B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2290/2013, C-3619/2013
Ur t e i l vom 1 6 . Jun i 2 01 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
See-Spital Horgen und Kilchberg, Asylstrasse 19,
Postfach, 8810 Horgen,
vertreten durch lic. iur. Lorenzo Marazzotta und
Dr. iur. Mischa Morgenbesser, Rechtsanwälte,
Badertscher Rechtsanwälte AG,
Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich,
Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,
gegen
1. CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21,
Postfach 2568, 6002 Luzern,
2. Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46, 5401 Ba-
den,
3. Moove Sympany AG, Jupiterstrasse 15, Postfach 234,
3000 Bern 15,
4. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse
Einsiedeln, Hauptstrasse 61, Postfach 57, 8840 Einsiedeln,
5. PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Brunngasse 4,
Postfach, 8401 Winterthur,
6. Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Su-
miswald,
7. Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg,
Unterdorfstrasse 37, Postfach, 3612 Steffisburg,
8. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallver-
sicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
9. Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65,
10. Avenir Krankenversicherung AG, Rue du Nord 5,
1920 Martigny,
11. Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzernstrasse 19,
6144 Zell LU,
12. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
Bahnhofstrasse 9, 7302 Landquart,
13. Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
14. Krankenversicherung Flaachtal AG,
Bahnhofstrasse 22, Postfach 454, 8180 Bülach,
15. Easy Sana Krankenversicherung AG, Rue du Nord 5,
1920 Martigny,
16. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung,
Säge 5, 8767 Elm,
17. Cassa da malsauns LUMNEZIANA, Postfach 41,
7144 Vella,
18. KLuG Krankenversicherung, Gubelstrasse 22,
6300 Zug,
19. EGK Grundversicherungen, Brislachstrasse 2,
Postfach, 4242 Laufen,
20. sanavals Gesundheitskasse, Haus ISIS, Postfach 18,
7132 Vals,
21. Krankenkasse SLKK, Hofwiesenstrasse 370,
Postfach 5652, 8050 Zürich,
22. sodalis gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15,
3930 Visp,
23. vita surselva, Glennerstrasse 10, Postfach 217,
7130 Ilanz,
24. Krankenkasse Zeneggen, Neue Scheune, 3934 Zeneg-
gen,
25. Krankenkasse Visperterminen, Wierastrasse,
3932 Visperterminen,
26. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société coo-
pérative, Place centrale, Postfach 13, 1937 Orsières,
27. Krankenkasse Institut Ingenbohl, Klosterstrasse 10,
6440 Brunnen,
28. Krankenkasse Turbenthal, Tösstalstrasse 147,
8488 Turbenthal,
29. Stiftung Krankenkasse Wädenswil,
Schönenbergstrasse 28, 8820 Wädenswil,
30. Krankenkasse Birchmeier, Hauptstrasse 22, 5444 Kün-
ten,
31. kmu-Krankenversicherung, Bachtelstrasse 5,
8400 Winterthur,
32. Krankenkasse Stoffel Mels, Bahnhofstrasse 63,
8887 Mels,
33. Krankenkasse Simplon, 3907 Simplon Dorf,
34. SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38,
8401 Winterthur,
35. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,
36. rhenusana, Heinrich-Wild-Strasse 210, Postfach,
9435 Heerbrugg,
37. Mutuel Assurance Maladie SA, Rue du Nord 5,
1920 Martigny,
38. Fondation AMB, Route de Verbier 13,
1934 Le Châble VS,
39. INTRAS Krankenversicherung AG, Rue Blavignac 10,
1227 Carouge GE,
40. PHILOS Assurance Maladie SA Groupe Mutuel,
Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
41. Visana AG, Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253,
3000 Bern 15,
42. Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10,
5201 Brugg AG,
43. innova Krankenversicherung AG, Bahnhofstrasse 4,
Postfach 184, 3073 Gümligen,
44. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
45. Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
46. vivacare AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
47. Sanagate AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568,
6002 Luzern,
alle vertreten durch tarifsuisse ag, Römerstrasse 20,
Postfach 1561, 4500 Solothurn,
diese vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin,
Rechtsanwalt, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdeführerinnen,
1. Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
Postfach, 8600 Dübendorf,
2. Progrès Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
3. Sansan Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
4. Avanex Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
5. Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
6. indivo Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dü-
bendorf,
7. Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3,
8021 Zürich,
8. Compact Grundversicherungen AG, Jägergasse 3,
Postfach 2010, 8021 Zürich,
9. Wincare Versicherungen AG, Konradstrasse 14,
Postfach 299, 8401 Winterthur,
10. Kolping Krankenkasse AG, Ringstrasse 16,
Postfach 198, 8600 Dübendorf,
11. KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, Postfach 8624,
3001 Bern,
12. Agilia Krankenkasse AG, Mühlering 5, Postfach 246,
6102 Malters,
13. Publisana Krankenkasse AG, Hauptstrasse 24,
5201 Brugg AG,
alle vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht,
Postfach, 8081 Zürich,
14. Assura-Basis SA,
Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully
15. Supra Krankenkasse,
Chemin des Plaines 2, 1007 Lausanne
Beigeladene,
Regierungsrat des Kantons Zürich, Staatskanzlei,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Festsetzung des Tarifs und Nichtge-
nehmigung der Tarifverträge ab 2012 im stationären Bereich
der Akutsomatik, Beschluss vom 13. März 2013.
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 6
Sachverhalt:
A.
Aufgrund der am 21. Dezember 2007 beschlossenen Revision des Bun-
desgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10; neue Spi-
talfinanzierung) mussten für das Jahr 2012 die Basisfallwerte für stationäre
Spitalbehandlungen (Fallpauschale für eine Behandlung bei Schweregrad
1.0 gemäss der Tarifstruktur SwissDRG [DRG = Diagnosis Related
Groups]; im Folgenden: Basisfallwert oder Baserate) bestimmt werden. Die
Stiftung See-Spital (im Folgenden auch See-Spital) vereinbarte mit den
Krankenversicherungen Helsana Versicherungen AG, Sanitas Grundversi-
cherungen AG, KPT Krankenkasse AG und deren Tochtergesellschaften
(im Folgenden: Einkaufsgemeinschaft HSK) und mit den Krankenversiche-
rungen Assura Kranken- und Unfallversicherung und Supra Krankenversi-
cherung (im Folgenden: Einkaufsgemeinschaft Assura/Supra) für die Spi-
talstandorte Horgen und Kilchberg für das Jahr 2012 einen Basisfallwert
von CHF 9'650.-. Zwischen dem See-Spital und 47 durch die tarifsuisse ag
vertretenen Krankenversicherungen (im Folgenden: Einkaufsgemeinschaft
tarifsuisse oder tarifsuisse) kam kein Vertrag zustande (Akten der Vo-
rinstanz [V-act.]; Beilagen 1 und 2 zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom
30. Mai 2013 (Akten im Beschwerdeverfahren C-2259/2013 [im Folgenden:
BVGer C-2259/2013 act.] 16).
A.a Mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 (im Folgenden: RRB 1493/2011)
setzte der Regierungsrat für die Dauer des Verfahrens betreffend Tarifge-
nehmigung respektive -festsetzung provisorische Basisfallwerte in der
Höhe von CHF 9'500.- für nicht-universitäre Spitäler und CHF 11'400.- für
die Universitätsspitäler fest (V-act. [Beilagen 1 und 2 zu BVGer
C-2259/2013 act. 16]).
A.b Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (im Folgenden: GD)
holte im Verwaltungsverfahren Stellungnahmen der Preisüberwachung ein.
Diese empfahl mit Eingaben vom 9. Oktober 2012 und vom 30. Novem-
ber 2012 die Tarife der nicht-universitären Spitäler bei maximal CHF 8'974.-
festzusetzen und vertraglich vereinbarte Basisfallwerte über einem Betrag
von CHF 8'974.- nicht zu genehmigen (V-act. [Beilagen 1 und 2 zu BVGer
C-2259/2013 act. 16]).
A.c Der Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK) beantragte als Vertreter
des See-Spitals die Genehmigung der mit den Einkaufsgemeinschaften
HSK und Assura/Supra geschlossenen Verträge (vereinbarter Basisfall-
wert: CHF 9'650.-) und – soweit keine Tarifverträge zustande gekommen
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 7
waren - die Festsetzung des Basisfallwertes auf CHF 9'890.-. Tarifsuisse
liess die hoheitliche Festsetzung eines Basisfallwertes von CHF 8'974.- für
das See-Spital beantragen (V-act. [Beilagen 1 und 2 zu BVGer
C-2259/2013 act. 16]).
B.
Mit Beschluss vom 13. März 2013 (V-act. [Beilagen 1 und 2 zu BVGer
C-2259/2013 act. 16]; im Folgenden: RRB 278/2013) setzte der Regie-
rungsrat des Kantons Zürich die Basisfallwerte (für die stationäre Spitalbe-
handlung von obligatorisch krankenversicherten Patientinnen und Patien-
ten bei Schweregrad 1.0 einschliesslich Investitionsanteil) für Zürcher Spi-
täler, für welche kein behördlich genehmigter Tarifvertrag vorlag, mit Wir-
kung ab 1. Januar 2012 fest. Für das See-Spital wurden zwei unterschied-
liche Basisfallwerte festgesetzt; für den Standort Horgen CHF 9'480.-; für
den Standort Kilchberg 9'280.-. Für unbewertete DRGs wurde eine Tages-
pauschale von CHF 2'533.- festgesetzt. Der Regierungsrat genehmigte die
vom See-Spital mit den Einkaufsgemeinschaften HSK und Assura/Supra
vereinbarten Verträge bezüglich des Standorts Horgen. Für den Standort
Kilchberg lehnte die Vorinstanz die Tarifgenehmigung ab. Im selben Be-
schluss setzte der Regierungsrat den Basisfallwert für den Standort Kilch-
berg auch gegenüber den Einkaufsgemeinschaften HSK und Assura/Supra
hoheitlich auf Fr. 9 280.‒ fest.
B.a Bei der Bestimmung der Tarife der nicht-universitären Zürcher Spitäler
ging die Vorinstanz von einem Vergleich der schweregradbereinigten Fall-
kosten (ohne Anlagenutzungskosten) dieser Spitäler aus (Benchmarking).
Gestützt auf die von der Gesundheitsdirektion ermittelten Fallkosten 2010
der öffentlichen und öffentlich subventionierten Zürcher Spitäler ermittelte
die Vorinstanz die für das Benchmarking relevanten Betriebskosten. Dazu
waren Kostenanteile, welche nicht von der obligatorischen Krankenpflege-
versicherung (OKP) zu tragen sind, auszuscheiden (Mehrkosten und
Arzthonorare für die Behandlung von Zusatzversicherten, Kalkulatorische
Zinsen auf dem Umlaufvermögen, Kosten von Behandlungen, welche nicht
über SwissDRG-Fallpauschalen vergütet werden, Kosten gemeinwirt-
schaftlicher Leistungen, insbesondere der Forschung und universitären
Lehre). Abzüge wegen Überkapazitäten oder Intransparenz wurden nicht
vorgenommen. Aufgrund der jeweiligen benchmarking-relevanten Be-
triebskosten, der Fallzahlen und des Schweregrades (Case Mix) ermittelte
die Vorinstanz die schweregradbereinigten Fallkosten (benchmarking-rele-
vanter Basiswert) jedes Spitals. Der benchmarking-relevante Basiswert
des Spitals auf dem 40. Perzentil wurde als Benchmark bestimmt (CHF
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 8
8'408.-). Unter Berücksichtigung diverser Zuschläge (Anlagenutzungskos-
ten [10 %], Teuerung von 2010 bis 2012 [0.76 %], Korrekturen aufgrund
der strukturierten Besoldungsrevision im Kanton Zürich [0.73 %] und für
Fallzusammenführungen [1%]; Gesamtzuschlag [12.49 %]) errechnete die
Vorinstanz für das Jahr 2012 und für die nicht-universitären Spitäler einen
Referenzwert von CHF 9'460.- (vgl. zum Benchmarking BVGE 2014/36
[betreffend dasselbe Anfechtungsobjekt]).
B.b Innerhalb der Kategorie «nicht-universitäre Spitäler» differenzierte die
Vorinstanz zwischen Spitälern mit allgemein zugänglicher Notfallstation ei-
nerseits und Spezialkliniken ohne Notfallstation mit Leistungsauftrag für e-
lektive Behandlungen andererseits. Der Basisfallwert für Spitäler mit Not-
fallstation wurde auf CHF 9'480.- und derjenige für Spitäler ohne Notfall-
station auf CHF 9'280.- festgesetzt. Bei der Bestimmung des Basisfallwer-
tes des See-Spitals differenzierte die Vorinstanz: Für den Standort Horgen
setzte sie Tarif für Spitäler mit Notfallstation fest; für den Standort Kilchberg
wurde der Tarif für Spitäler ohne Notfallstation festgesetzt.
B.c Bei der Genehmigung der Höhe der vereinbarten Basisfallwerte ging
die Vorinstanz davon aus, dass Ausgangspunkt die behördlich ermittelten
und hoheitlich festgesetzten Fallpauschalen seien. Tarife, welche diesen
Wert überstiegen, aber auch solche, die nach unten abwichen, seien nur
im Rahmen einer engen Bandbreite tolerierbar. Ohne Begründung würden
vom festgesetzten Referenzwert abweichende Tarife im ersten Genehmi-
gungsverfahren ausnahmsweise noch toleriert, solange sie den Bench-
mark nicht um mehr als 2 % überschritten. Die Vorinstanz genehmigte die
Verträge zwischen dem See-Spital und den Einkaufsgemeinschaften HSK
und Assura/Supra betreffend den Standort Horgen (CHF 9'650.-). Nicht ge-
nehmigt wurden die Verträge zwischen dem See-Spital und den Einkaufs-
gemeinschaften HSK und Assura/Supra betreffend den Standort Kilchberg.
Die in diesen Verträgen vorgesehenen Basisfallwerte lägen mehr als 2 %
über den festgesetzten Werten und würden dem Wirtschaftlichkeitsgebot
widersprechen. Aufgrund der nicht erfolgten Genehmigung der Verträge
liege für die betreffenden Tarifpartner ein vertragsloser Zustand vor. Ent-
sprechend gälten auch für diese Tarifpartner die festgesetzten Basisfall-
werte.
C.
Zusammen mit neun weiteren Zürcher Spitälern liess die Stiftung See-Spi-
tal, vertreten durch den Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK), dieser ver-
treten durch Prof. Dr. Urs Saxer und lic. iur. Thomas Rieser, Rechtsanwälte,
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 9
am 20. April 2013 Beschwerde erheben (im Folgenden: Beschwerdeschrift
I; Akten im Beschwerdeverfahren C-2277/2013 [im Folgenden: BVGer
C-2277/2013 act.] 1). Im Hauptbegehren beantragte sie die Aufhebung der
Dispositivziffer I des RRB 278/2013 (Festsetzung des Basisfallwertes) und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines
schweizweiten Preisvergleichs. Im Eventualbegehren beantragte sie die
Festsetzung einer Fallpauschale (Basisfallwert) von CHF 9'890.-.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Verknüpfung von Genehmi-
gungsverfahren und Festsetzungsverfahren und das Vorgehen der Vo-
rinstanz habe die Vertragsverhandlungen der Tarifpartner blockiert und wi-
derspreche dem Grundsatz des Vertragsprimates. Der festgesetzte Tarif
sei zu tief und gefährde Versorgungssicherheit und -qualität. Das beim 40.
Perzentil festgesetzte Effizienzmass sei zu streng, sachgerecht sei das 50.
Perzentil. Aus verschiedenen Gründen seien Zuschläge notwendig. Der
ausschliesslich innerkantonale Betriebsvergleich und das separate Bench-
marking der Universitätsspitäler würden die nicht-universitären Zürcher
Spitäler benachteiligen. Die Umwandlung von Staatsbeiträgen in verzinsli-
che Darlehen und die ungenügende Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen
Leistungen durch den Kanton führe zu einer Benachteiligung der Zürcher
Spitäler. Da öffentlichen Spitäler und Zweckverbandspitäler bisher keine
Gewinne und Rückstellungen hätten machen dürfen, seien sie gegenüber
ausserkantonalen Spitälern und Privatkliniken benachteiligt. Ein Zuschlag
sei auch zur Sicherung von Qualität und Innovation notwendig. Die Vo-
rinstanz habe die Zuschläge zum Benchmark für Teuerung, Besoldungsre-
vision und Fallzusammenführungen falsch berechnet.
D.
Am 22. April 2013 liess die Stiftung See-Spital, vertreten durch lic. iur. Lo-
renzo Marazzotta und Dr. iur. Mischa Morgenbesser, Rechtsanwälte, er-
neut Beschwerde erheben (im Folgenden: Beschwerdeschrift II; Akten im
Beschwerdeverfahren C-2290/2013 [im Folgenden: BVGer C-2290/2013
act.] 1). Sie beantragte die Aufhebung des in Dispositifziffer I des RRB 278
festgesetzten Basisfallwertes für das Spital am Standort Kilchberg und die
Festsetzung eines einheitlichen Basisfallwertes in der Höhe von CHF
9'480.- für das ganze See-Spital. Weiter beantragte die Stiftung See-Spital
die Aufhebung des Beschlusses über die Nichtgenehmigung der mit den
Einkaufsgemeinschaften HSK und Assura/Supra für den Standort Kilch-
berg vereinbarten Verträge und die Anweisung an den Regierungsrat,
diese Verträge zu genehmigen.
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 10
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das See-Spital
mit seinen beiden Standorten sei als ein Spital mit gemeinsamer Planung,
Strategie und gemeinsamem Notfalldienst anzusehen. Durch die Anord-
nung der Vorinstanz werde es benachteiligt, da es bei einem Teil seiner
Patienten nur zum reduzierten Tarif abrechnen könne. Eine Differenzierung
des Basisfallwertes für Spitäler mit und ohne Notfallstation sei nicht ge-
rechtfertigt, da die Differenzierung zwischen Notfall- und Elektivbehandlun-
gen bereits in den Kostengewichten der Tarifstruktur berücksichtigt sei. In-
dem die Vorinstanz sich nicht mit dieser bereits im Verwaltungsverfahren
vorgetragenen Argumentation auseinandergesetzt habe, sei das Gebot
des rechtlichen Gehörs verletzt worden.
E.
Im Namen der 47 im Rubrum aufgeführten Krankenversicherer liess die
Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse, vertreten durch Rechtsanwalt Vincent
Augustin, am 22. April 2013 Beschwerde gegen 22 Zürcher Spitäler erhe-
ben (Akten im Beschwerdeverfahren C-2259/2013 [im Folgenden: BVGer
C-2259/2013 act.] 1). Die beschwerdeführenden Krankenversicherer be-
antragten bezüglich des See-Spitals die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer I.
des RRB 278/2013 und die antragsgemässe Neufestsetzung der Basisfall-
preise; für beide Standorte (Horgen und Kilchberg) des See-Spitals sei
rückwirkend ab 1. Januar 2012 ein Basisfallwert von CHF 8'710.-, eventuell
höchstens CHF 8'974.- festzusetzen (Antrag 1). Im Weiteren sei Dispositiv-
Ziffer III. des angefochtenen Beschlusses bezüglich Tagespauschalen für
unbewertete DRG aufzuheben, und diese seien auf höchstens CHF 2'006.-
festzulegen.
Zur Begründung ihrer Anträge liess tarifsuisse im Wesentlichen ausführen,
der festgesetzte Tarif sei unwirtschaftlich, in verschiedener Hinsicht seien
die benchmarking-relevanten Fallkosten bundesrechtswidrig ermittelt wor-
den, ein einheitlicher Rechnungslegungsstandard und eine ausreichende
Transparenz der Kosten- und Leistungsdaten sei nicht gegeben, es seien
Intransparenzabzüge vorzunehmen. Der beim Benchmarking von der Vo-
rinstanz gewählte Effizienzmassstab auf dem 40. Perzentil sei bundes-
rechtswidrig; diesbezüglich sei der Empfehlung der Preisüberwachung zu
folgen, oder der Benchmark sei höchstens beim 25. Perzentil anzusetzen.
Der Tarif dürfe höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leis-
tung decken, selbst wenn ein Spital an sich wirtschaftlich arbeite und seine
schweregradbereinigten Fallkosten (benchmarking-relevanter Basiswert)
unter dem Benchmark lägen.
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 11
F.
Da das See-Spital den RRB 278/2013 mit zwei Beschwerden und je unter-
schiedlichen Anträgen angefochten hatte, erhielt es Gelegenheit, zu den
Rechtswirkungen der eingereichten Beschwerden Stellung zu nehmen
(BVGer C-2277/2013 act. 2 und 8, BVGer C-2290/2013 act. 2). Mit Eingabe
vom 30. Mai 2013 (BVGer C-2290/2013 act. 5) liess das See-Spital, ver-
treten durch die Rechtsanwälte Marazzotta und Morgenbesser, beantra-
gen, die in der Beschwerdeschrift I (BVGer C-2277/2013 act. 1) gestellten
Anträge seien als Haupt- und Eventualantrag zu behandeln; die in der Be-
schwerdeschrift II (BVGer C-2290/2013 act. 1) gestellten Anträge seien als
Subeventualanträge zu behandeln. Zur Begründung der Anträge wurde auf
die jeweiligen Beschwerdeschriften verwiesen.
G.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung
zur Beschwerde der tarifsuisse ein und beantragte deren Abweisung, so-
weit darauf einzutreten sei (BVGer C-2259/2013 act. 16). Zur Begründung
wurde im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid verwiesen und
vorgebracht, die dem Benchmarking zugrunde liegenden Kosten- und Leis-
tungsdaten seien im Verwaltungsverfahren transparent gemacht, jedoch
nicht bestritten worden. Einwendungen, welche sich gegen das verwen-
dete Datenmaterial richteten, hätten spätestens im Rahmen der Schluss-
stellungnahmen vorgebracht werden müssen und seien verspätet. Die
benchmarking-relevanten Betriebskosten der Zürcher Spitäler seien sach-
gerecht aufgrund von zuverlässigem Datenmaterial ermittelt worden, und
das Benchmarking sei sachgerecht erfolgt. Art. 59c KVV, wonach höchs-
tens die transparent ausgewiesenen Kosten vergütet werden könnten, sei
nicht mit der neuen Preisbildungsregelung vereinbar und würde zu Fehlan-
reizen führen.
H.
Am 31. Mai 2013 reichte das See-Spital, vertreten durch die Rechtsanwälte
Saxer und Rieser, zusammen mit neun weiteren Spitälern (VZK-Spitäler)
seine Beschwerdeantwort ein (BVGer C-2259/2013 act. 19) und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde der tarifsuisse. Weiter wurde die Auf-
hebung der Dispositivziffer I des RRB 278/2013 (Tariffestsetzung für die
VZK-Spitäler) und die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung
eines schweizweiten Preisvergleichs beantragt. Im Eventualbegehren
wurde die Festsetzung einer Fallpauschale (Basisfallwert) von CHF 9'890.-
für das See-Spital beantragt. Subeventualiter beantragte das See-Spital
die Aufhebung des Festsetzungsentscheides für seinen Standort Kilchberg
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 12
und die Festsetzung eines einheitlichen Basisfallwertes in der Höhe von
CHF 9'480.- für das ganze See-Spital.
Im Wesentlichen wurde zur Begründung geltend gemacht, die Beschwerde
der tarifsuisse sei mangelhaft substantiiert. Im neuen Spitalfinanzierungs-
recht seien die Tarife in einem Preisvergleich zu ermitteln, und es gelte
nicht mehr das Kostenabgeltungsprinzip. Das von tarifsuisse beim 25.
Perzentil beantragte Effizienzmass sei zu streng und würde die Existenz
eines Grossteils der Zürcher Spitäler gefährden.
I.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 (BVGer-C-2277/2013 act. 10) teilten die
Rechtsvertreter Saxer und Rieser mit, das See-Spital würde fortan aus-
schliesslich durch die Rechtsanwälte Marazzetta und Morbenbesser ver-
treten. Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 (BVGer C-2277/2013 act. 11 und
BVGer C-2290/2013 act. 6) hiess die Instruktionsrichterin die Anträge des
See-Spitals vom 30. Mai 2013 gut und teilte mit, die mit Beschwerde
C-2277/2013 gestellten Anträge würden als Haupt- und Eventualantrag,
die im Verfahren C-2290/2013 gestellten Anträge als Subeventualanträge
entgegengenommen. Das Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer
C-2290/2013 weitergeführt, und die Beschwerdeschrift I wurde zu den Ak-
ten genommen (BVGer C-2290/2013 act. 7).
J.
Der mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 (BVGer C-2290/2013 act. 8)
beim See-Spital eingeforderte und auf CHF 6'000.- bestimmte Kostenvor-
schuss ging am 24. Juni 2013 beim Gericht ein (BVGer C-2290/2013 act.
10).
K.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2013 trennte die Instruktionsrichterin
das Beschwerdeverfahren der tarifsusisse gegen das See-Spital vom Ver-
fahren C-2259/2013 ab und führte es unter der Nummer C-3619/2013 wei-
ter (BVGer C-2259/2013 act. 24).
L.
Der mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2013 (BVGer C-2259/2013
act. 24) bei tarifsuisse eingeforderte und auf CHF 8'000.- bestimmte Kos-
tenvorschuss ging am 1. Juli 2013 beim Gericht ein (BVGer C-2259/2013
act. 27).
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 13
M.
Am 22. Juli 2013 reichte tarifsuisse ihre Beschwerdeantwort ein (BVGer
C-2290/2013 act. 11) und beantragte die Abweisung der Beschwerde des
See-Spitals. Da das See-Spital nur am Standort Horgen eine Notfallstation
betreibe, fielen in Kilchberg dafür keine Mehrkosten an. Unter dieser Prä-
misse sei die Tarifdifferenzierung der Vorinstanz sachgerecht. Die Notfall-
leistungen seien aber gemeinwirtschaftliche Leistungen, deren Abgeltung
über die Basisfallwerte nicht zulässig sei. Entsprechend seien auch die Ba-
sisfallwerte der Spitäler mit Notfallstation zu reduzieren.
N.
Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2013 (BVGer C-2290/2013 act. 12) be-
antragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde des See-Spitals.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, bei den Spitälern in Horgen und
Kilchberg handle es sich KVG-rechtlich um zwei Spitäler mit separaten
Leistungsaufträgen, wobei das Spital in Kilchberg keine Notfallstation
führe. Da Spitäler mit Notfallstation Mehrkosten hätten, seien die beiden
Spitäler tarifrechtlich unterschiedlich zu behandeln. Auf vereinbarte Tarife
könne nicht abgestellt werden. Der von der Vorinstanz vorgenommene in-
nerkantonale Betriebsvergleich und die Wahl des 40. Perzentils seien
sachgerecht. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid begründet.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2013 vereinigte die Instruktionsrichte-
rin die Verfahren unter den Geschäftsnummern C-2290/2013 und
C-3619/2013 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts in den vereinigten
Verfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 13).
P.
Der im Verfahren C-1698/2013 eingeholte Bericht der SwissDRG AG vom
16. September 2013 (inkl. Beilagen zur Berechnungsmethode, zur Erhe-
bung 2010 und betreffend Plausibilisierungen) wurde im vorliegenden Ver-
fahren zu den Akten genommen und den Verfahrensbeteiligten mit Verfü-
gung vom 3. Oktober 2013 zugestellt (BVGer-act. 15).
Q.
Auf Einladung der Instruktionsrichterin (Verfügung vom 3. Oktober 2013;
BVGer-act. 15) reichte die Preisüberwachung am 5. November 2013 ihre
Stellungnahme ein (BVGer-act. 16). Sie erläuterte ihre Prüfmethodik. Die
Wirtschaftlichkeitsprüfung sei anhand einer zweistufigen Methode durch-
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 14
zuführen. Dabei seien die relevanten Kosten zu ermitteln und im Bench-
marking zu vergleichen. Mit der Tarifstruktur SwissDRG Version 1.0 seien
die Voraussetzungen für ein gesamtschweizerisches Benchmarking aller
Spitäler gegeben. Die Kosten der Notfallstation seien bereits in den Kos-
tengewichten der Tarifstruktur berücksichtigt, und die tiefere Sollauslastung
von Spitälern mit Notfallstation sei in der Berechnung der Preisüberwa-
chung berücksichtigt. Von einer Preisdifferenzierung zwischen Spitälern
mit und ohne Notfallstation sei daher abzusehen. Bei der Ermittlung des
Basisfallwertes betrachte die Preisüberwachung ein Mehrstandortspital als
Einheit, da diese Spitäler die Kalkulationsgrundlagen als Einheit abliefer-
ten. Die Preisüberwachung verwies auf ihre Tarifempfehlung im Verwal-
tungsverfahren.
R.
Auf Einladung der Instruktionsrichterin (Verfügung vom 13. Novem-
ber 2013; BVGer-act. 13) nahm am 16. Dezember 2013 das Bundesamt
für Gesundheit (BAG) als Fachbehörde Stellung (BVGer-act. 18). Das BAG
machte in seiner Stellungnahme geltend, die schweizweit einheitliche Ta-
rifstruktur würde die Vergleichbarkeit der Kosten der Leistungen, unabhän-
gig vom Leistungserbringer, erlauben. Grundsätzlich sei die differenzierte
Bewertung unterschiedlicher Leistungen durch die Tarifstruktur, welche ta-
rifpartnerschaftlich vereinbart und vom Bundesrat genehmigt worden sei,
vorgegeben. Sofern systematische Unterschiede zwischen elektiven und
notfallmässigen Leistungen bestünden, wäre die Tarifstruktur anzupassen.
Eine Differenzierung der Basisfallwerte für Spitäler mit und ohne Notfallsta-
tion sei daher nicht zu stützen. Soweit die Tarifstruktur in der Einführungs-
phase noch nicht ausreichend ausgereift sei und dazu führe, dass die Leis-
tungserbringung der Spitäler nicht sachgerecht vergütet werde, liege es an
den Spitälern, dies zu erklären und nachzuweisen. Die gleichzeitige Fest-
setzung von Tarifen bei der Nichtgenehmigung von Verträgen sei rechts-
widrig.
S.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. Dezember 2013 (BVGer-act. 19) wurde
den Beschwerde führenden Parteien und der Vorinstanz Gelegenheit ge-
geben, zu den eingeholten Berichten Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 (BVGer-act. 23) reichte die Vorinstanz
ihre Schlussbemerkungen ein und hielt an ihrem Antrag fest. Bei Behand-
lungen, die sowohl elektiv wie auch in einer Notfallsituation erfolgen könn-
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 15
ten, wirke sich die Ermittlung der einheitlichen Kostengewichte einseitig zu-
lasten der Spitäler mit Notfallstation aus. Fehler der Tarifstruktur seien pri-
mär durch Korrektur derselben zu korrigieren. Nur bei erheblichen Fehlern
rechtfertige sich eine Korrektur über die Baserate. Statistische Erhebungen
hätten gezeigt, dass die Benachteiligung der Notfallspitäler erheblich sei.
Die Notfallstationen würden von den Spitälern nicht freiwillig betrieben,
sondern aufgrund des Leistungsauftrages des Kantons. Bei der Tarifdiffe-
renzierung sei auf den Eintrag in der Spitalliste abgestellt worden.
Am 3. Februar 2014 reichte das See-Spital seine Schlussbemerkungen ein
(BVGer-act. 24) und führte im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe ein-
zig auf die Leistungsaufträge der Spitalstandorte abgestellt und damit ein-
seitig diesen Aspekt hervorgehoben. Das See-Spital sei jedoch eine juris-
tische Person mit einer gemeinsamen Organisation. Seitens der Vorinstanz
würde nicht dargelegt, warum das See-Spital nicht als Einheit gelten solle.
Am 5. Februar 2014 reichte tarifsuisse ihre Schlussbemerkungen ein
(BVGer-act.25) und bestätigte das gestellte Rechtsbegehren.
T.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2014 (BVGer-act.26) wurde der
Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abge-
schlossen.
U.
Am 30. April 2014 liess das See-Spital unaufgefordert eine weitere Stel-
lungnahme einreichen (BVGer-act. 27).
V.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2014 (BVGer-act. 29) wurden
die Einkaufsgemeinschaften HSK und Assura/Supra eingeladen, zur Be-
schwerde des See-Spitals und zu den eingeholten Fachberichten Stellung
zu nehmen.
Am 20. November 2014 liess die Einkaufsgemeinschaft HSK, vertreten
durch die Helsana Versicherungen AG, eine Stellungnahme einrei-
chen(BVGer-act. 30) und mitteilen, sie würden den Eingaben des See-Spi-
tals vollumfänglich zustimmen.
W.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2015 (BVGer-act. 31) wurde dem
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 16
See-Spital, der Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse und der Vorinstanz Gele-
genheit gegeben, mit Bezug auf die neuere Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Stellung zu
nehmen.
Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 30. Januar 2015 Stellung und teilte
mit, sie halte am angefochtenen Beschluss fest (BVGer-act. 35).
Das See-Spital teilte mit Eingabe vom 5. Februar 2015 mit, es halte an den
gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 36).
Tarifsuisse teilte mit Eingabe vom 6. Februar 2015 (BVGer-act. 37) mit, in
Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes berich-
tige sie ihr Rechtsbegehren wie folgt:
« a) Die Beschwerde der Krankenversicherer der "Gruppierung Ta-
rifsuisse" wird, soweit tiefere Baserates als CHF 9'480.- (Standort Hor-
gen) bzw. CHF 9'280.- (Standort Kilchberg) beantragt wurden, zurück-
gezogen.
b) Spitalseitig beantragte höhere Tarife als festgesetzt, sind kosten-
und entschädigungspflichtig abzuweisen. »
X.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2015 (BVGer-act.38) wurde der
Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen wieder
abgeschlossen.
Y.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 17
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist.
1.1 Den angefochtenen RRB 278/2013 vom 13. März 2013 hat die Vo-
rinstanz gestützt auf Art. 46 Abs. 4 und Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Ge-
mäss Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen
nach Art. 46 Abs. 4 und Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde geführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG (SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach
den Vorschriften des VwVG (SR 172.021). Vorbehalten bleiben allfällige
Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53
Abs. 2 KVG.
1.3 Angefochten ist der RRB 278/2013 vom 13. März 2013, mit welchem
der Regierungsrat einerseits über die Genehmigung vereinbarter Tarife
entschied und andererseits Tarife hoheitlich festsetzte. Streitgegenstand ist
einerseits die Festsetzung des Basisfallwertes und der Tagespauschale
des See-Spitals gegenüber den von der Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse
vertretenen Krankenversicherern. Andererseits bildet die Nichtgenehmi-
gung der Verträge des See-Spitals mit den Einkaufsgemeinschaften HSK
und Assura/Supra bezüglich dem Standort Kilchberg und die Tariffestset-
zung in diesem Verhältnis Gegenstand des Streites.
1.4 Sowohl das See-Spital als auch tarifsuisse sind primäre Adressatinnen
des angefochtenen Beschlusses und zur Beschwerde legitimiert (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzu-
treten (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.5 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 18
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG; zur Überprü-
fungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts bei Tariffestsetzungsbe-
schlüssen siehe BVGE 2014/3 E. 1.4 und 2014/36 E. 1.5).
2.
Am 1. Januar 2009 ist die KVG-Revision zur Spitalfinanzierung (Änderung
vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) in Kraft getreten. Per 1. Januar
2012 wurde der Systemwechsel bei der Spitalfinanzierung vollzogen (vgl.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 [Spitalfi-
nanzierung]). Der angefochtene Beschluss ist somit aufgrund des revidier-
ten KVG und dessen Ausführungsbestimmungen zu beurteilen.
2.1 Spitäler sind nach Art. 39 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 35) KVG zur
Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen, wenn sie die Dienstleistungs- und
Infrastrukturvoraussetzungen gemäss Bst. a-c erfüllen, der von einem oder
mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsge-
rechte Spitalversorgung entsprechen (Bst. d) und auf der nach Leistungs-
aufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt
sind (Bst. e).
2.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 KVG erstellen die (zugelassenen) Leistungser-
bringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen. Nach Art. 43 Abs. 4
KVG werden Tarife und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und
Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz be-
stimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf
eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur
der Tarife zu achten.
2.3 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungser-
bringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Ver-
sicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der Tarif-
vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung
oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat
(Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Ta-
rifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billig-
keit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG).
2.4 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifver-
trag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten
den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Können sich Leistungserbringer und
Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 19
die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern.
Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach An-
hören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 3 KVG).
2.5 Unter dem Titel "Tarifverträge mit Spitälern" bestimmt Art. 49 Abs. 1
KVG, dass die Vertragsparteien für die Vergütung der stationären Behand-
lung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital (Art. 39
Abs. 1) oder einem Geburtshaus (Art. 29) Pauschalen vereinbaren. In der
Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die Pauschalen sind leistungsbe-
zogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die
Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder
therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern
getrennt in Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an
der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versi-
cherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.
2.6 Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 KVG wurde von den Tarifpartnern und den
Kantonen die SwissDRG AG eingesetzt, die für die Erarbeitung und Wei-
terentwicklung der Tarifstruktur zuständig ist. Die Tarifstruktur und deren
Anpassungen sind vom Bundesrat zu genehmigen (Art. 49 Abs. 2 Satz 5
KVG). Die ab 1. Januar 2012 im akutsomatischen Bereich anwendbare
Version 1.0 der Tarifstruktur SwissDRG wurde vom Bundesrat am 6. Juli
2011 genehmigt (Mitteilung des Bundesrates vom 6. Juli 2011: Bundesrat
genehmigt die neue Tarifstruktur SwissDRG).
2.7 Laut Art. 49 Abs. 3 KVG dürfen die Vergütungen nach Abs. 1 keine Kos-
tenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehören
insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpo-
litischen Gründen (Bst. a) sowie die Forschung und universitäre Lehre
(Bst. b).
2.8 Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbeson-
dere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Betriebs-
und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kosten-
rechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Beurtei-
lung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und
für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung und die
Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen (Art. 49 Abs. 7 KVG).
2.9 Gemäss Art. 49 Abs. 8 KVG ordnet der Bundesrat in Zusammenarbeit
mit den Kantonen schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an,
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 20
insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spitäler
und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der Bundes-
rat veröffentlicht die Betriebsvergleiche.
2.10 Gestützt auf Art. 43 Abs. 7 KVG hat der Bundesrat Art. 59c KVV er-
lassen (in Kraft seit 1. August 2007; AS 2007 3573). Nach dessen Abs. 1
prüft die Genehmigungsbehörde (im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der
Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif darf
höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken
(Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung
erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf
keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV sind
diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach Art. 47 KVG sinngemäss an-
zuwenden.
3.
Tarifsuisse beantragte in ihrem ersten Rechtsbegehren die Aufhebung der
Dispositivziffer I des RRB 278/2013 und die Festsetzung des Basisfallwer-
tes für beide Standorte (Horgen und Kilchberg) des See-Spitals auf
CHF 8'710.-, eventuell höchstens CHF 8'974.-. In ihrer Eingabe vom
6. Februar 2015 teilte sie mit, soweit tiefere Baserates als CHF 9'480.-
(Standort Horgen) bzw. CHF 9'280.- (Standort Kilchberg) beantragt worden
seien, werde die Beschwerde zurückgezogen. Da – gegenüber den fest-
gesetzten Tarifen – keine tieferen Basisfallwerte mehr beantragt werden,
umfasst der Beschwerderückzug das gesamte erste Rechtsbegehren. Be-
züglich diesem Antrag ist die Beschwerde der tarifsuisse zufolge Be-
schwerderückzugs abzuschreiben. Der teilweise Rückzug der Beschwerde
beschlägt nicht das zweite Rechtsbegehren betreffend Tagespauschale.
4.
Das See-Spital lässt in seiner Beschwerdeschrift I ausführen, die festge-
setzten Tarife seien generell zu tief und würden nicht ausreichen, um lang-
fristig eine qualitativ hochstehende, innovative und patientenfreundliche
Versorgung auf heutigem Niveau betreiben zu können. Nach dem neuen
KVG sei bei der Bestimmung von Tarifen nicht auf Kosten, sondern auf
Preise abzustellen. Der Vergleich mit Preisen von Spitälern zeige, dass die
Tarife im Kanton Zürich zu tief angesetzt seien. Dies zeige auch der Ver-
gleich mit den Tarifen, welche mit den Einkaufsgemeinschaften HSK und
Assura/Supra ausgehandelt worden seien. Die Vorinstanz und tarifsuisse
weisen in ihren Eingaben darauf hin, dass vereinbarte Tarife nicht als Ver-
gleichsmassstab dienen könnten.
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 21
Mit der neuen Spitalfinanzierung wurde ein kostenorientiertes Preissystem
anstelle der früheren spitalspezifischen Kostenabgeltung eingeführt. Zur
Tarifbestimmung ist ein Fallkosten-Betriebsvergleich notwendig (BVGE
2014/3 E. 10 und 2014/36 E. 3.6, Urteile des BVGer C-4460/2013 vom
29. Oktober 2014 E. 3.2.3; C-4190/2013 vom 25. November 2014 E. 3.4).
Da mit dem Betriebsvergleich die Effizienz beurteilt werden soll, hat das
Benchmarking idealtypisch kostenbasiert und nicht aufgrund der verhan-
delten Preise zu erfolgen. Ein Preisbenchmarking kann nur in Ausnahme-
fällen und unter besonderen Voraussetzungen sachgerecht sein, insbeson-
dere, wenn Kostendaten fehlen (BVGE 2014/36 E. 6.7). Da ein kostenori-
entiertes Benchmarking unter den nicht-universitären Spitälern des Kan-
tons Zürich möglich ist, rechtfertigt sich ein Preisbenchmarking vorliegend
nicht (vgl. auch BVGE 2014/36 E. 12).
5.
In seiner Beschwerde bemängelt das See-Spital die von der Vorinstanz
getroffene Auswahl der in den Betriebsvergleich einbezogenen Spitäler
(Benchmarking beschränkt auf nicht-universitäre Spitäler des Kantons Zü-
rich), die Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten und die
Bestimmung des Effizienzmassstabes beim 40. Perzentil. Auch tarifsuisse
bemängelt in verschiedener Hinsicht die Ermittlung der benchmarking-re-
levanten Kosten und die Wahl des Effizienzmassstabes. Während das Spi-
tal den beim 40. Perzentil angesetzten Massstab als zu streng rügt, wird er
von tarifsuisse als zu wenig streng beanstandet.
5.1 Im Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung der Tarife der Zür-
cher Stadtspitäler hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf
den angefochtenen RRB 278/2013 mit diesen Rügen befasst. Grundsätz-
lich wurde festgestellt, dass bei der Ermittlung der benchmarking-relevan-
ten Basiswerte ein Vorgehen nach einer einheitlichen Methode unabding-
bar sei, und dass die benchmarking-relevanten Betriebskosten möglichst
genau und realitätsnahe ermittelt werden müssen (BVGE 2014/36 E. 6.2
und E. 13.2.1), wobei Intransparenzabzüge unzulässig seien
(BVGE 2014/36 E.6.4 und E. 14.2). Zumindest für das erste Jahr nach Ein-
führung der leistungsbezogenen Fallpauschalen räumt das Bundesverwal-
tungsgericht den Vorinstanzen bei der Umsetzung der Preisbildungsregel
nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG einen erheblichen Spielraum ein. Erscheint
das Vorgehen der Vorinstanz als vertretbar, ist der Entscheid selbst dann
zu schützen, wenn andere Vorgehensweisen als besser geeignet erschei-
nen, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele zu erreichen
(BVGE 2014/36 E. 5.4, vgl. auch BVGE 2014/3 E. 10.1.4,).
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 22
5.2 Mit Bezug auf den RRB 278/2013 setzte sich das Gericht mit dem Vor-
gehen der Vorinstanz bereits in verschiedenen Urteilen auseinander. Es
entschied, dass das separate Benchmarking der Universitätsspitäler (und
der nicht-universitären Spitäler) in der Einführungsphase des neuen
Rechts vertretbar sei (BVGE 2014/36 E. 6.6, vgl. auch Urteile C-2255/2013
vom 24. April 2015 und C-6392/2014 vom 27. April 2015), und dass die
Beschränkung des Benchmarkings auf die nicht-universitären Spitäler des
Kantons Zürich in casu während der Einführungsphase der neuen Spitalfi-
nanzierungsregeln toleriert werden könne (BVGE 2014/36 E. 9.6). Weiter
hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Vorinstanz ihr Er-
messen weder unter- noch überschritten habe, indem sie den Benchmark
auf dem 40. Perzentil festgesetzt hat. In einer Auseinandersetzung mit di-
versen Rügen im Zusammenhang mit der Ermittlung der benchmarking-
relevanten Basiswerte prüfte das Gericht namentlich, ob die Vorinstanz auf
das verwendete Datenmaterial abstellen durfte (BVGE 2014/36 E. 13), und
ob OKP-fremde Kostenanteilen wie kalkulatorische Zinsen (BVGE 2014/36
E. 15) oder Kosten gemeinwirtschaftlicher Leistungen (BVGE 2014/36
E. 16) sachgerecht ausgeschieden wurden. Unter Berücksichtigung der
Gesamtsituation und der Schwierigkeiten in der Einführungsphase des
neuen Rechts wurde das von der Vorinstanz vorgenommene Benchmar-
king der nicht-universitären Spitäler nicht beanstandet. Dabei wurde fest-
gehalten, dass von einem Benchmark von CHF 8'408.- auszugehen ist
(BVGE 2014/36 E. 17).
Damit ist auch für die Bestimmung des Tarifs des See-Spitals vom Bench-
mark von CHF 8'408.- auszugehen.
6.
Sowohl das See-Spital wie auch tarifsuisse bemängeln in verschiedener
Hinsicht die Bestimmung der Zuschläge, welche von der Vorinstanz zum
Ausgleich der Teuerung zwischen 2010 und 2012, der Steigerung der Per-
sonalkosten aufgrund der 2010 in Kraft getretenen Besoldungsrevision und
zur Kompensation der Reduktion der Fallzahl durch Fallzusammenführun-
gen infolge der neuen Tarifstruktur vorgenommen hat. Das See-Spital
macht geltend, aus verschiedenen Gründen seien weitere Zuschläge vor-
zunehmen.
6.1 Bezüglich der Kostensteigerung aufgrund der Besoldungsrevision hat
das Gericht bereits in BVGE 2014/36 E. 18.2 festgestellt, es sei sachge-
recht, diese prospektiven Mehrkosten mit einem zahlenbasiert ermittelten
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 23
prozentualen Zuschlag aufzurechnen, und der Zuschlag liege im sachge-
rechten Ermessen der Vorinstanz. Auch im Zusammenhang mit dem Zu-
schlag für Fallzusammenführungen hat das Bundesverwaltungsgericht
festgestellt, das Vorgehen der Vorinstanz sei vertretbar, und die mangels
genauer Datengrundlagen erfolgte Schätzung des Zuschlagsfaktors liege
in deren sachgerechtem Ermessen (BVGE 2014/36 E. 18.3).
6.2 Im angefochtenen Beschluss hat die Vorinstanz auf der Basis des Jah-
res 2010 (X – 2) die Teuerung für das Jahr 2011 hinzugerechnet. In seiner
Beschwerdeschrift I macht das See-Spital geltend, ausgehend von den
Zahlen des Jahres 2010 sei die Teuerung für zwei Jahre auszugleichen.
Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung dazu aus, die Teuerung sei
rechtmässig aufgerechnet worden.
Das Vorgehen der Vorinstanz entspricht der geltenden Rechtspraxis, wo-
nach nur die Teuerung vom Basisjahr (X – 2) bis zum Vorjahr (X – 1) mas-
sgebend ist (BVGE 2014/3 E. 8.1, Urteil des BVGer C-536/2009 vom
17. Dezember 2009 E. 6.3). Der für die Teuerung vorgenommene Zuschlag
ist nicht zu beanstanden.
6.3 Vom See-Spital wird in seiner Beschwerdeschrift I geltend gemacht,
aufgrund der Regelung in § 29 Abs. 4 des Spitalplanungs- und -finanzie-
rungsgesetzes des Kantons Zürich vom 2. Mai 2011 (LS 813.20, SPFG),
wonach bisherige Staatsbeiträge in verzinsliche und zu amortisierende
Darlehen umgewandelt würden, hätten Zürcher Spitäler erhebliche Mehr-
kosten zu tragen. Dies rechtfertige einen Zuschlag von 5 %. Dazu führt
tarifsuisse in ihrer Beschwerdeantwort aus, die Subventionierung von Spi-
tälern im OKP Bereich widerspreche den Grundsätzen des KVG, und das
gesetzwidrige Verhalten anderer Kantone dürfe nicht übernommen wer-
den. In ihrer Vernehmlassung macht die Vorinstanz geltend, das KVG sehe
die Finanzierung der Anlagenutzungskosten über die Tarife vor. Durch die
Umwandlung der Staatsbeiträge in verzinsliche Darlehen würde vermie-
den, dass die Investitionen doppelt finanziert würden. Ein Zuschlag unter
diesem Titel wäre systemwidrig.
Die Regelung des SPFG entspricht dem System der neuen Spitalfinanzie-
rungsordnung, wonach auch die Anlagenutzungskosten mit den leistungs-
orientierten Fallpauschalen abgegolten werden (vgl. POLEDNA/VOKIN-
GER/WITTWER, Spitalsubventionen und neue Spitalfinanzierung, in: Juslet-
ter vom 18. August 2014, S. 5 ff.). Gemäss der für das Jahr 2012 geltenden
Übergangsregelung (Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderungen
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 24
der KVV vom 22. Oktober 2008) erfolgt die Abgeltung der Anlagenutzungs-
kosten mit einem Zuschlag von 10 %. Für einen weiteren Zuschlag besteht
demnach kein Raum.
6.4 Unter dem Titel «Unternehmerlohn» macht das See-Spital in der Be-
schwerdeschrift I einen Zuschlag von 1 % geltend. Voraussetzung für un-
ternehmerisches Handeln und nachhaltige Investitionen sei die Möglich-
keit, Eigenkapitalreserven zu bilden. Diese Möglichkeit habe den öffentli-
chen Spitälern im Kanton Zürich bisher gefehlt. Gemäss der Beschwerde-
antwort der tarifsuisse wäre ein solcher Zuschlag rechtswidrig, und die Vo-
rinstanz wendet ein, dafür bestehe keine gesetzliche Grundlage.
Im System der neuen Spitalfinanzierung werden die Fallpauschalen leis-
tungsbezogen und nicht mehr nach dem Kostenabgeltungsprinzip be-
stimmt (BVGE 2014/36 E. 2 und E. 3.1). Die vereinbarte oder festgesetzte
Fallpauschale kann tiefer und unter Umständen auch höher sein als die
spitalindividuell kalkulierten Kosten (BVGE 2014/3 E. 2). Zulässig sind le-
diglich Effizienzgewinne da sonst der Grundsatz der qualitativ hochstehen-
den und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung zu möglichst güns-
tigen Kosten (Art. 43 Abs. 6 KVG) nicht eingehalten würde (BVGE 2014/3
E. 2.9.4.4). Mit den Pauschalen werden auch die Anlagenutzungskosten
pauschal vergütet, unbeschadet ob Investitionen im Tarifjahr erfolgen oder
Mittel für zukünftige Investitionen zurückgestellt werden. Die Bestimmung
der Höhe der (pauschalisierten) Vergütung der Anlagenutzungskosten er-
folgt im Rahmen der Bestimmung des Referenzwertes vergangenheitsbe-
zogen (in der Einführungsphase mit dem in der Schlussbestimmung fest-
gesetzten Pauschalsatz von 10% [vgl. E. 6.3]). Ein zusätzlicher unterneh-
merischer Zuschlag für künftige Investitionen wäre diesem System fremd.
6.5 In der Beschwerdeschrift I macht das See-Spital unter den Titeln «In-
novation» und «Qualitätssicherung» einen weiteren Zuschlag geltend, da
auf der Kostengrundlage von 2010 ein Spitalbetrieb nach den Anforderun-
gen des KVG nicht möglich sei. Tarifsuisse weist auf die fehlende Rechts-
grundlage für einen solchen Zuschlag hin. Die Vorinstanz führt dazu aus,
Qualitätssicherung und -messung seien bereits im Jahr 2010 erfolgt und
deren Kosten seien in den benchmarking-relevanten Kosten enthalten. Der
Zuschlag sei nicht gerechtfertigt.
Gemäss Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG dürfen die Fallpauschalen keine Kos-
tenanteile für Forschung enthalten. Soweit zur Erreichung von Innovation
Forschung betrieben wird, können die entsprechenden Kosten nicht den
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 25
Fallpauschalen belastet werden. Bei der Preisbestimmung nach den Re-
geln der neuen Spitalfinanzierung wird die qualitativ hochstehende ge-
sundheitliche Versorgung (Art. 43 Abs. 6 KVG) entsprechend dem Stan-
dard der medizinischen Wissenschaft vorausgesetzt (BVGE 2014/36
E. 3.5). Qualitätssicherung und Innovation sind Teile des Versorgungsauf-
trages. Bei der Berechnung der benchmarking-relevanten Betriebskosten,
welche Basis des Referenzwertes bilden, werden solche Kostenan-
teile - soweit es sich nicht um Kosten der Forschung handelt - nicht ausge-
schieden. Ein Zuschlag für Innovation und Qualitätssicherung wäre sys-
temfremd, und dessen Ablehnung durch die Vorinstanz ist nicht zu bean-
standen.
6.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der Vo-
rinstanz berechneten Zuschläge nicht zu beanstanden sind. Auch die nicht
erfolgte Berücksichtigung weiterer Zuschläge ist nicht zu bemängeln. Für
Zürcher Spitäler errechnete die Vorinstanz ein Total der allgemeinen Zu-
schläge von 12.49 %. Nach Aufrechnung dieser Zuschläge zum Bench-
mark von CHF 8'408.- gelangte sie zu einem Referenzwert für nicht-uni-
versitäre Spitäler von gerundet CHF 9'460.-. Bei der Bestimmung des Tarifs
der Zürcher Stadtspitäler durfte die Vorinstanz im Rahmen des ihr in der
Einführungsphase zugestandenen Ermessens von einem Referenzwert
von CHF 9'460.- ausgehen (BVGE 2014/36 E. 20). Von diesem Referenz-
wert ist auch bei der Bestimmung des Tarifs des See-Spitals auszugehen.
7.
Umstritten ist die Differenzierung der Tarife von Spitälern mit Notfallstation
und Spitälern ohne Notfallstation.
7.1 Die Vorinstanz setzte den Basisfallwert für Spitäler mit Notfallstation bei
CHF 9'480.- und denjenigen der Spitäler ohne Notfallstation auf
CHF 9'280.- fest. Die Mehrheit der DRG komme sowohl bei Notfallpatien-
tinnen und -patienten als auch bei Elektivpatientinnen und -patienten zur
Anwendung. Deren Kostengewicht sei durch den jeweiligen Mix der Not-
fall- und Elektivbehandlungen bestimmt worden. Spitäler, welche Notfälle
behandeln würden, müssten zusätzliche Leistungen erbringen. Empirische
Analysen zeigten, dass Spitäler ohne Notfallstation tiefere Fallkosten aus-
wiesen. Die mit der Führung einer Notfallstation verbundenen Mehrkosten
würden durch das SwissDRG-System unvollständig abgebildet. Da die
«gemischten DRG» auch bei Spitälern ohne Notfallstation verwendet und
vergütet würden, erhielten solche Spitäler systematisch zu hohe Vergütun-
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 26
gen. Aufgrund von statistischen Auswertungen der GD mit den Patien-
ten- und Kostendaten der nicht-universitären Spitäler errechnete die Vo-
rinstanz für Spitäler ohne Notfallstation einen Abschlag von
CHF 200.- (Notfallabschlag). Mit einem Zuschlag von CHF 20.- auf den
Basisfallwert wurden die durch den Notfallabschlag eingesparten Mittel
wieder auf alle nicht-universitären Spitäler verteilt.
7.2 In seiner Beschwerdeschrift II macht das See-Spital geltend, eine Dif-
ferenzierung des Basisfallwertes für Spitäler mit und ohne Notfallstation sei
an sich nicht gerechtfertigt, da die Unterscheidung zwischen Notfall- und
Elektivbehandlungen bereits in den Kostengewichten der Tarifstruktur be-
rücksichtigt sei. Der Abzug bei den Spitälern ohne Notfallstation sei daher
nicht gerechtfertigt. Auch tarifsuisse rügt diese Tarifdifferenzierung als sys-
temwidrig, wobei der Abzug für alle Spitäler vorzunehmen sei, da der Be-
trieb einer Notfallstation eine gemeinwirtschaftliche Leistung und deren
Kosten auszuscheiden seien. Die Preisüberwachung und das BAG äus-
sern die Ansicht, von einer Tarifdifferenzierung sei abzusehen.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Differenzierung der Ta-
rife zwischen Spitälern mit und ohne Notfallstation auseinandergesetzt
(BVGE 2014/36 E. 21). Um Notfälle versorgen zu können, benötigt ein Spi-
tal erhöhte Flexibilität und dauernd freie Aufnahmekapazitäten. Spitäler
ohne Notfallstation müssen demgegenüber keine organisatorischen Vor-
kehren für dringende Fälle treffen. Stationäre Behandlungen bei einem me-
dizinischen Notfall sind OKP-Pflichtleistungen, und deren Kosten sind
durch die Fallpauschalen abzugelten. Die Ausscheidung der Kosten stati-
onärer Notfallbehandlungen als gemeinwirtschaftliche Leistungen wäre da-
her grundsätzlich nicht sachgerecht. Durch die Fallpauschalen abzugelten
sind auch Mehrkosten, die dadurch anfallen, dass Spitäler mit entspre-
chendem Leistungsauftrag ihre Organisation darauf ausrichten müssen,
auch medizinische Notfälle versorgen zu können. Da die Tarifstruktur
SwissDRG 1.0 noch ungenügend zwischen Notfallbehandlungen und Elek-
tivbehandlungen differenziert, würden Spitäler, welche ausschliesslich E-
lektivbehandlungen anbieten, systematisch privilegiert. Der Entscheid der
Vorinstanz, für Spitäler mit und ohne Notfallaufnahme je unterschiedliche
Basisfallwerte festzusetzen, bedeutet keinen systemwidrigen Eingriff in die
Tarifstruktur und ist zumindest in der Einführungsphase vertretbar. Auch die
Quantifizierung des Abzugs und die Umverteilung der Mittel wurden vom
Gericht nicht beanstandet.
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 27
7.4 Die Festsetzung des Basisfallwertes der nicht-universitären Zürcher
Spitäler mit Notfallstation bei CHF 9'480.- und des Basisfallwertes der Zür-
cher Spitäler ohne Notfallstation bei CHF 9'280.- ist nicht zu beanstanden.
8.
Die Vorinstanz setzte für die beiden Standorte des See-Spitals unter-
schiedliche Basisfallwerte fest: CHF 9'480.-. für den Standort Horgen; CHF
9'280.- für den Standort Kilchberg. Umstritten ist der Festsetzungsent-
scheid bezüglich des Standorts Kilchberg.
8.1 Das See-Spital macht geltend, die Stiftung See-Spital führe an zwei
Standorten einen Spitalbetrieb, welcher gestützt auf die Spitalliste als Ein-
heit zu betrachten sei. Die Planung erfolge gemeinschaftlich aufgrund einer
gemeinsamen Strategie. Die Führung, die Betriebsrechnung und das Per-
sonalwesen seien gemeinsam organisiert. Die Abteilungen an den beiden
Standorten würden sich ergänzen. Die Distanz zwischen den Standorten
betrage acht Kilometer. Die Mitarbeiter seien von der Stiftung See-Spital
angestellt und würden nach Bedarf an beiden Standorten eingesetzt. Die
Notfallstation sei am Standort Horgen, diene aber beiden Standorten und
der ganzen Region. Nothilfe müsse gegebenenfalls auch am Standort
Kilchberg geleistet werden. Das Verhältnis der Fallzahlen zur Bevölkerung
im Einzugsgebiet des See-Spitals als Ganzes entspreche demjenigen an-
derer Spitäler. Das See-Spital als Ganzes weise einen mit anderen Notfall-
spitälern vergleichbaren Anteil an Notfallpatienten auf. Es sei auch bei der
Herleitung der benchmarking-relevanten Fallkosten als Einheit betrachtet
worden. Auch die von der SwissDRG AG aufgestellten Regeln und Defini-
tionen zur Fallabrechnung gingen davon aus, dass ein Spital mit mehreren
Standorten als ein Spital gelte. Die Tarifpartner, welche mit dem See-Spital
einen Vertrag abgeschlossen hätten, seien ebenfalls von einer Einheit aus-
gegangen. Das See-Spital würde gegenüber den anderen Spitälern be-
nachteiligt, wenn es für die Patienten am Standort Kilchberg nur eine redu-
zierte Fallpauschale erhielte, womit das Gebot der rechtsgleichen Behand-
lung verletzt würde. Diese Argumente seien mit Eingabe vom 10. Ja-
nuar 2013 bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden. Der Re-
gierungsrat habe sich mit der Argumentation nicht auseinandergesetzt und
damit den Anspruch des See-Spitals auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vo-
rinstanz habe lediglich auf die Leistungsaufträge der Spitalstandorte abge-
stellt und damit einseitig diesen Aspekt hervorgehoben.
In ihrer Beschwerdeantwort macht tarifsuisse geltend, das See-Spital be-
treibe nur an einem Standort eine Notfallstation. Am Standort Kilchberg
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 28
würden keine entsprechenden Mehrkosten anfallen. Soweit die Mehrkos-
ten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Notfallstation nicht als Kos-
ten gemeinwirtschaftlicher Leistungen auszuscheiden seien, wäre die Ta-
rifdifferenzierung durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2013 und ihren
weiteren Eingaben aus, KVG-rechtlich handle es sich um zwei Spitäler mit
separaten Leistungsaufträgen. Die Spitäler seien einzeln auf der Spitalliste
aufgeführt. Das See-Spital Horgen habe einen Leistungsauftrag zur Basis-
versorgung, welcher eine Notfallstation voraussetze. Das See-Spital Kilch-
berg habe einen Leistungsauftrag beschränkt auf elektive Leistungsberei-
che. Die Pflicht zu Beistand in Notfällen gelte für alle Leistungserbringer
und sei nicht mit der Führung eines Notfalldienstes verbunden. Entschei-
dend sei, dass das See-Spital an verschiedenen Standorten verschiedene
Leistungsaufträge habe. Das Spital in Horgen weise im Vergleich mit an-
deren nicht-universitären Spitälern keinen überdurchschnittlich hohen An-
teil an Notfalleintritten auf. Das Spital in Kilchberg sei seit 2012 nicht mehr
als Notfallspital zugelassen, weshalb keine Notfalleintritte anfallen dürften.
Die Behauptung, das See-Spital Horgen behandle auch die Notfälle des
See-Spitals Kilchberg, sei falsch. Der Anteil der Notfalleintritte in Horgen
entspreche mit 56% dem Durchschnitt. Die Berechnung der benchmarking-
relevanten Basiswerte für die beiden Spitäler gemeinsam erfolgt. Bei se-
parater Berechnung hätte für das Jahr 2010 für Horgen ein Wert von CHF
8'961.- und für Kilchberg von CHF 7'951.- resultiert, was zeige, dass die
Tarifdifferenzierung zwischen dem Spital mit und demjenigen ohne Notfall-
dienst sachgerecht sei. In Zukunft werde die Berechnung der Fallkosten
getrennt erfolgen und für die beiden Spitäler je separat dargestellt. Die Re-
gelung in den Richtlinien zur Tarifstruktur mache keine Aussage dazu, ob
für Spitäler mit gleichen Eigentümern gleiche Baserates gelten sollen, son-
dern diene der Vermeidung von Doppelberechnungen bei einer Verlegung.
Die Vorinstanz habe ihren Entscheid begründet; massgebend sei, ob eine
Notfallstation geführt werde oder nicht.
Gemäss ihrer Stellungnahme vom 5. November 2013 betrachtet die Preis-
überwachung bei der Ermittlung der Pauschale ein Mehrstandortspital als
ein Spital. Da diese Spitäler die Kalkulationsgrundlagen als Einheit ablie-
ferten, sei es nicht möglich, separate Pauschalen nach Standorten zu kal-
kulieren.
8.2 Im angefochtenen Entscheid begründete die Vorinstanz ausführlich,
warum eine Differenzierung der Tarife von Spitälern mit Notfallstation und
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 29
solchen ohne Notfallstation geboten sei. Auch die Quantifizierung der Dif-
ferenzierung wird nachvollziehbar begründet. Eine konkrete Begründung
dazu, warum die beiden Standorte des See-Spitals tariflich nicht einheitlich
behandelt wurde, enthält der angefochtene Beschluss nicht. Aus dem Be-
schluss ist aber ersichtlich, dass die Vorinstanz zwischen Spitälern «mit
Leistungsauftrag für das Basispaket Chirurgie und Innere Medizin am Spi-
talstandort gemäss der Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik» und Spitä-
lern «mit Leistungsauftrag für das Basispaket für elektive Leistungserbrin-
ger am Spitalstandort gemäss der Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik»
unterschied. Daraus zeigt sich, dass bei der Tarifdifferenzierung auf die
Leistungsaufträge und die Einteilung gemäss der kantonalen Spitalliste ab-
gestellt wurde.
8.3 Die Frage, ob das See-Spital mit zwei Standorten tariflich als eine Spi-
taleinheit zu behandeln sei, oder ob zwei Spitäler mit unterschiedlichen Ta-
rifen bestehen, kann anhand verschiedener Kriterien geprüft werden. Dazu
gehören der Leistungsauftrag des Kantons, die rechtliche Einordnung der
Trägerschaft, die örtliche Distanz und die Gebäudesituation, die Zusam-
mensetzung und die Aufteilung der Kliniken und Fachbereiche, die Füh-
rungsstruktur und -organisation, die Art der Rechnungsführung, die perso-
nelle Organisation oder die Notfallorganisation.
8.3.1 Das See-Spital betont in seiner Beschwerde die Bedeutung der ge-
meinsamen Trägerschaft und die gemeinsame Betriebsrechnung der bei-
den Spitalstandorte. Die gemeinsame Trägerschaft respektive Eigentümer-
schaft alleine kann nicht zur Begründung eines einheitlichen Tarifs dienen.
Die beiden von der Stadt Zürich getragenen Stadtspitäler und diverse Pri-
vatspitäler werden - trotz jeweils gleicher Trägerschaft - tariflich als eigen-
ständige Spitäler behandelt. Die Bedeutung des Kriteriums der Träger-
schaft ist auch daher zu relativieren, da sich dieses einseitig durch die Spi-
täler gestalten lässt. Gleiches gilt für die Rechnungslegung.
8.3.2 Als Grund für die Differenzierung der Basisfallwerte zwischen Spitä-
lern mit und ohne Notfallstation wurde von der Vorinstanz die notwendige
respektive fehlende Ausrichtung der Spitalorganisation auf dringende und
zeitlich nicht planbare Fälle aufgeführt. Davon ist auch bei Abgrenzung der
Spitalbetriebe hinsichtlich der Differenzierung der Basisfallwerte auszuge-
hen. Wesentlich ist vorliegend, ob die Ausrichtung auf Dringlichkeit auch
den Standort Kilchberg betrifft, oder ob diese Anforderungen hauptsächlich
den Standort Horgen betreffen. Auf der anderen Seite ist entscheidend, ob
der Standort Kilchberg von den Vorteilen eines Elektivspitals profitieren
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 30
kann. Massgeblich sind primär die tatsächlichen Verhältnisse im Zusam-
menhang mit der Leistungserbringung und deren Organisation und nicht
die rechtliche Qualifikation oder administrative Belange (wie z.B. die Buch-
führung).
8.4 Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Leistungsauftrag gemäss Spitalliste
ein geeignetes Kriterium für die Tarifdifferenzierung war.
8.4.1 In der Zürcher Spitalliste werden die Standorte Horgen und Kilchberg
des See-Spitals je separat geführt (vgl. Entscheid Nummer 1134 des Re-
gierungsrates des Kantons Zürich vom 21. September 2011 zur Zürcher
Spitalliste 2012 Akutsomatik und Rehabilitation [RRB 1134/2011], Zürcher
Spitalliste 2012 Akutsomatik [gültig ab 1. Januar 2012],
den/spitalplanung_spitallisten/akutsomatik/archiv_spitallisten_akutsoma-
tik_
2012.html >, abgerufen am 15. April 2015). Die Spitalstandorte verfügen
gemäss der Spitalliste 2012 Akutsomatik über je unterschiedliche, in Leis-
tungsgruppen gebündelte Leistungsaufträge. Das See-Spital verfügt an
seinem Standort Horgen über einen Leistungsauftrag zur Grundversor-
gung mit dem «Basispaket für Chirurgie und innere Medizin» (BP). An sei-
nem Standort in Kilchberg verfügt das See-Spital über einen Leistungsauf-
trag mit «Basispaket für elektive Leistungserbringer» (BPE). Das BP um-
fasst mit rund 20 vereinten Leistungsgruppen alle Leistungen der Basisver-
sorgung in sämtlichen Leistungsbereichen. Das BPE umfasst demgegen-
über nur Basisversorgungsleistungen aus denjenigen Leistungsbereichen,
in denen das Spital über einen elektiven Leistungsauftrag verfügt (vgl.
Strukturbericht zur Spitalplanung 2012 des Kantons Zürich vom September
2011, S. 26 f., /gesundheitsdirektion/de/themen/behoerden/spitalplanung_spitallis-
ten/akutsomatik.html#a-content >, abgerufen am 15. April 2015; RRB
1134/2013, S. 6). Für die verschiedenen akutsomatischen Leistungsgrup-
pen bestehen unterschiedliche Anforderungen an das Fachpersonal, an
die Infrastruktur und an die Organisation (Anhang 1 zur Zürcher Spitalliste
2012 Akutsomatik: Anforderungen pro akutsomatische Leistungsgruppe
[Version 2.1], /themen/behoerden/spitalplanung_spitallisten/akutsomatik/archiv_spital-
listen_akutsomatik_2012.html >, abgerufen am 15. April 2015). Für Spitäler
welche mit dem BP beauftragt werden, ist die Führung einer adäquaten
Notfallstation und einer Intensivstation vorgeschrieben (Strukturbericht
a.a.O., S. 80, RRB 1034/2011, S. 6). Spitäler mit einem Leistungsauftrag
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 31
für das BPE dürfen keine allgemeinzugängliche polyvalente Notfallstation
betreiben (Strukturbericht, a.a.O. S. 27, RRB 1134/2011 S. 6). Aus der Zür-
cher Spitalliste Akutsomatik 2012 ergibt sich somit, dass das See-Spital an
seinem Standort in Horgen die personellen, fachlichen und organisatori-
schen Anforderungen für das BP erfüllen muss, wozu der Betrieb von Not-
fall- und Intensivstation sowie die Verfügbarkeit des Labors und der Radi-
ologie rund um die Uhr gehören. An seinem Standort in Kilchberg darf das
See-Spital keine allgemeine Notfallstation betreiben und hat lediglich die
tieferen Anforderungen für das BPE zu erfüllen (Strukturbericht, a.a.O., Ta-
belle 21, S. 80).
8.4.2 Zur Tätigkeit zu Lasten der OKP sind nach Art. 35 KVG nur Leistungs-
erbringer zugelassen, welche die Voraussetzungen nach Art. 39 KVG er-
füllen. Für die Zulassung von Spitälern sind Infrastruktur und Fachpersonal
nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a bis c KVG vorausgesetzt. Diese müssen sich
nach dem konkreten Leistungsauftrag des Kantons richten. Da der Kanton
den beiden Standorten unterschiedliche Leistungsaufträge erteilt hat, steht
es dem See-Spital nicht frei, welche Leistungen es an welchem Standort
anbietet. Entsprechend dem unterschiedlichen Leistungsauftrag hat es an
den beiden Standorten auch unterschiedliche Angebote an Personal und
Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Nach den Vorgaben der kantonalen
Spitalplanung hat nur der Standort Horgen diejenigen Anforderungen zu
erfüllen, welche gemäss den Überlegungen der Vorinstanz höhere Tarife
rechtfertigen (vgl. E. 8.3.2). Andererseits kann der Standort Kilchberg von
den Vorteilen eines Elektivspitals profitieren. Der in der Spitalliste veran-
kerte Leistungsauftrag bildet die Grundlage für die Tätigkeit zulasten der
OKP und ist auch Basis für den Tarif. Ausgehend von der Spitalplanung ist
es naheliegend, die Tarifdifferenzierung entsprechend den unterschiedli-
chen Leistungsaufträgen vorzunehmen.
8.4.3 Diese Betrachtung setzt voraus, dass der Kanton bei der Spitalpla-
nung sachgerecht vorgegangen ist, indem er das See-Spital nicht als Gan-
zes betrachtet, sondern den Spitalstandorten Horgen und Kilchberg je se-
parate Leistungsaufträge gegeben hat. Als Leistungserbringer, deren Zu-
lassung zulasten der OKP zu prüfen ist, nennt Art. 35 KVG «Spitäler». Art.
39 Abs. 1 KVG definiert als Spitäler «Anstalten oder deren Abteilungen, die
der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären
Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen».
Spitäler im Sinne der Zulassungsbestimmung können sowohl ganze An-
stalten als auch deren Abteilungen sein. Es widerspricht nicht dem KVG,
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 32
wenn der Kanton bei der Spitalplanung verschiedene Abteilungen bezie-
hungsweise Standorte einer Anstalt als separate Leistungserbringer be-
trachtet, deren Zulassung separat prüft und unterschiedliche Leistungsauf-
träge erteilt. Zur Abgrenzung der Spitalbetriebe in den Spitallisten bestehen
in den Kantonen aber unterschiedliche Praxen. Verschiedene Kantone nei-
gen vermehrt dazu, Betriebe mit unterschiedlicher Versorgungsfunktion an
verschiedenen Standorten als Einheit zu betrachten, andere weniger. Die
getrennte oder separate Führung auf der Spitalliste kann zudem historisch
bedingt sein. Im Kontext der Tarifbestimmung kann daher nicht vorbehalt-
los auf die Einteilung in der Liste abgestellt werden. Es ist zu prüfen, ob die
separierte Führung in der Spitalliste auf einer rechtskonformen Spitalpla-
nung basiert, und ob diese Einteilung auch für die Tarifbestimmung sach-
gerecht ist.
8.4.4 Die Zürcher Spitalliste Akutsomatik wurde in Hinblick auf die neue
leistungsorientierte Spitalplanung erstellt, und für die Listenplätze 2012
wurde ein Bewerbungsverfahren durchgeführt (RRB 1134/2011 S. 3 und
5). Eine überholte oder nicht mehr zeitgerechte Spitalliste liegt somit nicht
vor. Im Bewerbungsverfahren musste sich jeder Standort eines Leistungs-
erbringers separat bewerben, und zwar unabhängig allfälliger Kooperatio-
nen, Verbundzugehörigkeiten oder sonstiger vertraglicher Verpflichtungen
(Strukturbericht, a.a.O. S. 86). Das See-Spital beantragte, dass es einen
integralen Leistungsauftrag für beide Standorte, d. h. Basisversorgungs-
spital mit Notfallstation in Horgen und elektive Klinik in Kilchberg, erhalte.
Da am Standort Kilchberg nicht alle Anforderungen für die in Horgen zu
erbringenden Leistungsgruppen erfüllt seien, wurde diesem Antrag nicht
gefolgt. Der Regierungsrat entschied, den beiden Standorten des See-Spi-
tals je separate Leistungsaufträge mit unterschiedlichen Leistungsspektren
zu erteilen (RRB 1134/2011 S. 24). Das See-Spital bewarb sich für den
Standort Kilchberg um Leistungsaufträge für Leistungsgruppen, welches
das BP voraussetzten. Da diese Voraussetzungen am Standort Kilchberg
nicht erfüllt, und auch eine Ausnahmeregelung nicht gerechtfertigt seien,
wurden diese Leistungsaufträge nicht erteilt (RRB 1134/2011 S. 24 f.). Die
Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik erwuchs in dieser Ausgestaltung in
Rechtskraft. Es zeigt sich, dass das See-Spital im Rahmen der aktuellen
Spitalplanung nicht beabsichtigte, die Anforderungen des BP an seinem
Standort in Kilchberg zu erfüllen, und dass die Option einer integralen Be-
trachtung der beiden Standorte bereits im Bewerbungsverfahren zur Spi-
talliste geprüft und abgelehnt wurde. Im Rahmen der Prüfung Zulassungs-
voraussetzungen nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a bis c KVG hat es der Regie-
rungsrat nicht als ausreichend erachtet, wenn gewisse Anforderungen für
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 33
Leistungen, welche am Standort Kilchberg erbracht werden sollten, ledig-
lich am Standort Horgen erfüllt werden.
8.4.5 Da die unterschiedlichen Leistungsaufträge auf einer aktuellen Zu-
lassungsprüfung und Spitalplanung sowie auf einer rechtskräftigen Spital-
liste gründen, konnte die Vorinstanz auch bei der Tarifdifferenzierung auf
die verschiedenen Leistungsaufträge und die damit verbundenen je unter-
schiedlichen Leistungs- und Bereitschaftsanforderungen abstellen. Zu-
sammenfassend kann festgehalten werden, dass das Vorgehen der Vo-
rinstanz, die beiden Standorte des See-Spitals je separat zu behandeln
und für die Tarifdifferenzierung auf die jeweiligen Leistungsaufträge abzu-
stellen, im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist.
8.5 Das See-Spital hat seine Argumentation, wonach die beiden Spital-
standorte als Ganzes zu betrachten seien, bereits im Verwaltungsverfah-
ren geltend gemacht. Insbesondere in der Eingabe vom 10. Januar 2013
(Beilagen 1 und 2 zu BVGer C-2259/2013 act. 16) wurden verschiedene
Argumente für diesen Standpunkt vorgetragen. Der Begründung im ange-
fochtenen Beschluss kann klar entnommen werden, dass die Vorinstanz
für die Tarifdifferenzierung auf die Leistungsaufträge abstellte. Dass sich
der Regierungsrat mit der vom See-Spital im Verwaltungsverfahren vorge-
tragenen Argumentation vertieft auseinandergesetzt hat, ist aus der Be-
gründung des angefochtenen Beschlusses jedoch nicht erkennbar. Es ist
zu prüfen, ob die Vorinstanz damit den Anspruch des See-Spitals auf recht-
liches Gehör verletzt hat.
8.5.1 Beschlüsse und Verfügungen sind zu begründen. Die Begründungs-
pflicht ist Teilgehalt des Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV
und folgt aus der Verpflichtung, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich
zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und zu berücksichtigen (vgl.
BGE 134 I 88 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat die Begrün-
dungspflicht als «Kehrseite der Prüfungspflicht» bezeichnet (BGE 117Ib
481 E. ). Das betroffene Rechtssubjekt soll wissen, warum die Be-
hörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Zudem kann durch die
Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidgründe verhindert werden,
dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und sie trägt
zur Selbstkontrolle der entscheidende Behörde bei (BGE 129 I 232 E. 3.2;
BGE 112 Ia 110 E. 2b). Die Anforderungen an die Begründungsdichte einer
Verfügung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles sowie nach
den Interessen des Betroffenen, wobei auf die Eingriffsschwere, die Ein-
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 34
griffsintensität, und die Komplexität der zu beurteilenden Fragen abzustel-
len ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind umso stren-
gere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je grösser der der Be-
hörde eingeräumte Ermessensspielraum ist und je vielfältiger die tatsäch-
lichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu
berücksichtigen sind (BGE 112 Ia 107 E. 2b; BGE 129 I 232 E. 3.3,
BVGE 2013/46 E. 6.2.5). Um zu bestimmen, wie eingehend eine Verfügung
im Einzelfall zu begründen ist, können auch die Vorbringen der Verfahrens-
beteiligten nicht ausser Acht gelassen werden. Je eingehender und spezi-
fischer die Parteien ihre Standpunkte begründen, desto ausführlicher muss
tendenziell auch die Entscheidbegründung ausfallen (BVGE 2013/46 E.
6.2.5, LORENZ KNEUBÜHLER in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008, Art. 35 N.
15).
8.5.2 Eine Begründung dazu, warum das See-Spital mit seinen Standorten
Horgen und Kilchberg tarifarisch nicht als Einheit behandelt wurde, fehlt im
angefochtenen Beschluss nicht gänzlich. Die Vorinstanz wies darauf hin,
dass bei der Tarifbestimmung zwischen Spitälern «mit Leistungsauftrag für
das Basispaket Chirurgie und Innere Medizin am Spitalstandort gemäss
der Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik» und Spitälern «mit Leistungsauf-
trag für das Basispaket für elektive Leistungserbringer am Spitalstandort
gemäss der Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik» unterschieden wurde.
Damit verwies der Regierungsrat auf seine Spitalplanung respektive die
leistungsspezifische Zulassung der Spitäler zulasten der OKP gemäss Spi-
talliste. Im Rahmen der leistungsorientierten Spitalplanung hinsichtlich der
Spitalliste 2012 hat sich der Kanton Zürich in den Jahren 2010 und 2011
intensiv mit den Leistungsaufträgen und den Zulassungsvoraussetzungen
der Zürcher Spitäler beschäftigt. Die medizinischen Leistungen wurden zu
Spitalplanungs-Leistungsgruppen gebündelt, damit die Leistungsaufträge
durch sinnvolle Kombinationen flexibel und modular gestaltet werden konn-
ten (Strukturbericht, a.a.O., S. 23). Die Leistungsgruppen mit ihren leis-
tungsspezifischen Anforderungen bildeten die Basis für das folgende Be-
werbungsverfahren. Alle interessierten Spitäler wurden eingeladen, sich für
einen Platz auf der Spitalliste beziehungsweise für die ausgeschriebenen
Leistungsgruppen zu bewerben (Strukturbericht, a.a.O., S. 16; RRB
1134/2011 S. 5). Die unterschiedlichen leistungsspezifischen Anforderun-
gen der Leistungsgruppen BP und BPE waren bei der Eröffnung des Be-
werbungsverfahrens bekannt. Insbesondere bestand im Verfahren um Er-
lass der Spitalliste Transparenz bezüglich der Auflagen und Verpflichtun-
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 35
gen im Zusammenhang mit der Führung einer Notfallstation und die Mög-
lichkeiten und Grenzen von Spitälern, welche ausschliesslich Elektiv-Leis-
tungen anbieten. Aus dem zuvor durchgeführten Spitalplanungsverfahren
waren die dargestellten Planungsgrundsätze den Organen des See-Spitals
bekannt. In diesem Verfahren wurde auch die gesonderte Prüfung der Spi-
talstandorte bei der Zulassungsprüfung und Auftragsvergabe thematisiert
(vgl. E. 8.4.4). Mit ihrem Verweis auf die unterschiedlichen Leistungsauf-
träge hat die Vorinstanz ihre Entscheidgründe in diesem Punkt äusserst
knapp dargestellt, und angesichts des Umfangs der Vorbringen des See-
Spitals im Verwaltungsverfahren erscheint die Begründung in diesem
Punkt dürftig. Im Wesentlichen waren die Entscheidgründe des Regie-
rungsrates mit dem Verweis jedoch nachvollziehbar dargelegt, da die Dif-
ferenzierung der Leistungsspektren und die damit verbundenen Auflagen
den Zürcher Spitälern aus dem aktuellen Spitalplanungsverfahren bekannt
waren. Bei Beachtung der Umstände des Einzelfalles ist der Vorinstanz
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche eine Aufhebung des Be-
schlusses rechtfertigen würde, nicht vorzuwerfen.
9.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die hoheitliche Fest-
setzung der Basisfallwerte des See-Spitals für seine Standorte Horgen
(CHF 9'480.-) und Kilchberg (CHF 9'280.-) im Verhältnis zur Einkaufsge-
meinschaft tarifsuisse nicht zu bemängeln ist. Die Beschwerde des
See-Spitals ist insoweit abzuweisen.
10.
Im angefochtenen Beschluss setzte der Regierungsrat den Basisfallwert
des Standortes Kilchberg auch für die Versicherungen der Einkaufsge-
meinschaften HSK und Assura/Supra fest, nachdem er - im selben Be-
schluss - die Genehmigung der entsprechenden Tarifvereinbarungen ab-
gelehnt hatte.
Bei der Festsetzung einerseits und bei der Genehmigung andererseits ha-
ben die zuständigen Behörden unterschiedliche Aufgaben (BVGE 2014/36
E. 24.3.3). Die unterschiedlichen Aufgaben und Anforderungen im Geneh-
migungs- und im Festsetzungsverfahren und die Respektierung der Ver-
tragsautonomie der Tarifpartner erfordern eine Beurteilung der Genehmi-
gung und der Festsetzung in separaten Verfahren. Im Genehmigungsver-
fahren hat sich die Behörde somit darauf zu beschränken, den unterbreite-
ten Vertrag zu genehmigen oder nicht zu genehmigen (BVGE 2014/36 E.
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 36
24.4.9). Es ist nicht zulässig, den Tarif im gleichen Verfahren und gleich-
zeitig mit der Nichtgenehmigung eines Tarifvertrages hoheitlich festzuset-
zen. Soweit der Tariffestsetzungsbeschluss den Basisfallwert des See-Spi-
tals (Standort Kilchberg) für die Einkaufsgemeinschaften HSK und As-
sura/Supra betrifft, ist er aufzuheben.
11.
In der Folge ist die zu prüfen, ob die Vorinstanz die zwischen dem See-
Spital und den Einkaufsgemeinschaften HSK und Assura/Supra für den
Spitalstandort Kilchberg vereinbarten Tarifverträge zu Recht nicht geneh-
migte.
11.1 Die Vorinstanz begründete die Nichtgenehmigung des mit den Ein-
kaufsgemeinschaften HSK und Assura/Supra für den Standort Kilchberg
vereinbarten Tarifs mit dem Ausmass der Abweichung vom hoheitlich fest-
gesetzten Tarif. Da die mit den Einkaufsgemeinschaften HSK und As-
sura/Supra vereinbarten Basisfallwerte mehr als 2 % über dem für den
Standort Kilchberg hoheitlich festgesetzten Wert lägen, würden sie dem
Wirtschaftlichkeitsgebot widersprechen, und könnten nicht genehmigt wer-
den. Das See-Spital beantragt die Aufhebung des Nichtgenehmigungsent-
scheides und die Genehmigung der Tarifverträge. Durch die Verknüpfung
von Festsetzung und Genehmigung sei das Vertragsprimat de facto besei-
tigt worden. Die Einkaufsgemeinschaft HSK stimmte der Beschwerde des
See-Spitals zu und verwies zur Begründung auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zum revidierten Spitalfinanzierungsrecht.
11.2 Die Vertragsautonomie der Tarifpartner hat im KVG ein grosses Ge-
wicht, gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Grenze der Vertragsfreiheit bildet
die Übereinstimmung mit dem Gesetz und den Geboten der Wirtschaftlich-
keit und Billigkeit, was im Rahmen der Genehmigung zu prüfen ist (Art. 46
Abs. 4 KVG). Die Tatsache alleine, dass die Tarifpartner sich auf einen Tarif
einigen konnten, kann nicht schon als Nachweis für dessen Wirtschaftlich-
keit genügen (BVGE 2013/36 E. 24.3.1, Urteil des BVGer C-8011/2009
vom 28. Juli 2011, E. 5). Bei der Festlegung spitalindividueller Basisfall-
werte ist den Tarifpartnern im Rahmen des rechtlich Zulässigen und der
Gebote der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit der notwendige Ermessens-
spielraum zuzugestehen (BVGE 2013/36 E. 24.3.2). Unter Respektierung
der Verhandlungsautonomie der Vertragspartner soll die Genehmigungs-
behörde nicht ihr Ermessen an die Stelle eines sachgerecht ausgeübten
Ermessens der Vertragspartner stellen. Solange die unter pflichtgemäs-
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 37
sem Ermessen und pflichtgemässer Sachverhaltsermittlung und -würdi-
gung vereinbarten Tarife mit den Geboten der Gesetzmässigkeit, Wirt-
schaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen, sind sie zu genehmigen
(BVGE 2013/36 E. 24.3.3).
11.3 Im November 2012 eröffnete die Vorinstanz den Tarifpartnern die
«Eckwerte der Tariffestsetzung» sowie die für die einzelnen Spitäler ge-
planten Basisfallwerte. Sie teilte ausserdem mit, Verhandlungsergebnisse,
welche nicht mehr als 2 % vom hoheitlich festgesetzten Basisfallwert ab-
wichen, würden im ersten Genehmigungsverfahren begründungsfrei ge-
nehmigt, Tarife über diesem Toleranzbereich könnten nur mit einer geeig-
neten Begründung genehmigt werden. Eine Regelung oder eine Praxis,
wonach Tarife, die den vom Kanton ermittelten Referenzwert um mehr als
2 % überschreiten, generell nicht genehmigt würden, verletzte die Autono-
mie der Tarifpartner (BVGE 2013/36 E. 24.4.8). Vorliegend hat die Vo-
rinstanz die Genehmigung von Tarifen ausserhalb des Toleranzrahmens
nicht ausgeschlossen. Sie hat den Tarifpartnern lediglich einen Toleranz-
rahmen für die begründungsfreie Genehmigung zugestanden. Dieser Lö-
sungsansatz der Vorinstanz verletzt die Autonomie der Vertragspartner
nicht und ist zu schützen (vgl. BVGE 2013/36 E. 24.4.8).
11.4 Da der für den Standort Kilchberg vereinbarte Tarif um mehr als 2 %
vom hoheitlich festgesetzten Basisfallwert (CHF 9'280.-) abwich, mussten
die Vertragsparteien im Genehmigungsverfahren darlegen, dass der von
ihnen vereinbarte Tarif mit den Geboten der Rechtmässigkeit, Wirtschaft-
lichkeit und Billigkeit im Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG). Die Ausfüh-
rungen des See-Spitals, wonach dessen beide Spitalstandorte als Einheit
zu betrachten seien, waren dazu nicht geeignet, da die separate Tarifbe-
stimmung der beiden Standorte angesichts der aktuellen Spitalplanung
und den daraus resultierenden verschiedenen Leistungsaufträge sachlich
gerechtfertigt war (vgl. E. 8). Darüber hinausgehend wurden von den Tarif-
partnern keine Argumente vorgetragen oder besondere Umstände darge-
legt, welche zeigen würden, dass der für den Spitalstandort Kilchberg ver-
einbarte Basisfallwert (CHF 9'650.-) wirtschaftlich sei. Der Entscheid der
Vorinstanz, die Tarifverträge hinsichtlich des Standortes Kilchberg nicht zu
genehmigen, ist daher nicht zu bemängeln.
12.
Im Verhältnis zwischen den Einkaufsgemeinschaften HSK und As-
sura/Supra und dem See-Spital ist der Beschluss über die hoheitliche Fest-
setzung des Basisfallwertes aufzuheben. Damit besteht eine Situation mit
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 38
zustande gekommenem aber nicht genehmigtem Vertrag. Das See-Spital
beantragt in seinem Hauptbegehren die Zurückweisung an die Vorinstanz
zur Festsetzung eines Tarifs und in den Eventualbegehren die gerichtliche
Festsetzung eines Tarifs. Ebenso wie die hoheitliche Festsetzung durch die
Kantonsregierung ist in dieser Situation auch die Festsetzung durch das
Gericht nicht sachgerecht (vgl. E. 10). Es liegt an den Tarifpartnern, zu dis-
ponieren, ob sie aufgrund der neuen Ausgangslage Nachverhandlungen
einleiten oder einen Festsetzungsantrag stellen wollen. Die Anträge auf Zu-
rückweisung zur Festsetzung respektive auf gerichtliche Festsetzung sind
abzuweisen.
13.
Im angefochtenen Beschluss setzte die Vorinstanz für unbewertete DRG
gemäss Anlage 1 des Fallpauschalen-Katalogs SwissDRG - mit Ausnahme
von Leistungen, für die ein von der zuständigen Behörde genehmigter Ta-
rifvertrag vorliegt - eine Tagespauschale fest. Da die Behandlungen in die-
sen Bereichen hauptsächlich am Universitätsspital Zürich (USZ) erfolgen,
orientierte sich die Vorinstanz bei deren Berechnung am Basisfallwert des
USZ. Ausgehend von einer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Pati-
entinnen und Patienten am USZ von 6.8 vollen Tagen und einem durch-
schnittlichen Kostengewicht von 1.524 berechnete die Vorinstanz für die
Pauschale einen Betrag von CHF 2'533.- (CHF 11'300.- [Basisfallwert des
USZ] x 1.5240 [Kostengewicht] / 6.8 [durchschnittliche Aufenthaltsdauer:
7.8 Tage; für Ein- und Austrittstag wird insgesamt nur eine Pauschale ver-
rechnet]).
13.1 Die Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse beantragt die Aufhebung des
Beschlusses betreffend dieser Tagespauschale und deren Festsetzung bei
höchstens CHF 2'006.-. Zur Begründung wird geltend gemacht, der für das
USZ festgesetzte Basisfallwert sei unwirtschaftlich, und damit sei auch die
davon abgeleitete Tagespauschale für unbewertete Fallgruppen unwirt-
schaftlich.
13.2 Das Vorgehen der Vorinstanz, die Höhe der Tagespauschale mit der
gewählten Rechnungsmethode vom Basisfallwert des USZ abzuleiten, er-
scheint plausibel und wird von tarifsuisse auch nicht bestritten. Mit Urteil
C-2255/2013 hat das BVGer den Entscheid über die Festsetzung des Ba-
sisfallwertes des USZ aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchfüh-
rung des Festsetzungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Als
Konsequenz der erneuten Bestimmung des Basisfallwertes des USZ ist
auch der Wert der Tagespauschale neu zu bestimmen. Der Beschluss über
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 39
die Tagespauschale des See-Spitals ist aufzuheben, und die Sache ist zur
erneuten Durchführung des Festsetzungsverfahrens an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
14.
Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden:
Im Verfahren C-2290/2013 ist der Hauptantrag des See-Spitals (Aufhe-
bung der Dispositiv-Ziffern I.14 und I.18 des angefochtenen RRB) teilweise
gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffer I.18 des angefochtenen RRB ist aufzu-
heben, soweit der Tarif für die Versicherungen der Einkaufsgemeinschaften
HSK und Assura/Supra hoheitlich festgesetzt wurde. Im Übrigen ist der
Hauptantrag abzuweisen. Der Eventualantrag des See-Spitals (Festset-
zung eines Basisfallwertes von CHF 9'890.- für beide Spitalstandorte) ist
abzuweisen. Der erste Subeventualantrag (Aufhebung der Dispositiv-Ziffer
I.18 betreffend die Festsetzung des Basisfallwertes des Standortes Kilch-
berg und Festsetzung eines Basisfallwertes von CHF 9'480.- auch für den
Standort Kilchberg) ist abzuweisen, soweit der Feststellungsbeschluss be-
züglich des Standorts Kilchberg und der Einkaufsgemeinschaften HSK und
Assura/Supra nicht mit dem Hauptbegehren beurteilt wurde. Der zweite
Subeventualantrag (Aufhebung der Dispositiv-Ziffern VIII.4.c, VIII.9,
VIII.10, und VIII.11 betreffend Nichtgenehmigung der Verträge für den
Standort Kilchberg und Anweisung des Regierungsrates, die entsprechen-
den Verträge zu genehmigen) wird abgewiesen.
Im Verfahren C-3619/2013 ist die Beschwerde der tarifsuisse, soweit sie
den Basisfallwert des See-Spitals (Horgen und Kilchberg) betrifft, aufgrund
des Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben. Der zweite Beschwer-
deantrag ist teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer III. des angefochtenen
RRB (Festsetzung der Tagespauschale) ist im Verhältnis See-Spital und
tarifsuisse aufzuheben, und die Sache ist zur Festsetzung der Tagespau-
schale an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit die Festsetzung der Ta-
gespauschale durch das Gericht beantragt wurde, ist die Beschwerde ab-
zuweisen.
15.
Zu befinden ist abschliessend über die Verfahrenskosten und Parteient-
schädigungen.
15.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 40
die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren
gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei
auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Vo-
rinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl.
Art. 63 Abs. 4bis VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitig-
keit vgl. BVGE 2010/14 E. 8.1.3). Das für die Kostenverteilung massge-
bende Ausmass des Unterliegens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegeh-
ren zu beurteilen (MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
Rz. 13 zu Art. 63). Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43).
15.2 Tarifsuisse obsiegt im Verfahren C-3619/2013, soweit die Aufhebung
der Dispositiv-Ziffer III. des RRB betreffend die Tagespauschale bezüglich
des See-Spitals beantragt ist. Sie unterliegt, soweit die Festsetzung der
Tagespauschale durch das Gericht beantragt ist. Ihr Begehren im Zusam-
menhang mit dem Basisfallwert des See-Spitals hat tarifsuisse zurückge-
zogen und diesbezüglich die Gegenstandslosigkeit bewirkt.
15.3 Das See-Spital obsiegt im Verfahren C-2290/2013, soweit die Aufhe-
bung der Festsetzung des Basisfallwertes des Standortes Kilchberg für die
Einkaufsgemeinschaften HSK und Kilchberg beantragt ist. Im Übrigen un-
terliegt das See-Spital.
15.4 Das Beschwerdeverfahren C-3619/2013 wurde vom Beschwerdever-
fahren C-2259/2013 abgetrennt. Mit ihrem Rückzug des Antrages betref-
fend die Festsetzung des Basisfallwerts hat tarifsuisse zur Vereinfachung
des Beschwerdeverfahrens beigetragen. Die Verfahrenskosten im abge-
trennten Verfahren werden auf CHF 3'000.- bestimmt. Die von tarifsuisse
zu tragenden Kosten werden auf CHF 2'000.- bestimmt. Vom See-Spital
sind CHF 1'000.- zu tragen. Dieser Betrag wird dem im Verfahren C-
2290/2013 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Da tarifsuisse im
(von C-2259/2013 abgetrennten) Verfahren C-3619/2013 keinen Kosten-
vorschuss geleistet hat, sind ihr CHF 2'000.- in Rechnung zu stellen.
15.5 Das See-Spital hat zwei Beschwerdeschriften eingereicht, was zu ei-
ner Ausdehnung des Verfahrens führte. Die Verfahrenskosten im Verfahren
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 41
C-2290/2013 werden auf CHF 6'000.- bestimmt und dem See-Spital in der
Höhe von CHF 4'000.- auferlegt. Den beigeladenen Versicherungen und
der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die vom See-Spi-
tal zu tragenden Verfahrenskosten sind dem im Verfahren C-2290/2013
geleisteten Kostenvorschuss (CHF 6'000.-) zu entnehmen. Vom geleiste-
ten Kostenvorschuss werden CHF 1'000.- zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten im Verfahren C-3619/2013 verwendet (E. 15.4). Der verbleibende
Restbetrag von CHF 1'000.- wird dem See-Spital zurückerstattet.
15.6 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teil-
weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
VGKE), wobei auch die Verursachung der Gegenstandslosigkeit zu be-
rücksichtigen ist (Art. 15 i. V. m. Art. 5 und 7 Abs. 2 VGKE). Die Entschädi-
gung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Na-
men die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Ge-
genpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
15.7 Im Beschwerdeverfahren C-3619/2013 hat tarifsuisse durch Rückzug
des ersten Rechtsbegehrens die teilweise Gegenstandslosigkeit bewirkt.
Bezüglich des zweiten Rechtsbegehrens obsiegt sie teilweise. Beide Par-
teien haben Anspruch auf reduzierte Parteientschädigungen. Da die
Rechtsvertreter keine Kostennoten eingereicht haben, sind die Parteient-
schädigungen aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Für tarifsuisse ist zu beachten, dass ihre Beschwerde
C-2259/2013 gegen mehrere Spitäler gerichtet ist, und im abgetrennten
Verfahren C-3619/2013 lediglich das Rechtsverhältnis gegenüber dem
See-Spital beurteilt wird. Für das See-Spital erscheint eine Parteientschä-
digung in der Höhe von CHF 4'000.- (inkl. MWST und Auslagen), für ta-
rifsuisse eine solche in der Höhe von CHF 1'000.- angemessen. Nach Ver-
rechnung beträgt die von tarifsuisse an das See-Spital zu leistende Partei-
entschädigung CHF 3'000.-.
15.8 Im Beschwerdeverfahren C-2290/2013 obsiegt das See-Spital teil-
weise und hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Nach Massgabe des Un-
terliegens und Obsiegens erscheint eine reduzierte Parteientschädigung in
der Höhe von CHF 2'000.- angemessen. Die Anträge, mit welchen das
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 42
See-Spital obsiegt, richten sich nicht gegen Tarife der tarifsuisse. Da die
Parteientschädigung weder tarifsuisse noch den beigeladenen Versiche-
rungen der Einkaufsgemeinschaften HSK und Assura/Supra auferlegt wer-
den kann, ist sie von der Vorinstanz zu tragen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Ta-
rifsuisse obsiegt mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und hat
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter hat keine
Kostennote eingereicht. Eine Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 6'000.- (inkl. MWST und Auslagen) erscheint angemessen. Im Ver-
hältnis zu tarifsuisse unterliegt das See-Spital mit seinen Anträgen vollum-
fänglich, so dass die Parteientschädigung dem See-Spital aufzuerlegen ist
(Art. 64 Abs. 2 VwVG).
16.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. I VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzuläs-
sig. Der vorliegende Entscheid ist endgültig.
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 43
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Beschwerdeverfahren C-3619/2013
1.1 Die Beschwerde C-3619/2013 der tarifsuisse wird gutgeheissen, so-
weit die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer III. betreffend Festsetzung der Ta-
gespauschale für unbewertete Fallgruppen beantragt wird. Die Be-
schwerde wird abgewiesen, soweit die gerichtliche Festsetzung der Tages-
pauschale beantragt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zufolge Gegen-
standslosigkeit abgeschrieben.
1.2 Tarifsuisse werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.- zur
Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem beigelegten Einzahlungs-
schein zu begleichen.
1.3 Dem See-Spital werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'000.-
auferlegt. Dieser Betrag wird dem im Verfahren C-2290/2013 geleisteten
Kostenvorschuss entnommen.
1.4 Tarifsuisse hat dem See-Spital eine Parteientschädigung in der Höhe
von CHF 3'000.- zu bezahlen.
2. Beschwerdeverfahren C-2290/2013
2.1 Die Beschwerde C-2290/2013 des See-Spitals wird gutgeheissen, so-
weit die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer I.18 betreffend Festsetzung des
Basisfallwertes für den Standort Kilchberg im Verhältnis zu den Einkaufs-
gemeinschaften HSK und Assura/Supra beantragt wird. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.2 Dem See-Spital werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4'000.-
zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss ent-
nommen. Ein Betrag von CHF 1'000.- wird dem See-Spital zurückerstattet
(vgl. Ziffer 1.3).
2.3 Das See-Spital hat tarifsuisse eine Parteientschädigung in der Höhe
von CHF 6'000.- zu bezahlen.
2.4 Der Kanton Zürich hat dem See-Spital eine Parteientschädigung in der
Höhe von CHF 2'000.- zu bezahlen.
C-2290/2013, C-3619/2013
Seite 44
3.
Dieses Urteil geht an:
– das See-Spital (Gerichtsurkunde; Beilage: Auszahlungsformular)
– die Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse (Gerichtsurkunde; Beilage:
Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 278/2013; Gerichtsurkunde)
– die Einkaufsgemeinschaft HSK (Gerichtsurkunde)
– Assura (Gerichtsurkunde)
– Supra (Gerichtsurkunde)
– die Preisüberwachung (Einschreiben)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
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