Abtei lung II I
C-2293/2006/kui
{T 0/2}
U r t e i l v o m
1 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Eduard Achermann, Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
T. _______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Pflanzenschutzmittel A.______, Erweiterung der
Bewilligung auf die Anwendung in Karotten, Verfügung
vom 2. Oktober 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2293/2006
Sachverhalt:
A.
Die T.______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) reichte am 15.
Januar 2004 beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein Gesuch
um Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen ihres Fungi-
zids A._______ auf die Bekämpfung der Pilzkrankheit Alternaria dauci
in Karotten (Möhrenschwärze) ein. Das Produkt enthält die Wirkstoffe
Mancozeb 700 g/kg (70%) und Benthiavalicarb-isopropyl 17.5 g/kg
(1.75%). Mit dem Gesuch legte die Beschwerdeführerin auch
Untersuchungsdaten zum Nachweis der Wirksamkeit und Sicherheit
ihres Produktes vor.
B.
Mit Schreiben vom 8. September 2005 teilte das BLW der Beschwer-
deführerin mit, es beabsichtige, das Gesuch um Zulassung der neuen
Indikation abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin habe, nachdem Zweifel an der Wirksamkeit
des Produktes geäussert worden seien, am 28. Januar 2005 zusätz-
liche Versuchsdaten eingereicht. Diese Daten hätten im Gegensatz zu
den früher eingereichten Unterlagen gezeigt, dass A._______ eine mit
den Standards vergleichbare Wirksamkeit aufweise. Es sei jedoch
davon auszugehen, dass die Wirkung einzig auf die Mancozeb-
Komponente zurückzuführen sei und die Zugabe des Wirkstoffes
Benthiavalicarb zu keiner Verbesserung der Wirksamkeit gegen
Alternaria dauci führe. Benthiavalicarb sei ein spezifisch gegen
Oomyceten-Pilze wirksamer Stoff, von dem gegen Deuteromyceten
(zu denen der Verursacher der Pilzkrankheit Alternaria dauci zähle)
keine Wirkung zu erwarten sei. Für den Einsatz in Karotten-Kulturen
seien bereits Pflanzenschutzmittel zugelassen, die Mancozeb als
einzigen Wirkstoff enthielten. Da bereits Produkte zugelassen seien,
die ebenso geeignet seien, jedoch aufgrund der geringeren Anzahl
von Wirkstoffen weniger Nebenwirkungen hätten, könne das zu beur-
teilende Produkt für die neu beantragte Indikation nicht zugelassen
werden. Jedes unnötige Ausbringen eines zusätzlichen Wirkstoffes in
die Umwelt sei nach Möglichkeit zu verhindern.
C.
Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Eingabe vom 14. September
2005 zur vorgesehen Abweisung des Zulassungsgesuches Stellung.
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Sie hielt im Wesentlichen fest, dass ihr Produkt in den durchgeführten
Feldversuchen eine mit den Referenzpräparaten vergleichbare Wirk-
samkeit gezeigt habe – was vom BLW bestätigt werde. Zwar treffe zu,
dass die Wirkung in erster Linie auf dem Wirkstoff Mancozeb beruhe.
Es sei aber nicht auszuschliessen, dass der Wirkstoff Benthiavalicarb-
isopropyl in Verbindung mit Mancozeb eine gewisse Zusatzwirkung
hervorrufe, da im Vergleich zu einem Monopräparat die gleiche Wirk-
samkeit mit einer wesentlich geringeren Menge des Wirkstoffs Manco-
zeb erreicht werde (bis zu 214% weniger Mancozeb pro Hektar).
Gerade der Umstand, dass bei Verwendung von A._______ wesentlich
weniger Mancozeb verwendet werden müsse als bei den Referenz-
präparaten mit diesem Wirkstoff, widerspreche der Behauptung des
BLW, die Referenzpräparate verursachten weniger Nebenwirkungen.
Pro Hektare würden mit 1.6 g/ha A._______ nur gerade 1120 g
Mancozeb und 28 g Benthiavalicarb-isopropyl ausgebracht – im
Vergleich dazu 1600 bis 2400 g/ha Mancozeb bei den Referenz-
präparaten. Die ausgebrachte Menge des Wirkstoffs Benthiavalicarb
sei vernachlässigbar, habe doch die Untersuchung der Rückstände
von Benthiavalicarb gezeigt, dass diese unter der Nachweisgrenze
lägen. Beim BAG sei eine Markttoleranz beantragt worden.
A._______ sei im Gemüsebau bereits in den Kulturen Knoblauch,
Schalotten und Zwiebeln bewilligt. Es sei agronomisch und
ökonomisch sinnvoll, wenn der Anwender ein bewilligtes Produkt auch
in weiteren Gemüsekulturen einsetzen könne.
Das Bewilligungsgesuch sei auch gestellt worden, um für Minor Crops,
in diesem Fall Karotten, ein weiteres Produkt mit einem neuen Wirk-
stoff zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Anwendungsversuche
sei ein vergleichsweise grosser Aufwand betrieben worden (Karotten-
anbaufläche von lichen Ertrag kaum gedeckt werden könne. Die angedrohte Ablehnung
des Zulassungsgesuchs durch das BLW sei Ausdruck eines Des-
interesses an der Ausweitung des Angebots an Pflanzenschutzmitteln
für Minor Crops.
D.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 wies das BLW das Gesuch ab.
Zur Begründung verwies es vorab auf sein Schreiben vom 8. Septem-
ber 2005. Weiter führte es aus, die Voraussetzung für eine Zulassung
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als Lückenindikation gemäss Art. 17 der Verordnung über das Inver-
kehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 18. Mai 2005 (PSMV, SR
916.161) sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Der Wirkstoff Benthiavalicarb-isopropyl sei ein spezifisch gegen Oomy-
ceten systemisch wirksamer Stoff, von dem keine Wirkung gegen Deu-
teromyceten (wie etwa der Pilz Alternaria dauci in Karotten) zu erwar-
ten sei. Eine synergetische Wirkung der beiden Wirkstoffe werde mit
den vorgelegten Daten nicht belegt. Eine mit den Referenzprodukten
vergleichbare Wirksamkeit von A._______ sei nur im zweiten
Versuchsjahr erreicht worden, im ersten Versuchjahr sei die
Wirksamkeit ungenügend gewesen, so dass sie gesamthaft nicht als
gesichert gelten könne. Aus Sicht des Experten des BLW sei die
Beigabe von Benthiavalicarb-isopropyl bei der Bekämpfung von
Alternaria dauci in Karotten wirkungslos bzw. unnötig – dies im
Gegensatz zur Anwendung in Kartoffeln, da dort gleichzeitig eine
Wirkung gegen Phytophthora erforderlich sei. Die PSMV präzisiere zu-
dem, die Beurteilungsstellen hätten sicher zu stellen, dass die bewil-
ligte Aufwandmenge, ausgedrückt als Dosierung und Anzahl Anwen-
dungen, die zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderliche Min-
destmenge sei, auch wenn eine grössere Menge keine unzulässigen
Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die
Umwelt mit sich brächte.
E.
Gegen die Abweisung des Zulassungsgesuchs reichte die Beschwer-
deführerin am 17. Oktober 2008 bei der Eidgenössischen Rekurskom-
mission für Chemikalien (im Folgenden: REKO CHEM) Beschwerde
ein und beantragte die Bewilligung des Zulassungsgesuches für das
Präparat A._______ mit der Indikation Alternaria dauci in Karotten.
Sie führte wiederum aus, das BLW habe in seinem Schreiben vom
8. September 2005 eingestanden, dass das Produkt A._______ eine
mit den Referenzpräparaten vergleichbare Wirksamkeit bei der
Bekämpfung von Alternaria dauci in Karotten habe, wobei es die
Wirkung allein dem Wirkstoff Mancozeb zugeschrieben habe.
Die Beschwerdeführerin verwies erneut auf die geringere Menge des
ausgebrachten Wirkstoffes Mancozeb bei der Anwendung von
A._______, was auf eine gewisse synergetische Wirkung zwischen
den Wirkstoffen Mancozeb und Benthiavalicarb zurückzuführen sei. In
der angefochtenen Verfügung gehe das BLW aber nicht auf diese
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Reduktion des benötigten Wirkstoffes ein, sondern begründe die Ab-
weisung erstmals mit der angeblich nicht nachgewiesenen Wirk-
samkeit von A._______ gegen Alternaria dauci in Karotten und der
nicht bewiesenen synergetischen Wirkung der beiden Wirkstoffe. Die
belegte Einsparung des ausgebrachten Wirkstoffs Mancozeb sei
jedoch von ökotoxikologischer Bedeutung. Ergänzend hielt die
Beschwerdeführerin fest, A._______ sei bereits seit Jahren gegen die
gleiche Phytokrankheit (Alternaria solani) in Kartoffeln zugelassen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2006 beantragte das BLW, die
Beschwerde sei abzuweisen.
Einführend legte es die gesetzlichen Grundlagen für die Bewilligung
eines Pflanzenschutzmittels und die behördlichen Aufgaben in diesem
Verfahren dar.
Im Wesentlichen führte es zudem aus, das im zu beurteilenden
Pflanzenschutzmittel enthaltene Mancozeb wirke gegen ein breites
Spektrum von Pilzkrankheiten. Monopräparate mit diesem Wirkstoff
seien insbesondere zur Bekämpfung der Möhrenschwärze (Alternaria
dauci) mit einer Dosierung von 1500 bis 2250 g/ha zugelassen. Der
Wirkstoff Benthiavalicarb-isopropyl hingegen werde spezifisch zur
Bekämpfung von Oomyceten eingesetzt. Die Möhrenschwärze gehöre
nicht in diese Pilzgruppe. Es sei nicht bekannt und werde von der
Beschwerdeführerin auch nicht bewiesen, dass Benthiavalicarb-
isopropyl gegen Alternaria-Pilze wirksam sei. Der Einsatz dieses Wirk-
stoffes sei nur sinnvoll in Kulturen, in denen Pilzkrankheiten der
Gruppe der Oomyceten zu bekämpfen seien, wie beispielsweise in
Salat zur Bekämpfung des falschen Mehltaus. In der Schweiz bestehe
kein phytosanitäres Problem durch Befall von Karotten-Kulturen mit
Oomyceten. Die Mischung von Mancozeb mit Benthiavalicarb-isopropyl
sei daher wirkungslos resp. unnötig, da es zu keiner Verbesserung der
Wirksamkeit gegen Alternaria dauci führe. Da Produkte, die nur den
Wirkstoff Mancozeb enthielten, für die Bekämpfung der Möhren-
schwärze ebenso geeignet seien, jedoch weniger Nebenwirkungen
hätten, rechtfertige sich der zusätzliche Einsatz des Wirkstoffes
Benthiavalicarb-isopropyl in Karotten-Kulturen nicht.
