B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2292/2016
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine
Witwerrente; Einspracheentscheid SAK vom 10. März 2016.
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Sachverhalt:
A.
Die am _______ 1955 geborene Y._______, serbische Staatsangehörige,
arbeitete von 1989 bis 1996 in der Schweiz und leistete Beiträge an die
Alters-und Hinterlassenenversicherung (AHV). Seit 1972 bis zu ihrem Tod
am 3. Oktober 2015 war sie mit X._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer), geboren am _______ 1954, verheiratet. Der Beschwerdeführer ist
Staatsangehöriger der Republik Serbien und wohnt in Serbien. Mit Anmel-
dung vom 19. November 2015, welche am 26. November 2015 vom serbi-
schen Versicherungsträger an die Schweizerischen Ausgleichskasse SAK
(Vorinstanz) weitergeleitet wurde und bei dieser am 4. Dezember 2015 ein-
ging, ersuchte er um die Ausrichtung einer Witwerrente (Vorakten 1, 3, 5
und 6).
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 wies die Vorinstanz das Rentenge-
such ab (Vorakten 7). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. April
2015 Einsprache (Vorakten 8). Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Ein-
spracheentscheid vom 10. März 2016 ab (Vorakten 9).
C.
Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 28. März 2016 (ein-
gegangen bei der Vorinstanz am 1. April 2016) teilte der Beschwerdeführer
mit, er sei mit dem Einspracheentscheid vom 10. März 2016 nicht einver-
standen (act. 1). Die Vorinstanz leitete die Eingabe des Beschwerdeführers
am 11. April 2016 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weiter (Art. 30 ATSG [SR 830.1], act. 1).
D.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Brief vom
20. April 2016 auf, eine Korrespondenzadresse in der Schweiz anzugeben
(act. 2). Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, er
könne keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen und bitte um Zu-
stellung der Korrespondenz an die Schweizerische Botschaft in Belgrad
(act. 3). Mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2016, welche dem Be-
schwerdeführer auf diplomatischem Weg eröffnet wurde, wurde zur Kennt-
nis genommen, dass der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der
Schweiz bezeichnet hat und darauf hingewiesen, dass solange er kein gül-
tiges Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, künftige Anordnungen und
Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt
eröffnet werden (act. 4, 5). Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 bestätigte der
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Beschwerdeführer unter anderem, die genannte Instruktionsverfügung
über die Schweizerische Botschaft erhalten zu haben (act. 11).
E.
Die Vorinstanz reichte am 24. Mai 2016 ihre Vernehmlassung sowie die
Akten des Verwaltungsverfahrens ein (act. 9). Sie führte aus, Anspruch auf
eine Witwerrente hätten nur Witwer mit Kindern unter 18 Jahren. Die 1976
und 1977 geborenen Kinder des Beschwerdeführers seien im Zeitpunkt
des Todes der Ehefrau bereits älter als 18 Jahre gewesen. Ein Anspruch
auf eine Witwerrente bestehe daher nicht.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG ; Art. 85bis Abs. 1 Bst. b
AHVG [SR 831.10]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe-
bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Der Beschwerdeführer ist rechtzeitig an die un-
zuständige Behörde gelangt und hat damit die Frist gewahrt (Art. 60 ATSG
i.V. mit Art. 39 Abs. 2 ATSG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 10. März 2016, mit welcher das
Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente
abgelehnt wurde. Prozessthema ist der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Witwerrente.
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
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3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze mas-
sge-bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tat-bestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht (Verwaltungsrechtspflegeverfahren) nach dem VwVG, so-
weit das VGG nichts anderes bestimmt. Das Sozialversicherungsverfahren
der Verwaltung richtet sich unter Vorbehalt von Art. 55 Abs. 1 VwVG nach
Art. 34 ff. ATSG (Art. 3 Bst. dbis VwVG i.V. mit Art. 2 ATSG und Art 1 Abs. 1
AHVG).
3.3 Die Beurteilung des Anspruchs auf Hinterlassenenleistung nach dem
Ableben der Ehefrau des Beschwerdeführers am 3. Oktober 2015 richtet
sich nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) in den damals gültigen
Fassungen.
3.4 Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz ausgehandelte
Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht in Kraft getreten (vgl.
> themen > internationales > Abkommen > Liste der So-
zialversicherungsabkommen, besucht am 5. Juli 2016). Bis zum Inkrafttre-
ten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR
0.831.109.818.1) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381
E. 1 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Gesuch um Leistung
von Hinterlassenenleistungen zu Unrecht abgewiesen, weil seiner Ansicht
nach die Witwerrente ihm und nicht den Kindern zustehe, weshalb es nicht
massgebend sein könne, ob er Kinder unter 18 Jahren habe. Die Vor-
instanz führt aus, ein Anspruch bestehe nicht, da nicht alle Anspruchsvo-
raussetzungen erfüllt seien.
4.1 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwer Anspruch auf eine Witwer-
rente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch
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auf die Witwerrente erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Al-
tersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG).
4.2 In der Gesetzgebung zur AHV sind Witwen und Witwer nicht gleichge-
stellt. Witwen haben unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf
Hinterlassenenrenten, auch wenn sie keine Kinder haben, oder über das
18. Altersjahr der Kinder hinaus (Art. 24 Abs. 1 AHVG). Für Witwer ohne
Kinder oder für Witwer, deren Kinder das 18. Altersjahr vollendet haben, ist
ein Anspruch auf Hinterlassenenrenten im Gesetz nicht vorgesehen.
4.3 Der Beschwerdeführer ist durch den Tod seiner Ehefrau am 3. Oktober
2015 Witwer geworden (Vorakten 1). Gemäss Anmeldung figurieren als
Kinder des Beschwerdeführers der am _______ 1976 geborene Sohn
A._______ und die am _______ 1977 geborene Tochter B._______. Wei-
tere Kinder wurden nicht gemeldet.
4.4 Da im Zeitpunkt der Verwitwung am 3. Oktober 2015 der Sohn des Be-
schwerdeführers 39-jährig und die Tochter 38-jährig waren, besteht nach
Art. 24 Abs. 2 AHVG kein Anspruch auf eine Witwerrente.
5.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit
Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
6.
6.1
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskos-
ten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung.
7.
Da zwischen der Schweiz und der Republik Serbien kein Abkommen be-
steht, das die direkte postalische Zustellung von Gerichtsakten vorsieht,
und da der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeich-
net hat, ist dieser Entscheid durch Veröffentlichung Bundesblatt zu eröffnen
(Art. 36 Bst. b VwVG). Zusätzlich erfolgt informationshalber eine nicht frist-
auslösende formlose Zustellung an den Beschwerdeführer in Serbien.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung entrichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Schweizerische Botschaft in Belgrad (mit der Bitte, dem
Beschwerdeführer eine Informationskopie zukommen zu lassen)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Stufetti Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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