B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-229/2013
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Spanien,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte Ausland, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch, Nichteintretensverfügung.
C-229/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) meldete sich am 22. April 2010 (Eingangsstempel bei
der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK]) zum Bezug von Leistungen
der Schweizer Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.]
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorin-
stanz] 1 bis 3). In Kenntnis mehrerer ausgefüllter und unterzeichneter
amtlicher Formulare (act. 9 bis 12, 17 und 30) sowie ärztlicher Dokumen-
te (act. 18 bis 28 und 34 bis 36) gab Dr. med. B._______, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, vom medizinischen Dienst der Vorinstanz am
9. September 2010 Beurteilungen betreffend die medizinische Situation
und die zumutbaren Verweisungstätigkeiten ab (act. 39). Daraufhin wurde
am 11./12. Oktober 2010 ein Einkommensvergleich (Invaliditätsgrad [im
Folgenden: IV-Grad]: 15 %) durchgeführt (act. 40) und dem Versicherten
mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2010 die Abweisung des Rentenbegeh-
rens in Aussicht gestellt (act. 41). Die dagegen am 17./18. November
2010 erhobenen Einwendungen (act. 45 bis 53) wurden – nach Vorliegen
einer weiteren Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 11. Dezem-
ber 2010 (act. 55) – mit Entscheid vom 21. Dezember 2010 abgewiesen
(act. 56). Diese Verfügung erwuchs gemäss Aktenlage unangefochten in
Rechtskraft.
B.
Anlässlich des Telefonats vom 22. Mai 2012 (act. 59) sowie des Schrei-
bens vom 5. Juni 2012 (act. 60) teilte der Versicherte der Vorinstanz mit,
dass sich seine gesundheitliche Situation seit Dezember 2010 ver-
schlechtert habe. Nachdem Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeine
Innere Medizin, die neu eingereichten ärztlichen Berichte (act. 62 bis 64)
am 10. Juli 2012 einer Prüfung unterzogen hatte (act. 66), informierte die
IVSTA den Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Juli 2012 dahingehend,
dass eine Änderung des IV-Grades in einer für den Anspruch erheblichen
Weise nicht glaubhaft gemacht worden sei, weshalb sie zur Prüfung des
neuen Gesuches nicht in der Lage sei (act. 67). Hiergegen brachte der
Versicherte am 10. September 2012 seine Einwendungen vor (act. 71).
Nach Würdigung eines Berichts von Dr. med. D._______ vom 21. August
2012 (act. 72) vertrat Dr. med. C._______ am 10. Oktober 2012 die Auf-
fassung, dass mit den – nach dem Einspracheentscheid vom 21. Dezem-
ber 2010 erstellten – Dokumenten der Nachweis einer Verschlechterung
des Gesundheitszustands nicht erbracht werde (act. 74). Daraufhin er-
C-229/2013
Seite 3
liess die IVSTA am 17. Dezember 2012 den vorbescheidsweise am
20. Juli 2012 in Aussicht gestellten Nichteintretensentscheid (act. 75).
C.
Gegen diese Verfügung vom 17. Dezember 2012 erhob der Versicherte
beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVGer) mit Einga-
be vom 10. Januar 2013 (Poststempel: 9. Januar 2013) Beschwerde und
beantragte (sinngemäss) die Aufhebung dieses Entscheids sowie die Er-
teilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung (act. im Beschwer-
deverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, wie aus den Berichten
des Kardiologen ersichtlich sei, müsse er – statt 5 im Jahre 2008 – heute
schon 9 Tabletten täglich einnehmen. Der Gefässchirurg führe im Moment
keine Operation hinsichtlich der Beingefässe durch, da das Risiko viel zu
hoch sei. Er würde eine Operation erst in Erwägung ziehen, wenn betref-
fend das Herz alles gut sei. Daraus resultiere der Umstand, dass er täg-
lich 3 Tabletten mehr einnehmen müsse. Wie sein Hausarzt festgestellt
habe, leide er seit zirka einem Jahr an Diabetes; auch dieser müsse me-
dikamentös behandelt werden. Zusätzlich seien Lungenprobleme hinzu-
gekommen. Der Gesundheitszustand habe sich insofern verändert, als er
kaum noch gehen könne und auch Probleme beim Atmen habe. Er könne
nicht einmal mehr 7 Treppenstufen zu seiner Wohnung hochgehen, ohne
dass er eine Pause machen müsse. Auch seinen Notfallspray brauche er
jetzt schon mindestens 10- bis 15-mal am Tag und 3- bis 8-mal in der
Nacht.
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Januar 2013 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, innert Frist das beigelegte Formular "Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Be-
weismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (B-
act. 4 und 5); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 8).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die IVSTA habe im
Rahmen des Abklärungsverfahrens sämtliche neu erhältlich gemachten
Medizinalberichte dem beurteilenden IV-Arzt zur Stellungnahme unter-
C-229/2013
Seite 4
breitet. Es werde diesbezüglich auf die ausführliche Beurteilung vom
10. Oktober 2012 verwiesen. Demnach hätten sich keine neuen Sachver-
haltselemente ergeben, die auf eine wesentliche Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit seit der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Dezember
2010 hindeuten würde. Die IVSTA sei dementsprechend nicht gehalten
gewesen, weitere Abklärungen zu veranlassen, und habe das erneute
Leistungsgesuch durch einen Nichteintretensentscheid erledigen dürfen.
F.
Nachdem am 8. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht weitere Un-
terlagen des Beschwerdeführers eingegangen waren (B-act. 8), hielt die-
ser in seiner Replik vom 6. Mai 2013 (sinngemäss) an der Aufhebung des
angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. Dezember 2012 fest (B-
act. 10).
Zur Begründung führte er – auch unter Beilage neuerer Arztberichte aus
Spanien – unter anderem aus, auf die zwei Berichte der Dres. med.
E._______ und D._______ vom 22. Mai und 21. August 2012 sei gar
nicht eingegangen worden. Auch werde eine detaillierte Stellungnahme
zu den vier zugesandten CD's vermisst. Es sei unverständlich, dass die
Aussagen dieser beiden Ärzte für sich nicht relevant seien. Er sei über-
zeugt, dass eine Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht und
die IVSTA zur Korrektur des abschlägigen Bescheids führen müsste. Sein
Allgemeinzustand habe sich enorm verschlechtert. Er brauche das Drei-
fache an Nitrospray als noch vor zwei Jahren. Bei längerem Sitzen wür-
den seine Beine stark aufschwellen.
G.
Nachdem die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 15. Mai
2013 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gutgeheissen hatte (B-act. 11 und 12), hielt die Vorinstanz in ihrer
Duplik vom 20. Juni 2013 an ihren Rechtsbegehren fest (B-act. 13).
Zur Begründung verwies sie insbesondere auf den beiliegenden Bericht
von Dr. med. C._______ vom 12. Juni 2013 und führte aus, insofern
verbleibe es bei der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in leich-
teren Verweisungstätigkeiten gänzlich arbeitsfähig sei.
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juni 2013 schloss die Instrukti-
onsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 14).
C-229/2013
Seite 5
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen weiter ein-
zugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertempo-
ralrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). Vorbe-
hältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher
Hinsicht in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeu-
C-229/2013
Seite 6
tungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch für
Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf
(BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom
17. Dezember 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu je-
nem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Be-
urteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang
sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fas-
sung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf den
Verfügungszeitpunkt (17. Dezember 2012) können auch die Normen des
vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der
6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids vom 17. De-
zember 2012 (act. 75) ist der Beschwerdeführer besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzu-
treten.
1.5 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 17. De-
zember 2012 (act. 75). Streitig und zu prüfen ist, ob die IVSTA mangels
Glaubhaftmachung einer erheblichen Änderung des IV-Grades auf die
Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist
(vgl. hierzu BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
C-229/2013
Seite 7
2.1 Der in Spanien wohnhafte Beschwerdeführer besitzt die Schweizer
Staatsbürgerschaft, sodass vorliegend in erster Linie das Schweizer
Recht zur Anwendung gelangt.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jah-
res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
Laut Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der An-
spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % in-
valid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
C-229/2013
Seite 8
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG
(in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme,
wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied-
staates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der
EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1 mit Hinweis auf das
FZA und die VO 1408/71), ist vorliegend gegeben. Nach der Recht-
sprechung des ehemaligen EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er-
füllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren glaubhaft zu machen, dass
sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An-
spruch erheblichen Weise geändert hat. Der Untersuchungsgrundsatz,
wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt –
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – insoweit keine Rolle
(BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Die in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll
verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden
und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133
V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 3 IVV beruht auf dem Grund-
gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prü-
fung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt
sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat.
Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleich lautenden und
nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhal-
tes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang
einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die
Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie
dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht-
eintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere
Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und dement-
C-229/2013
Seite 9
sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforde-
rungen zu stellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer]
I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3,
9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3 sowie 9C_286/2009 vom
28. Mai 2009 E. 2.2).
Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung dieser
Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versi-
cherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein-
kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er-
werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 130 V
71 E. 3.2.3; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision). Ferner muss die Veränderung der Verhält-
nisse erheblich, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invalidi-
tätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5
mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche
gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V
108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit
1. Januar 2007: BGer] I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unter-
schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; Sozial-
versicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204
E. 3a).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
C-229/2013
Seite 10
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Hinsichtlich der erheblichen zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vorlie-
genden Verfahren als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die
Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2010 (act. 56) zu gelten, mit
welcher die Vorinstanz das erste Leistungsbegehren des Beschwerdefüh-
rers vom 22. April 2010 abgewiesen hat. Zu beurteilen ist daher, ob der
Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen der das Gesuch abwei-
senden Verfügung vom 21. Dezember 2010 und der vorliegend angefoch-
tenen Nichteintretensverfügung vom 17. Dezember 2012 (act. 75) glaub-
C-229/2013
Seite 11
haft gemacht hat, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den An-
spruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 2.4 hiervor).