Es sei in keiner Weise bewiesen, dass durch die Mischung der beiden
Wirkstoffe ein Synergieeffekt bei der Bekämpfung von Alternaria dauci
entstehe. Die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Versuche
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legten vielmehr die Vermutung nahe, dass bei grossem Befallsdruck
die Dosierung des Wirkstoffes Mancozeb in A._______ beim Einsatz in
Karotten zu niedrig und deshalb ungenügend wirksam sei. Bei den
bereits zugelassenen Monopräparaten betrage die minimal vorge-
sehene Dosierung gegen diese Phytokrankheit denn auch 1500 g/ha.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin lasse sich auch
aus dem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass das Präparat
A._______ zur Anwendung in Kartoffeln zur Bekämpfung der
Dürrfleckenkrankheit (Alternaria solani) zugelassen sei. Die Kraut- und
Knollenfäule der Kartoffel (Phytophtora infestans) sei eine der
bedeutendsten Pilzkrankheiten in der Schweiz. Der Wirkstoff
Benthiavalicarb-isopropyl sei sehr wirksam gegen deren Erreger. Es
bestehe allerdings das Risiko von Resistenzentwicklungen, weshalb er
in Kombination mit dem Wirkstoff Mancozeb angewendet werde,
welcher ebenfalls eine anerkannte Wirksamkeit gegen diese
Phytokrankheit aufweise. Eine Grosszahl der zugelassenen Mittel
dürfe daher im Interesse der Resistenzverhinderung in Kartoffeln nur
als Mischung mit Mancozeb verwendet werden. Dank dieses
Bestandteiles wirke das Pflanzenschutzmittel A._______ nicht nur
gegen Kraut- und Knollenfäule der Kartoffel sondern auch gegen die
Dürrfleckenkrankheit. Letztere werde durch den Pilz Alternaria solani
hervorgerufen, welcher nicht der Gruppe der Oomyceten angehöre, so
dass der Wirkstoff Benthiavalicarb-isopropyl dagegen nicht wirksam
sei. Da aber die Bekämpfung von Kraut- und Knollenfäule und
Alternaria solani in der Schweiz gleichzeitig durchgeführt werden
müsse, sei das Fungizid A._______ auch gegen die Dürrflecken-
krankheit bei Kartoffeln (Alternaria solani) zugelassen.
G.
In ihrer Replik vom 18. Dezember 2006 hielt die Beschwerdeführerin
an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Vorab nahm sie zur Sachverhaltsdarstellung und -würdigung des BLW
Stellung und warf ihm vor, die eingereichten Beweismittel widersprüch-
lich bzw. gar nicht gewürdigt und sich mit ihren Vorbringen nicht
einlässlich auseinandergesetzt zu haben.
Weiter führte sie aus, mit den eingereichten Unterlagen habe sie
belegt, dass das zu beurteilende Präparat mit 1120 g/ha Mancozeb
gleiche Wirkungsgrade wie Mischprodukte mit 1500 g/ha Mancozeb
erreiche, und somit gegenüber den bereits bewilligten reinen Manco-
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zeb-Produkten eine Verminderung der heute zugelassenen Menge
Mancozeb von 1500 bis 2250 g/ha auf 1120 g/ha möglich sei. Weiter
sei nicht belegt, dass reines Mancozeb in wesentlich höherer Dosie-
rung weniger Nebenwirkungen verursache als ein Mischprodukt mit
1120 g/ha Mancozeb und 28 g/ha Benthiavalicarb, zumal der Wirkstoff
Benthiavalicarb vom (hiezu zuständigen) BAG bereits beurteilt und für
Karotten eine Höchstkonzentration festgelegt worden sei.
Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die synergetische Wirkung
der beiden Wirkstoffe nicht belegt sei, jedoch stehe auch das Gegen-
teil nicht fest. Zudem hielt sie fest, Versuchergebisse wiesen natur-
gemäss gewisse Schwankungen auf. Daraus könne jedoch nicht abge-
leitet werden, die in A._______ enthaltene Menge Mancozeb reiche für
eine genügende Wirksamkeit nicht aus.
Die Wirksamkeit gegen Alternaria solani in Kartoffeln mit 1.6 kg/ha
A._______ sei belegt und das Präparat für diese Indikation bewilligt
worden. Wenn nun die Zulassung gegen die gleiche Krankheit in einer
anderen Kultur verweigert werde, handle es sich um einen Verstoss
gegen die Rechtsgleichheit – umso mehr, als die Wirksamkeit des Prä-
parates belegt, das Umweltverhalten von Benthiavalicarb in Karotten
beurteilt und eine Höchstkonzentration für diesen Wirkstoff in Karotten
festgelegt worden sei.
H.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren ging am 1. Januar 2007 auf das
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) über.
I.
Am 24. Januar 2007 reichte das BLW seine Duplik ein und beantragte
erneut die Abweisung der Beschwerde.
Es hielt an seiner Sachverhaltsdarstellung fest und verwies auf die
Vernehmlassung vom 11. Dezember 2006. Weiter präzisierte es insbe-
sondere, dass das Ausbringen eines weiteren, nicht erforderlichen
Wirkstoffs an sich bereits Nebenwirkungen mit sich bringe, indem die
Umwelt, das Erntegut u.s.w. durch einen zusätzlichen Wirkstoff belas-
tet werde. Durch die Verwendung von Benthiavalicarb bei der Bekämp-
fung der Pilzkrankheit Alternaria dauci in Karotten entstünden inakzep-
table zusätzliche Nebenwirkungen, seien für diese Indikation doch be-
reits Mancozeb-Mono-Präparate zugelassen, die ebenso wirksam sei-
en, jedoch im dargestellten Sinne weniger Nebenwirkungen hätten –
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was entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine unbelegte
Behauptung darstelle.
Der Nachweis, dass ein Pflanzenschutzmittel die gesetzlichen Anfor-
derungen erfülle, obliege dem Gesuchsteller. Die Beschwerdeführerin
habe bis heute weder den Nachweis erbracht, dass zwischen den
beiden im Präparat A._______ enthaltenen Wirkstoffen ein
Synergieeffekt bestehe, noch dass Benthiavalicarb-isopropyl für die
Bekämpfung von Möhrenschwärze einen Nutzen aufweise.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin handle es sich bei
den beiden Krankheiten Alternaria solani und Alternaria dauci nicht um
die selben Krankheiten in anderen Pflanzkulturen, weshalb für die
beiden unterschiedlichen Verwendungszwecke je eine eigenständige
Zulassungsprüfung erfolgen müsse.
J.
Gegen die mit Verfügungen vom 15. Februar und 30. März 2007
bekannt gegebene Zusammensetzung des Spruchkörpers gingen
keine Ausstandsbegehren ein.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung des BLW vom 2. Oktober 2006, mit der
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Bewilligung
für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels A._______
(W6167) für die neue Indikation gegen Möhrenschwärze in Karotten
abgelehnt wurde.
1.1 Das BVGer übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel, also auch jene Beschwerdeverfahren,
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welche bei der REKO CHEM hängig waren (vgl. Art. 53 Abs. 2 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Das Verfahren vor dem BVGer richtet sich im Wesentlichen nach den
Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und des VGG, wobei das
neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht sofort
anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG i.V. mit Art. 33 Bst. d VGG und Art 166 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft
(LwG, SR 910.1) beurteilt das BVGer Beschwerden gegen
Verfügungen des BLW, die in Anwendung des Landwirtschaftsgeset-
zes beziehungsweise dessen Ausführungsbestimmungen ergingen.
Der angefochtene Entscheid vom 2. Oktober 2006 ist ohne Zweifel als
Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren und es liegt keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor, weshalb das Bundesgericht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat.
Als Gesuchstellerin hat die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen. Sie ist als Adressatin durch die angefochtene
Verfügung ohne Zweifel besonders berührt und hat an deren Auf-
hebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Entsprechend
umfassend ist grundsätzlich auch die Überprüfungsbefugnis und
-plicht des BVGer.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft allerdings nur den
Entscheid der unteren Instanz und setzt sich nicht an deren Stelle.
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Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch
stehende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse
erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung
vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 130 II 449 E. 4.1,
BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II 384 E. 1, BGE 108 V 130 E. 4c/dd;
vgl. auch VPB 67.31 E. 2, VPB 68.133 E. 2.4; YVO HANGARTNER,
Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungs-
rechtspflege, in: BENOÎT BOVAY/MINH SON NGUYEN (Hrsg.), Mélanges en
l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 326f., BEATRICE WAGNER
PFEIFFER, Zum Verhältnis von fachtechnischer Beurteilung und
rechtlicher Würdigung im Verwaltungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I.
Halbbd., S. 442 f.).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob das BWL zu Recht das Ge-
such der Beschwerdeführerin um Zulassung des Pflanzenschutzmittels
A._______ für die Indikation Alternaria dauci in Karotten wegen man-
gelndem Nachweis der hinreichenden Eignung zur vorgesehen Ver-
wendung abgewiesen hat.
3.1 Vorschriften über den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln finden
sich sowohl in der Chemikalien- als auch in der Landwirtschafts-
gesetzgebung.
3.2 Gemäss Art. 6 Bst. b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember
2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
(ChemG, SR 813.1) bedarf das Inverkehrbringen von Pflanzenschutz-
mitteln einer behördlichen Zulassung. Diese wird erteilt, wenn ein
derartiges Produkt bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere
keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Men-
schen oder von Nutz- und Haustieren hat (Art. 11 Abs. 1 ChemG). Die
Zulassungsarten und -verfahren sowie die Ausnahmen von der Zulas-
sungspflicht werden in der Landwirtschaftsgesetzgebung geregelt, wo-
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bei der Bundesrat beim Erlass der entsprechenden Ausführungsbe-
stimmungen den Gesundheitsschutz im Sinne des ChemG zu berück-
sichtigen hat (Art. 11 Abs. 2 ChemG).
Gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz erlässt der Bundesrat Vor-
schriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von landwirt-
schaftlichen Hilfsstoffen (Art. 160 Abs. 1 LwG). Darunter fallen ins-
besondere auch Pflanzenschutzmittel (Art. 158 Abs. 1 LwG). Diese
dürfen nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie sich
zur vorgesehenen Verwendung eignen, bei vorschriftsgemässer Ver-
wendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben, und Gewähr
dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel
und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der
Lebensmittelgesetzgebung erfüllen (Art. 159 Abs. 1 LwG). Diese Vor-
aussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Für Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des
Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel
mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden: Abkommen; SR
0.916.026.81) rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, sieht der
am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Art. 160a LWG allerdings vor,
dass sie in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen (Parallel-
import), wobei der Bundesrat bei Gefährdung öffentlicher Interessen
die Einfuhr und das Inverkehrbringen beschränken oder untersagen
kann (LWG in der Fassung vom 22. Juni 2007, AS 2007 6095). Da
vorliegend über die schweizerische Zulassung eines Pflanzenschutz-
mittels und nicht über dessen Parallelimport zu befinden sind, kann
offen bleiben, ob diese neue Regelung (und die zu dessen Ausführung
erlassenen Vorschriften der PSMV) in hängigen Beschwerdeverfahren
bereits anwendbar ist.
3.3 Seinen Rechtsetzungsauftrag hat der Bundesrat mit Erlass der
PSMV erfüllt und detaillierte Vorschriften über die Zulassung und das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln erlassen.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 PSMV dürfen Pflanzenschutzmittel nur dann in
Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind (abgesehen von
Ausnahmen, die im vorliegenden Verfahren ohne Belang sind). Die Zu-
lassungspflicht soll sicherstellen, dass Pflanzenschutzmittel hinrei-
chend geeignet sind und bei vorschriftsgemässem Umgang keine un-
annehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben
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(Art. 1 PSMV). Die Zulassung wird jeweils für ein bestimmtes Pflanzen-
schutzmittel einer bestimmten Herstellerin in einer bestimmten
Zusammensetzung, mit einem bestimmten Handelsnamen und für
bestimmte Verwendungszwecke erteilt (Art. 4 Abs. 2 Bst. a bis d
PSMV). Für Pflanzenschutzmittel gibt es drei Arten der Zulassung:
Zulassung aufgrund eines Bewilligungsverfahrens (Art. 5 Abs. 1 Bst. a
PSMV), Zulassung zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (Art. 5
Abs. 1 Bst. b PSMV) und die Zulassung durch Aufnahme in eine Liste
von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in der
Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen (Art. 5 Abs. 1
Bst. c PSMV). Das Bewilligungsverfahren gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a
PSMV wird in den Abschnitten 2 bis 5 der Verordnung einlässlich
geregelt.
3.4 Die Zulassung stellt eine Polizeibewilligung dar, auf deren Ertei-
lung eine Gesuchstellerin dann Anspruch hat, wenn sie die gesetzli-
chen Voraussetzungen erfüllt (VPB 69.21 E. 3.1). Die Entscheidung
darüber, ob die Zulassung erteilt wird oder nicht, liegt daher nicht im
Ermessen der Bewilligungsbehörde. Die Voraussetzungen für die Er-
teilung einer Polizeibewilligung werden aber oft durch unbestimmte
Rechtsbegriffe umschrieben, so dass die Behörde über einen gewis-
sen Beurteilungsspielraum verfügt (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz.
2534).
3.5 Als Bewilligungsbehörde hat das BLW bei der erstmaligen Zu-
lassung zu beurteilen, ob die Zulassungsvoraussetzungen, die im
ChemG, im LwG und in der PSMV (insbesondere Art. 10 PSMV) teil-
weise relativ unbestimmt umschrieben sind, durch die Gesuchstellerin
erfüllt werden. Dabei hat es den ihm zustehenden Beurteilungsspiel-
raum in rechtmässiger, insbesondere verhältnismässiger und rechts-
gleicher Weise zu nutzen. Es muss die Zulassung erteilen, wenn die
Gesuchstellerin mit ihrer Dokumentation nachweisen kann, dass die
gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind – und es darf die Zulassung
nicht erteilen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird.
3.6 Erfüllt ein Produkt die Anforderungen, so erlässt die zuständige
Behörde eine Bewilligung in Form einer Verfügung (Art. 16 Abs. 1
PSMV). Diese Verfügung muss u.a. auch die Verwendbarkeit des
Pflanzenschutzmittels und die Auflagen zu seiner Anwendung enthal-
ten (Art. 16 Abs. 3 Bst. g PSMV). Auflagen und Bedingungen stellen
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Nebenbestimmungen von Verfügungen dar, die in der Praxis dazu
dienen, verwaltungsrechtliche Pflichten und Rechte entsprechend den
konkreten Umständen des Einzelfalls auszugestalten. Gemäss Lehre
und Rechtsprechung ist eine Auflage die mit einer Verfügung ver-
bundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder
Unterlassen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 901 ff.).
4.
Das zu beurteilende Pflanzenschutzmittel ist bereits für mehrere Indi-
kationen in Gemüse und Feldbau zugelassen, insbesondere auch für
die Indikation Alternaria-Dürrfleckenkrankheit und Kraut- und Knollen-
fäule in Kartoffeln. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Produkt auch für
die zusätzliche Indikation Alternaria dauci in Karotten zugelassen
werden kann.
4.1 Für die Zulassung einer neuen Indikation gelten insofern die glei-
chen Voraussetzungen wie für die Zulassung eines neuen Pflanzen-
schutzmittels, als dass die hinreichende Eignung, zu welcher auch der
Nachweis der genügenden Wirksamkeit gehört, in der betreffenden
Kultur gegen den genannten Erreger vom Gesuchsteller belegt werden
muss.
4.2 Das Pflanzenschutzmittel A._______ ist ein Fungizid, welches die
Wirkstoffe (vgl. Art. 3 PSMV) Mancozeb (Gehalt von 700 g/kg) und
Benthiavalicarb-isopropyl (Gehalt von 17.5 g/kg) enthält.
