B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 16.08.2018 (8C_1/2018)
Abteilung III
C-2278/2015
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Claudio Chiandusso, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Revision und Einstellung der Rente;
Verfügung der IVSTA vom 6. März 2015.
C-2278/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die am (…) 1952 geborene, verheiratete A._______ (nachfolgend:
Versicherte) ist portugiesische Staatsangehörige und wohnt in Portugal.
Von 1984 bis 2002 war sie als Mitarbeiterin Hauswirtschaft in einem Betag-
tenzentrum in Z._______ angestellt. Während dieser Zeit entrichtete sie
obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 24. September 1999 stürzte die Ver-
sicherte mit dem Fahrrad. Sie zog sich dabei Fuss- und Knöchelverletzun-
gen zu. Mit Formular vom 22. Dezember 2000 meldete sich die Versicherte
unter Hinweis auf ihre seit dem Unfall bestehenden linksseitigen Fussbe-
schwerden bei der IV-Stelle Bern zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-
BE-act. 1). Die IV-Stelle Bern nahm in der Folge entsprechende Abklärun-
gen vor und veranlasste eine medizinische Begutachtung sowie eine Haus-
haltsabklärung. Mit Verfügung vom 8. Juli 2003 wies die IV-Stelle Bern das
Leistungsbegehren mangels rentenbegründender Invalidität ab (vgl. IV-BE-
act. 127). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheent-
scheid der IV-Stelle Bern vom 4. Dezember 2003 gutgeheissen. Mit Verfü-
gung vom 3. Juni 2004 sprach die IV-Stelle Bern der Versicherten – ge-
stützt auf einen mit der gemischten Methode errechneten Invaliditätsgrad
von 51% – ab dem 1. September 2000 eine ordentliche halbe Invaliden-
rente zu. Gleichzeitig verfügte die IV-Stelle Bern die Ausrichtung der halben
Invalidenrente an die Versicherte sowie der halben Zusatzrente für den
Ehegatten ab dem 1. Juni 2004. In der Verfügung vom 2. Februar 2005
regelte die IV-Stelle Bern die Nachzahlung der halben Invalidenrente für
die Versicherte und der halben Zusatzrente für den Ehegatten für die Zeit
vom 1. September 2000 bis Ende Mai 2004 sowie die rückwirkende Aus-
richtung der halben Kinderrente für den Sohn (geb. 1982) bis Ende Juni
2003.
A.b Mit Mitteilung vom 29. Dezember 2006 bestätigte die IV-Stelle Bern
gestützt auf den von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen für die Ren-
tenrevision vom 8. Dezember 2006 die Weitergewährung der bisherigen
Invalidenrente.
A.c Da die Versicherte ihren Wohnsitz per 1. Juni 2009 nach Portugal ver-
legt hatte, wurden die Unterlagen mit Schreiben vom 12. Juni 2009 zustän-
digkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-
STA) überwiesen. Mit Schreiben vom 8. März 2011 (IVSTA-act. 3) infor-
mierte die IVSTA die Versicherte über die Durchführung einer (zweiten)
C-2278/2015
Seite 3
Rentenrevision und sie holte den von ihr am 6. April 2011 ausgefüllten Fra-
gebogen für die Rentenrevision ein (vgl. IVSTA-act. 7).
A.d Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 forderte die IVSTA den portugiesi-
schen Versicherungsträger auf, eine orthopädische Untersuchung der Ver-
sicherten zu veranlassen und alle medizinischen Unterlagen seit Novem-
ber 2003 zuzustellen (vgl. IVSTA-act. 9).
A.e Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 (IVSTA-act. 19) wurde das zu-
handen der zuständigen Unfallversicherung (B._______ AG) erstellte Gut-
achten des Rheumatologen Dr. med. C._______ vom 25. September 2011
(IVSTA-act. 20) der IVSTA zugestellt.
