Abtei lung II I
C-2308/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig, Richterin Elena Avenati-
Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2308/2008
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1950 geborene Beschwerdeführerin kosovarischer Na-
tionalität reiste im Jahr 1986 in die Schweiz ein (vgl. Anmeldung zum
Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom 4. Februar 2006, act. 8
Ziff. 4). Vom 28. Juli 1997 bis zum 28. Februar 2000 arbeitete sie als
Aushilfsarbeiterin sporadisch in einer Wäscherei (vgl. Fragebogen für
Arbeitgebende vom 28. August 2006, unterzeichnet am 24. Januar
2007, act. 16). Im April 2000 kehrte die Beschwerdeführerin nach
Kosovo zurück und war seither nicht mehr arbeitstätig.
B.
Mit undatiertem, formlosem Gesuch (act. 1), eingegangen bei der Vor-
instanz am 8. Dezember 2005, sowie mit Formulargesuch vom 4.
Februar 2006 (act. 8), eingegangen bei der Vorinstanz am 14. Februar
2007, meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an. Als gesundheitliche Beein-
trächtigungen gab sie "Wirbel und Bauchschmerzen,
Einkleidenschwierigkeiten, häufige Ohnmächte, Schwindel, Kopf-
schmerzen ab Krankheit 1987" an.
C.
Die Vorinstanz zog im Rahmen der Instruktion u.a. folgende Unter-
lagen zu den Akten:
• Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 20. Dezember
2005, unterzeichnet am 4. Februar 2006 (act. 5),
• Fragebogen für den Versicherten vom 20. Dezember 2005, unterzeichnet
am 4. Februar 2006 (act. 6),
• Fragebogen für Arbeitgebende vom 28. August 2006, unterzeichnet am
24. Januar 2007 (act. 16),
• Entlassungsschein mit Epikrise der Klinik für Geburtshilfe-Gynäkologie,
X._______, vom 30. November 2005, unterzeichnet von Assoc. Prof. Dr. S.
O._______ (act. 17, übersetzt in act. 18),
• Entlassungsschein des Krankenhauses Y._______, Abteilung für Chirurgie,
vom 25. April 2005, unterzeichnet von Dr. V._______, Chirurg, und Dr.
H._______, Internist (act. 19, übersetzt in act. 20),
• Verordnung vom 30. November 2005 zur hisopathologischen, onko-
logischen und zytologischen Untersuchung der histopathologischen Ge-
schwulstpoliklinik, unterzeichnet von Dr. K._______, Pathologe-Onkologe
(act. 22, übersetzt in act. 23),
• Arztbericht des Regionalkrankenhauses Y._______, Chirurgische Abteilung,
vom 19. Januar 2006, unterzeichnet von Dr. V._______, Chirurg, und Dr.
H._______, Internist (act. 24, übersetzt in act. 25),
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• Bericht der Klinik für Nuklearmedizin und Radio-Onkologie, Stadtspital
J._______, vom 10. April 1996, unterzeichnet von Dr. F._______, Oberarzt,
und Dr. G._______, Assistenzarzt (act. 26),
• Operationsbericht von Dr. med. S._______, Spezialarzt FMH für Chirurgie,
vom 6. Mai 1996 (act. 27),
• Austrittsbericht von Dr. med. S._______, Spezialarzt FMH für Chirurgie,
vom 4. Juni 1996 (act. 28),
• Laborberichte von Dr. med. B._______, Allgemeinpraxis, vom 29.
September 1997, 29. Juni 1998 und 14. Juli 1998 (act. 29),
• Auszug aus Krankengeschichte vom 6. September 2006, erstellt von
Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH (act. 32).
D.
Im Schlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone
vom 1. Mai 2007 (act. 34) gab Dr. D._______ in der Rubrik "Haupt-
diagnose " keine Diagnose an.
Er nannte folgende Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
• "St. N. Strumaoperation
• St. n. Hysterektomie
• St. n. Op. einer Bauchwandhernie".