Der Wirkstoff Mancozeb ist erwiesenermassen gegen Pilze der Grup-
pe Alternaria (Alternaria spp) wirksam. Zu den durch Pilze der Gruppe
Alternaria spp hervorgerufenen Krankheiten gehören beispielsweise
die Dürrfleckenkrankheit bei Kartoffeln (verursacht durch Alternaria
solani) und die Möhrenschwärze bei Karotten (verursacht durch Alter-
naria dauci). So sind denn auch mehrere Pflanzenschutzmittel, welche
nur diesen Wirkstoff enthalten (sogenannte Monopräparate), zur
Bekämpfung von Pilzen der Gruppe Alternaria in verschiedenen Kultu-
ren zugelassen (z.B. I._______, O._______ beide in Kartoffeln gegen
Alternaria-Dürrfleckenkrankheit und in Karotten gegen Alternaria-
Möhrenschwärze, vgl. dazu das vom BLW publizierte Pflanzenschutz-
mittelverzeichnis, im Folgenden: PSM-Verzeichnis [im Internet abrufbar
unter /index_de_3_1.html, Stand am 15.
Februar 2008]). Die grundsätzliche Wirksamkeit des Stoffes Mancozeb
gegen Phytokrankheiten, welche durch Pilze der Gruppe Alternaria
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spp ausgelöst werden, wird denn auch von den Parteien
übereinstimmend als belegt angesehen.
Der zweite im Produkt A._______ enthaltene Wirkstoff
Benthiavalicarb-isopropyl ist unbestrittenermassen in erster Linie
gegen Phytokrankheiten, verursacht durch die Pilzgruppe der
Oomyceten, wirksam und zu deren Bekämpfung in
Pflanzenschutzmitteln zugelassen. Dagegen ist in der Schweiz kein
Benthiavalicarb-isopropyl-Präparat zur Bekämpfung von Krankheiten
zugelassen, die durch Alternaria spp hervorgerufen werden (PSM-
Verzeichnis, >Wirkstoffe).
4.3 Das BLW führte in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember
2006 aus, dass in Schweizer Karotten-Kulturen keine durch Pilze der
Gruppe der Oomyceten hervorgerufene Krankheit ein phytosanitäres
Problem darstelle. Aus diesem Grund sei die Zugabe des Wirkstoffes
Benthiavalicarb-isopropyl – aus Sicht der Experten des BLW – wir-
kungslos resp. unnötig, da es zu keiner Verbesserung der Wirkung ge-
gen den Pilz Alternaria dauci führe.
Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Replik vom 18. Dezember
2006 die Ausführungen des BLW betreffend die Wirksamkeit von
Benthiavalicarb-isopropyl nicht, verwies jedoch auf die mögliche syner-
getische Wirkung der beiden Inhaltsstoffe von A._______. Das BLW
habe denn auch diese Möglichkeit einer Synergie nicht widerlegt,
weshalb Behauptung gegen Behauptung stehe.
4.3.1 Dieser Argumentation kann das BVGer nicht folgen. Wie bereits
ausgeführt wurde (vgl. E. 3.5 hiervor), obliegt der Nachweis der hinrei-
chenden Eignung und Wirksamkeit eines Pflanzenschutzmittels einzig
der Gesuchstellerin für eine Zulassungsbewilligung. Es liegt an ihr, von
der Zulassungsstelle geäusserte, auf sachlichen Gründen beruhende
Zweifel an der Eignung eines Präparates bzw. eines Wirkstoffes zu
widerlegen, resp. die genügende Wirksamkeit zu belegen. Dazu gehört
auch, dass bei Pflanzenschutzmitteln mit mehreren Wirkstoffen die
Wirksamkeit aller darin enthaltenen Wirkstoffe belegt ist, und zwar in
jenen Indikationen, die beansprucht werden – wobei die ordentliche
Zulassung in der Regel nur für den Einsatz gegen diejenigen Erreger
möglich ist, welche in der jeweiligen Pflanzkultur auch tatsächlich vor-
kommen und in der Schweiz ein gewisses phytosanitäres Problem dar-
stellen. Die Forderung nach einem sparsamen Einsatz von Pflanzen-
schutzmitteln gebietet nicht nur die Verwendung von möglichst ge-
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ringen Dosierungen sondern auch die Ausbringung von möglichst
wenigen Wirkstoffen in die Umwelt. Hieraus ist zu folgern, dass
Kombinationspräparate keine Stoffe enthalten dürfen, deren Wirk-
samkeit bzw. Nutzen in der beanspruchten Indikation nicht nachge-
wiesen ist. Ein Pflanzenschutzmittel mit mehreren Wirkstoffes muss
daher gegenüber Monopräparate in der beanspruchten Indikation
einen Zusatznutzen erbringen. Von den Gesuchstellerinnen nachzu-
weisen ist demnach insbesondere die Wirksamkeit sämtlicher in einem
Kombinationspräparat enthaltenen Wirkstoffe bzw. der Zusatznutzen
der Kombination.