Die IVSTA legte das Dossier in der Folge dem regionalärztlichen Dienst
(RAD) zur Beurteilung vor. Die RAD-Ärztin Dr. med. D._______, Fachärztin
für Allgemeine Medizin FMH, kam zum Schluss, dass sich der Gesund-
heitszustand der Versicherten verbessert habe und keine Arbeitsunfähig-
keit mehr vorliegen würde (vgl. IVSTA-act. 25).
A.f Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2012 teilte die IVSTA der Versicher-
ten mit, dass aufgrund des verbesserten Gesundheitszustandes bzw. bei
einem Gesamtinvaliditätsgrad von 29% kein Anspruch mehr auf eine Inva-
lidenrente bestehe (vgl. IVSTA-act. 30). Mit Eingaben vom 2. April und
10. Mai 2012 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter Einwände
gegen diesen Vorbescheid erheben (vgl. IVSTA-act. 34 und 41).
A.g In der Zwischenzeit reichte der portugiesische Versicherungsträger
den von Dr. E._______ ausgefüllten Formularbericht E 213 (IVSTA-act. 38)
und einen medizinischen Bericht von Dr. F._______ ein (vgl. IVSTA-
act. 39). Die IVSTA forderte daraufhin am 4. Juni 2012 erneut einen Bericht
der RAD-Ärztin Dr. med. D._______ an (IVSTA-act. 40, 43).
A.h Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 bestätigte die IVSTA ihren Vorbe-
scheid vom 23. Februar 2012 und stellte die Invalidenrente der Versicher-
ten mit Wirkung ab dem 1. September 2012 ein. Einer gegen die Verfügung
gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (IV-
STA-act. 47).
A.i Gegen die Verfügung vom 17. Juli 2012 erhob die Versicherte, vertreten
durch Fürsprecher Claudio Chiandusso, mit Eingabe vom 13. September
2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Auf-
C-2278/2015
Seite 4
hebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der hal-
ben Invalidenrente. Eventualiter seien von der IVSTA ergänzende medizi-
nische Untersuchungen durchzuführen. Schliesslich wurde der Antrag ge-
stellt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (IV-
STA-act. 50/4 ff.).
A.j Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2012 wies der Instruktions-
richter das Gesuch der Versicherten um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung ab (IVSTA-act. 53).
A.k Mit Urteil B-4783/2012 vom 24. Juni 2014 (IVSTA-act. 62) hiess das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Versicherten in dem Sinne
gut, als die angefochtene Verfügung der IVSTA aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung sowie zum Erlass einer
neuen Verfügung an die IVSTA zurückgewiesen wurde. Das Urteil hielt zu-
sammenfassend fest (E. 10), dass sowohl das Gutachten von Dr. med.
C._______ als auch die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med.
D._______ voll beweiskräftig seien. Die Beurteilungen hinsichtlich der Aus-
wirkungen der bei der Versicherten vorhandenen Leiden auf die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit hätten daher als rechtsgenügliche Entscheidbasis
zu dienen. Die IVSTA sei demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die
Versicherte in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit ab dem 25.
September 2011 zu 100% arbeitsfähig sei und auch im Bereich Haushalt
keine Einschränkungen mehr bestünden. Die von der IVSTA durchgeführte
Invaliditätsberechnung bzw. der von ihr mittels der gemischten Methode
errechnete Gesamtinvaliditätsgrad von 29% (Teilinvaliditätsgrad im Haus-
haltsbereich 0% + Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich 36%) erachtete
das Bundesverwaltungsgericht als korrekt (E. 11). Jedoch wurde im Urteil
(E. 12.2) beanstandet, dass die IVSTA – trotz Hinweis des Gutachters auf
die Schwierigkeit einer allfälligen Eingliederung – es unterlassen habe, Ab-
klärungen zu treffen hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit der Versicher-
ten, welche im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 17. Juli
2012 über 59 Jahre alt gewesen sei und während über 8 Jahren eine halbe
Invalidenrente bezogen habe. Nachdem sich in den Akten in diesem Zu-
sammenhang keinerlei Hinweise befänden, sei es nicht möglich, die Aus-
wirkung der Verbesserung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit
auf die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen. Es sei daher nicht abschliessend
beurteilbar, ob es der Versicherten im Zeitpunkt des Erlasses der ange-
fochtenen Verfügung möglich und zumutbar gewesen sei, ihre Arbeitsfä-
higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Selbstein-
C-2278/2015
Seite 5
gliederung zu verwerten. Mit anderen Worten schlage sich das medizi-
nisch-theoretisch wiedergewonnene Leistungsvermögen nicht ohne Weite-
res in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nieder. Die ohne Prü-
fung der Eingliederungsfähigkeit der Versicherten angeordnete Rentenauf-
hebung erweise sich demnach als unzulässig. Das Bundesverwaltungsge-
richt wies die Sache daher mit der Anweisung an die IVSTA zurück, die
Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und an-
schliessend eine neue Revisionsverfügung zu erlassen (E. 13).