Dr. D._______ stellte eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % fest. Die Ver-
sicherte habe sich während des Aufenthaltes in der Schweiz einer
Strumektomie (operative Entferung von Schilddrüsengewebe bei ver-
grösserter Schilddrüse) unterziehen müssen und sei danach mit Thy-
roxin therapiert worden. In dieser Zeit seien Bauchbeschwerden ohne
anatomisches Korrelat sowie Gelenksbeschwerden aufgetreten. Eine
Zuweisung an den Spezialisten sei ohne Resultat geblieben. In Kosovo
sei eine Hysterektomie (Entfernung der Gebärmutter) vorgenommen
worden, danach sei eine Bauchwandhernie operiert worden mit gutem
Verlauf. Wegen der operierten Bauchwandhernie solle die Versicherte
keine schweren Gewichte tragen; dies sei in ihrer Tätigkeit (Aushilfs-
arbeiterin, Bedienung einer Faltmaschine) auch nicht der Fall ge-
wesen. Ansonsten gebe es keinen Grund für eine Invalidität.
E.
Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2007 (act. 35) teilte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin mit, es liege keine rentenbegründende Invalidität
vor, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse.
F.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2007 (act. 37) erhob die Beschwerdeführerin
gegen den Vorbescheid vom 16. Mai 2007 Einwand. Sie legte einen
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Bericht des Internisten Dr. H._______ vom 4. Juni 2007 (act. 39,
übersetzt in act. 40) sowie einen Facharztbericht des Chirurgen Dr.
V._______ vom 4. Juni 2007 (act. 41, übersetzt in act. 42) bei.
G.
Mit Stellungnahme des RAD Rhone vom 19. Juli 2007 (act. 44) gab Dr.
D._______ wiederum keine Hauptdiagnose an. Neu nannte er folgende
Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
• "Chron. Lumbalgie, ev. Coxarthrose M54.4
• Unklare Störung der Hirnfunktion".
Die Situation, welche invalidisierend sein könnte, werde von dem
Chirurgen völlig ungenügend beschrieben, indem keine Ausfälle er-
wähnt würden. Beschwerden habe die Versicherte schon immer ge-
habt, diese seien ihrem damaligen Hausarzt in der Schweiz jedoch
nicht invalidisierend erschienen. Nun würden neu geistige Ver-
änderungen erwähnt; dies könne aber nicht von einem Chirurgen
akzeptiert werden. Es sei deshalb notwendig, eine psychische Stand-
ortbestimmung vorzunehmen und zu diesem Zweck einen Arztbericht
bei einem Neurologen oder Psychiater in Kosovo einzuholen.
H.
Auf Aufforderung der Vorinstanz vom 24. Juli 2007 (act. 46) hin
reichten Dr. U._______, Neuropsychiater, und Dr. med. T._______ je
ein Gutachten vom 3. September 2007 (act. 48, übersetzt in act. 52)
bzw. vom 7. September 2007 (act. 49) ein.
Dr. U._______ stellte in seinem Gutachten vom 3. September 2007
(act. 48, übersetzt in act. 52) eine rezidivierende Depression leichten
Grades (F33.0 – ICD 10) sowie eine Somatisierungsstörung (F45.0 –
ICD 10) fest. Die Kankheit sei chronisch und erfordere eine langfristige
Behandlung. Die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit betrage un-
gefähr 30 %. Aufgrund des körperlichen und aktuellen psychischen
Zustands sei hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit keine nennenswerte
Bersserung zu erwarten.
Dr. med. T._______ integrierte Dr. U._______s Untersuchungsergeb-
nisse in sein Gutachten vom 7. September 2007 (vgl. act. 49 Ziff. 4). Im
Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten physikalischen
Untersuchung (vgl. act. 49 Ziff. 3) erwähnte Dr. med. T._______ einen
Bodymass-Index von 36.06 und ein Krampfadernsyndrom in beiden
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Unterschenkeln. Als Diagnosen nannte er einen arteriellen Bluthoch-
druck sowie das erwähnte Krampfadernsyndrom. Zur Arbeitsfähigkeit
äusserte Dr. med. T._______ sich nicht, wiederholte jedoch in seiner
Zusammenfassung, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
betrage aus psychologischer Sicht um die 30 %.
Der von der Vorinstanz konsultierte Dr. D._______ würdigte die Er -
gebnisse der Untersuchungen im Bericht des RAD Rhone vom 28.
Februar 2008 (act. 58) wie folgt: Im psychiatrischen Bericht von Dr.
U._______ vom 3. September 2007 werde eine leichte Depression mit
somatischen Symptomen erwähnt. Der Einschätzung der Arbeitsun-
fähigkeit von 30 % könne gefolgt werden. Eine Dysthymie habe schon
immer bestanden; dies sei vom ehemaligen behandelnden Arzt in der
Schweiz auch als Rentenbegehren verstanden worden. Dr. med.
T._______ habe noch einen allgemeinen Status durchgeführt und den
Bericht des Psychiaters übersetzt bzw. übernommen. Es würden keine
weiteren invalidisierenden körperlichen Probleme erwähnt.
Als Hauptdiagnose nannte Dr. D._______
• "leichte rezidiv. Depression mit Somatisierung F32.01",
als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
• "Chron. Lumbalgie M54.4"
und als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
• "Hypertonie
• Varicosis
• Adipositas
• St. n. Hysterektomie
• St. n. Op. Bauchwandhernie
• St. n. Strumaoperation".
Die Arbeitsunfähigkeit betrage sowohl in der bisherigen als auch in
einer angepassten Tätigkeit 30 % ab November 2007.
I.
Mit Verfügung vom 6. März 2008 (act. 59) wies die Vorinstanz das
Leistungsbegehren ab. Zur Begründung gab sie an, trotz der Gesund-
heitsbeeinträchtigung sei eine dem Gesundheitszustand angepasste
Tätigkeit nach wie vor in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es
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liege daher keine Invalidität vor, welche einen Rentenanspruch zu be-
gründen vermöge.
J.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 2. April 2008, der kosovarischen Post übergeben am 4. April
2008, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinn-
gemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es
sei eine Begutachtung in der Schweiz durchzuführen und ihr sei eine
ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeergänzung vom 7. April 2008 reichte die Beschwerde-
führerin einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. sci. A._______,
Internist-Kardiologe, vom 7. April 2008 ein.
K.
Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2008 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Der beurteilende RAD-Arzt sei aufgrund
der in Kosovo durchgeführten Begutachtung zum Ergebnis gekommen,
dass die generelle 30 %ige Arbeitsunfähigkeit seit November 2007
vorliege. Der im Beschwerdeverfahren nachgereichte Facharztbericht
enthalte lediglich bekannte Diagnosen, so dass mangels neuer Sach-
verhaltselemente die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit unverändert
bleibe.
L.
Mit Replik vom 17. Juli 2008, eingereicht beim Schweizerischen
Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt mit
Schreiben vom 29. Juli 2008, hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest. Zum Beweis legte sie ein Attest von Dr. I._______ vom
11. Juli 2008 vor, in dem dieser bescheinigte, dass die Beschwerde-
führerin die Arztpraxis am 1. Juli 2008 infolge einer febrilen Angina
aufgesucht habe und mit Antibiotika, Antipyreticum und Vitaminen be-
handelt worden sei.
M.
Mit Duplik vom 13. August 2008 bestätigte die Vorinstanz ihren Antrag
auf Abweisung der Beschwerde. Aus dem neu eingereichten ärztlichen
Attest ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Somit bleibe es bei
der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vor-
gebrachten Leiden eine 30 %ige generelle Arbeitsunfähigkeit seit
November 2007 aufweise.
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N.
Der mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2008 einverlangte Kostenvor-
schuss wurde am 16. Juli 2008 bezahlt. Der Schriftenwechsel wurde
mit Verfügung vom 22. August 2008 geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzu-
treten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
6. März 2008 (act. 59). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Aus-
nahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG
erlassen wurden.
Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5
Abs. 1 Bst. c VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist
eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.
Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG. Sie ist daher zur Beschwerde-
führung legitimiert.
1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 6. März 2008;
sie wurde ohne Zustellnachweis verschickt. Die Beschwerdeführerin
gibt als Datum des Erhalts den 1. April 2008 an. Der Zustellungs-
beweis obliegt der Verwaltung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 218/04
vom 31. August 2004 E. 5.1; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in
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der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 166 RZ. 364 mit Hinweisen).
Da weder festgestellt werden kann, wann die Frist zur Einreichung der
Beschwerde zu laufen begonnen hat, noch, wann die am 10. April
2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde der
Schweizerischen Post übergeben wurde, ist auf die Angaben der Be-
schwerdeführerin abzustellen. Die Beschwerde gilt somit als frist -
gemäss eingereicht im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG. Der Kostenvor-
schuss wurde innert der gesetzten Frist bezahlt, und auch die Form-
erfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die
Beschwerde einzutreten ist.
2.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Zusprechung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nicht arbeitsfähig und habe
daher Anspruch auf eine ganze Rente. Damit rügt sie sinngemäss die
unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie die Verletzung von Bundesrecht.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 212).
3.
Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist
der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 Rz. 20).
Seite 8
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Vorliegend bildet somit das Datum der Verfügung vom 6. März 2008
die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung.
4.
Im Folgenden ist darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden
Verfahren zur Anwendung gelangen.
4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vor-
sehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik
Kosovo. Das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik
Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, in Kraft
seit 1. März 1964) galt seit der Anerkennung von Kosovos Un-
abhängigkeit durch die Schweiz auch für Kosovo als Staat. Gemäss
Art. 2 des Abkommens sind Angehörige der Vertragsstaaten in den
Rechten und Pflichten aus der Bundesgesetzgebung über die In-
validenversicherung einander gleichgestellt, soweit in diesem Ab-
kommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt
ist. Der Schweizerische Bundesrat hat am 16. Dezember 2009 be-
schlossen, im Verhältnis zu Kosovo auf die Weiterführung derjenigen
bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik
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Serbien zu verzichten, welche im Zeitpunkt der Unabhängigkeit von
Kosovo in Kraft standen. Der Beschluss sieht vor, dass Leistungs-
begehren bis am 31. März 2010 nach den Regelungen des Ab-
kommens, spätere Entscheide aufgrund des innerstaatlichen Rechts
beurteilt werden. Im vorliegenden Fall kommen somit die Regelungen
des Abkommens zur Anwendung.
Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die
Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs-
voraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich
Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 119 V 98 E. 3).
Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht
den Leistungsanspruch der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich
nach den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben.
4.2.2 Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den Be-
stimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die In-
validenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie
denjenigen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV, SR 830.11). Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen
des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28.
September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in
Kraft getreten. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit -
punkt nach den neuen Bestimmungen zu prüfen (BGE 130 V 445).
Demgemäss sind im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007
das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV
in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw.
AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007)
anwendbar. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem
1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse
in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar.
5.
Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Grad der Invalidität
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von
mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von
mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von
mindestens 40% (bis zum 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG; ab
1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
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Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, werden die ent-
sprechenden Renten nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 ter IVG; ab 1. Januar
2008: Art. 29 Abs. 4 IVG). Nach der Rechtsprechung des
Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der bis
am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4
IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
5.1 Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert "Invalidität" als die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit. Gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG gelten volljährige Personen,
die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, als invalid, wenn eine
Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu be-
tätigen. Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein; sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Be-
gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG). Der Begriff der Invalidität ist
somit nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen. Nach dem seit dem 1. Januar 2008 in
Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG, der für nichterwerbstätige
Personen sinngemäss anwendbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 letzter Satz
ATSG), sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig-
keit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung
zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn
sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
5.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
5.2.1 Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin am 20. Dezember
2005 den Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten (act. 5)
zugestellt, den die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2006 unter-
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zeichnete und sodann retournierte. Aus dem Fragebogen geht hervor,
dass der Haushalt sich im Zeitpunkt der Befragung aus 7 erwachsenen
Personen zusammensetzte und teilweise von der Beschwerdeführerin
geführt wurde. Im Exposé zum Leistungsbegehren vom 14. Februar
2007 (act. 33) vermerkte die Vorinstanz als Methode der Invaliditäts-
bemessung jedoch die allgemeine Methode im Sinn von Art. 16 ATSG.
Diese Methode ist für erwerbstätige Versicherte anwendbar (Art. 28a
Abs. 1 IVG). Aus den Akten geht somit nicht eindeutig hervor, ob die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige oder als Nicht-
erwerbstätige zu behandeln gedachte.
Die Beschwerdeführerin stand während insgesamt 2 Jahren und 7
Monaten in einem Anstellungsverhältnis (vgl. Sachverhalt Bst. A).
Nach den Akten zu schliessen übte sie weder in der Zeit davor noch
danach eine Erwerbstätigkeit aus; das Gesuch um Zusprechung einer
Invalidenrente reichte sie knapp 6 Jahre nach Aufgabe der Erwerbs-
tätigkeit ein.
Die Statusfrage wird nach dem hypothetischen Willen der betreffenden
Person und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beant-
wortet (BGE 133 V 504 E. 3.3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufla-
ge, Zürich Basel Genf 2009, Art. 8 Rz. 25). Wie ausgeführt hat die
Beschwerdeführerin seit ihrer Rückkehr nach Kosovo im Jahr 2000
gemäss den vorliegenden Akten keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt
und war als Hausfrau tätig. Die Akten geben keinen Anlass zur Vermu-
tung, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit erwerbstätig
sein wollte bzw. arbeitslos war. Sie ist daher als Nichterwerbstätige im
Sinn von Art. 27 IVV einzustufen.
5.2.2 Nach der Rechtsprechung entspricht die massgebende Arbeits-
unfähigkeit im Sinn von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG bei nicht erwerbs-
tätigen Personen der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen
im bisherigen Aufgabenbereich (BGE 130 V 97 E. 3.3.1).
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren
der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat, indem sie das Vor-
liegen einer ausreichenden durchschnittlichen Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich
während eines Jahres verneinte.
Seite 12
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6.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG haben Anspruch auf eine Rente
versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein-
gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig im Sinn von
Art. 6 ATSG gewesen sind und die nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 Prozent invalid im Sinn von Art. 8 ATSG sind.
Eine partielle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde erst-
mals durch den Internisten Dr. H._______ im Nachgang zur Operation
der Bauchwandhernie bescheinigt (vgl. Arztbericht vom 19. Januar
2006, act. 25), wobei diese Einschätzung wohl als postoperative Mass-
nahme zu verstehen ist. Dr. H._______ hatte keine Veranlassung, den
Grad der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin definitiv zu be-
stimmen, zumal er deren allgemeinen Gesundheitszustand als stabil
bezeichnete. Die gesundheitlichen Einschränkungen, welche die Be-
schwerdeführerin geltend macht, betreffen denn auch nicht die durch-
gemachten Operationen, sondern sind unspezifischer Art (Schwindel,
Ohnmächte, Schmerzen). Sowohl die leichte Depression als auch die
chronische Lumbalgie stellen labiles Leiden dar, welches nach der
Rechtsprechung erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1
Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG den Rentenanspruch auslöst
(vgl. Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom 30. Mai 2005; BGE 119
V 98 E. 4a). Im Fall der Beschwerdeführerin wäre während eines
Jahres eine durchschnittliche Einschränkung von 50 % in der Haus-
haltstätigkeit erforderlich, um einen Rentenanspruch zu begründen
(vgl. E. 5).
6.2 Die Beschwerdeführerin leidet an einer leichten rezidivierenden
Depression und einer chronischen Lumbalgie, ohne dass eine
somatoforme Schmerzstörung vorläge. Da nach der Rechtsprechung
eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als
solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu
bewirken vermag (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen), kann
eine leichte rezidivierende Depression mit Somatisierung, begleitet
von einer chronischen Lumbalgie, umso weniger eine invalidisierende
Wirkung haben. Die genannten Leiden beeinträchtigen die Arbeits-
fähigkeit nur in geringem Mass. Auch die festgestellte Adipositas ist für
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sich genommen nicht invalidisierend: Nach der Rechtsprechung be-
wirkt Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen be-
rechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige
Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist (vgl.
Urteil des BGer I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3.1). Die im Vor-
bescheidverfahren getroffene Einschätzung von Dr. D._______,
wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Diagnosen
sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit noch
zu 70 % arbeitsfähig ist, ist somit nicht zu beanstanden. Dies gilt un-
geachtet der Tatsache, dass die Vorinstanz bei diesem Grad der Ein -
schränkung von einer beruflichen Tätigkeit ausgegangen ist, jedoch
wie dargelegt die Einschränkung im Haushalt hätte feststellen sollen.
Denn während die Schadenminderungspflicht bei erwerbstätigen ver-
sicherten Personen sich auf die Art und Anzahl der zumutbaren
Tätigkeiten bezieht (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a) und sich somit nicht auf
den Grad der Arbeitsunfähigkeit auswirkt, ist gerade Letzteres bei im
Haushalt tätigen Versicherten der Fall. Nach der Rechtsprechung ist
die Schadenminderungspflicht bei der Bemessung der Invalidität von
im Haushalt tätigen Versicherten (welche aufgrund fehlender Aus-
wirkung auf das Einkommen mit der Festsetzung des Grades der
Arbeitsunfähigkeit zusammenfällt) von erheblicher Relevanz. Die ver-
sicherte Person hat Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Aus-
wirkungen der Behinderungen im hauswirtschaftlichen Bereich
reduzieren und ihr eine möglichst unabhängige Erledigung der Haus-
haltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur
mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, be-
gründet nicht ohne Weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unter -
stützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht
als im Gesundheitsfall (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 97 E. 3.3.3 mit
Hinweisen). Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass im Haushalt
der Beschwerdeführerin keine betreuungsbedürftigen Kinder, sondern
nur Erwachsene leben, von denen die notwendige Unterstützung bei
der Hausarbeit erwartet werden kann. Die Einschränkung von 30 % in
Bezug auf Tätigkeiten im Haushalt erscheint vor diesem Hintergrund
und in Berücksichtigung des festgestellten Gesundheitsschadens als
angemessen, jedoch nicht als zu tief. Dafür spricht auch die überein-
stimmende Einschätzung von Dr. U._______ und Dr. D._______ vom
RAD Rhone, wonach die Beschwerdeführerin zu 30 % arbeitsunfähig
sei. Bei dieser Ausgangslage konnte die Wartezeit gemäss Art. 29
Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Fassung; seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG) nicht ablaufen.
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Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Anspruchsvoraussetzungen
für eine Rentenzusprache nicht, zumal für sie als kosovarische
Staatsangehörige ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% erforderlich
wäre, um in den Genuss einer Rente zu kommen (vgl. E. 5). Sie hat
daher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
6.3 Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist
darauf hinzuweisen, dass keine Haushaltsabklärung durchgeführt
wurde. Nach der Rechtsprechung erfolgt die Invaliditätsbemessung
nichterwerbstätiger Personen im Regelfall durch eine Abklärung vor
Ort, deren Inhalt sich nach den Weisungen des BSV richtet (vgl. BGE
130 V 97 E. 3.3.1; zu den Anforderungen an die Feststellung der
funktionellen Einschränkung im Aufgabenbereich vgl. Urteil des BGer I
733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2). Die Haushaltsabklärung sowie der
Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten bilden sodann die
Grundlage für die ärztlichen Stellungnahmen (vgl. BGE 130 V 97 E.
3.3.3). Im Licht dieser Rechtsprechung wäre ein solches Vorgehen
auch im Fall der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige angezeigt
gewesen. Da jedoch in Anbetracht der festgestellten Diagnosen davon
ausgegangen werden kann, dass Dr. D._______s Einschätzung der
funktionellen Einschränkung im Aufgabenbereich ähnlich, wenn nicht
sogar tiefer ausgefallen wäre wie jene der Arbeitsunfähigkeit, kann mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der
festgestellte Grad der funktionellen Einschränkung der tatsächlichen
Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich ent-
spricht. Der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist im
Sozialversicherungsrecht ausreichend (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss
des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 68 Rz. 43 f.).
Somit kann die angefochtene Verfügung in antizipierter Beweis-
würdigung bestätigt und auf eine Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz verzichtet werden.
6.4 Aufgrund der klaren medizinischen Situation erübrigt sich eine
weitere Untersuchung der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Der
entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
7.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass der gesundheitliche Zu-
stand der Beschwerdeführerin keine Invalidität in einem renten-
relevanten Ausmass zu begründen vermag. Die Vorinstanz hat das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht
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abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und
ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Be-
schwerdeführerin die Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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