Vorliegend ist es Sache der Beschwerdeführerin zu belegen, dass die
im zu beurteilenden Produkt enthaltenen Wirkstoffe Mancozeb und
Benthiavalicarb-isopropyl je einzeln wie auch gemeinsam in der
Indikation Alternaria dauci in Karotten wirksam sind, und/oder dass
der Einsatz der gewählten Kombination gegenüber dem Einsatz eines
einzelnen Wirkstoffe einen Zusatznutzen mit sich bringt.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen keine Unter-
lagen vorgelegt, aus denen auf die Wirksamkeit des Benthiavalicarb-
isopropyl in der Indikation Alternaria dauci in Karotten geschlossen
werden könnte. Auch die für den – unbestrittenermassen gegen Alter-
naria dauci wirkenden – Stoff Mancozeb vorgelegte Versuchsdoku-
mentation lässt Zweifel an der genügenden Wirksamkeit in der gewähl-
ten Dosierung aufkommen. Hinzuweisen ist vorab darauf, dass im ers-
ten Versuchsjahr keine genügende Wirkung nachgewiesen werden
konnte und erst die Versuche im zweiten Jahr eine den Standards ent-
sprechende Wirksamkeit zeigten. Auch wenn diese zweite Versuchs-
reihe zwar insgesamt eine im Vergleich zu den Referenzprodukten
genügende Wirksamkeit von A._______ nahelegt, fällt doch auf, dass
gerade in demjenigen Teilversuch mit dem höchsten Befallsdruck (63%
in der nicht behandelten Parzelle) die Wirksamkeit ungenügend war.
Zudem ist zu beachten, dass die gewählte Ausbringmenge deutlich
unter jener liegt, die bei Monopräparaten gegen Alternaria dauci in
Karotten – aufgrund präparatespezifischer Zulassungsverfahren –
zugelassen ist.
Allein schon aufgrund des fehlenden oder doch fraglichen Nachweises
der genügenden Wirksamkeit der Einzelkomponenten in der bean-
spruchten Indikation und gewählten Dosierung kann die nachgesuchte
Zulassung nach Auffassung des BVGer nicht erteilt werden.
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4.3.3 Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, durch die ge-
wählte Kombination der beiden Wirkstoffe lasse sich die notwendige
Dosierung des Wirkstoffes Mancozeb reduzieren. Es bestehe die Mög-
lichkeit einer Synergie.
Ausser den Ergebnissen ihrer zwei (jährigen) Feldversuchsreihen
reichte die Beschwerdeführerin keine Dokumente ein, welche eine
synergetische Wirkung belegen könnten. Aus den vorliegenden Unter-
lagen kann einzig geschlossen werden, dass im zweiten Versuchsjahr
in der gewählten Dosierung bei nicht starkem Befallsdruck eine
genügende Wirkung erzielt wurde. Ob dieses Ergebnis – das im ersten
Jahr noch nicht erreicht wurde – auf die auch von der Beschwerde-
führerin nicht bestrittene Unschärfe von Feldversuchen zurückzuführen
ist oder – wie behauptet – das Resultat einer Synergie darstellt, bleibt
offen. Das BLW machte zu Recht geltend, zum Nachweis einer syner-
getischen Wirkung der Kombination der Stoffe Mancozeb und Benthia-
valicarb-isorpyl in der Indikation Alternaria dauci in Karotten müssten
die Versuche in einer anderer Anordnung und mit anderen der Re-
ferenzpräparaten durchgeführt werden. So wäre es insbesondere
unabdingbar, das zu beurteilende Produkt in einer Variante nur mit
1120 g/ha Mancozeb und in einer Variante einzig mit 2.8 g/ha
Benthiavalicarb-isopropyl zu vergleichen.
Die behauptete synergetische Wirkung der Kombination der beiden
Wirkstoffe – und damit ein Vorteil der gewählten Kombination bei der
Anwendung in Karotten gegen Alternaria dauci – ist daher nach
Auffassung des BVGer nicht ausreichend nachgewiesen.
4.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, aufgrund der
Reduktion der auszubringenden Menge des Wirkstoffs Mancozeb
könnten auch die davon ausgehenden Nebenwirkungen reduziert
werden, fielen doch die Nebenwirkungen der geringen Menge von
Benthiavalicarb-isopropyl nicht ins Gewicht.
Abgesehen davon, dass gewisse Zweifel an der gewählten Dosierung
des Wirkstoffes Mancozeb bestehen (vgl. E. 4.3.2 hiervor), ist zu
betonen, dass ein Pflanzenschutzmittel nicht allein wegen (im Ver-
gleich zum Standard) geringerer Sicherheitsrisiken zugelassen werden
kann, sondern die Wirksamkeit in der gewählten Dosierung und der
beanspruchten Indikation in jedem Fall bewiesen werden muss. Da
dies der Beschwerdeführerin vorliegend nicht gelungen ist, kann offen
bleiben, ob allenfalls durch die Reduktion der auszubringenden Menge
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des Wirkstoffs Mancozeb die (Umwelt-)Belastung durch diesen Stoff in
relevantem Masse reduziert werden könnte. Fest steht immerhin, dass
– entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – durch das zu-
sätzliche Ausbringen des Wirkstoffs Benthiavalicarb-isopropyl eine
weitere Belastung eintreten könnte, die – den Nachweis der Wirk-
samkeit vorausgesetzt – in Relation zu den Vorteilen der geringeren
Belastung durch Mancozeb zu setzen wäre.
