Abteilung III
C-2281/2006
Urteil vom 18. Oktober 2007
Mitwirkung: Richter Stefan Mesmer (Vorsitz); Richter Michael Peterli;
Richter Francesco Parrino; Gerichtsschreiberin Susanne
Marbet Coullery.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Leitender Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen,
Vorinstanz,
betreffend
Anerkennung eines ausländischen Arztdiploms
(vormalige Tschechoslowakei).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a mm i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
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Sachverhalt:
A. Die tschechisch-schweizerische Doppelbürgerin X._______ erwarb am
12. Juli 1977 an der Universität Y._______ in Z._______ [ehemals Tschechos-
lowakei] ihr Arztdiplom. Am 22. Juni 2006 (eingegangen am 26. Juni 2006) stellte
sie beim Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen des
Bundesamtes für Gesundheit (im Folgenden: LA) ein Gesuch um Anerkennung
dieses Diploms – gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (im
Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere auf die am 1. April 2006
erfolgte Inkraftsetzung der Ausdehnung des FZA auf diejenigen zehn Staaten, die
am 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind.
B. Mit Entscheid vom 13. November 2006 wies der LA das Anerkennungs-
gesuch der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte er aus, nach Art. 2b
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit
des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im
Folgenden: FMPG, BS 4 291; AS 2000 1891, 2002 701, 2006 2197) würden nur
ausländische Diplome anerkannt, die auf Grund eines Vertrages über die
gegenseitige Anerkennung mit dem entsprechenden Staat als gleichwertig gelten.
Das FZA stelle eine derartige vertragliche Vereinbarung dar. Sowohl Art. 3 Bst. a
der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Weiterbildung und die An-
erkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe ( im
Folgenden: VO FMPG, AS 2002 1189) als auch das FZA verwiesen betreffend
Diplomanerkennung auf die entsprechenden EU-Richtlinien. Aufgrund von Art. 9a
Abs. 1 der Richtlinie vom 5. April 1993 des Rates zur Erleichterung der Frei-
zügigkeit der Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise (in der per 1. Mai 2004
konsolidierten Fassung; im Folgenden: Richtlinie 93/16/EWG) werde ein Diplom
aus der ehemaligen Tschechoslowakei, das vor dem 1. Januar 1993 erworben
worden sei (bzw. falls die Ausbildung vor dem genannten Datum begonnen
worden sei) anerkannt, wenn einerseits die zuständigen Behörden der
Tschechischen Republik bescheinigten, dass das Diplom auf tschechischem
Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich Berufsausübung habe, wie
heutige tschechische Ausweise, und andererseits eine aktuelle, in den letzten fünf
Jahren absolvierte Tätigkeit von mindestens drei Jahren auf tschechischem
Hoheitsgebiet vorliege. Der LA habe jedoch beschlossen, auch jede in einem
Vertragsstaat (EU/EFTA) oder der Schweiz erworbene klinische Berufserfahrung
an diese geforderte Tätigkeit anzurechnen. Im Falle der Gesuchstellerin sei die
zweite Voraussetzung aber nicht erfüllt, weshalb das Anerkennungsgesuch
abzuweisen sei.
C. Gegen diesen Entscheid erhob X._______ am 30. November 2006 bei der
Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung
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(REKO MAW) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid der Vorin-
stanz sei aufzuheben, und ihr in der vormaligen Tschechoslowakei erworbenes
Arztdiplom als gleichwertig anzuerkennen. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, der LA habe bei der Auslegung des FZA die Rechtsprechung
des EuGH nicht berücksichtigt und das sich aus dem FZA ergebende
Diskriminierungsverbot verletzt. Aus dem Erwägungen des Urteil vom 27. März
2006 (K 163/03) des Schweizerischen Bundesgerichts könne geschlossen
werden, dass die Vlassopoulou- und Dreessen-Rechtsprechung des EuGH auch
für die schweizerischen Behörden verbindlich sei.
D. Das Beschwerdeverfahren wurde am 1. Januar 2007 vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommen und weitergeführt.
E. In seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2007 beantragte der LA, die Be-
schwerde sei abzuweisen. Zur Begründung bestätigte er seine Ausführungen im
angefochtenen Entscheid vom 13. November 2006 und hielt im Weiteren fest, es
treffe nicht zu, dass der angefochtene Entscheid das Diskriminierungsverbot
verletze. Vielmehr dienten gerade Art. 9 und 9a der Richtlinie 96/16/EWG der
diskriminierungsfreien Behandlung von Anerkennungsgesuchen. Die
Tschechische Republik sei am 1. Mai 2004 der EU beigetreten. Bei der
Anerkennung von vor dem Beitritt erworbenen Diplomen werde unterschieden
zwischen Ausweisen, die vor dem 1. Januar 1993 erworben worden seien und auf
welche Art. 9a Abs. 1 der Richtlinie 96/16/EWG anwendbar sei, und solchen, die
zwischen dem 1. Januar 1993 und dem Beitrittsdatum erworben worden seien und
auf welche Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 96/16/EWG anwendbar sei. Massgeblich
sei damit das Datum des Erwerbs des Diploms, was durchaus sachgerecht und
keineswegs diskriminierend sei. Die Beschwerdeführerin, die ihr Diplom im Jahr
1977 erworben habe, müsse gemäss Art. 9a Abs. 1 der Richtlinie 96/16/EWG zwei
Anerkennungskriterien kumulativ erfüllen. Einerseits müsse die Bescheinigung
über die Richtlinienkonformität beigebracht werden, andererseits müsse der
Nachweis einer ausreichenden, aktuellen Berufstätigkeit erbracht werden. Die
EU-Richtlinie gehe somit von der berechtigten Annahme aus, dass die vor
längerer Zeit erworbenen Diplome den Minimalanforderungen an die Ausbildung
nicht genügten und der Nachweis zusätzlicher Berufserfahrung erforderlich sei.
F. Den mit Verfügung vom 18. Januar 2007 eingeforderten Verfahrenskosten-
vorschuss von Fr. 800.-- leistete die Beschwerdeführerin am 13. März 2007.
G. Am 8. März 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Darin
machte sie geltend, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz bei Diplomen aus der
ehemaligen Tschechoslowakei, die vor dem 1. Januar 1993 erworben worden
seien, entgegen der Richtlinienkonformitätsbescheinigung der zuständigen
tschechischen Behörden davon ausgehe, dass diese Diplome nicht den
Minimalanforderungen an die Ausbildung gemäss Art. 23 der Richtlinie
93/16/EWG entsprächen. Gestützt auf Art. 2 FZA müsse im Einzelfall abgeklärt
werden, inwiefern die Ausbildung nicht den Minimalanforderungen eines
Schweizerischen Arztdiploms entspreche.
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H. In seiner Duplik vom 10. April 2007 bestätigte der LA erneut seinen Antrag
auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf seine bisherigen Ausführungen.
Ergänzend fügte er hinzu, es gehe im vorliegenden Verfahren nicht um das
Diskriminierungsverbot, sondern um die korrekte Anwendung der Bestimmungen
der Richtlinie 93/16/EWG. Wenn diese Bestimmungen für die Anerkennung eines
Diploms neben der Staatsangehörigkeit und der Richtlinienkonformität des
erworbenen Diploms noch eine aktuelle Berufsausübung fordere, so könne dies
keineswegs als Diskriminierung bezeichnet werden, da dies für alle
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in gleicher Weise gelte.
I. Mit Verfügung vom 19. April 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen
und den Parteien die Zusammensetzung des Gerichtes zum Entscheid bekannt
gegeben. Innert der gesetzten Frist ging kein Ablehnungsbegehren ein.
J. Auf die Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen – soweit
erforderlich – näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist die Verfügung des LA vom 13. November 2006, mit welcher
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung ihres in der früheren
Tschechoslowakei erworbenen Arztdiploms abgewiesen worden ist.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021), die von
den als Vorinstanzen in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden erlassen
wurden. Dazu gehören die Verfügungen des LA über die Anerkennung
ausländischer Arztdiplome, so dass das Bundesverwaltungsgericht mangels einer
Ausnahme gemäss Art. 32 VGG zum Entscheid in vorliegender Sache zuständig
ist.
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Die Beschwerdeführerin hat als Gesuchstellerin am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel
besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein
schutzwürdiges Interesse. Da die Beschwerdeführerin den Verfahrenskostenvor-
schuss fristgerecht geleistet hat, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.3 Unter anderem beantragt die Beschwerdeführerin allerdings, es seien
– sofern die Anerkennung ihres in der früheren Tschechoslowakei erworbenen
Arztdiploms nicht möglich sei – die Voraussetzungen für den Erwerb einer
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Anerkennung darzulegen. Da die Frage der Möglichkeiten eines anderweitigen
Erwerbs eines in der Schweiz rechtsgültigen Diploms nicht Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens und der angefochtenen Verfügung war, ist sie auch
anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zu behandeln, da dies
eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes zur Folge hätte (VPB 61.31
E. 3.2.1). Auf diesen Punkt ist daher nicht einzutreten.
2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentli-
chen nach den Vorschriften des VwVG sowie des VGG, wobei das neue, am 1.
Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung ver-
letze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von
Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
Entsprechend umfassend ist die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2 Das Gericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der LA habe ihr ausländisches, an
der Universität Y._______ in Z._______ in der vormaligen Tschechoslowakei
(heute Tschechische Republik) erworbenes Arztdiplom zu Unrecht nicht als gleich-
wertig anerkannt.
3.1 Vor dem Inkrafttreten des FZA und der Revision des FMPG im Jahre 2002
hatten einzig die Kantone zu entscheiden, ob ein vorgelegtes ärztliches Diplom
zur unselbstständigen und selbstständigen Berufsausübung auf ihrem
Kantonsgebiet berechtigt. Zur Tätigkeit zu Lasten der sozialen Kran-
kenversicherung dagegen waren grundsätzlich nur Ärztinnen und Ärzte
zugelassen, die über ein eidgenössisches Diplom und über eine vom Bundesrat
anerkannte Weiterbildung verfügten (vgl. Art. 36 KVG). Gemäss dem bis zum 31.
Mai 2002 gültig gewesenen Art. 39 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die
Krankenversicherung (KVV, SR 832. 102) waren ihnen Ärzte und Ärztinnen
gleichgestellt, die über einen ausländischen wissenschaftlichen
Befähigungsausweis verfügten, der von der zuständigen Stelle des Bundes – nach
Anhören der Kantone und der Berufsverbände – als gleichwertig anerkannt
worden war. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer
Befähigungsausweise konnte von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass
auch der ausstellende Staat die eidgenössischen Medizinaldiplome anerkannte.
3.2 Mit Inkrafttreten des FZA und der Revision des FMPG per 1. Juni 2002 hat
sich die Rechtslage grundlegend geändert. Gemäss Art. 2a Abs. 2 FMPG ist eine
Person, die das eidgenössische Diplom als Ärztin oder Arzt erworben hat,
berechtigt, bis zum Erwerb eines eidgenössischen Weiterbildungstitels unter der
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Aufsicht von Inhaberinnen oder Inhabern eines entsprechenden Weiterbil-
dungstitels ärztliche Handlungen vornehmen (vgl. Art. 11 Abs. 1 FMPG). Darüber
hinaus können die Kantone – entsprechend ihrer weiterhin bestehenden
Kompetenz zur Regelung der Berufsausübung – eine derartige unselbständige
ärztliche Tätigkeit auch Personen erlauben, die (noch) nicht im Besitze eines
eidgenössischen Diploms sind (vgl. etwa § 8 Abs. 3 der Ärzteverordnung des
Kantons Zürich vom 6. Mai 1998 [LS 811.11]).
Gemäss Art. 2b FMPG sind den eidgenössischen Diplomen jene ausländischen
Diplome gleichgestellt, die vom LA anerkannt werden. Die Anerkennung
ausländischer Diplome setzt voraus, dass sie auf Grund eines Vertrages über die
gegenseitige Anerkennung mit dem ausstellenden Staat als gleichwertig gelten.
Eine Anerkennung ausländischer Diplome ist damit nur noch möglich, wenn die
Gleichwertigkeit im Rahmen eines Staatsvertrages festgestellt worden ist. Dies
bedeutet, dass seit dem 1. Juni 2002 die einzelfallweise Anerkennung von
ausländischen Diplomen ohne entsprechenden Staatsvertrag über die
gegenseitige Anerkennung ausgeschlossen ist (vgl. ERIKA SCHMIDT, Die
Medizinalberufe und das Abkommen über die Freizügigkeit der Personen, in:
DANIEL FELDER/CHRISTINE KADDOUS, Accords bilatéraux Suisse-UE
[Commentaires] – Bilaterale Abkommen Schweiz EU [Erste Analysen], Basel
2001, S. 408). Die Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms wird demnach
nicht auf Grund einer Überprüfung im konkreten Einzelfall, sondern generell-ab-
strakt, im Rahmen der staatsvertraglichen Verhandlungen anerkannt (vgl. ARIANE
AYER, Les effets des accords bilatéraux entre la Suisse et la Communauté euro-
péenne dans les cantons, en particulier en matière de reconnaissance des
diplômes de professions de santé, Deuxième partie, Institut de droit de la santé,
Université de Neuchâtel, Neuchâtel 2000, S. 17). Die Regelung des Gesetzgebers
ist eindeutig und die Formulierung von Art. 2b Abs. 1 FMPG lässt keinen Zweifel
darüber offen, dass seit dem 1. Juni 2002 ausländische Diplome vom LA nur
anerkannt werden können, wenn sie auf Grund eines entsprechenden
Staatsvertrages als gleichwertig gelten (vgl. BGE 132 II 135 E. 4).
3.3 Am 1. September 2007 sind das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die
universitären Medizinalberufe (MedBG, SR 811.11) sowie die Verordnung vom 27.
Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den
universitären Medizinalberufen (MedBV, SR 811.112.0) in Kraft getreten. Mit
diesen Erlassen wurden das FMPG sowie die VO FMPG aufgehoben (vgl. Art. 61
MedBG und Art. 16 MedBV). Es stellt sich daher die Frage, ob im vorliegenden
Verfahren das alte oder das neue Recht zur Anwendung gelangt.
Gemäss Art. 15 MedBG wird ein ausländisches Diplom anerkannt, sofern seine
Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die
gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist und die
Inhaberin oder der Inhaber eine Landessprache der Schweiz beherrscht (Art. 15
Abs. 1 MedBG). In den Übergangsbestimmungen des MedBG ist lediglich
vorgesehen, dass Studiengänge von universitären Hochschulen, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einem eidgenössischen Diplom in den
Medizinalberufen geführt haben, als akkreditiert gelten (Art. 63 MedBG).
Übergangsrechtliche Vorschriften über die Anerkennung ausländischer Diplome
finden sich nicht. Unter diesen Umständen ist auf Grund allgemeiner
intertemporalrechtlicher Prinzipien über das anwendbare Recht zu entscheiden
7
(vgl. dazu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 325 ff.).
Im vorliegenden Fall gilt es, das Interesse am Schutz des Vertrauens der Be-
schwerdeführerin auf die Weitergeltung des bisherigen Rechts und an der
Rechtssicherheit zu wahren und das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens
geltende Recht anzuwenden, da keine zwingenden Gründe – vor allem der
öffentlichen Ordnung willen – die Anwendung des neuen Rechts erfordern. Es sei
allerdings darauf hingewiesen, dass Art. 15 Abs. 1 MedBG, abgesehen von der
zusätzlichen, im vorliegenden Verfahren erfüllten Voraussetzung genügender
Sprachkenntnisse, inhaltlich mit Art. 2b FMPG übereinstimmt, und dass in Art. 4
Abs. 1 Bst. a MedBV – wie auch schon in Art. 3 Bst. a VO FMPG – in Bezug auf
Arztdiplome auf die Richtlinie 93/16/EWG verwiesen wird.
3.4 Sowohl das FZA, das eine vertragliche Vereinbarung im Sinne von Art. 2b
Abs. 1 FMPG darstellt, als auch Art. 3 VO FMPG regeln die Anerkennung von
Medizinaldiplomen aus EU-Staaten durch Verweis auf die entsprechenden EU-
Richtlinien – für Arztdiplome auf die Richtlinie 93/16/EWG. Da die Tschechische
Republik seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der EU und seit dem 1. April 2006 auch
dem FZA angeschlossen ist, sind im vorliegenden Verfahren, in welchem über die
Anerkennung eines Arztdiploms aus der vormaligen Tschechoslowakei zu
befinden ist, die Vorschriften der Richtlinie 93/16/EWG anwendbar (vgl. Art. 1 und
Anhang III Ziff. 4 des Protokolls vom 26. Oktober 2004 zum Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im
Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Euro-
päischen Union [im Folgenden: Protokoll zum FZA, AS 2006 995]).
Dies gilt ungeachtet dessen, dass Schweizerbürger mit Wohnsitz in der Schweiz
an sich gegenüber den schweizerischen Behörden aus dem FZA keine Rechte
ableiten können. Das Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA besagt, dass die
Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet
einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung dieses Abkommens
gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit
diskriminiert werden. Art. 2b FMPG verlangt aber einzig, dass die Schweiz in
einem Staatsvertrag eine bestimmte Diplomart als gleichwertig anerkannt hat (vgl.
Art. 3 VO FMPG). Ist dies der Fall, so haben auch Schweizer und nicht nur
Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten Anspruch auf Anerkennung eines
durch einen EU-Staat ausgestellten Diploms durch die Schweizer Behörden. Die
Herkunft des Diploms bildet einen grenzüberschreitenden Anknüpfungspunkt, der
im Interesse der Vermeidung einer Diskriminierung aufgrund der Staats-
angehörigkeit und eines Verstosses gegen den Grundsatz der Inländer-
nichtdiskriminierung ausreichend erscheint (vgl. dazu BGE 131 V 209 E. 6, BGE
129 II 249 E. 4.3). Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer fortbestehenden tschechischen Staatsbürgerschaft ohnehin auf das FZA
berufen kann, steht der Anwendung dieses Abkommens auch nicht entgegen,
dass sie heute zusätzlich Schweizerbürgerin ist.
8
3.5 Die Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben geltend, die Nichtberück-
sichtigung der Vlassopoulou- und Dreessen-Rechtsprechung des EuGH
verstosse gegen Art. 16 Abs. 2 FZA.
Art. 16 Abs. 2 FZA sieht vor, dass soweit für die Anwendung dieses Abkommens
Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, hierfür die einschlägige
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vor dem
Zeitpunkt der Unterzeichnung berücksichtigt wird. Dazu ist festzuhalten, dass sich
die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem FZA selbst grundsätzlich
abschliessend ergeben und jede Weiterentwicklung der Verpflichtungen im
Rahmen der hierfür vorgesehenen Verfahren verläuft. Dies impliziert bezüglich
Rechtsprechung, dass von vornherein eine vollumfängliche und strikte
Bindungswirkung nur in Bezug auf die bis zur Unterzeichnung bekannte
Rechtsprechung des EuGH angenommen werden kann (vgl. ASTRID EPINEY, Zur
Bedeutung der Rechtsprechung des EuGH für Anwendung und Auslegung des
Personenfreizügigkeitsabkommens, in: ZBJV 2005 S. 12).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 27. März 2006
[K 163/03] festgehalten hat, verbieten die Diskriminierungsverbote und Gleichbe-
handlungsgebote nach der auch bei der Auslegung des FZA zu
berücksichtigenden (Art. 16 Abs. 2 FZA) Rechtsprechung des EuGH nicht nur
offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit
(unmittelbare/indirekte Diskriminierung), sondern auch alle versteckten Formen
der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale
durch nationale Behörden tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (mittel-
bare/indirekte Diskriminierung). Demnach ist eine Vorschrift des nationalen
Rechts – sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen
Verhältnis zum verfolgten Zweck steht – etwa dann mittelbar diskriminierend,
wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf
inländische Arbeitnehmer auswirkt. Keine Verletzung der Diskriminierungsverbote
und Gleichbehandlungsgebote liegt dagegen vor, wenn die staatsvertraglichen
Vorschriften auf alle Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten in gleicher Weise
angewandt werden.
Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Rechtsprechung ist für den vorlie-
genden Fall insofern unbeachtlich, als es um die Zulassung zum Architektenberuf
(Fall Dreessen) resp. um die Anerkennung eines Rechtsanwaltsdiploms (Fall
Vlassopoulou) und somit um nicht vergleichbare Sachverhalte geht, und im
vorliegenden Fall keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vorliegt
(vgl. E. 3.4 hiervor).
3.6 Die Richtlinie 93/16/EWG schreibt vor, dass bestimmte, in ihrem Anhang A
ausdrücklich genannte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi-
gungsnachweise eines Mitgliedstaates von anderen Mitgliedsstaaten bzw. der
Schweiz anerkannt werden, und dass ihnen die gleiche Wirkung in Bezug auf die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten einer Ärztin bzw. eines Arztes verliehen
werden muss, wie eigenen Ausweisen (Art. 1 und 2 Richtlinie 93/16/EWG).
3.6.1 Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Diplomen, die vor der Ver-
bindlichkeit der Richtlinie 93/16/EWG für den betreffenden Staat erworben worden
sind, sind in ihrem Art. 9 festgelegt. Danach sind auch Diplome jener
Mitgliedstaaten, die – wie die frühere Tschechoslowakei – am 1. Mai 2004 der EU
9
beigetreten sind, zu anerkennen, wenn sie den Abschluss einer Ausbildung
belegen, die vor dem 1. Mai 2004 begonnen wurde – selbst dann, wenn diese
Ausbildung nicht allen Mindestanforderungen nach den Vorschriften der Richtlinie
93/16/EWG genügt. Die Anerkennung derartiger Diplome setzt aber voraus, dass
ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt wird, dass sich die Diplominhaberin
bzw. der Diplominhaber "während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Be-
scheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und
rechtmässig den betreffenden Tätigkeiten gewidmet hat" (Art. 9 Abs. 1 Richtlinie
93/16/ EWG). In Bezug auf Diplome, welche Ärzten und Fachärzten von der
früheren Tschechoslowakei vor dem 1. Januar 1993 verliehen wurden bzw. deren
Ausbildung in der früheren Tschechoslowakei vor dem 1. Januar 1993
aufgenommen wurde, ist nach Art. 9a Abs. 1 Richtlinie 93/16/EWG für eine
Anerkennung erforderlich, dass die Behörden der Tschechischen Republik
bescheinigen, dass diese Befähigungsausweise auf tschechischem Hoheitsgebiet
die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder
Facharztes und dessen Ausübung haben wie tschechische Befähigungsausweise.
Dieser Bescheinigung muss im Weiteren eine von den gleichen Behörden
ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen
dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung
mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die
betreffenden Tätigkeiten ausgeübt haben.
3.6.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem früheren Entscheid fest-
gehalten hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-89/2007 vom 2. Juli 2007)
lässt es der klare Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 93/16/ EWG nicht zu, in
jenen Fällen auf den Nachweis einer praktischen Tätigkeit zu verzichten, in denen
die Vermutung der Nichterfüllung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im
Einzelfall wiederlegt wird, wie dies in einem Dokument vom 9. Januar 2007 der
Europäischen Kommission, GD Binnenmarkt, postuliert wird (vgl.
fications/specific-
sectors_reports_de.htm). Dieses Dokument, das laut ausdrücklichem Hinweis
keinerlei rechtlichen Wert haben und keine Rechte gewähren soll, ist für
Schweizer Behörden in keiner Weise verbindlich. Nach dem schweizerischen
System soll die automatische Anerkennung von Arztdiplomen aufgrund der
staatsvertraglich, generell-abstrakt festgestellten Gleichwertigkeit von Diplomen
und damit Ausbildungen erfolgen, und nicht etwa aufgrund eines einzelfallweisen
Nachweises der Gleichwertigkeit (vgl. E. 3.2 hiervor) – wie dies offenbar auch
Praxis gewisser EU-Staaten ist (vgl. etwa für Österreich die Verordnung der Bun-
desministerin für Gesundheit und Frauen vom 14. September 2004 betreffend die
ärztlichen und zahnärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: EWR-ÄZV 2004, Bun-
desgesetzesblatt für die Republik Österreich III Nr. 359/2004). Es ist daher nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz in solchen Fällen den Nachweis einer aus-
reichenden praktischen Tätigkeit verlangt.
3.6.3 Als "betreffende Tätigkeiten" im Sinne von Art. 9a Abs. 1 Richtlinie 93/16/
EWG haben für Ärztinnen und Ärzte nach Auffassung des Bundesverwaltungs-
gerichts jene medizinisch-beruflichen Tätigkeiten zu gelten, für welche im Rahmen
10
der ärztlichen Ausbildung die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Er-
fahrungen erworben worden sind und zu deren Ausübung das Diplom berechtigt.
Die zusätzlich geforderte berufliche Tätigkeit dient als Ergänzung zu den
(allenfalls nicht vollumfänglich eingehaltenen) Anforderungen an die Ausbildung
zur Erlangung eines ärztlichen Diploms gemäss Art. 23 Richtlinie 93/16/EWG. Es
ist daher in Übereinstimmung mit der Regelung in EU-Staaten (vgl. etwa § 6 EWR-
ÄZV 2004) zu fordern, dass durch eine Bescheinigung belegt wird, dass die
Diplominhaberin bzw. der Diplominhaber während drei Jahren ununterbrochen
tatsächlich und rechtmässig als Ärztin bzw. Arzt gearbeitet hat.
3.6.4 Art. 9 und Art. 9a Richtlinie 93/16/EWG stellen Übergangsbestimmungen
dar, die sicherstellen sollen, dass die betreffende Person nicht nur eine (allenfalls
nicht den Minimalanforderungen entsprechende) ärztliche Ausbildung absolviert
hat, sondern auch tatsächlich über die erforderlichen praktischen und
insbesondere aktuellen Kenntnisse und Erfahrungen als Ärztin bzw. als Arzt
verfügt. Angesichts des am 1. Mai 2004 erfolgten Beitritts der zehn neuen
Mitgliedstaaten – darunter auch die Tschechische Republik – zur Europäischen
Union ist die Ausstellung einer richtlinienkonformen Bescheinigung über eine
dreijährige ärztliche Tätigkeit während der letzten fünf Jahre frühestens ab diesem
Zeitpunkt möglich, da andernfalls vor langer Zeit erworbene Diplome zu
anerkennen wären, die in keiner Weise Art. 23 Richtlinie 93/16/EWG entsprechen,
und deren Inhaber möglicherweise seit längerer Zeit nicht mehr ärztlich tätig
gewesen ist – und daher nicht (mehr) über die den heutigen medizinischen und
technischen Anforderungen entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.
Deshalb kann im Verfahren um Anerkennung eines Diploms nur eine aktuelle
Bescheinigung berücksichtigt werden, welche eine ärztliche Tätigkeit belegt, die
während der letzten fünf Jahre vor ihrer Ausstellung ausgeübt worden ist.
3.6.5 Die Anerkennung eines "altrechtlichen", vor dem 1. Januar 1993 erworbenen
tschechischen Arztdiploms setzt damit voraus, dass dieses in Anhang A der
Richtlinie 93/16/EWG aufgeführt ist, dass eine Bescheinigung der Behörde über
die gleichen Rechtsgültigkeit hinsichtlich Berufsausübung wie heutige
tschechische Ausweise vorliegt und zudem anhand einer aktuellen Bescheinigung
bewiesen wird, dass die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller in den letzten fünf
Jahren vor ihrer Ausstellung während mindestens drei Jahren ununterbrochen
tatsächlich und rechtmässig als Arzt bzw. Ärztin tätig war. Es ist Sache der
Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers, eine derartige Bescheinigung
beizubringen (Art. 13 Abs. 1 VwVG).
3.7 Das an Universität Y._______ in Z._______ [ehemals Tschechoslowakei]
erworbene Arztdiplom der Beschwerdeführerin entspricht unbestrittenermassen
den in Anhang A der Richtlinie 93/16/EWG genannten tschechischen Ausweisen,
was durch die Bescheinigung vom 29. Dezember 2005 des
Gesundheitsministeriums in Prag bestätigt wird (Vorakten pag. 8). Das Diplom
wurde allerdings am 12. Juli 1977, also vor dem Beitritt Tschechiens zur EU
ausgestellt, so dass es nur dann als gleichwertig gelten und anerkannt werden
könnte, wenn ihm unter anderem die erwähnte Bescheinigung über eine drei-
jährige, ununterbrochene und rechtmässige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als
Ärztin beigefügt wäre. Eine solche Bescheinigung liegt indessen nicht vor.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 1996 nicht mehr
erwerbstätig ist resp. dass sich ihre Tätigkeit auf mehrheitlich ehrenamtliche
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psychotherapeutische Beratungen und Supervisionen beschränkte. Somit kann
die Beschwerdeführerin keine ununterbrochen ausgeübte, aktuelle Tätigkeit als
Ärztin nachweisen, weshalb die Voraussetzungen für eine Anerkennung des
Diploms vom 12. Juli 1977 mangels des Nachweises einer ausreichenden
ärztlichen Tätigkeit offensichtlich nicht erfüllt sind.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob die übrigen Voraus-
setzungen einer Anerkennung erfüllt sind.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der LA die Anerkennung des
tschechischen Arztdiploms der Beschwerdeführerin zu Recht verweigert hat. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
5.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese setzen sich aus der Gerichtsgebühr und
den Auslagen zusammen und werden unter Berücksichtigung des Umfanges, der
Schwierigkeit der Streitsache und der finanziellen Lage der Parteien im vorliegen-
den Verfahren auf pauschal Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG,
Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und
mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (als Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (als Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Departement des Innern
Die Rechtsmittelbelehrung findet sich auf der folgenden Seite.
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Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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