B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2281/2015
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beitragsrückvergütung,
Einspracheentscheid vom 19. März 2015.
C-2281/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2001 teilte B._______ der Schweizerischen
Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit, der vormals im Ko-
sovo wohnhaft gewesene Versicherte A._______ sei im Krieg zwischen
Kroatien und Ex-Jugoslawien als Zivilperson ums Leben gekommen. Die
Witwe und die gemeinsamen Kinder würden immer noch im Kosovo woh-
nen. Sie ersuchte die Vorinstanz um Informationen zum Anspruch auf Hin-
terlassenenrenten. Sie nannte die Versichertennummer (…) und erwähnte
ein Konto bei der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterver-
bands (AK 66), auf das A._______ als Saisonnier in den Jahren von 1971
bis 1974 Beiträge einbezahlt hatte (Akten der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse SAK [nachfolgend: act.] 3).
B.
B.a Der Beschwerdeführer beantragte am 4. Februar 2013 (Eingangsda-
tum) unter dem Namen A._______ die Rückvergütung seiner Beiträge an
die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; act. 1).
Er nannte als Geburtsdatum den (…) 1947 und deklarierte einen Beschäf-
tigungsverlauf in der Schweiz von 1971 bis 1974. Er gab an, vierfacher
Familienvater mit kosovarischer Staatsbürgerschaft zu sein, und verneinte
eine Doppelbürgerschaft. Er belegte die geltend gemachte Identität mit den
üblichen Unterlagen und legte den Versicherungsausweis mit der Versi-
chertennummer (…) vor (act. 6, 7, 14).
B.b Mit E-Mail vom 13. September 2013 teilte die Vorinstanz der Schweizer
Vertretung im kosovarischen Pristina (nachfolgend auch: Botschaft) mit, sie
habe im Februar 2001 ein Schreiben erhalten, wonach A._______ als Zi-
vilperson im Jugoslawienkrieg ums Leben gekommen sei. Die Witwe habe
damals (durch B._______) um ein Antragsformular für eine Hinterlas-
senenrente nachgesucht (act. 3). Ein eigentliches Rentengesuch sei in der
Folge allerdings nicht gestellt worden. Nun habe der Beschwerdeführer un-
ter Beilage einer Lebensbescheinigung für A._______ die Rückvergütung
seiner AHV-Beiträge beantragt. Die Vorinstanz ersuchte die Botschaft, den
Beschwerdeführer vorzuladen und seine Identität vor Ort abzuklären (act.
15).
B.c Mit Schreiben vom 18. September 2013 forderte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer auf, am 29. Oktober 2013 persönlich bei der Botschaft
vorzusprechen und sich mit einem aktuellen Pass oder einer aktuellen
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Seite 3
Identitätskarte auszuweisen (act. 17). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013
fragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz nach, weshalb er sich auf
der Botschaft ausweisen müsse. Er fände dies nicht in Ordnung (act. 20).
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer auf, den Termin auf der Botschaft einzuhalten (act. 21). Mit
E-Mail vom 29. Oktober 2013 teilte die Botschaft der Vorinstanz mit, die
Lebensbescheinigung für A._______ (in act. 7, Seite 3) sei eine Fälschung,
die gemäss einer behördlichen Auskunft von kosovarischer Seite nicht an-
erkannt werden sollte. Im Kosovo seien nur Notare befugt, eine Lebensbe-
scheinigung auszustellen (act. 22, Seite 1). Mit E-Mail vom 29. Oktober
2013 antwortete die Vorinstanz der Botschaft, sie solle vom Beschwerde-
führer eine notarielle Lebensbescheinigung sowie eine vom kosovarischen
Aussenministerium beglaubigte Apostille verlangen. Der vorliegende Fall
erscheine aufgrund der Umstände als besonders verdächtig (act. 23, Seite
4 f.). Mit E-Mail vom 30. Oktober 2013 teilte die Botschaft der Vorinstanz
mit, der Beschwerdeführer sei zum Termin nicht erschienen. A._______ sei
wahrscheinlich verstorben, und ein Familienangehöriger versuche nun,
von seinen Beiträgen zu profitieren (act. 23, Seite 3).
B.d Mit E-Mail vom 6. November 2013 benachrichtigte die Botschaft die
Vorinstanz darüber, dass der Beschwerdeführer am Morgen doch noch am
Schalter erschienen sei und sich mit einer kosovarischen Identitätskarte
als A._______ ausgewiesen habe (act. 23, Seite 1 f.). Der Beschwerdefüh-
rer habe ausgesagt, er habe den Termin am 29. Oktober 2013 nicht einhal-
ten können, weil er den Inhalt des Schreibens vom 18. September 2013
(act. 17) nicht verstanden habe. Er habe einen Anwalt beiziehen müssen.
Er sei mit C._______ verheiratet, kenne ihr Geburtsdatum jedoch nicht. Er
habe drei (erwachsene) Kinder (…). Ein weiteres Kind sei vor mehr als 20
Jahren verstorben und werde in der Deklaration eines gemeinsamen Haus-
halts (act. 7, Seite 5) zu Unrecht erwähnt (…). Er habe seinen 65. Geburts-
tag abgewartet, ehe er den Antrag auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge
gestellt habe. Davor habe er keine schweizerische Rente bezogen. Er habe
die (mutmasslich gefälschte) Lebensbescheinigung (in act. 7, Seite 3) von
einem ihm persönlich nicht bekannten Mitarbeiter seiner Wohngemeinde
erhalten. Die Botschaft teilte weiter mit, der Beschwerdeführer kenne sein
Geburtsdatum auswendig. Er sei über das Schreiben aus dem Jahr 2001
(act. 3), mit dem die Vorinstanz vom Tod von A._______ Kenntnis erhalten
habe, nicht im Bild gewesen. Er habe verneint, der Vorinstanz mit Schrei-
ben vom 2. Oktober 2013 mitgeteilt zu haben, dass er die Vorladung nicht
in Ordnung fände (act. 20). Die Schweizer Botschaft verlangte vom Be-
schwerdeführer eine von einem Notar ausgestellte Lebensbescheinigung
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und eine vom kosovarischen Aussenministerium beglaubigte Apostille und
übermittelte der Vorinstanz zwei Fotos des Beschwerdeführers (act. 23,
Seite 12 f.).
B.e Mit E-Mail vom 18. November 2013 übermittelte die Botschaft der Vo-
rinstanz die notarielle Lebensbescheinigung und die beglaubigte Apostille
(act. 24, Seite 11 ff.). Die Botschaft führte sinngemäss aus, der Beschwer-
deführer habe bei seinem Besuch auf der Botschaft gebrechlich und naiv
gewirkt. Er sei über die strittige Angelegenheit nicht besonders gut infor-
miert gewesen. Möglicherweise übe jemand aus seiner Familie Druck auf
ihn aus, um von den Beiträgen von A._______ profitieren zu können. Auch
wenn der Beschwerdeführer authentisch gewirkt habe, würden Zweifel be-
stehen bleiben, ob es sich nicht doch um einen Bruder oder einen Cousin
von A._______ handle (act. 24, Seite 1 f.).
B.f Mit Telefonnotiz vom 26. November 2013 hielt die Vorinstanz im We-
sentlichen fest, B._______ habe sich nicht an die Umstände erinnern kön-
nen, unter denen sie das Schreiben aus dem Jahr 2001 (act. 3) verfasst
habe (act. 25).
B.g Mit Verfügung vom 26. November 2013 trat die Vorinstanz unter Bei-
lage einer Rechtsmittelbelehrung auf die beantragte Rückvergütung der
AHV-Beiträge nicht ein. Sie begründete diesen Entscheid mit Zweifeln an
der Identität des Beschwerdeführers (act. 26).
B.h Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2013 Be-
schwerde (act. 28). Mit einzelrichterlichem Urteil vom 21. Januar 2015 trat
das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Die Be-
schwerde wurde zur Behandlung als Einsprache an die Vorinstanz über-
wiesen (act. 38).
B.i Mit Einspracheentscheid vom 19. März 2015 wies die Vorinstanz die
Einsprache vom 23. Dezember 2013 ab und bestätigte die Verfügung vom
26. November 2013 (act. 41). Sie führte im Wesentlichen aus, die Identität
des Beschwerdeführers mit A._______ könne aufgrund der Aktenlage nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Gewisse Zwei-
fel und Ungereimtheiten hätten auch bei der Vorsprache auf der Botschaft
nicht ausgeräumt werden können. Der Beschwerdeführer habe kein An-
recht auf die Rückvergütung der AHV-Beiträge von A._______.
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Seite 5
C.
C.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. März 2015 Beschwerde.
Er führte im Wesentlichen aus, er sei A._______ und habe als Saisonnier
in der Schweiz gearbeitet. Nun beantrage er die Rückvergütung seiner
AHV-Beiträge. Er sei deswegen schon fünf Mal in der Botschaft gewesen,
wo man immer wieder etwas anderes von ihm verlangt habe. Dabei seien
ihm Unkosten von € 250.- entstanden, die ihm zu entschädigen seien. Er
sei bereit, für die Feststellung seiner Identität in die Schweiz zu kommen
(BVGer act. 1).
C.b Mit Schreiben vom 21. April 2015 ersuchte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer um Bekanntgabe einer schweizerischen Korrespon-
denzadresse (BVGer act 3). Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 wurde der
Beschwerdeführer erneut zur Angabe eines schweizerischen Zustelldo-
mizils aufgefordert (BVGer act. 5, 6, 7). Mit Verfügung vom 30. September
2015 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer habe kein
Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet (BVGer act. 8). Fortan wurden
dem Beschwerdeführer die Anordnungen und Entscheide ankündigungs-
gemäss durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.
C.c Am 16. Oktober 2015 telefonierte ein (nicht namentlich bekannter)
Sohn des Beschwerdeführers mit dem Instruktionsrichter und sagte die-
sem zu, sich um ein Zustelldomizil bei Freunden und Bekannten in der
Schweiz zu kümmern (BVGer act. 10). In der Folge wurde kein Zustelldo-
mizil mitgeteilt (BVGer act. 16).
C.d Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2015 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen
Einspracheentscheids (BVGer act. 12). Sie führte im Wesentlichen aus, die
Identität des Beschwerdeführers mit A._______ sei nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit erstellt, obwohl er eine entsprechende Identitäts-
karte mit Echtheitszertifikat (act. 38, Seite 15) habe vorlegen können. Die
Schweizerische Ausgleichskasse SAK dürfe eine Tatsache als verfügende
Instanz nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen
überzeugt sei. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts ge-
nüge den Beweisanforderungen nicht.
C.e Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer habe keine Replik eingereicht, und schloss den
Schriftenwechsel ab (BVGer act. 16).
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C.f Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 forderte der Instruktionsrichter die Vo-
rinstanz auf, den vollständigen Auszug für das individuelle Konto (IK) des
Versicherten A._______ vorzulegen. Zudem wurde die Vorinstanz ersucht,
allenfalls noch vorhandene, geeignete Unterlagen zur Identitätsfeststellung
einzureichen (BVGer act. 19).
C.g Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 übermittelte die Vorinstanz den voll-
ständigen IK-Auszug von A._______. Weitere Unterlagen konnten nicht
beigebracht werden (BVGer act. 22).
C.h Mit erster Verfügung vom 29. Juni 2016 ersuchte der Instruktionsrich-
ter die Schweizer Vertretung im kosovarischen Pristina, den amtlichen To-
desschein von A._______ vorzulegen oder die aktenkundige Todesfallmel-
dung aus dem Jahr 2001 nach Einsichtnahme in das Einwohnerregister
der Wohngemeinde zu bestätigen (BVGer act. 23).
C.i Mit zweiter Verfügung vom 29. Juni 2016 ersuchte der Instruktionsrich-
ter das Amt für Migration und Integration des Kantons D._______, sämtli-
che fremdenpolizeilichen Unterlagen von A._______ vorzulegen (BVGer
act. 23).
C.j Mit Telefonat vom 13. Juli 2016 bekundete ein (nicht namentlich be-
kannter) Sohn des Beschwerdeführers seinen Unmut über die erneute Ab-
klärung der Schweizer Vertretung im kosovarischen Pristina. Er führte aus,
alle erforderlichen Dokumente seien längst eingereicht worden. Die Sache
sei spruchreif und der Beschwerdeführer weiterhin bereit, in die Schweiz
zu reisen, um seine Identität zu beweisen. Der Gerichtsschreiber teilte dem
Sohn mit, das Bundesverwaltungsgericht würde das Ergebnis der Beweis-
massnahme gemäss Verfügung vom 29. Juni 2016 abwarten und danach
einen Entscheid fällen. Eine Identitätsabklärung in der Schweiz sei nicht
vorgesehen (BVGer act. 30).
C.k Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 teilte das Amt für Migration und In-
tegration des Kantons D._______ mit, es verfüge über keinerlei Unterlagen
zur fraglichen Person. A._______ sei nicht im zentralen Migrationsinforma-
tionssystem ZEMIS erfasst (BVGer act. 31).
C.l Mit Bericht vom 4. Oktober 2016 teilte die Schweizer Vertretung im ko-
sovarischen Pristina mit, in der elektronischen Datenbank des Zivilstands-
registeramts in E._______ sei A._______ nicht als verstorben registriert.
Auch in den schriftlichen Büchern figuriere kein Eintrag über dessen Able-
ben. Ein Todesschein sei nicht ausgestellt worden. Anderweitige Hinweise
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für den angeblichen Todesfall gebe es nicht. Im Wohn- und Geburtsort
F._______ hätten diverse, zufällig angetroffene Personen bestätigt, dass
A._______ am Leben sei. Auf entsprechende Wegbeschreibung hin sei
dieser im Garten seines Hauses angetroffen worden. Er habe sich auswei-
sen und eine Kopie der Verfügung vom 29. Juni 2016 vorlegen können
(BVGer act. 34).
C.m Mit Stellungnahme vom 22. November 2016 teilte die Vorinstanz mit,
es erscheine ihr sachgerecht, die Streitsache ausschliesslich nach richter-
lichem Ermessen einer abschliessenden Beurteilung zuzuführen, und ver-
zichtete auf weitergehende Ausführungen (BVGer act. 39).
C.n Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 schloss der Instruktionsrichter
den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 40). Auf die weiteren Vorbingen der
Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfin-
dung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweize-
rische Ausgleichskasse ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG
(vgl. Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Der
Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 19. März
2015 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
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Seite 8
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in be-
sonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer
am 27. März 2015 zugestellt (act. 43, 44). Die Beschwerdeschrift wurde
gemäss Poststempel am 30. März 2015 aufgegeben und ging am 14. April
2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde
wurde fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen eingereicht (Art. 60 ATSG).
1.4 Die Beschwerde enthält zumindest sinngemäss einen Antrag und eine
Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Den Ein-
spracheentscheid vom 19. März 2015 und weitere Beweismittel legte er bei
(BVGer act. 1). Speziell bei Eingaben, die von juristischen Laien formuliert
werden, dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen
Anforderungen gestellt werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 120 Rz. 2.211, S.
123 Rz. 2.219). Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfol-
genden Erwägungen 1.5 und 1.6 - einzutreten.
1.5 Anfechtungsobjekt und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Be-
schwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. durch
den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II
30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann
nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Ge-
genstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die
sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zustän-
digkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesge-
richts [BGer] 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_ 642/2007
vom 3. März 2008 E. 2.2).
1.6 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid
vom 19. März 2015 (act. 41) das Anfechtungsobjekt. Darin bestätigte die
Vorinstanz die Verfügung vom 26. November 2013, mit der sie auf die be-
antragte Rückvergütung der AHV-Beiträge nicht eintrat (act. 26). Streitig
und zu prüfen ist daher nur, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht
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Seite 9
auf den Rückvergütungsantrag nicht eingetreten ist, weil nicht feststeht, ob
der Beschwerdeführer die Person ist, die einen Anspruch auf Rückvergü-
tung hätte. Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und damit
auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage nach dem
betraglichen Umfang einer allfälligen Rückvergütung. Auch soweit der Be-
schwerdeführer beantragt, für entstandene Unkosten seien ihm € 250.- zu
vergüten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendba-
ren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst.
dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die beson-
deren Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten So-
zialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialver-
sicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas-
senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslauten-
der Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich
diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2;
BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kog-
nition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
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mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland stammende Be-
weismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007:
Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981
i.S. D.; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. ZAK 1989 S. 320 E. 2; zum Grundsatz
der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und –
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie-
sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des
BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
2.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in
den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E.
2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnot-
wendig aus, da es Sache der Verwaltung und im Beschwerdeverfahren des
Gerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu
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sein. Im Sozialversicherungsverfahren und -prozess tragen die Parteien in
der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge-
bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die
Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes trägt folglich die beweis-
belastete Partei (FRITZ GYGI, a.a.O., S. 208). Diese Beweisregel greift al-
lerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sach-
verhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der
Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen; Urteil
des BGer 8C_448/2010 vom 19. November 2010 E. 4.1).
2.6 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt
gemäss den Angaben im Antragsformular (act. 1) mit seiner Familie im Ko-
sovo. Er verneinte eine Doppelbürgerschaft für sich und die Ehefrau
C._______. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Abkom-
men vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963
betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab
dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwend-
bar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8), weshalb der Beschwerdeführer als Ange-
höriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat. Sein Anspruch auf Rück-
vergütung der AHV-Beiträge beurteilt sich daher allein nach dem schwei-
zerischen Recht. Es sind mithin insbesondere die Bestimmungen des
AHVG und der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an
die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29.
November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12) anwendbar. Massgebend sind
die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 19. März 2015 gültig gewe-
senen Fassungen.
2.7 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Auslän-
dern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat
keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Bei-
träge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens
eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch be-
gründen. Nach Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert
werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versi-
cherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder
der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der
Schweiz wohnen. Die Rückvergütung umfasst sowohl die Arbeitnehmer-
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als auch die Arbeitgeberbeiträge (Rz. 13 der Weisungen des Bundesamtes
für Sozialversicherung [BSV] über die Rückvergütung der von den Auslän-
dern an die AHV bezahlten Beiträge [Rück], in der ab 1. Januar 2003 gel-
tenden Fassung). Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine
geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). Der Anspruch auf die Rückvergütung im
Todesfall steht der Witwe oder dem Witwer zu. Besteht im Todesfall kein
Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, können die Waisen die Rück-
vergütung beanspruchen (Art. 3 RV-AHV). Aus rückvergüteten Beiträgen
und den entsprechenden Beitragszeiten können gegenüber der AHV keine
Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausge-
schlossen (Art. 6 RV-AHV).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht auf
den Rückvergütungsantrag nicht eingetreten ist, weil nicht feststeht, ob der
Beschwerdeführer die Person ist, die einen Anspruch auf Rückvergütung
hätte. Die ergänzte Aktenlage zeigt folgendes Bild:
3.1 Eine Drittperson (B._______) unterrichtete die Vorinstanz im Februar
2001 unter Angabe der Versicherungsnummer und der Beitragszeit über
den Tod des Versicherten A._______ (act. 3). Für die Vorinstanz bestand
deshalb ein konkreter Anfangsverdacht, um das Gesuch um Rückvergü-
tung der AHV-Beiträge, das am 4. Februar 2013 einging, vertieft zu prüfen
(act. 1). Dieser Anfangsverdacht schien sich in der Folge zunächst zu be-
stätigen: Die Lebensbescheinigung für A._______ (in act. 7, Seite 3) war
angeblich eine Fälschung (act. 22, Seite 1). Zum ausgemachten Termin am
29. Oktober 2013 erschien der Beschwerdeführer nicht auf der Botschaft
(act. 23, Seite 3). Als er am Morgen des 6. November 2013 dann doch noch
am Schalter erschien, konnte er sich mit einer kosovarischen Identitäts-
karte als A._______ ausweisen (act. 23, Seite 1 f.). Er konnte dessen Ge-
burtsdatum nennen und Auskunft über die Namen der Ehefrau und der vier
Kinder geben. Er gab nachvollziehbar an, er habe den 65. Geburtstag ab-
gewartet, ehe er den Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge gestellt
habe. Die (mutmasslich gefälschte) Lebensbescheinigung (in act. 7, Seite
3) habe er von einem ihm persönlich nicht bekannten Mitarbeiter der Wohn-
gemeinde erhalten (act. 23, Seite 1 f.). Allerdings vermochte der Beschwer-
deführer das Geburtsdatum der Ehefrau C._______ nicht zu nennen, was
ebenfalls als gewichtiges Indiz dafür aufgefasst werden konnte, dass es
sich nicht um den Ehemann A._______ handelte. Gegen seine Glaubwür-
digkeit sprach weiter der Umstand, dass der Beschwerdeführer verneinte,
der Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 (act. 20) mitgeteilt zu
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Seite 13
haben, dass er die Vorladung für den Termin am 29. Oktober 2013 nicht in
Ordnung fände (act. 23, Seite 1 f.). Diese Behauptung war aktenwidrig.
Das Schreiben vom 2. Oktober 2013 zeigte zudem, dass der Beschwerde-
führer die Vorladung der Vorinstanz vom 18. September 2013 (act. 17) ent-
gegen seiner anderslautenden Behauptung rechtzeitig verstanden haben
musste. Damit erwies sich auch seine Erklärung für sein Fernbleiben am
29. Oktober 2013 als nicht stichhaltig. Das Verhalten auf der Botschaft be-
wirkte insgesamt berechtigte Zweifel, ob es sich tatsächlich um den Versi-
cherten A._______ handelte.
3.2 Nach einer Abklärung vor Ort teilte die Schweizer Vertretung im koso-
varischen Pristina dem Bundesverwaltungsgericht mit Bericht vom 4. Ok-
tober 2016 mit, in der elektronischen Datenbank des Zivilstandsregister-
amts in E._______ sei A._______ nicht als verstorben registriert. In den
schriftlichen Büchern figuriere kein Eintrag über dessen Ableben. Ein To-
desschein sei nicht ausgestellt worden. Anderweitige Hinweise für den an-
geblichen Todesfall gebe es nicht. Im Wohn- und Geburtsort F._______
hätten diverse, zufällig angetroffene Personen bestätigt, dass A._______
am Leben sei. Auf entsprechende Wegbeschreibung hin sei dieser im Gar-
ten seines Hauses angetroffen worden. Er habe sich ausweisen und eine
Kopie der Verfügung vom 29. Juni 2016 vorlegen können. Die Identität von
A._______ sei nicht zweifelhaft (BVGer act. 34).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem ersten Schritt versucht,
den rechtserheblichen Sachverhalt mittels eigener Abklärungen zu ergän-
zen. Das Amt für Migration und Integration des Kantons D._______ ver-
fügte über keine Unterlagen des Beschwerdeführers (BVGer act. 31). Auch
bei der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes
konnten keine Unterlagen des Beschwerdeführers erhältlich gemacht wer-
den (BVGer act. 22).
3.4 In der Folge wurde der Schweizerischen Botschaft im Kosovo mittels
richterlicher Verfügung der Auftrag erteilt, den amtlichen Todesschein ein-
zuholen und ergänzend Einsicht in das Einwohnerregister der Wohnge-
meinde von A._______ zu nehmen (BVGer act. 23). Weitere Abklärungs-
aufträge wurden nicht erteilt.
3.5 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die vorliegenden Beweismittel
im Rahmen der freien Beweiswürdigung wie folgt: Die Erstangaben zum
angeblichen Ableben des Beschwerdeführers im Krieg zwischen Kroatien
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Seite 14
und Ex-Jugoslawien müssen von einer Person erfolgt sein, die mit der Er-
werbsbiographie des Beschwerdeführers zumindest teilweise vertraut war.
Es konnte die Versichertennummer und die Ausgleichskasse angegeben
werden. Nicht nachvollziehbar bleibt rückblickend der Umstand, dass trotz
einer angeblichen Witwe und mehrerer Waisen später kein Antrag auf AHV-
Rentenleistungen gestellt worden ist. Wenn ein Ehemann das Geburtsda-
tum seiner Ehefrau anlässlich einer Befragung auf der Botschaft nicht nen-
nen kann, so ist dies im vorliegenden Fall zwar ein gewichtiges Indiz, um
an der Identität des Anspruchstellers zu zweifeln. Für sich allein genommen
genügt es aber noch nicht, die Identität des Anspruchstellers in Abrede zu
stellen. Auf Grund der Abklärung vor Ort im Kosovo konnte durch einen
Botschaftsangehörigen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im
Zivilstandsregisteramt in E._______ nicht als verstorben registriert ist. In
den schriftlichen Büchern und der elektronischen Datenbank figuriert kein
Eintrag bezüglich des Ablebens des Beschwerdeführers. Da das Bundes-
verwaltungsgericht der Botschaft zu keinem Zeitpunkt den Auftrag zur Zeu-
gen- oder Parteibefragung - unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Ver-
fahrensbeteiligten - erteilt hat, liegen über die Identität der im Dorf zufällig
angetroffenen Personen und deren Stellung zum Beschwerdeführer kei-
nerlei Angaben vor, die es dem Gericht erlauben würden, diese Angaben
zu würdigen. Das Ergebnis dieser zufälligen und nicht richterlich verfügten
Befragungen kann aber bereits wegen nicht heilbarer formeller Mängel
nicht berücksichtigt werden.
3.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist vorrangig auf das Ergeb-
nis der Beweiserhebung der Botschaft im Zivilstandsregisteramt in
E._______ abzustellen. Entsprechend darf die Identität des Beschwerde-
führers mit A._______ als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten. Die
Ungereimtheiten, in die sich der Beschwerdeführer im Vorfeld und anläss-
lich der Vorsprache auf der Botschaft am 6. November 2013 verstrickte,
mögen weiterhin berechtigte Zweifel an seiner Identität wecken, diese
Zweifel vermögen aber den Registereintrag in E._______ nicht zu entkräf-
ten. Anderweitige, stichhaltige Hinweise auf das Ableben von A._______
konnten nicht eruiert werden (act. 34). Ergänzend ist auf die aktenkundigen
Unterlagen und Ausweise (act. 6, 7, 14) zu verweisen. Zudem vermochte
der Beschwerdeführer die notarielle Lebensbescheinigung und die beglau-
bigte Apostille zu beschaffen (act. 24, Seite 11 ff.), wie es die Botschaft
anlässlich der Vorsprache vom 6. November 2013 von ihm verlangt hatte
(act. 24, Seite 1 f.). Auch dies gilt es zu berücksichtigen.
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4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund der ergänzten Aktenlage von der Identität des Beschwerdefüh-
rers mit A._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überzeugt ist.
Die Vorinstanz ist demnach zu Unrecht nicht auf den strittigen Rückvergü-
tungsantrag eingetreten. Mit Blick auf die Identität des Beschwerdeführers
erweist sich die Beschwerde als begründet. Soweit darauf einzutreten ist,
ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 26. November 2013,
mit der die Vorinstanz auf die beantragte Rückvergütung der AHV-Beiträge
nicht eintrat (act. 26), und der diese Verfügung bestätigende Einsprache-
entscheid vom 19. März 2015 (act. 41) sind aufzuheben. Infolge des Da-
hinfallens des Nichteintretensentscheids ist die Vorinstanz nun gehalten,
das Gesuch um Rückvergütung der AHV-Beiträge vom 4. Februar 2013
materiell zu prüfen und mit einer Verfügung darüber zu befinden. Aufgrund
der Anordnung in der Verfügung vom 8. Juni 2015 (BVGer act. 5) erfolgt
die Eröffnung des Dispositivs des vorliegenden Urteils durch Publikation im
Bundesblatt.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsie-
genden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten war, keine
notwendigen, unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und er für
das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Recht keinen entsprechenden
Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
5.3 Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 26. November 2013 und der Einspracheentscheid vom
19. März 2015 werden aufgehoben. Infolge des Dahinfallens des Nichtein-
tretensentscheids ist die Vorinstanz gehalten, das Gesuch um Rückvergü-
tung der AHV-Beiträge vom 4. Februar 2013 materiell zu prüfen und mit
einer Verfügung darüber zu befinden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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