Sollten es sich allerdings in weiteren, noch durchzuführenden Ver-
suchen zeigen, dass die Dosierung des Wirkstoffes Mancozeb bei der
Anwendung gegen Alternaria dauci in Karotten herabgesetzt werden
könnte, so läge es am BLW, eine Überprüfung der minimalen zuge-
lassenen Dosierung zu veranlassen und allenfalls die bestehenden
Bewilligungen der Monopräparate entsprechend anzupassen (vgl. da-
zu Anhang 6C-1 Abs. 3 PSMV).
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, die ausreichende Wirksamkeit des
Pflanzenschutzmittels A._______ (in der gewählten Kombination und
Dosierung) in der Indikation Alternaria dauci in Karotten
rechtsgenüglich nachzuweisen.
5. Die Beschwerdeführerin weist allerdings darauf hin, das zu beurtei-
lende Produkt sei für die Indikation Alternaria solani in Kartoffeln
(Dürrfleckenkrankheit) zugelassen. Sie stellt sich auf den Standpunkt,
es stelle eine rechtsungleiche Behandlung das, wenn ihr Produkt nicht
auch zur Anwendung gegen die gleiche Krankheit in Karotten zu-
gelassen werde.
5.1.1 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 [BV, SR 101]) gilt zwischen verschiedenen Rechtssubjekten
und erfasst nicht zwei Sachverhalte, die ein und denselben Rechts-
träger betreffen. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, ihr Produkt sei
bezüglich zweier Indikationen ungleich behandelt worden, käme einzig
eine Verletzung des Willkürverbots in Frage (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I
60 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 2A.16/2005 vom 4. August 2005,
E. 3).
Sowohl die Dürrfleckenkrankheit der Kartoffel als auch die Möhren-
schwärze der Karotte stellen Pilzerkrankungen dar, die durch Pilze der
gleichen Gattung (Alternaria) verursacht werden, je allerdings durch
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solche einer anderen Art (solani bzw. dauci). Diese Phytokrankheiten
treffen unterschiedliche Kulturen (Kartoffeln bzw. Karotten). Allein
diese Unterschiede legen bereits eine indikationsspezifische Beurtei-
lung der Wirksamkeit von Präparaten nahe, welche in unterschied-
lichen Kulturen bzw. Indikationen eingesetzt werden sollen. Zudem ist
zu beachten, dass der Einsatz eines Kombinationspräparates mit den
Wirkstoffen Mancozeb und Benthiavalicarb-isopropyl in Kartoffel-Kul-
turen durchaus zweckmässig sein kann – wie das BLW überzeugend
dargelegt hat. Gegen die Dürrfleckenkrankheit wirkt in A._______
einzig die Komponente Mancozeb, nicht aber die Komponente
Benthiavalicarb-isopropyl. A._______ konnte für die Indikation
Alternaria solani in Kartoffeln nur zugelassen werden, weil die
Dürrfleckenkrankheit regelmässig und zweckmässigerweise zugleich
mit der Kraut- und Knollenfäule der Kartoffel (Phytophtora infestans)
bekämpft wird, gegen welche sowohl Mancozeb als auch Benthia-
valicarb-isopropyl wirksam sind. Um die Gefahr der Resistenzbildung
bei Phytophtora infestans zu reduzieren rechtfertigt sich der
gleichzeitige Einsatz von zwei Wirkstoffen gegen diesen Pilz. Hierin
liegt ein allgemein anerkannter und unbestrittener Zusatznutzen des
Einsatzes von A._______ bei der Bekämpfung der Dürrfleckenkrank-
heit (und zugleich der Kraut- und Knollenfäule), welcher beim Einsatz
gegen Alternaria dauci in Karotten nicht nachgewiesen ist.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bestehten damit
durchaus sachliche Gründe für eine ungleiche Beurteilung des Nut-
zens von A._______ in den beiden Indikationen Alternaria solani in
Kartoffeln und Alternaria dauci in Karotten. Von einem willkürlichen
Vorgehen des BLW kann keine Rede sein.
5.1.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich ergänzend auf den Stand-
punkt, das BLW habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, die bei-
gebrachten Unterlagen ungenügend gewürdigt und sei widersprüchlich
vorgegangen.
Soweit diese Rüge überhaupt ausreichend spezifiziert wird, erweist sie
sich als unbegründet. Wie den vorangehenden Ausführungen zu ent-
nehmen ist, hat das BLW den rechtserheblichen Sachverhalt unter
Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin umfassend
festgestellt und einlässlich gewürdigt. Es ist ihm unter dem Blickwinkel
des rechtlichen Gehörs keineswegs zum Vorwurf zu machen, dass sich
seine fachliche, durchaus nachvollziehbare Interpretation der vorge-
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legten Versuchsergebnisse nicht mit jener der Beschwerdeführerin
deckt. Der Entscheid der Vorinstanz kann sich auf sachliche Gründe
stützen und ist keineswegs widersprüchlich. Sie hat ihr Ermessen in
Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe pflichtgemäss ausgeübt.
6.
Damit steht fest, dass das BLW das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Zulassung der zusätzlichen Indikation Alternaria dauci in Karotten
für das Pflanzenschutzmittel A._______ zu Recht abgewiesen hat. Die
Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
7.
Zu entscheiden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine all-
fällige Parteientschädigung.
7.1 Die Verfahrenskosten werden im vorliegenden Verfahren – unter
Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streit-
sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien – auf
Fr. 2'500.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit
Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2). Sie werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- ver-
rechnet (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung
vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Ver-
waltungsverfahren [VwKE] 172.041.0).
7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 15
VGKE in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.-- verrechnet.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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