3.1 Im Rahmen des Erlasses der ersten, aufgrund der Akten unangefoch-
ten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. Dezember 2010
stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf die Stellungnahme von
Dr. med. B._______ vom ärztlichen Dienst vom 9. September 2010 (act.
39). Darin wurden unter der Rubrik "Zusammenfassung des medizini-
schen Verlaufs" diverse medizinischen Dokumente aufgeführt und zu-
sammengefasst wiedergegeben. Dr. med. B._______ berichtete, der Ver-
sicherte habe im September 2008 einen Herzinfarkt erlitten und sei mit
PTCA (perkutane transluminale Koronarangioplastie) und Stents behan-
delt worden. Bereits im Belastungs-EKG vom 25. Mai 2009 sei eine typi-
sche Angina pectoris mit positivem EKG gefunden worden. Auch nach der
Koronarographie mit Angioplastie am 15. Februar 2010 wegen Restoni-
sierungen sei die koronare Revaskularisation mit Verschluss der Ramus
interventrikularis anterior insuffizient geblieben. Eine koronare Bypass-
operation sei aus anatomischen Gründen offenbar nicht durchführbar. Es
persistiere eine typische Angina pectoris und eine Claudicatio intermittens
der Beine mit freier Wegstrecke von 200 Metern. Dr. med. B._______ at-
testierte dem Versicherten in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kell-
ner ab dem 30. September 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine
leidensadaptierte Verweisungstätigkeit erachtete er – gemäss Dr. med.
F._______ (act. 10) – als zumutbar.
3.2 Der vorliegenden angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2012
(act. 75) diente der Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere der
Bericht von Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
vom 10. Oktober 2012 (act. 74) als Entscheidbasis. Darin wurde zusam-
mengefasst ausgeführt, die Behauptungen von Dr. med. D._______
stimmten nicht überein mit dem kardiologischen Bericht von Dr. med.
G._______ vom 15. März 2013. Der Grund für die Konsultation sei eine
gewöhnliche Kontrolle gewesen. Die häufigen Krisen/Anfälle im Zusam-
menhang mit der Angina pectoris seien schon im Bericht desselben Arz-
tes vom 22. Juli 2010 beschrieben worden. Die ergänzenden Erwägun-
gen stimmten mit der vorangegangenen Beurteilung überein. Dass die
Medikation mit Ranexa erhöht worden sei, beweise keine signifikante Än-
derung des Gesundheitszustands. Die Situation seitens des Herzens sei
ohne Zweifel gemäss den früheren Berichten und Stellungnahmen von
Dr. med. B._______ bereits im Jahr 2010 ernsthaft gewesen. Die Be-
hauptung, dass der Versicherte nur noch 25 m gehen könne, sei nicht
C-229/2013
Seite 12
glaubhaft. In den objektiven Berichten werde keine Verschlimmerung des
Verschlusses der iliakalen Arterie beschrieben. Ein mit einer solchen Si-
tuation konfrontierter Gefässchirurg würde sich nicht darauf beschränken,
nur Medikamente zu verschreiben, sondern einen Eingriff vorschlagen.
Bei der kardialen Situation, bei der die Durchführung einer Revaskularisa-
tion nicht möglich scheine, sei eine chirurgische Intervention möglich. Die
Dispnoe sei schon in früheren Dokumenten beschrieben worden. Die
nach dem 21. Dezember 2010 (Datum der ersten abweisenden Verfü-
gung) verfassten Dokumente würden objektiv den Nachweis einer Ver-
schlimmerung des Gesundheitszustands nicht erbringen.
3.3
3.3.1 Bei der Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 10. Oktober
2012 handelt es sich um einen Bericht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG
(zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV vgl.
Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen
weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht jegli-
che Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind
sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14.
September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG
vom 15. Dezember 2006 E. 5).
