B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-229/2014
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Waisenrente,
Einspracheentscheid der SAK vom 12. Dezember 2013
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1991 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte deutsche Staatsan-
gehörige A.______ (nachfolgend Versicherte) bezog ab 1. August 2009
eine ordentliche Waisenrente (Vater) der schweizerischen Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (Mitteilung vom 12. Februar 2010, SAK-act. 3 S.
2). Die Versicherte befand sich damals in Ausbildung. Am 14. September
2012 beendete sie ein Vollzeitpraktikum (SAK-act. 34) und teilte dies der
schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend SAK) am 18. Sep-
tember 2012 mit. Sie habe sich vergeblich bei Hochschulen angemeldet
und werde nun ein Jahr aussetzen, um sich zum nächsten Wintersemester
(Oktober 2013) wieder anzumelden (SAK-act. 33). Mit Schreiben vom 14.
November 2012 teilte die SAK der Versicherten mit, da die Versicherte sich
während einer längeren Zeit nicht in Ausbildung befinde, bestehe kein An-
spruch auf Waisenrente. Der Anspruch werde erneut geprüft, sobald eine
neue Ausbildung besucht werde (SAK-act. 36).
B.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 erhielt die Versicherte den Zulassungsbe-
scheid für das Wintersemester 2013/14 an der Hochschule B._______
(SAK-act. 37). Sie immatrikulierte sich am 16. August 2013; das Winterse-
mester 2013/14 begann am 1. September 2013 (SAK-act. 41). Gestützt
darauf verfügte die SAK am 10. Oktober 2013 den Anspruch der ordentli-
chen Waisenrente (Vater) in der Höhe von CHF 879.– monatlich ab dem 1.
Oktober 2013 (SAK-act. 50). Die Versicherte reichte gegen diese Verfü-
gung am 26. Oktober 2013 Einsprache mit dem Begehren ein, es sei ihr
die Rente ab dem Studienbeginn am 1. September 2013 zu gewähren
(SAK-act. 58). Die SAK wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom
12. Dezember 2013 ab (SAK-act. 60).
C.
Die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) reichte am 4. Januar
2014 Beschwerde gegen die Verfügung der SAK vom 12. Dezember 2013
ein, wiederum mit dem Begehren, die Rentenzahlung sei am 1. September
aufzunehmen. Sie hätte frühzeitig darauf hingewiesen werden müssen,
dass die Rentenzahlung erst am Beginn des Folgemonats einsetze. Sie sei
erst mit dem Ablehnungsentscheid der SAK auf Art. 12 der Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) hinge-
wiesen worden. Dies hätte früher geschehen müssen.
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D.
In der Vernehmlassung vom 21. Februar 2014 beantragt die SAK (nachfol-
gend Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin
habe ihre Ausbildung für einen Zeitraum von 12 Monaten unterbrochen und
damit habe sie ab dem 1. Oktober 2013 wieder Anspruch auf eine Rente
(Studienbeginn 1. September 2013).
E.
Die Beschwerdeführerin reichte am 20. März 2014 eine Replik ein mit der
Begründung, ihr Vollzeitpraktikum habe nichts mit dem Studium zu tun ge-
habt, es sei nicht ihre Schuld, dass sie infolge eines tiefen Notendurch-
schnitts an den Hochschulen nicht aufgenommen worden sei, die Unter-
brechung sei nicht freiwillig erfolgt und sie sei durch die Vorinstanz nicht
darauf hingewiesen worden, dass durch die Unterbrechung die Waisen-
rente erst ab dem Folgemonat ausgerichtet werde.
F.
Die Vorinstanz hielt in der Duplik vom 29. April 2014 an ihrem Begehren
fest und wies darauf hin, dass die ordentliche Waisenrente (Vater) im Feb-
ruar 2014 ende, da sich die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2014 ex-
matrikuliert habe.
Auf weitere entscheidrelevante Vorbringen der Parteien wird das Bundes-
verwaltungsgericht im Rahmen der Erwägungen eingehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnah-
metatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 VGG). Zulässig sind Beschwer-
den gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die
Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]). Der Einspracheentscheid der Schweizerischen Aus-
gleichskasse SAK vom 12. Dezember 2013 stellt eine Verfügung nach Art.
5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
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1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid in
besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung
ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist zur Beschwerde legiti-
miert.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst.
dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die beson-
deren Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten So-
zialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialver-
sicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas-
senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Gegenstand der Beschwerde ist einzig die Frage, ob die Beschwerdefüh-
rerin ab dem 1. September oder ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf die
Ausrichtung einer ordentlichen Waisenrente (Vater) hat. Die Beschwerde-
führerin hat nach der Beendigung des Vollzeitpraktikums am 14. Septem-
ber 2012 die Ausbildung unterbrochen, nachdem sie sich vergeblich um
einen Studienplatz ab September 2012 bemüht hatte. Selbst wenn lediglich
ein Unterbruch der Ausbildung angenommen würde, handelte es sich um
einen solchen von fast 12 Monaten, der keine Unterbrechung darstellt, die
im Sinn von Art. 49ter Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) nicht als
solche gelten würde.
4.
Im Sozialversicherungsrecht ist der Grundsatz, dass ein Rentenanspruch
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am nächstfolgenden Monat nach Eintritt des anspruchsbegründenden Er-
eignisses beginnt, weit verbreitet. Nach Art. 21 Abs. 2 AHVG entsteht der
Anspruch auf die Altersrente am ersten Tag des Monats, welcher der Voll-
endung des massgebenden Altersjahres folgt. Gleiches gilt für den Beginn
der Kinderrente (SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungs-
recht, 4. Aufl. Basel 2012, S. 141), für die Witwenrente (Art. 23 Abs. 3
AHVG), im Falle der Adoption eines Pflegekindes (Art. 23 Abs. 3 AHVG)
und der Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Entspre-
chend hielt das eidgenössische Versicherungsgericht im Entscheid EVGE
1965 20 ff. (erwähnt in KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung, 3. Auflage 2012, Art. 25 AHVG, Rz. 4) fest, dass wer
eine Ausbildung erst nach Vollendung des 18. Altersjahrs aufnimmt, die
Waisenrente erst vom ersten Tag des Kalendermonats an erhält, welcher
dem Beginn der Ausbildung folgt. Es ist deshalb durchaus folgerichtig,
wenn Rz. 3322 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) festlegt, dass
die Rente mit dem Monat nach Beginn der Ausbildung zu laufen beginnt.
Auch bei einer früheren Information darüber hätte der Beschwerdeführerin
kein früherer Rentenbeginn angeboten werden können. Das Semester an
der Hochschule, bei der sie sich immatrikuliert hatte, begann am 1. Sep-
tember 2013 (SAK-act. 41), die Rentenzahlung somit am 1. Oktober 2013.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Eine Parteientschä-
digung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu, ebenso we-
nig der obsiegenden Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Yves Rubeli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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