B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2302/2013
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Deutschland,
vertreten durch Timm Zahl, Rechtsanwalt,
Nater & Pedolin, Löwenstrasse 16, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision, Einstellung der Rente;
Verfügung IVSTA vom 18. März 2013.
C-2302/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1963 geborene, seit Dezember 2006 in Deutschland wohnhafte
Schweizer Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder
Beschwerdeführerin) arbeitete vom 19. November 1997 bis 28. Februar
1999 teilzeitlich als Verkäuferin bzw. Kassiererin; seither ist sie als Haus-
frau tätig (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 6, 41, 56, 60 und 148). Mit
Datum vom 12. Juni 2001 (Eingangsstempel: 15. Juni 2001) beantragte die
Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau (im Folgenden: IV-Stelle
TG) Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form
einer Rente; zur Art der Behinderung erwähnte sie Schmerzen in den Ar-
men/Fingern, Lähmungen, Kraft- und Schlaflosigkeit (act. 41). Nach Vorlie-
gen der Berichte der B._______ und der C._______ vom 12. Oktober 2001
und 15. Januar 2002, worin übereinstimmend eine Fibromyalgie diagnosti-
ziert worden war (act. 38 und 40), stellte die IV-Stelle TG der Versicherten
mit Vorbescheid vom 1. Juli 2002 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden
auch: IV-Grad) von 81% eine ganze Rente – zufolge verspäteter Anmel-
dung mit Wirkung ab 1. Juni 2000 – in Aussicht (act. 43). Die entspre-
chende, soweit aus den Akten ersichtlich unangefochten in Rechtskraft er-
wachsene Verfügung datiert vom 4. Dezember 2002 (act. 45).
B.
Im Mai 2005 leitete die IV-Stelle TG eine Rentenrevision von Amtes wegen
ein (act. 49). Am 30. Mai 2005 wurde der Versicherten mitgeteilt, bei der
Überprüfung des IV-Grades sei keine – sich auf die Rente auswirkende –
Änderung festgestellt worden, weshalb weiterhin Anspruch auf die bishe-
rige Invalidenrente bestehe (act. 52).
C.
Eine weitere Rentenrevision von Amtes wegen leitete die IV-Stelle TG im
Jahr 2010 ein; in der Folge wurden sämtliche IV-Akten zwecks Weiterbe-
arbeitung an die – durch die Wohnsitznahme der Versicherten in Deutsch-
land zuständig gewordene – IVSTA übermittelt (act. 60). Nach Vorliegen
einer Stellungnahme von Dr. med. D._______ vom IV-internen ärztlichen
Dienst vom 19. Oktober 2010 (act. 68), des Rentenrevisionsfragebogens
vom 13. November 2010 (act. 70) sowie zahlreicher medizinischer Akten
(71 bis 144) nahm Dr. med. D._______ am 12. Januar 2011 erneut Stellung
(act. 147). Nachdem die Versicherte am 14. Oktober 2011 neurologisch-
psychiatrisch (act. 221 S. 4 bis 25) und am 7. November 2011 internistisch-
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Seite 3
rheumatologisch (act. 177) begutachtet worden war, gab der IV-interne me-
dizinische Dienst am 21. Mai 2012 eine weitere Beurteilung ab (act. 225).
Daraufhin stellte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Mai
2012 die Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente in Aussicht (IV-
act. 226). Hiergegen brachte die Versicherte – unter Beilage weiterer me-
dizinischer Unterlagen (act. 231, 232 und 234) – am 6. Juni, 10. Juli und
21. August 2012 ihre Einwendungen vor (act. 227, 229 und 233). Nachdem
die nachgereichten medizinischen Dokumente vom IV-ärztlichen Dienst am
2. Dezember 2012 resp. 4. März 2013 beurteilt worden waren (act. 238 und
240), erliess die IVSTA am 18. März 2013 eine dem Vorbescheid vom 23.
Mai 2012 im Ergebnis entsprechende Verfügung; die bisherige IV-Rente
wurde per 30. April 2013 aufgehoben (act. 242).
D.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Timm Zahl,
beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 24. April 2013 Be-
schwerde erheben und materiell beantragen, die Verfügung vom 18. März
2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie über den 1. Mai
2013 hinaus und dauerhaft Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden-
versicherung habe. In formeller Hinsicht liess die Beschwerdeführerin be-
antragen, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her-
zustellen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde in materieller Hinsicht zusammengefasst ausge-
führt, die IVSTA habe nicht erklärt, weshalb die Fibromyalgie keinen Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Weder die angeblich gute soziale Ein-
gliederung, noch der Wille, die Beschwerden bewältigen zu können, spre-
che per se für eine Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung einer blossen Fibro-
myalgie durch die IV-Stellen seit des "Paradigmenwechsels" um das Jahr
2009 sei bekannt. Es sei aber darauf hingewiesen, dass die Beschwerde-
führerin allein schon wegen ihrer körperlichen Gebrechen, die auf die Fib-
romyalgie zurückzuführen seien, keinerlei berufliche Tätigkeit ausüben
könne. Die weiteren Krankheiten seien nur als Nebendiagnosen abgetan
worden, ohne dass die Vorinstanz auch nur ansatzweise auf diese Krank-
heiten eingegangen sei. Diese hätte eine Gesamtbetrachtung des Zu-
stands vornehmen müssen, um überhaupt die Arbeitsfähigkeit beurteilen
zu können. Insgesamt sei völlig unklar, wie die IVSTA zu ihrer Einschätzung
komme, dass die Beschwerdeführerin zu 0 % arbeitsunfähig sei. Mit den
Leiden sei eine Erwerbstätigkeit schlicht unmöglich. Insgesamt liege die
Einschränkung für Tätigkeiten im Haushalt bei mindestens 50 %. Es liege
ein IV-Grad von mindestens 80 % vor.
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Seite 4
Zur Begründung des formellen Antrags wurde zusammengefasst vorge-
bracht, das Interesse der Beschwerdeführerin an der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde überwiege dasjenige der Vorinstanz an einem Ent-
zug.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2013 wurde die Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss
von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten
(B-act. 3 und 4); dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (B-
act. 5).
F.
Nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2013 die
Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde be-
antragt hatte (B-act. 6), erliess das Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni
2013 eine Zwischenverfügung, mit welcher das Gesuch um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde (B-act. 7).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2013 in der Hauptsache bean-
tragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 12).
Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, der IV-ärztliche
Dienst sei zur eindeutigen und übereinstimmenden Beurteilung gelangt,
dass aktuell die Fibromyalgie im Zentrum stehe, so dass es sich bei allen
übrigen Diagnosen um Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfä-
higkeit in Erwerbstätigkeiten und im Haushalt handle. Die Voraussetzun-
gen für eine ausnahmsweise aufgrund der Fibromyalgie bestehende Ar-
beitsunfähigkeit seien eindeutig nicht erfüllt, denn es liege weder eine re-
levante psychische Komorbidität vor noch seien die Förster-Kriterien erfüllt.
Was die körperlichen Befunde anbelange, ergäben sich aus der Be-
schwerde keine neuen Gesichtspunkte. Der ärztliche Dienst habe ausführ-
lich begründet, dass keine körperlichen Diagnosen mit Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit vorlägen. Da in psychiatrischer Hinsicht beschwerdeweise
ein neuer Befund vorgelegt worden sei, sei nochmals eine fachärztliche
Beurteilung eingeholt worden. Die beurteilende Psychiaterin halte in ihrem
Bericht vom 19. August 2013 fest, dass der Befund vom 12. April 2013 die
im psychiatrischen Gutachten vom 14. November 2011 getroffenen Fest-
stellungen nicht in Frage zu stellen vermöge. Es sei keine massgebende
psychische Komorbidität zur Fibromyalgie festzustellen.
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Seite 5
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2013 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 3. September 2013
(B-act. 14) um Übersetzung ab (B-act. 15).
I.
In ihrer Replik vom 11. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin einer-
seits (sinngemäss) an ihren Anträgen festhalten und andererseits vorsorg-
lich für den Fall, dass der Sachverhalt nach Ansicht des Gerichts nicht für
die Zusprechung einer IV-Rente genüge, den Antrag stellen, es sei die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur materiellen
Begründung liess sie weitere Ausführungen machen und darauf hinweisen,
dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._______ aus ihrer Sicht
absolut unbrauchbar für die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit, ihrer Leiden
und ihrer Person sei (B-act. 16).
J.
In ihrer Duplik vom 23. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz weiterhin
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 18).
K.
Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Oktober 2013 wurde der Schrif-
tenwechsel abgeschlossen (B-act. 19).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis-
mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
C-2302/2013
Seite 6
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin
der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2013 (act. 242) ist die Be-
schwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- fristgerecht geleistet wurde, ergibt sich zusammen-
fassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil-
det die Verfügung vom 18. März 2013 (act. 242), mit welcher die Vor-in-
stanz die seit 1. Juni 2000 ausgerichtete ganze IV-Rente (IV-Grad: 81 %)
der Beschwerdeführerin per Ende April 2013 aufgehoben hat.
1.4.2 Die Beschwerdeführerin liess in materieller Hinsicht beantragen, die
Verfügung vom 18. März 2013 sei aufzuheben (Antrag 1 der Beschwerde)
und es sei festzustellen, dass sie über den 1. Mai 2013 hinaus und dauer-
haft Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (An-
trag 2 der Beschwerde). Weiter liess sie replicando die Rückweisung der
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Seite 7
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragen, falls sich (sinn-
gemäss) der Sachverhalt nach Ansicht des Gerichts nicht rechtsgenüglich
abgeklärt erweise.
1.4.3 In der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2013 wurden zwar die
Bestimmungen von Art. 7 Abs. 2 ATSG sowie von Bst. a Abs. 1 der Schluss-
bestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; 6. IV-
Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; im Folgenden: Schl-
Best. IVG) von der Vorinstanz nicht aufgelistet. Da diese Normen jedoch
im Vorbescheid vom 23. Mai 2012 erwähnt wurden (act. 226) und die Vo-
rinstanz auch im Rahmen der Vernehmlassung vom 21. August 2013 gel-
tend gemacht hatte, mit der vorliegend angefochtenen Verfügung sei die
bislang ausgerichtete ganze IV-Rente in Anwendung von Bst. a Abs. 1
SchlBest. IVG aufgehoben worden und es liege keine Ausnahme gemäss
Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG vor (B-act. 12), ist erstellt, dass sich die Vo-
rinstanz bei der verfügten Einstellung der Rentenleistungen einzig auf Bst.
a Abs. 1 SchlBest. IVG abgestützt hatte. Zu prüfen ist demnach in erster
Linie, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung zu Recht auf diese
Norm berufen hatte. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, ob eine
der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnahmesituationen gege-
ben und ob die ursprüngliche Rentenzusprache (Verfügung vom 4. Dezem-
ber 2002 [act. 45]) – bestätigt durch die Mitteilung vom 30. Mai 2005 (act.
52) – auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten gesundheitlichen Beein-
trächtigung erfolgt war. Weiter ist aufgrund der gestellten Anträge streitig
und zu prüfen, ob die Vorinstanz die IV-Rente der Beschwerdeführerin zu
Recht per Ende April 2013 aufgehoben hat und diesem Zusammenhang,
ob sie den Sachverhalt insbesondere in medizinischer Hinsicht rechts-
genüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
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Seite 8
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige, weshalb in
erster Linie Schweizer Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des BVGer
C-455/2012 vom 21. Juli 2014 E. 2.1).
2.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden
oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeu-
tungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch für Dau-
erleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130
V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). Demnach sind die vor-
liegend zu beurteilenden Leistungsansprüche im Verfügungszeitpunkt (18.
März 2013) nach den Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012
in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision zu prüfen.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus-
C-2302/2013
Seite 9
schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück-
sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob-
jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Laut Art. 28 Abs. 2
IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung)
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre-
chen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht
zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorse-
hen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staats-
angehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie
in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und
3.1 mit Hinweis auf das FZA und die VO 1408/71), ist vorliegend gegeben.
Nach der Rechtsprechung des ehemaligen EVG stellt diese Regelung nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvo-
raussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.5 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach-
weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset-
zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt
oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als ver-
fassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut
Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt ha-
ben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr
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Seite 10
als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Bst. a Abs.
3 SchlBest. IVG sieht vor, dass bei Durchführung von Massnahmen nach
Art. 8a IVG die Rente bis zum Abschluss dieser Massnahmen weiter aus-
gerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der
Aufhebung oder Herabsetzung.
3.
Wie bereits dargelegt worden ist (vgl. E. 1.4.3 hiervor), stützte sich die Vo-
rinstanz im Rahmen der Aufhebung der IV-Rente der Beschwerdeführerin
per 30. April 2013 auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG. Vorab ist demnach zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung gemäss Bst.
a Abs. 1 SchlBest. IVG erfüllt oder ob Ausschlussgründe nach Bst. a Abs.
4 SchlBest. IVG gegeben sind.
3.1 Die Beschwerdeführerin bezog ab dem 1. Juni 2000 eine ganze Invali-
denrente. Unbestrittenermassen leitete die IV-Stelle TG das vorliegend zu
beurteilende Rentenrevisionsverfahren im Jahr 2010 und somit vor Inkraft-
treten der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 ein. Bei Revisionsverfahren,
welche – wie vorliegend – noch vor dem Inkrafttreten der 6. IV-Revision
eingeleitet wurden, bildet der 1. Januar 2012 als erster Tag der dreijährigen
Umsetzungsfrist gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG den fiktiven Anknüp-
fungspunkt für die Ermittlung der massgebenden Rentenbezugsdauer. An-
gesichts des (ab 1. Juni 2000) 11.5 Jahre dauernden Bezugs der Invaliden-
rente bis zum genannten Datum gilt für die Beschwerdegegnerin die Aus-
schlussklausel gemäss Abs. 4 von lit. a SchlBest. IVG nicht; eine Überprü-
fung ihrer Rentenberechtigung nach Abs. 1 dieser Übergangsbestimmung
kann somit nicht entfallen (BGE 140 V 15 E. 5.3.5; vgl. dazu auch BGE 139
V 442 E. 4 und 5.1 sowie Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November
2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war die 1963
geborene Beschwerdeführerin zudem noch nicht 55 Jahre alt. Zusammen-
gefasst ist vorliegend keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 Schl-
Best. IVG gegeben.
3.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl-
Best. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf
dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013
vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in
den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den
Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch
Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer
8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4),
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Seite 11
wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die
Natur des Gesundheitsschadens und nicht auf eine präzise Diagnose an-
kommt (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach
BGE 140 V 197 E. 6.2.3 sind die SchlBest. IVG auch anwendbar, wenn
sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen lassen. Ein organisch
begründeter Teil der Arbeitsunfähigkeit kann bei der Anwendbarkeit der
Schlussbestimmungen jedoch nur neu beurteilt werden, sofern eine Verän-
derung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (vgl. Urteil des BGer
9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2).
3.3 Im Rahmen der Rentenverfügung vom 4. Dezember 2002, mit welcher
der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2000 bei einem IV-Grad
von 81 % eine unbefristete ganze IV-Rente zugesprochen wurde (act. 45),
diente der IV-Stelle TG als Entscheidbasis im Wesentlichen die ausführli-
chen Berichte der B._______, der C._______ vom 12. Oktober 2001 und
15. Januar 2002 (act. 38 und 40) sowie weitere, nachfolgend zusammen-
gefasst wiedergegebene ärztliche Dokumente:
3.3.1 Dr. med. F._______ diagnostizierte in einem undatierten Bericht ein
"Thoracic outlet"-Syndrom beidseitig sowie ein Status nach transaxiliärer
Resektion der 1. Rippe links am 28. September 1999 und rechts am
17. November 1999, bestehend seit dem März 1998. Weiter berichtete er,
die Patientin leide seit März 1998 an Parästhesien in beiden Händen sowie
seit Juli 1999 an einer Verminderung der rohen Kraft in beiden Händen.
Nach den beiden Operationen vom 28. September 1999 und 17. Novem-
ber 1999 habe sich die Situation vorübergehend während einigen Wochen
wesentlich verbessert. Immer wieder sei es jedoch später zu Kraftlosigkeit
in beiden Händen und Armen und zu ausgeprägten Schmerzen und Paräs-
thesien gekommen, welche die Patientin beinahe verzweifeln liessen. Die
Prognose sei sehr ungewiss (act. 9).
3.3.2 Im Bericht der B._______ vom 12. Oktober 2001 wurden eine Fibro-
myalgie, eine Periathropathia humeroscapularis sowie einen Verdacht auf
ein Carpal-Tunnel-Syndrom rechts diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt,
neben den allgemein bekannten Auswirkungen psychischer Leiden auf kör-
perliche Beschwerden sei im Rahmen der Exploration eine schlüssige Be-
ziehung zwischen psychosozialen Belastungen und dem Auftreten der
Schmerzen nicht zu erkennen gewesen, sodass vor der sicheren Diagnose
einer somatoformen Störung eine erweiterte Exploration wünschenswert
erscheine (act. 38).
C-2302/2013
Seite 12
3.3.3 Im Entlassungsbericht der C._______ vom 15. Januar 2002 wurden
die Diagnosen eines Fibromyalgie-Syndroms (evtl. sekundärer Natur bei
Psoriasisdiathese und mit begleitenden depressiven Verstimmungszustän-
den), einer Bronchitis sowie einer Hypercholesterinämie gestellt (act. 40).
3.3.4 Aus einem weiteren Bericht von Dr. med. F._______ vom 11. März
2002 geht hervor, dass nach spezialärztlicher Abklärungen im B._______
die Diagnose nun "Fibromyalgiesyndrom" laute. Die Versicherte habe vom
6. Dezember 2001 bis 3. Januar 2002 einen Rehabilitationsaufenthalt in
der C._______ absolviert, welche auf die Behandlung von Patienten mit
Fibromyalgiesyndrom spezialisiert sei. Die diversen physikalischen Thera-
pien hätten zu keiner Besserung des Befindens geführt, jedoch die Verord-
nung und Abgabe von Valorontropfen in der letzten Therapiewoche. Die
Prognose sei sehr ungewiss resp. wahrscheinlich schlecht (act. 39).
3.4 Im vorliegenden Fall lag im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung insbeson-
dere die Diagnose einer Fibromyalgie (pathogenetisch-ätiologisch unklares
syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage
im Sinne von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG [vgl. BGE 139 V 547 E. 2.2]) vor.
Obwohl ärztlicherseits ein Verdacht auf somatische Beschwerden in Form
eines Carpal-Tunnel-Syndroms rechts und ein Thoracic-outlet-Syndrom
(act. 16) bzw. ein Status nach Rippenresektion beidseits (act. 10, 11, 14,
15) erwähnt worden war, war die attestierte langandauernde Arbeitsunfä-
higkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit letztlich auf das myofasziale
Schmerzsyndrom der Unterarme und der Schulterregion rechts resp. die
im Verlaufe der Behandlung diagnostizierte Fibromyalgie zurückzuführen.
Mit anderen Worten war das diagnostizierte pathogenetisch ätiologisch un-
klare syndromale Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grund-
lage (in Form der Fibromyalgie) gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aus-
schlaggebend resp. conditio sine qua non für die ursprüngliche Rentenzu-
sprache. Dasselbe gilt auch für die nachfolgende Bestätigung der ganzen
IV-Rente der Beschwerdeführerin. So lag der Mitteilung vom 30. Mai 2005
(act. 52) der Bericht des Allgemeinmediziners Dr. med. G._______ vom 26.
Mai 2005 (act. 51), welcher unveränderte Befunde erwähnt hatte, zu
Grunde.
3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis fest-
zustellen, dass die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung gemäss
Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG erfüllt sind. Mit anderen Worten kann die
rechtskräftig zugesprochene und im Mai 2005 bestätigte ganze IV-Rente
C-2302/2013
Seite 13
der Beschwerdeführerin gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgeho-
ben werden, sollten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein. Dies
ist im Folgenden zu prüfen.
4.
4.1 Im Rahmen des Zurückkommens auf den Rentenanspruch der Be-
schwerdeführerin unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG stützte
sich die Vorinstanz insbesondere auf das neurologisch-psychiatrische Gut-
achten von Dr. med. E._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie,
vom 14. Oktober 2011 (act. 221 S. 4 bis 25) und auf das internistisch-rheu-
matologische Gutachten von Dr. med. H._______, Facharzt für Innere Me-
dizin und Rheumatologie, vom 14. November 2011 (act. 177). Diese Ex-
pertisen sowie weitere medizinische Dokumente sind nachfolgend zusam-
mengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen.
4.1.1 Im Bericht der I._______ vom 5. Mai 2011 wurde eine euthyreote
Stoffwechsellage und ein Verdacht auf somatotrope Dysfunktion diagnos-
tiziert (act. 201).
4.1.2 Im Bericht der J._______ vom 23. Mai 2011 wurde festgehalten, er-
fasst sei der Spinalkanal von BWK 10/11 bis SWK 4/5. Es lägen normal
hohe Wirbelkörper mit erhaltenem Hinterkantenalignement sowie ein un-
auffälliges Knochenmarksignal vor. Es sei kein pathologisches Ödem nach-
weisbar. Der Conus medullaris sei unauffällig in Höhe LWK 1. Es fände sich
keine signifikante Einengung des Spinalkanals, jedoch eine initiale Einen-
gung des caudalen rechten Neuroforamens ohne Kontakt von Bandschei-
bengewebe zur Nervenwurzel sowie eine breitbasige dorsale Bandschei-
benvorwölbung. Der Sagit-taldurchmesser des Duralschlauches betrage
nicht unter 12mm. Durch eine intraforaminäre Bandscheibenprotrusion be-
stehe im Seitenvergleich eine geringe Einengung des rechten Neurofora-
mens. Vorliegend sei eine flache mediodorsal betonte dorsale Bandschei-
benprotrusion ohne signifikante Stenose des Spinalkanals. Begleitend be-
stehe eine geringe bis mässige hypertrophe Facettengelenksveränderung,
betont im Segment (act. 215).
4.1.3 Im Bericht der K._______ vom 26. Mai 2011 wurde zusammenge-
fasst ausgeführt, klinisch zeige sich bei der Versicherten ein unauffälliger
Zehen- und Hackengang. Die Inspektion des Achsenorgans zeige eine et-
was vermehrte thorakale Hyperkyphosierung mit schlechter Schultertblatt-
C-2302/2013
Seite 14
fixation. Die LWS sei grossbogig nach links ausgebogen. Die Becken-
kämme stünden annähernd horizontal. Es zeige sich eine deutliche Ileum
anterior Stellung rechts. Die lumbale Seitneigung sei deutlich einge-
schränkt, besonders nach links. Es bestünden massive Blockierungen in
Höhe L4/5 und L5/S1. Die Hüften seien seitengleich frei beweglich. Der
Lasegue sei negativ. Die Muskeleigenreflexe der unteren Extremitäten
seien nicht auslösbar. Die oberen Extremitäten vom Reflexstatus seien un-
auffällig (act. 197).
4.1.4 Dr. med. H._______ führte in seinem internistisch-rheumatologi-
schen Gutachten vom 14. November 2011 aus, Kernbefund sei eine gene-
ralisierte Tendomyopathie (Fibromyalgie-Syndrom; M79.70) bzw. differen-
zialdiagnostisch eine somatoforme Schmerzstörung (F45.40). Weiter
stellte er folgende Diagnosen: Bulimia nervosa (E50.2), Übergewicht (E
66.99), Lumbalgien bei myostatischer Insuffizienz (L54.5), Bandscheiben-
protusionen in der Höhe L4/L5 (M51.2), Osteopenie (M81.80), Arthrose der
Fingergelenke (M15.9), Laxantienabusus (E55), Nikotinabusus (F17.1),
Hepathopathie (K76.9; durch nicht-steroidale Antirheumatika induziert [?])
und depressive Episoden (F 32.9). Weiter berichtete er, die Versicherte sei
grundsätzlich noch zu leichter körperlicher Arbeit in der Lage. Diese sollte
mit der Möglichkeit zum bedarfsweisen Hinsetzen/Aufstehen/Umhergehen
und überwiegend im Sitzen erfolgen. Kein Ersteigen von Gerüsten, keine
Zwangshaltung, kein Hocken, keine Haltearbeit, keine häufigere Überkopf-
arbeit, kein Heben/Tragen von mehr als 7 kg, keine Belastung durch
Kälte/Nässe/Hitze. Mehr als ein normaler Arbeitsdruck und Publikumsver-
kehr seien nicht zumutbar. Verantwortlichkeiten könnten in einem der Aus-
bildung angemessenen Rahmen übernommen werden. Tages-Wechsel-
schicht wäre möglich, Nachtarbeit nicht. Es könne unter 3 Stunden gear-
beitet werden. Es bestehe keine Beeinträchtigung der Benutzung privater
und öffentlicher Verkehrsmittel. Es bestehe keine Beeinträchtigung der We-
gefähigkeit insofern, als die Versicherte in der Lage sei, 4 mal täglich 500 m
zu Fuss in angemessener Zeit zurückzulegen. Betriebsunübliche Pausen
müssten nicht erfolgen (act. 177 S. 10 und 11).
4.1.5 Dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. November
2011 von Dr. med. E._______ sind die Diagnosen Zustand nach depressi-
ver Episode mit Somatisierung, LWS-Syndrom, Laxantiengewöhnung und
anamnestisch Bulimie zu entnehmen (act. 221 S. 2). Aus neurologisch-
psychiatrischer Sicht bestehe keine wesentliche Herabsetzung der Leis-
tungsfähigkeit, so dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage sein
dürfte, der Tätigkeit einer Verkäuferin oder einer Verweisungstätigkeit ohne
C-2302/2013
Seite 15
besondere Anforderungen an die feinmotorische Geschicklichkeit der
Hände oder ständiges schweres Heben oder Tragen oder Bücken mehr als
6 Stunden täglich nachzugehen. Von einer weiteren, auch nur vorüberge-
henden Rentengewährung bei der erst 48-jährigen Frau müsse nervenärzt-
licherseits dringend abgeraten werden, da es zu einer neurotischen Fixie-
rung kommen könnte, die eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
unmöglich machen könnte (act. 221, S. 25).
4.1.6 Der IV-ärztlichen Dienst berichtete am 31. Januar 2012, die multi-
plen und wechselnden Schmerzen liessen sich nicht durch ein somati-
sches Krankheitsbild erklären. Die Fibromyalgie sei noch immer klar die
Hauptdiagnose. Eine psychiatrische Komorbidität sei nicht dokumentiert.
Die anderen Diagnosen seien nicht geeignet, Einfluss auf die Arbeitsfähig-
keit zu nehmen (act. 220 S. 2 f.).
4.1.7 Dr. med. L._______, Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin,
führte in ihrem Bericht vom 31. Juli 2012 aus, es bestünden seit Jahren ein
Fibromyalgie-Syndrom, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung,
eine chronifizierte komplexe Schmerzerkrankung, eine Depression, eine
depressive Erschöpfung, eine Angststörung, eine posttraumatische Belas-
tungsstörung sowie eine Essstörung und ein Laxantienabusus (act. 231).
4.1.8 Prof. Dr. med. M._______ erwähnte in seinem Bericht vom 2. August
2012, bei der Versicherten liege unstrittig eine chronifizierte komplexe
Schmerzerkrankung vor, welche auch die Kriterien des "FMS" erfülle
(F45.41). Zudem sei eine chronifizierte affektive Störung mit depressiver
Entwicklung und rezidivierenden depressiven Episoden (F34.1 und F33.1)
vorliegend. Darüber hinaus bestehe eine Essstörung, Laxantienabusus
und ein Nikotinabusus (act. 232).
4.1.9 Dr. med. N._______ führt in einem Arztbericht vom 19. August 2012
aus, es bestehe in rheumatologischer Hinsicht eine chronische Schmerzer-
krankung mit dem klinischen Bild eines Fibromyalgiesyndroms, differenti-
aldiagnostisch im Rahmen einer somatoformen Störung. Aktuell sei kein
Nachweis einer entzündlich-rheumatischen Systemerkrankung auszu-
machen. Weitere relevante Diagnosen seien anamnestisch eine depres-
sive Störung, eine Essstörung und ein zerebrales Anfallsleiden, eine
Schilddrüsenfunktionsstörung, eine laufende Substitutionstherapie und
kardiovaskuläre Risikofaktoren (act. 234).
5.
C-2302/2013
Seite 16
5.1 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme
Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare synd-
romale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva-
lidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19. Januar
2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V 352 E.
2.2.2 und 2.2.3, BGE 132 V 65 BGE, 131 V 49 und BGE 130 V 396). Die –
nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit eines Wiederein-
stiegs in den Arbeitsprozess setzte das Vorliegen einer mitwirkenden, psy-
chisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität,
Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizier-
ter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus, wie
chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheits-
verlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfris-
tige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des
Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseeli-
scher Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden
Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbe-
friedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Be-
handlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem An-
satz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Moti-
vation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V
352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich
die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Vorausset-
zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V
547 E. 9; BGE 137 V 64 E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
5.2 Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung
erfuhr durch BGE 141 V 281 eine Praxisänderung. Zusammenfassend er-
wog das Bundesgericht (E. 6), dass die Invaliditätsbemessung bei psycho-
somatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen
Auswirkungen, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, welche auch
für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend seien, zu
berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderun-
gen niederschlagen müsse (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E.
3) habe die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicher-
stellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels
der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und
BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) bezweckt.
Deren Rechtsnatur könne offenbleiben (E. 3.3), denn an dieser Rechtspre-
C-2302/2013
Seite 17
chung sei nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Aus-
nahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E.
3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Be-
rücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und ob-
jektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenan-
sprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch nichts (E.
3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender soma-
toformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden)
würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten (E. 4). Diese
liessen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der
funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären
Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatri-
schen Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungsraster sei
rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirkten sowohl bei der
Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren – recht-
lich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Aner-
kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zulässig,
wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge-
sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi-
katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen
der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte
Person zu tragen.
5.3
5.3.1 Mit Blick auf das im vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahren
aktenkundige internistisch-rheumatologische Gutachten Dr. H._______s
vom 14. November 2011 kann auch im Revisionszeitpunkt von einem nach
wie vor unklaren Beschwerdebild ausgegangen werden. Der Umstand,
dass weitere, erklärbare Beschwerden diagnostiziert wurden, steht dabei
einer Anwendung von Bst. a Abs. 1 SchlB IVG nicht entgegen (vgl. dazu
Urteil des BGer 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.1 sowie E. 3.2).
5.3.2 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.4 hiervor), beruhte die erstmalige
Rentenzusprache als auch deren Bestätigung auf der Diagnose eines pa-
thogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne
nachweisbare organische Grundlage, und auch im Zeitpunkt der vorlie-
gend zu beurteilenden Revisionsverfügung vom 18. März 2013 lag ein un-
klares Beschwerdebild vor. Während nach früherer Rechtsprechung noch
zu prüfen gewesen wäre, ob die "Foerster-Kriterien" erfüllt sind (vgl. E. 5.1
C-2302/2013
Seite 18
1. Absatz hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 8C_436/2013 vom 23. Januar
2014 E. 4 mit Hinweisen), ist nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung (vgl. E. 5.1 2. Absatz hiervor) zu berücksichtigen, dass an die Stelle
des bisherigen Kriterienkatalogs im Regelfall beachtliche Standardindika-
toren treten, welche sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz
der funktionellen Auswirkungen einteilen lassen.
5.3.3 Im Urteil 8C_491/2015 vom 24. September 2015 erwog das Bundes-
gericht (E. 4.2.2), dass die fachgerecht gestellte Diagnose der anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren psychosomati-
schen Leidens nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungs-
rechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führe, wenn die Diag-
nose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131
V 49 standhalte (BGE 141 V 281 E. 2.2, E. 4.2). Bestehe im Einzelfall Klar-
heit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesund-
heitsbeeinträchtigung verböten, so bestehe von vornherein keine Grund-
lage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale
einer somatoformen Schmerzstörung oder eines anderen psychosomati-
schen Leidens gegeben sein sollten (BGE 141 V 281 mit Hinweis auf Art.
7 Abs. 2 erster Satz ATSG).
5.3.4 Die Versicherte unterzog sich bei Dr. med. H._______ einer Untersu-
chung. Dabei konzentrierte sich dieser – in Ausübung seiner fachärztlichen
Kompetenz – auf den internistisch-rheumatologischen Aspekt und stellte
zahlreiche Diagnosen. Als Kernbefund erwähnte Dr. med. H._______ eine
generalisierte Tendomyopathie (Fibromyalgie-Syndrom). Weiter berichtete
er, die Versicherte könne noch in leidensadaptierten, körperlich leichten
Tätigkeiten unter drei Stunden täglich arbeiten. Ergänzend ist zu erwäh-
nen, dass Dr. med. H._______ nicht von der Überwindbarkeitsvermutung
ausgegangen war. Vielmehr führte er aus, entscheidend für die Bewertung
der Symptomatik sei die Beeinträchtigung im Alltag, wo die Versicherte
Schmerzen in vielen Körperpartien von wechselnder Intensität und Lokali-
sation mit deutlicher Einbusse der Leistungsfähigkeit. Dr. med. D._______
hingegen vertrat in ihrem Bericht vom 31. Januar 2012 die Auffassung,
dass bei der Versicherten sowohl im erwerblichen Bereich als auch im
Haushalt seit 14. November 2011 eine 100%ige Arbeits- resp. Leistungsfä-
higkeit gegeben sei (act. 220 S. 1). Schliesslich vertrat auch Dr. med.
E._______ in ihrem Gutachten vom 20. November 2001 die Ansicht, dass
die Versicherte weit mehr als drei Stunden täglich arbeits- resp. leistungs-
C-2302/2013
Seite 19
fähigkeit sei. So berichtete diese Fachärztin, die Versicherte dürfte durch-
aus in der Lage sein, der Tätigkeit als Verkäuferin oder einer Verwei-
sungstätigkeit während mehr als sechs Stunden täglich nachzugehen.
5.3.5 Zwar wurden das neurologisch-psychiatrische Gutachten von
Dr. med. E._______ und die internistisch-rheumatologische Expertise von
Dr. med. H._______ in Kenntnis der Vorakten und der angegebenen Be-
schwerden nach eingehender körperlich-neurologischen sowie psychiatri-
schen Untersuchung erstellt. Aufgrund der vorstehend erwähnten Diskre-
panzen zwischen den Dres. med. H._______, D._______ und E._______
betreffend die zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerde-
führerin und mit Blick auf die Praxisänderung des Bundesgerichts zur Be-
urteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente wegen somatoformer Schmerz-
störungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden kann den Gut-
achten der Dres. med. E._______ und H._______ und dem Bericht von Dr.
med. D._______ jedoch keine Beweiskraft zukommen, denn deren Beur-
teilungen sind – wie bereits erwähnt – widersprüchlich und darüber hinaus
auch im Lichte von BGE 141 V 281 nicht rechtsgenüglich. Es mangelt ihnen
insbesondere an einem strukturierten Beweisverfahren, in dessen Rahmen
das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in
einer Gesamtbetrachtung – anhand des Katalogs der vorstehend erwähn-
ten Indikatoren – einzelfallgerecht und ergebnisoffen beurteilt worden ist.
5.3.6 Mit Blick auf die Expertisen der Dres. med. H._______ und
E._______ wirken bei der Beschwerdeführerin somatische und psychisch-
psychiatrische gesundheitliche Beeinträchtigungen zusammen, weshalb
sich eine isolierte Betrachtung der somatischen und psychischen Befunde
nicht rechtfertigen lässt. Mit anderen Worten ist aufgrund dieser Sachlage
ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen (vgl. hierzu Ur-
teil 8C_168/2008 des BGer vom 11. August 2008 E. 6.2.2. mit Hinweisen)
resp. kann auf die Einholung eines solchen nicht verzichtet werden (zum
gegenteiligen Fall resp. zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V
157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1).
5.3.7 Gemäss einer Gesprächsnotiz vom 31. Juli 2001 hätte die Beschwer-
deführerin damals ohne Behinderung eine ausserhäusliche Tätigkeit im
Rahmen von 75 % ausgeübt (act. 66 S. 7). Der ursprünglichen Rentenzu-
sprache vom 4. Dezember 2002 lag jedoch die Annahme zugrunde, dass
die Beschwerdeführerin zu 61 % im ausserhäuslichen Erwerbsbereich und
zu 39 % im Haushalt tätig wäre. Da sich die Verhältnisse nach der Wohn-
sitzverlegung nach Deutschland im Jahr 2010 (act. 60) und der Heirat im
C-2302/2013
Seite 20
Mai 2011 (act. 195 S. 1) verändert haben könnten und sich der angefoch-
tenen Verfügung vom 18. März 2013 (act. 242) hinsichtlich des Status
keine genauen Prozentangaben hinsichtlich der zur Anwendung gelangten
gemischten Methode (act. 241 S. 1) entnehmen lassen, sind auch diesbe-
züglich weitere Abklärungen nötig.
6.
Nach dem Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden Verfahren
der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ge-
würdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sa-
che in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen an-
gezeigt, da sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen einerseits aus
dem Kontext der gesamten Aktenlage und andererseits in Nachachtung
der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt. Hinzu kommt, dass
eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrati-
ven auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. zum Gan-
zen BGE 137 V 210 E. 4.2). Im Rahmen der neuen Begutachtung sind
sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte von den Experten und/oder
Expertinnen zu würdigen. Die Gutachterinnen und/oder Gutachter haben
anhand der Indikatoren zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Lei-
den auf die Arbeits- und Alltagsfunktionen der Beschwerdeführerin haben.
Darüber hinaus ist auch zu klären, inwiefern sich die gesundheitlichen Be-
einträchtigungen im Bereich Haushalt manifestieren, zumal die Einschät-
zung von Dr. med. D._______ vom 31. Januar 2012 nicht rechtsgenüglich
erscheint, da diese ohne eigene Untersuchung des IV-internen ärztlichen
Dienstes und ohne Berücksichtigung von einschlägigen Angaben der be-
gutachtenden Ärzte oder einer Abklärung vor Ort erfolgt war. Weiter ist be-
reits bei der Diagnosestellung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die
Diagnose "Schmerzstörung" einen gewissen Schweregrad voraussetzt.
Einzubeziehen sind zudem auch die Ressourcen, welche die Leistungsfä-
higkeit der Beschwerdeführerin begünstigen können. Entscheidend und
abzuklären ist weiter, ob die geltend gemachten Einschränkungen in den
verschiedenen Lebensbereichen (Arbeit, Haushalt und Freizeit) gleicher-
massen auftreten und ob sich der Leidensdruck in der Inanspruchnahme
allfälliger therapeutischer Möglichkeiten zeigt. Nach Vorliegen der entspre-
chenden medizinischen Ergebnisse hat die Vorinstanz auch die Status-
frage nochmals zu prüfen und anschliessend eine neue Verfügung zu er-
lassen.
C-2302/2013
Seite 21
7.
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
halten, dass die Beschwerde vom 24. April 2013 insoweit gutzuheissen ist,
als die angefochtene Verfügung vom 18. März 2013 aufzuheben ist und die
Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme ergän-
zender Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuwei-
sen sind; soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ihr ist der geleistete Verfahrens-
kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Die obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent-
schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig-
keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'700.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011
mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stunden-
ansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens
Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens
Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.
C-2302/2013
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 24. April 2013 wird insoweit gutgeheissen, als die
angefochtene Verfügung vom 18. März 2013 aufgehoben wird und die Ak-
ten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzen-
der Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen
werden; soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dieser nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'700.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
C-2302/2013
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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