3.3.2
3.3.2.1 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der
ersten, rentenabweisenden Verfügung vom 21. Dezember 2010 über eine
Anstrengungsatemnot geklagt hatte und die Angina pectoris schon zum
damaligen Zeitpunkt instabil gewesen war (act. 39 S. 1). Nachvollziehbar
ist grundsätzlich auch, dass eine Erhöhung der Medikation nicht unbese-
hen den Nachweis einer wesentlichen Verschlechterung des Gesund-
heitszustands zu erbringen vermag. Im weiteren sind – trotz Gewichtszu-
nahme des Beschwerdeführers – keine Hinweise auf eine zu Rentenleis-
tungen berechtigende Invalidität durch eine Adipositas auszumachen
(vgl. hierzu Urteil 8C_496/2012 des BGer vom 19. September 2012 E. 2.2
mit weiteren Hinweisen). Damit kann es jedoch nicht sein Bewenden ha-
ben:
3.3.2.2 Gemäss den Ausführungen von Dr. med. D._______ in dessen
Bericht vom 21. August 2012 (act. 72) hat Dr. med. G._______ dem Ver-
sicherten neu das Medikament Ranexa® – welches zur Behandlung von
C-229/2013
Seite 13
Angina pectoris verwendet wird (vgl. ; zuletzt be-
sucht am 6. Mai 2014) – verschrieben. Dies trifft mit Blick auf den Bericht
dieses Arztes vom 15. März 2012 (act. 63 S. 2: "anadir Rexana -375 mg)
im Vergleich zu früheren zu (act. 7 resp. 19 S. 2, 18 S. 5, 22 S. 3, 34 S. 2,
35 S. 1, 36 S. 1, 64 S. 2). Insofern wurde nicht bloss die Dosis eines der
bisher vom Versicherten eingenommenen Medikamente erhöht, sondern
die bis anhin bestehende Medikation wurde zusätzlich um Ranexa® er-
weitert.
3.3.2.3 Im Vergleich mit der früheren Medikation (act. 18 S. 5 und 35 S. 1)
wurden dem Versicherten durch den Gefässchirurgen gemäss Dr. med.
D._______(Bericht vom 21. August 2012) zusätzlich das Medikament
Praxilene® und eines mit dem Wirkstoff Metamizol verschrieben. Mit Blick
auf den Anwendungszweck dieser Medikamente (Praxilene® bei Durch-
blutungsstörungen in den Beinen und Arzneimittel mit dem Wirkstoff Me-
tamizol gegen starke Schmerzen und hohes Fieber; vgl. www.compendi-
; zuletzt besucht am 6. Mai 2014) besteht – entgegen der Auffas-
sung von Dr. med. C._______ – durchaus die Möglichkeit, dass sich der
Gesundheitszustand des Versicherten in Bezug auf die unteren Extremi-
täten – wie von Dr. med. D._______ beschrieben – verschlechtert hat. Ob
die Gehstrecke tatsächlich nur noch 25 m beträgt, ist nicht im vorliegen-
den Verfahren zu beantworten, sondern wäre im Rahmen einer materiel-
len Überprüfung der medizinischen Situation genauer zu klären.
3.4 Aufgrund des Dargelegten bestehen für den geltend gemachten
rechtserheblichen Sachumstand – die Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes – gewisse Anhaltspunkte. Auch wenn durchaus noch mit
der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die
behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen (SVR 2011 IV
Nr. 2 S. 8 E. 3.2), hätte die Vorinstanz zufolge Glaubhaftmachung einer
Verschlechterung des Gesundheitszustands resp. Änderung des IV-
Grades in einer für den Anspruch erheblichen Weise auf die Neuanmel-
dung des Beschwerdeführers (vgl. Bst. B. hiervor) eintreten und das Ge-
such prüfen müssen.
4.
Wie bereits dargelegt (vgl. E. 1.5 hiervor), hat das Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung
eingetreten ist. Dieses beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen
Verfügung nach dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses – somit am
17. Dezember 2012 – gegeben war (vgl. hierzu BGE 130 V 138 E. 2.1
C-229/2013
Seite 14
und 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Für die vorliegend allein interessie-
rende Frage, ob die Vorinstanz in Anwendung von Art. 87 IVV auf die
Neuanmeldung des Beschwerdeführers wegen fehlender Glaubhaftma-
chung veränderter Tatsachen zu Recht nicht eingetreten war, sind die
nach dem Verfügungszeitpunkt vom 17. Dezember 2012 verfassten und
eingereichten ärztlichen Berichte (vgl. Beilagen zu B-act. 8, 10 und 13)
unbeachtlich (vgl. hierzu BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des BGer
8C_288/2011 vom 5. Mai 2011 und 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008 sowie
Urteil des EVG I 734/05 vom 8. März 2006 E. 3.2).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Neuanmeldung nicht eingetre-
ten. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, damit sie – unter Mitberücksichtigung der nach dem Verfügungszeit-
punkt vom 17. Dezember 2012 erstellten ärztlichen Dokumente – den gel-
tend gemachten Leistungsanspruch materiell prüfe und neu verfüge.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.2 Die unterliegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205)
und der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer haben – da diesem
keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. er keine
solchen geltend gemacht hat – keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung der Vor-
instanz aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen mit
C-229/2013
Seite 15
der Anweisung, auf die Neuanmeldung einzutreten, die Sache materiell
zu prüfen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: