B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2286/2012
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-2286/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1939 geborene sri-lankische Staatsangehörige C._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte am 14. Dezember 2011 bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tochter und ihrem Schwieger-
sohn (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführende) im Kanton
Solothurn.
Die Gastgeber waren bereits zuvor mit einem Einladungsschreiben (da-
tiert vom 26. November 2011) an die Schweizer Vertretung gelangt. Darin
führten sie im Wesentlichen aus, sie planten eine Familienfeier, an der die
Gesuchstellerin mit Kindern und Enkelkindern zusammentreffen sollte.
B.
Mit Formularentscheid vom 14. Dezember 2011 lehnte es die Schweizer
Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre
Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine fristge-
rechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum
nach einem Besuchsaufenthalt.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber am 27. Dezember 2011
Einsprache bei der Vorinstanz. Zur Begründung führten sie im Wesentli-
chen an, die Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt seien unbegründet. Diese lebe in
Sri Lanka mit der Familie eines Onkels zusammen. Sie sei dort glücklich
und verfüge über "viel Pensionsgeld". In der Schweiz würde sie nur un-
gern bleiben, da es hier zu kalt sei und sie die Sprache nicht spreche.
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kan-
tons Solothurn am 30. Januar 2012 einen Fragekatalog an die Gastgeber,
den diese in der Folge beantworteten.
E.
Mit Verfügung vom 26. März 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei teilte sie die Einschätzung der Schweizer Auslandvertretung, wo-
nach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet
werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus welcher als Folge
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der insbesondere in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden
Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
Besonderheiten in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
der Gesuchstellerin, die das Risiko eines nicht rechtskonformen Verhal-
tens relativieren könnten, lägen keine vor: Die Gesuchstellerin sei 72 Jah-
re alt, verwitwet und lebe bei der Familie eines Onkels der Gastgeberin.
Sie erhalte offenbar eine Rente, wobei nicht bekannt sei, wie hoch diese
sei. Sämtliche ihrer Kinder lebten ausserhalb Sri-Lankas in Europa und in
Kanada.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2012 beantragen die Gastgeber
beim Bundesverwaltungsgericht, die verweigernde Verfügung sei aufzu-
heben und der Gesuchstellerin sei das gewünschte Besuchsvisum aus-
zustellen, allenfalls für eine kürzere Dauer von nur einem Monat. Zur Be-
gründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die Gesuchstellerin sei in
ihrer Heimat fest verwurzelt und sie (die Gastgeber) garantierten für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise ihres Gastes. Die Ge-
suchstellerin habe ihre Tochter und ihre beiden Enkelkinder seit Jahren
nicht mehr gesehen. Die Gastgeberfamilie wiederum habe wegen der in
Sri Lanka herrschenden politischen Verhältnisse Angst, sich dorthin zu
begeben. Eine Reise der Mutter beziehungsweise Grossmutter in die
Schweiz wäre jedenfalls viel ungefährlicher.
G.
Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2012
darauf, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen und beantragte de-
ren Abweisung. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden
vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht.
H.
Im Januar 2014 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten der Migrati-
onsbehörde des Kantons Solothurn bei.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abwei-
sung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen
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Seite 5
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vor-
liegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommen-
tar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern
2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
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deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfris-
tigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
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Seite 7
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art.
5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1-7; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der
Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der ge-
sicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vor-
instanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der per-
sönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert.
Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des
konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
C-2286/2012
Seite 8
5.3
5.3.1 Die Gesuchstellerin gehört der tamilischen Ethnie an und stammt
aus der Nordprovinz. Im Zeitpunkt des Visumsantrags wohnte sie noch im
Distrikt Jaffna, aktuell offenbar im Distrikt Mannar (vgl. dazu später).
5.3.2 Die Wirtschaft Sri Lankas befindet sich zwar im Ausschwung, die
Armut in der Bevölkerung im Norden des Landes bleibt aber hoch. In
Jaffna leben 55% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze von ei-
nem US-Dollar pro Tag und betrachten ihre Ernährungslage als nicht ge-
sichert. Ihre Verdienstmöglichkeiten in Landwirtschaft und Fischerei sind
gering, da der Zugang zu diesen wichtigen Einkommensquellen häufig
durch die – auch in der Privatwirtschaft omnipräsente – Armee und durch
Sicherheitskräfte blockiert wird. Ihren Übergriffen sind ethnische Tamilen
immer noch besonders ausgesetzt. Zwar hat der im Mai 2009 zu Ende
gegangene Bürgerkrieg die Diskussion um eine politische Lösung für den
ethnischen Konflikt zwischen Singhalesen und der tamilischen Minderheit
wieder entfacht. Eine solche Lösung zeichnet sich allerdings nicht so bald
ab, da eine Aufarbeitung des Konflikts und seiner Ursachen bisher nicht
stattgefunden hat (Quelle: Website der Schweizerische Flüchtlingshilfe,
> Herkunftsländer > Asien – Pazifik > Sri
Lanka > Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update von Adrian Schuster,
15. November 2012).
5.3.3 Prekär für die tamilische Bevölkerung im Norden ist aber auch die
öffentliche Gesundheitsversorgung mit ungenügend qualifiziertem Perso-
nal und eingeschränktem Zugang zu an sich kostenlosen Medikamenten.
Viele Kliniken im Norden verfügen nur über sehr rudimentäre Behand-
lungsmöglichkeiten, was zu starker Konzentration auf das "Jaffna Tea-
ching Hospital" in der Provinzhauptstadt führt. Eigenen Angaben zufolge
deckt dieses Krankenhaus die Versorgung von rund einer Million Men-
schen im Norden und Osten des Landes ab (vgl. zitierte Quelle > Sri Lan-
ka: Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas, Themenpapier der
Länderanalyse, Adrian Schuster, 26. Juni 2013).
5.3.4 Dass sich die Situation der tamilischen Bevölkerung auch Jahre
nach Beendigung des Bürgerkrieges noch nicht definitiv zum Guten ge-
wendet hat, spiegelt sich im Übrigen auch in der Schweizerischen Asyl-
statistik wider. Ihr zufolge befanden sich Ende 2013 1279 Personen aus
Sri Lanka im Asylprozess; 684 von ihnen hatten im Verlauf jenes Jahres
ein Asylgesuch eingereicht. Gegenüber dem Vorjahr 2012 bedeutet dies
sogar eine Zunahme um 38,5%, was wiederum auf die vom BFM Ende
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August 2013 beschlossene vorläufige Sistierung von Rückführungen ab-
gewiesener Asylbewerber nach Sri Lanka zurückzuführen ist (Quelle:
Bundesamt für Migration, > Dokumentation >
Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken > Kommentierte
Asylstatistik 2013 S. 3 und 9).
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkon-
formen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt
werden.
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine mittlerweile 74-
jährige Frau, die seit September 2010 verwitwet ist. Ihre sechs Kinder
und deren Familien halten sich alle im Ausland auf: Nebst der Gastgebe-
rin wohnen eine weitere Tochter und ein Sohn in der Schweiz, je ein Sohn
lebt in Deutschland und in Dänemark und eine Tochter lebt in Kanada.
Schon allein unter diesen Umständen ist die Behauptung der Beschwer-
deführenden, wonach die Gesuchstellerin in ihrer angestammten Umge-
bung verwurzelt und mit ihrer Situation zufrieden sei, entscheidend zu
hinterfragen.
6.2 Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin – aus den Akten der kan-
tonalen Migrationsbehörde zu schliessen – im März 2013 ein Gesuch um
Aufenthaltsregelung für die Gesuchstellerin gestellt hat, welches offenbar
damit begründet wurde, dass sie in Sri-Lanka alleine sei, von niemandem
betreut werde und auch im Haushalt keine Hilfe erhalte. Sie sei einsam
und leide deshalb an einer Depression, was mit einem ärztlichen Attest
vom 5. Mai 2013 belegt wurde. In einer in der gleichen Sache abgegebe-
nen Stellungnahme vom 7. Januar 2014 wurde offenbar ergänzt, die Ge-
suchstellerin habe in Sri-Lanka "kein Dach über dem Kopf" und sie lebe
bei "Bekannten". Das Gesuch wurde von der kantonalen Migrationsbe-
hörde erstinstanzlich mit einer Verfügung vom 16. Januar 2014 abgewie-
sen.
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Seite 10
6.3 Die nachträgliche Einleitung eines Verfahrens auf Familiennachzug
und dessen Begründung kann nur so verstanden werden, dass sich die
persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin seit Einreichung des Vi-
sumgesuches wesentlich verändert haben oder aber, dass die Interes-
senlage von Anfang an anders war, als dies im Visumsverfahren dekla-
riert wurde.
6.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorin-
stanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für ei-
ne fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin
nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Die Beteuerungen der Be-
schwerdeführenden, für eine Rückkehr der Gesuchstellerin nach einem
Besuchsaufenthalt besorgt sein zu wollen, erscheinen aufgrund der vor-
erwähnten Entwicklung nicht sehr glaubhaft. Doch selbst wenn sie ernst
zu nehmen wären, könnten sie den Entscheid über das Visumgesuch
nicht wesentlich beeinflussen. Denn in ihrer Eigenschaft als Gastgeber
können die Beschwerdeführenden zwar für gewisse finanzielle Risiken
(Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige
Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten,
nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein
bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
6.5 Fehlt es an einer genügenden Gewähr für die fristgerechte Wieder-
ausreise, so kann ein sogenanntes "einheitliches Visum", das für den ge-
samten Schengen-Raum gilt, nicht erteilt werden.
7.
Bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen (vgl. E. 4.5). Ein sol-
ches kann – wie erwähnt – erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält. Die damit ein-
hergehende Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen
erfordert eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüberstehenden Inte-
ressen, die nicht leichthin zur Erteilung eines auf nationales Hoheitsgebiet
beschränkten Visums führen darf (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
7.1 Als mögliche Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich
beschränkter Gültigkeit gelten die Vorbringen der Beschwerdeführenden,
wonach sich die Beteiligten seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen
hätten, und angesichts der politischen Situation in Sri Lanka grosse Be-
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Seite 11
denken beständen, die Gesuchstellerin dort zu besuchen. Dem ist jedoch
entgegenzuhalten, dass die Realisierung persönlicher Kontakte nicht nur
in der Schweiz möglich ist. Die Beschwerdeführenden verfügen über eine
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, können also uneingeschränkt
Auslandreisen unternehmen. Falls sie es aus persönlichen Empfindungen
heraus vorziehen, nicht nach Sri-Lanka zu reisen, so bestände beispiels-
weise auch die Möglichkeit, nach Indien zu gelangen; eine Möglichkeit,
von der die Gesuchstellerin – aus einer entsprechenden Anmerkung der
Schweizer Vertretung im Visumsverfahren zu schliessen – in der Vergan-
genheit auch schon Gebrauch gemacht hat.
7.2 Zwar stellt der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin
(wie auch ihren Kindern) und der Gesuchstellerin eine unter den Schutz
von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) fallende familiäre Beziehung dar. Das vermag
jedoch zu keinem anderen Resultat zu führen. Denn nur Beeinträchtigun-
gen des Familienlebens von gewisser Mindestschwere stellen recht-
fertigungsbedürftige Eingriffe in die genannten Garantien dar. Ob diese
Mindestschwere im vorliegenden Fall erreicht wird, erscheint unter den
gegebenen Umständen als fraglich. Doch auch wenn dem so sein sollte,
handelte es ich nur um einen eher untergeordneten Eingriff in das Fami-
lienleben, der durch die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen
gerechtfertigt ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV).
7.3 Die geltend gemachten privaten Interessen rechtfertigen es somit
nicht, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
C-2286/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS […])
– die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn ad SO […]
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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