Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2283/2010
U r t e i l v om 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien H._______,
vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher,
Maulbeerstrasse 14, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung sowie Wegweisung.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1977, Kosovo) reiste am 6. Juni 1999
illegal in die Schweiz ein. Der Antrag auf kollektive vorläufige Aufnahme
der damaligen Fremdenpolizei des Kantons Bern (heute: Migrationsdienst
des Kantons Bern) wurde am 30. November 1999 vom damaligen
Bundesamt für Flüchtlinge (heute: BFM) als gegenstandlos
abgeschrieben, da der Bundesrat die gruppenweise vorläufige Aufnahme
am 16. August 1999 aufgehoben hatte. Der Vater der
Beschwerdeführerin befand sich damals bereits mit einer
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Ebenso ihre Mutter und drei
ihrer Geschwister, die aufgrund eines Familiennachzuges in die Schweiz
gelangten. Ein Gesuch um Familiennachzug für die Beschwerdeführerin
vom 18. Juni 1999 wurde von der damaligen Fremdenpolizei des Kantons
Bern mit Schreiben vom 17. Dezember 1999 abgelehnt, da die
Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt bereits volljährig war. Es wurde
ihr eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2000 gesetzt. Die
Beschwerdeführerin reiste jedoch nicht aus der Schweiz aus.
B.
Am 23. Juli 2008 reichte sie beim Amt für Migration und Personenstand
des Kantons Bern ein Gesuch für eine Härtefallbewilligung nach Art. 30
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) ein.
Mit Schreiben vom 30. April 2009 stellte der Migrationsdienst des
Kantons Bern dem BFM den Antrag, es sei der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung unter Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen wegen Vorliegens eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zuzustimmen.
C.
Am 19. Januar 2010 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung der Zustimmung.
Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
5. Februar 2010 Gebrauch und führte im Wesentlichen aus, aufgrund der
Traumatisierung im Krieg habe sie in der Tat lange zurückgezogen im
Kreis ihrer Familie gelebt. Seit dem 1. Dezember 1999 (recte 2009) habe
sie einen Deutschkurs bei der Migros Thun besucht, der bis zum 28.
Januar 2010 gedauert habe. Anschliessend habe sie einen weiteren Kurs
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besucht, der bis zum 14. April 2010 dauern werde. Sie sei gewillt so
lange Deutsch zu lernen, bis sie ein Niveau erreicht habe, auf dem sie
sich gut ausdrücken könne. Zudem habe sie begonnen, eine berufliche
Zukunft aufzubauen und besuche einen Nähkurs. Weiter habe sie engen
Kontakt zu den Zeugen Jehovas und daneben pflege sie auch die
Freundschaft mit fünf Schweizerinnen.
D.
Mit Verfügung vom 5. März 2010 verweigerte die Vorinstanz die zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen
erforderliche Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen und wies die
Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. April 2010 beantragt die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Zur Begründung bringt
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe keine
Gesamtbeurteilung ihrer persönlichen Verhälnisse vorgenommen, weil sie
insbesondere nicht berücksichtigt habe, dass ihr Wille zur vollen
Integration vorhanden sei. Eine Rückkehr in den Kosovo wäre für sie eine
gewaltige Härte. Sie sei mit ihrer Familie stark verbunden. Nach dem
Krieg und dem gewaltsamen Tod ihres Bruders habe sie durch ihre
Familie wieder zu einem seelischen Gleichgewicht gefunden.
Diesbezüglich beantragt sie die gerichtliche Befragung ihres Bruders
Q._______. Sie macht weiter geltend, sie und ihre Familie hätten nie
Sozialhilfe bezogen und sie habe auch nie illegal gearbeitet, weil es ihnen
wichtig sei, nicht gegen die schweizerische Rechtsordnung zu
verstossen. Sie habe in letzter Zeit Schritte unternommen, um ein
wirtschaftlich selbständiges Leben führen zu können. Sie habe seit 2009
angefangen systematisch und in einem Kurs Deutsch zu lernen, habe
einen Nähkurs begonnen und vom Motel X. die Zusicherung erhalten, ab
April 2010 eine Teilzeitstelle von 50 bis 60 % als Raumpflegerin antreten
zu dürfen. Sie habe somit den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben
und zum Erwerb von Bildung. Weiter habe sie schon seit längerem
Kontakt zu den Zeugen Jehovas und anderen Schweizer Bürgern.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2010 auf
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG
genannten Behörden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend
Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und
betreffend Wegweisung. Sofern kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung besteht und insoweit als die Verfügung die
Wegweisung anordnet, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art.
83 Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene legitimiert (Art.
48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils des
Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 teilweise publizierte in
BGE 129 II 215).
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3.
3.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als Beweismassnahme
beantragten gerichtlichen Befragung ihres Bruders Q._______ ist
Folgendes festzuhalten: Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu,
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12
VwVG). Die Behörde ist verpflichtet, die von den Parteien angebotenen
Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen
Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die
behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von
Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne
durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl.
zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis). Überdies handelt
es sich bei der Zeugeneinvernahme gemäss Art. 14 VwVG um ein
subsidiäres Beweismittel; eine solche darf – der besonderen
Voraussetzungen und Folgen wegen – nur ausnahmsweise angeordnet
werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2.
Februar 2009 E. 2.2). Bei nicht anfechtbaren Entscheiden kann der
Entscheid über die Beweisanträge im Endurteil erfolgen (BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 33 N 36).
3.2 Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten.
Von der beantragten Zeugeneinvernahme kann daher in antizipierter
Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
abgesehen werden. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist sodann vom
Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (siehe ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Lausanne/Zürich/Bern 2008, Rz. 3.85/3.86 S. 143 ff.)
und ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148). Zudem hat sich die Beschwerdeführerin zu den relevanten strittigen
Fragen wiederholt schriftlich äussern können. Dem Antrag auf
Zeugeneinvernahme ist deshalb nicht stattzugeben.
4.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
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Gesetzesauslegung hätte sein sollen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 404). Im vorliegenden Fall geht es – auch wenn das
Dispositiv der angefochtenen Verfügung insoweit missverständlich ist
–um ein Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1
Bst. a VZAE. Dieses Verfahren betrifft auch die Frage der Abweichung
von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG und damit – so
wie hier – die Zulassung im Rahmen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 31
VZAE (vgl. auch zum Ganzen BVGE 2010/55 insb. E. 4.2, MARTIN
NYFFENEGGER in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.] Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Art. 99 N 18 sowie Weisungen des BFM im
Ausländerbereich, Stand 1. Juli 2009, Ziff. 1.3.2).
5.
5.1 Mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das
ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125
AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) und damit auch gewisse
Ausführungsverordnungen wie die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über
die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791; vgl. Art. 91
VZAE). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt
das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie BVGE
2008/1, E. 2). Das Gesuch, auf welches sich die angefochtene Verfügung
bezieht, wurde nach dem Inkrafttreten des AuG gestellt. Für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf das AuG und die
VZAE abzustellen.
5.2 Die Anwendung des neuen Rechts hat jedoch nicht zur Folge, dass
die bisherige Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 13
Bst. f BVO unbeachtlich ist. Aus der Botschaft des Bundesrates zu Art. 30
AuG geht nämlich klar hervor, dass die "Ausnahmen von den
Zulassungsvorschriften" bereits in der BVO enthalten sind und im neuen
Recht übernommen und soweit notwendig ergänzt werden (vgl. Botschaft
des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, S. 3786).
6.
6.1 Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30
AuG fallen, wie schon die Ausnahme von der zahlenmässigen
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Begrenzung gemäss dem altrechtlichen Art. 13 Bst. f BVO, in die
Zuständigkeit des BFM (Art. 40 Abs. 1 AuG). Dieses entscheidet gemäss
Art. 99 AuG über seine Zustimmung, sofern sich die zuständige kantonale
Behörde in diesem Rahmen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
bereit erklärt hat. Die Vorinstanz und mithin auch das
Bundesverwaltungsgericht sind daher nicht an die Einschätzung der
kantonalen Behörde gebunden (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C1555/ 2008 vom 1. September 2009 E. 4.1
und C196/2006 vom 26. Oktober 2007 [BVGE 2007/45], nicht publizierte
E. 3).
6.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kann von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung
zu tragen. Nach Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles insbesondere die Integration
des Gesuchstellers (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst.
b), seine Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie
der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung
(Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der
Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) zu berücksichtigen.
6.3 Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im Gesetz
(unter dem Abschnitt "Abweichungen von den
Zulassungsvoraussetzungen"), seiner Formulierung und den vom
Bundesgericht in der Rechtsprechung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f
BVO genannten und jetzt in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien,
die allerdings weder einen abschliessenden Katalog darstellen noch
kumulativ erfüllt sein müssen, ergibt sich, dass dieser Bestimmung
Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur
Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene
Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet,
dass ihre Lebens und Existenzberechtigung, gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in
gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung
einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit
schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines
Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls
berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht
zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel
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zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen
Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene
soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich
alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu
begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person
so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt
werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat
zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche
Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes
in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine
Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. insbesondere
BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je mit Hinweisen).
6.4 Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung
grundsätzlich nicht berücksichtigt (anders Aufenthalte im Rahmen
eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, vgl. dazu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4551/2008 vom 23. Dezember
2009 E. 5.2 mit Hinweis). In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu
prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre
familiären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie
auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale
Integration sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen.
In diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden –
beispielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug – zu
berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 42 mit Hinweis).
7.
7.1 Das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin wurde am
17. Dezember 1999 abgelehnt, da die Beschwerdeführerin zum
damaligen Zeitpunkt bereits volljährig war. Es wurde ihr eine
Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2000 gesetzt, woraus folgt, dass sie sich
seitdem rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat. Die illegale
Anwesenheit dauerte bis zum Beginn des vorliegenden Verfahrens
(23. Juli 2008). Aus der mittlerweile zwölfjährigen Anwesenheitsdauer
(wovon bloss rund 6 Monate im Rahmen des
Familiennachzugsgesuches und drei Jahre im Rahmen des
Härtefallverfahrens anzurechnen sind) kann sie somit nichts zu ihren
Gunsten ableiten (zum Ganzen vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C7265/2007 vom 24. März 2010 E. 6.2,
C4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2 und 6 sowie
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C4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.4). Das Verhalten der
Beschwerdeführerin, sprich ihr illegaler Aufenthalt in der Schweiz, darf
daher im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. des Kriterienkatalogs von
Art. 31 Abs. 1 VZAE (insbesondere von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE)
nicht ausser Acht gelassen werden. Es stellt sich lediglich die Frage,
wie die sonstigen Umstände ihres Aufenthalts und Verhaltens zu
würdigen sind bzw. ob sich für sie allenfalls daraus eine
schwerwiegende persönliche Notlage ergibt (siehe auch E. 6.4
hiervor).
7.2 Die heute 33jährige Beschwerdeführerin hat sich in den letzten
Jahren in der Schweiz relativ gut eingelebt. Sie ist ledig und unterhält
eine sehr enge Beziehung zu ihrer Familie in der Schweiz, deren
Auflösung zu einer gewissen Härte führen kann. Sie hat jedoch den
weitaus grössten und prägenden Teil ihres Lebens – darunter ihre
gesamte Schulzeit – in der Heimat verbracht und ist erst im Alter von 21
½ Jahren in die Schweiz gekommen. Persönliche und
verwandtschaftliche Beziehungen unterhält sie nach wie vor zu ihren drei
verheirateten Schwestern im Heimatland. Dies weist eindeutig darauf hin,
dass ihre Beziehungen zum Herkunftsstaat immer noch eng sind und
eine Reintegration nach den üblichen anfänglichen Schwierigkeiten
möglich ist. Der Aufrechterhaltung der Beziehung zu ihren Eltern und
Geschwistern in der Schweiz kann auch anders als mit einer
Härtefallregelung begegnet werden (Briefverkehr, Videotelefonie,
Telefonate, durch Reisen der Familie in den Aufenthaltsstaat der
Beschwerdeführerin oder Besuche ihrerseits in der Schweiz).
7.3 In Bezug auf die berufliche und soziale Integration wird in der
Rechtsmitteleingabe insbesondere ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin erst in letzter Zeit Schritte unternommen habe, um
ein wirtschaftlich selbständiges Leben zu führen, indem sie einen
Nähkurs besuche und seit 2009 systematisch Deutsch lerne. Dies sei
darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
traumatischen Kriegserlebnisse anfangs zurückgezogen bei ihrer Familie
gelebt habe. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die
Beschwerdeführerin anfangs aufgrund traumatischer Erlebnisse
Schwierigkeiten hatte, sich in der Schweiz zu integrieren, ist doch
erkennbar, dass besondere Integrationsbemühungen offenbar erst nach
Einleitung des hier zu beurteilenden Härtefallverfahrens unternommen
worden sind. Dies in Form von Nähkursen und dem systematischen
Lernen der deutschen Sprache sowie einer immerhin positiv
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ausgefallenen Stellenbewerbung als Raumpflegerin. Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sie unterhalte auch soziale Kontakte zu
Schweizern, sei es via Kontakte zu den Zeugen Jehovas oder via
persönlichen Freundes und Bekanntenkreis.
Gemäss diesen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin zweifelsohne während ihres bisherigen Aufenthalts
in der Schweiz verschiedene Integrationsbemühungen unternommen hat.
Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ihre
diesbezüglichen Anstrengungen zu einer weit fortgeschrittenen sozialen
und sprachlichen (Deutsch Niveau A2) Integration in der Schweiz geführt
haben. Daran können auch Empfehlungsschreiben von Privatpersonen
für die Beschwerdeführerin nichts ändern. Sie zeigen zwar ein gewisses
Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin in der Schweiz auf, lassen
jedoch nicht auf enge persönliche und affektive Beziehungen schliessen.
Sie beinhalten damit keine hinreichenden Nachweise für eine
aussergewöhnliche soziale Integration, welche über die während des
mehrjährigen Aufenthalts geknüpften freundschaftlichen und
nachbarschaftlichen Beziehungen hinaus gehen würde.
7.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe nie illegal
gearbeitet. Ihr sei es wichtig, nicht gegen die schweizerische
Rechtsordnung zu verstossen. Daraus kann sie jedoch nichts zu ihren
Gunsten ableiten, war doch bereits beinahe ihr gesamter Aufenthalt in der
Schweiz widerrechtlich.
7.5 Eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände im vorliegenden
Fall führt somit zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annahme
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30
Abs. 1 Bst. b AuG nicht erfüllt sind. Trotz langjährigem Aufenthalt in der
Schweiz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin noch einen
Bezug zum Heimatland aufweist, da sie dort über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt und mit den dortigen Gegebenheiten nach den
üblichen anfänglichen Schwierigkeiten wieder vertraut sein wird.
8.
8.1 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne
Weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl.
Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Zif. 1 des
Bundesbeschlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der
EGRückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar
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2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der
Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht).
Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG) und das BFM
deshalb gestützt auf Art. 83 Abs. 1 AuG die vorläufige Aufnahme hätte
verfügen müssen.
8.2 Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der
Beschwerdeschrift ergeben sich Hinweise, die gegen die Zulässigkeit und
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat der
Beschwerdeführerin sprächen. Dem Vollzug einer Wegweisung stehen
weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen noch wird
eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG behauptet.
Die Beschwerdeführerin ist insbesondere weder existenziell
gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer ernsthaften Krankheit
betroffen. Schliesslich hat sie den Kontakt zu ihren drei Schwestern im
Heimatland während ihrer Anwesenheit in der Schweiz nie abgebrochen,
weshalb, wie erwähnt, auch die Reintegration keine unüberwindbaren
Probleme nach sich ziehen dürften. Der Wegweisungsvollzug ist überdies
zweifellos auch möglich.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der
angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt hat. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt
und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und
zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 800. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 16. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr: […])
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (ZEMIS ID […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: