B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-228/2014
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, ES-X._______,
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsan-
walt, Avenida La Habana 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision;
Verfügung der IVSTA vom 7. November 2013.
C-228/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am 31. Dezember 1954 geborene, verheiratete und in seiner Hei-
mat Spanien wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) war von 1972 bis 1980 in der Schweiz im Gastgewerbe
tätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IV] 2, 77, 83).
A.b Am 21. Juni 2005 stellte der Versicherte über den spanischen Versi-
cherungsträger (von diesem am 6. Oktober 2005 weitergeleitet) bei der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) ein
Gesuch um Bezug einer schweizerischen Invalidenrente (IV 1, 80). Mit Ver-
fügung vom 19. April 2006 teilte die Vorinstanz dem Versicherten – nach
vorgängiger Konsultation von Dr. B._______ des IV-ärztlichen Dienstes
vom 31. März 2006 – mit, es liege keine genügende Erwerbsunfähigkeit
während eines Jahres vor, die einen Rentenanspruch zu begründen ver-
möge, und wies das Rentengesuch ab (IV 21 f.). Dagegen erhoben der
Versicherte am 2. Juni 2006 und sein inzwischen bevollmächtigter Rechts-
vertreter am 1. Februar 2007 einen Einwand (IV 27, 29). Nach Einholen
medizinischer Berichte bei den behandelnden Ärzten in Spanien, eines
Arztberichtes E 213 vom 17. April 2009 und der ergänzenden Stellung-
nahme von Dr. B._______ des IV-ärztlichen Dienstes vom 1. November
2009 (44, 45, 47-49, 57, 70, 71, 78) teilte die Vor-instanz dem Versicherten
mit Vorbescheid vom 25. November 2009 mit, aufgrund seiner Gesund-
heitsbeeinträchtigung, die eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 18. November
2008 verursache und eine Erwerbseinbusse von 40% zur Folge habe,
stünde ihm ab 18. November 2009 eine Viertelsrente zu (IV 80).
A.c Nachdem gegen den Vorbescheid kein Einwand erfolgte, sprach die
IVSTA mit Verfügung vom 16. Februar 2010 rückwirkend ab 1. November
2009 eine Viertelsrente zu (IV 84). Diese Verfügung erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft.
B.
B.a Am 21. August 2012 leitete die IVSTA eine Rentenrevision ein (IV 88)
und holte verschiedene medizinische Berichte und Dokumente zur Er-
werbssituation ein (IV 92-94, 98, 99, 101-106). Aufgrund der Stellungnah-
men von Dr. C._______ des IV-ärztlichen Dienstes vom 31. Januar und 18.
März 2013 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17.
C-228/2014
Seite 3
April 2013 mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (IV
110, 113, 114). Dagegen erhob der Versicherte am 25. April und 28. Mai
2013 Einwand (IV 115, 117 f.). Nachdem sich die Dres C._______, Allge-
meinmedizin, und D._______, Psychiatrie, am 13. Juni und 21. September
2013 ergänzend zur medizinischen Situation hatten vernehmen lassen, be-
stätigte die IVSTA mit Verfügung vom 7. November 2013 den Anspruch auf
eine Viertelsrente (IV 120, 122, 126).
B.b Am 8. Januar 2014 erhob A._______ Beschwerde gegen die Verfü-
gung der IVSTA vom 7. November 2013 und beantragte deren Aufhebung
und Gewährung einer höheren Rente nach vollständiger Würdigung aller
eingereichten medizinischen Akten, Vornahme ergänzender pluridisziplinä-
rer Abklärungen in der Schweiz und Durchführung eines neuen Einkom-
mensvergleichs. Er führte aus, sein Gesundheitszustand habe sich zwi-
schenzeitlich „extrem verschlechtert“. Die weiteren Erkrankungen und ent-
sprechenden Arztberichte seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt
worden. Er erhalte in Spanien seit 2003 eine Rente wegen vollständiger
Invalidität (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
B.c Am 13. Februar 2014 leistete der Beschwerdeführer einen Kostenvor-
schuss von Fr. 410.- (B-act. 4).
B.d In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2014 beantragte die Vor-instanz
– unter Bezugnahme auf die ergänzende Stellungnahme von Dr.
C._______ des IV-ärztlichen Dienstes vom 21. April 2014 – die Abweisung
der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 7).
B.e Mit Replik vom 16. Juni 2014 wiederholte der Beschwerdeführer sei-
nen Antrag auf Begutachtung in der Schweiz (B-act. 13).
B.f Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 verzichtete die Vorinstanz auf das Ein-
reichen einer Duplik (B-act. 15).
B.g Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 gab der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer die Eingabe vom 27. Juni 2014 zur Kenntnis und wies da-
raufhin, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei (B-act. 16).
C.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
C-228/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Rechtsanwalt
Francisco José Vazquez Bürger, welcher die Beschwerde unterzeichnet
hat, ist vom Beschwerdeführer am 7. Januar 2014 rechtsgültig bevollmäch-
tigt worden (B-act. 1 Beilage 2). Er ist daher zur Beschwerdeführung im
Namen des Beschwerdeführers legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (60 ATSG, Art. 52 und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) anzuwenden
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite-
ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
C-228/2014
Seite 5
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach-
folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat"
im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2
Anhang II des FZA).
2.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Trä-
ger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Inva-
lidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die-
ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in
Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz-
teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Spanien und der Schweiz
nicht der Fall. Eine entsprechende (gleichlautende) Regelung sah Art. 40
Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.
2.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-
künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-
gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit,
die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl
C-228/2014
Seite 6
untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-
rung einer solchen Untersuchung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1-2.4).
2.5 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Er-
lasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 7. November 2013) ein-
getretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E.
1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor ei-
nem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445). Daher sind hier die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmun-
gen des ATSG anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG
und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV, SR 831.201) ist daher auf die Fassung gemäss den am 1. Januar
2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und
AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem
1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 6. IV-Revision zu die-
sem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen
zu beachten.
2.6 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte
Personen, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 AGS) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(sog. Wartefrist).
2.7 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvorausset-
zung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehö-
rige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente
ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
C-228/2014
Seite 7
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz
450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d; 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b).
Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestätigt (vgl. z.B.
das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom
15. Juni 2010 E. 4.2.2).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizi-
nische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äus-
sern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei
vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person we-
sentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in
geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tra-
gen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund
der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähig-
keiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht
von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der
Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E.
C-228/2014
Seite 8
4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol-
gerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V
351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinweisen).
Auch auf Stellungnahmen eines RAD kann nur abgestellt werden, sofern
sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen genügen. Zudem müssen die
Ärztinnen und Ärzte des RAD über die im Einzelfall erforderlichen persön-
lichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 und 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person
persönlich untersucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag
daher einen RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Die Tat-
sache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hin-
weisen).
4.
4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge-
hoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich ändert.
4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demnach
nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes,
sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen
des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert
haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Da-
gegen stellt nach ständiger Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Be-
urteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebe-
nen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genom-
men keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil
C-228/2014
Seite 9
des Bundesgerichts [BGer] 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2;
Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2004 IV Nr. 5 E. 2 [I
574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2b mit
Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
4.3 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Ände-
rung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechts-
kräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
stands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung
respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtspre-
chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108
E. 5.4). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli-
chen unverändert gebliebenen Sachverhaltes kein Revisionsgrund; unter-
schiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich,
wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind
(siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S.
204 E. 3a).
4.4 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung fand eine materielle Überprü-
fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung
und Beweiswürdigung letztmals im Rahmen des Verfahrens statt, das mit
Verfügung der IVSTA vom 16. Februar 2010 abgeschlossen wurde (vgl. IV
84). Vorliegend ist daher zu prüfen, ob, und gegebenenfalls ab wann sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der ursprüng-
lichen Rentenverfügung vom 16. Februar 2010 (Referenzzeitpunkt) bis
zum Erlass der hier streitigen Revisionsverfügung vom
7. November 2013 (Revisionszeitpunkt) in massgebender Weise verändert
hat.
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht revisionsweise den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente bestätigt und damit einen An-
spruch auf eine höhere Rente verneint hat. Im Speziellen ist zu prüfen, ob
die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik, es seien (im Revisionsverfah-
ren) nicht alle Arztberichte berücksichtigt worden, berechtigt ist und damit
C-228/2014
Seite 10
eine Verletzung der der Vorinstanz obliegenden Abklärungs- und Begrün-
dungspflicht vorliegt.
5.2
5.2.1 Dem in Rechtskraft erwachsenen Rentenentscheid vom 16. Februar
2010 liegt folgende medizinische Beurteilung auf der Grundlage von Arzt-
berichten aus dem Zeitraum August 2001 bis Juni 2009 zugrunde: Dr.
B._______ des medizinischen Dienstes der Vorinstanz nannte in seiner
Stellungnahme vom 1. November 2009 (IV 78) folgende Diagnose mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: leichte-mittlere mentale Beeinträchti-
gung [Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten, Demenz]. Als Diagno-
sen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er auf: eine chroni-
sche Pankreatitis [Entzündung der Bauchspeicheldrüse] mit Unterleib-
schmerzen (ohne signifikante Verschlechterung seit 2003), mit jedoch gut
erhaltenem Allgemein- und Ernährungszustand, einen Status nach
Cholezystektomie [Entfernung Gallenblase], eine einfache Fettleber, einen
Status nach Vagotomie [operative Behandlung eines Magen- oder Zwölf-
fingerdarmgeschwürs] ohne beschriebenes Dumpingsyndrom [Sturzent-
leerung des Magens in den Dünndarm], einen chronischen Äthylismus [Al-
koholkrankheit] in Abstinenz seit mehreren Jahren sowie ein reaktionäres
ängstlich-depressives Syndrom, ohne psycho-pharmakologische Behand-
lung.
5.2.2 Zu den somatischen Beschwerde führte er aus, dass ein guter Allge-
mein- und Ernährungszustand beschrieben werde; Verdauungsprobleme
würden – trotz chronischer Bauchspeicheldrüsenentzündung und früher er-
folgter Entfernung der Gallenblase sowie Eingriffen im Bereich der Gallen-
wege in den Jahren 2000 bis 2003 – nicht beschrieben, ausser nicht ob-
jektivierbare Beschwerden. Diese Situation sei mit einer beruflichen Tätig-
keit vereinbar; dagegen spreche auch nicht die chronische Pankreatitis
ohne Komplikationen und ohne Unterernährung, die zwar zeitweise
Schmerzen verursachen könne, jedoch keine langanhaltende Arbeitsunfä-
higkeit bewirke. In psychiatrischer Hinsicht befinde sich der Beschwerde-
führer in Behandlung wegen eines chronischen Äthylismus, seit Jahren
abstinent, ohne psychische Störungen. Im E 213 vom 17. April 2009 (IV
44) werde ein ängstlich-depressives Syndrom beschrieben, das nur leicht
medikamentiert werde, was auf eine geringfügige Erkrankung hinweise.
Dies werde bestätigt durch den psychiatrischen Bericht vom 3. März 2009
(IV 45), der erwähne, dass keine psycho-pharmakologische Behandlung
stattfinde, und der Arzt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % schliesse. Der
psycho-neurologische Bericht vom
C-228/2014
Seite 11
19. Dezember 2008 (IV 49, 51) schliesse auf eine leichte bis mittlere kog-
nitive Störung mit gewissen (Verhaltens-) beeinträchtigten Tests. Wegen
dieser Pathologie bestehe eine Leistungseinschränkung von 40 % in allen
Aktivitäten. Die Störung sei nicht vor 2008 beschrieben worden, weshalb
auf eine Arbeitsunfähigkeit seit 18. November 2008 (Datum des ersten
Arztberichts, der diese Störung erwähne) zu schliessen sei.
5.3 In Vornahme einer Prozentvergleichs (bei gleicher Arbeitsfähigkeit so-
wohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistä-
tigkeit) schloss die Vorinstanz in der unangefochten gebliebenen Verfü-
gung vom 16. Februar 2010 auf eine Invalidität von 40 % und damit auf
einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. November 2009, ein Jahr nach
Ablauf der Wartefrist (vgl. zur Wartefrist E. 2.6; IV 81, 82, 84).
5.4 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob sich aus den Akten eine Gesundheits-
verschlechterung seit Februar 2010, wie vom Beschwerdeführer geltend
gemacht, ergibt. Insoweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde
bereits aktenkundige Arztberichte einreicht, die im Rahmen des Renten-
verfahrens, das zur Verfügung vom 16. Februar 2010 geführt hat, berück-
sichtigt worden sind und/oder den Zeitraum bis zum 16. Februar 2010 um-
fassen, sind diese – entgegen der Forderung des Beschwerdeführers (vgl.
Beschwerde S. 7) – im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichti-
gen (vgl. E. 3.4.4) und macht der Beschwerdeführer diesbezüglich auch
keine Wiedererwägungsgründe geltend (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-848/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2.2, E. 4.3 f.). Es
handelt sich dabei um folgende Berichte:
- 31.08.2001: Arztbericht Dr. E._______, Chef der Sektion Verdauungsapparat,
Kreiskrankenhaus Y.______, Galizien (IV 18, IV 59, IV 76, B-act. 1 Beilage 3)
- 02.07.2003: Psychiatrie-Bericht Dr. F._______ (IV 16, IV 75, B-act. 1 Beilage
4)
- 06.08.2003: Arztbericht Dr. G._______ (IV 15, IV 74, B-act. 1 Beilage 5)
- 26.08.2003: Arztbericht/Synthese Dr. W._______ (IV 14, B-act. 1 Beilage 7)
- 09.10.2003: Vorschlag der spanischen Versicherungskommission (IV 11,
IV 69.2, B-act. 1 Beilage 6)
- 22.07.2005: Arztbericht E213 (IV 4, B-act. 1 Beilage 8)
- 07.11.2005: Arztbericht Dr. H._______, Kreiskrankenhaus Y._______ (IV 9,
B-act. 1 Beilage 9)
- 01.12.2006: Arztbericht Dr. I._______ (IV 32.3, IV 72.1, B-act. 1 Beilage 10)
- 18.11.2008: Arztbericht Dr. J._______, Arbeitsmediziner (IV 48, IV 52 f., B-act.
1 Beilage 12)
C-228/2014
Seite 12
- 22.12.2008: Ausführlicher Arztbericht Dr. K._______, Neurologie & Psychiat-
rie, in Z._______ (IV 49, IV 51, B-act. 1 Beilage 11)
- 03.03.2009: Psychiatrischer Bericht Dr. F._______ (IV 45, B-act. 1 Beilage 13)
Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Rüge, die Vorinstanz habe im
Revisionsverfahren ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt
(s. E. 5.1), zudem auf diese Arztberichte beruft, ist er darin nicht zu hören.
5.5 Im Rahmen des im August 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens
wurden folgende ärztliche Berichte und Dokumente zur Erwerbssituation
im prüfrelevanten Zeitraum ab Februar 2010 zu den Akten gereicht oder
genommen:
- 31.03.2011: Kurzbericht Dr. E._______ (IV 102): Kontrolluntersuchung betref-
fend Verdauung.
- 23.05.2011: Koloskopie (IV 103): Divertikel im Sigmoid, Polypen-Entfernung.
- 12.01.2012: Arztbericht Notfall, Dr. L._______ (IV 105): Gonalgie linkes Knie.
- 03.05.2012: Röntgenbericht Knie (IV 106).
- 30.08.2012: Arztbericht Dr. M._______, Pneumologie (IV 93, 100, B-act. 1 Bei-
lage 14): schwere COPD (Grad III nach GOLD), MRC Grad II, keine häufigen
Katarrhe.
- 04.09.2012: Kurzbericht Dr. N._______, Hausärztin (IV 94, IV 107; B-act. 1
Beilage 15): Diagnosen: chronische Pankreatitis, Fettleber, Vagotomie, COPD
Grad IV, Polipectomia [Polypenentfernung im Darm], Alkoholismus. Für alle
Erkrankungen befinde sich der Patient in Behandlung bei Spezialisten im
Kreiskrankenhaus Y._______.
- 11.09.2012: Fragebogen für die Rentenrevision (IV 92): keine Arbeitstätigkeit
aufgenommen.