B.
B.a Am 16. September 2014 ersuchte die IVSTA die RAD-Ärztin Dr. med.
D._______ um Angabe der medizinischen (psychischen oder somatischen)
Elemente, welche für eine Selbsteingliederung der Versicherten sprächen
(IVSTA-act. 68). In ihrem Schlussbericht vom 6. Oktober 2014 (IVSTA-act.
71) hielt die RAD-Ärztin fest, dass in medizinisch-theoretischer Hinsicht un-
ter der Voraussetzung des Einhaltens der körperlichen Einschränkungen
und einer ein- bis zweistündigen Mittagspause auch eine ganztägige Tä-
tigkeit mit vorwiegendem Stehen und Gehen möglich sei. Aus ärztlicher
Sicht spreche deshalb nichts gegen eine berufliche Selbsteingliederung
der Versicherten. Hingegen würden sich deutliche Hinweise auf eine Ag-
gravation ergeben. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit sei bereits ab dem Jahre 2007 oder sogar noch früher
möglich, zum jetzigen Zeitpunkt aber kaum mehr nachweisbar.
B.b Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 4. November 2014 (IVSTA-
act. 73) ersuchte die Versicherte die IVSTA, die Auszahlung der Invaliden-
rente umgehend wieder aufzunehmen und die Rentenrückstände (ab Sep-
tember 2012) auszuzahlen. Die IVSTA teilte der Versicherten mit Antwort-
schreiben vom 10. Dezember 2014 (IVSTA-act. 77) unter Hinweis auf die
massgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichts mit, dass ihrem Ersu-
chen um unverzügliche und rückwirkende Wiederaufnahme der Zahlung
der Rente nicht entsprochen werden könne.
B.c Im Vorbescheid vom 10. Dezember 2014 (IVSTA-act. 78) kam die IV-
STA zum Schluss, dass die Rente ab dem 1. September 2012 zu Recht
aufgehoben worden sei. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts
9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 wurde im Vorbescheid dargelegt, dass die
Versicherte seit jeher in der Lage gewesen sei, zu mindestens 50% zu ar-
beiten. Dass dies nicht geschehen sei, habe keine Ursachen, welche in der
C-2278/2015
Seite 6
Invalidität begründet seien. Deshalb müsse im Grundsatz davon ausge-
gangen werden, dass die Versicherte die verbleibende Arbeitsfähigkeit ver-
werten könne und sie keinen Anspruch auf die gesonderte Prüfung der
Selbsteingliederungsfähigkeit habe.
B.d Die Versicherte erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben ihres
Rechtsvertreters vom 7. Januar 2015 Einwände (IVSTA-act. 79). Sie
machte geltend, das Bundesgerichtsurteil 9C_752/2013 könne nicht her-
angezogen werden, nachdem sich bei ihr die Situation anders darstelle.
Die Selbsteingliederung sei ihr angesichts des Alters nicht mehr zumutbar
und es sei nicht davon auszugehen, dass die IVSTA ihr Eingliederungs-
massnahmen anbieten könne.
B.e Am 6. März 2015 (BVGer-act. 1/1 = IVSTA-act. 80) traf die IVSTA – in
Bestätigung ihres Vorbescheides vom 10. Dezember 2014 – die Verfü-
gung, dass die Rente zu Recht mit Wirkung ab dem 1. September 2012
aufgehoben wurde. Sie wiederholte die im Vorbescheid gemachten Darle-
gungen und führte ergänzend aus, dass die im Einwand vorgebrachten Ar-
gumente an der Richtigkeit des Vorbescheides nichts zu ändern vermöch-
ten. Das Angebot und die Inanspruchnahme von Wiedereingliederungs-
massnahmen seien vorliegend nicht Streitgegenstand und es bestehe sei-
tens der Versicherten kein Anspruch auf Prüfung der Verwertbarkeit der
wiedergewonnen Arbeitsfähigkeit, da die berufliche Integration seit Sep-
tember 1999 aus invaliditätsfremden Gründen unterblieben sei. Ausserdem
bestehe aufgrund des ausländischen Wohnsitzes kein Versicherungs-
schutz für Eingliederungsmassnahmen. Schliesslich wurde der gegen die
Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
C.
Gegen die Verfügung vom 6. März 2015 liess die Versicherte (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter Claudio Chiandusso mit
Eingabe vom 13. April 2015 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht (Poststempel: 13. April 2015, Eingang: 14. April 2015) er-
heben und beantragen, 1. es sei die Verfügung der IVSTA (nachfolgend
auch: Vorinstanz) vom 6. März 2015 aufzuheben und es sei festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invaliden-
rente habe, 2. eventualiter sei die Verfügung der IVSTA vom 6. März 2015
aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung sowie zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
C-2278/2015
Seite 7
Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht,
die Vorinstanz verweise lediglich auf das Bundesgerichtsurteil
9C_752/2013, anstatt ergänzende Abklärungen durchzuführen, wie dies
vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden sei. Im besagten Ur-
teil des Bundesgerichts sei ein anders gelagerter Sachverhalt zu beurteilen
gewesen. Es liege daher angesichts dieses Urteils keine Änderung der
Rechtsprechung vor. Zudem sei die vorinstanzliche Einschätzung nicht
durch geeignete Abklärungen abgestützt.
D.
Den mit Zwischenverfügung vom 21. April 2015 (BVGer-act. 3) erhobenen
Kostenvorschuss von Fr. 400.- leistete die Beschwerdeführerin am 6. Mai
2015 (BVGer-act. 5).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 (BVGer-act. 6) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Sie verwies auf die Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung sowie die dieser zugrunde liegenden internen Stellung-
nahmen (Vorakten 75 und 76).
F.
Mit Replik vom 22. Juni 2015 (BVGer-act. 8) liess die Beschwerdeführerin
an den in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren sowie den dort
gemachten Ausführungen festhalten. Ergänzend wurde in der Replik da-
rauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfü-
gung vom 17. Juli 2012 bereits 60-jährig gewesen sei und damit kurz vor
der Berentung gestanden habe, weshalb ihr eine Selbsteingliederung nicht
mehr zumutbar sei.
G.
Mit Duplik vom 1. Juli 2015 (BVGer-act. 10) hielt die Vorinstanz an ihren
Anträgen und bisher gemachten Ausführungen fest. Sie wies ausserdem
darauf hin, dass in der angefochtenen Verfügung die Frage der Verwertung
der Restarbeitstätigkeit auch in Anbetracht des Alters der Beschwerdefüh-
rerin diskutiert worden sei.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterla-
gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
C-2278/2015
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG
(SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Indes
findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in
Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Verfü-
gung der IVSTA. Die Beschwerdeführerin ist als Adressat durch die ange-
fochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist-
und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 und 4 Bst. a
ATSG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde innert
Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige und
wohnt in Portugal, weshalb vorliegend das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) anzuwenden ist. Soweit das FZA
C-2278/2015
Seite 9
bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die
Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvorausset-
zungen einer schweizerischen Invalidenrente daher grundsätzlich nach der
innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3). Daran haben
der revidierte Anhang II zum FZA, welcher die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit regelt und für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft
getreten ist, bzw. die ab diesem Zeitpunkt anwendbaren Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, welche die Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzen, nichts geändert. Entsprechend be-
stimmt sich vorliegend die streitige Frage, ob die der Beschwerdeführerin
ausgerichtete halbe Invalidenrente zu Recht aufgehoben wurde, aus-
schliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 6. März 2015) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangs-
rechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfol-
gen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des BGer 8C_419/2009
vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die
spätestens bei Erlass der Verfügung am 6. März 2015 in Kraft standen (so
auch die Normen der auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten 6. IV-Revi-
sion, erstes Massnahmepaket, AS 2011 5659).
4.
4.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 6. März 2015, mit
welcher die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prüfung
der Selbsteingliederungsfähigkeit verneinte und folglich verfügte, die
(halbe) Invalidenrente sei ab dem 1. September 2012 zu Recht aufgeho-
ben worden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Vorinstanz im
rechtskräftigen Rückweisungsurteil vom 24. Juni 2014 angewiesen, die
Verwertbarkeit der von der Beschwerdeführerin wiedergewonnen Arbeits-
fähigkeit zu prüfen und anschliessend eine neue Revisionsverfügung zu
C-2278/2015
Seite 10
erlassen. Die vorinstanzliche Annahme, wonach die Beschwerdeführerin in
einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit ab dem 25. September 2011
zu 100% arbeitsfähig ist und auch im Bereich Haushalt keine Einschrän-
kungen mehr bestehen, wurde vom Bundesverwaltungsgericht im besag-
ten Urteil nicht beanstandet (vgl. Sachverhalt A.k vorne). Somit ist im Fol-
genden einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz – in der hier angefochtenen
Verfügung – zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prüfung
der Selbsteingliederungsfähigkeit verneinte bzw. von einer zumutbaren
Selbsteingliederung ausging und die seit dem 1. September 2000 ausge-
richtete halbe Invalidenrente per 1. September 2012 aufhob.
4.2 Die Vorinstanz bringt im Wesentlichen vor, gestützt auf eine Änderung
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 9C_752/2013 vom
27. Juni 2014), welche nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts vom 24. Juni 2014 erfolgt sei, habe die Beschwerdeführerin keinen
Anspruch auf Prüfung der Selbsteingliederung, da ihre berufliche Integra-
tion seit September 1999 aus invaliditätsfremden Gründen unterblieben
sei.
Die Beschwerdeführerin hält zusammengefasst dagegen, es liege keine
Änderung der Rechtsprechung vor und die Vorinstanz habe entgegen der
Weisung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2014 hinsichtlich
der Frage der Selbsteingliederung keine ergänzenden Abklärungen durch-
geführt.
4.3
4.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch at-
testierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der
Selbsteingliederung verwertbar. Indes können nach langjährigem Renten-
bezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der sofortigen
Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medi-
zinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Ak-
ten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leis-
tungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnah-
men allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht
möglich ist (Urteil des BGer 9C_163/2009 vom 10. September 2010
E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86 und seitherige Praxis, z.B. Urteil des
BGer 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014). Das bedeutet nicht, dass sich die
versicherte Person auf eine Besitzstandsgarantie berufen kann, sondern
lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach Prüfung
C-2278/2015
Seite 11
und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (vgl.
etwa Urteil des BGer 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4 mit Hinweis).
Diese Rechtsprechung ist allerdings auf Fälle beschränkt worden, in denen
die revisionsweise Rentenaufhebung eine versicherte Person betrifft, wel-
che das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren
bezogen hat (Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in:
SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Die Rentenhöhe spielt für die Voraussetzung
der 15-jährigen Bezugsdauer keine Rolle (BGE 141 V 5 E. 4.2.1 in fine).
