Abtei lung III
C-2291/2006
{T 0/2}
Urteil vom 20. August 2007
Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Trommer und Richterin Avenati-Carpani;
Gerichtsschreiber Birgelen.
S._______ und Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisebewilligung für
A._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die 1988 im Kosovo geborene A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin)
beantragte am 17. Mai 2006 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in
Pristina ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihren im
Kanton Zürich wohnhaften Grosseltern S._______ und Z._______ (nach-
folgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Die Schweizerische Vertre-
tung verweigerte eine Erteilung des Visums in eigener Kompetenz formlos
und leitete das Gesuch an das Bundesamt für Migration (BFM) zur Prüfung
und zum formellen Entscheid weiter.
B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei den Gastgebern wei-
tere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Be-
willigung der Einreise mit Verfügung vom 22. November 2006 ab. Zur Be-
gründung führte sie aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region,
aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirt-
schaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie
vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute würden versuchen, ihren Aufent-
halt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu
verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungs-
massnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Persönlich
würden der Gesuchstellerin in ihrem Herkunftsland weder zwingende be-
rufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwort-
lichkeiten obliegen, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte
Rückkehr bieten könnten. Schliesslich lägen auch keinerlei Gründe vor,
welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig machen würden.
C. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2006 beantragten die Gastgeber beim
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines dreimo-
natigen Visums. Zur Begründung wurde sinngemäss argumentiert, die Vor-
instanz gehe zu Unrecht davon aus, eine Wiederausreise wäre nicht genü-
gend gewährleistet. Die Gesuchstellerin wolle nicht in der Schweiz bleiben
und hier heiraten, sondernd lediglich ihnen und weiteren Verwandten einen
Besuch abstatten. Sie würden dafür garantieren, dass ihr Gast nach Ablauf
der Visumsdauer die Schweiz fristgemäss wieder verlassen werde. Ein Be-
such bei ihnen in der Schweiz entspreche einem Menschenrecht.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2007 spricht sich die Vorinstanz für
eine Abweisung der Beschwerde aus. Die Gesuchstellerin stamme aus ei-
ner Region mit starkem Zuwanderungsdruck. Zur Erteilung eines Visums
müssten deshalb familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtun-
gen im Heimatland von gewisser Intensität vorausgesetzt werden. Von sol-
chen sei vorliegend jedoch nicht auszugehen, sei doch die Gesuchstellerin
jung, unverheiratet und arbeitslos.
E. In ihrer Replik vom 19. April 2007 halten die Gastgeber implizit an ihrem
Rechtsbegehren fest. Sie und weitere Verwandte der Gesuchstellerin wür-
den seit über zwanzig Jahren im Kanton Zürich wohnen. Sie alle hätten die
Gesuchstellerin schon lange nicht mehr gesehen und würden sämtliche
3Kosten ihres Aufenthaltes übernehmen. Es sei zwar zutreffend, dass die
Gesuchstellerin in einer Region lebe, in der ein starker Auswanderungs-
druck herrsche. Dieser gehe aber hauptsächlich von den dort angesiedel-
ten Roma und Ashkali, nicht jedoch von der albanisch-stämmigen Bevölke-
rung aus. Die Gesuchstellerin absolviere eine Ausbildung zur Näherin und
wolle diese unbedingt beenden; sie sehe ihre Zukunft im Kosovo und nicht
in der Schweiz. Sie (die Beschwerdeführer) hätten eine körperlich und
geistig behinderte Tochter, welche im Rollstuhl sitze, so dass es ihnen
nicht möglich sei, in den Kosovo zu reisen. Der Besuch solle auch dazu
dienen, sie ein bisschen in der Pflege der behinderten Tochter zu entlas-
ten. Sie und die anderen Verwandten in der Schweiz würden für eine frist-
gerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin garantie-
ren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20] i.V.m. Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG und Art. 20 ANAG zur
Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211], PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER
4UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländer-
recht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S.
143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protec-
tion de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Vi-
sum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1
Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter an-
derem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs.
2 Bst. c VEA).
3.
3.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die
Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Er-
teilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen tref-
fen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
3.3 Die Sicherheitslage in der von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo
konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden
und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteili-
gung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang
gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es aber bisher
nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirt-
schaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne re-
gelmässiges Einkommen. Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhö-
hung des allgemeinen Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe
Priorität, doch in Anbetracht dessen, dass von den Experten für die Zu-
kunft ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch
die wirtschaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss
World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr
2005 bereits bei 37% (Tendenz steigend). Entsprechend hoch ist der An-
teil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstige-
ren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Laut
der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Be-
5ginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten
angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Diese
Zahlen machen deutlich, dass - entgegen der Behauptung der Beschwer-
deführer - nicht nur bei den Roma und Ashkali, welche mit anderen Min-
derheiten zusammen bloss 4% der Gesamtbevölkerung im Kosovo ausma-
chen, sondern auch bei der albanisch-stämmigen Mehrheit schlechte wirt-
schaftliche Perspektiven herrschen und ein verbreiteter Wunsch nach Emi-
gration besteht.
Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die
Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss
dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder
Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland be-
steht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulas-
sungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestim-
mungen.
4.
4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatstaat
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstel-
lern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die
sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entspre-
chender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschrifts-
gemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufent-
halt) hoch eingeschätzt werden.
4.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die 19-jährige ledige Enkelin
der Beschwerdeführer. Gemäss deren Angaben leben ihre Eltern und Ge-
schwister in der gleichen Ortschaft wie sie im Kosovo, was - die Eltern be-
treffend - in einem beim Migrationsamt des Kantons Zürich eingereichten,
von der UNMIK am 27. Dezember 2005 ausgestellten Dokument bestätigt
wird. Weitergehendes ist in Bezug auf die persönlichen und familiären Ver-
hältnisse nicht bekannt. Aus den Umständen kann jedenfalls nicht ge-
schlossen werden, die Gesuchstellerin habe gegenüber Familienangehöri-
gen an ihrem Aufenthaltsort irgendwelche Verpflichtungen oder Verant-
wortlichkeiten, die besondere Gewähr für eine Rückkehr bieten könnten.
4.3 Die Gesuchstellerin selber hat anlässlich der Antragsstellung als Beruf
"Hausfrau" angegeben. Eine laufende Ausbildung erwähnte sie unter der
entsprechenden Rubrik des Gesuchsformulars nicht. Die Beschwerdefüh-
rer ihrerseits bestätigten am 25. September 2006 gegenüber dem Migra-
tionsamt des Kantons Zürich, dass die Gesuchstellerin im Haushalt tätig
sei, um anschliessend anlässlich des Beschwerdeverfahrens geltend zu
machen, sie absolviere eine Ausbildung zur Näherin. Ob sich die Gesuch-
stellerin momentan in einer Ausbildung befindet oder nicht, ist letztlich je-
doch für die Risikoeinschätzung nicht entscheidend. Die Erfahrung zeigt
6nämlich ganz allgemein, dass selbst eine Berufsbildung (ob begonnen
oder bereits abgeschlossen) angesichts des herrschenden sozialen und
wirtschaftlichen Umfelds im Kosovo nicht nachhaltig von einer allfälligen
Emigration abhalten kann.
4.4 Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausge-
hen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung
nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um
die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt
ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. An dieser Risikoein-
schätzung vermag grundsätzlich nichts zu ändern, dass die Beschwerde-
führer und die anderen in der Schweiz wohnhaften Verwandten der Ge-
suchstellerin für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise ga-
rantieren wollen, da sie aus naheliegenden Gründen nicht für ein bestimm-
tes Verhalten des Gastes in verbindlicher und durchsetzbarer Weise ein-
stehen können.
5. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Gesuchstellerin sie wäh-
rend ihres Aufenthaltes in der Schweiz auch ein wenig in der Pflege ihrer
behinderten Tochter entlasten solle. Diese Aussage lässt zumindest Zwei-
fel am ursprünglich deklarierten Aufenthaltszweck aufkommen. Es kann
vorliegend offen bleiben, ob die beabsichtigte Hilfestellung der Gesuchstel-
lerin als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit und damit als eine von ei-
nem Besuchervisum nicht gedeckte Beschäftigung anzusehen ist, fehlt es
doch wie aufgezeigt bereits an der Gewähr einer fristgemässen Wieder-
ausreise.
6. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass es ihnen wegen ihrer
behinderten Tochter nicht möglich sei, in den Kosovo zu reisen. Über das
Krankheitsbild der Tochter ist nur bekannt, dass sie körperlich und geistig
behindert ist und im Rollstuhl sitzt. Ob damit eine generelle Reiseunfähig-
keit der Tochter verbunden ist und - falls ja - ob nicht allenfalls die Mög-
lichkeit einer (vorübergehenden) Fremdbetreuung während der ferienbe-
dingten Abwesenheit der Beschwerdeführer besteht, kann nicht ab-
schliessend beurteilt werden. Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass
zumindest die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers selbst nicht einge-
schränkt ist, hat er doch die um rund zwei Monate verspätete Einreichung
seiner Stellungnahme vom 25. September 2006 gegenüber dem Migra-
tionsamt des Kantons Zürich mit seiner Ferienabwesenheit begründet.
7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden den Beschwerde-
führern auferlegt. Sie sind durch den am 29. Januar 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 231 042 zurück)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
A. Imoberdorf L. Birgelen
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