- 20.11.2012: Arztbericht Dr. F._______, Psychiater (IV 99).
- 30.11.2012: Arztbericht E 213, Dr. O._______ (IV 98, B-act. 1 Beilage 16):
Diagnosen: schwere COPD Grad III des Typs Emphysem, chronische Pankre-
atitis, hepatische Steatosis, Vagotomie, Darmdivertikel, ängstlich-depressives
Syndrom, Persönlichkeitsstörung unspezifisch, aktuell inaktiver Äthylismus.
Arbeitsunfähigkeit 100%.
- 31.01.2013: 1. Stellungnahme Dr.C._______, IV-ärztlicher Dienst (IV 110).
- 18.03.2013: 2. Stellungnahme Dr. C._______, IV-ärztlicher Dienst (IV 113).
- 20.03.2013: Verlaufsbericht und Medikationsliste für den Zeitraum vom
26.11.2010-20.3.2013 (IV 101).
- 14.05.2013: Arztbericht Dr. M._______, Kreiskrankenhaus Y._______ (B-act.
1 Beilage 17): Diagnose: chronische Pankreatitis, Cholezystektomie, Vagoto-
mie wegen Magengeschwür, chirurgische Eingriffe wegen Hämorrhoiden und
Varizen, schwere COPD Typus Emphysem (Grad IV), keine häufigen Exazer-
bationen.
- 13.06.2013: 3. Stellungnahme Dr. C._______, IV-ärztlicher Dienst (IV 120).
C-228/2014
Seite 13
- 21.09.2013: Ergänzende Stellungnahme Dr. D._______, Psychiatrie, IV-ärztli-
cher Dienst (IV 122).
5.6 Alle obgenannten Arztberichte waren Gegenstand der medizinischen
Beurteilung durch die Vorinstanz, wie einerseits der Auflistung im Vorbe-
scheid vom 17. April 2013 (IV 114 S. 2) und den späteren Stellungnahmen
des IV-ärztlichen Dienstes (s. E. 5.7) entnommen werden kann. Inwiefern
die Vorinstanz einzelne Berichte (im prüfungsrelevanten Zeitraum bis zur
angefochtenen Verfügung) nicht berücksichtigt und/oder nicht gewürdigt
habe, ist der Beschwerde zudem nicht substantiiert zu entnehmen, wes-
halb aufgrund der Aktenlage eine Verletzung der Untersuchungspflicht
und/oder der Begründungspflicht durch die Vorinstanz zu verneinen ist.
5.7 Der IV-ärztliche Dienst hat die medizinischen Akten wie folgt gewür-
digt:
5.7.1 In einer ersten Stellungnahme vom 31. Januar 2013 führte Dr.
C._______ aus, die Arbeitsfähigkeit sei unverändert geblieben. Der Psy-
chiater beschreibe einen unverändert leicht psychisch alterierten Mann und
bestätige eine Alkohol-Abstinenz seit einigen Jahren. Von somatischer
Seite her würden Beschwerden am Bewegungsapparat geäussert, jedoch
ohne relevante Funktionseinschränkungen. Beschrieben werde nunmehr
eine vermehrte Dyspnoe bei COPD [chronisch obstruktive Lungenkrank-
heit]. Als Fazit hielt er fest, dass sich die körperliche Gesundheit infolge der
COPD eher leicht verschlechtert habe, vom psychiatrischen Standpunkt
aus mehr oder weniger stationär geblieben sei (IV 110).
5.7.2 In einer zweiten Stellungnahme vom 18. März 2013 (IV 113) hielt Dr.
C._______, auf explizite Nachfrage der Vorinstanz fest, dass er keine rele-
vante Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennen könne. Die
Einschränkung aus psychiatrischer Sicht sei gering: die Beurteilung von Dr.
F._______ vom 20. November 2012 sei gleich wie im Jahre 2009 ausge-
fallen, was im Bericht des IV-medizinischen Dienstes vom 1. November
2009 gewürdigt worden sei. Aus orthopädischer Sicht (Bericht vom 15. Juni
2012 [IV 101 S. 3]) werde der Versicherte als asymptomatisch [ohne er-
kennbare Symptome] beurteilt. Am 15. November 2011 (s. Verlaufsbericht
in IV 101 S. 2) sei er als euthym d.h. ohne Depression beschrieben worden.
Die COPD bestehe unverändert, die Sauerstoffsättigung betrage 95% (was
noch knapp im Normbereich liege [vgl. E 5.7.3]); die FEV [Anmerkung des
Gerichts: forciertes expiratorisches Einsekundenvolumen; s. dazu unten E.
5.11] liege bei unverändert 45 %, am 30. August 2012 bei 49 % (recte:
Kurzzusammenfassung in IV 101 S. 1: 49 %, Arztbericht derselben Ärztin
C-228/2014
Seite 14
in IV 100 jedoch: 45 %), eine Spur besser. Der Versicherte könne keine
körperliche Schwerarbeit machen, als Barbetreiber oder in vielen leichten
Verweistätigkeiten bestehe jedoch weiterhin eine Einschränkung von 40 %.
5.7.3 In einer dritten Stellungnahme vom 13. Juni 2013 (IV 120) führte Dr.
C._______ aus, nach den Operationen wegen alkoholbedingter chroni-
scher Pankreatitis mit Leberfunktionsbeeinträchtigungen sei der Versi-
cherte – unter Mithilfe von Psychiatern – alkoholabstinent geworden. Daran
habe er sich seit der Zusprache einer Teilrente (2010) gehalten. Entspre-
chend sei auch kein neuer Schub der Pankreatitis aufgetreten; auch dass
der Versicherte wieder zugenommen habe, sei ein Hinweis auf die Erho-
lung der Bauchspeicheldrüse. Diese Erkrankung stehe deshalb nicht mehr
im Mittelpunkt des Krankheitsgeschehens. Auch der psychische Zustand
habe sich entsprechend gebessert, wie die Verlaufsberichte der Psychiater
zeigten. Neu stehe nun eine Lungenproblematik im Vordergrund: der Ver-
sicherte habe durch den Tabakkonsum ein Lungenemphysem entwickelt,
eine COPD, die ihn bei körperlichen Anstrengungen limitiere. Die attes-
tierte Sauerstoffsättigung von 95 % liege aber noch im Normbereich (von
94,2-99 %). Unter körperlicher Anstrengung könne dieser Wert etwas sin-
ken, die in Betracht gezogenen Verweistätigkeiten lägen aber alle im vor-
wiegend sitzenden Bereich. Er habe deshalb in seiner Stellungnahme vom
31. Januar 2013 von einer „tendenziell verschlechterten Gesamtsituation“
gesprochen. Die Argumentation des Rechtsvertreters des Versicherten,
wonach dieser voll arbeitsunfähig sein solle, könne er nicht in dessen Sinne
nachvollziehen; dessen lange Diagnosenliste sei zur Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit nicht verwendbar. Zusammenfassend habe sich der Gesund-
heitszustand des Versicherten bezüglich Pankreas/Leber und Psyche ver-
bessert, bezüglich Bewegungsapparat sei er gleich geblieben mit Bezug
auf die Restarbeitsfähigkeit, und bezüglich des neu beschriebenen Lun-
genemphysems habe er sich etwas verschlechtert. In der Gesamtheit be-
trachtet möge die Beeinträchtigung durch das Lungenleiden, die sich vor
allem bei körperlicher Anstrengung manifestiere, tendenziell einer Ver-
schlechterung entsprechen. Der Versicherte könne jedoch 2 x 3 Stunden
täglich, vorwiegend sitzend, abwechselnd stehend/gehend staubfreie Tä-
tigkeiten verrichten, mit etwas eingeschränktem Tempo (ca. 20 %).
5.7.4 Mit Stellungnahme vom 21. September 2013 (IV 122) äusserte sich
Dr. D._______, Psychiater und Psychotherapeut des IV-ärztlichen Diens-
tes, ergänzend zu den psychischen Erkrankungen. Er nahm zum Arztbe-
richt von Dr. F._______ vom 20. November 2012 (IV 99) wie folgt Stellung:
Der Facharzt halte fest, dass der Versicherte in allen Bereichen [zeitlich,
C-228/2014
Seite 15
örtlich, sachlich] gut orientiert sei, mitarbeite, eine gute affektive Resonanz
aufweise, keine Störungen im biologischen Rhythmus bestünden, keine
Störungen im Denken (Verlauf, Inhalt) vorhanden seien und die Gemüts-
lage erhalten sei. Diagnostiziert würden eine Alkoholabhängigkeit mit Abs-
tinenz seit sechs Jahren und eine Persönlichkeitsstörung mit moderaten
kognitiven Einschränkungen als Folge des Alkoholismus. Die Behandlung
bestehe in der Abgabe von Bromazepam 3mg/täglich, und die Konsultatio-
nen fänden alle sechs Monate statt. Im E 213 vom
30. November 2012 (IV 98, B-act. 1 Beilage 16) seien keine neuen Ele-
mente enthalten. Die Berichte von Dr. F._______ vom 12. (recte: 20.) No-
vember 2012 und vom 3. März 2009 seien im direkten Vergleich strikt de-
ckungsgleich, mit Ausnahme der Dauer der erwähnten Alkoholabstinenz
(nun sechs Jahre). Die psychiatrische Situation erweise sich somit als sta-
bilisiert und die Arbeitsunfähigkeit sei unverändert. Der Rechtsvertreter
mache in seinen Schreiben (insbesondere im Schreiben vom 28. Mai 2013)
Diagnosen geltend, die nicht mit dem Bericht von Dr. F._______ und mit
der aktuellen medizinischen Situation übereinstimmten.
5.8 In Übereinstimmung mit der Würdigung des medizinischen Dienstes
der IV-Stelle geht das Bundesverwaltungsgericht von einer verbesserten
gesundheitlichen Situation betreffend den Magen-/Darmtrakt aus. Beim
Beschwerdeführer wird seit Februar 2010 zwar weiterhin eine äthylisch be-
dingte chronische Pankreatitis diagnostiziert, jedoch ist aktenkundig, dass
er seit Jahren alkoholabstinent ist und sich deshalb die Entzündungssitua-
tion in der Bauchspeicheldrüse verbessert hat. Keine Nachfolgeprobleme
seit dem Referenzzeitpunkt sind wegen der operativen Entfernung der Gal-
lenblase, der steatosis hepatis (Fettleber infolge Äthylismus) und der Vago-
tomie aktenkundig. Die Koloskopie (Darmspiegelung) vom 23. Mai 2011 (IV
103) hatte die Entfernung von Polypen im Darm/Sigmoid zum Gegenstand,
Folgeprobleme sind keine vermerkt. Der Beschwerdeführer beschränkt
sich in der Beschwerde denn auch darauf, diese Diagnosen aufzulisten,
ohne deren aktuelle Auswirkungen aufzuzeigen. Damit ist jedoch eine Ver-
schlechterung weder aktenkundig noch dargelegt worden.
5.9 In psychischer Hinsicht schliessen die beiden Ärzte des medizinischen
Dienstes der IV-Stelle auf eine stabile Situation bzw. leichte Verbesserung
(s. oben E. 5.7). Mit Dr. D._______ ist festzuhalten, dass der Bericht des
Facharztes Dr. F._______ vom 20. November 2012 (IV 99) positive Be-
funde enthält, die nicht auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung
schliessen lassen. Der behandelnde Facharzt hält im Bericht als aktuelle
Beeinträchtigung einen leichten, verzögert auftretenden mentalen Zerfall
C-228/2014
Seite 16
bzw. eine Persönlichkeitsstörung leichten Grades im Kontext mit einer dau-
erhaften, seit sechs Jahren andauernden Alkoholabstinenz hervor. Aktuell
erhalte der Patient 3 mg Bromazepam täglich; alle sechs Monate erfolge
eine psycho-edukative Psychotherapie. Dabei handelt es sich um eine me-
dikamentös schwache Behandlung (vgl.
dikamente/bromazepam-genericon-3-mg-filmtabletten/; http://compen-
/prod/lexotanil-tabl-3-mg/de; abgerufen am 27. März 2015), die in
grossen zeitlichen Abständen (sechs Monate) von einer Psychotherapie
begleitet wird. Auch daraus ist keine schwerwiegende psychische Erkran-
kung abzuleiten. Die bereits früher attestierten leichten bis mittleren kogni-
tiven Einschränkungen (Demenz) sind im Rahmen der früheren Rentenge-
währung bereits berücksichtigt worden und haben sich seither nicht akten-
kundig verschlechtert. Auf die diesbezügliche Beurteilung der Dres.
C._______ und D._______ ist daher abzustellen.
5.10 Der Anwalt rügt, der medizinische Dienst der IV-Stelle habe weitere
Befunde nicht diskutiert. Zutreffend ist, dass eine aktenkundige Gonalgie
am linken Knie, die am 12. Januar 2012 notfallmässig untersucht wurde,
von Dr. C._______ nicht explizit diskutiert wird. In der Stellungnahme vom
13. Juni 2013 führte er aus, bezüglich des Bewegungsapparates sei der
Gesundheitszustand mit Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit gleich geblie-
ben. Dem erwähnten Arztbericht vom 12. Januar 2012 (IV 105) ist denn
auch (nur) zu entnehmen, dass der begleitend erstellte Röntgenbericht
keine signifikanten Veränderungen am linken Knie aufzeige, die Weiterfüh-
rung der bisherigen Therapie (medikamentöse Behandlung der Kniebe-
schwerden mit Ibuprofen) empfohlen werde und sich hieraus nicht ergibt,
der Beschwerdeführer könne seine bisherige Tätigkeit als Betreiber einer
Cafeteria oder andere angepasste (vorwiegend sitzende oder in ihrer Po-
sition wechselnde Tätigkeiten) nicht mehr zu 60 % ausüben. Dasselbe gilt
für den Röntgenbericht des linken Knies vom 3. Mai 2012 (IV 106), der
keine klinische Beurteilung der erhobenen Befunde enthält. Zudem ist we-
der im Bericht der Hausärztin, Dr. N._______, vom 4. September 2012 (IV
94, 107, B-act. 1 Beilage 15), im Arztbericht E 213 von Dr. O._______ vom
30. November 2012 (IV 98, B-act. 1 Beilage 16) noch im Bericht von Dr.
M._______, Kreiskrankenhaus Y._______, vom 14. Mai 2013 (B-act. 1 Bei-
lage 17) die Gonalgie als relevante Diagnose aufgeführt.
Nicht explizit beurteilt worden sind zudem chirurgische Eingriffe wegen Hä-
morrhoiden und Varizen (Krampfadern), die im Arztbericht von Dr.
M._______, Kreiskrankenhaus Y._______, vom 14. Mai 2013 erwähnt wer-
C-228/2014
Seite 17
den (B-act. 1 Beilage 17). Jedoch sind den Akten keine Hinweise auf dies-
bezügliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen und ste-
hen solche Diagnosen praxisgemäss leichten bis mittleren und vorwiegend
sitzenden Tätigkeiten nicht entgegen (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-4899/2012 vom 4. November 2014 E. 4.9 und C-7633/2010 vom
2. Mai 2013 E. 5.5 S. 24).
Die Beurteilungen des IV-ärztlichen Dienstes sind daher auch diesbezüg-
lich zu schützen.
Schliesslich ist zur beschwerdeweise geltend gemachten „fortgeschritte-
nen somatoformen Störung aufgrund andauernder Schmerzen“ festzuhal-
ten, dass einzig Dr. K._______, Neurologie & Psychiatrie, in Z._______ in
seinem Bericht vom 22. Dezember 2008 dem Beschwerdeführer eine so-
matoforme Schmerzstörung attestierte. Dieser Bericht ist bereits im Rah-
men des ersten Rentenverfahrens gewürdigt worden und vorliegend nicht
mehr zu berücksichtigen (vgl. E. 3.4.4). Hinzu kommt, dass seit dem Be-
richt von Dr. K._______ den medizinischen Akten keine Hinweise mehr auf
eine somatoforme Schmerzstörung zu entnehmen sind, weder den Berich-
ten des Psychiaters Dr. F._______ von 3. März 2009 und 20. November
2012 noch dem Arztbericht E 213 vom 30. November 2012. Auf diese Di-
agnose ist im vorliegenden Revisionsverfahren deshalb nicht mehr einzu-
gehen.
5.11 Bezüglich der Lungenerkrankung COPD ist jedoch eine differenzier-
tere Betrachtung erforderlich:
5.11.1 Dr. C._______ führte in seiner Stellungnahme vom 18. März 2013
(IV 113) aus, die COPD bestehe unverändert, die Sauerstoffsättigung be-
trage 95% (was noch knapp im Normbereich liege); das FEV (forciertes
expiratorisches Einsekundenvolumen) liege bei unverändert 45 %, am
30. August 2012 bei 49 % (recte: 45 % [s. unten]), eine Spur besser. Der
Versicherte könne keine körperliche Schwerarbeit machen, als Barbetrei-
ber oder in vielen leichten Verweistätigkeiten bestehe weiterhin eine Ein-
schränkung von 40 % (IV 113). Mit weiterer Stellungnahme vom 13. Juni
2013 (IV 120) wies er darauf hin, dass die COPD den Beschwerdeführer
bei körperlichen Anstrengungen limitiere. Die attestierte Sauerstoffsätti-
gung von 95 % liege aber noch im Normbereich (94,2-99 %). Unter körper-
licher Anstrengung könne dieser Wert etwas sinken, die in Betracht gezo-
genen Verweistätigkeiten lägen aber alle im vorwiegend sitzenden Bereich.
C-228/2014
Seite 18
Er habe deshalb in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2013 von einer
„tendenziell verschlechterten Gesamtsituation“ gesprochen.
5.11.2 Bei seiner Beurteilung stützte sich Dr. C._______ auf den Bericht
von Dr. M._______, Lungenspezialistin des Kreiskrankenhauses
Y._______, vom 30. August 2012 und den Arztbericht E 213, Dr.
O._______, vom 30. November 2012, in welchen eine schwere COPD des
Typs Emphysem mit Schweregrad GOLD Grad III diagnostiziert wurde, ab.
Unberücksichtigt blieb in der Folge aber, dass Dr. M._______ in ihrem spä-
teren Bericht vom 14. Mai 2013 (B-act. 1 Beilage 17) eine schwere COPD
des Typs Emphysem mit Schweregrad GOLD Grad IV attestierte (so be-
reits – jedoch ohne jede Begründung – die Hausärztin Dr. N._______ in
ihrer Bestätigung vom 4. September 2012 [IV 94, 107, B-act. 1 Beilage 15]).
Die Gradierung der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung nach GOLD
erfolgt in vier Stufen (vgl.
generkrankung-COPD-/Klassifikation.html, beide abgerufen am 27. März
2015; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2013, S. 412 ff.):
Schweregrad I mit leichtgradigem Risiko und einem FEV1-Wert von 80 %
und grösser des Sollwertes;
Schweregrad II mit mittelgradigem Risiko und einem FEV1-Wert zwischen
50 und 80 % des Sollwertes,
Schweregrad III mit schwerem Risiko und einem FEV1-Wert zwischen 30
und 50 % des Sollwertes,
Schweregrad IV mit sehr schwerem Risiko und einem FEV1-Wert unter
30 % des Sollwertes.
Für Patienten in letzterem Stadium gilt Folgendes: Patienten in diesem Sta-
dium sind chronisch mit Sauerstoff unterversorgt. Sie leiden unter schwerer
Atemnot auch im Ruhezustand, weshalb ihre körperliche Leistungsfähig-
keit und ihre Lebensqualität stark eingeschränkt sind. Exazerbationen, also
Krankheitsschübe, sind für Patienten im Stadium IV lebensgefährlich.
5.11.3 Auf die Differenz zwischen den Berichten der Fachärztin vom
30. August 2012 (Stadium III) und 14. Mai 2013 (Stadium IV) und eine mög-
liche Verschlechterung ist Dr. C._______ nicht eingegangen. Zutreffend hat
er zwar die hierfür ebenfalls relevanten FEV-Werte und die festgehaltene
C-228/2014
Seite 19
Sauerstoffsättigung seiner Beurteilung ergänzend zugrunde gelegt. Die Ak-
ten lassen diesbezüglich jedoch keine abschliessende Würdigung zu:
Dr. M._______, behandelnde Fachärztin des Krankenhauses Y._______,
hat in der Verlaufsberichterstattung (IV 101 S. 1) am 26. Januar 2012 einen
FEV1-Wert von 45 % festgehalten, am 30. August 2012 hingegen einen
solchen von 49 %. Letzterem Eintrag widersprechend führt sie in ihrem
Arztbericht mit ergänzenden Abklärungen (ebenfalls) vom
30. August 2012 einen FEV1-Wert von 45 % auf. In ihrem Bericht vom
14. Mai 2013 (B-act. 1 Beilage 17) nennt sie schliesslich einen deutlich
tieferen FEV1-Wert von 34 %. Die Sauerstoffsättigung wird aktenkundig
mit 96 % (Verlaufsbericht vom 8. Juni 2011 [IV 101 S. 1]) oder 95 % (Arzt-
bericht vom 30. August 2012 [IV 93, 100]) angegeben, was gerade noch in
der Norm (94.2 % gemäss Dr. C._______) liege. In ihrem Bericht vom 14.
Mai 2013 nennt Dr. M._______ einen Sauerstoffsättigungsgrad von 94 %
(B-act. 1 Beilage 17). Auch die Beurteilung der Akten nach der Dispno-
eskala des Medical Research Council (MRC [vgl.
/docs/smf/2013/11/de/smf-01456.pdf, abgerufen am 27. März
2015]) deutet auf eine Verschlechterung hin: Ist im Verlaufsbericht (IV 101
S. 1) mit Eintrag vom 8. Juni 2011 (Dr. P._______) noch die Rede von einer
Atemwegserkrankung des Schweregrades MRC I (Atemnot bei Anstren-
gung in der Ebene oder leichter Steigung), nennt Dr. M._______ in ihrem
Bericht vom 30. August 2012 (IV 93, 100) bereits einen Schweregrad MRC
II (Atemnot bei normalem Gehtempo oder häufigere Atempausen; alters-
entsprechend). Schliesslich qualifiziert sie im Bericht vom 14. Mai 2013 (B-
act. 1 Beilage 17) die Dispnoe mit dem Schweregrad MRC II-III (III: Atem-
not nach 100 Metern in der Ebene oder nach wenigen Minuten).
5.11.4 Damit ist insgesamt festzuhalten, dass die Akten einerseits neu und
in medizinischer Hinsicht zentral Hinweise auf eine COPD-Erkrankung
schwersten Grades und gleichzeitig sich widersprechende oder unklare
Hinweise auf die Schwere dieser Erkrankung enthalten, wobei unbestritten
ist, dass mindestens ein Schweregrad III nach GOLD vorliegt. Eine ab-
schliessende Beurteilung über deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit als Betreiber einer Cafeteria oder in angepass-
ten leichten Verweistätigkeiten ohne Staub- und Rauchexposition ist auf-
grund des oben Gesagten nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht gel-
tenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit möglich. Die
Sache ist daher zu ergänzenden Abklärungen durch einen Lungenspezia-
listen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C-228/2014
Seite 20
6.
6.1 Im Ergebnis ist somit der Revisionsentscheid vom 7. November 2013
insofern zu schützen, als die Vorinstanz bezüglich der Alkoholkrankheit,
der Erkrankungen im Magen-/Darmtrakt, der Kniesituation und der psychi-
schen Situation auf eine stabile bzw. leicht verbesserte Situation seit Ge-
währung einer Viertelsrente geschlossen hat. Trotz Rückweisung wird da-
mit die zugesprochene Viertelsrente bestätigt, weshalb dem Beschwerde-
führer keine Gelegenheit zum Rückzug zu geben ist (BGE 137 V 314 E.
3.2.4). Jedoch ist die Sache bezüglich der diagnostizierten COPD zu er-
gänzenden medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen
und danach zu prüfen, ob die Ergebnisse der diesbezüglichen Untersu-
chungen eine Arbeitsfähigkeit zu 60 % in der bisherigen Tätigkeit als Be-
treiber einer Cafeteria und in angepassten Verweistätigkeiten (s. IV 120 S.
3 f.) bestätigen; insofern ist die Beschwerde vom 8. Januar 2014 gutzu-
heissen. Die Rückweisung erweist sich auch aus Sicht der bundesgericht-
lichen Praxis als zulässig, zumal bezüglich der COPD klarstellende Abklä-
rungen notwendig werden (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
6.2 Gleichzeitig ist festzuhalten, dass sich keine Hinweise für die Notwen-
digkeit einer pluridisziplinären Begutachtung in der Schweiz ergeben, wie
dies der Beschwerdeführer fordert. Die Aktenlage ist bezüglich der übrigen
gesundheitlichen Beschwerden vollständig, der Sachverhalt ist rechts-
genüglich erhoben und lässt eine abschliessende Beurteilung der gesund-
heitlichen Situation bis November 2013 zu, weshalb der entsprechende An-
trag des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 3.2)
abzuweisen ist.
6.3 Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht – in Vornahme eines Prozentvergleichs – direkt vom Arbeitsfähig-
keitsgrad von 60% auf einen Invaliditätsgrad von 40 % geschlossen hat.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass mit der diagnostizierten COPD des
Schweregrades GOLD III oder IV fraglich ist, ob der Beschwerdeführer wei-
terhin seine Tätigkeit als Betreiber einer Cafeteria, mit einem Pensum 60
bis 70 Stunden (IV 77 S. 1) bzw. 70 Stunden (IV 109 S. 1), zu 60 % ausüben
kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Dr. C._______ in seiner
Stellungnahme vom 13. Juni 2013 in Bezug auf die Auswirkungen der at-
testierten COPD (Grad III) von einer gleich gebliebenen Arbeitsfähigkeit
ausging, da „die in Betracht gezogenen Verweistätigkeiten alle im vorwie-
gend sitzenden Bereich lägen“, diese Aussage jedoch nicht für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Betreiber einer Cafeteria zutreffen dürfte und damit
C-228/2014
Seite 21
der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs nach der allge-
meinen Methode zu ermitteln wäre.
7.
Damit bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu be-
finden.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Nach bun-
desgerichtlicher Praxis entspricht die Rückweisung an die Vorinstanz zu
weiteren Abklärungen einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdefüh-
rers (BGE 137 V 57), weshalb ihm keine Kosten auferlegt werden. Der am
13. Februar 2014 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 410.– ist ihm zurück-
zuerstatten (B-act. 4). Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
D. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Obsiegens eine Parteient-
schädigung zuzusprechen, die vorliegend pauschal auf Fr. 1‘500.–, inklu-
sive Auslagen, festzulegen ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die
Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
C-228/2014
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 6 teilweise gutgeheissen, die
Verfügung vom 7. November 2013 aufgehoben und die Sache zu ergän-
zenden Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 410. – nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils auf ein von ihm bekanntzugebendes Konto zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1‘500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: