B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2284/2015
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Kosovo),
Zustelladresse: c/o B._______,
vertreten durch Shefqet Gjevukaj, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rückvergütung von Beiträgen;
Einspracheentscheid der SAK vom 19. Februar 2015.
C-2284/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A.________, geboren 1955 (nachfolgend: Versicherter), ist kosovari-
scher Staatsangehöriger. Er lebte und arbeitete ab März 1982 bis am
15. Oktober 2003 mit Unterbrüchen (Akten der Vorinstanz [SAK] 9, 13 f.) in
der Schweiz und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlas-
sen- und Invalidenversicherung.
Er war vom (…) 1983 bis zur Scheidung am (…) 2012 mit C._______ ver-
heiratet. Die ehemalige Ehefrau lebt in der Schweiz. Das Paar hat vier Kin-
der (Jg. 1983, 1985, 1988, 1989). Seit dem (…) 2012 ist der Versicherte
mit D._______ verheiratet. Das Paar hat zwei Kinder (Jg. 2010, 2012). Die
Familie lebt im Kosovo (SAK 1, 3, 9; B-act. 19.4).
A.b Am 5. September 2014 stellte der Versicherte, vertreten durch Rechts-
anwalt Shefqet Gjevukaj, Kosovo, bei der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag auf Rückvergütung sei-
ner geleisteten AHV-Beiträge (SAK 1).
A.c Die Vorinstanz nahm den Rückvergütungsantrag entgegen und stellte
fest, dass die ehemalige Ehefrau des Versicherten seit Juli 2010 eine
Schweizer IV-Rente bezieht. Zuständigkeitshalber übermittelte sie deshalb
am 24. September 2014 die Akten zur Einkommensteilung an die Sozial-
versicherungsanstalt des Kantons Z.________ (nachfolgend: SVA; SAK 9,
11 – 13).
A.d Gestützt auf die Angaben der SVA kalkulierte die Vorinstanz den Rück-
vergütungsanspruch des Beschwerdeführers und teilte ihm mit Verfügung
vom 7. November 2014 mit, sie habe einen Rückvergütungsbetrag von
Fr. 69'496.70 ermittelt. Die Verfügung enthielt eine Aufstellung der Bei-
tragsjahre mit der jeweiligen Anzahl Beitragsmonate, der Einkommen und
der jeweiligen Beitragsart sowie als Beilage ein Erläuterungsblatt mit Auf-
listung der Beitragsarten. Der Rückvergütungsbetrag wurde dem Versi-
cherten am 16. Dezember 2014 auf sein Konto in Y._______, Kosovo,
überwiesen (SAK 15, 16, 19).
A.e Am 17. Dezember 2012 (recte: 2014) erhob der Versicherte gegen die-
sen Entscheid Einsprache und rügte im Wesentlichen, der ermittelte Rück-
vergütungsbetrag sei in Bezug auf seine langjährige Tätigkeit und die be-
zahlten Beiträge in der Schweiz falsch ermittelt und zu tief ausgefallen.
C-2284/2015
Seite 3
Aufgrund der geleisteten Beiträge mit monatlichen Lohnabzügen von rund
Fr. 450.– gehe er von einer Rückvergütung von rund Fr. 108'900.– aus.
Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass der Arbeitgeber auch Beiträge
geleistet habe. Der Versicherte beanstandete ausserdem, dass die Vor-
instanz nicht erwähnt habe, auf welchen (AHV-)rechtlichen Grundlagen
diese Berechnung beruhe. Er beantragte im Wesentlichen, die Verfügung
vom 7. November 2014 sei aufzuheben, sein Rückerstattungsanspruch sei
korrekt zu berechnen und ausgehend von der Rückerstattungssumme von
Fr. 108'900.– sei ihm die Differenz von Fr. 39'404.– auszurichten (SAK 20).
A.f Die Vorinstanz errechnete in der Folge den Rückvergütungsanspruch
des Versicherten neu (vgl. SAK 21). Mit Einspracheentscheid vom 19. Feb-
ruar 2015 hiess sie die Einsprache vom 17. Dezember 2014 teilweise gut,
hob die Verfügung vom 7. November 2014 auf und ersetzte sie durch die
neue Rückvergütungsverfügung vom 19. Februar 2015. Sie ermittelte darin
einen Rückvergütungsbetrag von Fr. 71'110.– und zahlte dem Versicherten
die Differenz von Fr. 1'613.30 aus. Der Einspracheentscheid enthielt eine
ausführliche Begründung, in welcher die anwendbaren Rechtsgrundlagen
und die Berechnung der Rückvergütungssumme dargelegt wurden
(SAK 22 – 27).
B.
B.a Am 3. April 2015 (Poststempel) erhob A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer), wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Shefqet Gje-
vukaj, gegen den Entscheid vom 19. Februar 2015 Beschwerde und rügte
wiederum, die ermittelte Rückerstattungssumme sei in Bezug auf die ge-
leisteten Beiträge nicht korrekt ermittelt worden, und seinem Hauptantrag,
es seien ihm Fr. 108'900.– auszuzahlen, sei nicht nachgekommen worden.
Insbesondere sei sein Anspruch zu Unrecht gesplittet und ein Teil des ge-
splitteten Betrags an seine im Jahr 2012 geschiedene Ehefrau ausgerichtet
worden. Weil im Zeitpunkt der Einkommensberechnung die Ehe nicht mehr
bestanden habe, habe die ehemalige Ehefrau keinen Anspruch auf diese
Gelder. Bei Rentenbeiträgen handle es sich um ein persönliches Besitz-
recht von Gesetzes wegen; deshalb stelle die (ungerechtfertigte) Teilung
eine Verletzung seiner Eigentumsrechte dar und sei gesetzes- und verfas-
sungswidrig. Er rügte weiter, die Verfügung sei ungenügend begründet
worden und es fehlten die Berechnungsgrundlagen der AHV-Rente. Er be-
antragte deshalb sinngemäss – wie schon in seiner Einsprache – es sei
ihm der Betrag von Fr. 108'900.–, abzüglich der bereits geleisteten Rück-
vergütungen, auszurichten (Beschwerdeakte [B-act.] 1).
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Seite 4
Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 (Poststempel) teilte der Beschwerdeführer
dem Bundesverwaltungsgericht seine Zustelladresse in der Schweiz mit
(B-act. 4).
B.b In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2015 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom
19. Februar 2015 sei zu bestätigen. In ihrer Begründung legte sie ausführ-
lich die anwendbaren Rechts- sowie die konkreten Berechnungsgrundla-
gen dar (B-act. 6).
B.c Mit Replik vom 28. August 2015 hielt der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an seiner Beschwerde, den Anträgen und seiner Begründung in
der Einsprache und in der Beschwerde fest (B-act. 8).
B.d Mit Eingabe vom 25. September 2015 teilte die Vorinstanz mit, sie ver-
zichte auf die Einreichung einer Duplik und halte an ihren in der Vernehm-
lassung gestellten Anträgen fest (B-act. 13).
B.e Am 8. Oktober 2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die
Eingabe der Vorinstanz vom 25. September 2015 an den Beschwerdefüh-
rer und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 15).
B.f Am 13. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer seine neue Zustell-
adresse mit (B-act. 16).
B.g Mit Verfügung vom 24. November 2015 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz auf, die Aktenlage zu vervollständigen und die
kantonalen Kassenakten und Rentenkalkulationsunterlagen betreffend die
ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder
aus dieser Ehe einzureichen (B-act. 18).
Die Akten gingen am 8. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht
ein (B-act. 19).
B.h Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer mit, dass sich gemäss gerichtsinterner Prü-
fung die Berechnung der Vorinstanz als den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechend erweisen dürfte, jedoch für das Jahr 2000 auf falsche zu be-
rücksichtigende Einkommen abgestellt worden sei, und deshalb die rücker-
stattete Summe um Fr. 596.– zu hoch angesetzt gewesen sein dürfte. Es
stellte in Aussicht, dass deshalb die Beschwerde mit dem vorliegenden Ur-
teil abzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen wäre, die Differenz von
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Seite 5
Fr. 596.– zurückzufordern. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Schwei-
zerischen Bundesgerichts, wonach bei einer drohenden Reformatio in
peius vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren sei, räumte das Bun-
desverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, bis am
3. März 2016 eine Stellungnahme einzureichen beziehungsweise seine
Beschwerde zurückzuziehen (B-act. 21).
B.i Der Beschwerdeführer liess sich innert der eingeräumten Frist nicht
vernehmen.
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse nach Art. 5 VwVG. Es liegt keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einspracheverfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist. Er hat Rechtsanwalt Shefqet Gjevukaj, welcher die Beschwerde
eingereicht hat, mit Vollmacht vom 18. August 2014 rechtskräftig zur Ver-
tretung seiner Interessen bevollmächtigt (SAK 5).
1.4 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG;
B-act. 1) und am 3. April 2015 der Post in Y._______, Kosovo, übergeben.
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Seite 6
Da der auf den 19. Februar 2015 datierte Einspracheentscheid einge-
schrieben ohne Rückschein an die Adresse des Rechtsvertreters in Ko-
sovo versandt wurde und aus den Akten nicht hervor geht, wann dieser den
Entscheid erhalten hat, ist in Berücksichtigung des üblichen Postlaufs von
der Schweiz in den Kosovo und der Tatsache, dass die Beschwerdefrist ab
dem 30. März 2015 still stand, von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ge-
mäss Art. 60 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG auszuge-
hen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2
2.2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen
im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Be-
weislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a).
2.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwer-
de auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 212).
2.3 Nach den allgemeinen Regeln sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirk-
lichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen
(BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. S. 447 mit Verweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2 und
129 V 169 E. 1, je mit Hinweisen).
3.
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Seite 7
3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den
Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes be-
grenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge-
genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Geset-
zesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt
und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt ange-
fochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen
Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die
nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten
Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum
Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens we-
der erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens ver-
engen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber auswei-
ten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden
hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funk-
tionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).
3.2 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Einspracheentscheid zur Gesetzge-
bung und Anspruchsermittlung bei der Rückvergütung von an die AHV ge-
leisteter Beiträge und zur Berechnung des Rückvergütungsanspruchs im
vorliegenden Fall geäussert und darauf gestützt den Anspruch des Be-
schwerdeführers festgelegt. Demnach betrifft das Anfechtungsobjekt und
damit der anfechtbare Streitgegenstand die Frage nach dem Rückvergü-
tungsanspruch der vom Beschwerdeführer geleisteten AHV-Beiträge. Nicht
unter den Anfechtungsgegenstand fällt demnach die Frage, wie eine allfäl-
lige AHV-Rente des Beschwerdeführers zu berechnen wäre. Falls der Be-
schwerdeführer darüber hinaus zudem sinngemäss die Rückvergütung
von weiteren in der Schweiz geleisteten Sozialbeiträgen beziehungsweise
Lohnabzügen geltend zu machen scheint (vgl. Einsprache [SAK 20 S. 2]
und Replik [B-act. 8 S. 2]), sind diese Begehren ebensowenig durch das
Anfechtungsobjekt gedeckt, weshalb darauf nicht eingetreten wird.
4.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung seines An-
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Seite 8
spruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem er beschwerdeweise aus-
führt, die Vorinstanz habe den Einspracheentscheid ungenügend begrün-
det (oben Bst. B.a).
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistet
der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbeson-
dere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, er-
hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent-
licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behör-
de, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren
Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behör-
de, ihre Verfügungen zu begründen, bezweckt insbesondere, die betrof-
fene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls
sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch
134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen sowie Urteil BVGer C-489/2014 vom 7. Juli
2014 E. 4.4).
4.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2015 besteht
aus insgesamt neun Seiten. Er setzt sich zusammen aus einer Begründung
(4 Seiten), in welcher erklärt wird, auf welchen rechtlichen Grundlagen die
die Berechnung der (korrigierten) Rückvergütungssumme beruht und eine
Auflistung, welcher die Beitragsanteile der einzelnen Beitragsjahre ent-
nommen werden können. Ausserdem wird dargelegt, wie die Berechnung
aufgrund der festgestellten Beiträge und des anwendbaren Rechts er-
folgte. Der Begründungsteil enthält ausserdem eine Rechtsmittelbelehrung
und verweist auf die neue Verfügung über die Rückvergütung vom 19. Feb-
ruar 2015 (5 Seiten). Darin sind die einzelnen versicherten Einkommen pro
geleistetes Versicherungsjahr und berücksichtigte versicherte Monate so-
wie die jeweilige Beitragsart mit Erläuterungen dazu verzeichnet (SAK 22 f.
sowie Beilagen zu B-act. 1).
4.3 Die Berechnung der Rückvergütungssumme im angefochtenen Ein-
spracheentscheid ist – auch im Hinblick auf die dafür anwendbare Rechts-
lage – ausführlich und nachvollziehbar begründet worden. Da vorliegend
die Rückvergütung von AHV-Beiträgen und nicht eine AHV-Rente in Frage
steht, erweisen sich allfällige Angaben zur Rentenberechnung – wie der
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Seite 9
Beschwerdeführer beschwerdeweise rügt – nicht als massgeblich. Dem-
nach erweist sich die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, als
unbegründet, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann.
5.
Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK zu
Recht eine Rückerstattungssumme von Fr. 71'110.– zu Gunsten des Be-
schwerdeführers ermittelt und ausgerichtet hat.
5.1
5.1.1 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren
Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren
Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG
bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzel-
heiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3
AHVG).
5.1.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über
die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Aus-
länder, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung be-
steht, (…) die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Bei-
träge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines
vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begrün-
den.
Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Vor-
aussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und so-
wohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht
25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1
RV-AHV).
5.2 Zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des Beschwerdeführers
besteht kein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 3
AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV (vgl. BGE 139 V 263 E. 3 bis 8). Der Be-
schwerdeführer ist aller Voraussicht nach endgültig aus der AHV/IV ausge-
schieden und seit Juni 2012 von seiner in der Schweiz wohnenden ehema-
ligen Ehefrau geschieden. Zudem hatte das jüngste seiner Kinder aus ers-
ter Ehe (Jahrgang 1989) im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (19. Feb-
ruar 2015) das 25. Altersjahr erreicht. Damit sind die Voraussetzungen für
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Seite 10
die Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge gemäss Art. 2 RV-AHV
erfüllt.
5.3
5.3.1 Die Ermittlung der zurückzuvergütenden Beiträge beruht auf den Ein-
trägen im individuellen Konto (IK; vgl. Art. 30ter AHVG). Die Einträge setzen
sich aus den AHV-Beiträgen der unselbständig Erwerbstätigen und ihrer
Arbeitgeber zusammen und betragen je 4.2 % vom Einkommen aus un-
selbständiger Tätigkeit. Entsprechend werden 8.4 % der massgebenden
Einkommen einbezahlt (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG).
5.3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 RV-AHV werden nur die tatsächlich bezahlten
Beiträge rückvergütet. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2
ATSG keine geleistet.
5.3.3 Die Vorinstanz ermittelte gemäss den Einträgen im IK des Beschwer-
deführers von 1982 – 2003 geleistete Beiträge von Fr. 1'157'140.– (vor dem
Splitting; vgl. SAK 21.3).
5.4 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die einzelnen Beiträge
seien nicht korrekt im IK-Auszug aufgeführt worden beziehungsweise es
würden Beiträge im IK-Auszug fehlen. Er beanstandet im Wesentlichen,
die geleisteten Beiträge hätten nicht gesplittet werden dürfen, zumal er im
Zeitpunkt der Antragsprüfung und der Rückvergütungsberechnung von sei-
ner ehemaligen Ehefrau geschieden gewesen sei.
5.4.1 Der Antrag auf Rückvergütung löst in den Fällen von Artikel 29quinquies
Absatz 3 Buchstabe c AHVG eine Einkommensteilung aus. Für die Fest-
setzung des Rückvergütungsbetrages sind die aufgrund der Einkommens-
teilung angerechneten Beiträge massgeblich (Art. 4 Abs. 2 RV-AHV).
Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG werden Einkommen, welche die
Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt ha-
ben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Ein-
kommensteilung wird bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenom-
men.
Der Einkommensteilung unterliegen die Einkommen aus Zeiten, in denen
beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung versichert gewesen sind. Obligatorisch versichert sind natürliche
Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben oder in der
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Seite 11
Schweiz einen Wohnsitz haben (Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG). Nicht
zu teilen sind die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der
Auflösung der Ehe (vgl. Art. 50b Abs.3 AHVV [831.101]).
5.4.2 Das Ehepaar A.________-C._______ war von (…) 1983 bis (…)
2012 verheiratet (SAK 21.1). Der Ehemann leistete von 1982 bis 2003
(ausser im Jahr 1999 [vgl. SAK 21 S. 2 und 5 sowie SAK 30 S. 14 ff.]) Bei-
träge an die AHV. Die Ehefrau war seit 1987 in der Schweiz versichert (SAK
21.3). Wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat, sind demnach die Ein-
kommen der Ehegatten der Jahre 1987 – 2003 zu teilen und jeweils die
Hälfte dem anderen Ehegatten anzurechnen.
5.4.3 Die Vorschrift, die während der Ehe durch das Ehepaar geleisteten
Beiträge zu splitten, beruht – wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat – auf
Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 RV-AHV und
damit auf einer formell-gesetzlichen Grundlage. Die Behauptung des Be-
schwerdeführers, aufgrund der Scheidung und der nicht mehr bestehen-
den Ehe habe seine ehemalige Ehefrau keinen Anspruch mehr auf die
während der Ehe durch den Beschwerdeführer geleisteten Beiträge, er-
weist sich somit als nicht zutreffend, da die Teilung unabhängig vom Zeit-
punkt des Antrags auf Beitragsrückvergütung (beziehungsweise dem Zeit-
punkt der Berechnung des Anspruchs) für den Zeitraum während der Ehe
durchzuführen ist. Der Beschwerdeführer profitiert im Übrigen davon, dass
er aufgrund der Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau in den Jahren 1987 – 2002
auch die Hälfte ihrer Beitragszahlungen angerechnet erhält. Dies gilt ins-
besondere für die Jahre 1999 – 2001, in welchen er selbst keine oder nur
wenige Beiträge leistete, worauf die Vorinstanz im Einspracheentscheid zu
Recht hingewiesen hat.
5.4.4 Gemäss den Berechnungen der Vorinstanz ergibt sich nach der Ein-
kommensteilung noch ein anrechenbares Einkommen von Fr. 839'457.–
(SAK 21.3) und eine Rückvergütungssumme von Fr. 71'110.– (SAK
21.6 f.). Bei Durchsicht der Kalkulationsunterlagen erweist sich die Berech-
nung im Wesentlichen als korrekt, ausser einer Differenz im Jahr 2000.
Gemäss seinem IK-Auszug hat der Beschwerdeführer von Januar – August
2000 Beiträge von Fr. 2'075.– geleistet (SAK 13.3, 14.3). Davon wird die
Hälfte, das heisst Fr. 1'037.– seiner Ehefrau gutgeschrieben. Im gleichen
Jahr hat die Ehefrau Beiträge von Fr. 10'746.– geleistet (B-act. 19.2.4). Da-
von werden dem Beschwerdeführer die Hälfte, das heisst Fr. 5'373.– an-
gerechnet (vgl. SAK 13.3, 14.3). Zusammen ergibt dies für das Jahr 2000
eine anrechenbare Beitragssumme von Fr. 6'411.– (2'075 – 1'037 + 5'373
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Seite 12
[SAK 21.5]). In den Kalkulationen der SAK finden sich bei den Beiträgen
der ehemaligen Ehefrau zusätzlich Einträge für das Jahr 2000 von
Fr. 16'266.–, welche ebenfalls geteilt und dem Beschwerdeführer ange-
rechnet wurden (SAK 15.3, 21.3, 21.6, 23.3). Diese Summe entspricht der
Beitragssumme der ehemaligen Ehefrau aus dem Jahr 1999 (vgl. IK-Aus-
züge vom 15. Oktober 2014 und 16. Februar 2015 [SAK 13 und 14] und
den IV-Verfügungen der ehemaligen Ehefrau [z.B. B-act. 19.2.4], keine ent-
sprechenden Einträge im Jahr 2000), welche dem Beschwerdeführer be-
reits im Jahr 1999 angerechnet wurden (SAK 15.2, 21.2, 21.6, 23.3). Somit
hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Jahr 2000 zu Unrecht
ein zweites Mal die Hälfte der Beiträge der ehemaligen Ehefrau für das
Jahr 1999 von Fr. 8'133.– angerechnet. Unter Anrechnung der korrekten
Beitragssumme von Fr. 6'411.– im Jahr 2000 (statt von Fr. 13'506.–
[SAK 22.2], korrekt in SAK 21.5) ergibt sich eine anrechenbare Beitrags-
summe von Fr. 839'453.– (SAK 21.3). Die auszahlbare Rückvergütungs-
summe beträgt 8.4 % (oben E. 5.3.1). Dem Beschwerdeführer sind dem-
nach für das Jahr 2000 Fr. 451.35 (gestützt auf die von der ehemaligen
Ehefrau gutgeschriebenen Beiträge von Fr. 5'373.– x 8.4 %) und Fr. 87.20
(gestützt auf die eigenen halbierten gutgeschriebenen Beiträge von
Fr. 1'038.– x 8.4 %) zurückzuvergüten. Soweit die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer für das Jahr 2000 Fr. 451.35 + Fr. 683.15 erstattet hat (vgl.
SAK 23.3), ergibt sich eine Differenz von Fr. 595.95, welche dem Be-
schwerdeführer zu Unrecht gutgeschrieben und ausbezahlt wurde (siehe
oben Bst. A.f). Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer demnach An-
spruch auf eine Gesamt-Rückvergütungssumme von Fr. 70'514.05 (statt
von Fr. 71'110.– [SAK 23.3]).
5.5
5.5.1 Leistungsansprüche gegenüber der AHV – wie hier der Rückvergü-
tungsanspruch des Beschwerdeführers – stellen keine sogenannten wohl-
erworbenen Rechte dar, die durch den Anspruch auf Treu und Glauben
(Art. 9 BV) und die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV geschützt sind.
Ein wohlerworbenes Recht würde vorliegen, wenn das Gesetz die entspre-
chenden Beziehungen ein für allemal festlegen und von den Einwirkungen
der gesetzlichen Entwicklung ausnehmen, oder wenn bestimmte mit einem
Einzelfall verbundene Zusicherungen abgegeben würden (siehe sinnge-
mäss BGE 134 I 23 E. 7.1 f. mit Hinweisen sowie HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1008 ff.).
5.5.2 Die Leistungsansprüche aus der AHV werden vom Gesetzgeber be-
stimmt und können durch diesen angepasst beziehungsweise verändert
C-2284/2015
Seite 13
werden. Ein für allemal festgelegte Leistungsansprüche von Versicherten
kennt die AHV nicht. Es finden sich vorliegend auch keine Hinweise dazu,
dass dem Beschwerdeführer im konkreten Fall von behördlicher Seite Zu-
sicherungen betreffend einen bestimmten Leistungsanspruch erteilt wor-
den wären. Der Beschwerdeführer behauptet dies auch nicht. Unter diesen
Umständen kann er, entgegen seiner Behauptung, es handle sich hier um
einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch in Höhe von (nicht weiter
definierten) Fr. 108'900.–, auch aus den verfassungsrechtlichen Ansprü-
chen aus Treu und Glauben und der Eigentumsgarantie nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
5.6 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beanstandet, die ermit-
telte Rückvergütungssumme erweise sich – gestützt auf die geleisteten
Lohnabzüge – als nicht korrekt berechnet, ist darauf zu verweisen, dass
Lohnabzüge, die nicht die AHV betreffen, im vorliegenden Fall nicht Teil
des Anfechtungsgegenstandes bilden (oben E. 3.2). Im Übrigen werden
IV-, EO- und ALV-Beiträge nicht zurückvergütet (vgl. UELI KIESER in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,
3. Aufl. 2016, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rz. 404 mit Hinwei-
sen).
Was allfällige geleistete Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) be-
trifft, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, bei seinen ehemali-
gen Arbeitgebern oder bei der Zentralstelle 2. Säule, Verbindungsstelle Si-
cherheitsfonds BVG (Meldung von kontaktlosen und vergessenen Gutha-
ben [vgl. ],
abgerufen am 30. März 2016) einen allfälligen Leistungsanspruch abzuklä-
ren.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner
Beschwerde nicht durchdringt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist (siehe oben E. 3.2). Soweit festgestellt
wurde, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht Beiträge im Umfang von
Fr. 595.95 ausgezahlt wurden (oben E. 5.4.4), ist die Sache zur Rückfor-
derung der entsprechenden Betreffnisse an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
6.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so-
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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Seite 14
Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdefüh-
rer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – abgewiesen.
2.
Die Angelegenheit wird zur Rückforderung der zu Unrecht erstatteten Bei-
träge im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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