom 3. Oktober 2013 zugestellt (BVGer-act. 14).
O.
Mit Eingabe vom 4. November 2013 (BVGer-act. 15) beantragte die Hirs-
landen AG, es seien den Parteien vor der Ansetzung einer Frist zur Stel-
lungnahme zum Bericht der SwissDRG AG vom 16. September 2013 ver-
schiedene Informationen zukommen zu lassen, insbesondere zu den der
SwissDRG AG gestellten Fragen, zu den Gründen der Einholung und Ver-
wendung des Berichts und zur Relevanz in diesem Verfahren.
P.
Auf Einladung der Instruktionsrichterin (Verfügung vom 3. Oktober 2013;
BVGer-act. 14) reichte die Preisüberwachung am 6. November 2013 ihre
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 12
Stellungnahme ein (BVGer-act. 16). Sie erläuterte ihre Prüfmethodik. Die
Wirtschaftlichkeitsprüfung sei anhand einer zweistufigen Methode durch-
zuführen. Dabei seien die relevanten Kosten zu ermitteln und im Bench-
marking zu vergleichen. Mit der Tarifstruktur SwissDRG Version 1.0 seien
die Voraussetzungen für ein gesamtschweizerisches Benchmarking aller
Spitäler gegeben. Die Preisüberwachung verwies auf ihre Tarifempfehlung
im Verwaltungsverfahren.
Q.
Auf Einladung der Instruktionsrichterin (Verfügung vom 12. Novem-
ber 2013; BVGer-act. 17) nahm am 16. Dezember 2013 das Bundesamt
für Gesundheit (BAG) als Fachbehörde Stellung (BVGer-act. 18). Das BAG
machte in seiner Stellungnahme geltend, die schweizweit einheitliche Ta-
rifstruktur würde die Vergleichbarkeit der Kosten der Leistungen, unabhän-
gig vom Leistungserbringer, erlauben. Grundsätzlich sei die differenzierte
Bewertung unterschiedlicher Leistungen durch die Tarifstruktur, welche ta-
rifpartnerschaftlich vereinbart und vom Bundesrat genehmigt worden sei,
vorgegeben. Soweit die Tarifstruktur in der Einführungsphase noch nicht
ausreichend ausgereift sei und dazu führe, dass die Leistungserbringung
der Spitäler nicht sachgerecht vergütet werde, liege es an den Spitälern,
dies zu erklären und nachzuweisen. Die gleichzeitige Festsetzung von Ta-
rifen bei der Nichtgenehmigung von Verträgen sei rechtswidrig.
R.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. Dezember 2013 (BVGer-act. 19) hiess
die Instruktionsrichterin den von der Hirslanden AG am 4. November 2013
gestellten Verfahrensantrag teilweise gut und lud die Beschwerde führen-
den Parteien und die Vorinstanz ein, zu den eingeholten Berichten Stellung
zu nehmen.
Am 3. Februar 2014 reichte die Hirslanden AG ihre Schlussbemerkungen
ein (BVGer-act. 23) und hielt an ihren Anträgen fest.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 (BVGer-act. 24) reichte die Vorinstanz
ihre Schlussbemerkungen ein und hielt an ihrem Antrag fest.
Am 5. Februar 2014 reichte tarifsuisse ihre Schlussbemerkungen ein
(BVGer-act.25) und bestätigte das gestellte Rechtsbegehren.
S.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2014 (BVGer-act.26) wurde der
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 13
Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abge-
schlossen.
T.
Am 10. November 2014 wurden die Einkaufsgemeinschaften HSK und As-
sura/Supra mit den eingeholten Fachberichten und den Eingaben der Par-
teien dokumentiert, und die Beigeladenen erhielten Gelegenheit, zu den
eingeholten Fachberichten Stellung zu nehmen (BVGer-act. 27).
Am 5. Dezember 2014 liess die Einkaufsgemeinschaft HSK, vertreten
durch die Helsana Versicherungen AG, eine Stellungnahme einreichen
(BVGer-act. 28). Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, die hoheitliche
Tariffestsetzung gleichzeitig mit der Nichtgenehmigung sei rechtswidrig. Im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens seien die Wirtschaftlichkeit und die
Angemessenheit des vereinbarten Tarifs nicht einzelfallgerecht geprüft
worden. Die KVG-widrige Nichtgenehmigung sei daher aufzuheben.
Seitens der Einkaufsgemeinschaft Assura/Supra ging keine Stellung-
nahme ein.
U.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2015 (BVGer-act. 29) wurde der
Hirslanden AG, der Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse und der Vorinstanz
Gelegenheit gegeben, mit Bezug auf die neuere Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Stellung
zu nehmen.
Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 30. Januar 2015 Stellung und teilte
mit, sie halte am angefochtenen Beschluss fest (BVGer-act. 33).
Tarifsuisse stellte mit Eingabe vom 6. Februar 2015 (BVGer-act. 34) fol-
gende Anträge:
« a) Die Beschwerdeführerinnen der "Gruppierung tarifsuisse" ziehen ihre
eigene Beschwerde zurück mit der Konsequenz, dass es beim festge-
setzten Tarif von CHF 9'480.- bleibt.»
« b) Die vereinigte Beschwerde der Hirslandenklinik AG sei, soweit sie
sich darauf konzentrierte, eine Baserate höher als CHF 9'480.- zu be-
antragen, kosten- und entschädigungsfällig abzuweisen.»
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 14
Die Hirslanden AG teilte mit Eingabe vom 6. Februar 2015 mit, sie halte an
den gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 35).
V.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2015 (BVGer-act.36) wurde der
Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen wieder
abgeschlossen.
W.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 15
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist.
1.1 Den angefochtenen RRB 278/2013 vom 13. März 2013 hat die Vo-
rinstanz gestützt auf Art. 46 Abs. 4 und Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Ge-
mäss Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen
nach Art. 46 Abs. 4 und Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde geführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG (SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach
den Vorschriften des VwVG (SR 172.021). Vorbehalten bleiben allfällige
Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53
Abs. 2 KVG.
1.3 Angefochten ist der RRB 278/2013 vom 13. März 2013, mit welchem
der Regierungsrat einerseits über die Genehmigung vereinbarter Tarife
entschied und andererseits Tarife hoheitlich festsetzte. Streitgegenstand ist
einerseits die Festsetzung des Basisfallwertes und der Tagespauschale
der Klinik Hirslanden gegenüber den von der Einkaufsgemeinschaft ta-
rifsuisse vertretenen Krankenversicherern. Andererseits bildet die Nichtge-
nehmigung der Verträge mit den Einkaufsgemeinschaften HSK und As-
sura/Supra betreffend die Klinik Hirslanden und die Tariffestsetzung in die-
sem Verhältnis Gegenstand des Streites.
1.4 Sowohl die Klinik Hirslanden AG respektive die Hirslanden AG (als Trä-
gerin der Klinik Hirslanden) als auch tarifsuisse sind primäre Adressatinnen
des angefochtenen Beschlusses und zur Beschwerde legitimiert (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Die Beschwerde wurde von der Klinik Hirslanden AG erhoben. Im Rah-
men der Absorptionsfusion (Fusionsvertrag vom 19. September 2013) sind
die Aktiven und Passiven der Klinik Hirslanden AG von der Hirslanden AG
übernommen worden (Art. 22 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003,
FusG, SR 221.301), und die Parteistellung in diesem Verfahren ist auf die
Hirslanden AG übergegangen.
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 16
1.6 Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist, nachdem auch
der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten (vgl. Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.7 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG; zur Überprü-
fungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts bei Tariffestsetzungsbe-
schlüssen siehe BVGE 2014/3 E. 1.4 und 2014/36 E. 1.5).
2.
Am 1. Januar 2009 ist die KVG-Revision zur Spitalfinanzierung (Änderung
vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) in Kraft getreten. Per 1. Januar
2012 wurde der Systemwechsel bei der Spitalfinanzierung vollzogen (vgl.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 [Spitalfi-
nanzierung]). Der angefochtene Beschluss ist somit aufgrund des revidier-
ten KVG und dessen Ausführungsbestimmungen zu beurteilen.
2.1 Spitäler sind nach Art. 39 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 35) KVG zur
Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen, wenn sie die Dienstleistungs- und
Infrastrukturvoraussetzungen gemäss Bst. a-c erfüllen, der von einem oder
mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsge-
rechte Spitalversorgung entsprechen (Bst. d) und auf der nach Leistungs-
aufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt
sind (Bst. e).
2.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 KVG erstellen die (zugelassenen) Leistungser-
bringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen. Nach Art. 43 Abs. 4
KVG werden Tarife und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und
Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz be-
stimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf
eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur
der Tarife zu achten.
2.3 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungser-
bringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Ver-
sicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der Tarif-
vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung
oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 17
(Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Ta-
rifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billig-
keit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG).
2.4 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifver-
trag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten
den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Können sich Leistungserbringer und
Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann
die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern.
Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach An-
hören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 3 KVG).
2.5 Unter dem Titel "Tarifverträge mit Spitälern" bestimmt Art. 49 Abs. 1
KVG, dass die Vertragsparteien für die Vergütung der stationären Behand-
lung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital (Art. 39
Abs. 1) oder einem Geburtshaus (Art. 29) Pauschalen vereinbaren. In der
Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die Pauschalen sind leistungsbe-
zogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die
Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder
therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern
getrennt in Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an
der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versi-
cherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.
2.6 Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 KVG wurde von den Tarifpartnern und den
Kantonen die SwissDRG AG eingesetzt, die für die Erarbeitung und Wei-
terentwicklung der Tarifstruktur zuständig ist. Die Tarifstruktur und deren
Anpassungen sind vom Bundesrat zu genehmigen (Art. 49 Abs. 2 Satz 5
KVG). Die ab 1. Januar 2012 im akutsomatischen Bereich anwendbare
Version 1.0 der Tarifstruktur SwissDRG wurde vom Bundesrat am 6. Juli
2011 genehmigt (Mitteilung des Bundesrates vom 6. Juli 2011: Bundesrat
genehmigt die neue Tarifstruktur SwissDRG).
2.7 Laut Art. 49 Abs. 3 KVG dürfen die Vergütungen nach Abs. 1 keine Kos-
tenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehören
insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpo-
litischen Gründen (Bst. a) sowie die Forschung und universitäre Lehre
(Bst. b).
2.8 Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbeson-
dere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Betriebs-
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 18
und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kosten-
rechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Beurtei-
lung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und
für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung und die
Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen (Art. 49 Abs. 7 KVG).
2.9 Gemäss Art. 49 Abs. 8 KVG ordnet der Bundesrat in Zusammenarbeit
mit den Kantonen schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an,
insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spitäler
und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der Bundes-
rat veröffentlicht die Betriebsvergleiche.
2.10 Gestützt auf Art. 43 Abs. 7 KVG hat der Bundesrat Art. 59c KVV er-
lassen (in Kraft seit 1. August 2007; AS 2007 3573). Nach dessen Abs. 1
prüft die Genehmigungsbehörde (im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der
Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif darf
höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken
(Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung
erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf
keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV sind
diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach Art. 47 KVG sinngemäss an-
zuwenden.
3.
Tarifsuisse beantragte in ihrem ersten Rechtsbegehren die Aufhebung der
Dispositiv-Ziffer I. des RRB 278/2013 und die Festsetzung des Basisfall-
wertes der Klinik Hirslanden auf CHF 8'974.-. In ihrer Eingabe vom 6. Feb-
ruar 2015 teilte sie mit, sie ziehe ihre eigene Beschwerde zurück mit der
Konsequenz, dass es beim festgesetzten Tarif von CHF 9'480.- bleibe. Be-
züglich des ersten Rechtsbegehrens ist die Beschwerde der tarifsuisse zu-
folge Rückzugs abzuschreiben. Der teilweise Rückzug der Beschwerde
beschlägt nicht das zweite Rechtsbegehren betreffend Tagespauschale.
4.
Die Hirslanden AG führt aus, die schweregradbereinigten Fallkosten der
Klinik Hirslanden würden (hochgerechnet auf das Jahr 2012 und unter Be-
rücksichtigung der Anlagenutzungskosten) CHF 12'899.70 betragen. Der
festgesetzte Tarif sei zu tief und gefährde Versorgungssicherheit und -qua-
lität.
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 19
Nach Art. 49 Abs. 1 KVG orientieren sich die Spitaltarife an der Entschädi-
gung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung
in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Mit dem neuen
Spitalfinanzierungsrecht sollen Leistungen finanziert und nicht mehr Kos-
ten gedeckt werden. Auf die spitalindividuellen Kosten eines Spitals kann
zur Tarifbestimmung nicht mehr abgestellt werden (vgl. BVGE
2014/36 E. 3.1). Aus dem Hinweis auf die höheren, vom Tarif nicht gedeck-
ten Fallkosten der Klinik Hirslanden, ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz
einen nicht rechtskonformen Tarif festgesetzt hat.
5.
In ihrer Beschwerdeschrift lässt die Hirslanden AG ausführen, nach dem
neuen KVG sei bei der Bestimmung von Tarifen auf Leistungen, und nicht
alleine auf Kosten abzustellen. Ein Benchmarking ohne Qualitätsvergleich
sei nicht sachgerecht. Der Vergleich mit Preisen von anderen Spitälern und
mit den Tarifen, welche mit den Einkaufsgemeinschaften HSK und As-
sura/Supra ausgehandelt worden seien (zum Beispiel der Tarif des Stadt-
spitals Triemli Zürich [STZ]), zeige, dass der Basisfallwert der Klinik Hirs-
landen zu tief angesetzt sei. Die Vorinstanz und tarifsuisse weisen in ihren
Eingaben darauf hin, dass vereinbarte Tarife nicht als Vergleichsmassstab
dienen könnten.
Mit der neuen Spitalfinanzierung wurde ein kostenorientiertes Preissystem
anstelle der früheren spitalspezifischen Kostenabgeltung eingeführt. Zur
Tarifbestimmung ist ein Fallkosten-Betriebsvergleich notwendig (BVGE
2014/3 E. 10 und 2014/36 E. 3.6, Urteile des BVGer C-4460/2013 vom
29. Oktober 2014 E. 3.2.3; C-4190/2013 vom 25. November 2014 E. 3.4).
Dabei wird die qualitativ hochstehende gesundheitliche Versorgung (Art.
43 Abs. 6 KVG) vorausgesetzt (BVGE 2014/36 E. 6.8.5 und 11.3). Da mit
dem Betriebsvergleich die Effizienz beurteilt werden soll, hat das Bench-
marking idealtypisch kostenbasiert und nicht aufgrund der verhandelten
Preise zu erfolgen. Ein Preisbenchmarking kann nur in Ausnahmefällen
und unter besonderen Voraussetzungen sachgerecht sein, insbesondere,
wenn Kostendaten fehlen (BVGE 2014/36 E.6.7). Da ein kostenorientiertes
Benchmarking unter den nicht-universitären Spitälern des Kantons Zürich
möglich ist, rechtfertigt sich ein Preisbenchmarking vorliegend nicht (vgl.
auch BVGE 2014/36 E. 12).
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 20
Zu dem von der Hirslanden AG angeführten Vergleich mit dem STZ ist an-
zumerken, dass gegenüber den Einkaufsgemeinschaften HSK und As-
sura/Supra gegenwärtig kein rechtskräftig genehmigter Tarif besteht (vgl.
BVGE 2013/36 E. 25/2).
6.
In ihrer Beschwerde bemängelt die Hirslanden AG das Benchmarking der
Vorinstanz. Die Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten
sei mangelhaft. Der auf die nicht-universitären Spitäler des Kantons Zürich
beschränkte Betriebsvergleich sei KVG-widrig und benachteilige die Klinik
Hirslanden gegenüber den Universitätsspitälern und gegenüber den aus-
serkantonalen Spitälern. Die Klinik Hirslanden sei nicht mit den anderen
Zürcher nicht-universitären Spitälern vergleichbar. Die Bestimmung des Ef-
fizienzmassstabes beim 40. Perzentil sei zu streng und führe zu einer Ab-
wärtsspirale. Auch tarifsuisse bemängelt die Ermittlung der benchmarking-
relevanten Kosten und die Wahl des Effizienzmassstabes. Während das
Spital den beim 40. Perzentil angesetzten Massstab als zu streng rügt, sei
dieser gemäss tarifsuisse zu wenig streng.
6.1 Im Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung der Tarife der Zür-
cher Stadtspitäler hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Bench-
marking befasst. Grundsätzlich wurde festgestellt, dass bei der Ermittlung
der benchmarking-relevanten Basiswerte ein Vorgehen nach einer einheit-
lichen Methode unabdingbar sei, und dass die benchmarking-relevanten
Betriebskosten möglichst genau und realitätsnahe ermittelt werden müs-
sen (BVGE 2014/36 E. 6.2 und E. 13.2.1), wobei Intransparenzabzüge un-
zulässig seien (BVGE 2014/36 E.6.4 und E. 14.2). Zumindest für das erste
Jahr nach Einführung der leistungsbezogenen Fallpauschalen räumt das
Bundesverwaltungsgericht den Vorinstanzen bei der Umsetzung der Preis-
bildungsregel nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG einen erheblichen Spielraum
ein. Erscheint das Vorgehen der Vorinstanz als vertretbar, ist der Entscheid
selbst dann zu schützen, wenn andere Vorgehensweisen als besser geeig-
net erscheinen, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele zu erreichen
(BVGE 2014/36 E. 5.4, vgl. auch BVGE 2014/3 E. 10.1.4).
6.2 Mit Bezug auf den RRB 278/2013 setzte sich das Gericht mit dem Vor-
gehen der Vorinstanz auseinander. Es entschied, dass das separate
Benchmarking der Universitätsspitäler (und der nicht-universitären Spitä-
ler) in der Einführungsphase des neuen Rechts vertretbar sei
(BVGE 2014/36 E. 6.6, vgl. auch Urteil des BVGer C-2255/2013 und
C 3621/2013 vom 24. Mai 2015 E. 4.6), und dass die Beschränkung des
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 21
Benchmarkings auf die nicht-universitären Spitäler des Kantons Zürich in
casu toleriert werden könne (BVGE 2014/36 E. 9.6). Weiter hat das Bun-
desverwaltungsgericht entschieden, dass die Vorinstanz ihr Ermessen we-
der unter- noch überschritten habe, indem sie den Benchmark auf dem
40. Perzentil festgesetzt habe. In einer Auseinandersetzung mit diversen
Rügen im Zusammenhang mit der Ermittlung der benchmarking-relevanten
Basisfallwerte prüfte das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz auf das
verwendete Datenmaterial abstellen durfte (BVGE 2014/36 E. 13), die Aus-
scheidung von OKP-fremden Kostenanteilen und kalkulatorischen Zinsen
(BVGE 2014/36 E. 15) sowie die Ausscheidung der Kosten gemeinwirt-
schaftlicher Leistungen (BVGE 2014/36 E. 16). Unter Berücksichtigung der
Gesamtsituation und der Schwierigkeiten in der Einführungsphase des
neuen Rechts wurde das von der Vorinstanz vorgenommene Benchmar-
king der nicht-universitären Spitäler nicht beanstandet. Dabei wurde fest-
gehalten, dass von einem Benchmark von CHF 8'408.- auszugehen ist
(BVGE 2014/36 E. 17).
6.3 Da die Klinik Hirslanden gemäss Zürcher Spitalliste im Jahr 2010 nur
zur Versorgung von Privatpatienten zugelassen war (B-Listenspital), und
da für dieses Jahr keine verwertbaren Kostendaten dieses Spitals vorla-
gen, wurden sie nicht in das Benchmarking einbezogen. Die Einwände der
Hirslanden AG, welche die Ermittlung der eigenen Betriebskosten betreffen
(z.B. Ausscheidung der Kosten der Forschung und universitären Lehre),
sind daher für die Bestimmung des Benchmarks nicht relevant.
6.4 Die Beschränkung des Benchmarkings auf die nicht-universitären Spi-
täler des Kantons Zürich entspricht nicht dem Idealtypus (BVGE 2014/36
E. 4). Ein Vergleich mit ausserkantonalen Spitälern und mit den Universi-
tätsspitälern unterbleibt bei dieser Methode. Ein solches Benchmarking
kann nur gerechtfertigt sein, solange verwertbare Daten für einen umfas-
senderen Vergleich fehlen. Zum Einwand der Hirslanden AG, die Vo-
rinstanz habe nicht auf das Benchmarking des Vereins Spitalbenchmark
oder die Daten der Zentralstelle für Medizinaltarife (ZMT) abgestellt, ist an-
zumerken, dass nur auf Daten abgestellt werden konnte, welche im Zeit-
punkt der Tariffestsetzung respektive -genehmigung in genügend transpa-
renter und ausreichender Qualität vorhanden waren. Die Vorinstanz hat
eine Evaluation unter verfügbaren Daten vorgenommen und das innerkan-
tonale Benchmarking vorgezogen.
6.5 Das neue Recht enthält die Bestimmung, wonach Betriebsvergleiche
nur unter vergleichbaren Spitälern durchzuführen sind, nicht mehr, und das
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 22
System der einheitlichen Tarifstruktur eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit
von Vergleichen der schweregradbereinigten Fallkosten der Spitäler, unab-
hängig von deren Leistungsspektrum und Grösse (BVGE 2014/36 E. 3.8).
Der Einwand der Hirslanden AG, ein Benchmarking sei nur unter Spitälern
möglich, welche hinsichtlich Zahl, Art und Schweregrad der Behandlungs-
fälle sowie hinsichtlich Behandlungsangebot vergleichbar seien, ist nicht
zutreffend. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren
hat die Hirslanden AG substantiiert dargelegt, warum eine Vergleichbarkeit
ausnahmsweise nicht bestehen sollte. Zum Hinweis der Hirslanden AG auf
die Qualität ist anzumerken, dass die Behandlungsqualität für den Einbe-
zug ins Benchmarking vorausgesetzt wird (vgl. E. 4 und BVGE 2014/36 E.
6.8.5 und 11.3). Qualitätsunterschiede in anderen Bereichen (z. B. bei der
Hotellerie) haben in diesem Zusammenhang keine Relevanz. Von der Hirs-
landen AG wurde im Übrigen nicht dargelegt, inwiefern ihre Qualität sich
von den anderen Spitälern unterscheidet.
6.6 Im Rahmen ihres Ermessens (BVGE 2014/36 E. 5.4, vgl. auch BVGE
2014/3 E. 10.1.4) durfte der Regierungsrat auch für die Bestimmung des
Tarifs der Klinik Hirslanden vom Benchmark von CHF 8'408.- ausgehen.
7.
Zur Berücksichtigung der Teuerung, der Steigerung der Personalkosten
aufgrund der Besoldungsrevision, der Erhöhung der Fallkosten durch Fall-
zusammenführungen und der Anlagenutzungskosten nahm die Vorinstanz
Zuschläge vor und errechnete für Zürcher Spitäler ein Total der allgemei-
nen Zuschläge von 12.49 %. Nach Aufrechnung dieser Zuschläge zum
Benchmark von CHF 8'408.- gelangte sie zu einem Referenzwert für nicht-
universitäre Spitäler von gerundet CHF 9'460.-. Tarifsuisse bemängelt
diese Zuschläge (mit Ausnahme der Anlagenutzungskosten).
7.1 Bezüglich der Kostensteigerung aufgrund der Besoldungsrevision hat
das Gericht bereits in BVGE 2014/36 festgestellt, es sei sachgerecht, diese
prospektiven Mehrkosten mit einem zahlenbasiert ermittelten prozentualen
Zuschlag aufzurechnen, und der Zuschlag liege im sachgerechten Ermes-
sen der Vorinstanz (E. 18.2). Auch im Zusammenhang mit dem Zuschlag
für Fallzusammenführungen hat das Bundesverwaltungsgericht festge-
stellt, das Vorgehen der Vorinstanz sei vertretbar, und die mangels genauer
Datengrundlagen erfolgte Schätzung des Zuschlagsfaktors liege in deren
sachgerechtem Ermessen (BVGE 2014/36 E. 18.3). Die von der Vorinstanz
berechneten Zuschläge sind nicht zu beanstanden.
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 23
7.2 Bei der Bestimmung des Tarifs der Zürcher Stadtspitäler durfte die Vo-
rinstanz im Rahmen des ihr in der Einführungsphase zugestandenen Er-
messens von einem Referenzwert von CHF 9'460.- ausgehen
(BVGE 2014/36 E. 20). Von diesem Referenzwert ist auch bei der Bestim-
mung des Tarifs der Klinik Hirslanden auszugehen.
8.
Ausgehend vom Referenzwert von CHF 9'460.- setzte die Vorinstanz den
Basisfallwert für nicht-universitäre Spitäler mit Notfallstation auf
CHF 9'480.- und denjenigen der nicht-universitären Spitäler ohne Notfall-
station auf CHF 9'280.- fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit
der Differenzierung der Tarife zwischen Spitälern mit und ohne Notfallsta-
tion auseinandergesetzt (BVGE 2014/36 E. 21, vgl. auch Urteil
C-2290/2013 E. 7.3) und weder die Differenzierung an sich noch deren
Quantifizierung beanstandet. Die Klinik Hirslanden verfügt über einen Leis-
tungsauftrag zur Basisversorgung, welcher eine Notfallstation voraussetzt
(Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik [gültig ab 1. Januar 2012],
Themen > Behörden & Politik > Spitalplanung /
Spitallisten > Akutsomatik >, abgerufen am 1. April 2015). Für die Klinik
Hirslanden ist von einem Betrag von CHF 9'480.- auszugehen.
9.
Die Hirslanden AG macht sinngemäss geltend, es sei nicht statthaft, wenn
für sie der gleiche Basisfallwert festgesetzt werde wie für andere nicht-uni-
versitäre Spitäler im Kanton Zürich, wobei beispielshaft die Spitäler Bülach
und Uster genannt werden. In diesem Zusammenhang verweist sie auf ihre
hohen Fallkosten und ihre hochspezialisierte Leistungen. Die wirtschaftli-
che Zumutbarkeit für die Klinik Hirslanden sei nicht geprüft worden. Öffent-
liche Spitäler würden durch die Subventionen gegenüber Privatspitälern
privilegiert. Zu prüfen ist, ob – gegenüber den übrigen nicht-universitären
und öffentlichen Spitälern - eine Differenzierung der Tarife erforderlich ist.
9.1 Bei der Preisgestaltung ist unter Umständen der spezifischen Situation
der Leistungserbringer Rechnung zu tragen, so dass - ausgehend von ei-
nem Referenzwert - aus Billigkeitsgründen (vgl. Art. 46 Abs. 4 KVG) diffe-
renzierte Basisfallwerte verhandelt oder festgesetzt werden müssen. Da
das Gesetz die Orientierung an günstigen und effizienten Spitälern gebie-
tet, kann sich eine Preisdifferenzierung nur in begründeten Einzelfällen
rechtfertigen. Namentlich wenn von einem gesamtschweizerisch geltenden
Referenzwert ausgegangen wird, sind in begründeten Fällen Zu- und Ab-
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 24
schläge naheliegend. Der Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG («orien-
tieren sich») indiziert, dass die Tarifpartner, die Genehmigungs- und die
Festsetzungsbehörde diesbezüglich einen Ermessensspielraum genies-
sen (BVGE 2014/36 E.6.8).
9.2 Die Tarifstruktur sieht für spezialisierte und hochspezialisierte Leistun-
gen höhere Kostengewichte vor, was zu entsprechend höheren Vergütun-
gen führt. Alleine aus der Tatsache, dass ein Spital vermehrt komplexe
Leistungen erbringt, kann die Notwendigkeit zur Festlegung eines höheren
Basisfallwertes nicht abgeleitet werden (BVGE 2014/36 E. 22.7.1). Auch
aus den Umständen, dass ein Spital im Verhältnis zur Norm höhere Kosten
ausweist, kann nicht auf eine Korrekturnotwendigkeit geschlossen werden
(BVGE 2014/36 E. 22.7.2). Die wirtschaftliche Zumutbarkeit für das Spital
kann - zumindest als selbständiges Kriterium - keine Preisdifferenzierung
rechtfertigen. Dies würde dem Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG zugrundeliegen-
den Gedanken widersprechen. Im System der neuen Spitalfinanzierung
besteht kein Unterschied hinsichtlich der Erteilung der Leistungsaufträge,
der Leistungsfinanzierung und der Tarifbestimmung öffentlicher Spitäler ei-
nerseits und Privatspitäler andererseits. Abgesehen von den Hinweisen auf
die hohen Fallkosten, die komplexen Behandlungen und die Subventionen
öffentlicher Spitäler wird in keiner Weise substantiiert, warum die Klinik
Hirslanden tarifarisch nicht mit den anderen nicht-universitären Spitälern
vergleichbar sei, und warum ein höherer Tarif gerechtfertigt sein soll. Indem
die Vorinstanz für die Klinik Hirslanden keine Tarifdifferenzierung machte,
hat sie ihren Ermessensspielraum weder unter- noch überschritten.
9.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den
Basisfallwert der Klinik Hirslanden im Rahmen ihres Ermessens auf den
Betrag von CHF 9'840.- festsetzen durfte. Der von der Hirslanden AG ge-
stellte Antrag auf Aufhebung des Festsetzungsentscheides und Neufest-
setzung durch das Gericht ist – abzuweisen, soweit er den Tarif der Ein-
kaufsgemeinschaft tarifsuisse betrifft.
10.
Im angefochtenen Beschluss (Dispositiv-Ziffern VIII.5-8) lehnte der Regie-
rungsrat die Genehmigung der zwischen der Hirslanden AG einerseits und
den Einkaufsgemeinschaften HSK und Assura/Supra andererseits für die
Klinik Hirslanden vereinbarten Tarifverträge ab. Im selben Beschluss er-
folgte die hoheitliche Festsetzung des Basisfallwertes der Klinik Hirslanden
für diese Krankenversicherungen.
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 25
Bei der Festsetzung einerseits und bei der Genehmigung andererseits ha-
ben die zuständigen Behörden unterschiedliche Aufgaben (BVGE 2014/36
E. 24.3.3). Die unterschiedlichen Aufgaben und Anforderungen im Geneh-
migungs- und im Festsetzungsverfahren und die Respektierung der Ver-
tragsautonomie der Tarifpartner erfordern eine Beurteilung der Genehmi-
gung und der Festsetzung in separaten Verfahren. Im Genehmigungsver-
fahren hat sich die Behörde somit darauf zu beschränken, den unterbreite-
ten Vertrag zu genehmigen oder nicht zu genehmigen (BVGE 2014/36 E.
24.4.9). Es ist nicht zulässig, den Tarif im gleichen Verfahren und gleich-
zeitig mit der Nichtgenehmigung eines Tarifvertrages hoheitlich festzuset-
zen. Der Beschluss, mit welchem die Vorinstanz den Basisfallwert zwi-
schen der Klinik Hirslanden und die Einkaufsgemeinschaften HSK und As-
sura/Supra hoheitlich festgesetzt hat, ist daher aufzuheben.
11.
In der Folge ist die zu prüfen, ob die Vorinstanz die mit den Einkaufsge-
meinschaften HSK und Assura/Supra für die Klinik Hirslanden vereinbarten
Tarifverträge zu Recht nicht genehmigte.
Die Vorinstanz begründete die Nichtgenehmigung des mit den Einkaufsge-
meinschaften HSK und Assura/Supra vereinbarten Tarifs mit dem Ausmass
der Abweichung vom hoheitlich festgesetzten Tarif. Da die mit den Ein-
kaufsgemeinschaften HSK und Assura/Supra vereinbarten Basisfallwerte
mehr als 2 % über dem für die Klinik Hirslanden hoheitlich festgesetzten
Wert lägen, könnten sie nicht begründungsfrei genehmigt werden. Im Be-
schwerdeverfahren führt die Vorinstanz aus, die Tarifpartner hätten nicht
begründet, weshalb ein Tarif ausserhalb dieser Bandbreite wirtschaftlich
sei. Die Klinik Hirslanden verfüge nicht über einen universitären Leistungs-
auftrag und stehe nicht am Ende der Versorgungskette. Es lägen keine An-
haltspunkte vor, welche eine Speziallösung für Hirslanden rechtfertige.
Die Hirslanden AG beantragt die Aufhebung des Nichtgenehmigungsent-
scheides und die Genehmigung der Tarifverträge (Beschwerdeanträge 2
bis 5), eventualiter die Zurückweisung zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz (Beschwerdeantrag 6). Zur Begründung wird ausgeführt, bei ihrem
Spital handele es sich um einen Spezialfall. Die Klinik Hirslanden sei ein
sehr renommiertes Spital und erbringe teilweise hochspezialisierte Leistun-
gen. Dies rechtfertige einen Aufschlag auf der Fallpauschale. Die Beurtei-
lung der Genehmigung anhand der behördlich festgesetzten Tarife sei
rechtswidrig. Durch die Verknüpfung von Festsetzung und Genehmigung
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 26
sei das Vertragsprimat de facto beseitigt worden. Bei einem durch die Ge-
nehmigungsbehörde vorgegebenen Toleranzrahmen bestehe keine Ver-
handlungsbereitschaft der Versicherer mehr. Eine Begründungspflicht für
Abweichungen vom Referenzwert (inklusive 2% Toleranzrahmen) bestehe
nicht.
Die Einkaufsgemeinschaft HSK führt in ihrer Stellungnahme aus, die Vo-
rinstanz habe die Nichtgenehmigung des angefochtenen Entscheides ein-
zig mit der Abweichung vom Toleranzbereich begründet. Die Wirtschaftlich-
keit eines Tarifs könne nicht einfach mit einer starren Prüfregel beurteilt
werden. Die Wirtschaftlichkeit und die Angemessenheit des vereinbarten
Tarifs sei von der Vorinstanz nicht einzelfallgerecht geprüft worden. Damit
verletze der angefochtene Beschluss die Vertragsautonomie der Tarifpart-
ner und sei KVG-widrig. Bezüglich der Preisbildung, dem Benchmarking
und der Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten verwies
die HSK auf das Urteil des BVGer vom 11. September 2014 (BVGE
2014/36).
11.1 Die Vertragsautonomie der Tarifpartner hat im KVG ein grosses Ge-
wicht, gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Grenze der Vertragsfreiheit bildet
die Übereinstimmung mit dem Gesetz und den Geboten der Wirtschaftlich-
keit und Billigkeit, was im Rahmen der Genehmigung zu prüfen ist (Art. 46
Abs. 4 KVG). Die Tatsache alleine, dass die Tarifpartner sich auf einen Tarif
einigen konnten, kann nicht schon als Nachweis für dessen Wirtschaftlich-
keit genügen (BVGE 2013/36 E. 24.3.1, Urteil des BVGer C-8011/2009
vom 28. Juli 2011, E. 5). Bei der Festlegung spitalindividueller Basisfall-
werte ist den Tarifpartnern im Rahmen des rechtlich Zulässigen und der
Gebote der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit der notwendige Ermessens-
spielraum zuzugestehen (BVGE 2013/36 E. 24.3.2). Unter Respektierung
der Verhandlungsautonomie der Vertragspartner soll die Genehmigungs-
behörde nicht ihr Ermessen an die Stelle eines sachgerecht ausgeübten
Ermessens der Vertragspartner stellen. Solange die unter pflichtgemäs-
sem Ermessen und pflichtgemässer Sachverhaltsermittlung und -würdi-
gung vereinbarten Tarife mit den Geboten der Gesetzmässigkeit, Wirt-
schaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen, sind sie zu genehmigen
(BVGE 2013/36 E. 24.3.3).
11.2 Im November 2012 eröffnete die Vorinstanz den Tarifpartnern die
«Eckwerte der Tariffestsetzung» sowie die für die einzelnen Spitäler ge-
planten Basisfallwerte. Sie teilte ausserdem mit, Verhandlungsergebnisse,
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 27
welche nicht mehr als 2 % vom hoheitlich festgesetzten Basisfallwert ab-
wichen, würden im ersten Genehmigungsverfahren begründungsfrei ge-
nehmigt, Tarife über diesem Toleranzbereich könnten nur mit einer geeig-
neten Begründung genehmigt werden. Eine Regelung oder eine Praxis,
wonach Tarife, die den vom Kanton ermittelten Referenzwert um mehr als
2 % überschreiten, generell nicht genehmigt würden, verletzte die Autono-
mie der Tarifpartner (BVGE 2013/36 E. 24.4.8). Vorliegend hat die Vo-
rinstanz die Genehmigung von Tarifen ausserhalb des Toleranzrahmens
nicht ausgeschlossen. Sie hat den Tarifpartnern lediglich einen Toleranz-
rahmen für die begründungsfreie Genehmigung zugestanden. Dieser Lö-
sungsansatz der Vorinstanz verletzt die Autonomie der Vertragspartner
nicht und ist zu schützen (vgl. BVGE 2013/36 E. 24.4.8).
Mit den Einkaufsgemeinschaften HSK und Assura/Supra vereinbarte die
Klinik Hirslanden einen Basisfallwert von CHF 10'250.-. Da der vereinbarte
Tarif um mehr als 2 % vom hoheitlich festgesetzten Basisfallwert
(CHF 9'480.-) abwich, mussten die Vertragsparteien im Genehmigungsver-
fahren darzulegen, dass der von ihnen vereinbarte Tarif mit den Geboten
der Rechtmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang steht (Art.
46 Abs. 4 KVG). Die Hinweise der Hirslanden AG auf ihre hohen Fallkos-
ten, ihre hochspezialisierte Leistungen und die Subventionierung von öf-
fentlichen Spitälern waren dazu nicht geeignet (vgl. E. 9). Eine taugliche
Begründung dafür, dass bei der Klinik Hirslanden eine besondere Situation
besteht, welche einen speziellen spitalindividuellen Tarif rechtfertigen wür-
den, wurden von den Tarifpartnern nicht vorgetragen. Besondere Um-
stände, welche zeigen würden, dass der für die Klinik Hirslanden verein-
barte Basisfallwert (CHF 10'250.-) wirtschaftlich sei, sind nicht erkennbar.
Der Entscheid der Vorinstanz, die Tarifverträge der Klinik Hirslanden und
der Einkaufsgemeinschaften HSK und Assura/Supra nicht zu genehmigen,
ist daher nicht zu bemängeln.
12.
Die Aufhebung des vorinstanzlichen Festsetzungsentscheides in Bezug
auf die Einkaufsgemeinschaften HSK und Assura/Supra und die Bestäti-
gung des Nichtgenehmigungsentscheides führt zu einer Situation mit zu-
stande gekommenem aber nicht genehmigtem Vertrag. Die Hirslanden AG
beantragt in ihrer Beschwerde die Festsetzung des Tarifs durch das Gericht
(Antrag 1).
Ebenso wie die hoheitliche Festsetzung durch die Kantonsregierung ist in
dieser Situation auch die Festsetzung durch das Gericht nicht sachgerecht.
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 28
Es liegt an den Tarifpartnern, zu disponieren, ob sie aufgrund der neuen
Ausgangslage Nachverhandlungen einleiten oder einen Festsetzungsan-
trag stellen wollen. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung eines Tarifs ist
abzuweisen.
13.
Im angefochtenen Beschluss setzte die Vorinstanz für unbewertete DRG
gemäss Anlage 1 des Fallpauschalen-Katalogs SwissDRG - mit Ausnahme
von Leistungen, für die ein von der zuständigen Behörde genehmigter Ta-
rifvertrag vorliegt - eine Tagespauschale fest. Da die Behandlungen in die-
sen Bereichen hauptsächlich am Universitätsspital Zürich (USZ) erfolgen,
orientierte sich die Vorinstanz bei deren Berechnung am Basisfallwert des
USZ. Ausgehend von einer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Pati-
entinnen und Patienten am USZ von 6.8 vollen Tagen und einem durch-
schnittlichen Kostengewicht von 1.524 berechnete die Vorinstanz für die
Pauschale einen Betrag von CHF 2'533.- (CHF 11'300.- [Basisfallwert des
USZ] x 1.5240 [Kostengewicht] / 6.8 [durchschnittliche Aufenthaltsdauer:
7.8 Tage; für Ein- und Austrittstag wird insgesamt nur eine Pauschale ver-
rechnet]).
13.1 Die Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse beantragt die Aufhebung des
Beschlusses betreffend dieser Tagespauschale und deren Festsetzung bei
höchstens CHF 2'006.-. Zur Begründung wird geltend gemacht, der für das
USZ festgesetzte Basisfallwert sei unwirtschaftlich, und damit sei auch die
davon abgeleitete Tagespauschale für unbewertete Fallgruppen unwirt-
schaftlich.
In ihrer Beschwerde hat die Hirslanden AG bezüglich der hoheitlichen Fest-
setzung der Tagespauschale durch die Vorinstanz keinen Antrag gestellt.
Erst in der Eingabe vom 6. Februar 2015 (RZ. 9) wurde darauf hingewie-
sen, dass alle Festsetzungsbeschlüsse (auch die Dispositiv-Ziffern III. und
IV.) aufzuheben seien. Auf diesen verspätet gestellten Antrag ist nicht ein-
zutreten (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG).
In Bezug auf die Tagespauschale ist deren Festsetzung gegenüber den
Versicherungen der Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse umstritten und zu be-
urteilen.
13.2 Das Vorgehen der Vorinstanz, die Höhe der Tagespauschale mit der
gewählten Rechnungsmethode vom Basisfallwert des USZ abzuleiten,
wird von tarifsuisse nicht bestritten. Mit Urteil C-2255/2013 hat das BVGer
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 29
den Entscheid über die Festsetzung des Basisfallwertes des USZ aufge-
hoben und die Sache zur erneuten Durchführung des Festsetzungsverfah-
rens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Als Konsequenz der erneuten Be-
stimmung des Basisfallwertes des USZ ist auch der Wert der Tagespau-
schale neu zu bestimmen. Der Beschluss über die Tagespauschale der Kli-
nik Hirslanden ist aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Durchfüh-
rung des Festsetzungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
14.
Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden:
Im Verfahren C-2273/2013 ist der erste Beschwerdeantrag der Hirslan-
den AG bezüglich des Tarifs der Versicherungen der Einkaufsgemeinschaft
tarifsuisse abzuweisen. Bezüglich des Tarifs der Versicherungen der Ein-
kaufsgemeinschaften HSK und Assura/Supra ist der erste Antrag teilweise
gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer I.6 des angefochtenen RRB (Festsetzung
des Basisfallwertes der Klinik Hirslanden) ist aufzuheben, soweit der Tarif
für die Versicherungen der Einkaufsgemeinschaften HSK und As-
sura/Supra hoheitlich festgesetzt wurde. Die Anträge 2 bis 5 der Hirslanden
AG (Aufhebung der Nichtgenehmigung und Genehmigung) sind abzuwei-
sen. Die im Eventualbegehren beantragte Zurückweisung zur Neubeurtei-
lung ist abzuweisen.
Im Verfahren C-3615/2013 ist die Beschwerde der tarifsuisse, soweit sie
den Basisfallwert der Klinik Hirslanden betrifft, aufgrund des Rückzuges als
gegenstandslos abzuschreiben. Der zweite Beschwerdeantrag ist teilweise
gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer III. des angefochtenen RRB (Festsetzung
der Tagespauschale) ist im Verhältnis Klinik Hirslanden und tarifsuisse auf-
zuheben, und die Sache ist zur Durchführung eines rechtskonformen Ta-
risffestsetzungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit die
Festsetzung der Tagespauschale durch das Gericht beantragt wurde, ist
die Beschwerde abzuweisen.
15.
Zu befinden ist abschliessend über die Verfahrenskosten und Parteient-
schädigungen.
15.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden
die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren
gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 30
auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Vo-
rinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl.
Art. 63 Abs. 4bis VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitig-
keit vgl. BVGE 2010/14 E. 8.1.3). Das für die Kostenverteilung massge-
bende Ausmass des Unterliegens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegeh-
ren zu beurteilen (MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
Rz. 13 zu Art. 63). Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43).
15.2 Das Beschwerdeverfahren C-3615/2013 wurde vom Beschwerdever-
fahren C-2259/2013 abgetrennt. Mit ihrem Rückzug des Antrages betref-
fend die Festsetzung des Basisfallwerts hat tarifsuisse zur Vereinfachung
des Beschwerdeverfahrens beigetragen; sie hat jedoch die Verfahrenskos-
ten für den einschlägigen Verfahrensaufwand zu tragen. Die Verfahrens-
kosten im abgetrennten Verfahren werden auf CHF 3'000.- bestimmt. Ta-
rifsuisse werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.- auferlegt.
Von der Hirslanden AG sind CHF 1'000.- zu tragen. Da tarifsuisse im (von
C-2259/2013 abgetrennten) Verfahren C-3615/2013 keinen Kostenvor-
schuss geleistet hat, sind ihr CHF 2'000.- in Rechnung zu stellen.
15.3 Die Verfahrenskosten im Verfahren C-2273/2013 werden auf
CHF 6'000.- bestimmt. Der Hirslanden AG werden CHF 4'000.- auferlegt.
Den beigeladenen Versicherungen und der Vorinstanz werden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt. Die von der Hirslanden AG zu tragenden Verfah-
renskosten sind dem im Verfahren C-2273/2013 geleisteten Kostenvor-
schuss (CHF 6'000.-) zu entnehmen. Nach Verrechnung mit den von der
Hirslanden AG im Verfahren C-3615/2013 zu tragenden Verfahrenskosten
(E. 15.4) sind dieser CHF 1'000.- zurückzuerstatten.
15.4 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teil-
weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 31
VGKE), wobei auch die Verursachung der Gegenstandslosigkeit zu be-
rücksichtigen ist (Art. 15 i. V. m. Art. 5 und 7 Abs. 2 VGKE). Die Entschädi-
gung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Na-
men die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Ge-
genpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
15.5 Im Beschwerdeverfahren C-3615/2013 hat tarifsuisse durch Rückzug
des ersten Rechtsbegehrens die teilweise Gegenstandslosigkeit bewirkt.
Bezüglich des zweiten Rechtsbegehrens obsiegt sie teilweise. Beide Par-
teien haben Anspruch auf reduzierte Parteientschädigungen. Da die
Rechtsvertreter keine Kostennoten eingereicht haben, sind die Parteient-
schädigungen aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Für tarifsuisse ist zu beachten, dass ihre Beschwerde
C-2259/2013 gegen mehrere Spitäler gerichtet ist, und im abgetrennten
Verfahren C-3615/2013 lediglich das Rechtsverhältnis gegenüber der Kli-
nik Hirslanden beurteilt wird. Für die Hirslanden AG erscheint eine Partei-
entschädigung in der Höhe von CHF 4'000.- (inkl. MWST und Auslagen),
für tarifsuisse eine solche in der Höhe von CHF 1'000.- angemessen. Nach
Verrechnung beträgt die von tarifsuisse an die Hirslanden AG zu leistende
Parteientschädigung CHF 3'000.-.
15.6 Im Beschwerdeverfahren C-2273/2013 obsiegt die Hirslanden AG teil-
weise und hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Nach Massgabe des
Obsiegens und Unterliegens erscheint eine Parteientschädigung in der
Höhe von CHF 2'000.- angemessen. Der Antrag, mit welchen die Hirslan-
den AG obsiegt, betrifft nicht den Tarif der tarifsuisse. Da die Parteientschä-
digung weder tarifsuisse noch den beigeladenen Versicherungen der Ein-
kaufsgemeinschaften HSK und Assura/Supra auferlegt werden kann, ist
sie von der Vorinstanz zu tragen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Tarifsuisse obsiegt
mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und hat Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote ein-
gereicht. Eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'000.- (inkl.
MWST und Auslagen) erscheint angemessen. Soweit die Beschwerdean-
träge den Tarif der tarifsuisse betreffen unterliegt die Hirslanden AG voll-
umfänglich, so dass die Parteientschädigung der Hirslanden AG aufzuer-
legen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
16.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 32
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. I VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzuläs-
sig. Der vorliegende Entscheid ist endgültig.
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 33
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Beschwerdeverfahren C-3615/2013:
1.1 Die Beschwerde C-3615/2013 der tarifsuisse wird gutgeheissen, so-
weit die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer III. betreffend Festsetzung der Ta-
gespauschale für unbewertete Fallgruppen beantragt wird. Die Be-
schwerde wird abgewiesen, soweit die gerichtliche Festsetzung der Tages-
pauschale beantragt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zufolge Gegen-
standslosigkeit abgeschrieben.
1.2 Tarifsuisse werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.- zur
Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem beigelegten Einzahlungs-
schein zu begleichen.
1.3 Der Hirslanden AG werden Verfahrenskosten in der Höhe von
CHF 1'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem Rückerstattungsan-
spruch im Verfahren C-2273/2013 (Dispositiv-Ziffer 2.2) verrechnet.
1.4 Tarifsuisse hat der Hirslanden AG eine Parteientschädigung in der
Höhe von CHF 3'000.- zu bezahlen.
2.
Beschwerdeverfahren C-2273/2013:
2.1 Die Beschwerde C-2273/2013 der Hirslanden AG wird gutgeheissen,
soweit die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer I. 6 betreffend Festsetzung des
Basisfallwertes der Klinik Hirslanden im Verhältnis zu den Einkaufsgemein-
schaften HSK und Assura/Supra beantragt wird. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.2 Der Hirslanden AG werden Verfahrenskosten in der Höhe von
CHF 4'000.- zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvor-
schuss entnommen. Nach Verrechnung mit den Verfahrenskosten aus dem
Verfahren C-3615/2013 (Dispositiv-Ziffer 1.3) wird ein Restbetrag von
CHF 1'000.- zurückerstattet.
2.3 Die Hirslanden AG hat tarifsuisse eine Parteientschädigung in der
Höhe von CHF 6'000.- zu bezahlen.
C-2273/2013, C-3615/2013
Seite 34
2.4 Der Kanton Zürich hat der Hirslanden AG eine Parteientschädigung in
der Höhe von CHF 2'000.- zu bezahlen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Hirslanden AG (Gerichtsurkunde; Beilage: Auszahlungsformular)
– die Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse (Gerichtsurkunde; Beilage:
Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 278/2013; Gerichtsurkunde)
– die Einkaufsgemeinschaft HSK (Gerichtsurkunde)
– Assura (Gerichtsurkunde)
– Supra (Gerichtsurkunde)
– die Preisüberwachung (Einschreiben)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
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