4.3.2 Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass auch bei einer
über 55-jährigen versicherten Person oder einer Rentenbezugsdauer von
mehr als 15 Jahren ausnahmsweise eine (sofortige) Selbsteingliederung
zumutbar sein kann. Das ist – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung – namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restar-
beitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an
Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich
zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer
Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits
ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteile des BGer
9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2 sowie 9C_163/2009 vom
10. September 2010 E. 4.2.2, jeweils in fine; siehe auch Urteil des BGer
9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2; vgl. auch die Zusammenfassung
in: PETRA FLEISCHANDERL, Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle
der Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, SZS 2012
S. 360 ff.). Die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung wurde somit bei einer
seit Jahren vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit wie-
derholt bejaht (siehe z.B. auch BGE 141 V 385 E. 5.3; Urteile des BGer
9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3.2 sowie 9C_661/2014 vom
17. September 2015 E. 3.3; vgl. auch Kreisschreiben des BSV über Invali-
dität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Ja-
nuar 2015, Rz. 5020.3). Ausnahmen vom Grundsatz der Unzumutbarkeit
einer Selbsteingliederung liegen auch dann vor, wenn die versicherte Per-
son besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist
oder über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt.
Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die
versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder
der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeits-
markt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (Urteil
des BGer 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2 sowie Urteil des BGer
9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5, in: SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139).
C-2278/2015
Seite 12
4.3.3 Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass – entgegen der oben
erwähnten Regel der Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung (E. 4.3.1) –
die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder)
ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung
erwerblich zu verwerten, und mithin von der Zumutbarkeit der Selbstein-
gliederung auszugehen ist (vgl. Urteile des BGer 9C_317/2017 vom
19. Juni 2017 E. 3.1 sowie 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2). Es
gilt dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des BGer 9C_231/2015 vom
7.September 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Dieser Grad übersteigt einerseits
die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt an-
dererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat-
sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründe-
ten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIE-
SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50; THOMAS LOCHER,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.).
4.3.4 Hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf, und
weist sie die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurück, so hat diese die Erwägungen, mit denen die
Rückweisung begründet wird, ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen.
Es gilt der Grundsatz der Bindung an die Erwägungen der Beschwer-
deinstanz. Wird der neue Entscheid der unteren Instanz wiederum an die
Beschwerdeinstanz weitergezogen, so ist diese selbst an ihre früheren Er-
wägungen gebunden (BGE 94 I 384 E. 2). Davon kann sie nur ganz aus-
nahmsweise abweichen, wenn sich daraus ein in höchstem Masse stos-
sendes Ergebnis ergeben würde, etwa bei einer zwischenzeitlichen Ände-
rung der Rechtsprechung durch die Beschwerdeinstanz und Anwendbar-
keit dieser Rechtsprechung auf im Wesentlichen identische andere Sach-
verhalte (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxis-
kommentar VwVG, 2009, Art. 61 Rz. 28).
4.4 Vorliegend hat sich die Vorinstanz nicht an die Erwägungen des Bun-
desverwaltungsgerichts im rechtskräftigen Rückweisungsurteil vom
24. Juni 2014 gehalten, mit welchen sie angewiesen wurde, die Verwert-
barkeit der von der Beschwerdeführerin wiedergewonnenen Arbeitsfähig-
keit zu prüfen. Die Vorinstanz holte lediglich eine Stellungnahme der RAD-
Ärztin Dr. med. D._______ in Bezug auf die Selbsteingliederungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin ein. Die Allgemeinmedizinerin bejahte in ihrer Stel-
lungnahme vom 6. Oktober 2014 (IVSTA-act. 71) die Zumutbarkeit der
Selbsteingliederung ohne Weiteres und einzig gestützt auf das Gutachten
C-2278/2015
Seite 13
des Rheumatologen Dr. med. C._______ vom 25. September 2011, wel-
cher seinerseits eine adaptierte Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin aber
als „faktisch wenig realistisch“ bezeichnete (IVSTA-act. 20/23), so dass das
Bundesverwaltungsgericht die besagte Prüfung der Eingliederungsfähig-
keit anordnete (vgl. E. 12.2 des Urteils des BVGer B-4783/2012). Die Vo-
rinstanz nahm keine weiteren Abklärungen hinsichtlich der Selbsteinglie-
derungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Auch im kantonalen und eid-
genössischen Vorverfahren hatte diese im Übrigen keinerlei Unterstützung
in Bezug auf ihre beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten erhalten. Zur
Abklärung der (Selbst-)Eingliederungsfähigkeit gehören in der Regel je-
doch die Durchführung eines Assessments (Art. 70 IVV, SR 831.201) und
gegebenenfalls Beratungsgespräche, Tests etc. (vgl. Kreisschreiben über
das Verfahren bei der Invalidenversicherung [KSVI], Stand: 1. Januar
2015, Rz. 2093 ff. sowie Kreisschreiben über die Früherfassung und die
Frühintervention [KSFEFI], Stand: 1. Januar 2015, Rz. 3005 ff.).
Die Vorinstanz verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Abklä-
rung bzw. Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen mit der
Begründung, das Bundesgericht habe mit dem Urteil 9C_752/2013 vom
27. Juni 2014 seine Rechtsprechung geändert. Die Erwägungen im Rück-
weisungsurteil vom 24. Juni 2014 erachtete die Vorinstanz folglich als nicht
verbindlich. Wie oben dargelegt (E. 4.3.2), wurde mit dem erwähnten Urteil
9C_752/2013 aber keine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung eingeleitet. Bereits gemäss der zuvor ergangenen Praxis des Bun-
desgerichts wurde eine Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei einer seit
Jahren vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit wieder-
holt bejaht. Es besteht somit keine Ausnahme, welche ein Abweichen von
den Erwägungen des Rückweisungsurteils vom 24. Juni 2014 erlauben
würde. Diese Erwägungen sind daher sowohl für die Vorinstanz als auch
das Bundesverwaltungsgericht bindend. Daraus folgt, dass die Vorinstanz
die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit der Beschwer-
deführerin hätte vollumfänglich prüfen müssen, was sie aber pflichtwidrig
unterlassen hat. Die bei der RAD-Ärztin eingeholte Stellungnahme ist we-
der überzeugend noch ausreichend. Die Vorinstanz hat somit nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Beschwerdeführe-
rin, welche im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Juli 2012) über 59 Jahre alt
war und seit fast 12 Jahren eine Rente bezog, in der Lage war, das medi-
zinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem
Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten, und dass mithin von
der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen war.
C-2278/2015
Seite 14
Eine nochmalige Rückweisung zur erneuten Sachverhaltsabklärung er-
scheint nun nicht mehr zielführend, da die Beschwerdeführerin am (…)
2016 bereits das AHV-Pensionsalter erreicht hat (vgl. auch Urteil des
BVGer C-3373/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 6.7). Es ist davon auszuge-
hen, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt heute nicht mehr durch
weitere Abklärungen feststellen lässt, weshalb von Beweislosigkeit zu Las-
ten der Vorinstanz (vgl. E. 4.3.3) auszugehen ist. Ein abschliessendes Ur-
teil über die Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen kann hier somit nicht ge-
fällt werden. Die revisionsweise Aufhebung der halben Invalidenrente der
Beschwerdeführerin ist daher zu Unrecht erfolgt.
5. Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung vom 6. März 2015
nicht rechtmässig ist und daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe-
ben ist. Die Beschwerdeführerin hat folglich über den 1. September 2012
hinaus bis zum Eintritt des AHV-Rentenalters Anspruch auf eine halbe In-
validenrente.
6.
Schliesslich ist über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteient-
schädigung zu befinden.
6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Der obsiegenden Be-
schwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 400.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver-
waltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Be-
rücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundi-
gen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in ver-
gleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
C-2278/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
6. März 2015 wird aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführerin wird über den 1. September 2012 hinaus eine
halbe Invalidenrente zugesprochen.
3.
Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Vor-
instanz zur Berechnung des ab dem 1. September 2012 auszurichtenden
Rentenbetrags.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
5.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.- zu-
lasten der Vorinstanz zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-2278/2015
Seite 16
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: